← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-796/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-796/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MT, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom

  1. Juli 2016, Zl. KS-FS-1/1-16111728, betreffend Erteilung (Umschreibung) einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MT, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom
  2. Juli 2016, Zl. KS-FS-1/1-16111728, betreffend Erteilung (Umschreibung) einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht:
  3. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom
  4. März 2016 gemäß § 17 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom
  5. März 2016 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.,
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  7. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  8. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
  9. Juni 2014, Zl. LFA1-P-14150/001, sprach diese Behörde Folgendes aus: „Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld weist Ihren Antrag vom 25.02.2014 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund Ihres iranischen Führerscheines, ausgestellt von den Sicherheitskräften der Islamischen Republik Iran, Seriennummer ***, Führerscheinnummer ***, für die Klasse B ab. Rechtsgrundlage § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 (FSG)“Paragraph 23, Absatz 3, Führerscheingesetz 1997 (FSG)“ Begründend führte diese Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am
  10. Februar 2014 um Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund seines iranischen Führerscheines angesucht habe. Als Nachweis über den Besitz der Lenkberechtigung sei von ihm das im Spruch des Bescheides angeführte Dokument vorgelegt worden. Aufgrund einer kriminaltechnischen Überprüfung dieses Dokumentes gelangte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zur Ansicht, dass der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung nicht erbracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin aufgefordert worden, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, was dieser jedoch unterlassen habe. Da somit davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handle, sei der Antrag auf Umschreibung der Lenkberechtigung abzuweisen gewesen. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am
  11. Juni 2014 ab dem
  12. Juni 2014 zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitgehalten. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingebracht. 1.
  13. Mit am
  14. März 2016 im Wege einer Niederschrift bei der belangten Behörde gestelltem Antrag ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Lenkberechtigung aufgrund seines von den Sicherheitskräften der Islamischen Republik Iran in Teheran ausgestellten Führerscheines mit der Nr. ***. Dieser Führerschein wurde dem Antrag angeschlossen. Es handelt sich dabei um denselben Führerschein, der schon dem Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zugrunde lag. 1.
  15. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  16. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Antrag um Austausch der Lenkberechtigung bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
  17. Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Da bei der belangten Behörde nunmehr derselbe Führerschein ohne weitere Unterlagen vorgelegt worden sei, beabsichtige die belangte Behörde den Antrag um Austausch der Lenkberechtigung „abzuweisen“. 1.
  18. Mit Schreiben vom
  19. April 2016 teilte der Beschwerdeführer in Beantwortung des Schreibens der belangten Behörde vom
  20. März 2016 mit, dass ein neuer Sachverhalt insofern vorliege, als er von der Fahrschule S im Dezember 2014 eine Bestätigung aus dem Jahr 2012 über seinen Besuch dieser Fahrschule in der Islamischen Republik Iran erhalten habe, was die vorhandenen, nach Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht berechtigten Zweifel über die erteilte Lenkerberechtigung zerstreuen würde. Es liege nunmehr im Zusammenhang mit neuen Beweismitteln auch ein neuer Sachverhalt vor, sodass die belangte Behörde an den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
  21. Juni 2014 nicht gebunden sei. Diesem Schreiben wurden beglaubigte Übersetzungen des Führerscheins und eines Schreibens der Fahrschule S angeschlossen; im Schreiben der Fahrschule S findet sich die Führerscheinnummer „***“. 1.
  22. Mit Schreiben vom
  23. Juni 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ua. mit, dass die Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache beabsichtigt sei. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, müsse bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld eingebracht werden, welcher allerdings binnen zwei Wochen ab Kenntnis der neuen Tatsachen oder Beweismittel gestellt hätte werden müssen.1.
  24. Mit Schreiben vom
  25. Juni 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ua. mit, dass die Zurückweisung seines Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache beabsichtigt sei. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, müsse bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld eingebracht werden, welcher allerdings binnen zwei Wochen ab Kenntnis der neuen Tatsachen oder Beweismittel gestellt hätte werden müssen. 1.
  26. Im Schreiben vom
  27. Juni 2016 beharrte der Beschwerdeführer auf seinem Rechtsstandpunkt, dass der nunmehrige Sachverhalt von dem von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld erledigten Prozessgegenstand in wesentlichen Punkten abweiche und daher keine entschiedene Verwaltungssache in Ansehung des gegenständlichen Antrages vorliege. 1.
  28. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  29. Juli 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  30. März 2016 um Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B aufgrund einer im Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG 1997 „abgewiesen“.1.
  31. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  32. Juli 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  33. März 2016 um Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B aufgrund einer im Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 „abgewiesen“. Begründend führte die belangte Behörde einerseits aus, dass trotz rechtskräftiger Abweisung durch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld neuerlich derselbe Führerschein „ohne weitere Unterlagen über den rechtmäßigen Erwerb“ vorgelegt worden sei. Überdies merkte die belangte Behörde an, dass die Vorlage von Unterlagen zwei Jahre nach Erhalt derselben „sehr unglaubwürdig bezüglich derer Echtheit“ wirke (gemeint ist damit offenkundig die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung der Fahrschule S). 1.
