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{'item': 'LVwG-S-2431/001-2015'}

Obsah (10)§ 33§ 4§ 89§ 2§ 3§ 5§ 7§ 10§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2431/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 33Abs.

1 ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung). Die Beschwerdeführerin hat daher entgegen § 33 Abs. 1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.Die Beschwerdeführerin hat daher entgegen Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet. In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Feststellung, dass Frau WA nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, unrichtig sei. Richtig sei, dass diese nicht bei der NÖ Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen sei. Für die gegenständliche Tätigkeit von Frau WA sei jedoch sehr wohl eine fristgerechte Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgenommen worden und seien auch entsprechende zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der gegenständlichen Tätigkeit an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgeführt worden. Die Frage, ob die gegenständliche Tätigkeit der Frau WA eine solche

der Anlage 2, Punkt 3.2, zum BSVG sei und es sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern um den hierfür zuständigen Träger handle, solle an dieser Stelle zunächst offen bleiben.In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Feststellung, dass Frau WA nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, unrichtig sei. Richtig sei, dass diese nicht bei der NÖ Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen sei. Für die gegenständliche Tätigkeit von Frau WA sei jedoch sehr wohl eine fristgerechte Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgenommen worden und seien auch entsprechende zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der gegenständlichen Tätigkeit an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgeführt worden. Die Frage, ob die gegenständliche Tätigkeit der , Frau WA eine solche

der Anlage 2, Punkt 3.2, zum BSVG sei und es sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern um den hierfür zuständigen Träger handle, solle an dieser Stelle zunächst offen bleiben. Die Behörde irre weiters, wenn sie ausführe, dass die Tätigkeit der Frau WA als Christbaumverkäuferin keinesfalls außerhalb eines echten Dienstverhältnisses

§ 4Abs.

2 ASVG erfolgen könne. Für die Unterscheidung zwischen Dienstverhältnis und selbstständiger Tätigkeit (sowie freiem Dienstverhältnis) sei nämlich nicht primär die Art der Tätigkeit, sondern seien vielmehr die Umstände derselben maßgeblich. Da Tätigkeiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Dienstleistungsnebengewerbes nicht notwendiger Weise an die Verwendung landwirtschaftlicher Betriebsmittel geknüpft seien und darüber hinaus selbst bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses ein Vorrang der bäuerlichen Sozialversicherung gegenüber dem ASVG bestehe, hätte sich die Behörde jedenfalls eingehender mit dem relevanten Sachverhalt und den genauen Umständen der inkriminierten Tätigkeit auseinandersetzen und entsprechende Feststellungen treffen müssen. Das Fehlen einer eingehenden Auseinandersetzung mit jenen Merkmalen, die für eine korrekte Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstverhältnis sowie selbstständiger Tätigkeit maßgeblich seien, beruhe wohl auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.Die Behörde irre weiters, wenn sie ausführe, dass die Tätigkeit der Frau WA als Christbaumverkäuferin keinesfalls außerhalb eines echten Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfolgen könne. Für die Unterscheidung zwischen Dienstverhältnis und selbstständiger Tätigkeit (sowie freiem Dienstverhältnis) sei nämlich nicht primär die Art der Tätigkeit, sondern seien vielmehr die Umstände derselben maßgeblich. Da Tätigkeiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Dienstleistungsnebengewerbes nicht notwendiger Weise an die Verwendung landwirtschaftlicher Betriebsmittel geknüpft seien und darüber hinaus selbst bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses ein Vorrang der bäuerlichen Sozialversicherung gegenüber dem ASVG bestehe, hätte sich die Behörde jedenfalls eingehender mit dem relevanten Sachverhalt und den genauen Umständen der inkriminierten Tätigkeit auseinandersetzen und entsprechende Feststellungen treffen müssen. Das Fehlen einer eingehenden Auseinandersetzung mit jenen Merkmalen, die für eine korrekte Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstverhältnis sowie selbstständiger Tätigkeit maßgeblich seien, beruhe wohl auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Bei Frau WA handle es sich um eine Landwirtin. Sowohl vereinbarungsgemäß als auch tatsächlich sei ihre Mithilfe bei der Vermarktung der Christbäume nicht im Rahmen einer unselbstständigen Beschäftigung erfolgt. Frau WA habe sich insbesondere nicht zu einer persönlichen Dienstleistung verpflichtet und sei auch keinesfalls weisungsgebunden in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen. Frau WA hätte sich jederzeit (zum Beispiel durch ein Familienmitglied) vertreten lassen können und habe auch eigene Betriebsmittel (Motorsäge, Hacke, Handsäge) mitgebracht. Ausmaß und zeitliche Lagerung ihrer Mithilfe seien weitestgehend alleine von ihr bestimmt worden.Bei Frau WA handle es sich um eine Landwirtin. Sowohl vereinbarungsgemäß als auch tatsächlich sei ihre Mithilfe bei der Vermarktung der Christbäume nicht im Rahmen einer unselbstständigen Beschäftigung erfolgt. , Frau WA habe sich insbesondere nicht zu einer persönlichen Dienstleistung verpflichtet und sei auch keinesfalls weisungsgebunden in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen. Frau WA hätte sich jederzeit (zum Beispiel durch ein Familienmitglied) vertreten lassen können und habe auch eigene Betriebsmittel (Motorsäge, Hacke, Handsäge) mitgebracht. Ausmaß und zeitliche Lagerung ihrer Mithilfe seien weitestgehend alleine von ihr bestimmt worden. Nach Erachten der Beschwerdeführerin sei jedenfalls das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses auszuschließen und fehle, selbst wenn man vom Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses

