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{'item': 'LVwG-AV-1045/001-2015'}

Obsah (17)§ 28§ 46§ 25a§ 7§ 293§ 11§ 21aArt. 130§ 41§ 41a§ 2§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1045/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 24.02.2015 vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Die Entscheidung wurde auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 NAG gestützt.Die Entscheidung wurde auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG gestützt. Begründend wurde darin unter anderem ausgeführt wie folgt: „Sie haben am 24.02.2015 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus", § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.„Rot-Weiß-Rot - Karte plus", Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Da zum Zeitpunkt der Antragsteilung ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung 2015 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 29.05.2015 konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass Sie den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit der mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin MA, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Serbien, beabsichtigen. Ihr beabsichtigter Wohnsitz im Bundesgebiet ist laut Ihren Angaben im Antrag in ***, ***. Diesbezüglich wurde im Zuge der Antragstellung ein Mietvertrag, abgeschlossen am 03.02.2014 von Ihrer Gattin mit dem Vermieter der Wohnung „IJB“ der Behörde vorgelegt. Betreffend den Lebensunterhalt der Familienerhalterin wurden dem Antrag eine „Arbeits- und Lohnbestätigung" vom 07.01 .2015 sowie „Abrechnungsbelege“ für den Zeitraum September 2014 bis Jänner 2015, alle ausgestellt von „CR GmbH“. ***, beigelegt. Weiters vorgelegt im Zuge der Antragstellung wurden Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe, ausgestellt am 27.01.2015 und am 10.02.2015 vom Finanzamt ***. Bezüglich Ihrer Person wurde im Zuge der Antragstellung ein „Arbeitsrechtlicher Vorvertrag“, ausgestellt am 19.12.2014 von „BB-e.U."‚ ***, der Behörde vorgelegt. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.07.2015, zugestellt durch die Österreichische Botschaft in Belgrad am 28.07.2015, erging nachweislich die Aufforderung, die

§ 7

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnunggemäß Paragraph 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde binnen einer Frist von 3 Wochen vorzulegen: o Polizeiliches Führungszeugnis und Meldebestätigung aus dem Heimatland nicht älter als 1 Monat (in deutschsprachiger Übersetzung) o Nachweis betreffend Bezahlung der regelmäßigen Unterkunftskosten (Miete und Betriebskosten) für den Zeitraum Mai 2015 bis Juli 2015 o Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes betreffend MA (Dienstvertrag bzw. Dienstzettel, Lohnzettel mit ausgewiesenem monatlichen Nettobezug für den Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2015, sowie Nachweis der Überweisung des Lohnes und der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum auf das Lohnkonto der Familienerhalterin) o Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (aktueller Versicherungsdatenauszug inklusive Beitragsgrundlagennachweis 2014 von der Sozialversicherung betreffend MA) o Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen‚ Alimentationszahlungen betreffend ihre Person o Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen bzw. Pfändungen betreffend MA (aktuelle Kreditschutzverband 1870-Privatauskunft) Aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 08.07.2015 wurden betreffend die Einkommenssituation der Familienerhalterin „Abrechnungsbelege“ für den Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2015, ausgestellt von „CR GmbH“, ***, der Behörde vorgelegt. Weiters vorgelegt wurden betreffend die Familienerhalterin ein Versicherungsdatenauszug, ausgestellt am 11.08.2015 von der Österreichischen Sozialversicherung, sowie eine Saldenbestätigung, ausgestellt am 11.08.2015 von „S Aktiengesellschaft". Die mittels Verbesserungsauftrag vom 08.07.2015 ebenfalls geforderten Nachweise (Dienstvertrag bzw. Dienstzettel, Nachweis der Überweisung des Lohnes und der Familienbeihilfe auf das Lohnkonto der Familienerhalterin, Nachweis betreffend die Bezahlung der regelmäßigen Unterkunftskosten sowie eine aktuelle Kreditschutzverband 1870-Privatauskunft) wurden bis dato der Behörde jedoch nicht vorgelegt. Ebenso wurden bezüglich der Aufforderung zur Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen betreffend Ihre Person sowie betreffend Ihre Gattin keine Angaben getätigt und keine diesbezüglichen Nachweise der Behörde vorgelegt. Der sich aus der Aktenlage ergebende entscheidungsrelevante Sachverhalt ist rechtlich folgendermaßen zu beurteilen: Da der gegenständliche Antrag damit begründet wird, dass die Familienzusammenführung

§ 46Abs.

