1 ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung). Der Beschwerdeführer hat daher entgegen § 33 Abs. 1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.Der Beschwerdeführer hat daher entgegen Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet. In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Feststellung, dass Frau WA nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, unrichtig sei. Richtig sei, dass diese nicht bei der NÖ Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen sei. Für die gegenständliche Tätigkeit von Frau WA sei jedoch sehr wohl eine fristgerechte Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgenommen worden und seien auch entsprechende zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der gegenständlichen Tätigkeit an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgeführt worden. Die Frage, ob die gegenständliche Tätigkeit der Frau WA eine solche
der Anlage 2, Punkt 3.2, zum BSVG sei und es sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern um den hierfür zuständigen Träger handle, solle an dieser Stelle zunächst offen bleiben.In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Feststellung, dass Frau WA nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, unrichtig sei. Richtig sei, dass diese nicht bei der NÖ Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen sei. Für die gegenständliche Tätigkeit von Frau WA sei jedoch sehr wohl eine fristgerechte Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgenommen worden und seien auch entsprechende zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der gegenständlichen Tätigkeit an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgeführt worden. Die Frage, ob die gegenständliche Tätigkeit der , Frau WA eine solche
der Anlage 2, Punkt 3.2, zum BSVG sei und es sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern um den hierfür zuständigen Träger handle, solle an dieser Stelle zunächst offen bleiben. Die Behörde irre weiters, wenn sie ausführe, dass die Tätigkeit der Frau WA als Christbaumverkäuferin keinesfalls außerhalb eines echten Dienstverhältnisses
2 ASVG erfolgen könne. Für die Unterscheidung zwischen Dienstverhältnis und selbstständiger Tätigkeit (sowie freiem Dienstverhältnis) sei nämlich nicht primär die Art der Tätigkeit, sondern seien vielmehr die Umstände derselben maßgeblich. Da Tätigkeiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Dienstleistungsnebengewerbes nicht notwendigerweise an die Verwendung landwirtschaftlicher Betriebsmittel geknüpft seien und darüber hinaus selbst bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses ein Vorrang der bäuerlichen Sozialversicherung gegenüber dem ASVG bestehe, hätte sich die Behörde jedenfalls eingehender mit dem relevanten Sachverhalt und den genauen Umständen der inkriminierten Tätigkeit auseinandersetzen und entsprechende Feststellungen treffen müssen. Das Fehlen einer eingehenden Auseinandersetzung mit jenen Merkmalen, die für eine korrekte Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstverhältnis sowie selbstständiger Tätigkeit maßgeblich seien, beruhe wohl auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.Die Behörde irre weiters, wenn sie ausführe, dass die Tätigkeit der Frau WA als Christbaumverkäuferin keinesfalls außerhalb eines echten Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfolgen könne. Für die Unterscheidung zwischen Dienstverhältnis und selbstständiger Tätigkeit (sowie freiem Dienstverhältnis) sei nämlich nicht primär die Art der Tätigkeit, sondern seien vielmehr die Umstände derselben maßgeblich. Da Tätigkeiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Dienstleistungsnebengewerbes nicht notwendigerweise an die Verwendung landwirtschaftlicher Betriebsmittel geknüpft seien und darüber hinaus selbst bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses ein Vorrang der bäuerlichen Sozialversicherung gegenüber dem ASVG bestehe, hätte sich die Behörde jedenfalls eingehender mit dem relevanten Sachverhalt und den genauen Umständen der inkriminierten Tätigkeit auseinandersetzen und entsprechende Feststellungen treffen müssen. Das Fehlen einer eingehenden Auseinandersetzung mit jenen Merkmalen, die für eine korrekte Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstverhältnis sowie selbstständiger Tätigkeit maßgeblich seien, beruhe wohl auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Bei Frau WA handle es sich um eine Landwirtin. Sowohl vereinbarungsgemäß als auch tatsächlich sei ihre Mithilfe bei der Vermarktung der Christbäume nicht im Rahmen einer unselbstständigen Beschäftigung erfolgt. Frau WA habe sich insbesondere nicht zu einer persönlichen Dienstleistung verpflichtet