RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-771/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob für das verfahrensgegenständliche Grundstück überhaupt eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden durfte, da die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Bauverfahren nicht korrekt über die möglichen finanziellen Auswirkungen informiert worden sei. Hätte sie gewusst, dass im Falle der Vereinigung der beiden Grundstücke eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe drohe, so hätte sie das Vorhaben anders geplant und durchgeführt. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist nach dieser Bestimmung erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Abgabenschuldner Gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches. Eigentümer des Grundstückes Nr. *** (neu) ist zum Zeitpunkt der Bestätigung der Nichtuntersagung bzw. des korrespondierenden Beschlusses des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom
- März 2016 die Beschwerdeführerin gewesen, sodass ihr gegenüber auch die Abgabe vorgeschrieben werden musste. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist nach dieser Bestimmung erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz) oder die Bezugsklausel (Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Abgabenschuldner Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches. Eigentümer des Grundstückes Nr. *** (neu) ist zum Zeitpunkt der Bestätigung der Nichtuntersagung bzw. des korrespondierenden Beschlusses des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom
- März 2016 die Beschwerdeführerin gewesen, sodass ihr gegenüber auch die Abgabe vorgeschrieben werden musste. Im vorliegenden Fall sind bei einem Bauplatz durch die Vereinigung mit einem anderen Bauplatz in der Folge die Grenzen geändert und dabei das Gesamtausmaß des (neuen) Bauplatzes vergrößert worden, sodass dies zum Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zu nehmen ist (vgl. VwGH vom
- Juli 2008, Zl. 2006/17/0139). Vor diesem Hintergrund haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe mit Abgabenbescheid für das neu geschaffene bzw. vergrößerte Grundstück Nr. *** vorgeschrieben. Diesen Überlegungen folgt weiters, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom
- Oktober 2015 festgelegte Einheitssatz von € 680,- heranzuziehen war. Im vorliegenden Fall sind bei einem Bauplatz durch die Vereinigung mit einem anderen Bauplatz in der Folge die Grenzen geändert und dabei das Gesamtausmaß des (neuen) Bauplatzes vergrößert worden, sodass dies zum Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zu nehmen ist vergleiche VwGH vom
- Juli 2008, Zl. 2006/17/0139). Vor diesem Hintergrund haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe mit Abgabenbescheid für das neu geschaffene bzw. vergrößerte Grundstück Nr. *** vorgeschrieben. Diesen Überlegungen folgt weiters, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom
- Oktober 2015 festgelegte Einheitssatz von € 680,- heranzuziehen war. 3.1.
- Zur Frage der vermeintlichen Manuduktionspflicht: Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach § 13a AVG bzw. § 113 BAO besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren, das bereits anhängig ist oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf, anhängig gemacht werden soll (vgl VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2008/10/0343). Es lässt sich daher aus § 13a AVG keine Verpflichtung der Bürgermeisterin ableiten, auf die möglichen finanziellen Auswirkungen, die sich aus einer Zusammenlegung von Grundstücken ergeben, hinzuweisen. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß §13a AVG gebotene Manuduktion hinaus (vgl. VfSlg. 13.130/1992, sowie VwGH vom
- Dezember 2012, Zl. 2007/08/0067). Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen Rechts. Es besteht keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben oder Anleitungen dahingehend zu erteilen, bei welchem Sachvorbringen eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 113 Tz 1f, sowie VwGH vom
- Juli 2010, Zl. 2006/15/0310).Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach Paragraph 13 a, AVG bzw. Paragraph 113, BAO besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren, das bereits anhängig ist oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf, anhängig gemacht werden soll vergleiche VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2008/10/0343). Es lässt sich daher aus Paragraph 13 a, AVG keine Verpflichtung der Bürgermeisterin ableiten, auf die möglichen finanziellen Auswirkungen, die sich aus einer Zusammenlegung von Grundstücken ergeben, hinzuweisen. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß §13a AVG gebotene Manuduktion hinaus vergleiche VfSlg. 13.130 aus 1992,, sowie VwGH vom
- Dezember 2012, Zl. 2007/08/0067). Die Rechtsbelehrungspflicht des Paragraph 113, BAO bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen Rechts. Es besteht keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben oder Anleitungen dahingehend zu erteilen, bei welchem Sachvorbringen eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten wäre vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 113, Tz 1f, sowie VwGH vom
- Juli 2010, Zl. 2006/15/0310). 3.1.
- Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
- April 2016 erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Da die Beschwerde somit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Zur beantragten Aussetzung der Einhebung: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge § 288 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden.Gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge Paragraph 288, Absatz eins, zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden. Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. dazu VwGH vom
- Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde.Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz vergleiche dazu VwGH vom
- Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde. Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin gemäß § 50 BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 50, BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.771.001.2016