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{'item': 'LVwG-AV-10/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-10/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der GL, vertreten durch Buder & Herberstein Rechtsanwälte, in ***, gegen den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 23.11.2015, Zl. ABW2GV-2015/GL, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Marktgemeinde *** hat mit Bescheid die Beschwerde der Rechtsmittelwerberin hinsichtlich der Ausübung von Prostitution an der Adresse *** abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Prostitution an der genannten Adresse angezeigt habe. Der Antrag sei abgewiesen worden, da sich direkt nördlich des Grundstückes ***, 16 m von der Grundstücksgrenze und 30 m vom Hauseingang entfernt eine öffentliche Bushaltestelle, welche mehrmals täglich von mehreren Buslinien, unter anderem auch für den Schülerverkehr, angefahren werde. Eine weitere öffentliche Bushaltestelle befinde sich zudem weiter südlich gegenüber dem Grundstück ca. 60 m vom Grundstück und 97 m vom Hauseingang entfernt. Soweit die Beschwerdeführerin eingewandt habe, dass lediglich ein Bus am Abend an den Bushaltestellen einen Halt hätten, sei dies nicht wesentlich, da das Gesetz auf die unmittelbare Nähe einer Haltestelle abstelle unabhängig von den Betriebszeiten. In der Nähe des fraglichen Objektes befänden sich 28 Haushalte mit 35 Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren. Daher würden diese Jugendlichen durch das eingereichte Projekt sittlich gefährdet werden. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Prostitution ausschließlich in dem Gebäude ausgeübt werde. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und brachte im Wesentlichen vor, dass weder die Bushaltestellen noch die Wohnsiedlung in der Nähe ein Hindernis für den Betrieb des gegenständlichen Lokales wären. Die Jugendlichen würden nicht sittlich gefährdet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit anschließendem Lokalaugenschein am 19.8.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin erstattete mit 8.7.2015 eine Anzeige zur Ausübung der Prostitution in der *** in der Marktgemeinde ***. Nach einem Verbesserungsauftrag legte die Beschwerdeführerin am 29.7.2015 die geforderten Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 23.9.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Ausübung der Prostitution an der *** untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass in unmittelbarer Nähe zwei Bushaltestellen (30 m und 97 m ) entfernt liegen würden. Es sei auch eine Gefährdung der Jugendlichen im unmittelbar angrenzenden Siedlungsgebiet gegeben. Gegen diesen Bescheid ergriff die Beschwerdeführerin das Rechtmittel und brachte vor, dass die Bushaltestelle zu den Öffnungszeiten nicht oder nur einmal genutzt werden würden. Es liege auch keine sittliche Gefährdung der Jugendlichen vor. Die Siedlung befinde sich ca. 150 bis 200 m von der ***. Mit Bescheid vom 23.11.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde ein. Die Angaben der Entfernungen der Bushaltestellen und des Siedlungsgebietes waren im Wesentlichen unstrittig und überzeugte sich das Gericht durch einen Lokalaugenschein von den Gegebenheiten. Bei dem gegenständlichen Standort (***) handelt es sich um einen alten Gasthof, welcher nunmehr eine gelb/weiße Fassade ausweist. An beiden Seiten des Eingangs auf der Höhe 1.Stock sind Bilder an die Wand gemalt, welche Frauen verhüllt durch ein Handtuch zeigen. Über dem Eingang befindet sich noch ein rotes Herz. Von der näheren Bushaltestelle kann man ohne Sichtbehinderung auf das gegenständliche Gebäude sehen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Wahrnehmungen beim Lokalaugenschein und der Verhandlung. Rechtlich folgt: Gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Prostitutionsgesetz darf die Prostitution weder angebahnt noch ausgeübt werdenGemäß Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Prostitutionsgesetz darf die Prostitution weder angebahnt noch ausgeübt werden
  3. in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder durch aufdringliche Kennzeichnung von Gebäuden;
  4. in Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind, - Amtsgebäuden, - Schulen, - Heimen für Kinder oder Jugendliche, - Jugendzentren, - Jugendtreffs im Sinne des § 3 Abs. 1 des NÖ Jugendgesetzes, - Jugendtreffs im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des NÖ Jugendgesetzes, - Sportstätten, - Kinder- und Jugendspielplätzen, - Krankenhäusern, - Kuranstalten, - Pensionisten- und Pflegeheimen, - Kasernen, - Bahnhöfen und Stationen öffentlicher Verkehrsmittel, - in unmittelbarer Nähe aller dieser Einrichtungen;
  5. in Gebäuden mit Wohnungen, die nicht zur Ausübung der Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen (Hausbesuche);
  6. in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;
  7. an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (§ 5 Abs. 1).
