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{'item': 'LVwG-AV-626/001-2015'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 60§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 11Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-626/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger auf folgende Bestimmungen gestützt wird:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger auf folgende Bestimmungen gestützt wird: § 11 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5, sowie § 60 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG). Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5,, sowie Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG). 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr DK, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, beantragte mit am
  3. Jänner 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung eingelangtem Schreiben die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger. Dazu wurden von ihm mehrere Unterlagen vorgelegt, u.a. betreffend Gründung eines Unternehmens samt Auftragsschreiben sowie betreffend eine Tätigkeit als Personal Trainer. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung stellte in Folge an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich eine Anfrage

§ 60Abs.

1 Z 3 NAG. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung stellte in Folge an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich eine Anfrage

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich teilte dazu mit Schreiben vom

  1. Jänner 2015 im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 NAG nicht erfüllen würde (keine Werkverträge; keine Gewerbeberechtigung; anzunehmende Niederlassungsabsicht). Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich teilte dazu mit Schreiben vom
  2. Jänner 2015 im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, NAG nicht erfüllen würde (keine Werkverträge; keine Gewerbeberechtigung; anzunehmende Niederlassungsabsicht). Seitens des Beschwerdeführers wurde dazu mit Schreiben vom
  3. Februar 2015 eine Stellungnahme abgegeben und es sprach der Beschwerdeführer am
  4. April 2015 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vor. 1.
  5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  6. April 2015, Zl. WUS3-F-15217, wurde – gestützt auf § 60 Abs. 1 NAG – der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Personal Trainer in den Bereich des FPG falle, da die Tätigkeit auf drei Monate ausgerichtet sei. Auch sei vom Vorliegen einer Niederlassungsabsicht auszugehen, weshalb der Antrag abzuweisen sei. 1.
  7. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  8. April 2015, Zl. WUS3-F-15217, wurde – gestützt auf Paragraph 60, Absatz eins, NAG – der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Personal Trainer in den Bereich des FPG falle, da die Tätigkeit auf drei Monate ausgerichtet sei. Auch sei vom Vorliegen einer Niederlassungsabsicht auszugehen, weshalb der Antrag abzuweisen sei. 1.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dabei Folgendes ausgeführt: Der Aufenthaltstitel sei für die Dauer des Projekts zur Erstellung der Trockenbauarbeiten bei WW beantragt worden und es bestehe nach wie vor die Möglichkeit das Projekt zu beginnen. Als Übernahmefrist sei der
  10. Juli 2015 festgesetzt. Für ein verbindliches Auftragsschreiben benötige er eine Gewerbeberechtigung, für die Gewerbeberechtigung benötige er den Aufenthaltstitel. Der Antrag könne nicht wegen Nichtvorlage eines verbindlichen Auftragsschreibens abgewiesen werden, weil er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft gemacht und angemeldet habe und die bereits beantragte Erteilung der Gewerbeberechtigung sofort erfolgen werde, wenn er einen Aufenthaltstitel vorlegen könne. Sollte er das Trockenausbau-Projekt nicht erhalten, werde er als Personal Trainer mittels Werkverträgen tätig sein. Die jeweiligen Trainingspläne seien rechtsverbindlich für die Dauer von sechs Monaten abgeschlossen worden und es erfolge die Abrechnung mittels Monatspauschalen. Die Tätigkeit falle nicht in den Bereich des FPG. Eine Absicht zur Niederlassung bestehe nicht und es könne eine solche Absicht nicht lediglich aus der Beantragung der erforderlichen Gewerbeberechtigung und aus dem vorgelegten Deutschnachweis abgeleitet werden.
  11. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  12. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
  13. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den Beschwerdeführer in Folge um Stellungnahme binnen gesetzter Frist, inwiefern aktuell die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung – insbesondere die Voraussetzung einer länger als sechs Monate bestehenden vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit – vorlägen. Auch wurde um Vorlage aktueller Nachweise ersucht. Dieses, an die vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Wohnadresse adressierte, Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert. Da eine aktuelle Abgabestelle des Beschwerdeführers trotz hg. durchgeführter Ermittlungen nicht festgestellt werden konnte, wurde die Zustellung eines neuerlichen Aufforderungsschreibens (vom
