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{'item': 'LVwG-AV-928/002-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-928/002-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter betreffend den Antrag des HL und der HeL vom

  1. September 2016, beide vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in ***, ***, das der EA GmbH durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  2. August 2016, Zl. AMW2-BA-1235/006, eingeräumte „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht“ gemäß § 78 Abs. 1 GewO 1994 auszuschließen, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter betreffend den Antrag des HL und der HeL vom
  3. September 2016, beide vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in ***, ***, das der EA GmbH durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  4. August 2016, Zl. AMW2-BA-1235/006, eingeräumte „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht“ gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 auszuschließen, den BESCHLUSS:
  5. Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  6. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  7. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Antrag ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  8. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) wurde der EA GmbH (in der Folge: Genehmigungswerberin) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer näher genannten Betriebsanlage durch die Errichtung einer 1-schiffigen Maschinenhalle als Erweiterungsbau „Baustufe 7“ an die bestehende „Baustufe 6“ samt maschineller Ausstattung sowie inkludierten Büroräumlichkeiten, Anpassung der Fluchttunnel und Errichtung einer Lärmschutzwand unter näher genannten Auflagen erteilt. 1.
  9. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom
  10. August 2016 Beschwerde, welcher samt den Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und bei diesem am
  11. September 2016 einlangte. 1.
  12. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schriftsatz vom
  13. September 2016 begehrten die Antragsteller, das „Recht der Konsenswerberin gemäß § 78 Abs. 1,
  14. Satz Gewerbeordnung, die Betriebsanlage oder Teile der Betriebsanlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu errichten oder zu betreiben, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden, auszuschließen.“1.
  15. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schriftsatz vom
  16. September 2016 begehrten die Antragsteller, das „Recht der Konsenswerberin gemäß Paragraph 78, Absatz eins, eins, Satz Gewerbeordnung, die Betriebsanlage oder Teile der Betriebsanlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu errichten oder zu betreiben, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden, auszuschließen.“ Dieser Antrag wurde dem Landesverwaltungsgericht ebenfalls übermittelt und langte am
  17. September 2016 ein.
  18. Erwägungen: 2.
  19. Zunächst ist mit Verweis auf VfSlg. 16.460/2002 festzuhalten, dass die Regelung des § 78 Abs. 1 GewO 1994, welche, abweichend vom allgemeinen Regime des VwGVG, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid verdrängt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.2.
  20. Zunächst ist mit Verweis auf VfSlg. 16.460 aus 2002, festzuhalten, dass die Regelung des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994, welche, abweichend vom allgemeinen Regime des VwGVG, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid verdrängt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof u.a. darauf hingewiesen, dass „dem Gesetzgeber – sowohl vom Standpunkt eines rechtsstaatlichen Verfahrens als auch unter dem Aspekt des Art 11 Abs. 2 B-VG – nicht entgegenzutreten [ist], wenn er den wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungswerbers insoweit entgegenkommt, als er es abweichend vom Regime des § 64 Abs. 1 AVG als unerläßlich betrachtet, dem Genehmigungswerber im Regelfall bereits während des Laufes eines gegen die Genehmigung gerichteten Rechtsmittelverfahrens die vorläufige Inanspruchnahme seiner Genehmigung zu gestatten.“In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof u.a. darauf hingewiesen, dass „dem Gesetzgeber – sowohl vom Standpunkt eines rechtsstaatlichen Verfahrens als auch unter dem Aspekt des Artikel 11, Absatz 2, B-VG – nicht entgegenzutreten [ist], wenn er den wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungswerbers insoweit entgegenkommt, als er es abweichend vom Regime des Paragraph 64, Absatz eins, AVG als unerläßlich betrachtet, dem Genehmigungswerber im Regelfall bereits während des Laufes eines gegen die Genehmigung gerichteten Rechtsmittelverfahrens die vorläufige Inanspruchnahme seiner Genehmigung zu gestatten.“ Diese Überlegungen können zweifellos auf die nunmehr geltende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragen werden (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG betreffend die einer Beschwerde grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung sowie den mit Art. 11 Abs. 2 B-VG vergleichbaren Art. 136 Abs. 2 B-VG, wonach durch Bundes- oder Landesgesetz – vom VwGVG abweichende – Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden können, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind).Diese Überlegungen können zweifellos auf die nunmehr geltende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragen werden vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG betreffend die einer Beschwerde grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung sowie den mit Artikel 11, Absatz 2, B-VG vergleichbaren Artikel 136, Absatz 2, B-VG, wonach durch Bundes- oder Landesgesetz – vom VwGVG abweichende – Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden können, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind). 2.