1 NAG mit der Ehegattin MA, geb. ***, angestrebt wird, muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin angewiesen sind.Da der gegenständliche Antrag damit begründet wird, dass die Familienzusammenführung

Paragraph 46, Absatz eins, NAG mit der Ehegattin MA, geb. ***, angestrebt wird, muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin angewiesen sind. Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, wurde bereits höchstgerichtlich bestätigt (vgl. Erkenntnis des VwGH 03.03.2008, 2006/1810364).vergleiche Erkenntnis des VwGH 03.03.2008, 2006/1810364). Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr 2015ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2015 beträgt der Richtsatz für ein Ehepaar, weiches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 1.307,89 und für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag von € 134,59 monatlich zur Verfügung stehen.

§ 11Abs. 5 NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch

Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Bezüglich die regelmäßigen Aufwendungen für die Unterkunft in ***, ***, ist dem für diese Adresse vorliegenden Mietvertrag vom 03.02.2014 zu entnehmen, dass der auf den Mietgegenstand entfaltende Gesamtmietzins (einschließlich Betriebskosten, öffentlichen Abgaben usw.) für das Jahr € 6.000,00 (monatlich € 500,00) beträgt. Der mittels Verbesserungsauftrag vom 08.07.2015 geforderte Nachweis betreffend die Bezahlung der Unterkunftskosten für den Zeitraum Mai 2015 bis Juli 2015 wurde bis dato der Behörde jedoch nicht vorgelegt. Betreffend etwaiger Kreditbelastungen bzw. Pfändungen von MA wurde der mittels Verbesserungsauftrag vom 08.07.2015 geforderte Nachweis (aktuelle Kreditschutzverband1870wPrivatauskunft) bis dato der Behörde ebenfalls nicht vorgelegt. Aus der vorgelegten „Saldenbestätigung“, ausgestellt am 11.08.2015 von S Aktiengesellschaft“, ist lediglich zu entnehmen, „dass wunschgemäß bekannt gegeben wird, dass das Girokonto Nr. ***, ltd. A/MA, bis zum heutigen Tag, ordnungsgemäß geführt wurde. Per 11.08.2015 bestehen keine offenen Kreditverbindlichkeiten bei der S AG“. Bezüglich etwaiger Kreditverbindlichkeiten von MA bei anderen Banken bzw. Kreditinstituten sind diesem Schreiben jedoch keine Angaben zu entnehmen. Betreffend etwaiger von Ihnen bzw. von Ihrer Gattin derzeit zu leistenden Unterhaltsverpflichtungen bzw. etwaiger zu leistender Alimentationszahlungen wurden trotz nachweislicher diesbezüglicher Aufforderung keine Angaben getätigt. Die Behörde muss diesbezüglich jedoch davon ausgehen, dass bezüglich Ihrem (im Antrag angeführten) Kind EA, geb. *** (welches im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter lebt) Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen bzw. ihren diesbezüglich erfolgten Angaben sind somit derzeit lediglich monatliche Aufwendungen von MA für die Unterkunft in der Höhe von € 500,00 bekannt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nach Abzug des in § 292 Abs. 3 zweiterAufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nach Abzug des in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages (für das Jahr 2015 in der Höhe von € 278,72) somit mindestens ein Betrag von € 221 ‚28 (€ 500,00 - € 278,72) zum Richtsatz

