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{'item': 'LVwG-AV-1405/001-2015'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 16§ 71a§ 74§ 75§ 77§ 10§ 3§ 9a§ 356b§ 19§ 356a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1405/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit stattgegeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung unter Vorschreibung nachstehender zusätzlicher Auflagen erfolgt:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung unter Vorschreibung nachstehender zusätzlicher Auflagen erfolgt: Wasserbautechnische Auflagen: 99A) Beim geplanten Retentionsbecken ist der Abfluss im Bereich des Anschlussschachtes mit einer Rückschlagklappe zu versehen. Diese Rückschlagklappe ist entsprechend den technischen Vorschriften regelmäßig zu warten und instand zu halten. 99B) Der Behörde ist vor Benützung der Betriebsanlage hinsichtlich des Retentionsbeckens ein Dichtheitsattest eines Fachkundigen vorzulegen. Die Dichtheit des Retentionsbeckens ist entsprechend den technischen Vorschriften regelmäßig zu überprüfen und die sach- und fachgerechte Abdichtung des Retentionsbeckens für die Dauer des Betriebes zu gewährleisten. Lärmtechnische Auflage: 141) Die projektgemäß geplante Lärmschutzwand (Bestand aus einem bestehenden Gebäude) ist in einer Höhe von mindestens 3 m über Niveau des geplanten Kundenparkplatzes und in einem mittleren Schalldämmmaß von mindestens 25 dB herzustellen. Die Wand muss an die bestehenden Gebäude im Westen und Osten direkt anschließen. Die Wand ist zur Erfüllung der Wirkungsweise laufend instand zu setzen, sodass durch bauliche Mängel das geforderte Schalldämmmaß von 25 dB nicht verringert wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 24.09.2015, GZ: KS-AN-5473/3/471-2015, wurde der LÖ GmbH, ***, ***, unter Spruchpunkt II) die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes samt Lagerflächen, Parkplätzen und Werbeanlagen, im Standort ***, ***, auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, im Umfang der eingereichten Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 24.09.2015, GZ: KS-AN-5473/3/471-2015, wurde der LÖ GmbH, ***, ***, unter Spruchpunkt römisch zwei) die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes samt Lagerflächen, Parkplätzen und Werbeanlagen, im Standort ***, ***, auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, im Umfang der eingereichten Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt I) dieses Bescheides wurde der LÖ GmbH durch den Magistrat der Stadt Krems an der Donau die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des genannten Lebensmittelmarktes samt Lagerflächen, Parkplätzen und Werbeanlagen sowie für die Durchführung von Niveauveränderungen und von Abbrucharbeiten erteilt.Unter Spruchpunkt römisch eins) dieses Bescheides wurde der LÖ GmbH durch den Magistrat der Stadt Krems an der Donau die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des genannten Lebensmittelmarktes samt Lagerflächen, Parkplätzen und Werbeanlagen sowie für die Durchführung von Niveauveränderungen und von Abbrucharbeiten erteilt. Hinsichtlich der Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung (Spruchteil II) stützt sich die Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf die am 11.07.2013 unter Beiziehung eines bautechnischen, eines maschinenbautechnischen, eines brandschutztechnischen, eines lärmtechnischen, eines luftreinhaltetechnischen, eines wasserbautechnischen, eines pyrotechnischen und eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen sowie unter Beiziehung eines Vertreters der technischen Gewässeraufsicht und eines Amtssachverständigen für Ortsbildfragen von der Stabsstelle Stadtentwicklung durchgeführte Ortsaugenschein-verhandlung. Hinsichtlich der Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung (Spruchteil römisch zwei) stützt sich die Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf die am 11.07.2013 unter Beiziehung eines bautechnischen, eines maschinenbautechnischen, eines brandschutztechnischen, eines lärmtechnischen, eines luftreinhaltetechnischen, eines wasserbautechnischen, eines pyrotechnischen und eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen sowie unter Beiziehung eines Vertreters der technischen Gewässeraufsicht und eines Amtssachverständigen für Ortsbildfragen von der Stabsstelle Stadtentwicklung durchgeführte Ortsaugenschein-verhandlung. Gegen diesen Bescheid, soweit es den Spruchteil II) betrifft und somit gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung, richtet sich die Beschwerde der SI GmbH vom 09.12.2015, in der die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes II) des genannten Bescheides beantragt wird sowie in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen ergänzenden Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides und in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die seitens der Konsenswerberin zugesagten lärmtechnischen Maßnahmen, nämlich die Erhaltung der nördlichen Außenwand des zum Abbruch gelangenden Gebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, samt ordnungsgemäßer Instandsetzung und Instandhaltung, ausdrücklich als lärmschutztechnische Auflage zugunsten der Beschwerdeführerin in den Bescheid mitaufgenommen wird.Gegen diesen Bescheid, soweit es den Spruchteil römisch zwei) betrifft und somit gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung, richtet sich die Beschwerde der SI GmbH vom 09.12.2015, in der die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch zwei) des genannten Bescheides beantragt wird sowie in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen ergänzenden Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides und in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die seitens der Konsenswerberin zugesagten lärmtechnischen Maßnahmen, nämlich die Erhaltung der nördlichen Außenwand des zum Abbruch gelangenden Gebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, samt ordnungsgemäßer Instandsetzung und Instandhaltung, ausdrücklich als lärmschutztechnische Auflage zugunsten der Beschwerdeführerin in den Bescheid mitaufgenommen wird. Zur Begründung dieser Anträge wird in der Beschwerde – zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe bei der Ortsaugenscheinverhandlung am 11.07.2013 die subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung gegen die geplante Versickerung von Niederschlagswasser aus den Flachdächern 1 und 2 über eine eigens zu errichtende Sickermulde erhoben, da Immissionen in Form von Wassereintritten befürchtet würden. Dies deshalb, da aus dem Versickerungskonzept keine Schutzmaßnahmen für den Fall des Überlaufens der Versickermulde zu entnehmen gewesen seien. Weiters habe die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben, wonach aus dem Bestand und dem Betrieb des Lebensmittelmarktes beträchtliche Immissionen durch Lärm, Geruch, Staub und sonstige schädliche Einwirkungen (insbesondere aus der Schredderanlage, der Sickermulde und den Kühl- und sonstigen technischen Anlagen) befürchtet worden seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass eine Nutzung des auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, errichteten Gebäudes zu Wohnzwecken beabsichtigt sei, welche Nutzung