§ 4Abs.

4 ASVG ausgehen wollte, auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG (Vorrang des BSVG) die Zuständigkeit der NÖ Gebietskrankenkasse.Nach Erachten der Beschwerdeführerin sei jedenfalls das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses auszuschließen und fehle, selbst wenn man vom Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgehen wollte, auf Grund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG (Vorrang des BSVG) die Zuständigkeit der NÖ Gebietskrankenkasse. Aus den genannten Gründen bestehe auch keine Meldeverpflichtung nach den in der Tatbeschreibung angeführten Rechtsvorschriften. Die bereits im Einspruch vom 27.01.2015 vorgebrachte vertragliche Vereinbarung mit Frau WA sei im Zuge der Beweiswürdigung ebenso wenig berücksichtigt worden, wie die Tatsache der von Frau WA für die Einnahmen aus der gegenständlichen Tätigkeit bereits erfolgte Beitragsleistung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Bei korrekter Beweiswürdigung hätte die Strafbehörde feststellen müssen, dass von 06.12.2014 bis 09.12.2014 kein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zwischen der Beschwerdeführerin und Frau WA vorgelegen sei und dass vielmehr die versicherungsrechtliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach dem BSVG gegeben sei. Eine Verletzung von Meldeverpflichtungen nach dem ASVG sei somit auszuschließen.Bei korrekter Beweiswürdigung hätte die Strafbehörde feststellen müssen, dass von 06.12.2014 bis 09.12.2014 kein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zwischen der Beschwerdeführerin und Frau WA vorgelegen sei und dass vielmehr die versicherungsrechtliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach dem BSVG gegeben sei. Eine Verletzung von Meldeverpflichtungen nach dem ASVG sei somit auszuschließen. Zum Verschulden führte die Beschwerdeführerin aus, dass im gegenständlichen Fall von keinem der Beteiligten die Absicht verfolgt worden sei, Abgaben zu sparen. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin auch im gegebenen Zusammenhang darum bemüht gewesen, ihre Erwerbstätigkeit korrekt und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften auszuüben. Sie habe -soweit ihr das zumutbar sei- einschlägige Erkundigungen eingeholt und die Auskunft erhalten, dass auch selbstständige Dienstleistungen zwischen Landwirten ohne wesentlichen Betriebsmitteleinsatz möglich seien und dass hierdurch nicht die Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse begründet werde. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin zahllose Gespräche mit Experten geführt und habe feststellen müssen, dass es offenbar nicht einmal diesen möglich sei, im Zusammenhang mit einschlägigen Dienstleistungen durch Landwirte eine klare Zuordnung zu einem zuständigen Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin zumindest auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung gehandelt habe, sei sie der Ansicht, dass ein die Strafbarkeit begründendes Verschulden keinesfalls vorliege. Die Beschwerdeführerin beantragte, den Beitragsakt von Frau WA bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Vers.-Nr. *** beizuschaffen. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme von Frau WA unter Angabe einer Zustelladresse sowie ihre Befragung. Da im Ergebnis kein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliege und die Beschwerdeführerin selbst für den Fall einer anderen rechtlichen Beurteilung kein Verschulden treffe, sei die durch das bekämpfte Straferkenntnis verhängte Strafe zu Unrecht ausgesprochen worden.Da im Ergebnis kein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliege und die Beschwerdeführerin selbst für den Fall einer anderen rechtlichen Beurteilung kein Verschulden treffe, sei die durch das bekämpfte Straferkenntnis verhängte Strafe zu Unrecht ausgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das „Bundesverwaltungsgericht“ möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die gegenständliche Strafsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen, in eventu das Strafausmaß im Sinne einer Herabsetzung abändern. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung der Beschwerdeführerin, weiters durch Einvernahme der Zeugen WA, THo, EHo, MS, AP und MHor sowie anhand des Frau WA betreffenden, vom Gericht beigeschafften Aktes der Bäuerlichen Sozialversicherungsanstalt, weiters anhand des Aktes der Behörde, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter in der Beschwerdeverhandlung verzichteten, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung der Beschwerdeführerin, weiters durch Einvernahme der Zeugen WA, THo, EHo, MS, AP und MHor sowie anhand des Frau WA betreffenden, vom Gericht beigeschafften Aktes der Bäuerlichen Sozialversicherungsanstalt, weiters anhand des Aktes der Behörde, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter in der Beschwerdeverhandlung verzichteten, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben anhand der mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vor der NÖ GKK am 23.04.2015 aufgenommenen Niederschrift. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Am 09.12.2014, gegen 16.00 Uhr, erfolgte in ***, ***-Parkplatz, eine finanzpolizeiliche Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und wurden Erhebungen