  14. September 2016) durch Hinterlegung im Akt verfügt.
  15. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  16. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer, ein am *** geborener Staatsangehöriger der Republik Serbien, beantragte mit am
  17. Jänner 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung eingelangtem Schreiben die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger. Dazu wurden von ihm mehrere Unterlagen vorgelegt, u.a. betreffend Gründung eines Unternehmens samt Auftragsschreiben sowie betreffend eine Tätigkeit als Personal Trainer. Das Auftragsschreiben für Trockenbauarbeiten weist dabei den Baubeginn mit Ende Jänner/Anfang Februar 2015 und den Fertigstellungstermin mit Ende Februar 2015 aus. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren wollte er ein Trockenbauprojekt bei WW bearbeiten, das im
  18. Quartal 2015 beginnen und bis zum
  19. Quartal 2016 dauern sollte. In der Beschwerde wurde der Projektbeginn mit
  20. Juli 2015 angegeben. Zur Tätigkeit als Personal Trainer wurde vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben, dass die Trainingstätigkeiten auf drei Monate ausgerichtet seien. In der Beschwerde wurde die Dauer mit sechs Monaten angegeben. Aktuell liegt keine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich vor. Der Beschwerdeführer war bei Antragstellung an der Adresse ***, ***, wohnhaft. Dazu legte er eine als Unterkunftserklärung bezeichnete Wohnbestätigung vor, wonach er „bis auf weiteres kostenlos oder ohne irgendwelche Bezahlungen“ dort wohnen dürfe. Aktuell verfügt der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in Österreich mehr. Bei Antragstellung legte der Beschwerdeführer auch eine „Krankenversicherung für Ausländer“ vor, die eine Versicherungsdauer von zwölf Monaten bei einem Versicherungsbeginn mit
  21. Dezember 2014 vorsieht. Ein Nachweis für einen darüber hinaus gültigen Krankenversicherungsschutz wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. 3.
  22. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Antrag, den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den dazu vom Beschwerdeführer getätigten Angaben, beruhen auf den unbedenklichen und unstrittigen Inhalten des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellung, wonach aktuell keine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich vorliegt, ist aus den folgenden Gründen zu treffen: Aus dem vorliegenden Akteninhalt und insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, dass aktuell noch eine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich vorliegen würde. Der Beschwerdeführer hat nach Einbringung seiner Beschwerde von sich aus auch kein weiteres Vorbringen mehr erstattet und es erfolgte keine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich um Stellungnahme binnen gesetzter Frist ersucht, inwiefern aktuell die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung – insbesondere die Voraussetzung einer länger als sechs Monate bestehenden vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit – vorlägen. Auch wurde um Vorlage aktueller Nachweise ersucht. Dieses, an die vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Wohnadresse adressierte, Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert. Eine aktuelle Abgabestelle des Beschwerdeführers konnte trotz hg. durchgeführter Ermittlungen nicht festgestellt werden. Kontaktaufnahmeversuche bei der bei Antragstellung angegebenen Telefonnummer und bei der im Antrag genannten E-Mail-Adresse erbrachten ebensowenig eine aktuelle Abgabestelle wie eine diesbezügliche Rückfrage bei der belangten Behörde. Nach einem hg. eingeholten Auszug der Insolvenzdatei ist der Beschwerdeführer auch nicht mehr Inhaber des bei Antragstellung genannten Unternehmens (über das im Februar 2016 der Konkurs eröffnet wurde, wobei im Juni 2016 der Konkurs mangels Kostendeckung wieder aufgehoben wurde). Nach telefonischer Auskunft des ehemaligen Unterkunftgebers des Beschwerdeführers hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich auf (s. den hg. Aktenvermerk vom
  23. August 2016). Es wurde daher die Zustellung eines neuerlichen Aufforderungsschreibens (vom
  24. September 2016) an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt verfügt und es wurde das Schreiben hg. zur Abholung bereitgehalten. Eine Abholung des Schreibens erfolgte nicht. Vor diesem Hintergrund ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass aktuell keine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich vorliegt. Ebenso ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt. Ein Nachweis für einen über die Versicherungsdauer der bei Antragstellung vorgelegten „Krankenversicherung für Ausländer“ hinaus gültigen Krankenversicherungsschutz wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorgelegt.
  25. Maßgebliche Rechtslage: Die §§ 11 und 60 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten: Die Paragraphen 11 und 60 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten: „
  26. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.“

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ „Selbständige § 60.