und sei auch keinesfalls weisungsgebunden in den Betrieb des Beschwerdeführers eingebunden gewesen. Frau WA hätte sich jederzeit (zum Beispiel durch ein Familienmitglied) vertreten lassen können und habe auch eigene Betriebsmittel (Motorsäge, Hacke, Handsäge) mitgebracht. Ausmaß und zeitliche Lagerung ihre Mithilfe seien weitestgehend alleine von ihr bestimmt worden.Bei Frau WA handle es sich um eine Landwirtin. Sowohl vereinbarungsgemäß als auch tatsächlich sei ihre Mithilfe bei der Vermarktung der Christbäume nicht im Rahmen einer unselbstständigen Beschäftigung erfolgt. , Frau WA habe sich insbesondere nicht zu einer persönlichen Dienstleistung verpflichtet und sei auch keinesfalls weisungsgebunden in den Betrieb des Beschwerdeführers eingebunden gewesen. Frau WA hätte sich jederzeit (zum Beispiel durch ein Familienmitglied) vertreten lassen können und habe auch eigene Betriebsmittel (Motorsäge, Hacke, Handsäge) mitgebracht. Ausmaß und zeitliche Lagerung ihre Mithilfe seien weitestgehend alleine von ihr bestimmt worden. Nach Erachten des Beschwerdeführers sei jedenfalls das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses auszuschließen und fehle, selbst wenn man vom Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses
4 ASVG ausgehen wollte, auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG (Vorrang des BSVG) die Zuständigkeit der NÖ Gebietskrankenkasse.Nach Erachten des Beschwerdeführers sei jedenfalls das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses auszuschließen und fehle, selbst wenn man vom Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgehen wollte, auf Grund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG (Vorrang des BSVG) die Zuständigkeit der NÖ Gebietskrankenkasse. Aus den genannten Gründen bestehe auch keine Meldeverpflichtung nach den in der Tatbeschreibung angeführten Rechtsvorschriften. Die bereits im Einspruch vom 27.01.2015 vorgebrachte vertragliche Vereinbarung mit Frau WA sei im Zuge der Beweiswürdigung ebenso wenig berücksichtigt worden, wie die Tatsache der von Frau WA für die Einnahmen aus der gegenständlichen Tätigkeit bereits erfolgte Beitragsleistung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Bei korrekter Beweiswürdigung hätte die Strafbehörde feststellen müssen, dass von 06.12.2014 bis 09.12.2014 kein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zwischen dem Beschwerdeführer und Frau WA vorgelegen sei und, dass vielmehr die versicherungsrechtliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach dem BSVG gegeben sei. Eine Verletzung von Meldeverpflichtungen nach dem ASVG sei somit auszuschließen.Bei korrekter Beweiswürdigung hätte die Strafbehörde feststellen müssen, dass von 06.12.2014 bis 09.12.2014 kein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zwischen dem Beschwerdeführer und Frau WA vorgelegen sei und, dass vielmehr die versicherungsrechtliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach dem BSVG gegeben sei. Eine Verletzung von Meldeverpflichtungen nach dem ASVG sei somit auszuschließen. Zum Verschulden führte der Beschwerdeführer aus, dass im gegenständlichen Fall von keinem der Beteiligten die Absicht verfolgt worden sei, Abgaben zu sparen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer auch im gegebenen Zusammenhang darum bemüht gewesen, seine Erwerbstätigkeit korrekt und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften auszuüben. Er habe – soweit ihm das zumutbar sei – einschlägige Erkundigungen eingeholt und die Auskunft erhalten, dass auch selbstständige Dienstleistungen zwischen Landwirten ohne wesentlichen Betriebsmitteleinsatz möglich seien und, dass hierdurch nicht die Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse begründet werde. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer zahllose Gespräche mit Experten geführt und habe feststellen müssen, dass es offenbar nicht einmal diesen möglich sei, im Zusammenhang mit einschlägigen Dienstleistungen durch Landwirte eine klare Zuordnung zu einem zuständigen Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer zumindest auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung gehandelt habe, sei er der Ansicht, dass ein die Strafbarkeit begründendes Verschulden keinesfalls vorliege. Der Beschwerdeführer beantragte, den Beitragsakt von Frau WA bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Vers.