Obsah (6)
§ 28§ 38Art. 130§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-890/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelricht
§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid vom
- August 2016 berichtigte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Bescheid vom
- August 2013, AMW2-WA-1297/001, dahingehend, dass die in diesem Bescheid im Spruchteil angeführte Textpassage „wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung“ betreffend die festgelegte Bauvollendungsfrist bis
- Februar 2015 entfällt. Mit dem Bescheid vom
- August 2013 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land der Marktgemeinde ***
§ 38
und § 41 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Gerinneumlegung und Neuerrichtung einer Güterwegbrücke. Im Spruch dieses Bescheides wurde als Frist für die Bauvollendung der 28. Februar 2015 bestimmt und anschließend der Satz angefügt „wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung.“Marktgemeinde ***
Paragraph 38 und Paragraph 41, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Gerinneumlegung und Neuerrichtung einer Güterwegbrücke. Im Spruch dieses Bescheides wurde als Frist für die Bauvollendung der
- Februar 2015 bestimmt und anschließend der Satz angefügt „wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung.“ Über eine von der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Bescheid (vom
- August 2013) erhobene Berufung vom
- September 2013 entschied die Berufungsbehörde Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom
- Dezember 2013 zurückweisend, da die nunmehrige Beschwerdeführerin keine Parteistellung hatte. Der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom
- August 2013 eine Beschwerde vom
- Februar 2014, worüber – aufgrund Änderung der Rechtslage hinsichtlich Zuständigkeit für Rechtsmittel aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) - das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
- Oktober 2014, LVwG-AB-14-0373, zurückweisend entschied. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels Erhebung von Einwendungen im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung in diesem mit Bescheid vom
- August 2013 abgeschlossenen Verfahren hätte. Die Behandlung einer gegen diesen Beschluss vom
- Oktober 2014 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom
- Februar 2015 ab. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde anschließend nicht erhoben. Über eine von der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Bescheid (vom
- August 2013) erhobene Berufung vom
- September 2013 entschied die Berufungsbehörde Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom
- Dezember 2013 zurückweisend, da die nunmehrige Beschwerdeführerin keine Parteistellung hatte. Der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom
- August 2013 eine Beschwerde vom
- Februar 2014, worüber – aufgrund Änderung der Rechtslage hinsichtlich Zuständigkeit für Rechtsmittel aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) - das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
- Oktober 2014, LVwG-AB-14-0373, zurückweisend entschied. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels Erhebung von Einwendungen im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung in diesem mit Bescheid vom
- August 2013 abgeschlossenen Verfahren hätte. Die Behandlung einer gegen diesen Beschluss vom
- Oktober 2014 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom
- Februar 2015 ab. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde anschließend nicht erhoben. Gegen den Berichtigungsbescheid vom
- August 2016 (oben) wurde fristgerecht von HS und JS Beschwerde erhoben und vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestellt worden und sei auch bekannt, dass vom Zweitbeschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betreffend den berichtigten Bescheid vom
- August 2013 erhoben worden sei. Da nach ständiger Rechtsprechung Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Inhalt eines Bescheides (hier: vom
- August 2016) erhoben werden könne, sei auch der Zweitbeschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Gerinneumlegung des ***baches und die Neuerrichtung der Güterwegbrücke. Dann wird in der Beschwerde auf die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin (HS) vom
- April 2013 sowie deren Berufung vom
- September 2013 verwiesen. Weiters wird auf die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (JS) vom
- Februar 2014 verwiesen. Dann wird die Rechtsansicht vertreten, dass durch den Bescheid vom
- August 2016 die Rechtsmittelfrist (Anmerkung: offenbar zum Bescheid vom
- August 2013) von neuem in Gang gesetzt werde. Vorgebracht wird weiters, dass es sich nicht um eine Berichtigung handle. Der Beisatz „wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung“ sei kein offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler. Es würde durch den Entfall dieses Beisatzes der normative Gehalt des Bescheides geändert. Der Begriff „Nichtwasserbenutzungsanlage“ sei den Beschwerdeführern und dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bekannt und sei daher der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht nachvollziehbar. Dass die berichtigte Textpassage im Textbaustein versehentlich nicht entfernt worden sei, stehe im Widerspruch mit der Begründung des Bescheides vom
- August
- Darin werde festgehalten, dass von der Amtssachverständigen als Bauvollendungsfrist der
- Februar 2015 bestimmt werde. Es werde aber der rechtsverbindliche Inhalt des Bescheides abgeändert, da die Marktgemeinde bis dato noch nicht mit dem Projekt begonnen hätte und auf Grund Ablaufs der Bauvollendungsfrist die gegenständliche Bewilligung seit über einem Jahr erloschen sei. Durch die inhaltliche Abänderung des Bescheides vom
- August 2013 würde nun wieder eine drohende Rechtsverletzung gegeben sein. Im Sinne der Rechtsicherheit möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausdrücklich feststellen, dass die wasserrechtliche Bewilligung vom
- August 2013 erloschen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Die für gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des AVG lautet auszugsweise: „§ 62.