§ 89ESt

G durchgeführt. Anlässlich dieser Kontrolle wurde Frau WA, geboren ***, als Christbaumverkäuferin im Auftrag der Beschwerdeführerin (sowie deren Ehegatten JH) arbeitend angetroffen. Frau WA verrichtete diese Tätigkeit seit 06.12.2014, 09.00 Uhr, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.Am 09.12.2014, gegen 16.00 Uhr, erfolgte in ***, ***-Parkplatz, eine finanzpolizeiliche Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und wurden Erhebungen

Paragraph 89, EStG durchgeführt. Anlässlich dieser Kontrolle wurde Frau WA, geboren ***, als Christbaumverkäuferin im Auftrag der Beschwerdeführerin (sowie deren Ehegatten JH) arbeitend angetroffen. Frau WA verrichtete diese Tätigkeit seit 06.12.2014, 09.00 Uhr, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Beim gegenständlichen Verkaufsstandort handelte es sich um einen der drei Standorte in Niederösterreich, an welchen die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte im Bezug habenden Zeitraum (Dezember 2014) einen Christbaumverkauf ausschließlich betreffend die in ihrem Eigentum stehenden Christbäume vorgenommen haben. Frau WA hat ausschließlich die Tätigkeit des Christbaumverkaufes in Bezug auf die Christbäume der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatte ausgeübt und eigene landwirtschaftliche Produkte nicht verkauft. Sie hat keine Schlägerungsarbeiten durchgeführt, keine Holzbearbeitung vorgenommen und auch nicht die Bringung der Christbäume aus den Kulturen der Beschwerdeführerin und deren Ehegatte zum Standort der Verkaufstätigkeit vorgenommen. Die Beförderung der zu verkaufenden Christbäume zum Verkaufsplatz erfolgte ausschließlich durch die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte. Frau WA wurden die Preise, die sie gegenüber Kunden für die zu verkaufenden Christbäume verlangen sollte, von der Beschwerdeführerin bzw. von deren Ehegatten, welche gemeinsam den landwirtschaftlichen Betrieb im Standort ***, ***, führen, vorgegeben. Die Preise waren auf Schleifen am jeweiligen Christbaum angeschrieben und wurden von der Beschwerdeführerin bzw. von deren Ehegatten festgelegt. Die Preiskennzeichnungen wurden von der Beschwerdeführerin bzw. von deren Ehegatten an den zu verkaufenden Christbäumen angebracht. Der Trichter zum Verpacken der Christbäume und die Netze stammten von der Beschwerdeführerin bzw. von deren Ehegatten. Frau WA hat eine Hacke und eine Säge als eigenes Werkzeug mitgehabt. Das eingenommene Geld für den Verkauf der Christbäume wurde von Frau WA in eine Brieftasche gesteckt, welche der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten gemeinsam gehörte. Die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte haben am jeweiligen Standort, so auch am gegenständlichen, Christbäume nachgeliefert und haben sich dann am jeweiligen Standort einige Zeit aufgehalten und auch selbst den Christbaumverkauf vorgenommen. Dem Tätigwerden von Frau WA als Christbaumverkäuferin lag eine zwischen der Beschwerdeführerin, deren Ehegatte