  34. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst die Auffassung vertreten wird, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden nunmehr ein anderer Sachverhalt vorliege als im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld. Überdies wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung der Fahrschule S „unglaubwürdig bezüglich derer Echtheit“ wirke.
  35. Rechtliche Erwägungen: 2.
  36. Rechtsgrundlagen: 2.1.1 § 23 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der geltenden Fassung, lautet:2.1.1 Paragraph 23, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der geltenden Fassung, lautet: „Ausländische Lenkberechtigungen§ 23.Paragraph 23,

(1)Absatz eins,Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das
  1. Lebensjahr (
  2. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das
  3. Lebensjahr (
  4. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, dar.
(2)Absatz 2,Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.
(3)Absatz 3,Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn: 1.Ziffer eins der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat. 2.Ziffer 2 der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat, 3.Ziffer 3 keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist undkeine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und 4.Ziffer 4 entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oderentweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder 5.Ziffer 5 angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
(3a)Absatz 3 a,Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht.
(4)Absatz 4,In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.In einem gemäß Absatz 3, ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.
(5)Absatz 5,Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das
  1. Lebensjahr (
  2. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 1 Z 1) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das
  3. Lebensjahr vollendet hat.Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das
  4. Lebensjahr (
  5. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das
  6. Lebensjahr vollendet hat.
(6)Absatz 6,Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom
  1. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.“Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom
  2. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Absatz 5, angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.“ 2.1.
  3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.1.
  4. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. 2.
  5. In der Sache: 2.2.1 § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Online, § 68 Rz 25, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).2.2.1 Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Online, Paragraph 68, Rz 25, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (zB VwGH vom
  6. Mai 2016, Ra 2016/21/0143).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (zB VwGH vom
  7. Mai 2016, Ra 2016/21/0143). Wird eine Wiederaufnahme auf in neu aufgefundenen (oder neu entstandenen) Urkunden enthaltene Zeugenaussagen gestützt, so stellt diese Aussage (also dieser Zeugenbeweis) das „neue Beweismittel“ iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar (vgl. VwGH vom
  8. November 2012, 2010/08/0165, mit Hinweis auf OGH vom
  9. Oktober 2004, 8 Ob 89/04b, mwN) und kann allenfalls eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens rechtfertigen. Damit ein neu entstandenes Beweismittel eine Wiederaufnahme rechtfertigen kann muss sich dieses Beweismittel auf eine „alte“ Tatsache – also eine Tatsache, die im abgeschlossenen Verfahren „zu beweisen war“ – beziehen (vgl. VwGH vom
  10. April 2007, 2004/09/0159).Wird eine Wiederaufnahme auf in neu aufgefundenen (oder neu entstandenen) Urkunden enthaltene Zeugenaussagen gestützt, so stellt diese Aussage (also dieser Zeugenbeweis) das „neue Beweismittel“ iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar vergleiche VwGH vom
  11. November 2012, 2010/08/0165, mit Hinweis auf OGH vom
  12. Oktober 2004, 8 Ob 89/04b, mwN) und kann allenfalls eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens rechtfertigen. Damit ein neu entstandenes Beweismittel eine Wiederaufnahme rechtfertigen kann muss sich dieses Beweismittel auf eine „alte“ Tatsache – also eine Tatsache, die im abgeschlossenen Verfahren „zu beweisen war“ – beziehen vergleiche VwGH vom