-Nr. *** beizuschaffen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von Frau WA unter Angabe einer Zustelladresse sowie seine Befragung. Da im Ergebnis kein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliege und den Beschwerdeführer selbst für den Fall einer anderen rechtlichen Beurteilung kein Verschulden treffe, sei die durch das bekämpfte Straferkenntnis verhängte Strafe zu Unrecht ausgesprochen worden.Da im Ergebnis kein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliege und den Beschwerdeführer selbst für den Fall einer anderen rechtlichen Beurteilung kein Verschulden treffe, sei die durch das bekämpfte Straferkenntnis verhängte Strafe zu Unrecht ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das „Bundesverwaltungsgericht“ möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die gegenständliche Strafsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen, in eventu das Strafausmaß im Sinne einer Herabsetzung abändern. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen WA, THo, EHo, MS, AP und MHor sowie anhand des Frau WA betreffenden, vom Gericht beigeschafften Aktes der Bäuerlichen Sozialversicherungsanstalt, weiters anhand des Aktes der Behörde, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter in der Beschwerdeverhandlung verzichteten, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen WA, THo, EHo, MS, AP und MHor sowie anhand des Frau WA betreffenden, vom Gericht beigeschafften Aktes der Bäuerlichen Sozialversicherungsanstalt, weiters anhand des Aktes der Behörde, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter in der Beschwerdeverhandlung verzichteten, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben anhand der mit dem Beschwerdeführer vor der NÖ GKK am 23.04.2015 aufgenommenen Niederschrift.Weiters wurde Beweis erhoben anhand der mit dem Beschwerdeführer vor der , NÖ GKK am 23.04.2015 aufgenommenen Niederschrift. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Am 09.12.2014, gegen 16.00 Uhr, erfolgte in ***, ***-Parkplatz, eine finanzpolizeiliche Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und wurden Erhebungen
G durchgeführt. Anlässlich dieser Kontrolle wurde Frau WA, geboren ***, als Christbaumverkäuferin im Auftrag des Beschwerdeführers (sowie dessen Ehegattin SHM) arbeitend angetroffen. Frau WA verrichtete diese Tätigkeit seit 06.12.2014, 09.00 Uhr, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.Am 09.12.2014, gegen 16.00 Uhr, erfolgte in ***, ***-Parkplatz, eine finanzpolizeiliche Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und wurden Erhebungen
Paragraph 89, EStG durchgeführt. Anlässlich dieser Kontrolle wurde Frau WA, geboren ***, als Christbaumverkäuferin im Auftrag des Beschwerdeführers (sowie dessen Ehegattin SHM) arbeitend angetroffen. Frau WA verrichtete diese Tätigkeit seit 06.12.2014, 09.00 Uhr, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Beim gegenständlichen Verkaufsstandort handelte es sich um einen der drei Standorte in Niederösterreich, an welchen der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin im Bezug habenden Zeitraum (Dezember 2014) einen Christbaumverkauf ausschließlich betreffend die in ihrem Eigentum stehenden Christbäume vorgenommen haben. Frau WA hat ausschließlich die Tätigkeit des Christbaumverkaufes in Bezug auf die Christbäume des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehegattin ausgeübt und eigene landwirtschaftliche Produkte nicht verkauft. Sie hat keine Schlägerungsarbeiten durchgeführt, keine Holzbearbeitung vorgenommen und auch nicht die Bringung der Christbäume aus den Kulturen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin zum Standort der Verkaufstätigkeit vorgenommen. Die Beförderung der zu verkaufenden Christbäume zum Verkaufsplatz erfolgte ausschließlich durch den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin. Frau WA wurden die Preise, die sie gegenüber Kunden für die zu verkaufenden Christbäume verlangen sollte, vom Beschwerdeführer bzw. von dessen Ehegattin, welche gemeinsam den landwirtschaftlichen Betrieb im Standort ***, ***, führen, vorgegeben. Die Preise waren auf Schleifen am jeweiligen Christbaum angeschrieben und wurden vom Beschwerdeführer bzw. von dessen Ehegattin festgelegt. Die Preiskennzeichnungen wurden vom Beschwerdeführer bzw. von dessen Ehegattin an den zu verkaufenden Christbäumen angebracht. Der Trichter zum Verpacken der Christbäume und die Netze stammten vom Beschwerdeführer bzw. von dessen Ehegattin. Frau WA hat eine Hacke und eine Säge als eigenes Werkzeug mitgehabt. Das eingenommene Geld für den Verkauf der Christbäume wurde von Frau WA in eine Brieftasche gesteckt, welche dem Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin gemeinsam gehörte. Der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin haben am jeweiligen Standort, so auch am gegenständlichen, Christbäume nachgeliefert und haben sich dann am jeweiligen Standort einige Zeit aufgehalten und auch selbst den Christbaumverkauf vorgenommen. Dem Tätigwerden von Frau WA als