§ 293

ASVG für ein Ehepaar mit einem Kind in der Höhe von € 1.442,48gemäß Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar mit einem Kind in der Höhe von € 1.442,48 (€ 1.307,89 + € 134,59) hinzuzurechnen. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, sind somit aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (eventuell weitere zu berücksichtigende regelmäßige Aufwendungen für etwaige weitere Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen sowie Aufwendungen für etwaige nicht bekannt gegebene Kreditverbindlichkeiten können mangels Vorliegen diesbezüglicher Nachweise von der Behörde nicht beurteilt werden) feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.663,76 (€ 1.442,48 + € 221 ‚28) netto erforderlich. Hierzu wird jedoch festgehalten, dass aufgrund der mangelnden Mitwirkung am Verfahren, insbesondere mangels Bekanntgabe etwaiger von Ihnen bzw. von MA zu leistenden Unterhaltzahlungen sowie etwaige Aufwendungen für bestehende Kreditverbindlichkeiten, es sich der Beurteilung durch die Behörde entzieht, in welcher Höhe derzeit bzw. zukünftig Aufwendungen von der Familienerhalterin zu tragen sind. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte der Familienerhalterin dementsprechend höher sein müssen. Die Behörde muss im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob diedes Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Unter festen und regelmäßigen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Bezüglich Nachweis des Lebensunterhaltes der Familienerhalterin ist der vorliegenden „Arbeits- und Lohnbestätigung“, ausgestellt am 07.01.2015 von „CR GmbH“, ***, zu entnehmen, dass MA „seit 01.07.2013 Sortiererin in einem unbefristeten und ungekündigten Dienstverhältnis beschäftigt ist“. Der Monatslohn betrug im Zeitraum September 2014 bis November 2014 jeweils € 951‚85 brutto. Den betreffend der Einkommenssituation der Familienerhalterin ebenfalls vorliegenden „Abrechnungsbelegen“ ist für den Nachweiszeitraum Jänner 2015 bis Juni 2015 zu entnehmen, dass die Einkünfte (inklusive Zulagen, Überstunden und Sonderzahlungen) ihrer Gattin insgesamt € 8.021 ‚66 (monatlich durchschnittlich € 1.336,94 betrugen. Ein Nachweis bezüglich der Überweisung des Lohnes sowie der Familienbeihilfe liegt der Behörde jedoch nicht vor. Die von der Familienerhalterin MA im Nachweiszeitraum (Jänner 2015 bis Juni 2015) erzielten Einkünfte lagen somit selbst unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe (für ein Kind im Alter von 5 Jahren in der Höhe von € 117,30) deutlich unter dem

§ 293

ASVG erforderlichen Richtsatz in der Höhe vondeutlich unter dem

Paragraph 293, ASVG erforderlichen Richtsatz in der Höhe von € 1.663,76. Ebenso liegt ein Nachweis, dass MA derzeit (bzw. auch zukünftig) ausreichende Einkünfte erzielt, nicht vor. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass für die Dauer ihrer beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet nicht von einem gesicherten Lebensunterhalt der Familie gesprochen werden kann. Betreffend den von ihnen im Verfahren vorgelegten „Arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vom 19.12.2014, hält die Behörde fest, dass dieser weder nähere Angaben betreffend der Art der Tätigkeit als „Hilfsarbeiter“, der Arbeitszeiten, sowie Angaben bezüglich dem diesen beabsichtigten Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Kollektivvertraglichen Bestimmungen enthält noch eine Unterfertigung durch den Arbeitnehmer aufweist. Der vorliegende „Arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vorn 19.12.2014 kann somit nicht als eine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindliche vertragliche Vereinbarung betreffend einem von ihnen zukünftig tatsächlich ausgeübten Dienstverhältnis angesehen werden. Weiters hält die Behörde zu dem vorliegenden Schriftstück fest, dass die im Firmenstempel des beabsichtigten Arbeitgebers („BB-e.U.“, ***, Herrn KB) angeführten Telefonnummern (sowohl Festnetz als auch Mobiltelefon) nicht existieren und die Firma weiters im Gewerberegister nicht aufscheint. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass es sich bei dem gegenständlichen Schriftstück lediglich um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt. Für die Behörde ist somit ist nicht ersichtlich, dass Sie aus dem von Ihnen angestrebten Beschäftigungsverhältnis tatsächlich ausreichende, dem ASVG- Richtsatz entsprechende, Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes Ihrer Familie erzielen werden können und muss daher davon ausgehen, dass es sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Die Behörde kann daher nicht davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG zukünftig vorliegengemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zukünftig vorliegen werden. Für die Behörde ist es somit sehr wahrscheinlich, dass ihr Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werden, weshalb die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung stellen müssten. Diese Vorgangsweise liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Zudem ist auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken; unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. auch Erkenntnisnicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche auch Erkenntnis des VwGH 17.02.1994, 92/16!0090). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.03.2008,Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364) kommt es bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden

§ 11Abs.