§ 16Abs. 1 Z 2 i

Vm § 17 Raumordnungsgesetz und den einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften nach der vorliegenden Widmung auch zulässig sei. Auf diese Nutzungsart sei Rücksicht zu nehmen, weshalb das Bauvorhaben wegen der zu erwartenden unzulässigen Immissionen nicht genehmigungsfähig sei, insbesondere seien die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen nicht zureichend berücksichtigt.Weiters habe die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben, wonach aus dem Bestand und dem Betrieb des Lebensmittelmarktes beträchtliche Immissionen durch Lärm, Geruch, Staub und sonstige schädliche Einwirkungen (insbesondere aus der Schredderanlage, der Sickermulde und den Kühl- und sonstigen technischen Anlagen) befürchtet worden seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass eine Nutzung des auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, errichteten Gebäudes zu Wohnzwecken beabsichtigt sei, welche Nutzung

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Raumordnungsgesetz und den einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften nach der vorliegenden Widmung auch zulässig sei. Auf diese Nutzungsart sei Rücksicht zu nehmen, weshalb das Bauvorhaben wegen der zu erwartenden unzulässigen Immissionen nicht genehmigungsfähig sei, insbesondere seien die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen nicht zureichend berücksichtigt. Diese Einwendungen seien mit dem angefochtenen Bescheid allesamt als unbegründet abgewiesen worden. Im durchgeführten Verfahren sei das Recht der Beschwerdeführerin auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden, da das eingereichte Versickerungskonzept nicht entsprechend den Projektunterlagen ausgeführt werde und nunmehr geplant sei, die anfallenden Oberflächenwässer in einem zentralen Speicherbecken zu erfassen und sodann gedrosselt in den öffentlichen Kanal einzuleiten. Insbesondere würden die auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer über die Abfallrohre und Regenwasserkanäle zu einem Retentionsbecken geleitet. Die im hinteren Teil des Gebäudes anfallenden Wässer würden über eine Hebeanlage in das Retentionsbecken gepumpt. Das Retentionsbecken würde als Betonbecken mit einem Nutzbahnvolumen von 56 m³ ausgeführt. Der Ablauf des Beckens erfolge über einen an der Südseite des Beckens nachgeschalteten Auslaufschacht mit einem Durchflussbegrenzer auf 56 l/sek. in das öffentliche Kanalnetz. Diese Projektänderung sei der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb sie somit keinerlei Möglichkeit gehabt habe, sich mit den entsprechenden Unterlagen auseinanderzusetzen. Zudem sehe sich die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO) durch die im Zuge der Bautätigkeiten ausgelösten Mobilisierungen mit der Möglichkeit großflächiger Kontaminierung des Erdreiches insoweit verletzt, als darin ein entsprechendes Gefahrenpotential beinhaltet sei. Wenn dieses Gefahrenpotential von Seiten der Amtssachverständigen als „vertretbar“ bewertet werde, könne trotzdem nicht nachvollzogen werden, woran diese Vertretbarkeit gemessen werde. Insbesondere drohe eine doch massive Verunreinigung des Grundwassers der gesamten ***/***, bedingt durch die angesprochene Mobilisierung von Restverunreinigungen, weshalb im gegenständlichen Projekt eine Gefahr für die Allgemeinheit zu erblicken sei. Dieses Gefahrenpotential müsste eingangs im Hinblick auf seine Quellen erforscht und die bestehende Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit vollends beseitigt werden. Erst in weiterer Folge könne die entsprechende „baubehördliche Bewilligung“ erteilt werden.Zudem sehe sich die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 74, Gewerbeordnung 1994 (GewO) durch die im Zuge der Bautätigkeiten ausgelösten Mobilisierungen mit der Möglichkeit großflächiger Kontaminierung des Erdreiches insoweit verletzt, als darin ein entsprechendes Gefahrenpotential beinhaltet sei. Wenn dieses Gefahrenpotential von Seiten der Amtssachverständigen als „vertretbar“ bewertet werde, könne trotzdem nicht nachvollzogen werden, woran diese Vertretbarkeit gemessen werde. Insbesondere drohe eine doch massive Verunreinigung des Grundwassers der gesamten ***/***, bedingt durch die angesprochene Mobilisierung von Restverunreinigungen, weshalb im gegenständlichen Projekt eine Gefahr für die Allgemeinheit zu erblicken sei. Dieses Gefahrenpotential müsste eingangs im Hinblick auf seine Quellen erforscht und die bestehende Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit vollends beseitigt werden. Erst in weiterer Folge könne die entsprechende „baubehördliche Bewilligung“ erteilt werden. In Verkennung der Rechtslage habe die Behörde festgelegt, dass für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin EZ ***, KG ***, ausschließlich die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens in lärmtechnischer Hinsicht für den Bereich der Grundstücksgrenze zu prüfen seien und nur diesbezüglich ein Vergleich mit den Grenzwerten mit der Niederösterreichischen Verordnung 8000/4 herzustellen sei. Aufgrund dessen sei seitens des lärmtechnischen Amtssachverständigen eine Beurteilung der Auswirkungen

ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, nicht vorgenommen worden. Gerade diese Beurteilung

der genannten Richtlinie für das gesamte Grundstück Nr. ***, KG ***, mache jedoch erst eine umfassende Beurteilung des geplanten Projektes auch in lärmschutztechnischer Hinsicht möglich. Deshalb sei das Einreichprojekt noch entsprechend zu überarbeiten und wäre seitens der Behörde genau zu definieren, dass der gesamte Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin bei der lärmschutztechnischen Beurteilung zu berücksichtigen sei. Im Zuge des behördlichen Verfahrens habe die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegenen Beweise gerügt, dass die ergänzende lärmschutztechnische Beurteilung durch den Amtssachverständigen vom 10.10.2013 die zusätzlich für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin geschaffenen Rechenpunkte RP-4A, RP-4B und RP-4C „völlig außen vor gelassen“ habe. So würden Angaben zu den prognostizierten Lärmauswirkungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin fehlen. Da nach Angaben des Amtssachverständigen bei sämtlichen Rechenpunkten, mit Ausnahme der Rechenpunkte RP-1A und RP-1B, der planungstechnische Grundsatz (Irrelevanzgrundsatz) nicht eingehalten worden sei, sei eine individuelle Beurteilung in Bezug auf die möglichen Lärmauswirkungen unabdingbar. Diese entsprechende individuelle Beurteilung der möglichen Lärmauswirkungen durch das gegenständliche Projekt seien sodann für sämtliche Rechenpunkte, ausgenommen wiederum die Rechenpunkte RP-4A, RP-4B und RP-4C, durchgeführt worden. In dieser fehlenden individuellen Beurteilung liege der fehlende, jedoch ergänzungsbedürftige Sachverhaltsbestandteil. Erst die Ermittlung ebenselbem mache eine umfassende Beurteilung des Projektes möglich. Der gleichsam zusätzlich geschaffene Rechenpunkt RP-6 sei der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zur Kenntnis gebracht worden und beziehe sich auf den Innenhof des Grundstückes Nr. *** der Beschwerdeführerin und zeige, dass der planungstechnische Grundsatz gerade nicht eingehalten werde. Wenn sohin der planungstechnische Grundsatz, den Innenhof der Liegenschaft betreffend, nicht eingehalten werde, so sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der planungstechnische Grundsatz die gesamte Liegenschaft der Beschwerdeführerin betreffend nicht eingehalten werde. Aufgrund der Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes sei daher zwingend eine individuelle Beurteilung zur abschließenden Klärung der Lärmauswirkungen erforderlich, was im bisherigen Verfahren durch den Umstand, dass Lärmauswirkungen nur bis zur Grundstücksgrenze zu messen seien, verhindert worden sei. Die Berechnung zu den prognostizierten Immissionen für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zeige gerade, dass diese Liegenschaft am stärksten „von den ausgehenden Lärmimmissionen“ betroffen sein würde. Der angefochtene Bescheid sehe ausreichende lärmschutztechnische Maßnahmen nicht vor, sieht man von der behaupteten Abschirmung des Grundstückes *** an der Südseite durch eine bestehende ca. 3 m hohe über das Niveau des Kundenparkplatzes reichende Brandschutzwand (Bestand) ab. Diese Brandschutzwand sei im schalltechnischen Projekt vom 26.03.2015 unter „Maßnahmenskizze“ dargestellt; die entsprechende Maßnahmenskizzen seien der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugestellt worden, was wiederum als Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des § 37 AVG gerügt werde.Der angefochtene Bescheid sehe ausreichende lärmschutztechnische Maßnahmen nicht vor, sieht man von der behaupteten Abschirmung des Grundstückes *** an der Südseite durch eine bestehende ca. 3 m hohe über das Niveau des Kundenparkplatzes reichende Brandschutzwand (Bestand) ab. Diese Brandschutzwand sei im schalltechnischen Projekt vom 26.03.2015 unter „Maßnahmenskizze“ dargestellt; die entsprechende Maßnahmenskizzen seien der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugestellt worden, was wiederum als Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 37, AVG gerügt werde. Des Weiteren wird eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Rechts auf Eigentum im Zusammenhang mit der Beurteilung der Lärmauswirkungen gerügt. Obgleich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin am stärksten von den Lärmimmissionen betroffen sein werde, seien die geringsten lärmschutztechnischen Maßnahmen geplant bzw. werde eine umfassende Überprüfung in lärmschutztechnischer Hinsicht verweigert. Die Behörde knüpfe demnach begründungslos und somit willkürlich an gleiche bzw. vergleichbare Sachverhalte unzulässigerweise unterschiedliche Rechtsfolgen. In diesem Zusammenhang sei der Behörde ein krasses Verkennen der Rechtslage vorzuwerfen, dies auch im Hinblick auf die Verhinderung einer künftigen, widmungsgemäß auch zulässigen Nutzung als Wohnraummöglichkeiten im Gebäude der Beschwerdeführerin. Entgegen den Darstellungen der Behörde werde die Liegenschaft momentan auch überdies zu Betriebszwecken genutzt. Insbesondere erfolge auch eine Vermietung