(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wennParagraph 60,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
  4. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
  5. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. § 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt.
(2)Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“
(2)Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger

§ 60NAG.5.1.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger

Paragraph 60, NAG. 5.2.

§ 60Abs.

1 NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung Selbständiger ausgestellt werden, wenn

  1. die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt werden,
  2. der Drittstaatsangehörige sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird, und
  3. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit vorliegt, die Bestimmung des AuslBG nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. 5.2.

Paragraph 60, Absatz eins, NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung Selbständiger ausgestellt werden, wenn

  1. die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt werden,
  2. der Drittstaatsangehörige sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird, und
  3. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit vorliegt, die Bestimmung des AuslBG nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 60 Abs. 1 Z 2 NAG sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Zweck auf eine – vom Antragsteller zu belegende – länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten (Auftraggeber) ab. Es soll vor Erteilung dieses Aufenthaltstitels nachgewiesen sein, dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit, die überdies im wirtschaftlichen Interesse Österreichs gelegen sein muss, für zumindest sechs Monate aufgrund eines entsprechenden Vertrages gesichert ist (vgl. VwGH 18.2.2009, 2007/21/0480).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Zweck auf eine – vom Antragsteller zu belegende – länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten (Auftraggeber) ab. Es soll vor Erteilung dieses Aufenthaltstitels nachgewiesen sein, dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit, die überdies im wirtschaftlichen Interesse Österreichs gelegen sein muss, für zumindest sechs Monate aufgrund eines entsprechenden Vertrages gesichert ist vergleiche VwGH 18.2.2009, 2007/21/0480). Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer diese besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt, weil im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit (vgl. dazu etwa VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046) vorliegt. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer diese besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt, weil im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit vergleiche dazu etwa VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046) vorliegt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch allgemeine Voraussetzungen des ersten Teils des NAG nicht erfüllt:

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, wobei es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Fremden obliegt, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, wobei es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Fremden obliegt, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Da der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen aktuell über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt, ist das Vorliegen des gesetzlich geforderten Rechtsanspruches nicht zu erkennen und diese Voraussetzung somit nicht erfüllt (vgl. überdies zu einer bloßen Wohnbestätigung etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0109).Da der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen aktuell über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt, ist das Vorliegen des gesetzlich geforderten Rechtsanspruches nicht zu erkennen und diese Voraussetzung somit nicht erfüllt vergleiche überdies zu einer bloßen Wohnbestätigung etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0109). Des Weiteren dürfen einem Fremden

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.

§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Des Weiteren dürfen einem Fremden

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Da ein Nachweis für einen aktuell bestehenden Krankenversicherungsschutz nicht vorliegt und weil – wie bereits ausgeführt – eine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit nicht gegeben ist, sind auch diese Erfordernisse aktuell nicht erfüllt (vgl. zum Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel auch etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0251).Da ein Nachweis für einen aktuell bestehenden Krankenversicherungsschutz nicht vorliegt und weil – wie bereits ausgeführt – eine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit nicht gegeben ist, sind auch diese Erfordernisse aktuell nicht erfüllt vergleiche zum Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel auch etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0251). Ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt – wodurch

§ 11Abs.

3 NAG trotz Ermangelung eines der genannten allgemeinen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte – ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen und es wurde derartiges auch zu keiner Zeit im Verfahren vorgebracht (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).Ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt – wodurch

Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotz Ermangelung eines der genannten allgemeinen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte – ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen und es wurde derartiges auch zu keiner Zeit im Verfahren vorgebracht vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). 5.

  1. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger auf folgende Bestimmungen zu stützen ist: § 11 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5, sowie § 60 Abs. 1 Z 2 NAG (vgl. dazu auch etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123, mwH).5.
  2. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger auf folgende Bestimmungen zu stützen ist: Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5,, sowie Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vergleiche dazu auch etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123, mwH). 5.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).5.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 5.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beurteilung und sie folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.626.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.