2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG zu einer Belastung einergemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht darauf an, dass der Fremde einen aktuellen Anspruch auf Zahlungen der Gebietskörperschaft hat. Eine Zukunftsprognose, ob die unterhaltspflichtige Familienerhalterin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, kann somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen. Bezüglich des § 11 Abs. 3 NAG wird von der Behörde erwogen:Bezüglich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wird von der Behörde erwogen: Ihre Gattin ist seit 10.04.2008 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und aufhältig. Sie haben mit Ihrer Ehegattin MA am 02.02.2010 in *** die Ehe geschlossen. Ihre Ehegattin ist im Jahr 2008 zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihren Eltern nach Österreich zugewandert, während Sie Ihr Leben in ihrem Heimatland verbracht haben, sodass wohl davon ausgegangen werden kann, dass Sie in Ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sind und die Bindungen dorthin maßgeblich sind. Mangels Vorhandensein eines Aufenthaltstitels sind Sie bis dato nicht zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Das Privat- und Familienleben mit ihrer Gattin entstand somit zu einem Zeitpunkt in dem Ihnen bewusst sein musste, dass Sie sich nur kurzfristig (jeweils nur im Zeitraum während Sie zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt sind) als Tourist im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Den der Behörde diesbezüglich vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass Sie bereits in ihrem Heimatland ein Privat- und Familienleben mit ihrer Gattin führten. Weiters sind der Behörde keine Hindernisse für ein Familienleben in Serbien bekannt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist daher festzuhalten, dass der Umstand, dass Ihre Ehegattin und ihr Kind in Österreich niedergelassen sind nicht von größerem Gewicht ist, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Sicherung des Lebensunterhaltes stellt im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde nicht erbracht. im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurdeim Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt Ihrer Ehegattin und Ihres Kindes nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen. Das Familienleben eines Fremden genießt aber nur dann einen erhöhten Schutz, wenn die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. Ihr Privat- und Familienleben mit MA ist jedoch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem Sie nicht zur Niederlassung in Österreich berechtigt waren und Sie sich als serbischer Staatsbürger lediglich kurzfristig als Tourist in Österreich visumsfrei für die Dauer von maximal 3 Monaten aufhalten durften und sich dieser Rechtslage zweifelsfrei bewusst waren. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen geht daher zu Ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, G 119i03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generellein einem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht dasFamilie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den best geeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend ist daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG konnte daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden, weshalbParagraph 11, Absatz 3, NAG konnte daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden, weshalb aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z. 4 NAGaufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf.“in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf.“ Dagegen hat Herr KA rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass sich die LB OG mit beiliegender Einstellungsbestätigung verpflichtet habe, den Beschwerdeführer einzustellen. Beigelegt war der Beschwerde ein Schreiben der LB OG, ***, ***, die mit „Einstellungsbestätigung“ betitelt ist und in der ausgeführt wird, dass Herr IL, geb. ***, als Geschäftsführer der Firma LB OG, ***, ***, bestätige, den Beschwerdeführer als Maurer zu beschäftigen, sobald er ein Visum habe. Der Bruttolohn betrage für 39 Stunden € 2.271,