an einen Architekten. Gerade die Möglichkeit, eine bestehende Liegenschaft im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu verwenden und zu verwerten, werde vom verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum geschützt. Eine aufgrund dieser Grundrechtsbestimmung vorzunehmende Absicherung in lärmschutztechnischer Hinsicht sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt, da ohne entsprechende lärmschutztechnische Maßnahme eine Verwertung in Zukunft völlig ausgeschlossen sei. Dies komme einer seitens der Behörde vorgenommenen Eigentumsbeschränkung gleich. Im Übrigen würden die vorgesehenen lärmschutztechnischen Maßnahmen aufgrund der fehlenden Ermittlungen im Hinblick auf die Lärmauswirkungen die gesamte Liegenschaft betreffend nicht abschließend beurteilt werden können. Festgehalten werde des Weiteren, dass die Konsenswerberin im Zuge der Ortsaugenscheinverhandlung vom 11.07.2013 gegenüber der Beschwerdeführerin zugesagt habe, den Abbruch des Nebengebäudes so vorzunehmen, dass die nötige Außenwand des Gebäudes zukünftig bestehen bleibe, um als Schallschutzwand zum nördlichen Grundstück ***, KG ***, bestehen zu bleiben. Diese Schallschutzwand solle ordnungsgemäß instand gesetzt und mit einem Putz versehen werden. Insbesondere würde die Mauer so adaptiert, dass sie einerseits gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sei, sowie auch das Eindringen von Niederschlagswasser in das Bestand habende Nachbarobjekt im Eigentum der Beschwerdeführerin verhindert würde. Im Zuge der Erstattung seines Gutachtens vom 06.03.2013 habe der lärmschutztechnische Sachverständige ausgeführt, dass bei den anrainenden Liegenschaften der planungstechnische Grundsatz aufgrund der Nähe der Anrainerliegenschaft zur geplanten Form nicht eingehalten werde, weshalb bezüglich der möglichen Lärmauswirkungen eine individuelle Beurteilung durchzuführen gewesen sei. Im Zuge der individuellen Beurteilung habe der lärmschutztechnische Sachverständige festgehalten, dass bei den anrainenden Liegenschaften jedenfalls lärmschutztechnische Maßnahmen, wie etwa der Einbau von Schalldämmfenstern in Kombination mit Schalldämpflüftern, erforderlich seien. Diese Maßnahmen seien notwendig, da die Immissionen durchaus als sehr auffällig angesehen werden müssten und eine Belästigung der Nachbarschaft nicht ausgeschlossen werden könne. Daraus ergebe sich, dass ohne Aufnahme dieser Auflagen (Auflage 139 und 140) das gegenständliche Projekt in lärmschutztechnischer Hinsicht nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. Nicht als Auflage aufgenommen sei jedoch die einzig vorgesehene schallschutztechnische Maßnahme, welche seitens der Konsenswerberin der Beschwerdeführerin direkt zugesagt worden sei, nämlich die vorbeschriebene Erhaltung der nördlichen Außenwand des zum Abbruch gelangenden Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, samt ordnungsgemäßer Instandsetzung. Die Behörde habe sohin rechtswidriger Weise diese Zusage der Konsenswerberin nicht als Auflage in den Bescheid aufgenommen. Sämtliche weiteren lärmschutztechnischen Maßnahmen, die anderen anrainenden Liegenschaften betreffend, seien jedoch als Auflage formuliert in den bekämpften Bescheid aufgenommen worden. Die Ungleichbehandlung der anrainenden Liegenschaften widerspreche – wie schon dargestellt – dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Durch die Nichtaufnahme dieser Auflage betreffend die Erhaltung der nördlichen Außenwand erfolge eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung der anrainenden Liegenschaften. Zu diesem Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Beweisverfahren durchgeführt und Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 04.04.2016, GZ: MD-STS-11/2016/Dr.L/R, mit welchem über die Berufung im baubehördlichen Verfahren (Spruchpunkt I) entschieden worden ist sowie durch Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des im behördlichen Verfahren bereits beigezogen gewesenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen und Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des ebenfalls im behördlichen Verfahren bereits befasst gewesenen lärmschutztechnischen Amtssachverständigen und Gewährung des Parteiengehörs hinsichtlich dieser beiden gutachterlichen Stellungnahmen vom 22.08.2016 und vom 19.08.2016.Zu diesem Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Beweisverfahren durchgeführt und Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 04.04.2016, GZ: MD-STS-11/2016/Dr.L/R, mit welchem über die Berufung im baubehördlichen Verfahren (Spruchpunkt römisch eins) entschieden worden ist sowie durch Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des im behördlichen Verfahren bereits beigezogen gewesenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen und Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des ebenfalls im behördlichen Verfahren bereits befasst gewesenen lärmschutztechnischen Amtssachverständigen und Gewährung des Parteiengehörs hinsichtlich dieser beiden gutachterlichen Stellungnahmen vom 22.08.2016 und vom 19.08.