und Frau WA abgeschlossene mündliche Vereinbarung zu Grunde, deren ausschließlicher Inhalt war, dass Frau WA Christbäume verkaufen sollte. Die Einweisung in die Tätigkeit des Christbaumverkaufes vor Ort gegenüber Frau WA erfolgte durch die Beschwerdeführerin bzw. durch deren Ehegatte, die Frau WA vorgaben, was sie tun sollte.Die Einweisung in die Tätigkeit des Christbaumverkaufes vor Ort gegenüber , Frau WA erfolgte durch die Beschwerdeführerin bzw. durch deren Ehegatte, die Frau WA vorgaben, was sie tun sollte. Frau WA hat für ihre Tätigkeit kein Geld erhalten. Sie hat mit der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten jedoch wechselseitig ausgemacht, dass sie als Gegenleistung für ihre Tätigkeit als Christbaumverkäuferin eine Vertretung in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb für die Dauer ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit von der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten erhalten sollte. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatte vereinbarten mit Frau WA, dass sie im Gegenzug für deren Tätigkeit das Stallausmisten, das Kühe-Melken etc. im Zeitraum ihrer Abwesenheit von deren landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatte sind mit Frau WA nicht eng befreundet. Eine Unentgeltlichkeit für deren Tätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten mit Frau WA nicht vereinbart. Frau WA hat eigene Christbäume vor Ort nicht verkauft. Frau WA bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, dass sie im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle für die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten arbeitete, dass sie nicht selbstständig tätig sei seit 06.12.2014, 09.00 Uhr, dass sie Arbeitsanweisungen von den Ehegatten HM erhalten habe und, dass ihre Arbeitszeit von Montag, 09.00 bis 18.00 Uhr bis Dienstag 09.00 bis 18.00 Uhr und am Samstag 06.12.2014, 09.00 bis 18.00 Uhr, betragen habe. Frau WA ist in dem der Beschwerdeführerin angelasteten Tatzeitraum bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SV-NR. ***) betreffend ihre Tätigkeit in ihrem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb sozialversichert gewesen. Sie war jedoch für den genannten Zeitraum nicht hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Christbaumverkäuferin für die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet. Eine Meldung ihrer Tätigkeit unter dem Titel „Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe“, Christbaumverkauf, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern lag nicht vor. Dieser oben festgestellte Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei bereits aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und deren Ehegatte in der Beschwerdeverhandlung, wie auch aus den Aussagen der einvernommenen finanzpolizeilichen Organe und aus der Zeugenaussage von Frau WA sowie aus dem Bezug habenden, beigeschafften Akt der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, lauten:

§ 4Abs.

