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{'item': 'LVwG-AV-844/001-2015'}

Obsah (14)§ 28§ 25aArt. 133§ 363§ 68§ 17Art. 130§§ 8§ 340§ 345§ 3Art15Art16§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-844/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die B Gmb

H hat am

  1. Oktober 2011 beim Magistrat der Stadt Wien, magistratisches Bezirksamt für den
  2. Bezirk, das Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ im Standort ***, ***, angemeldet und die Anzeige der Ausübung dieses Gewerbes durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer Mag. JH erstattet, woraufhin diese Gewerbeberechtigung und die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers in das zentrale Gewerberegister eingetragen worden ist. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Oktober 2013, B 1316/2012 hat dieser festgestellt, dass die Vermittlung von Wettkunden sowohl in der Gesetzgebung als auch der Vollziehung in die Kompetenz der Länder fällt, und diese Tätigkeit daher nicht Gegenstand eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sein kann.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Oktober 2013, B 1316 aus 2012, hat dieser festgestellt, dass die Vermittlung von Wettkunden sowohl in der Gesetzgebung als auch der Vollziehung in die Kompetenz der Länder fällt, und diese Tätigkeit daher nicht Gegenstand eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sein kann. Da der Magistrat der Stadt Wien, magistratisches Bezirksamt für den
  5. Bezirk, zu Unrecht angenommen hat, die gegenständliche Tätigkeit unterliege dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994, und daher auch zu Unrecht dieses Gewerbe in das zentrale Gewerberegister eingetragen hat, hat der Landehauptmann von Wien als Oberbehörde mit Bescheid vom
  6. November 2014, 987246-2014,

§ 363Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 Gew

O 1994 sowie

§ 68Abs.

4 Z. 4 AVG 1991 die Löschung der Eintragung aus dem Gewerberegister verfügt.Da der Magistrat der Stadt Wien, magistratisches Bezirksamt für den

  1. Bezirk, zu Unrecht angenommen hat, die gegenständliche Tätigkeit unterliege dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994, und daher auch zu Unrecht dieses Gewerbe in das zentrale Gewerberegister eingetragen hat, hat der Landehauptmann von Wien als Oberbehörde mit Bescheid vom
  2. November 2014, 987246-2014,

Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, GewO 1994 sowie

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG 1991 die Löschung der Eintragung aus dem Gewerberegister verfügt. In weiterer Folge hat das Verwaltungsgericht Wien mit seiner Entscheidung vom

  1. April 2015, VGW-101/020/34393/2014-14, der dagegen erhobenen Beschwerde der B GmbH Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der Oberbehörde unzweifelhaft vorgelegen sei und die darin zum Ausdruck kommende Rechtsmeinung des Landeshauptmannes von Wien richtig erscheinen möge, dass aber aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Standortverlegung nach ***, ***, die verfügte Löschung der konkreten Gewerbeberechtigung im Standort ***, ***, nicht mehr erfolgen könne. Der Landeshauptmann von Wien hat daraufhin mit Schreiben vom
  2. Mai 2015 den Verwaltungsakt für allfällige weitere Veranlassungen an den Landeshauptmann von Niederösterreich zuständigkeitshalber abgetreten. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  3. Juni 2015, WST1-B-1099/001-2015, die Löschung der unter der GISA-Zahl *** im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragenen Gewerbeberechtigung der B GmbH

§ 68Abs.

4 Z. 4 AVG in Verbindung mit § 363 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 verfügt.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Juni 2015, WST1-B-1099/001-2015, die Löschung der unter der GISA-Zahl *** im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragenen Gewerbeberechtigung der B GmbH

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 1 und Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 verfügt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 1316/2012, die Vermittlung von Wettkunden nicht Gegenstand eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sei, sondern dieser Erwerbszweig eine der Tätigkeiten der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit sei, welche auch aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und der Zuständigkeit der Länder zugewiesen sei. Die gegenständliche Gewerbeberechtigung sei daher

§ 363Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Gew

O 1994 sowie

§ 68Abs.

4 Z. 4 AVG 1991 mit Nichtigkeit bedroht.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 1316 aus 2012,, die Vermittlung von Wettkunden nicht Gegenstand eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sei, sondern dieser Erwerbszweig eine der Tätigkeiten der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit sei, welche auch aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und der Zuständigkeit der Länder zugewiesen sei. Die gegenständliche Gewerbeberechtigung sei daher

Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GewO 1994 sowie

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG 1991 mit Nichtigkeit bedroht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reiche für eine Nichtigerklärung als Ermessensentscheidung nicht aus, dass alleine die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs. 4 AVG erfüllt sind. Die Behörde habe vielmehr darüber hinaus gehend die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf die öffentlichen Interessen, die durch die verletzte Norm geschützt seien, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand vertraue, mit sich brächte, abzuwägen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reiche für eine Nichtigerklärung als Ermessensentscheidung nicht aus, dass alleine die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 68, Absatz 4, AVG erfüllt sind. Die Behörde habe vielmehr darüber hinaus gehend die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf die öffentlichen Interessen, die durch die verletzte Norm geschützt seien, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand vertraue, mit sich brächte, abzuwägen. Die öffentlichen Interessen seien einerseits das in der Bundesverfassung verankerte föderalistische Prinzip, aufgrund dessen den Ländern das Recht zur umfassenden Reglung dieses Berufszweiges der Buchmacher und Totalisateure zukomme, andererseits bestehe ein öffentliches Interesse auch an der Richtigkeit der öffentlichen Register, hier des Gewerberegisters bzw. GISA, da nicht eine Berechtigung aufscheinen dürfe, für die das Gewerberegister bzw. GISA nicht konstituiert sei. Potentielle Kunden sollten nicht über das Vorliegen bzw. die rechtliche Grundlage einer Berechtigung getäuscht werden. Dagegen seien die rechtlichen Interessen der B GmbH nicht wesentlich verletzt, da eine weitere Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit, allerdings unter einem anderen Iandesgesetzlichen Regime, möglich sei. Bereits getätigte unternehmerische Dispositionen und Investitionen seien daher nicht verloren und blieben der B GmbH erhalten.

Mitteilung der Abteilung Polizeiangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung seien die gegenständlichen Tätigkeiten durch die Bewilligung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBI. 7030-3, mitumfasst, sofern die in § 2 des Gesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllt würden. Es stehe daher der B GmbH frei, eine entsprechende Berechtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zu erwerben.

