RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-928/002-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter betreffend den Antrag des HL und der HeL vom
(1)Absatz eins,Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, daß auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.“ 2.2.
- Aufgrund des Gesetzgebungsprozesses des § 78 Abs. 1 GewO 1994 besteht somit kein Zweifel, dass sich der Gesetzgeber ganz bewusst gegen ein Antragsrecht der (damals) berufungswerbenden Nachbarn entschieden hat. Vielmehr sollte die zur Entscheidung berufene Behörde das in § 78 Abs. 1 GewO 1994 geregelte „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht“ nur von Amts wegen ausschließen können. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, dieselben Überlegungen nicht auch auf die nunmehr geltende Fassung zu übertragen.2.2.
- Aufgrund des Gesetzgebungsprozesses des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 besteht somit kein Zweifel, dass sich der Gesetzgeber ganz bewusst gegen ein Antragsrecht der (damals) berufungswerbenden Nachbarn entschieden hat. Vielmehr sollte die zur Entscheidung berufene Behörde das in Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 geregelte „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht“ nur von Amts wegen ausschließen können. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, dieselben Überlegungen nicht auch auf die nunmehr geltende Fassung zu übertragen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die herrschende Meinung davon ausgeht, dass ein Betrieb einer Anlage gemäß § 78 Abs. 1 GewO 1994 den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch der Nachbarn nicht beseitigen kann, da in diesem Fall nicht von einer „genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB ausgegangen werden kann (vgl. Ennöckl, aaO, § 78 Rz 16, mit weiteren Hinweisen).Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die herrschende Meinung davon ausgeht, dass ein Betrieb einer Anlage gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch der Nachbarn nicht beseitigen kann, da in diesem Fall nicht von einer „genehmigten Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB ausgegangen werden kann vergleiche Ennöckl, aaO, Paragraph 78, Rz 16, mit weiteren Hinweisen). Mangels diesbezüglichem Recht ist der Antrag vom
- September 2016 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 2.
- Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der Begründung der Beschwerde – und nur diese ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs. 1 GewO 1994 maßgeblich – nicht veranlasst, das „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht" von Amts wegen auszuschließen:Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der Begründung der Beschwerde – und nur diese ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 maßgeblich – nicht veranlasst, das „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht" von Amts wegen auszuschließen: In der Beschwerde werden – lediglich in allgemeiner Form – diverse Verfahrensfehler und die Unvollständigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten behauptet und – wiederum in allgemeiner Form – ausgeführt, dass somit Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen zu erwarten seien. Wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen kann das vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs. 1 GewO 1994 (Arg.: „eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit“) nicht ausgeschlossen werden.Wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen kann das vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 (Arg.: „eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit“) nicht ausgeschlossen werden. Aber auch eine Gesundheitsgefährdung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der Beschwerdebegründung nicht „zu erwarten“: Warum konkret aufgrund der behaupteten Verfahrensfehler und Unzulänglichkeiten der Aussagen der Sachverständigen eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer „zu erwarten“ sein solle, ist der – den sachverständigen Aussagen im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentretenden – Beschwerde nicht zu entnehmen. Es fehlen konkrete Aussagen, zu welchen Gesundheitsgefährdungen es kommen wird. Hierfür reichen das bloße Anzweifeln der von der belangten Behörde eingeholten sachverständigen Aussagen und Behauptungen diesbezüglicher Unvollständigkeiten nicht aus. Die belangte Behörde hat aufbauend auf einem mit den Einreichunterlagen vorgelegten und in der Folge ergänzten Lärmprojekt der Genehmigungswerberin einen Amtssachverständigen für Lärmschutz beauftragt, sich zum vorgelegten Projekt zu äußern (zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise vgl. zB VwGH vom
- Juni 2012, 2012/06/0046), worauf dieser die Aussagen im Lärmprojekt als nachvollziehbar beurteilte und überdies zur „Sicherstellung der angeführten Werte“ drei näher bezeichnete Auflagen vorschrieb. Fußend darauf kam die medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass direkte Hörorganschädigungen nicht zu erwarten sind und (sogar) „dass die Schallempfindung durch die Ausbaustufe 7 bei der angrenzenden Wohnnachbarschaft keiner Änderung unterliegen wird“ sowie, dass aus lärmmedizinischer Sicht keine weiteren Auflagenpunkte notwendig seien.Die belangte Behörde hat aufbauend auf einem mit den Einreichunterlagen vorgelegten und in der Folge ergänzten Lärmprojekt der Genehmigungswerberin einen Amtssachverständigen für Lärmschutz beauftragt, sich zum vorgelegten Projekt zu äußern (zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise vergleiche zB VwGH vom
- Juni 2012, 2012/06/0046), worauf dieser die Aussagen im Lärmprojekt als nachvollziehbar beurteilte und überdies zur „Sicherstellung der angeführten Werte“ drei näher bezeichnete Auflagen vorschrieb. Fußend darauf kam die medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass direkte Hörorganschädigungen nicht zu erwarten sind und (sogar) „dass die Schallempfindung durch die Ausbaustufe 7 bei der angrenzenden Wohnnachbarschaft keiner Änderung unterliegen wird“ sowie, dass aus lärmmedizinischer Sicht keine weiteren Auflagenpunkte notwendig seien. Vor diesem Hintergrund wäre die amtswegige Erlassung eines Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht rechtmäßig.Vor diesem Hintergrund wäre die amtswegige Erlassung eines Beschlusses gemäß Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 nicht rechtmäßig. 2.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom
- September 2015, Ra 2015/19/0194) und im Übrigen nicht von der zitierten Rechtsprechung abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom
- September 2015, Ra 2015/19/0194) und im Übrigen nicht von der zitierten Rechtsprechung abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.928.002.2016