  1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht im verfahrensrelevanten Zusammenhang folgender Sachverhalt fest: Die gegenständliche gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung ist der Konsenswerberin von der Behörde aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Basis der eingeholten Sachverständigengutachten und der Ergebnisse der durchgeführten Ortsaugenscheinverhandlung am 11.07.2013 unter genauer Beschreibung des zur Genehmigung gelangenden Projektes und unter Vorschreibung von Auflagen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilt worden. Zeitlich nach Durchführung der Ortsaugenscheinverhandlung durch die Behörde am 11.07.2013, nämlich mit 14.02.2014, ist von Seiten der Genehmigungswerberin ein vom ursprünglichen Projekt abweichendes wasserrechtliches Einreichprojekt über eine Einleitung von Oberflächenwässern in den Kanal der Behörde vorgelegt worden, welches einer Begutachtung durch den beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen unterzogen worden ist. Nach dieser Projektadaptierung ist vorgesehen, dass die auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer über Abfallrohre und Regenwasserkanäle zu einem Retentionsbecken geleitet werden. Die im hinteren Teil des Gebäudes anfallenden Wässer werden über eine Hebeanlage in das Retentionsbecken gepumpt. Die Sammlung der auf den Parkplatzflächen anfallenden Niederschlagswässer erfolgt über Entwässerungsrinnen in der Mitte der Parkplatzflächen, die direkt in das Retentionsbecken geleitet werden. Das Retentionsbecken wird als Betonbecken mit einem nutzbaren Volumen von 56 m³ ausgeführt. Der Ablauf des Beckens erfolgt über einen an der Südseite des Beckens nachgeschalteten Auslaufschacht mit einem Durchflussbegrenzer auf 56 l/sek. in das öffentliche Kanalnetz. Die Bemessung erfolgt auf ein 5-jährliches Niederschlags-ereignis. Die Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens erfolgt auf Grundlage des ATV-DVWK Regelwerkes A117, die Berechnung nach einschlägigen Normen und Richtlinien. Aufgrund der gegen die baubehördliche Bewilligung [Spruchteil I) des Bescheides] erhobenen Berufung hat der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau in seinem Berufungsbescheid vom 04.04.2016, GZ: MD-STS-11/2016/Dr.L/R, hinsichtlich dieses Projektteiles, nämlich hinsichtlich der Einleitung von Oberflächenwässern in den öffentlichen Kanal, der LÖ GmbH folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:Aufgrund der gegen die baubehördliche Bewilligung [Spruchteil römisch eins) des Bescheides] erhobenen Berufung hat der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau in seinem Berufungsbescheid vom 04.04.2016, GZ: MD-STS-11/2016/Dr.L/R, hinsichtlich dieses Projektteiles, nämlich hinsichtlich der Einleitung von Oberflächenwässern in den öffentlichen Kanal, der LÖ GmbH folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben: „32A. Beim geplanten Retentionsbecken ist der Abfluss im Bereich des Anschlussschachtes mit einer Rückschlagklappe zu versehen; 32B. Der Behörde ist, spätestens mit der Fertigstellungsmeldung, hinsichtlich des Retentionsbeckens ein Dichtheitsattest eines Fachkundigen vorzulegen.“ Bezüglich der Lärmimmissionssituation in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. ***, KG ***, ist dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2015 und dem darin wiedergegebenen lärmschutztechnischen Gutachten zu entnehmen, dass der Innenhof auf dem Grundstück ***, KG ***, an der Südseite durch eine bestehende ca. 3 m hohe über das Niveau des Kundenparkplatzes reichende Brandschutzwand abgeschirmt (Bestand) wird. Die Lage der Schallschutzwände für den Papierpresscontainer und der Kälteanlagen sowie jene im Bereich der Grundstücke ***, *** und ***, KG ***, sind in den Beilagen des schalltechnischen Projektes vom 26.03.2015 unter „Maßnahmenskizze“ dargestellt. Im Zuge der Ortsaugenscheinverhandlung am 11.07.2013 ist von Seiten der Vertreter der LÖ GmbH erklärt worden, dass der Abbruch des Nebengebäudes im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, so erfolgt, dass die nördliche Außenwand des Gebäudes zukünftig hin bestehen