Mitteilung der Abteilung Polizeiangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung seien die gegenständlichen Tätigkeiten durch die Bewilligung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBI. 7030-3, mitumfasst, sofern die in Paragraph 2, des Gesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllt würden. Es stehe daher der B GmbH frei, eine entsprechende Berechtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zu erwerben. Insofern stelle der Einwand der B GmbH, eine Löschungsverfügung stelle einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar, ins Leere. Eine Verletzung des Gleichheitsprinzips könne nicht erkannt werden, da in Bezug auf andere Gewerbetreibende, deren Tätigkeit dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung unterliege, eben nicht der gleiche Sachverhalt vorliege. Zusammenfassend würden daher die öffentlichen Interessen an der Wahrung des bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten föderalistischen Prinzips und an der Richtigkeit der öffentlichen Register das Interesse der B GmbH, auf die rechtskräftige Entscheidung der Behörde vertrauen zu können, überwiegen. Dagegen hat die B GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Haunschmidt, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben und von der Löschung des Gewerbes abzusehen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass sich der Sachverhalt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 2013 zur Zahl B 1316/2012 auf einer neuen Antrag beziehe und nicht auf eine Löschung einer bestehenden Gewerbeberechtigung. Die Rechtsansicht, dass die Vermittlung von Wettkunden eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit sei, sei gänzlich verfehlt, was sich insbesondere dadurch aufzeige, wenn man die Tätigkeiten eines landesrechtlich geregelten Totalisateurs sowie eines Buchmachers mit der tatsächlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vergleiche. Der Totalisateur vermittle einzelne Spieler bloß untereinander, der Buchmacher vermittle nicht, sondern schließe die Wette direkt mit dem einzelnen Spieler ab. Im Gegensatz dazu vermittle die Beschwerdeführerin die Spieler über ein Terminal zu verschiedenen Buchmachern, welche in weiterer Folge direkt mit dem Spieler eine Wette abschließen würden. Für die Vermittlung erhalte die Beschwerdeführerin eine Provision. Die Spieler würden die Verträge mit dem Buchmacher selbst abschließen und auch selbst alle Handlungen zum Abschluss des Wettvertrags durch Eingabe der Daten am Terminal vornehmen. Die Beschwerdeführerin schließe somit selbst keinen Wettvertrag ab und sei daher auch kein Buchmacher. Sie vermittle aber ebenso nicht den Spieler mit anderen Spielern und sei somit auch kein Totalisateur. Ihre Tätigkeit sei daher nicht zu vergleichen mit der Tätigkeit eines Totalisateurs und schon gar nicht mit der Tätigkeit eines Buchmachers.Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass sich der Sachverhalt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 2013 zur Zahl B 1316 aus 2012, auf einer neuen Antrag beziehe und nicht auf eine Löschung einer bestehenden Gewerbeberechtigung. Die Rechtsansicht, dass die Vermittlung von Wettkunden eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit sei, sei gänzlich verfehlt, was sich insbesondere dadurch aufzeige, wenn man die Tätigkeiten eines landesrechtlich geregelten Totalisateurs sowie eines Buchmachers mit der tatsächlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vergleiche. Der Totalisateur vermittle einzelne Spieler bloß untereinander, der Buchmacher vermittle nicht, sondern schließe die Wette direkt mit dem einzelnen Spieler ab. Im Gegensatz dazu vermittle die Beschwerdeführerin die Spieler über ein Terminal zu verschiedenen Buchmachern, welche in weiterer Folge direkt mit dem Spieler eine Wette abschließen würden. Für die Vermittlung erhalte die Beschwerdeführerin eine Provision. Die Spieler würden die Verträge mit dem Buchmacher selbst abschließen und auch selbst alle Handlungen zum Abschluss des Wettvertrags durch Eingabe der Daten am Terminal vornehmen. Die Beschwerdeführerin schließe somit selbst keinen Wettvertrag ab und sei daher auch kein Buchmacher. Sie vermittle aber ebenso nicht den Spieler mit anderen Spielern und sei somit auch kein Totalisateur. Ihre Tätigkeit sei daher nicht zu vergleichen mit der Tätigkeit eines Totalisateurs und schon gar nicht mit der Tätigkeit eines Buchmachers. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei vielmehr zu vergleichen mit den vielfältigen Gewerbearten etwa aus der Gewerbeordnung 1994 und dem MaklerG, da bei sämtlichen dieser Gewerbearten die Vermittlung zu anderen Vertragspartner und der Abschluss eines dadurch vermittelten Vertrages im Vordergrund stehe, während beim Buchmacher überhaupt keine Vermittlungstätigkeit vorliege und beim Totalisateur nur die Vermittlung zu einem potentiellen Kreis weitere Spieler offeriert werde. Auch die ausdrückliche Ausnahme des § 2 Z. 22 GewO beziehe sich nur auf Totalisateure und Buchmacher, so dass die Vermittlung an Totalisateure oder Buchmacher auch gesetzlich davon nicht erfasst worden sei und daher nach der Gewerbeordnung zulässig sei.Auch die ausdrückliche Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 22, GewO beziehe sich nur auf Totalisateure und Buchmacher, so dass die Vermittlung an Totalisateure oder Buchmacher auch gesetzlich davon nicht erfasst worden sei und daher nach der Gewerbeordnung zulässig sei. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien daher als zulässige freie gewerbliche Tätigkeiten anzusehen. Weiters wurde vorgebracht, dass das Ermessen nach § 68 Abs. 4 AVG fehlerhaft ausgeübt worden sei. Bei der Ermessensübung im Rahmen einer Nichtigerklärung

§ 68Abs.

4 AVG sei darauf zu achten, dass die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben seien, wodurch ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte statuiert werde. So seien im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheids in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte.Weiters wurde vorgebracht, dass das Ermessen nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG fehlerhaft ausgeübt worden sei. Bei der Ermessensübung im Rahmen einer Nichtigerklärung

Paragraph 68, Absatz 4, AVG sei darauf zu achten, dass die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben seien, wodurch ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte statuiert werde. So seien im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheids in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. Wenn die Behörde ausführe, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte, auf das Gewerbe der Totalisateure und Buchmacher nach Landesrecht umzusteigen, sei dieser Verweis schon deswegen unzulässig, da die Beschwerdeführerin ein anderes Gewerbe betreibe, wofür es keine eindeutigen landesgesetzlichen Regelungen gebe. Die Behörde habe sich auch nicht mit den wirtschaftlichen Hindernissen auseinandergesetzt, die einem einfachen Wechsel der Gewerbeberechtigung im Weg stünden. So seien neben der bestehenden Gewerbeberechtigung seit dem