(1)… …
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 62 Abs. 4 AVG ist daher für die rechtliche Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist daher für die rechtliche Beurteilung heranzuziehen. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom
- August 2016 vorgenommene Berichtigung des Bewilligungsbescheides vom
- August 2013 betrifft den Ausspruch, dass bei Nichteinhaltung der Bauvollendungsfrist die Bewilligung erlischt. Bei wasserrechtlichen Bewilligungen nach § 38 und § 41 WRG 1959 handelt es sich nicht um Wasserbenutzungsrechte. Nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 tritt aber die Rechtsfolge des Erlöschens in Folge Nichteinhaltung einer Bauvollendungsfrist nur bei Wasserbenutzungsrechten ein. Dies auch nur dann, wenn nicht die Wasserrechtsbehörde im Zuge des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 davon absieht. Nach letzterer Gesetzesbestimmung müsste die Wasserrechtsbehörde bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung ausdrücklich für erloschen erklären.Bei wasserrechtlichen Bewilligungen nach Paragraph 38 und Paragraph 41, WRG 1959 handelt es sich nicht um Wasserbenutzungsrechte. Nach Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 tritt aber die Rechtsfolge des Erlöschens in Folge Nichteinhaltung einer Bauvollendungsfrist nur bei Wasserbenutzungsrechten ein. Dies auch nur dann, wenn nicht die Wasserrechtsbehörde im Zuge des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 davon absieht. Nach letzterer Gesetzesbestimmung müsste die Wasserrechtsbehörde bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung ausdrücklich für erloschen erklären. Das Vorbringen, es liege im gegenständlichen Fall kein offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler vor und würde der normative Inhalt des Bescheides geändert werden, führt nicht zum Erfolg. Der Textteil „wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung“ hat keine normative Bedeutung, da im § 112 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich der Fall des Erlöschens bei Nichteinhaltung einer Bauvollendungsfrist geregelt ist. Das Erlöschen tritt eben nur bei Wasserbenutzungsrechten ein, und zwar ex lege.Das Vorbringen, es liege im gegenständlichen Fall kein offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler vor und würde der normative Inhalt des Bescheides geändert werden, führt nicht zum Erfolg. Der Textteil „wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung“ hat keine normative Bedeutung, da im Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 ausdrücklich der Fall des Erlöschens bei Nichteinhaltung einer Bauvollendungsfrist geregelt ist. Das Erlöschen tritt eben nur bei Wasserbenutzungsrechten ein, und zwar ex lege. Die in der Beschwerde aufgezeigte Widersprüchlichkeit der Argumentation im angefochtenen Bescheid vom
- August 2016 mit der Begründung des Bescheides vom
- August 2013 hinsichtlich des Umstandes der Versehentlichkeit ist nicht zutreffend. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass in der Begründung des Bescheides vom
- August 2013 festgehalten sei, dass ergänzend von der Amtssachverständigen unter anderem als Bauvollendungsfrist der
- Februar 2015 bestimmt worden sei und dies im Widerspruch zur von der Behörde argumentierten Versehentlichkeit hinsichtlich des Belassens des Textes „wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung“ stehe. Diese in der Beschwerde angeführten Ausführungen im Bescheid vom
- August 2013 (auf Seite 6,
- Absatz) stellen eine Wiedergabe dessen dar, was die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat. Die belangte Behörde stützt sich aber für die im Spruch des Bescheides vom
- August 2013 wiedergegebene Formulierung „wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung“ nicht auf diese Ausführungen der Amtssachverständigen, da diese lediglich eine Wiedergabe des Verhandlungsergebnisses im Hinblick auf das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen darstellen. Bei den rechtlichen Erwägungen im genannten Bescheid (ab Seite 11) finden sich keine Angaben oder Ausführungen zur Rechtsfolge des Erlöschens in Folge Nichteinhaltung der Bauvollendungsfrist. Ein Fall der Berichtigung wegen einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit liegt daher vor. Anzumerken ist, dass es im Zusammenhang mit Wasserrechten auch Fälle gibt, in denen der Ablauf einer Bauvollendungsfrist nicht zum Erlöschen des Rechtes führt, nämlich bei Vorliegen anderer als Wasserbenutzungsrechte. Zu prüfen ist nunmehr, ob durch den Ausspruch im angefochtenen Bescheid vom
- August 2016 ein subjektives öffentliches Recht der Beschwerdeführer betroffen ist. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht Partei im Verfahren, welches zum Bescheid vom
- August 2013 führte. Ihre seinerzeit eingebrachte Berufung vom