  1. Aufgrund der Aufforderung mit Schreiben des LVwG NÖ vom 01.07.2016 zur Vorlage von Urkunden zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG betreffend die Einkommensverhältnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau MA, hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt:Paragraph 11, Absatz 5, NAG betreffend die Einkommensverhältnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau MA, hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: ● Kopie der ersten beiden Seiten des Reisepasses von Frau MA ● Einkommenssteuerbescheid 2015 des Finanzamtes *** vom 09.03.2016 ● Ausunft des KSV 1870 vom 22.08.2016 betreffend Frau MA ● „Arbeits- und Lohnbestätigung“ der CR GmbH vom 24.08.2016 betreffend Frau MA ● Abrechnungsbelege der CR GmbH Jänner bis Juni 2016 betreffend Frau MA ● Abrechnungsbelege der CR GmbH Juli bis Dezember 2015 betreffend Frau MA ● „Dienstzettel“ der CR GmbH betreffend Frau MA samt Schulungsunterlage der BW Ges.m.b.H vom 24.2.2010 über die Unfallprävention und die Gefahrenquellen im Betrieb, unterzeichnet von Frau MA am 01.07.2013 Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 29.08.2016 wurden diese Unterlagen der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Nach Anfrage des erkennenden Gerichts vom 01.07.2016, ob betreffend die Person des Beschwerdeführers Umstände bekannt seien, die ein Erteilungshindernis im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 u 5 NAG begründen könnten und ob hinsichtlich dieser Personen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorlägen, hat die LPD NÖ mit Schreiben vom 14.07.2016 mitgeteilt, dass nach erfolgter Überprüfung keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden.Nach Anfrage des erkennenden Gerichts vom 01.07.2016, ob betreffend die Person des Beschwerdeführers Umstände bekannt seien, die ein Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, u 5 NAG begründen könnten und ob hinsichtlich dieser Personen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorlägen, hat die LPD NÖ mit Schreiben vom 14.07.2016 mitgeteilt, dass nach erfolgter Überprüfung keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 22.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen Frau MA und Herrn IL sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von NÖ, Zl. IVW1F-15368 und den gegenständlichen Akt des LVwG NÖ, auf deren Verlesung allseits verzichtet wurde. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt wie folgt: „Ich spreche ein wenig Deutsch.“ Der Dolmetscher gab bekannt, dass er aufgrund des Akzentes annimmt, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers albanisch ist. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher gut zu verstehen. „Das genaue Datum der Eheschließung weiß ich nicht mehr, aber wir sind seit ca. 7 – 8 Jahren miteinander verheiratet. Es handelt sich um meine erste Ehe. Ich war zuvor nicht verheiratet. Ich habe ein leibliches Kind. Das Kind ist sechseinhalb Jahre. Das Kind lebt in Österreich bei der Mutter und bei mir. Ich habe in Serbien die 8-jährige Grundschule abgeschlossen. Eine Berufslehre habe ich nicht gemacht. Ich habe in Serbien schon jahrelang als Maler und Anstreicher gearbeitet und das möchte ich auch in Österreich machen. Ich weiß im Moment nicht, wie die Firma heißt, ich habe aber eine Arbeitszusage. Die Firma hat ihren Sitz in ***. Der Chef der Firma ist IL, den Nachnamen weiß ich nicht. IL, der mir die Arbeit versprochen hat, ist mein Nachbar. Wir wohnen in der Nähe. Die Firma führt Bauarbeiten durch. Es handelt sich um eine kleine Firma. Ich glaube, dass Herr IL sechs Arbeiter beschäftigt. Ich werde dort 1.500 – 1.600 Euro netto pro Monat verdienen. Die Miete für die Wohnung – in der ich zur Zeit lebe – beträgt 501 Euro. Dazu kommen noch die Kosten für den Strom in der Höhe 250 Euro vierteljährlich. Ich selbst habe keine Kreditverbindlichkeiten. Ich besitze kein Kraftfahrzeug, das auf mich zugelassen ist. Auch meine Frau nicht. Ich befinde mich immer für drei Monate in Österreich und nach Ablauf dieser drei Monate fahre ich wieder nach Hause. Nach Ablauf dieser drei Monate komme ich wieder nach Österreich. Wenn ich zu Hause bin, habe ich Kontakt mit meiner Frau über ***. Immer wenn meine Frau von der Arbeit nach Hause kommt, rufen wir uns an. Alle meine Verwandten leben in Serbien. Ich lebe in Serbien im Haus meines Vaters in der Gemeinde ***. Dies ist in Südserbien. In dem Haus leben meine Eltern und ich. Es handelt sich um ein erdgeschossiges Haus mit einer Wohnfläche von ca. 130 m². Mein Kind spricht gut albanisch, aber besser Deutsch. Mein Kind hat heuer mit der ersten Klasse Volksschule begonnen. Meine Frau ist vollzeitbeschäftigt und verdient ca. 1.200 – 1.250 Euro pro Monat.“ Die Zeugin, Frau Frau MA, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, verheiratet mit dem Beschwerdeführer, hat nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Entschlagungsrechte und die Folgen einer falschen Zeugenaussage ausgesagt wie folgt: „Ich bin mit Herrn KA seit