  8. an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (Paragraph 5, Absatz eins,). Gemäß § 5 lig. cit. hat die Gemeinde mit Verordnung die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution, die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist.Gemäß Paragraph 5, lig. cit. hat die Gemeinde mit Verordnung die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution, die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist. Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 4 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.Die Gemeinde hat Anzeigen nach Paragraph 4, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihre Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass die Wohnsiedlung in einer Entfernung von 150 m bis 200 m nicht als unmittelbar anzusehen war. Auch konnte keine sittliche Gefährdung der Jugendlichen nachvollzogen werden. Das gegenständliche Objekt ist relativ dezent gestaltet und nicht unbedingt als Bordell erkennbar. Darüber hinaus befindet sich das Objekt nicht im Ortsgebiet, sodass es auch als unwahrscheinlich anzusehen ist, dass Jugendliche zu den Öffnungszeiten des Lokals sich in der unmittelbaren Umgebung aufhalten. Während des Lokalaugenscheines in der Dauer von mindestens 1 Stunde kam keine Person am gegenständlichen Objekt vorbei. Zur den angeführten Bushaltestellen ist auszuführen, dass diese mit 97 Metern und 30 Metern relativ nahe an dem gegenständlichen Objekt liegen. Bei der Haltestelle in 30 Metern Entfernung ist jedenfalls eine unmittelbare Nähe gegeben, grenzt diese doch gleich an die Zufahrt für die Parkplätze des gegenständlichen Lokales. Ebenso sieht man direkt von dort auf das gesamte Gebäude. Dadurch ist aber schon einer der Verbotstatbestände gemäß § 3 NÖ Prostitutionsgesetz erfüllt. Die Behörde führte zu Recht aus, dass es nicht darauf ankomme wie frequentiert die Haltestelle ist. Nach den Fahrplänen die die Beschwerdeführerin vorlegte, gibt es zu mindestens einen öffentlichen Autobus, der an dieser Haltestelle zu den Betriebszeiten des Lokals halten würde. Die belangte Behörde wies daher zu Recht die Beschwerde ab, da eben einer der Verbotstatbestände gemäß § 3 NÖ Prostitutionsgesetz erfüllt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur den angeführten Bushaltestellen ist auszuführen, dass diese mit 97 Metern und 30 Metern relativ nahe an dem gegenständlichen Objekt liegen. Bei der Haltestelle in 30 Metern Entfernung ist jedenfalls eine unmittelbare Nähe gegeben, grenzt diese doch gleich an die Zufahrt für die Parkplätze des gegenständlichen Lokales. Ebenso sieht man direkt von dort auf das gesamte Gebäude. Dadurch ist aber schon einer der Verbotstatbestände gemäß Paragraph 3, NÖ Prostitutionsgesetz erfüllt. Die Behörde führte zu Recht aus, dass es nicht darauf ankomme wie frequentiert die Haltestelle ist. Nach den Fahrplänen die die Beschwerdeführerin vorlegte, gibt es zu mindestens einen öffentlichen Autobus, der an dieser Haltestelle zu den Betriebszeiten des Lokals halten würde. Die belangte Behörde wies daher zu Recht die Beschwerde ab, da eben einer der Verbotstatbestände gemäß Paragraph 3, NÖ Prostitutionsgesetz erfüllt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.10.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.