  21. Der Antrag ist unzulässig: 2.2.
  22. In der Regierungsvorlage zur Gewerberechtsnovelle 1997 (vgl. 575 BlgNR
  23. GP) war die Textierung des § 78 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 wie folgt vorgesehen (Unterstreichungen durch das Landesverwaltungsgericht):2.2.
  24. In der Regierungsvorlage zur Gewerberechtsnovelle 1997 vergleiche 575 BlgNR
  25. Gesetzgebungsperiode war die Textierung des Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 wie folgt vorgesehen (Unterstreichungen durch das Landesverwaltungsgericht): „Eine gegen die erteilte Genehmigung gerichtete zulässige Berufung hat jedoch dann aufschiebende Wirkung, wenn diese auf Antrag des Arbeitsinspektorats oder einer anderen Partei des Verfahrens von der Berufungsbehörde mit Bescheid ausdrücklich zuerkannt wird, weil auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern oder eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn nicht auszuschließen ist." 2.2.
  26. Auf Ebene des Wirtschaftsausschusses (vgl. 761 BlgNR
  27. GP) erhielt § 78 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 folgende Fassung, welche schließlich auch mit BGBl. I Nr. 63/1997 kundgemacht wurde:2.2.
  28. Auf Ebene des Wirtschaftsausschusses vergleiche 761 BlgNR
  29. Gesetzgebungsperiode erhielt Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 folgende Fassung, welche schließlich auch mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, kundgemacht wurde: „Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat und der Begründung der Berufung des Arbeitsinspektorates zu entnehmen ist, daß auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern zu erwarten ist.“ Nach Ennöckl in: Raschauer/Ennöckl/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, § 78 Rz 10, sollte damit verhindert werden, dass über die Frage, ob ein Rechtsmittel das Recht zum vorläufigen Betrieb ausschließt, ein Parallelverfahren vor der Rechtsmittelinstanz entsteht.Nach Ennöckl in: Raschauer/Ennöckl/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, Paragraph 78, Rz 10, sollte damit verhindert werden, dass über die Frage, ob ein Rechtsmittel das Recht zum vorläufigen Betrieb ausschließt, ein Parallelverfahren vor der Rechtsmittelinstanz entsteht. 2.2.
  30. Mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurden die Wortfolgen „das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat und“, „des Arbeitsinspektorates“ und „von Arbeitnehmern“ im letzten Satz des § 78 Abs 1 GewO 1994 idF BGBl I 63/1997 als verfassungswidrig aufgehoben.2.2.
  31. Mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurden die Wortfolgen „das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat und“, „des Arbeitsinspektorates“ und „von Arbeitnehmern“ im letzten Satz des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Nichteinräumung eines Antragsrechtes für die berufungswerbenden Nachbarn sowie die Einschränkung auf eine mögliche Gesundheitsschädigung wurde vom Verfassungsgerichtshof hingegen nicht problematisiert. Vielmehr hielt er es (lediglich) für unzulässig, dass der Gesetzgeber das Interesse der Nachbarn, mögliche, aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Betriebsanlage resultierende Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit während laufendem Berufungsverfahren zu berücksichtigen, schlechthin und ausnahmslos vernachlässigte. Dadurch habe der Gesetzgeber das rechtsstaatliche Gebot nach einem notwendigen Interessenausgleich zwischen Genehmigungs- und Berufungswerber im Berufungsverfahren verfassungswidrigerweise nicht wahrgenommen und den Rechtsmittelwerber einseitig mit dem Risiko einer möglichen Gefahrensituation belastet. 2.2.
  32. Aufgrund der Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erhielt § 78 Abs. 1 GewO 1994 folgende, derzeit geltende Fassung:2.2.
  33. Aufgrund der Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erhielt Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 folgende, derzeit geltende Fassung: „§ 78.

(1)Absatz eins,Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, daß auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.“ 2.2.
  1. Aufgrund des Gesetzgebungsprozesses des § 78 Abs. 1 GewO 1994 besteht somit kein Zweifel, dass sich der Gesetzgeber ganz bewusst gegen ein Antragsrecht der (damals) berufungswerbenden Nachbarn entschieden hat. Vielmehr sollte die zur Entscheidung berufene Behörde das in § 78 Abs. 1 GewO 1994 geregelte „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht“ nur von Amts wegen ausschließen können. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, dieselben Überlegungen nicht auch auf die nunmehr geltende Fassung zu übertragen.2.2.
