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{'item': 'LVwG-AV-11/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 20§ 97§ 39§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-11/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: „Auf Grund der §§ 20 Abs. 5 lit. e und 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) wird Herrn Dr. EL die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für den Personenkraftwagen BMW *** (Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***) mit dem Kennzeichen *** und deren Verwendung unter nachstehenden Bedingungen und Auflagen erteilt:„Auf Grund der Paragraphen 20, Absatz 5, Litera e und 22 Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) wird Herrn Dr. EL die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für den Personenkraftwagen BMW *** (Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***) mit dem Kennzeichen *** und deren Verwendung unter nachstehenden Bedingungen und Auflagen erteilt:

  1. Die Bewilligung gilt unter der Bedingung, dass Herr Dr. EL sich als „Ärztlicher First Responder“ zur Verfügung stellt.
  2. Blaulicht und Tonfolgehorn dürfen nur bei Fahrten zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob ein dringender Einsatz im Sinne des § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.Blaulicht und Tonfolgehorn dürfen nur bei Fahrten zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob ein dringender Einsatz im Sinne des Paragraph 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
  3. Diese Bewilligung ist bei Fahrten mit Blaulicht bzw. Tonfolgehorn mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie den Kraftfahrbehörden auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Über die Blaulicht- und Tonfolgeeinsätze sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgende Daten ersichtlich sind: - Datum, Beginn und Ende der Einsatzfahrt - Zweck der Einsatzfahrt - Veranlasser der Einsatzfahrt - Route der Einsatzfahrt - Lenker des Fahrzeuges - Marke, Type, Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeugs - Fortlaufende Nummer der Einsatzfahrt
  5. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre nach erfolgter Einsatzfahrt aufzubewahren und den Kraftfahrbehörden und Gerichten auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Für diese Bewilligung hat der Antragsteller Verwaltungsabgaben

Tarifpost 287 (für Blaulicht) und 288 (für Tonfolgehorn) der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 i.d.g.F. im Betrag von jeweils € 13,--, insgesamt somit € 26,-- zu bezahlen (§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)).Für diese Bewilligung hat der Antragsteller Verwaltungsabgaben

Tarifpost 287 (für Blaulicht) und 288 (für Tonfolgehorn) der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, i.d.g.F. im Betrag von jeweils € 13,--, insgesamt somit € 26,-- zu bezahlen (Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)). Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten (§ 59 Abs. 2 AVG).Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Landeshauptmann von Niederösterreich als Kraftfahrbehörde hat mit Bescheid vom 26. November 2015, Zl. RU6-AB-4510/001-2015, den Antrag des Herrn Dr. EL auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht sowie eines Tonfolgehorns am Personenkraftwagen BMW *** mit dem Kennzeichen ***, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Stellungnahme der Ärztekammer für Niederösterreich sowie der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung die Bewilligung befürwortet hätten, sich diesen Stellungnahmen jedoch auch entnehmen lasse, dass eine Voraussetzung für die Bewilligung

§ 20Abs.

5 lit. e KFG 1967, nämlich dass kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen, nicht erfüllt sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Stellungnahme der Ärztekammer für Niederösterreich sowie der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung die Bewilligung befürwortet hätten, sich diesen Stellungnahmen jedoch auch entnehmen lasse, dass eine Voraussetzung für die Bewilligung

Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967, nämlich dass kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen, nicht erfüllt sei. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Bewilligung für das Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht sowie eines Tonfolgehorns erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 nur unzureichend geprüft worden seien. Das für die Beurteilung dieser Frage relevante Gebiet sei der kassenärztliche Dienstsprengel, dem er zugeordnet sei und für den er den Versorgungsauftrag wahrzunehmen habe. Dieser umfasse neben *** im Falle der Nichterreichbarkeit der Sprengelkollegen bzw. im Wochenenddienst auch weitere Gemeinden. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass dann in einem Gebiet „ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst“ iSd § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 vorliege, wenn innerhalb einer Hilfsfrist von 20 Minuten das Eintreffen eines Notarztes gewährleistet sei. Diese Voraussetzung sei jedoch in weiten Teilen seines Dienstsprengels nicht gegeben, wozu die Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen habe. Die befürwortende Stellungnahme der Ärztekammer für Niederösterreich sei klar und eindeutig: das vom Beschwerdeführer zu versorgende Gebiet sei notfallmedizinisch ein „weißer Fleck“. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer bei gleicher Sachlage bereits eine Bewilligung

§ 20Abs.