bleibt, um als Schallschutzwand zum nördlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, zu dienen. Diese Schallschutzwand soll ordnungsgemäß instand gesetzt und mit einem Putz versehen werden. Insbesondere die Mauerkrone wird so adaptiert, dass sie einerseits gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt wird, auch soll das Eindringen von Niederschlagswasser in das bestandhabende Nachbarobjekt verhindert werden. Durch das Belassen der genannten Brandschutzmauer bzw. durch deren Instandsetzung sind für den Bereich des Innenhofes nördlich der beschriebenen Wand auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, keine wesentlichen Lärmauswirkungen zu erwarten. Bezüglich der Einrichtung des Retentionsbeckens, in welchem die auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer ebenso gesammelt werden, wie die im hinteren Teil des Gebäudes anfallenden Wässer, ist aufgrund des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden – adaptierten – Projektes der Einbau einer Rückschlagklappe enthalten, um einen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz der *** auszuschließen. Die Projektadaptierung in Richtung der Einrichtung eines Retentionsbeckens bezüglich der anfallenden Wässer ist im Zuge des behördlichen Genehmigungsverfahrens dem ursprünglichen Versickerungskonzept vorzuziehen gewesen bzw. notwendig geworden, um aufgrund der bestehenden Kontaminationen Elutionen hintanzuhalten bzw. eine Versickerung der Wässer am geplanten Standort sich demnach als undurchführbar herausgestellt hat. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, in welchem das gesamte gewerberechtliche Genehmigungsverfahren übersichtlich und nachvollziehbar dokumentiert ist. Grundlage für die Feststellungen waren aber auch die für Wasserbautechnik und für Lärmschutz bereits im Behördenverfahren beigezogen gewesenen Amtssachverständigen im Zusammenhalt mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von diesen Sachverständigen eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen. So ist in der gutachterlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
  2. August 2016 zu der aufgeworfenen Problematik betreffend das Retentionsbecken und der Ableitung der Wässer in den öffentlichen Kanal Folgendes dargelegt: „Gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der LÖ Gmbh, erlassen vom Magistrat der Stadt Krems vom 24.9.2015, KS-AN-5473/3/471-2015, wurde von den Nachbarn, der SI GmbH, Beschwerde erhoben, und betreffend die Entsorgung der Oberflächenwässer, die Vorschreibung von zwei zusätzlichen Auflagen, wie folgt gefordert: ● Beim geplanten Retentionsbecken ist der Abfluss im Bereich des Anschlussschachtes mit einer Rückschlagklappe zu versehen. ● Der Behörde ist, spätestens mit der Fertigstellungsmeldung, hinsichtlich des Retentionsbeckens ein Dichtheitsattest eines Fachkundigen vorzulegen. Die geforderten Auflagen, wurden zwischenzeitlich vom Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau, im baubehördlichen Verfahren vorgeschrieben. Beurteilungsgrundlage bzw. dem Betriebsanlagenbescheid zugrunde liegend, ist das Projekt über die Einleitung von Oberflächenwässern in den öffentlichen Kanal (datiert mit 14.2.2014), vom technischen Büro für Geologie und Umwelttechnik G. Von Seiten der Projektwerber ist die Einleitung sämtlicher anfallender Oberflächenwässer der Dach-und Außenflächen des Bauvorhabens „***“ in das Kanalsystem vorgesehen. Die auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer werden über Abfallrohre und Regenwasserkanäle zu einem Retentionsbecken geleitet. Die im hinteren Teil des Gebäudes anfallenden Wässer werden über eine Hebeanlage in das Retentionsbecken gepumpt. Das Retentionsbecken wird als Betonbecken mit einem nutzbaren Volumen von 56 m³ ausgeführt. Der Ablauf des Beckens erfolgt über einen an der Südseite des Beckens nachgeschalteten Auslaufschacht mit einem Durchflussbegrenzer auf 56 l/s in das öffentliche Kanalnetz. Die Bemessung erfolgte auf ein fünfjährliches Niederschlagsereignis. Das Retentionsbecken wird als Betonbecken mit einem nutzbaren Volumen von 56 m³ ausgeführt. Der Ablauf des Beckens erfolgt