RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-955/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn TC, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- August 2016, Zl. WUJ3-B-14504/004, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn TC, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- August 2016, Zl. WUJ3-B-14504/004, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 9.8.2016, Zl. WUJ3-B-14504/004, gab die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden: Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.6.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs statt und gewährte dem Beschwerdeführer für Juni 2016 eine aliquote Geldleistung von € 27,93 und ab 1.7.2016 längstens bis 31.5.2017 eine monatliche Geldleistung von € 837,76 (Spruchpunkt 1). Gleichzeitig gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer Schutz bei Krankheit (Spruchpunkt 2). Der Beschwerdeführer habe am 30.6.2016 einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) gestellt. Er sei alleinstehend und habe monatliche Mietkosten in Höhe von €
- Er verfüge weiters weder über Einkommen noch Vermögen und sei arbeitsunfähig.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dessen Abänderung beantragt. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, die Behörde hätte ihm eine Mindestsicherungsleistung bereits mit 1.6.2016 und nicht erst mit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 30.6.2016 zuerkennen müssen. Die insofern verspätete Antragstellung sei dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar, er berufe sich hierfür auf den Schriftverkehr mit der Behörde von April
- Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit Leistungen nach dem NÖ MSG bezogen. In einem E-Mail des Sachbearbeiters der Behörde sei er am 23.4.2015 darauf hingewiesen worden, dass dem Beschwerdeführer eine Geldleistung bis „5/2015“ bewilligt worden sei und er „anfangs Juni 2015“ mit dem Sachbearbeiter zwecks Verlängerung wieder in Verbindung treten solle. Er habe daher im Juni 2015 seinen damaligen Folgeantrag gestellt und die Behörde habe dies so akzeptiert. Daraus habe der Beschwerdeführer geschlossen, dass es auch dieses Jahr so sein werde.
- Feststellungen: Am 23.04.2015 erhielt der Beschwerdeführer vom Sachbearbeiter der belangten Behörde ein E-Mail mit u.a. folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr TC - Geldleistung wurde […] bis 5/2015 bewilligt, siehe Bescheid - die Auszahlung erfolgt wie gehabt, bitte treten Sie anfangs Juni 2015 mit mir in Kontakt.“„Sehr geehrter Herr TC - Geldleistung wurde […] bis 5 aus 2015, bewilligt, siehe Bescheid - die Auszahlung erfolgt wie gehabt, bitte treten Sie anfangs Juni 2015 mit mir in Kontakt.“ Der Beschwerdeführer brachte am 30.4.2015 bei der Behörde (erneut) einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG ein. Mit Bescheid vom 28.7.2015 gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.4.2015 auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs statt und gewährte ihm Leistungen nach dem NÖ MSG ab 1.6.2015 bis 31.5.
- Auf Seite 6 dieses Bescheides findet sich folgender Hinweis: „Diese Leistung wird befristet zuerkannt und monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Damit keine Unterbrechung der Leistungsgewährung eintritt, müssen Sie vor Ablauf der Befristung einen neuen Antrag zeitgerecht einbringen.“ Der Beschwerdeführer stellte am 30.6.2016 (neuerlich) einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG. Am 9.8.2016 erließ die Behörde den nun bekämpften Bescheid.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der Behörde, Zl. WUJ3-B-14504/004, welcher ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.
- Rechtslage: 5.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:5.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 9
(1)–
(4)[…]
(4a)Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar. […] § 17Paragraph 17
(1)Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. […]“
- Erwägungen: 6.
- Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei die verspätete Antragstellung nicht vorwerfbar, weil die Behörde es in der Vergangenheit habe genügen lassen, wenn ein Folgeantrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG erst nach Ablauf der zuerkannten Leistungsfrist gestellt worden sei. Dem vom Beschwerdeführer zitierten E-Mail vom 23.4.2015 des Sachbearbeiters der Behörde ist der Hinweistext auf Seite 6 des Bescheides vom 28.7.2015 entgegenzuhalten, wonach vor Ablauf der Befristung der Leistungsgewährung ein neuer Antrag zeitgerecht eingebracht werden müsse, damit keine Unterbrechung der Leistungsgewährung eintrete. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Behörde ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 17 Abs. 1 NÖ MSG nachgekommen ist und den Beschwerdeführer über die Rechtslage und daraus allenfalls entstehende Konsequenzen informiert hat. Zum anderen erging der Bescheid vom 28.7.2015 (logischerweise) erst nach dem E-Mail vom 23.4.
- Daraus ergibt sich zunächst, dass die Behörde ihrer Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NÖ MSG nachgekommen ist und den Beschwerdeführer über die Rechtslage und daraus allenfalls entstehende Konsequenzen informiert hat. Zum anderen erging der Bescheid vom 28.7.2015 (logischerweise) erst nach dem E-Mail vom 23.4.
- Gemäß § 9 Abs. 4a NÖ MSG ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, wenn eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung erfolgt, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4 a, NÖ MSG ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, wenn eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung erfolgt, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar. Zum Begriff der „Vorwerfbarkeit“ findet sich weder im Gesetz selbst, noch in den bezughabenden Gesetzesmaterialien eine nähere Beschreibung. Jedenfalls bedarf es eines Umstandes, der in der Sphäre des Antragstellers gelegen ist. Insofern ist der Begriff der Fahrlässigkeit im Sinne des § 1294 ABGB heranzuziehen, welche auf die „Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt“ abstellt (vgl. Welser, Bürgerliches Recht II13
(2006), S. 319). Zum Begriff der „Vorwerfbarkeit“ findet sich weder im Gesetz selbst, noch in den bezughabenden Gesetzesmaterialien eine nähere Beschreibung. Jedenfalls bedarf es eines Umstandes, der in der Sphäre des Antragstellers gelegen ist. Insofern ist der Begriff der Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1294, ABGB heranzuziehen, welche auf die „Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt“ abstellt vergleiche Welser, Bürgerliches Recht II13
(2006), S. 319). Hätte der Beschwerdeführer gegenständlich den E-Mail-Inhalt allenfalls noch zulässigerweise so interpretieren können, dass auch eine Antragstellung nach Ablauf der Leistungsfrist gegebenenfalls zu einem fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem NÖ MSG berechtigt, so wurde durch den Hinweis im Bescheid eindeutig klargestellt, dass eine Antragstellung vor Ablauf der Leistungsfrist zu erfolgen hat. Bei Einhaltung der gehörigen Sorgfalt hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, einen Antrag auf Weitergewährung von BMS-Leistungen vor Ablauf der Leistungsfrist zu stellen. Die insofern für einen fortlaufenden Bezug von Leistungen der BMS verspätete Antragstellung ist daher dem Beschwerdeführer vorwerfbar. Überdies hat der Beschwerdeführer seinen Antrag, aufgrund dessen ihm mit Bescheid vom 28.7.2015 eine BMS-Leistung gewährt wurde, bereits am 30.4.2015 eingebracht, somit schon damals innerhalb der Leistungsfrist. Sein Vorbringen, er habe im Jahr 2015 im Juni seinen Folgeantrag eingebracht und die Behörde habe dies akzeptiert, erweist sich daher als nicht zutreffend. 6.
- Der Behörde war im Ergebnis zuzustimmen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte, zumal diese im Übrigen nicht beantragt wurde und es sich im Ergebnis ausschließlich um die Beurteilung von Rechtsfragen gehandelt hat.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.955.001.2016