5 lit. e KFG 1967 erteilt, weshalb die Ablehnung im vorliegenden Fall willkürlich erscheine.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Bewilligung für das Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht sowie eines Tonfolgehorns erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 nur unzureichend geprüft worden seien. Das für die Beurteilung dieser Frage relevante Gebiet sei der kassenärztliche Dienstsprengel, dem er zugeordnet sei und für den er den Versorgungsauftrag wahrzunehmen habe. Dieser umfasse neben *** im Falle der Nichterreichbarkeit der Sprengelkollegen bzw. im Wochenenddienst auch weitere Gemeinden. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass dann in einem Gebiet „ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst“ iSd Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 vorliege, wenn innerhalb einer Hilfsfrist von 20 Minuten das Eintreffen eines Notarztes gewährleistet sei. Diese Voraussetzung sei jedoch in weiten Teilen seines Dienstsprengels nicht gegeben, wozu die Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen habe. Die befürwortende Stellungnahme der Ärztekammer für Niederösterreich sei klar und eindeutig: das vom Beschwerdeführer zu versorgende Gebiet sei notfallmedizinisch ein „weißer Fleck“. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer bei gleicher Sachlage bereits eine Bewilligung

Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 erteilt, weshalb die Ablehnung im vorliegenden Fall willkürlich erscheine. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der im Bescheid zitierten Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion keine vorgegebene Hilfsfrist von 20 Minuten bestehe, sondern sei diese im Hinblick auf Regelungen in Deutschland bei 10-15 Minuten anzusetzen. 20 Minuten ohne Sauerstoff seien jedenfalls letal und könne er entsprechende Todesfälle nicht verantworten. Darüber hinaus stehe der in Amstetten stationierte Notarzt für das in Rede stehende gebiet nicht durchgehend zur Verfügung und sei aufgrund der Möglichkeit von Paralleleinsätzen sowie der Personalengpässe eine permanente Verfügbarkeit für seinen Dienstsprengel nicht gegeben. Bereits jetzt sei es üblich, dass er von der zentralen Leitstelle (144 Notruf NÖ) bei medizinischen Notfällen bei Nichtverfügbarkeit des Notarztes im relevanten Gebiet alarmiert werde. Auch die übrigen Voraussetzungen, nämlich das öffentliche Interesse sowie das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit seien gegeben. Die zeitnahe medizinische Versorgung der lokalen Bevölkerung durch ihn bei lebensbedrohlichen Erkrankungen und Verletzungen diene dem Schutz des Lebens von Menschen und bilde daher ein wichtiges öffentliches Interesse. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vor und hätte diese von der Behörde erteilt werden müssen. Das Landesveraltungsgericht Niederösterreich hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