  1. Oktober 2011 die umfangreichen Investitionen im Hinblick auf die bestehende Gewerbeberechtigung zu berücksichtigen sowie der Aufbau und die Etablierung eines bestehenden Kundenkreises bzw. die Etablierung am Markt, die Gewinnung der erforderlichen Geschäftskontakte, der Umstand, dass es keine klare Rechtslage im Landesrecht gebe, sowie die enormen Kosten für die zusätzliche Lizenz als Buchmacher oder Totalisateur, zumal in Niederösterreich der Nachweis einer Bankgarantie oder Kreditrahmenbestätigung in Höhe von Euro 100.000,-- für den
  2. Standort verlangt werde. Diesbezüglich wurde auf ein Infoblatt der Wirtschaftskammer Niederösterreich verwiesen, welches als Beilage./2 Beschwerde angeschlossen war. Diese Verpflichtung zur Leistung einer solch hohen Bankgarantie oder Kreditrahmenbestätigung stehe in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Gewinn aus den aufzustellenden Wettautomaten. So könne pro Monat und Wettautomat lediglich mit einem Umsatz von durchschnittlich Euro 800,-- gerechnet werden, wobei hiervon auch noch sämtliche Kosten und Gebühren in Abzug zu bringen seien. Der zu erwartende Gewinn sei daher hochgerechnet für sämtliche Automaten der Beschwerdeführerin als weit unter der zu erbringenden Bankgarantie in Höhe von Euro 100.000,-- anzusiedeln. Demgegenüber könnten öffentliche Interessen nicht betroffen sein, da nach geltender Rechtslage im Rahmen einer landesgesetzlichen Ausübung der Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeit gar keine Kontrolle mangels Vorliegen einer landesgesetzlichen Regelung gegeben wäre. Vielmehr wären die öffentlichen Interessen geschützt, wenn weiterhin eine Aufsicht im Rahmen der Gewerbebehörde gegeben wäre. Es sei daher überhaupt keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gegeben. Auch das von der belangten Behörde behauptete öffentliche Interesse an der Wahrung des föderalistischen Prinzips stehe der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht entgegen, würden doch durch die Zuordnung der Materie zum Bundesgesetzgeber die öffentlichen Interessen des Bundes gewahrt. Selbst wenn man der verfehlten Ansicht des VfGH aus dem Erkenntnis B 1316/2012 folgen möchte und das Gewerbe der Beschwerdeführerin der Länderkompetenz unterwerfe, würde es gerade zu keiner Verletzung des föderalistischen Prinzips kommen, da das Land auch über das Gewerbe der Beschwerdeführerin Regelungen erlassen dürfte bzw. müsste. Von diesem Recht habe das Land aber bisher keinen Gebrauch gemacht, da es ausschließlich die Tätigkeiten der Totalisateure und Buchmacher gewerberechtlich regle. Der Beschwerdeführerin könne daher nicht vorgeworfen werden, es sei das föderalistische Prinzip verletzt worden, nur weil der Landesgesetzgeber bisher keine entsprechenden Gewerberegelungen erlassen habe.Auch das von der belangten Behörde behauptete öffentliche Interesse an der Wahrung des föderalistischen Prinzips stehe der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht entgegen, würden doch durch die Zuordnung der Materie zum Bundesgesetzgeber die öffentlichen Interessen des Bundes gewahrt. Selbst wenn man der verfehlten Ansicht des VfGH aus dem Erkenntnis B 1316 aus 2012, folgen möchte und das Gewerbe der Beschwerdeführerin der Länderkompetenz unterwerfe, würde es gerade zu keiner Verletzung des föderalistischen Prinzips kommen, da das Land auch über das Gewerbe der Beschwerdeführerin Regelungen erlassen dürfte bzw. müsste. Von diesem Recht habe das Land aber bisher keinen Gebrauch gemacht, da es ausschließlich die Tätigkeiten der Totalisateure und Buchmacher gewerberechtlich regle. Der Beschwerdeführerin könne daher nicht vorgeworfen werden, es sei das föderalistische Prinzip verletzt worden, nur weil der Landesgesetzgeber bisher keine entsprechenden Gewerberegelungen erlassen habe. Auch das von der belangten Behörde angeführte öffentliche Interesse an der Richtigkeit der öffentlichen Register überwiege nicht das Interesse der Beschwerdeführerin auf Erhalt ihrer wirtschaftlichen Existenz, da die Beschwerdeführerin ein Gewerbe ausübe und sohin kein unrichtiger Stand wiedergegeben werde. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des LVwG Steiermark zur GZ. LVwG 41.25-927/2015-2 verwiesen, wonach in der gleichgelagerten Situation das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers als höherwertiger und schützenswerter eingestuft worden sei als das Interesse auf die Richtigkeit der öffentlichen Register. Schließlich wurde vorgebracht, dass auch keine Verletzung des Schutzes von Wettkunden durch das Beibehalten der Eintragung in das GISA vorliegen könne, da bei korrekter Anwendung der Rechtslage die erteilte Gewerbeberechtigung fortbestehe. Darüber hinaus wäre es lebensfremd zu behaupten, dass Kunden von Wettautomaten vor dem Verwenden eines Wettautomaten Einsicht in das GISA nehmen würden und von dieser Einsicht es abhängig machen würden, ob sie über den Wettautomaten vermittelte Wettgeschäfte abschließen möchten oder nicht. Ebenso würden keine Beweise dafür vorliegen, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung des Spieler- oder Jugendschutzes geführt hätte. Es würden damit keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass auch in dieser Hinsicht ein Schaden an der Öffentlichkeit bzw. der Kundschaft - und somit an einem öffentlichen Interesse - durch die Ausübung des Gewerbes der Beschwerdeführerin entstehen würde. Durch die beständige Eintragungen des Gewerbes „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeit“ in einem mehrere Jahre andauernden Zeitraum für eine Vielzahl von Unternehmen sei in der Branche jedenfalls die Rechtsüberzeugung eingetreten, dass es sich hierbei um eine gültige Rechtslage handelt, so dass jedenfalls auch Gewohnheitsrecht entstanden ist und auch aus diesem Grund die Löschung der Gewerbeeintragung unzulässig ist. Schließlich wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid das verfassungsmäßig gewährleistete subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG verletze, da die Behörde in ihrer Funktion als Bundesbehörde unzulässiger Weise ihre Zuständigkeit für das freie Bundesgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 verweigere. Weiters verletze der Bescheid das verfassungsmäßig gewährleistete subjektive Recht auf Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG, da der angefochtene Bescheid es der Beschwerdeführerin entgegen der gesetzlichen Rechtsgrundlage untersage, ihrer Erwerbsfreiheit nachzugehen. Der angefochtene Bescheid verletze schließlich im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art 15 EGC und die unternehmerische Freiheit nach Art 16 EGC die unmittelbar anzuwendende Europäische Grundrechte-Charta (EGC) sowie die verfassungsmäßig gewährleisteten subjektiven Rechte iSd Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 7 Abs. 1 B-VG iVm Art. 2 StGG. Dies aus demSchließlich wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid das verfassungsmäßig gewährleistete subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletze, da die Behörde in ihrer Funktion als Bundesbehörde unzulässiger Weise ihre Zuständigkeit für das freie Bundesgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 verweigere. Weiters verletze der Bescheid das verfassungsmäßig gewährleistete subjektive Recht auf Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, StGG, da der angefochtene Bescheid es der Beschwerdeführerin entgegen der gesetzlichen Rechtsgrundlage untersage, ihrer Erwerbsfreiheit nachzugehen. Der angefochtene Bescheid verletze schließlich im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Artikel 15, EGC und die unternehmerische Freiheit nach Artikel 16, EGC die unmittelbar anzuwendende Europäische Grundrechte-Charta (EGC) sowie die verfassungsmäßig gewährleisteten subjektiven Rechte iSd Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 7, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 2, StGG. Dies aus dem Grund, da anderen Gewerbe- und Wirtschaftstreibenden mit vergleichbaren Vermittlungstätigkeiten nicht dieselben (übertrieben) strengen Gewerbeberechtigungsvorgaben auferlegt würden. Der Bescheid enthalte auch keinerlei Übergangsfrist zur Löschung der Gewerbeberechtigung und damit in Zusammenhang stehenden Auflösung der tatsächlichen Gewerbeausübung. Eine solche Frist wäre aber nicht nur aus praktischer Sicht notwendig, um der Beschwerdeführerin die rechtskonforme Auflösung der tatsächlichen Gewerbeausübung zu ermöglichen, sondern auch aus rein rechtlicher Sicht zur Gewährleistung der verfassungsmäßig gewährleisteten subjektiven Rechte auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK.Der Bescheid enthalte auch keinerlei Übergangsfrist zur Löschung der Gewerbeberechtigung und damit in Zusammenhang stehenden Auflösung der tatsächlichen Gewerbeausübung. Eine solche Frist wäre aber nicht nur aus praktischer Sicht notwendig, um der Beschwerdeführerin die rechtskonforme Auflösung der tatsächlichen Gewerbeausübung zu ermöglichen, sondern auch aus rein rechtlicher Sicht zur Gewährleistung der verfassungsmäßig gewährleisteten subjektiven Rechte auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK. Mit Schreiben vom
  3. Juli 2015 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom
  4. März 2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass wegen der Verlegung des Standortes der Gewerbeberechtigung nach ***, ***, sohin in das Burgenland, die bescheidmäßige Verfügung der Löschung mangels Veränderung des Standortes gar nicht mehr möglich sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass im gesamten Bundesland Niederösterreich kein Gewerbe betrieben werde. Mangels Betrieb eines Unternehmens im Sprengel des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sei eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht gegeben. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der Bescheid des Verwaltungsgerichts Wien vom
  5. April 2015, welcher inhaltlich die Löschung der Gewerberegistereintragung zum Inhalt gehabt habe, seitens der belangten Behörde nicht weiter angefochten worden sei und sohin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig geworden sei. Da es sich in der vorliegenden Sache um exakt denselben Inhalt (Löschung des Gewerbeberechtigung) handle, liege res iudicata vor. Mit Schriftsatz vom
  6. September 2015 wurde ein weiteres Vorbringen zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde sowie des angerufenen Landesverwaltungsgerichts gestellt und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Diesbezüglich wurde erneut vorgebracht, dass mit Wirkung vom
  7. August 2015 der Standort des Gewerbes der Beschwerdeführerin an die Adresse ***, *** im Burgenland verlagert worden sei und die belangte Behörde somit nicht mehr über die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden über die Nichtigerklärung gewerberechtlicher Bescheide bzw. über die Löschung aus dem GISA