2, erster Satz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2,, erster Satz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 4Abs.

4 Z 1 in Verbindung mit § 4 lit. a ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Litera a, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

  1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn Sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind.
  2. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn Sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind.

§ 2Abs.

1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach § 2 Abs. 1 Z 1, letzter Satz, BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u. a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

§ 2Abs.

1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, letzter Satz, BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u. a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten

§ 2Abs.

1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

§ 3Abs.

1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert. Die möglichen Typen land-und forstwirtschaftlicher Nebengewerbe werden in § 2 Abs. 4 GewO 1994 definiert. Es handelt sich dabei um eine abstrakte Umschreibung der Tätigkeiten, die erst bei der im Einzelfall festzustellenden Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen (Verbundenheit zu einem land-und forstwirtschaftlichen Betrieb, organisatorische und wirtschaftliche Unterordnung) unter den Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 subsumiert werden können.Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 definiert. Es handelt sich dabei um eine abstrakte Umschreibung der Tätigkeiten, die erst bei der im Einzelfall festzustellenden Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen (Verbundenheit zu einem land-und forstwirtschaftlichen Betrieb, organisatorische und wirtschaftliche Unterordnung) unter den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 subsumiert werden können.

§ 5Abs.

1 Z 2 ASVG sind-unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung-von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das Ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind-unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung-von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das Ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

§ 5Abs.

2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 395,31 (bezogen auf den angelasteten Tatzeitpunkt) gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 395,31 (bezogen auf den angelasteten Tatzeitpunkt) gebührt.

§ 7Z 3 lit.

a ASVG sind von den in § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert) nur in den nachstehend angeführten Versicherungen:

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind von den in Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert) nur in den nachstehend angeführten Versicherungen: In der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): Die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten.Die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten.

§ 10Abs.

1, 1. Satz, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach

Paragraph 10, Absatz eins, eins, Satz, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der

§ 4Abs.

1 Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der

Paragraph 4, Absatz eins, Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

§ 4Abs.

1 Z 3 Pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr-oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr-oder Ausbildungsverhältnisses.Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr-oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr-oder Ausbildungsverhältnisses. § 33 Abs. 1 ASVG:Paragraph 33, Absatz eins, ASVG: Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. § 33 Abs. 1a ASVG:Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG: Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG:Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. § 111 Abs. 2 ASVG:Paragraph 111, Absatz 2, ASVG: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwarDie Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar - mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. § 539a ASVG lautet (auszugsweise):Paragraph 539 a, ASVG lautet (auszugsweise):