  1. Juni 2016 eingeholt, wonach der Dienstsprengel des Beschwerdeführers die Gemeinden ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** umfasse, wobei Einsätze von *** aus bis 20 km in jede Richtung notwendig seien. Das Gebiet *** sei 28 km vom nächsten NAW-Standort entfernt und könne von dort jedenfalls nicht in 20 Minuten erreicht werden. Da es durch häufige Unfälle auf der *** immer wieder zu Umleitungen auf die *** komme, müsse er diese im Notfall rasch passieren können. Die *** ziehe sich 24 km lang durch seinen Dienstsprengel. Weiters habe sich seit der ersten Erteilung der Blaulichtgenehmigung 1994 nichts am Einsatzgebiet oder den Notfällen geändert. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Fragestellungen, wie viele mit einem Arzt besetzen Rettungsdienstwagen bzw. ärztliche Bereitschaftsdienste im Bereich des vom Beschwerdeführer genannten Einsatzgebietes gleichzeitig im Einsatz seien, wie die Auslastung bzw. tatsächliche Verfügbarkeit dieser Einsatzfahrzeuge sei, ob das vom Beschwerdeführer betreute Gebiet tatsächlich in spätestens 20 Minuten nach Alarmierung durch einen Rettungsdienst erreicht werden könne, dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verfügbarkeit und unter Berücksichtigung ungünstiger Verkehrsbedingungen in diesem Gebiet bzw. die geforderte Hilfsfrist 20 Minuten nach Alarmierung betrage oder - wie vom Beschwerdeführer behauptet – lediglich 10 bis 15 Minuten, eine Stellungnahme der 144 Notruf NÖ GmbH, welche Notarzt- und Rettungseinsätze sowie Krankentransporte in Niederösterreich koordiniert, eingeholt. Mit Schriftsatz vom
  2. August 2016 der Notruf NÖ GmbH wurde ausgeführt, dass das genannte Einsatzgebiet prinzipiell ein Randgebiet sei und primär durch den Einsatzwagen des Notarztstützpunktes Amstetten abgedeckt werde. Bei Bedarf würden oberösterreichische Notarztmittel herangezogen, bei Tag und bei Sichtflugbedingungen durch die Notarzthubschrauber Christophorus 10 am Standort *** und Christophorus 15 am Standort *** versorgt. Das genannte Gebiet könne bei normalen Verkehrsbedingungen (ohne Sondersignal) und unter optimalen sonstigen Bedingung bodengebunden knapp in 20 Minuten aus *** erreicht werden, mit Sondersignal könne von einer schnelleren Ankunftszeit ausgegangen werden. Berücksichtige man jedoch ungünstige Verkehrs- oder andere Bedingungen könne sich die Anfahrtszeit dementsprechend erhöhen. Selbst wenn die tatsächliche Verfügbarkeit in ausreichendem Maße gewährleistet sei, sei eine Alarmierung eines First Responders sinnvoll, da die Aufgabe eines „Ärztlichen First Responders“ nicht das Einspringen sei, sondern sei es das Ziel, die notärztliche Hilfsfrist (Eintreffzeit) zusätzlich zu verkürzen. Bezüglich der Interpretation der Hilfsfrist werde von Seiten der Notruf NÖ GmbH der zuständigen Behörde gefolgt, wonach diese 20 Minuten nach Alarmierung betrage. Diese Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs der erstinstanzlichen Behörde sowie dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Erteilung der beantragten Bewilligung unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer als „Ärztlicher First Responder“ zur Verfügung stehe, beabsichtigt sei. Mit Stellungnahme vom
  3. August 2016 wurde seitens der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der gegenständlichen Bewilligung restriktiv vorzugehen sei. Es werde die Auffassung vertreten, dass eine Bewilligung unter der sachlichen Beschränkung, dass der Arzt ausschließlich als First Responder zur Verfügung stehe, nicht in Betracht komme. Im Fall des heranzuziehenden § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 müsse es sich um ein Fahrzeug handeln, das zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

lit. d zur Verfügung stehen… bestimmt sei.Im Fall des heranzuziehenden Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 müsse es sich um ein Fahrzeug handeln, das zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

Litera d, zur Verfügung stehen… bestimmt sei. Der Tatsache, dass im relevanten Gebiet ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und ein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehe, sei weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der 144 Notruf Niederösterreich GmbH vom