über einen an der Südseite des Beckens nachgeschalteten Auslaufschacht mit einem Durchflussbegrenzer auf , 56 l/s in das öffentliche Kanalnetz. Die Bemessung erfolgte auf ein fünfjährliches Niederschlagsereignis. Bei Niederschlagsereignissen über dem Bemessungsereignis kann es zu einem Versagen der Entwässerungseinrichtungen kommen. Um einen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz der *** auszuschließen, ist der Einbau einer Rückschlagklappe laut Projekt vorgesehen, und wurde deshalb in Auflagenform nicht vorgeschrieben. Aufgrund der bestehenden Kontaminationen wurde, um Eluationen hintanzuhalten, eine Versickerung am geplanten Standort ausgeschlossen, und wurde auch deshalb das Oberflächenentwässerungsprojekt dahingehend abgeändert. Laut Projekt ist ein dichtes Speicherbecken vorgesehen. Gegen die Vorschreibung eines Dichtheitsattestes als zusätzliche Auflage besteht kein Einwand. Aus wasserfachlicher Sicht kann den geforderten Auflagen beigetreten werden. Öffentliche Interessen und fremde Rechte werden durch die beiden zusätzlichen Auflagen nicht nachteilig berührt.“ Hinsichtlich der Lärmimmissionssituation und den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragestellungen hat der lärmtechnische Amtssachverständige in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von 19.08.2016 Folgendes ausgeführt: „Im Iärmtechnischen Gutachten wurde der Bereich nördlich der beschriebenen Wand als Immissionspunkt RP6 berücksichtigt. Im Zuge der Berechnung und der Bewertung der Immissionen wurde eine 3 m hohe massive Wand als Schallhindernis berücksichtigt. Die Wand ist im schalltechnischen Bericht der TAS Bauphysik (wesentliche Projektsgrundlage) in den Beilagen - Maßnahmenskizze in oranger Farbe als Maßnahme für die Einhaltung der prognostizierten Schallimmissionen dargestellt. Der Innenhof auf dem Grundstück *** wird an der Südseite durch diese bestehende ca. 3 m hohe über das Niveau des Kundenparkplatzes reichende Brandschutzwand abgeschirmt (Bestand). Der Rechenpunkt RP6 bezieht sich auf den Innenhof der gegenständlichen Liegenschaft. Für diesen Bereich zeigt sich, dass der planungstechnische Grundsatz der ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 nicht eingehalten wird. Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche wurde mit 43 dB für die Tag- und Abendzeit ermittelt. Für den äquivalenten Dauerschallpegel ergaben Messungen im Bereich der Liegenschaft zur Tagzeit einen Wert von 54 dB und zur Abendzeit von 51 dB. Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche kommt somit mind. 8 dB unter dem örtlichen äquivalenten Dauerschallpegel zu liegen. Eine Anhebung des örtlichen äquivalenten Dauerschallpegels ergibt sich somit unter 1 dB, eine derartige Änderung wird subjektiv kaum wahrnehmbar sein und kommt eine derartige Veränderung im Bereich der Messungenauigkeit geeichter Schallpegelmesser zu liegen. Zur Nachtzeit kommen die Immissionen der haustechnischen Anlagen im Bereich dieses Rechenpunktes im Bereich des örtlichen Basispegels zu liegen. Für den Bereich des Innenhofes nördlich der beschriebenen Wand sind somit keine wesentlichen Lärmauswirkungen zu erwarten. Aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme der SI GmbH könnte nachfolgende Auflage in den Genehmigungsbescheid zur genauen Definition der verbleibenden Wand in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden: • Die projektgemäß geplante Lärmschutzwand (Bestand aus einem bestehenden Gebäude) ist in einer Höhe von mind. 3 m über Niveau des geplanten Kundenparkplatzes und in einem mittleren Schalldämmmaß von mind. 25 dB herzustellen. Die Wand muss an die bestehenden Gebäude im Westen und Osten direkt anschließen. Die Wand ist zur Erfüllung der Wirkungsweise laufend in Stand zu setzen, sodass durch bauliche Mängel das geforderte Schalldämmmaß von 25 dB nicht verringert wird.“ In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 71aAbs. 1 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O) ist der Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) im Sinne dieses Bundesgesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz zu berücksichtigen.