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, wobei entscheidend bleibt, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 2007/08/0179 mit Hinweis auf 88/08/0269).Bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, wobei entscheidend bleibt, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche VwGH 2007/08/0179 mit Hinweis auf 88/08/0269). Ausgehend von dem oben wiedergegebenen, erzielten Beweisergebnis und dem sich daraus ergebenden Sachverhalt hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass sich die spruchgegenständliche WA in dem der Beschwerdeführerin angelasteten Tatzeitraum in einem Verhältnis der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin bzw. zu deren Ehegatten (als gemeinsame Inhaber der Landwirtschaft, zu deren wirtschaftlichem Vorteil der Christbaumverkauf erfolgte) befunden hat. WA verrichtete in dem von ihr vor den Kontrollorganen und in der Beschwerdeverhandlung angegebenen Umfang einfache Hilfstätigkeiten, nämlich den Verkauf von Christbäumen, dies im Auftrag der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten. Die Zeugin WA erhielt arbeitsbezogene Anweisungen unter anderem von der Beschwerdeführerin, verrichtete für sie bzw. in ihrem Auftrag und im Auftrag deren Ehegatten einfache Hilfstätigkeiten, nämlich den Christbaumverkauf, für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten. Die zu verkaufenden Christbäume stammten zur Gänze aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten. Die Preise für die zu verkaufenden Christbäume wurden von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten festgelegt. Die Christbäume wurden von der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten, nicht jedoch durch die Zeugin WA, zum Ort des Verkaufs transportiert. Die Einnahmen für die verkauften Christbäume wurden in eine der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten gehörende Geldbörse durch die Zeugin WA gegeben. Wird jemand, wie im gegenständlichen Beschwerdefall, bei der Erbringung von Dienstleistungen, somit arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicher Weise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfstätigkeiten beim Christbaumverkauf der Fall ist), dann ist die Behörde bzw. das erkennende Gericht berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom
  1. 12 2012, Zl. 2012/08/0165 und vom
  2. 2014, 2012/08/0257).Wird jemand, wie im gegenständlichen Beschwerdefall, bei der Erbringung von Dienstleistungen, somit arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicher Weise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfstätigkeiten beim Christbaumverkauf der Fall ist), dann ist die Behörde bzw. das erkennende Gericht berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH vom
  3. 12 2012, Zl. 2012/08/0165 und vom
  4. 2014, 2012/08/0257). Aus dem erhobenen Sachverhalt ergab sich auch nicht das Vorliegen eines Freundschafts-oder Gefälligkeitsdienstes, welcher als kurzfristiger, freiwilliger und unentgeltlicher Dienst anzusehen ist, welcher vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Weder befand sich vor WA zur Beschwerdeführerin in einem engen Freundschaftsverhältnis noch erbrachte sie eine unentgeltliche Leistung für die Beschwerdeführerin. Vielmehr war vereinbart, dass die Zeugin WA für deren Tätigkeit die Sachleistung der Vertretung im Falle ihrer (urlaubsbedingten) Abwesenheit von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten erhalten sollte. Es war somit von einer zugesagten Zuwendung der Beschwerdeführerin (bzw. deren Ehegatten) als Dienstgeberin an die Zeugin WA als Dienstnehmerin auszugehen, die als Gegenleistung für die Arbeitsleistung dieser Dienstnehmerin anzusehen war. Die im Vorhinein von der Beschwerdeführerin (bzw. deren Ehegatten) gegenüber der Zeugin WA zugesagte Sachleistung der Betriebsführung im Zeitraum deren urlaubsbedingter Abwesenheit war somit als zugesagtes Entgelt der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin gegenüber der Zeugin WA als Dienstnehmerin anzusehen. Die Zeugin WA befand sich somit auf Grund der von ihr ausgeübten Tätigkeiten in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage, des wahren wirtschaftlichen Gehaltes des Sachverhaltes sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur hatte das erkennende Gericht daher davon auszugehen, dass zufolge des Vorliegens eines nach dem ASVG versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses die spruchgegenständliche Zeugin WA gegenüber der Beschwerdeführerin in einem Dienstnehmerverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG stand, da sie persönlich und wirtschaftlich abhängig war.Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage, des wahren wirtschaftlichen Gehaltes des Sachverhaltes sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur hatte das erkennende Gericht daher davon auszugehen, dass zufolge des Vorliegens eines nach dem ASVG versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses die spruchgegenständliche Zeugin WA gegenüber der Beschwerdeführerin in einem Dienstnehmerverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG stand, da sie persönlich und wirtschaftlich abhängig war. Da auf Grund des erzielten Beweisergebnisses die Höhe der gegenüber Frau WA von der Beschwerdeführerin zugesagten Sachleistung nicht exakt ermittelbar war, wurde im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass es sich bei der Zeugin WA um eine geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin handelte, deren