  2. August 2008 verheiratet. Ich habe mit Herrn KA gemeinsam einen Sohn, der mittlerweile sechs Jahre alt ist. Ich habe keine weiteren Kinder. Ich war vor der Ehe mit Herrn KA noch nicht verheiratet. Ich arbeite in *** bei der Firma PL.“ Über Vorhalt des Namens des Unternehmens aus dem Versicherungsdatenauszug gab die Zeugin an: „Ja, es handelt sich um die Firma CR GmbH. Ich arbeite 40 Stunden in der Woche. Ich bekomme ca. 1.200 Euro netto im Monat. Ich bezahle für meine Wohnung 500 Euro an Miete.“ Unter Vorhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Auskunft des KSV1870 und der Kontoauszüge gab die Zeugin an: „Es stimmt, dass noch ein Kredit offen ist und ich 51,66 Euro pro Monat dafür bezahle. Ich habe eine Lebensversicherung, für die ich im Monat 100 Euro bezahle und einen Bausparvertrag für meinen Sohn, für den ich 50 Euro im Monat bezahle. Neben der Miete zahle ich für die Wohnung noch Stromkosten in der Höhe von 150 Euro im Quartal.“ Unter Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers, dass die Stromkosten 250 Euro im Quartal betragen würden, gab die Zeugin an: „Das stimmt nicht, es sind 150 Euro. Ich komme auch aus Serbien, und zwar aus ***. Meine Muttersprache ist albanisch. Meine gesamten Verwandten leben in Österreich. Mein Sohn spricht sowohl albanisch als auch Deutsch. In der Zeit, in der ich arbeite, passt meine Mutter auf meinen Sohn auf. Meine Mutter wohnt ebenfalls in ***, ca. 15 Minuten von mir entfernt.“ Der Zeuge, Herr IL, geb. am ***, p.A. ***, ***, fremd zum Beschwerdeführer, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich betreibe in *** ein Unternehmen, lautend LB OG. Mein Unternehmen baut Einfamilienhäuser und macht auch Renovierungen. Mit mir sind im Unternehmen sechs Mitarbeiter beschäftigt. Auf die Firma sind ein Peugeot Boxer und ein Ford Transit angemeldet. Es ist auch möglich, allein mit diesen Fahrzeugen ein Einfamilienhaus zu bauen, da die Materialien von Drittfirmen angeliefert werden. Das Kleinmaterial kann mit diesen Fahrzeugen transportiert werden. Es ist richtig, dass ich betreffend den Beschwerdeführer eine Einstellungsbestätigung unterfertigt habe. Herr KA soll bei mir im Unternehmen als Hilfsarbeiter beschäftigt sein. Ich brauche für mein Unternehmen einen Hilfsarbeiter. Ich hatte zwei beschäftigt, die allerdings sehr unzuverlässig waren. Für diesen Posten als Hilfsarbeiter habe ich keine Stellenausschreibung in Medien gemacht. Ich habe mich nur in meinem Bekanntenkreis umgehört. Auf Herrn KA bin ich über seinen Schwiegervater gekommen, der bei uns in der Nähe wohnt. Meines Wissens sind Hilfsarbeiter mit 11,45 Euro pro Stunde kollektivvertraglich eingeordnet.“ Unter Vorhalt der Einstellungsbestätigung gibt der Zeuge an: „Die darin angeführten Euro 2.271,30 brutto sind inklusive aller Zulagen zu verstehen. Im Vergleich zu dem von mir zuvor beschäftigten Hilfsarbeiter gebe ich an, dass dieser 1.600 Euro netto im Monat verdient hat. Dies ist auch das Gehalt, das Herr KA bekommen würde. Aktuell habe ich Aufträge für den Neubau von drei Einfamilienhäusern sowie für drei Fassaden, die zu renovieren sind. Die anderen von mir beschäftigen Arbeiter sind alle Maurer. Ich habe nur noch einen weiteren Hilfsarbeiter. Die Tätigkeit als Hilfsarbeiter für Herrn KA würde aus Schutt wegbringen, zusammenräumen, ziegelschneiden, Mörtel anmischen usw. bestehen.“ Über Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser als Maler arbeiten könnte, gab der Zeuge an: „Wenn Fassaden zu machen sind, würde ich ihn dort hinschicken. Ich habe aber nicht nur Fassaden zu machen, deshalb muss er auch andere Hilfsarbeiten erledigen. Herr KA könnte bei mir zu arbeiten beginnen, sobald der Aufenthaltstitel erteilt ist. Wenn dies allerdings erst im Winter ist, würde eine Beschäftigung erst im Frühjahr erfolgen, da witterungsbedingt im Winter keine Bautätigkeiten durchgeführt werden. Bei unveränderter Auftragslage würde ich ihn aber im Frühjahr einstellen. Unsere Winterpause ist von
  3. Dezember bis
  4. Jänner, dies kann sich jedoch witterungsbedingt vor- oder zurückverschieben.“ Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Herr KA, geb. 27.06.1984, Staatsangehöriger der Republik Serbien, hat am 24.02.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Herr KA, geb. 27.06.1984, Staatsangehöriger der Republik Serbien, hat am 24.02.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Der Antragsteller verfügt seit 29.05.2015 über einen Quotenplatz und ist im Besitz eines bis 30.10.2018 gültigen Reisepasses. Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