§ 363Gew

O 1994 verfügte. Aufgrund der Verlagerung des Standortes des Gewerbes sei auch nicht mehr die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesverwaltungsgerichts gegeben.Mit Schriftsatz vom

  1. September 2015 wurde ein weiteres Vorbringen zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde sowie des angerufenen Landesverwaltungsgerichts gestellt und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Diesbezüglich wurde erneut vorgebracht, dass mit Wirkung vom
  2. August 2015 der Standort des Gewerbes der Beschwerdeführerin an die Adresse ***, *** im Burgenland verlagert worden sei und die belangte Behörde somit nicht mehr über die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden über die Nichtigerklärung gewerberechtlicher Bescheide bzw. über die Löschung aus dem GISA

Paragraph 363, GewO 1994 verfügte. Aufgrund der Verlagerung des Standortes des Gewerbes sei auch nicht mehr die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesverwaltungsgerichts gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am

  1. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, WST1-B-1099/001-2015 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-844-2015, sowie durch Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der B GmbH, ER, und des Zeugen AT. ER gab an, dass geplant sei, die gesamte unternehmerische Tätigkeit ins Burgenland zu verlegen, und zwar jedenfalls im Laufe des Jahres
  2. Die B GmbH vermittle lediglich Sportwetten, sie übe nicht die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure aus. Durch den Wechsel in das landesgesetzlichen Regime sein noch höhere Investitionen erforderlich, welches sich daraus ergeben würden, dass eine Bankgarantie über Euro 100.000 nachgewiesen werden müsste. Die B GmbH würde die bestehenden Geschäftskontakte und die Stellung am Markt verlieren, da die Leistbarkeit einer entsprechenden Bankgarantie, nämlich pro Standort, gar nicht vorhanden sei. Pro Standort könne man im Durchschnitt mit Euro 40.000-45.000 Umsatz pro Monat rechnen. Davon blieben der B GmbH maximal 30 %, wovon jedoch noch Kosten abzuziehen sein, und zwar in Form von Personalkosten, Servicekosten, Mietkosten, Bürokosten und Steuern. Der finanzielle Schaden würde tatsächlich in der geforderten Bankgarantie oder Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von Euro 100.000 bestehen. Weiters gab er an, dass er mit einer Gebühr pro erweiterter Betriebsstätte rechne, wenn die B GmbH um eine Bewilligung nach dem niederösterreichischen Landesgesetz ansuche. Jeder Automat sei eine Betriebsstätte. Er habe sich noch nicht bei der zuständigen Abteilung im Land Niederösterreich erkundigt, ob die B GmbH überhaupt eine Bewilligung nach dem NÖ Landesgesetz bekommen würde. Nach den bisherigen Erfahrungen in *** sehe er hier allerdings wenige Chancen, eine solche zu erlangen. Der Zeuge AT gab an, dass die B GmbH selber die Kunden an Buchmacher vermittle und keine Sportwetten selbst abschließe. Sie sei unter Ausschluss der Annahme tätig. Ihre Tätigkeit sei eine reine Vermittlungstätigkeit. Eine Löschung aus dem Gewerberegister wäre deswegen so schlecht, da nicht klar sei, ob die B GmbH überhaupt eine Bewilligung nach dem NÖ Landesgesetz bekomme. Damit wären aber alle Investitionen zunichte gemacht, die B GmbH habe enormen finanziellen Aufwand betrieben, es gebe auch seines Wissens nach sieben Angestellte. Es sei beabsichtigt, die gesamte unternehmerische Tätigkeit im Burgenland zu konzentrieren, da dort die gesetzlichen Rahmenbedingungen noch einfacher seien. Somit sei dort die Hardware nicht verloren und auch der Kundenkreis bleibe erhalten. Weiters habe er die Information bekommen, dass für den
  3. Standort der Nachweis einer Bankgarantie oder Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von Euro 100.000 gefordert werde. Sollte die B GmbH die Tätigkeit nicht mehr ausüben können, würde der Schaden in der Höhe von ca. Euro 1 Million liegen. Pro Automat würden letztlich ca. Euro 5000 bis Euro 7000 übrig bleiben, wobei die B GmbH derzeit ca. 70-80 Automaten habe. Auch bei den Wirten bestehe sehr große Unsicherheit, ob überhaupt eine Bewilligung nach dem NÖ Landesgesetz zu erlangen sei. Es gebe daher auch die Gefahr, dass Automaten nicht aufgestellt werden könnten. Bisher sei anhand der Vorlage des GISA-Auszugs den Wirten klar gewesen, dass die B GmbH ihre Tätigkeit ausüben dürfe. Wenn die Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung und ohne Bewilligung nach dem NÖ Landesgesetz ausgeübt werden könne, gehe er aber davon aus, dass es wegen der großen Unsicherheit bei den Wirten zu einem Verlust an Kunden komme. Dies habe auch die Erfahrung in *** gezeigt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Am
  4. Oktober 2011 wurde von der B GmbH beim Magistrat der Stadt Wien, magistratisches Bezirksamt für den
  5. Bezirk, die Anmeldung für das Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ im Standort ***, *** vorgenommen und die Anzeige der Ausübung dieses Gewerbe durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer Mag. JH erstattet, woraufhin diese Gewerbeberechtigung und die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers in das zentrale Gewerberegister unter der unter der GISA-Zahl *** eingetragen worden ist. Nach Verfügung der Löschung dieser Eintragung aus dem Gewerberegister mit Bescheid des Landehauptmanns von Wien als Oberbehörde vom
  6. November 2014, 987246-2014,

§ 363Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 Gew

O 1994 sowie

§ 68Abs.

4 Z. 4 AVG 1991 und Aufhebung dieses Bescheides durch das Verwaltungsgericht Wien mit Entscheidung vom

  1. April 2015, VGW-101/020/34393/2014-14, sowie in weiterer Folge Abtretung des Verwaltungsaktes für allfällige weitere Veranlassungen an den Landeshauptmann von Niederösterreich hat dieser mit Schreiben vom
  2. Mai 2015, WST1-B-1099/001-2015, Parteiengehör zur Rechtsprechung des VfGH mit Erkenntnis vom
  3. Oktober 2013, B 1316/2012 und zur beabsichtigten Löschung des Gewerbes eingeräumt und auf die Möglichkeit, eine entsprechende Berechtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zu erwerben, hingewiesen.Nach Verfügung der Löschung dieser Eintragung aus dem Gewerberegister mit Bescheid des Landehauptmanns von Wien als Oberbehörde vom
  4. November 2014, 987246-2014,

Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, GewO 1994 sowie

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG 1991 und Aufhebung dieses Bescheides durch das Verwaltungsgericht Wien mit Entscheidung vom

  1. April 2015, VGW-101/020/34393/2014-14, sowie in weiterer Folge Abtretung des Verwaltungsaktes für allfällige weitere Veranlassungen an den Landeshauptmann von Niederösterreich hat dieser mit Schreiben vom
  2. Mai 2015, WST1-B-1099/001-2015, Parteiengehör zur Rechtsprechung des VfGH mit Erkenntnis vom
  3. Oktober 2013, B 1316 aus 2012, und zur beabsichtigten Löschung des Gewerbes eingeräumt und auf die Möglichkeit, eine entsprechende Berechtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zu erwerben, hingewiesen. Die B GmbH vermittelt die Spieler über ein Terminal zu verschiedenen Buchmachern, die in weiterer Folge direkt mit den Spielern eine Wette abschließen. Für die Vermittlung erhält die B GmbH eine Provision, sie schließt selbst keine Sportwetten ab. Die Spieler schließen die Verträge mit dem Buchmacher selbst ab und nehmen auch selbst alle Handlungen zum Abschluss des Wettvertrags durch Eingabe der Daten am Terminal vor. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom
  4. Juni 2015, WST1-B-1099/001-2015, womit die Löschung der Eintragung „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ der B GmbH unter der GISA-Zahl ***