  1. August 2016 etwas entgegen gehalten worden. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 1996, Zl. 96/11/0049, finde sich die Aussage, dass die jedenfalls einzuholende Stellungnahme der Ärztekammer ein Beweismittel wie jedes andere sei, ihr Inhalt für den Ausgang des Verfahrens keine höhere Bedeutung habe als der Beweiswert anderer zusätzlich eingeholter Beweismittel. Die Stellungnahme der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  3. Juli 2014, vermöge daher keine Bindungswirkung zu entfalten. Auch mit dem Hinweis auf eine bereits erteilte Bewilligung sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da er aus einer Verwaltungspraxis (vgl. VwGH vom
  4. Jänner 1994, Z. 93/11/0167) keine Rechte für sich ableiten könne.Auch mit dem Hinweis auf eine bereits erteilte Bewilligung sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da er aus einer Verwaltungspraxis vergleiche VwGH vom
  5. Jänner 1994, Ziffer 93 /, 11 /, 0167,) keine Rechte für sich ableiten könne. Der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom
  6. August 2016 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Aufnahme weiterer Beweise beantragt und ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Gebiet (insbesondere die Randbereiche) – vor allem im Fall ungünstiger Verkehrsverhältnisse – nicht unter 20 Minuten erreicht werden könne, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorlägen. Der Beschwerdeführer werde bereits jetzt immer wieder als derjenige Arzt alarmiert, der am nächsten zum Unfallort bzw. zum Erkrankten liege und sei de facto bereits jetzt „first responder“, vor allem auch während des Wochenend(not)dienstes in seinem Einsatzgebiet. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender unbestrittener Sachverhalt fest: Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin, besitzt eine Notarztausbildung und betreibt eine Kassenordination am Standort ***, *** (vormalige Bezeichnung: ***). Sein Dienstsprengel umfasst die Gemeinden ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***. Dabei handelt es sich um ein verkehrsreiches Gebiet, welches von der Autobahn *** sowie der Landesstraße *** durchzogen wird. Mit Eingabe vom
  7. Juli 2015 wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers um Erteilung einer Bewilligung für die Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, BMW ***, Personenkraftwagen, angesucht („Umschreibung der Blaulichtgenehmigung wegen Autowechsels auf das neue Auto“). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
  8. März 2003, RU6-AB-L-03006/00, war dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Bewilligung zur Anbringung eines Tonfolgehorns sowie jeweils für die Zeit der dringenden ärztlichen Hilfe einer Warnleuchte mit blauem Licht am Kombinationskraftwagen ***, Marke BMW, erteilt worden. Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurde seitens der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion mit Stellungnahme vom
  9. Juli 2015, GS1-KAT-46/148-2015, ausgeführt, dass im Einsatzgebiet des Antragstellers ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung stehe (Notarzt LKH Amstetten), die Fahrzeit nach *** im Normalfall knapp unter 20 Minuten betrage, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blaulichtgenehmigung daher prinzipiell nicht erfüllt seien. Indem Herr Dr. EL aber schon jahrelang eine derartige Genehmigung hatte und sich die Bewilligungsvoraussetzungen nicht geändert hätten, werde aus Sicht der dortigen Abteilung das Ansuchen um neuerliche Bewilligung befürwortet. Mit Stellungnahme der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  10. Juli 2014 (richtig wohl:
  11. Juli 2015), KAD Mag. Du/bc, wurde ausgeführt, dass Bezug nehmend auf den Bescheid RU6-AB-L-03006 vom
  12. März 2003 die Sachlage unverändert sei. (Mit Schriftsatz vom 25.2.2003 hatte die Ärztekammer für Niederösterreich das damalige Ansuchen mit der Begründung befürwortet, dass Dr. EL einen Sprengel betreue, der am Rand des NAW-Bereiches im Bezirk *** liege und dieses Gebiet, was die Erreichbarkeit durch ein Einsatzmittel betreffe, ein sogenannter „weißer Fleck“ sei. Dr. EL wolle für seine Patienten im Notfall erreichbar sein und diese möglichst rasch erreichen. Der nächstgelegene NAW benötige mehr als 20 Minuten nach ***, weshalb somit ein ärztlich besetzter Rettungsdienst zur Verfügung stehe, die Eintreffzeit aber indiskutabel sei). Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 20Abs.