  2. Aufgrund des Gesetzgebungsprozesses des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 besteht somit kein Zweifel, dass sich der Gesetzgeber ganz bewusst gegen ein Antragsrecht der (damals) berufungswerbenden Nachbarn entschieden hat. Vielmehr sollte die zur Entscheidung berufene Behörde das in Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 geregelte „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht“ nur von Amts wegen ausschließen können. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, dieselben Überlegungen nicht auch auf die nunmehr geltende Fassung zu übertragen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die herrschende Meinung davon ausgeht, dass ein Betrieb einer Anlage gemäß § 78 Abs. 1 GewO 1994 den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch der Nachbarn nicht beseitigen kann, da in diesem Fall nicht von einer „genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB ausgegangen werden kann (vgl. Ennöckl, aaO, § 78 Rz 16, mit weiteren Hinweisen).Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die herrschende Meinung davon ausgeht, dass ein Betrieb einer Anlage gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch der Nachbarn nicht beseitigen kann, da in diesem Fall nicht von einer „genehmigten Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB ausgegangen werden kann vergleiche Ennöckl, aaO, Paragraph 78, Rz 16, mit weiteren Hinweisen). Mangels diesbezüglichem Recht ist der Antrag vom
  3. September 2016 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 2.
  4. Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der Begründung der Beschwerde – und nur diese ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs. 1 GewO 1994 maßgeblich – nicht veranlasst, das „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht" von Amts wegen auszuschließen:Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der Begründung der Beschwerde – und nur diese ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 maßgeblich – nicht veranlasst, das „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht" von Amts wegen auszuschließen: In der Beschwerde werden – lediglich in allgemeiner Form – diverse Verfahrensfehler und die Unvollständigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten behauptet und – wiederum in allgemeiner Form – ausgeführt, dass somit Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen zu erwarten seien. Wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen kann das vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs. 1 GewO 1994 (Arg.: „eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit“) nicht ausgeschlossen werden.Wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen kann das vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 (Arg.: „eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit“) nicht ausgeschlossen werden. Aber auch eine Gesundheitsgefährdung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der Beschwerdebegründung nicht „zu erwarten“: Warum konkret aufgrund der behaupteten Verfahrensfehler und Unzulänglichkeiten der Aussagen der Sachverständigen eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer „zu erwarten“ sein solle, ist der – den sachverständigen Aussagen im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentretenden – Beschwerde nicht zu entnehmen. Es fehlen konkrete Aussagen, zu welchen Gesundheitsgefährdungen es kommen wird. Hierfür reichen das bloße Anzweifeln der von der belangten Behörde eingeholten sachverständigen Aussagen und Behauptungen diesbezüglicher Unvollständigkeiten nicht aus. Die belangte Behörde hat aufbauend auf einem mit den Einreichunterlagen vorgelegten und in der Folge ergänzten Lärmprojekt der Genehmigungswerberin einen Amtssachverständigen für Lärmschutz beauftragt, sich zum vorgelegten Projekt zu äußern (zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise vgl. zB VwGH vom
  5. Juni 2012, 2012/06/0046), worauf dieser die Aussagen im Lärmprojekt als nachvollziehbar beurteilte und überdies zur „Sicherstellung der angeführten Werte“ drei näher bezeichnete Auflagen vorschrieb. Fußend darauf kam die medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass direkte Hörorganschädigungen nicht zu erwarten sind und (sogar) „dass die Schallempfindung durch die Ausbaustufe 7 bei der angrenzenden Wohnnachbarschaft keiner Änderung unterliegen wird“ sowie, dass aus lärmmedizinischer Sicht keine weiteren Auflagenpunkte notwendig seien.Die belangte Behörde hat aufbauend auf einem mit den Einreichunterlagen vorgelegten und in der Folge ergänzten Lärmprojekt der Genehmigungswerberin einen Amtssachverständigen für Lärmschutz beauftragt, sich zum vorgelegten Projekt zu äußern (zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise vergleiche zB VwGH vom
  6. Juni 2012, 2012/06/0046), worauf dieser die Aussagen im Lärmprojekt als nachvollziehbar beurteilte und überdies zur „Sicherstellung der angeführten Werte“ drei näher bezeichnete Auflagen vorschrieb. Fußend darauf kam die medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass direkte Hörorganschädigungen nicht zu erwarten sind und (sogar) „dass die Schallempfindung durch die Ausbaustufe 7 bei der angrenzenden Wohnnachbarschaft keiner Änderung unterliegen wird“ sowie, dass aus lärmmedizinischer Sicht keine weiteren Auflagenpunkte notwendig seien. Vor diesem Hintergrund wäre die amtswegige Erlassung eines Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht rechtmäßig.Vor diesem Hintergrund wäre die amtswegige Erlassung eines Beschlusses gemäß Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 nicht rechtmäßig. 2.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  8. Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom
  9. September 2015, Ra 2015/19/0194) und im Übrigen nicht von der zitierten Rechtsprechung abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  10. Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom
  11. September 2015, Ra 2015/19/0194) und im Übrigen nicht von der zitierten Rechtsprechung abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.928.002.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.