§ 68Abs. 4 Z 4 AVG i

Vm § 363 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 GewO 1994 verfügt wurde, lag der Standort der Gewerbeberechtigung in ***, ***. Dies war auch noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Fall. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 29. Juni 2015, WST1-B-1099/001-2015, womit die Löschung der Eintragung „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ der B GmbH unter der GISA-Zahl ***

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, GewO 1994 verfügt wurde, lag der Standort der Gewerbeberechtigung in ***, ***. Dies war auch noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Fall. Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde der Standort der Gewerbeberechtigung jedoch ins Burgenland verlegt und ist seit

  1. Jänner 2016 in ***, ***, nachdem er vom
  2. August 2015 bis zum
  3. Jänner 2016 in ***, *** war. Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung Diese Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Aktes der Verwaltungsbehörde sowie aufgrund der Angaben in der Beschwerde und der Aussagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der B GmbH, ER, und des Zeugen AT getroffen werden. Ergänzend wurde Einsicht genommen ins Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zur Zahl ***. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: Die einschlägigen Normen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise: § 1

(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. § 2
(1)Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:Paragraph 2,
(1)Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: (…) Z. 22. die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher);Ziffer 22, die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher); § 363
(1)Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wennParagraph 363,
(1)Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht, und zwar wenn
  1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;
  2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (§ 31) unrichtig beurteilt worden ist;
  3. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (Paragraph 31,) unrichtig beurteilt worden ist;
  4. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen

§§ 8

bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen

Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;

  1. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist;
  2. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;
  3. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (Paragraphen 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;
  4. zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, dass eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt.

(2)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung

Abs. 1 Z 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(2)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung

Absatz eins, Ziffer eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(3)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung

Abs. 1 Z 2 ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(3)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung

Absatz eins, Ziffer 2, ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(4)Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegister verfügen, wenn 1. a) eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes

§ 340Abs.

1 in das Gewerberegister eingetragen wurde oder1. a) eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes

Paragraph 340, Absatz eins, in das Gewerberegister eingetragen wurde oder b) eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige

§ 345

ist, in das Gewerberegister eingetragen wurde undb) eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige

Paragraph 345, ist, in das Gewerberegister eingetragen wurde und 2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung

Abs. 1 vorliegen.2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung

Absatz eins, vorliegen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. Die einschlägigen Normen des NÖ Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl 7030-3, lauten auszugsweise:Die einschlägigen Normen des NÖ Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, Landesgesetzblatt 7030-3, lauten auszugsweise: § 1 BewilligungspflichtParagraph eins, Bewilligungspflicht Wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), bedarf hiezu der Bewilligung der Landesregierung. § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der BewilligungParagraph 2, Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

(1)Eine Bewilligung im Sinne des § 1 ist zu erteilen, wenn der Bewerber, bei juristischen Personen der vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter, verlässlich und eigenberechtigt ist.
(1)Eine Bewilligung im Sinne des Paragraph eins, ist zu erteilen, wenn der Bewerber, bei juristischen Personen der vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter, verlässlich und eigenberechtigt ist.
(2)Für Bewilligungen im Sine des § 3 lit.a ist die gleichzeitig mit dem Ansuchen beizubringende Zustimmung des Veranstalters erforderlich.
(2)Für Bewilligungen im Sine des Paragraph 3, Litera a, ist die gleichzeitig mit dem Ansuchen beizubringende Zustimmung des Veranstalters erforderlich.
(3)Vor Erteilung einer Bewilligung ist der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und der Gemeinde des Standortes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(1)Absatz eins,Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
(2)Absatz 2,Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, 1.Ziffer eins in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat; 2.Ziffer 2 in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat; 3.Ziffer 3 in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat; 4.Ziffer 4 in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.
(3)Absatz 3,Lässt sich die Zuständigkeit nicht

Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.Lässt sich die Zuständigkeit nicht

Absatz eins, oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig. § 3 AVG lautet:Paragraph 3, AVG lautet: Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich dieseSoweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese 1.Ziffer eins in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes; 2.Ziffer 2 in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; 3.Ziffer 3 in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. § 28 Abs. 2 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG lautet:

(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der angefochtene Bescheid wurde vom Landeshauptmann als Oberbehörde auf der Grundlage des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG in Verbindung mit § 363 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 GewO 1994 erlassen. Im Verfahren wurde die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestritten.Der angefochtene Bescheid wurde vom Landeshauptmann als Oberbehörde auf der Grundlage des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, GewO 1994 erlassen. Im Verfahren wurde die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestritten. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Die GewO 1994 enthält keine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit. Daher ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit § 3 VwGVG maßgeblich, welcher an § 3 AVG anknüpft.

§ 3

Z. 2 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf den „Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit“ beziehen nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Die GewO 1994 enthält keine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit. Daher ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Paragraph 3, VwGVG maßgeblich, welcher an Paragraph 3, AVG anknüpft.

Paragraph 3, Ziffer 2, AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf den „Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit“ beziehen nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 29. Juni 2015, WST1-B-1099/001-2015, womit die Löschung der Eintragung „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ der B GmbH unter der GISA-Zahl ***

§ 68Abs. 4 Z 4 AVG i

Vm § 363 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 GewO 1994 verfügt wurde, lag der Standort der Gewerbeberechtigung in ***, ***. Dies war auch noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Fall. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 29. Juni 2015, WST1-B-1099/001-2015, womit die Löschung der Eintragung „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ der B GmbH unter der GISA-Zahl ***

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, GewO 1994 verfügt wurde, lag der Standort der Gewerbeberechtigung in ***, ***. Dies war auch noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Fall. Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde der Standort der Gewerbeberechtigung jedoch ins Burgenland verlegt und ist seit

  1. Jänner 2016 in ***, ***. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Z 2 AVG stellt lediglich auf den Ort ab, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll, auf die Folgen der Änderung dieses Ortes während eines anhängigen Verfahrens wird nicht Bezug genommen. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 VwGVG 2014 enthält damit keine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt (und damit auf Grund welcher Sachlage) diese Anknüpfungspunkte des § 3 AVG bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zu prüfen sind.Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, AVG stellt lediglich auf den Ort ab, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll, auf die Folgen der Änderung dieses Ortes während eines anhängigen Verfahrens wird nicht Bezug genommen. Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG 2014 enthält damit keine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt (und damit auf Grund welcher Sachlage) diese Anknüpfungspunkte des Paragraph 3, AVG bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zu prüfen sind. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist, weil es im Verwaltungsverfahren – anders als nach § 29 Juristiktionsnorm für das zivilgerichtliche Verfahren – keine perpetuatio fori gibt, auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständigen Behörde weiterzuführen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts weiter zu ändern (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029 mwH, 28.8.2012, 2012/21/0092 etc). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Dargelegte auch – lege non distinguente – für Veränderungen betreffend die Zuständigkeit von Berufungsbehörden (vgl. VwGH 13.1.1994, 93/18/0351 mit Hinweis auf E 1.4.1981, 81/03/0043). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist, weil es im Verwaltungsverfahren – anders als nach Paragraph 29, Juristiktionsnorm für das zivilgerichtliche Verfahren – keine perpetuatio fori gibt, auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständigen Behörde weiterzuführen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts weiter zu ändern vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029 mwH, 28.8.2012, 2012/21/0092 etc). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Dargelegte auch – lege non distinguente – für Veränderungen betreffend die Zuständigkeit von Berufungsbehörden vergleiche VwGH 13.1.1994, 93/18/0351 mit Hinweis auf E 1.4.1981, 81/03/0043). Mit Erkenntnis vom
  2. April 2016, Ro 2016/04/0003-5, hat der Verwaltungsgerichtshof zu dem für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes maßgeblichen Zeitpunkt Stellung bezogen. Demnach kann diese bisherige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert ist und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen, auf § 3 Abs. 2 VwGVG übertragen werden.Mit Erkenntnis vom
  3. April 2016, Ro 2016/04/0003-5, hat der Verwaltungsgerichtshof zu dem für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes maßgeblichen Zeitpunkt Stellung bezogen. Demnach kann diese bisherige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert ist und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen, auf Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG übertragen werden. Damit bestimmt sich somit die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes

§ 3Abs. 2 Vw

GVG nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen § 3 AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides.Damit bestimmt sich somit die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes

Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen Paragraph 3, AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Ungeachtet der Verlegung des Standortes der Gewerbeberechtigung seit

  1. August 2015 ins Burgenland, war dieser zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in ***, ***, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich örtlich zuständig ist (die sachliche Zuständigkeit wurde nicht bestritten). Zur Löschung der Gewerbeberechtigung: Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Löschung des Gewerbes der Beschwerdeführerin der „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern oder Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ bzw. des bekannt gegebenen Geschäftsführers aus dem Gewerberegister. Die auch für das gegenständliche Verfahren maßgebenden Passagen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 2013, B 1316/2012-13, lauten auszugsweise wie folgt: „3.
  3. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit (vgl. auch Stolzlechner, Überlegungen zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung von Gewerberecht, "öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen" sowie Wettenrecht, FS Berka [2013] 627-645 [630]; Stolzlechner, Zur kompetenzrechtlichen Einordnung der selbständigen Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden bzw des Abschlusses von Wettverträgen. Gutachten erstellt im Auftrag des Österreichischen Buchmacherverbandes [2012] 3). „3.
  4. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit vergleiche auch Stolzlechner, Überlegungen zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung von Gewerberecht, "öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen" sowie Wettenrecht, FS Berka [2013] 627-645 [630]; Stolzlechner, Zur kompetenzrechtlichen Einordnung der selbständigen Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden bzw des Abschlusses von Wettverträgen. Gutachten erstellt im Auftrag des Österreichischen Buchmacherverbandes [2012] 3). Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Der Wettkundenvermittler schließt dabei nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus. 3.
  5. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 1477/1932 festgestellt, dass die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt, sondern

Art15Abs1 B-VG der Landeskompetenz zuzuordnen ist (vgl. oben 2.; vgl. auch Vf

Slg 14.715/1996). (…)3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 1477 aus 1932, festgestellt, dass die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt, sondern

Art15Abs1 B-VG der Landeskompetenz zuzuordnen ist vergleiche oben 2.; vergleiche auch Vf

Slg 14.715 aus 1996,). (…) 3.4. Die Regelung der Tätigkeit der "Buchmacher und Totalisateure" fällt sohin nicht unter den Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z8 B-VG "Gewerbe und Industrie", sondern verbleibt

Art15Abs1 B-VG in der Zuständigkeit der Länder. Die einfachgesetzliche Ausnahme in §2 Abs1 Z22 Gew

O 1994 entspricht der Verfassungsrechtslage. 3.

  1. Es ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art15 Abs3 B-VG) verbunden. (…) 3.
  2. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure bedeutet dies, dass die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar ist. Beide Berufsgruppen bedienen sich auf Grund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets. Der Wettkundenvermittler verfolgt unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet ist, besteht ein enger, ja untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es besteht deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die "größte Ähnlichkeit" zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (iSd Erkenntnisses VfSlg 1477/1932).3.
  3. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure bedeutet dies, dass die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar ist. Beide Berufsgruppen bedienen sich auf Grund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets. Der Wettkundenvermittler verfolgt unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet ist, besteht ein enger, ja untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es besteht deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die "größte Ähnlichkeit" zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (iSd Erkenntnisses VfSlg 1477 aus 1932,). (…) 4.
  4. Auch dahingehend ist der belangten Behörde kein Vorwurf zu machen (siehe oben 3.). Der Beschwerdeführer kann die Tätigkeit der "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbringen, es steht ihm jedoch offen, seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben. Der Zugang zur Tätigkeit wird dem Beschwerdeführer dementsprechend durch den angefochtenen Bescheid nicht verwehrt, sodass nicht einmal ein Eingriff in das genannte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht stattgefunden hat.
  5. Der Beschwerdeführer behauptet weiters eine Verletzung in den durch die Grundrechte-Charta garantierten Rechten auf Berufsfreiheit

Art15

GRC und auf unternehmerische Freiheit

Art16GRC.

Selbst unter der Annahme der Anwendbarkeit der Grundrechte-Charta kommt eine solche Verletzung mangels Eingriffs in eines der Rechte nicht in Betracht (siehe oben 4.3.).“ Dieser höchstgerichtlichen Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Italiener in Tirol ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ in das Gewerberegister eintragen lassen wollte. Der Landeshauptmann von Tirol wies die Berufung gegen den abweisenden Bescheid mit der Begründung ab, dass

§ 2Abs. 1 Z. 22 Gew

O 1994 die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht anzuwenden seien. Die Gewerbeanmeldung der "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" sei als Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher zu verstehen. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 22 GewO 1994 sei nach Ansicht der Behörde nicht restriktiv zu verstehen, da sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungstatbestände (Vermittlung von Wetten/Vermittlung von Wettkunden) ein zwingender rechtlicher Zusammenhang ergebe. Die Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden unterlägen deshalb auch nicht der Bundeskompetenz und folglich nicht der Gewerbeordnung.Dieser höchstgerichtlichen Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Italiener in Tirol ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ in das Gewerberegister eintragen lassen wollte. Der Landeshauptmann von Tirol wies die Berufung gegen den abweisenden Bescheid mit der Begründung ab, dass