1 Z 4 KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht - außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern - ohne Bewilligung

Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden, beiGemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht - außer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern - ohne Bewilligung

Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden, bei

  1. a)Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
  2. b)Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen,
  3. c)Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl Nr. 18/1975, bestimmt sind, Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, bestimmt sind,
  4. d)Feuerwehrfahrzeugen,
  5. e)Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,
  6. f)Fahrzeugen in Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,Fahrzeugen in Besitz der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Sanitätergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
  7. g)Fahrzeugen, die von

§ 97Abs. 2 St

VO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht in Bescheid

§ 39, § 82 Abs.

5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung. Fahrzeugen, die von

Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht in Bescheid

Paragraph 39,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung.

§ 20Abs.

4 KFG dürfen andere als die in § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hierfür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, dass andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, dass der Eindruck bewegter Lichter entsteht.

Paragraph 20, Absatz 4, KFG dürfen andere als die in Paragraph 14, Absatz eins bis 7, in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 und in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hierfür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, dass andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, dass der Eindruck bewegter Lichter entsteht.

§ 20Abs.

5 KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

Paragraph 20, Absatz 5, KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

  1. a)ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
  2. b)für den öffentlichen Hilfsdienst,
  3. c)für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,
  4. d)für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern;
  5. e)für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen;für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

Litera d, zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen;

  1. f)für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind;
  2. g)für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen;
  3. h)für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder
  4. i)für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,
  5. j)für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) In den Fällen der lit. d u. lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge

lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten. In den Fällen der Litera d, u. Litera h, ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge

Litera c, handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

§ 22Abs.

4 KFG 1967 dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen, außer in den in Abs. 5 und 6 angeführten Fällen (Omnibusse, die zur Verwendung im Bereich Post- und Telegrafenverwaltung bestimmt sind und Fahrzeuge mit Blaulicht im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. d, das sind Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Feuerwehrfahrzeuge etc.) nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß.

Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen, außer in den in Absatz 5 und 6 angeführten Fällen (Omnibusse, die zur Verwendung im Bereich Post- und Telegrafenverwaltung bestimmt sind und Fahrzeuge mit Blaulicht im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Litera d,, das sind Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Feuerwehrfahrzeuge etc.) nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 sinngemäß. Voraussetzung für die beantragte Bewilligung nach § 20 Abs. 5 lit. e und § 22 Abs. 4 KFG 1967 ist daher, dass die Verwendung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht sowie Tonfolgehorn im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten handelt, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die beantragte Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 5, Litera e und Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 ist daher, dass die Verwendung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht sowie Tonfolgehorn im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten handelt, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen. Zur Voraussetzung des öffentlichen Interesses nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 fehlt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat im Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ 2014/11/0068, ausgesprochen, dass im Einzelfall zu beurteilen ist, ob ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn gegeben ist. Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 werde davon auszugehen sein, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und auch von Tonfolgehorn) nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe Zeitgewinn ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden.Zur Voraussetzung des öffentlichen Interesses nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 fehlt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat im Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ 2014/11/0068, ausgesprochen, dass im Einzelfall zu beurteilen ist, ob ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn gegeben ist. Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 werde davon auszugehen sein, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und auch von Tonfolgehorn) nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe Zeitgewinn ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden. In diesem Zusammenhang hat die Notruf NÖ GmbH, jene Organisation, welche Notarzt- und Rettungseinsätze sowie Krankentransporte in Niederösterreich koordiniert, ausgeführt, dass der Einsatzwagen des Notarztstützpunktes *** das genannte Gebiet nur bei normalen Verkehrsbedingungen und unter optimalen sonstigen Bedingungen knapp in 20 Minuten aus *** erreichen könne, sich bei ungünstigen Verkehrs- oder anderen Bedingungen die Anfahrtszeit dementsprechend erhöhen könne. Indem es das Ziel sei, die notärztliche Hilfsfrist (Eintreffzeit) zu verkürzen, sei die Alarmierung eines „Ärztlichen First Responders“ sinnvoll. So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er in zahlreichen Fällen 10 bis 15 Minuten vor anderen Rettern am Ort des Geschehens gewesen sei, was nachvollziehbar erscheint, indem dieser seinen Dienstsprengel und Ordinationsstandort eben in einem Randgebiet hat, das vom Notarztstützpunkt Amstetten aus nur unter Optimalbedingungen in 20 Minuten erreicht werden kann. Weiters hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es bereits jetzt üblich sei, dass er – auch ohne Ernennung als First Responder – von der zentralen Leitstelle bei medizinischen Notfällen im relevanten Gebiet alarmiert werde. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts reichen diese Umstände aus, um ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines öffentlichen Interesses aufzuzeigen. So hat der Antragsteller dargetan, dass sich in der Vergangenheit eine große Anzahl von schweren Notfällen ereignet habe, die ohne seine sofortige Hilfe nicht gut ausgegangen wären, woraus die Annahme zulässig ist, dass das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, auch in Zukunft nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht/Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens auf Straßen ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden. Im Übrigen hat auch die Ärztekammer für Niederösterreich in diesem Zusammenhang eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sind nicht zu Tage getreten. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet um ein verkehrsreiches handelt, wurde bereits zuvor ausgeführt. Wenn die erstinstanzliche Behörde das Vorliegen der Voraussetzung, nämlich dass kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehe, verneint, so übersieht sie, dass nicht im gesamten in Rede stehenden Gebiet ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst bzw. ärztlicher Bereitschaftsdienst innerhalb der erforderlichen Hilfsfrist von spätestens 20 Minuten nach Alarmierung zur Verfügung steht, indem – wie oben ausgeführt – dieses nur unter Optimalbedingungen in knapp 20 Minuten vom Notarztstützpunkt *** aus erreicht werden kann. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich unter ungünstigen Verkehrs- und anderen Bedingungen die Anfahrtszeit entsprechend erhöhe und dann eben kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst bzw. ärztlicher Bereitschaftsdienst innerhalb von 20 Minuten zur Verfügung steht. Aus Sicht der erkennenden Behörde liegen somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden. So liegt die Erteilung der Bewilligung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist bei Erfüllung der Voraussetzungen – selbst bei der von der erstinstanzlichen Behörde angesprochenen restriktiven Vorgehensweise – die angestrebte Bewilligung zu erteilen (vgl. VwGH vom 21.8.2014, 2014/11/0068).Aus Sicht der erkennenden Behörde liegen somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden. So liegt die Erteilung der Bewilligung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist bei Erfüllung der Voraussetzungen – selbst bei der von der erstinstanzlichen Behörde angesprochenen restriktiven Vorgehensweise – die angestrebte Bewilligung zu erteilen vergleiche VwGH vom 21.8.2014, 2014/11/0068). Die Bewilligung war an die Bedingung zu knüpfen, dass sich der Antragsteller als „Ärztlicher First Responder“ zur Verfügung stellt, indem es im öffentlichen Interesse liegt, dass dieser nicht ausschließlich für seine eigenen Patienten notfallmedizinisch tätig wird, sondern im Sinne einer optimalen Patientenversorgung in seinem gesamten Dienstsprengel. Die spruchgemäßen Auflagen waren zu erteilen, um der Behörde die Kontrolle zu ermöglichen, ob die für die Erteilung der Voraussetzungen weiterhin gegeben sind oder allenfalls mit einem Widerruf vorzugehen ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage (öffentliches Interesse) auszugehen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und diesbezüglich keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage (öffentliches Interesse) auszugehen ist, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und diesbezüglich keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.11.001.2016

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