Christbaumverkäuferin lag eine zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Ehegattin und Frau WA abgeschlossene mündliche Vereinbarung zu Grunde, deren ausschließlicher Inhalt war, dass Frau WA Christbäume verkaufen sollte. Die Einweisung in die Tätigkeit des Christbaumverkaufes vor Ort gegenüber Frau WA erfolgte durch den Beschwerdeführer bzw. durch dessen Ehegattin, die Frau WA vorgaben, was sie tun sollte.Die Einweisung in die Tätigkeit des Christbaumverkaufes vor Ort gegenüber , Frau WA erfolgte durch den Beschwerdeführer bzw. durch dessen Ehegattin, die Frau WA vorgaben, was sie tun sollte. Frau WA hat für ihre Tätigkeit kein Geld erhalten. Sie hat mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin jedoch wechselseitig ausgemacht, dass sie als Gegenleistung für ihre Tätigkeit als Christbaumverkäuferin eine Vertretung in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb für die Dauer ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit vom Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin erhalten sollte. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin vereinbarten mit Frau WA, dass sie im Gegenzug für deren Tätigkeit das Stallausmisten, das Kühe-Melken, etc. im Zeitraum ihrer Abwesenheit von deren landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin sind mit Frau WA nicht eng befreundet. Eine Unentgeltlichkeit für deren Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin mit Frau WA nicht vereinbart. Frau WA hat eigene Christbäume vor Ort nicht verkauft. Frau WA bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, dass sie im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle für den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin arbeitete, dass sie nicht selbstständig tätig sei seit 06.12.2014, 09.00 Uhr, dass sie Arbeitsanweisungen von den Ehegatten HM erhalten habe und dass ihre Arbeitszeit von Montag, 09.00 bis 18.00 Uhr bis Dienstag 09.00 bis 18.00 Uhr und am Samstag 06.12.2014, 09.00 bis 18.00 Uhr, betragen habe. Frau WA ist in dem dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitraum bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SV-NR. ***) betreffend ihre Tätigkeit in ihrem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb sozialversichert gewesen. Sie war jedoch für den genannten Zeitraum nicht hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Christbaumverkäuferin für den Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet. Eine Meldung ihrer Tätigkeit unter dem Titel „Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe“, Christbaumverkauf, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern lag nicht vor. Dieser oben festgestellte Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei bereits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin in der Beschwerdeverhandlung, wie auch aus den Aussagen der einvernommenen finanzpolizeilichen Organe und aus der Zeugenaussage von Frau WA sowie aus dem Bezug habenden, beigeschafften Akt der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, lauten:
2, erster Satz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2,, erster Satz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
4 Z 1 in Verbindung mit § 4 lit. a ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Litera a, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach § 2 Abs. 1 Z 1, letzter Satz, BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u. a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe
1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten
Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, letzter Satz, BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u. a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten
1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert. Die möglichen Typen land- und forstwirtschaftlicher Nebengewerbe werden in § 2 Abs. 4 GewO 1994 definiert. Es handelt sich dabei um eine abstrakte Umschreibung der Tätigkeiten, die erst bei der im Einzelfall festzustellenden Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen (Verbundenheit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, organisatorische und wirtschaftliche Unterordnung) unter den Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 subsumiert werden können.Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 definiert. Es handelt sich dabei um eine abstrakte Umschreibung der Tätigkeiten, die erst bei der im Einzelfall festzustellenden Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen (Verbundenheit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, organisatorische und wirtschaftliche Unterordnung) unter den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 subsumiert werden können.