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht anzuwenden seien. Die Gewerbeanmeldung der "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" sei als Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher zu verstehen. Der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 sei nach Ansicht der Behörde nicht restriktiv zu verstehen, da sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungstatbestände (Vermittlung von Wetten/Vermittlung von Wettkunden) ein zwingender rechtlicher Zusammenhang ergebe. Die Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden unterlägen deshalb auch nicht der Bundeskompetenz und folglich nicht der Gewerbeordnung. Auch der Verwaltungsgerichtshof, dem dieser Fall in der Folge vom Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten wurde, ist dieser Rechtsmeinung gefolgt (vgl. VwGH 24.11.2014, 2013/04/0134).Auch der Verwaltungsgerichtshof, dem dieser Fall in der Folge vom Verfassungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten wurde, ist dieser Rechtsmeinung gefolgt vergleiche VwGH 24.11.2014, 2013/04/0134). Auf der Grundlage der Beschreibung der Geschäftstätigkeit durch die Beschwerdeführerin vertritt das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass sich die Rechtsfragen in beiden Verfahren decken und sich der Sachverhalt nur insoweit unterscheidet, als es sich in dem den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof zugrundeliegenden Fall um eine beabsichtigte Eintragung ins Gewerberegister und im vorliegenden Fall um die Löschung aus dem Gewerberegister handelt. Dieser Unterschied wirkt sich aber nur bei der Beurteilung der Frage aus, ob die Oberbehörde ihr Ermessen im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG gesetzeskonform ausgeübt hat. Denn bereits nach dem eigenen Beschwerdevorbringen der Einschreiterin steht fest, dass von ihr mit den Wettkunden nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines Buchmachers und auf dessen Rechnung Wetten abgeschlossen werden. Dies entspricht auch nach der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung dem Tätigkeitsfeld eines Wettkundenvermittlers, zumal nur dieser mit den Wettkunden in direkten Kontakt tritt, von ihm im Namen und auf Rechnung eines Buchmachers Wettscheine ausgegeben und Wetteinsätze kassiert werden und auch die Auszahlung allfälliger Gewinne durch ihn erfolgt (vgl. VfGH 2.10.2013, B 1314/2012-13, Rz 3.2). Auf der Grundlage der Beschreibung der Geschäftstätigkeit durch die Beschwerdeführerin vertritt das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass sich die Rechtsfragen in beiden Verfahren decken und sich der Sachverhalt nur insoweit unterscheidet, als es sich in dem den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof zugrundeliegenden Fall um eine beabsichtigte Eintragung ins Gewerberegister und im vorliegenden Fall um die Löschung aus dem Gewerberegister handelt. Dieser Unterschied wirkt sich aber nur bei der Beurteilung der Frage aus, ob die Oberbehörde ihr Ermessen im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, AVG gesetzeskonform ausgeübt hat. Denn bereits nach dem eigenen Beschwerdevorbringen der Einschreiterin steht fest, dass von ihr mit den Wettkunden nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines Buchmachers und auf dessen Rechnung Wetten abgeschlossen werden. Dies entspricht auch nach der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung dem Tätigkeitsfeld eines Wettkundenvermittlers, zumal nur dieser mit den Wettkunden in direkten Kontakt tritt, von ihm im Namen und auf Rechnung eines Buchmachers Wettscheine ausgegeben und Wetteinsätze kassiert werden und auch die Auszahlung allfälliger Gewinne durch ihn erfolgt vergleiche VfGH 2.10.2013, B 1314/2012-13, Rz 3.2). Im Hinblick auf diese Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die vom Magistratischen Bezirksamt in Wien vorgenommene Eintragung im Gewerberegister zu Unrecht auf der Grundlage der Gewerbeordnung vorgenommen wurde. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Geschäftstätigkeit ist ein Teilbereich des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z. 22 GewO, nämlich jener der Vermittlung von Wetten (die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher ist – siehe die oben angeführte Rechtsmeinung des VfGH – im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar). Diese Tätigkeit fällt ex lege nicht unter die Gewerbeordnung und hätte daher eine Eintragung ins Gewerberegister nicht vorgenommen werden dürfen. Im Hinblick auf diese Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die vom Magistratischen Bezirksamt in Wien vorgenommene Eintragung im Gewerberegister zu Unrecht auf der Grundlage der Gewerbeordnung vorgenommen wurde. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Geschäftstätigkeit ist ein Teilbereich des Tatbestandes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO, nämlich jener der Vermittlung von Wetten (die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher ist – siehe die oben angeführte Rechtsmeinung des VfGH – im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar). Diese Tätigkeit fällt ex lege nicht unter die Gewerbeordnung und hätte daher eine Eintragung ins Gewerberegister nicht vorgenommen werden dürfen. § 363 Absatz 1 Ziffer 1 GewO sieht für diesen Fall eine Nichtigkeit der Eintragung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG vor. Nach § 363 Abs. 4 GewO kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in einem solchen Fall die Löschung der Eintragung im Gewerberegister verfügen.Paragraph 363, Absatz 1 Ziffer 1 GewO sieht für diesen Fall eine Nichtigkeit der Eintragung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG vor. Nach Paragraph 363, Absatz 4, GewO kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in einem solchen Fall die Löschung der Eintragung im Gewerberegister verfügen. Bei einem Nichtigerklärungsverfahren

§ 68Abs. 4 Z. 4 AVG in Verbindung mit § 363 Gew

O 1994 hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung muss sich immer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Es ist bei einer Nichtigerklärung immer eine Interessensabwägung zwischen dem Eingriff in das erworbene Recht und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen (E des VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146).Bei einem Nichtigerklärungsverfahren