§ 21a

NAG (ÖSD Zertifikat A1 vom 11.03.2015, ID-Nummer ZA11500181) vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

Paragraph 21 a, NAG (ÖSD Zertifikat A1 vom 11.03.2015, ID-Nummer ZA11500181) vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist seit 02.02.2010 mit Frau MA, geboren ***, whft. ***, ***, verheiratet. Frau MA ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Sie ist Mieterin einer Wohnung an der Wohnadresse mit einer Wohnnutzfläche von 43,46 m², bestehend aus Vorraum, Abstellraum, Küche, Wohnzimmer mit Ausgang auf eine Loggia, Schlafzimmer und Bad/WC. Mitvermietet ist ein Kellerabteil. Der Mietvertrag ist unbefristet. Die Miete beträgt monatlich € 501,43 inklusive Betriebskosten zzgl. Stromkosten in der Höhe von € 150,- pro Quartal. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern von EA, geboren am ***, welcher mit Frau MA im gemeinsamen Haushalt lebt. Frau MA bezieht Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt € 178,- im Monat. Frau MA ist seit 01.07.2013 bei der CR GmbH, ***, ***, vollzeitbeschäftigt und hat aus dieser Beschäftigung in den Monaten Jänner 2015 bis April 2015 und Juni 2015 bis Juli 2016 ein Nettogehalt von insgesamt € 24.339,31 (monatlich im Durchschnitt € 1.352,18) bezogen. Frau MA hat Kreditraten in der Höhe von monatlich € 51,66 zu bezahlen. Weiters zahlt Frau MA monatlich € 100,- für ein Lebensversicherung und € 50,- für einen Bausparvertrag. Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der LB OG, mit Sitz in ***, ***. Aus dieser Tätigkeit wird der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens € 1.724,08 im Jahresdurchschnitt inklusive Sonderzahlungen beziehen. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folgt: Aus dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen und unstrittig sind die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Antragstellers, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Die Höhe des von MA bezogenen Einkommens ist den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommensnachweisen (Lohnzettel, Kontoauszügen) zu entnehmen. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von Frau MA ergibt sich aus den im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszügen. Die Höhe der von Frau MA bezogenen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Kontoauszügen und sind zudem Anspruch und Höhe gesetzlich geregelt. Ebenfalls aus den Kontoauszügen ergeben sich die Feststellungen zu den Kreditzahlungen und den Zahlungen für die Lebensversicherung und den Bausparvertrag. Dass Frau MA Mieterin der gegenständlichen Wohnung ist, ist dem im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen. Unstrittig sind auch die Feststellungen zur Höhe der Miete und zu den Kosten für den Strom. Der Mietzins ist darüber hinaus auch dem genannten Mietvertrag und der Kontoübersicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer bei der LB OG eine hinreichend gesicherte Beschäftigung hat, ist der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Herrn IL zu entnehmen. Herr IL konnte glaubhaft darstellen, dass er einen Hilfsarbeiter für sein Unternehmen braucht, da er zwei unzuverlässige Arbeiter nicht weiterbeschäftigen wollte. Eine besondere Ausbildung für Hilfstätigkeiten ist auch nicht erforderlich, so dass eine solche auch vom Beschwerdeführer ohne Lehrabschluss ausgeübt werden kann, insbesondere, da er über jahrelange Erfahrung als Maler und Anstreicher verfügt. Für das erkennende Gericht waren keine Hinweise ersichtlich, dass es sich bei der gegenständlichen Einstellungszusage nur um eine nicht ernst gemeinte Gefälligkeitszusage handeln würde. Die Feststellung zur Höhe des vom Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit zu erzielenden durchschnittlichen monatlichen Nettoentgelts ergibt sich aus der für 2016 gültigen Lohntafel des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe, wonach ein Bauhilfsarbeiter monatlich € 1.967,90 brutto verdient. Laut Brutto-Nettorechner des BMF ergibt ein solcher Verdienst das oben festgestellte durchschnittliche Nettomonatseinkommen inklusive Sonderzahlungen. Rechtlich folgt daraus: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und
  3. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 2Abs.

1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung der Frau MA erbracht werden. Größe und Raumausstattung entsprechen durchaus der Ortsüblichkeit einer Wohnung für eine vergleichbare große Familie. Überdies wurde die Ortsüblichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG durch den Magistrat der Stadt St. Pölten mit Schreiben vom 15.07.2015 an die belangte Behörde bestätigt.Größe und Raumausstattung entsprechen durchaus der Ortsüblichkeit einer Wohnung für eine vergleichbare große Familie. Überdies wurde die Ortsüblichkeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG durch den Magistrat der Stadt St. Pölten mit Schreiben vom 15.07.2015 an die belangte Behörde bestätigt. Aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau AM ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 136,21 Euro zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Strom, Versicherungsprämie, Kreditrate) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 282,06 ergibt das ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen von € 2.136,