zugesagtes monatliches Entgelt in Form der Sachleistung als Gegenleistung (in Bezug auf den als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehenden Dienstvertrag) die zum angelasteten Tatzeitpunkt normierte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Es war daher davon auszugehen, dass die Zeugin WA als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin vor dem Arbeitsantritt zur Teilversicherung in der Sozialversicherung (Unfallversicherung) von der Beschwerdeführerin anzumelden gewesen wäre. Da die Zeugin WA Arbeitstätigkeiten als Nebenerwerbstätigkeit im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes nicht vorgenommen hat, diese auch nicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe gemeldet hatte, vielmehr davon auszugehen war, dass sie einfache Hilfstätigkeiten für die Inhaber eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes verrichtete, war festzustellen, dass die betreffend die Zeugin WA bestehende Versicherung in der Sozialversicherung der Bauern, welche diese Zeugin auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb bezogen abgeschlossen hat, nicht die Verpflichtung der Beschwerdeführerin ersetzen konnte, diese Dienstnehmerin für die einfachen Hilfstätigkeiten des Christbaumverkaufes zumindest zur Teilversicherung in der Sozialversicherung (Unfallversicherung) vor Arbeitsantritt anzumelden. Es war daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Im Hinblick auf die Feststellungen betreffend das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses von Frau WA zur Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Identität der Übertretungs-und Strafnorm war unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur die spruchgemäße Berichtigung durch das erkennende Gericht vorzunehmen. Zur Strafhöhe wurde erwogen:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der vorgesehene Strafrahmen wurde bereits oben wiedergegeben. Von folgenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin war auszugehen: Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.000,-- aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, die sie mit ihrem Ehegatten teilt, ist Hälfteeigentümerin einer Landwirtschaft mit einem Einheitswert von € 33.000,--, hat keine Sorgepflichten und keine Rückzahlungsverpflichtungen. Der Beschwerdeführerin ist fahrlässiges Verhalten anzulasten. Es ist ihr ein entsprechend normkonformes Verhalten, das in einer sorgfältigen Erhebung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und in einem demgemäß angepassten Dienstgeberverhalten besteht, zuzumuten. Selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (nicht) bestehenden Versicherung von Frau WA bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern hätte die Beschwerdeführerin nach Erkundigung bei den zuständigen Stellen in Erfahrung bringen können und müssen, dass sich diese Person zu ihr auf Grund der Art ihrer Tätigkeit als Dienstnehmerin in einem dem ASVG unterliegenden versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befunden hat und dass ihre Tätigkeit nicht als landwirtschaftliche Nebentätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erfasst war. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Als mildernd war Unbescholtenheit zu werten. Im Hinblick darauf, dass bereits die Behörde bei der Abwägung hinsichtlich der Strafzumessungskriterien davon ausging, dass es sich gegenständlich um das erstmalige ordnungswidrige Handeln nach § 111 Abs. 1 ASVG handelte und zu Grunde legte, dass das Verschulden geringfügig und die Folgen der Tat unbedeutend seien, somit in Anwendung des § 111 Abs. 2, Schlusssatz, ASVG ohnedies die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe entsprechend der zitierten gesetzlichen Bestimmung auf das verhängte Strafausmaß unterschritten hat und da auch die angedrohte Ersatzfreistrafe im untersten möglichen Bereich adäquat festgesetzt wurde, konnte ein weiteres Unterschreiten der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe durch das erkennende Gericht nicht vorgenommen werden.Im Hinblick darauf, dass bereits die Behörde bei der Abwägung hinsichtlich der Strafzumessungskriterien davon ausging, dass es sich gegenständlich um das erstmalige ordnungswidrige Handeln nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelte und zu Grunde legte, dass das Verschulden geringfügig und die Folgen der Tat unbedeutend seien, somit in Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2,, Schlusssatz, ASVG ohnedies die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe entsprechend der zitierten gesetzlichen Bestimmung auf das verhängte Strafausmaß unterschritten hat und da auch die angedrohte Ersatzfreistrafe im untersten möglichen Bereich adäquat festgesetzt wurde, konnte ein weiteres Unterschreiten der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe durch das erkennende Gericht nicht vorgenommen werden.

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz id

F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da ohnedies in Anwendung des § 111 Abs. 2, Schlusssatz, ASVG die im spezifischen Fall vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Anwendbarkeit des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991.Da ohnedies in Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2,, Schlusssatz, ASVG die im spezifischen Fall vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Anwendbarkeit des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2431.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.