1 Z 2 ASVG sind-unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung-von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das Ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind-unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung-von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das Ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 395,31 (bezogen auf den angelasteten Tatzeitpunkt) gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 395,31 (bezogen auf den angelasteten Tatzeitpunkt) gebührt.
a ASVG sind von den in § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert) nur in den nachstehend angeführten Versicherungen:
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind von den in Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert) nur in den nachstehend angeführten Versicherungen: In der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): Die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten.Die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten.
1, 1.Satz, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach
Paragraph 10, Absatz eins, eins Punkt S, a, t, z,, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der
1 Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der
Paragraph 4, Absatz eins, Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der
1 Z 3 Pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr-oder Ausbildungsverhältnisses.Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr-oder Ausbildungsverhältnisses. § 33 Abs. 1 ASVG:Paragraph 33, Absatz eins, ASVG: Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. § 33 Abs. 1a ASVG:Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG: Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet und zwar
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der vorgesehene Strafrahmen wurde bereits oben wiedergegeben. Von folgenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers war auszugehen: Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.000,-- aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, die er mit seiner Ehegattin teilt, ist Hälfteeigentümer einer Landwirtschaft mit einem Einheitswert von € 33.000,--, hat keine Sorgepflichten und keine Rückzahlungsverpflichtungen. Dem Beschwerdeführer ist fahrlässiges Verhalten anzulasten. Es ist ihm ein entsprechend normkonformes Verhalten, das in einer sorgfältigen Erhebung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und in einem demgemäß angepassten Dienstgeberverhalten besteht, zuzumuten. Selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (nicht) bestehenden Versicherung von Frau WA bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern hätte der Beschwerdeführer nach Erkundigung bei den zuständigen Stellen in Erfahrung bringen können und müssen, dass sich diese Person zu ihm auf Grund der Art ihrer Tätigkeit als Dienstnehmerin in einem dem ASVG unterliegenden versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befunden hat und dass ihre Tätigkeit nicht als landwirtschaftliche Nebentätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erfasst war. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Als mildernd war Unbescholtenheit zu werten. Im Hinblick darauf, dass bereits die Behörde bei der Abwägung hinsichtlich der Strafzumessungskriterien davon ausging, dass es sich gegenständlich um das erstmalige ordnungswidrige Handeln nach § 111 Abs. 1 ASVG handelte und zu Grunde legte, dass das Verschulden geringfügig und die Folgen der Tat unbedeutend seien, somit in Anwendung des § 111 Abs. 2, Schlusssatz, ASVG ohnedies die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe entsprechend der zitierten gesetzlichen Bestimmung auf das verhängte Strafausmaß unterschritten hat und da auch die angedrohte Ersatzfreistrafe im untersten möglichen Bereich adäquat festgesetzt wurde, konnte ein weiteres Unterschreiten der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe durch das erkennende Gericht nicht vorgenommen werden.Im Hinblick darauf, dass bereits die Behörde bei der Abwägung hinsichtlich der Strafzumessungskriterien davon ausging, dass es sich gegenständlich um das erstmalige ordnungswidrige Handeln nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelte und zu Grunde legte, dass das Verschulden geringfügig und die Folgen der Tat unbedeutend seien, somit in Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2,, Schlusssatz, ASVG ohnedies die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe entsprechend der zitierten gesetzlichen Bestimmung auf das verhängte Strafausmaß unterschritten hat und da auch die angedrohte Ersatzfreistrafe im untersten möglichen Bereich adäquat festgesetzt wurde, konnte ein weiteres Unterschreiten der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe durch das erkennende Gericht nicht vorgenommen werden.
F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da ohnedies in Anwendung des § 111 Abs. 2, Schlusssatz, ASVG die im spezifischen Fall vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Anwendbarkeit des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991.Da ohnedies in Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2,, Schlusssatz, ASVG die im spezifischen Fall vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Anwendbarkeit des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2432.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.