  1. Wie oben festgestellt, hat Frau MA im oben festgestellten Zeitraum ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 1.352,18 bezogen. Hinzuzurechnen sind die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt € 178,- pro Monat. Wie oben festgestellt, wird der Beschwerdeführer ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 1.724,08 beziehen, wobei etwaige Zulagen darin nicht berücksichtigt sind. Dies ergibt ein monatliches Gesamteinkommen von Herrn KA und Frau MA in der Höhe von netto 3.254,26 Euro. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
  2. Juni 2011, 2009/22/0060).Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
  3. Juni 2011, 2009/22/0060). Aufgrund der seit Juli 2013 durchgehenden Beschäftigung der Ehegattin des Beschwerdeführers, dem daraus bezogenen Einkommen, dem Bezug von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und dem vom Beschwerdeführer zu erzielenden Einkommen aus der in Aussicht gestellten Beschäftigung, übersteigt dieser Gesamtbetrag den gesetzlich geforderten Richtwert bei weitem. Für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum Frau MA nicht weiterhin ihrer bisherigen Beschäftigung nachgehen sollte. Bei der Prüfung des erzielbaren Einkommens verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E
  4. Mai 2010, 2008/21/0630).Bei der Prüfung des erzielbaren Einkommens verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche E
  5. Mai 2010, 2008/21/0630). Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, gelungen. Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind anteilige Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das Kinderbetreuungsgeld (VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026), der Kinderabsetzbetrag (VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689) und – in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden – auch die Familienbeihilfe (vgl. dazu VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217).Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind anteilige Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das Kinderbetreuungsgeld (VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026), der Kinderabsetzbetrag (VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689) und – in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden – auch die Familienbeihilfe vergleiche dazu VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217). Andererseits führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689, aus wie folgt: „Das Kinderbetreuungsgeld ist ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens"

§ 11Abs.

5 NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil, da das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben (vgl. E

  1. Februar 2010, 2009/22/0026). Diese Begründung ist auf die Familienbeihilfe, die andere Zwecke verfolgt, jedoch nicht übertragbar. Der gesetzgeberische Wille, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden, für die sie bezahlt wird, erlaubt es somit nicht, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden (hier: der "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung des Zusammenführenden) die dem Zusammenführenden für seine minderjährigen Kinder gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die Intention des Gesetzgebers des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen (vgl. E
  2. März 2010, 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis. Auf den Kinderabsetzbetrag

§ 33Abs 4 Z 3 lit a ESt

G 1988 treffen die zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 berücksichtigt werden kann.“„Das Kinderbetreuungsgeld ist ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens"

Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil, da das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben vergleiche E

  1. Februar 2010, 2009/22/0026). Diese Begründung ist auf die Familienbeihilfe, die andere Zwecke verfolgt, jedoch nicht übertragbar. Der gesetzgeberische Wille, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden, für die sie bezahlt wird, erlaubt es somit nicht, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden (hier: der "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung des Zusammenführenden) die dem Zusammenführenden für seine minderjährigen Kinder gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die Intention des Gesetzgebers des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen vergleiche E
  2. März 2010, 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis. Auf den Kinderabsetzbetrag

Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 treffen die zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 berücksichtigt werden kann.“ Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens zu berücksichtigen, wie im Erkenntnis des VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217 judiziert. Auch wenn man sich der gegenläufigen Judikatur anschließen möchte, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aber jedenfalls die Familienbeihilfe bis zur Höhe des vom Gesetz in § 293 ASVG als erforderlich angesehenen Unterhaltsbetragsbetrags für das im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind anzurechnen.Auch wenn man sich der gegenläufigen Judikatur anschließen möchte, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aber jedenfalls die Familienbeihilfe bis zur Höhe des vom Gesetz in Paragraph 293, ASVG als erforderlich angesehenen Unterhaltsbetragsbetrags für das im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind anzurechnen. Wenn das Gesetz unterstellt, dass dieser Betrag für den Kindesunterhalt notwendig ist und laut Judikatur (VwGH vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689) die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden ist, für die sie bezahlt wird, dann ist es nur konsequent, jedenfalls diese Beträge gegeneinander aufzurechnen. Da jedoch das erforderliche Mindesteinkommen in einem solchen Ausmaß überschritten wird, dass es auf den Bezug der Familienbeihilfe zur Erreichung des erforderlichen Einkommens nicht ankommt, liegt trotz dieser Judikaturdivergenz keine für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage vor. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig.Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da zwar die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nach § 11 Abs. 5 NAG uneinheitlich ist, auf Grund des ohnehin ausreichenden Einkommens aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da zwar die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG uneinheitlich ist, auf Grund des ohnehin ausreichenden Einkommens aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Es ist auch kein Hinweis auf eine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben.Es ist auch kein Hinweis auf eine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1045.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.