  13. April 2007, 2004/09/0159). 2.2.
  14. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom
  15. Februar 2014 die Erteilung (Umschreibung) einer Lenkberechtigung aufgrund eines in der Islamischen Republik Iran ausgestellten Führerscheins beantragt hat. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit Bescheid vom
  16. Juni 2014 unter Bezugnahme auf den vorgelegten Führerschein abgewiesen. Da der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Mit dem gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag vom
  17. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung (Umschreibung) einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, wobei er neuerlich den schon im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vorgelegten Führerschein zum Nachweis seiner in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung vorlegte. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer die Bestätigung einer Fahrschule vor, aus welcher sich nach seinem Vorbringen ergibt, dass er tatsächlich im Besitz jener Lenkberechtigung ist, die schon den Gegenstand des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gebildet hat. Der Beschwerdeführer irrt über die Rechtslage, wenn er vermeint, aufgrund der Vorlage der Bestätigung der Fahrschule hinsichtlich dieser Lenkberechtigung liege eine andere Sache vor, geht es doch sowohl im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld als auch im nunmehrigen Verfahren um dieselbe Sache, nämlich um dieselbe durch Vorlage des iranischen Führerscheins individualisierte Lenkberechtigung. Die Vorlage der Bestätigung der Fahrschule S stellt nämlich lediglich ein – allenfalls einen Antrag auf Wiederaufnahme rechtfertigendes – neu entstandenes Beweismittel zum Beweis des Bestehens der Lenkberechtigung dar, die bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld war. Mit der rechtskräftigen Abweisung eines Antrages entsteht gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 FSG eine Sperrwirkung dahingehend, dass ein neuerliches Verfahren aufgrund derselben iranischen Lenkberechtigung nicht nochmals eingeleitet werden kann. Mit der rechtskräftigen Abweisung eines Antrages entsteht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, FSG eine Sperrwirkung dahingehend, dass ein neuerliches Verfahren aufgrund derselben iranischen Lenkberechtigung nicht nochmals eingeleitet werden kann. Diese Auffassung wird auch durch die Anordnung des § 23 Abs. 4 FSG gestützt, wonach in einem allenfalls gemäß Abs. 3 auszustellenden Führerschein einzutragen ist, aufgrund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte und der Antragsteller bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern hat.Diese Auffassung wird auch durch die Anordnung des Paragraph 23, Absatz 4, FSG gestützt, wonach in einem allenfalls gemäß Absatz 3, auszustellenden Führerschein einzutragen ist, aufgrund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte und der Antragsteller bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern hat. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom
  18. März 2016 steht somit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entgegen (vgl. zur gebotenen Ab- und nicht Zurückweisung eines auf § 23 Abs. 3 FSG gestützten Antrages, sofern die Annahme besteht, dass es sich beim vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt zB VwGH vom
  19. September 2001, 2000/11/0331, sowie zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 64 Abs. 6 KFG VwGH vom
  20. Jänner 1996, 93/11/0281).Dem Antrag des Beschwerdeführers vom
  21. März 2016 steht somit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegen vergleiche zur gebotenen Ab- und nicht Zurückweisung eines auf Paragraph 23, Absatz 3, FSG gestützten Antrages, sofern die Annahme besteht, dass es sich beim vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt zB VwGH vom
  22. September 2001, 2000/11/0331, sowie zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 64, Absatz 6, KFG VwGH vom
  23. Jänner 1996, 93/11/0281). 2.2.
  24. Selbst wenn man – entgegen der soeben zitierten Rechtsprechung des VwGH – die Rechtsmeinung vertreten wollte, der „Besitz“ einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung sei eine Voraussetzung der Antragslegitimation und ein Fehlen einer solchen Lenkberechtigung müsse in einer Zurück- anstatt Abweisung eines Antrages gemäß § 23 Abs. 3 FSG münden, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:2.2.
  25. Selbst wenn man – entgegen der soeben zitierten Rechtsprechung des VwGH – die Rechtsmeinung vertreten wollte, der „Besitz“ einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung sei eine Voraussetzung der Antragslegitimation und ein Fehlen einer solchen Lenkberechtigung müsse in einer Zurück- anstatt Abweisung eines Antrages gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG münden, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem ein Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische – und somit auch keine die Sperrwirkung des § 68 Abs. 1 AVG auslösende – Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
  26. Juli 2014, 2012/17/0176).Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem ein Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische – und somit auch keine die Sperrwirkung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG auslösende – Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom
  27. Juli 2014, 2012/17/0176). Wenn hingegen der Spruch eines Bescheides keine Zweifel an seinem Inhalt offenlässt, kommt es auf die Begründung der Entscheidung als Auslegungsbehelf nicht an (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zB VwGH vom
  28. Juni 2014, 2012/05/0189).Wenn hingegen der Spruch eines Bescheides keine Zweifel an seinem Inhalt offenlässt, kommt es auf die Begründung der Entscheidung als Auslegungsbehelf nicht an vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zB VwGH vom
  29. Juni 2014, 2012/05/0189). Mit dem oben zitierten Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde zweifellos die meritorische Abweisung des Antrages gemäß § 23 Abs. 3 FSG ausgesprochen, da darin durch die Nennung der Führerscheinnummer die dem Führerschein zugrundeliegende Nicht-EWR-Lenkberechtigung eindeutig individualisiert wurde.Mit dem oben zitierten Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde zweifellos die meritorische Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG ausgesprochen, da darin durch die Nennung der Führerscheinnummer die dem Führerschein zugrundeliegende Nicht-EWR-Lenkberechtigung eindeutig individualisiert wurde. 2.2.
  30. Der angefochtene Bescheid ist somit dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom
  31. März 2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, weshalb eine – vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen nicht beantragte – Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.2.2.
  32. Der angefochtene Bescheid ist somit dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom
  33. März 2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, weshalb eine – vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen nicht beantragte – Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. 2.
  34. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  35. Juli 2015, Ra 2015/07/0095). Überdies stellt die Auslegung von Bescheiden in aller Regel eine lediglich einzelfallbezogene Rechtsfrage dar (vgl. VwGH vom
  36. Juni 2016, Ra 2015/12/0080, Rz 29).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  37. Juli 2015, Ra 2015/07/0095). Überdies stellt die Auslegung von Bescheiden in aller Regel eine lediglich einzelfallbezogene Rechtsfrage dar vergleiche VwGH vom
  38. Juni 2016, Ra 2015/12/0080, Rz 29). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.796.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.