- September 2013 gegen diesen Bescheid wurde mit dem Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2013 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Auch der Zweitbeschwerdeführer hat keine Parteistellung im den berichtigten Bescheid vom
- August 2013 betreffenden Verfahren. Dies wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2014, LVwG-AB-14-0373 ausgesprochen. (Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde als unzulässig zurückgewiesen.) Das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides dient vor allem der Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen (vgl. VwGH vom
- September 1993, 90/07/0152 u.a.).Das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides dient vor allem der Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen vergleiche VwGH vom
- September 1993, 90/07/0152 u.a.). § 62 Abs. 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. § 62 Abs. 4 AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (vgl. VwGH vom
- April 2000, 99/05/0203).Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Paragraph 62, Absatz 4, AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird vergleiche VwGH vom
- April 2000, 99/05/0203). Die in der Beschwerde dargelegte Änderung der Bewilligung vom
- August 2013 dahingehend, dass diese Bewilligung nunmehr nicht erloschen wäre, sondern durch Entfall des Satzes „wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung“ weiterhin aufrecht bliebe, bewirkt keinen Nachteil für die Beschwerdeführer. Diese waren durch die Bewilligung vom
- August 2013 nicht beeinträchtigt, ihre Parteistellung wurde rechtskräftig verneint. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der angefochtene Bescheid vom
- August 2016 nunmehr eine Aufrechterhaltung eines bereits erloschenen Wasserrechtes bedeuten würde, ergäbe sich daraus eben keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer, da diese durch den berichtigten Bescheid vom
- August 2013 schon nicht berührt wurden. Eine Zustellung des Bescheides vom
- August 2016 an die Erstbeschwerdeführerin wäre daher nicht vorzunehmen gewesen. An den Zweitbeschwerdeführer wurde nicht zugestellt. Durch die bloße Zustellung eines Bescheides in einem Verwaltungsverfahren wir die Parteistellung in diesem Verfahren nicht begründet (vgl. VwGH vom
- Juni 1995, 92/07/0195 u.a.).Durch die bloße Zustellung eines Bescheides in einem Verwaltungsverfahren wir die Parteistellung in diesem Verfahren nicht begründet vergleiche VwGH vom
- Juni 1995, 92/07/0195 u.a.). Die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet nicht deren Parteistellung. Es kommt daher immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (vgl. VwGH vom
- April 1992, 88/06/0190).Die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet nicht deren Parteistellung. Es kommt daher immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt vergleiche VwGH vom
- April 1992, 88/06/0190). Die Begründung hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers mit dem Argument der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof geht schon deshalb ins Leere, da dieser keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid vom
- August 2013 erhoben hat, lediglich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober
- Mangels Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers in dem dem Bescheid vom
- August 2013 zu Grunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hätte der Zweitbeschwerdeführer auch auf Grund des Umstandes der bloßen Kenntnis vom Inhalt dieses Bescheides nicht ein Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels. In der Beschwerde werden darüber hinaus keine neuen Argumente gebracht, die Verweise auf bereits abgegebene Schriftsätze wie die Stellungnahme vom
- April 2013 und die Berufung der Erstbeschwerdeführerin vom
- September 2013 oder die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers vom
- Februar 2014, können dabei nicht helfen. Diese Schriftsätze waren Gegenstand nunmehr bereits abgeschlossener Verfahren. In diesen Verfahren wurden die darin vorgebrachten Argumente rechtlich beurteilt und führten zu Rechtsmittelentscheidungen, mit denen jeweils die Parteistellung im Bewilligungsverfahren verneint und das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Rechtsmittelfrist für den berichtigten Bescheid ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, da in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck gekommen ist. Die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer ist somit unzulässig. Deren Rechtsposition kann durch den Bescheid vom 5.8.2016 gar nicht berührt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Das übrige Vorbringen war nicht weiter zu behandeln.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Das übrige Vorbringen war nicht weiter zu behandeln.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.890.001.2016