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, GewO 1994 hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung muss sich immer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Es ist bei einer Nichtigerklärung immer eine Interessensabwägung zwischen dem Eingriff in das erworbene Recht und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen (E des VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146). Dies bedeutet, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gegen allfällige Nachteile, welche diese Nichtigkeitserklärung für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch Rechtskraft gesicherten Bestand, vertraut, abzuwägen ist. Bei einer Interessensabwägung ist zunächst das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse besteht zum einen in der Einhaltung der Rechtsordnung und somit auch der Kompetenzverteilung im Bundesstaat und der Anwendung eines „richtigen“ Gesetzes. Durch die Verletzung des föderalistischen Prinzips wird das Recht der Länder zur umfassenden Regelung dieses Berufszweigs verletzt, indem sie durch eine rechtswidrige, aber aufrechte Gewerbeberechtigung daran gehindert sind. Die Länder sind daher auf die Löschung der Gewerbeberechtigungen durch die gewerberechtlichen Oberbehörden angewiesen, um ihre Kompetenz ausüben zu können (vgl. auch Trentinaglia, Das Ende der Gewerbeberechtigungen für Wettkundenvermittler, ecolex 6/2014, 569). Insbesondere soll auch für Wettkunden erkennbar sein, auf welcher Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer seine Geschäfte betreibt. Es liegt daher jedenfalls im öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit, dass ein von einer Behörde begangener Fehler beseitigt wird, wenn dieser Fehler erkannt wird.Das öffentliche Interesse besteht zum einen in der Einhaltung der Rechtsordnung und somit auch der Kompetenzverteilung im Bundesstaat und der Anwendung eines „richtigen“ Gesetzes. Durch die Verletzung des föderalistischen Prinzips wird das Recht der Länder zur umfassenden Regelung dieses Berufszweigs verletzt, indem sie durch eine rechtswidrige, aber aufrechte Gewerbeberechtigung daran gehindert sind. Die Länder sind daher auf die Löschung der Gewerbeberechtigungen durch die gewerberechtlichen Oberbehörden angewiesen, um ihre Kompetenz ausüben zu können vergleiche auch Trentinaglia, Das Ende der Gewerbeberechtigungen für Wettkundenvermittler, ecolex 6 aus 2014,, 569). Insbesondere soll auch für Wettkunden erkennbar sein, auf welcher Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer seine Geschäfte betreibt. Es liegt daher jedenfalls im öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit, dass ein von einer Behörde begangener Fehler beseitigt wird, wenn dieser Fehler erkannt wird. Diesem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit, dass ein von einer Behörde begangener Fehler bei Erkennen beseitigt wird, stehen das Interesse der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit und der Schutz ihrer im Vertrauen auf die Gewerbeberechtigung getätigten Investitionen, gegenüber. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass ihre wirtschaftliche Existenz bedroht sei, da nicht gesichert sei, ob sie einen Bewilligung nach dem NÖ Landesgesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher erhalte, überdies sei dies mit enorm hohen Kosten in Form einer Bankgarantie über Euro 100.000,-- für den ersten Standort verbunden. Dem ist entgegen zu halten, dass nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs vorgeschaltet ist, sodass ein enger, ja untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten besteht (vgl. auch VfSlg 19.803/2013; VwGH 24.11.2014, 2013/04/0134 und 18.02.2015, Ra 2015/04/0001: mit letzterem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage Stellung genommen, ob eine Totalisateurberechtigung auch das Recht umfasse, Wettkunden zu Buchmachern zu vermitteln). Dem ist entgegen zu halten, dass nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs vorgeschaltet ist, sodass ein enger, ja untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten besteht vergleiche auch VfSlg 19.803 aus 2013,; VwGH 24.11.2014, 2013/04/0134 und 18.02.2015, Ra 2015/04/0001: mit letzterem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage Stellung genommen, ob eine Totalisateurberechtigung auch das Recht umfasse, Wettkunden zu Buchmachern zu vermitteln). Das erkennenden Gericht vertritt daher die Ansicht, dass – entsprechend den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – die „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro“ einem Teilbereich des Tatbestandes „gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten“ im Sinne des § 1 des NÖ Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl 7030-3, entspricht.Das erkennenden Gericht vertritt daher die Ansicht, dass – entsprechend den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – die „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro“ einem Teilbereich des Tatbestandes „gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten“ im Sinne des Paragraph eins, des NÖ Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, Landesgesetzblatt 7030-3, entspricht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes fällt damit die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls unter das niederösterreichische Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030-3, auch wenn dieses in § 1 explizit nur den Totalisateur und den Buchmacher nennt.Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes fällt damit die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls unter das niederösterreichische Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, Landesgesetzblatt 7030-3, auch wenn dieses in Paragraph eins, explizit nur den Totalisateur und den Buchmacher nennt. Damit ist die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin durch eine landesrechtliche Vorschrift gewährleistet. Der Zugang zur Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin daher nicht verwehrt und wurde diese bereits mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Mai 2015, WST1-B-1099/001-2015, auf die Möglichkeit , eine entsprechende Berechtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zu erwerben, hingewiesen. Sofern die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, dass in Niederösterreich der Nachweis einer Bankgarantie oder Kreditrahmenbestätigung in Höhe von Euro 100.000,-- für den
  2. Standort verlangt werde, ist dem der Wortlaut des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher entgegen zu halten, wonach in § 2 Abs. 1 die Verlässlichkeit und Eigenberechtigung des Bewerbers Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist. Zur Verlässlichkeitsprüfung ist festzuhalten, dass auch für sämtliche Gewerbeanmelder und Gewerbeinhaber, somit auch für Anmelder und Inhaber eines freien Gewerbes, die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 GewO 1994 über den Ausschluss von der Gewerbeausübung bei strafgerichtlicher Verurteilung zur Anwendung gelangen. Das Erfordernis einer Bankgarantie oder Bankbestätigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist in Niederösterreich – im Gegensatz zu anderen Bundesländern, etwa Tirol – nach dem Gesetzeswortlaut nicht gegeben.Sofern die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, dass in Niederösterreich der Nachweis einer Bankgarantie oder Kreditrahmenbestätigung in Höhe von Euro 100.000,-- für den
  3. Standort verlangt werde, ist dem der Wortlaut des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher entgegen zu halten, wonach in Paragraph 2, Absatz eins, die Verlässlichkeit und Eigenberechtigung des Bewerbers Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist. Zur Verlässlichkeitsprüfung ist festzuhalten, dass auch für sämtliche Gewerbeanmelder und Gewerbeinhaber, somit auch für Anmelder und Inhaber eines freien Gewerbes, die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 über den Ausschluss von der Gewerbeausübung bei strafgerichtlicher Verurteilung zur Anwendung gelangen. Das Erfordernis einer Bankgarantie oder Bankbestätigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist in Niederösterreich – im Gegensatz zu anderen Bundesländern, etwa Tirol – nach dem Gesetzeswortlaut nicht gegeben. Zur Ermessensausübung nach § 68 Absatz 4 AVG ist zusammenfassend somit festzustellen, dass der Fortbestand der bisherigen Tätigkeit durch die Vorschriften des niederösterreichischen Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher keineswegs beeinträchtigt oder gefährdet ist. Das Interesse auf den Fortbestand der Erwerbstätigkeit wird ebenso gewahrt wie das Interesse, dass bereits getätigte Investitionen oder der erworbenen Kundenstock bzw. die Stellung am Markt nicht verloren gehen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, im konkreten Fall an der Kompetenzverteilung und der Anwendung des richtigen Gesetzes, überwiegt damit das Interesse der BeschwerdeführerinZur Ermessensausübung nach Paragraph 68, Absatz 4 AVG ist zusammenfassend somit festzustellen, dass der Fortbestand der bisherigen Tätigkeit durch die Vorschriften des niederösterreichischen Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher keineswegs beeinträchtigt oder gefährdet ist. Das Interesse auf den Fortbestand der Erwerbstätigkeit wird ebenso gewahrt wie das Interesse, dass bereits getätigte Investitionen oder der erworbenen Kundenstock bzw. die Stellung am Markt nicht verloren gehen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, im konkreten Fall an der Kompetenzverteilung und der Anwendung des richtigen Gesetzes, überwiegt damit das Interesse der Beschwerdeführerin Der VfGH hat in seinem Erkenntnis B 1316/2012-13 festgestellt, dass durch den Verweis auf die landesgesetzlichen Bestimmungen kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Erwerbsfreiheit stattgefunden hat, da die Möglichkeit der Ausübung dieses Berufes nicht gänzlich untersagt wird. Damit ist auch keine Verletzung im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art 15 EGC und die unternehmerische Freiheit nach Art 16 EGC gegeben. Auch die verfassungsmäßig gewährleisteten subjektiven Rechte iSd Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 7 Abs. 1 B-VG iVm Art. 2 StGG werden nicht verletzt, da in Bezug auf andere Gewerbetreibende, deren Tätigkeit dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung unterliegt, eben nicht der gleiche Sachverhalt vorliegt.Der VfGH hat in seinem Erkenntnis B 1316/2012-13 festgestellt, dass durch den Verweis auf die landesgesetzlichen Bestimmungen kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Erwerbsfreiheit stattgefunden hat, da die Möglichkeit der Ausübung dieses Berufes nicht gänzlich untersagt wird. Damit ist auch keine Verletzung im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Artikel 15, EGC und die unternehmerische Freiheit nach Artikel 16, EGC gegeben. Auch die verfassungsmäßig gewährleisteten subjektiven Rechte iSd Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 7, Absatz eins, , B-VG in Verbindung mit Artikel 2, StGG werden nicht verletzt, da in Bezug auf andere Gewerbetreibende, deren Tätigkeit dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung unterliegt, eben nicht der gleiche Sachverhalt vorliegt. Eine Übergangsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht geboten, weil der Beschwerdeführerin mehrere Monate Zeit verblieben, um einen entsprechenden Antrag nach dem NÖ Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zu stellen. Das oben erwähnte Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich, worin unter anderem auf die Möglichkeit einer Antragstellung um Bewilligung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher hingewiesen wurde, stammt vom
  4. Mai
  5. Die Beurteilung des überwiegenden öffentlichen Interesses hat die Behörde gesetzeskonform vorgenommen und ist daher nicht zu beanstanden. Zum Einwand der res iudicata ist festzuhalten, dass der Bescheid des Landehauptmanns von Wien als Oberbehörde vom
  6. November 2014, 987246-2014, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  7. April 2015, VGW-101/020/34393/2014-14, mangels örtlicher Zuständigkeit des Landeshauptmanns von Wien aufgehoben wurde, sodass in weiterer Folge der Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich ergangen ist. Inwiefern hier res iudicata vorliegen soll, ist nicht zu erkennen. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. In einem gleichgelagerten Fall betreffend die Löschung eines im Gewerberegister eingetragenen Gewerbes mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Verweis auf das Erkenntnis vom

  1. November 2014, 2013/04/0134 zurückgewiesen (vgl. VwgH 18.2.2015, Ra 2015/04/0001). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. In einem gleichgelagerten Fall betreffend die Löschung eines im Gewerberegister eingetragenen Gewerbes mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Verweis auf das Erkenntnis vom
  2. November 2014, 2013/04/0134 zurückgewiesen vergleiche VwgH 18.2.2015, Ra 2015/04/0001). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.844.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.