Paragraph 71 a, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) ist der Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) im Sinne dieses Bundesgesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz zu berücksichtigen.

§ 74Abs. 1 Gew

O ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Paragraph 74, Absatz eins, GewO ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

§ 74Abs. 2 Gew

O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 74Abs. 3 Gew

O besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen.

Paragraph 74, Absatz 3, GewO besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen.

§ 74Abs. 4 Gew

O bedürfen Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, keiner Genehmigung

Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung

Abs. 2.

Paragraph 74, Absatz 4, GewO bedürfen Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, oder im Paragraph 107, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, keiner Genehmigung

Absatz 2,, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung

Absatz 2,

§ 74Abs. 5 Gew

O bedürfen Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, keiner Genehmigung

Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.

Paragraph 74, Absatz 5, GewO bedürfen Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, keiner Genehmigung

Absatz 2,, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.

§ 74Abs. 6 Gew

O gilt Abs. 4 vorletzter und letzter Satz sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.

Paragraph 74, Absatz 6, GewO gilt Absatz 4, vorletzter und letzter Satz sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Absatz 2, aufweist.

§ 74Abs. 7 Gew

O kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die

§ 74Abs.

2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.

Paragraph 74, Absatz 7, GewO kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die

Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.

§ 75Abs. 1 Gew

O ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Paragraph 75, Absatz eins, GewO ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

§ 75Abs. 2 Gew

O sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

§ 75Abs. 3 Gew

O sind als Nachbarn auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.

Paragraph 75, Absatz 3, GewO sind als Nachbarn auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.

§ 77Abs. 1 Gew

O ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

§ 77Abs. 2 Gew

O ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Paragraph 77, Absatz 2, GewO ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 77Abs. 3 Gew

O hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung

§ 10des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl.

I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10

Anlage 1a zum IG-L oder eine ÜberschreitungGemäß Paragraph 77, Absatz 3, GewO hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung

Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10

Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung - des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid

Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM10

Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM2,5

Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung

§ 3Abs.

5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,eines in einer Verordnung

Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid

Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid

Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid

Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM10

Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes

Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

  1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms

§ 9a

IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs

§ 10des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind. 2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms

Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs

Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

§ 77Abs. 4 Gew

O ist die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

Paragraph 77, Absatz 4, GewO ist die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind. (Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 5 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

§ 356bAbs. 1 Gew

O entfallen, bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO entfallen, bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

  1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
  2. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10 WRG 1959);
  3. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
  4. Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959);
  5. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
  6. Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
  7. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
  8. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959);
  9. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
  10. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b, WRG 1959);
  11. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern. Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 356bAbs. 2 Gew

O hat die Behörde das Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren

Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht

Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.

Paragraph 356 b, Absatz 2, GewO hat die Behörde das Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren

Absatz eins, mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht

Absatz eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.

§ 356bAbs. 3 Gew

O sind von der Behörde die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.

Paragraph 356 b, Absatz 3, GewO sind von der Behörde die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Absatz eins, bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach Paragraph 17, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (Paragraphen 130 f, f, WRG 1959) bleiben unberührt.

§ 356bAbs. 4 Gew

O gelten die Abs. 1 bis 3 nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem § 37 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

Paragraph 356 b, Absatz 4, GewO gelten die Absatz eins bis 3 nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem Paragraph 37, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

§ 356bAbs. 5 Gew

O gelten die Absätze 1 bis 3 auch für forstrechtliche Verfahren nach § 50 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 356 b, Absatz 5, GewO gelten die Absätze 1 bis 3 auch für forstrechtliche Verfahren nach Paragraph 50, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 356bAbs. 6 Gew

O ist Abs. 3 hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.

Paragraph 356 b, Absatz 6, GewO ist Absatz 3, hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.

§ 356bAbs. 7 Gew

O haben in Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:

Paragraph 356 b, Absatz 7, GewO haben in Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer IPPC-Anlage auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung: 1.

§ 19Abs.

7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen; 1.

Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des Paragraph 356 a, Absatz 2, Ziffer eins, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen; 2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, a) sofern für die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates

§ 356aAbs.

3 erfolgt ist, a) sofern für die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates

Paragraph 356 a, Absatz 3, erfolgt ist,

  1. b)sofern die genehmigungspflichtige Errichtung, der genehmigungspflichtige Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
  2. c)sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage beteiligen könnte, und
  3. c)sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem Paragraph 77 a, unterliegenden Betriebsanlage beteiligen könnte, und
  4. d)soweit sie während der Auflagefrist

§ 356aAbs.

2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen. d) soweit sie während der Auflagefrist

Paragraph 356 a, Absatz 2, Ziffer eins, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen. In dem durchgeführten gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zur Genehmigung des in Rede stehenden Lebensmittelmarktes samt Lagerflächen, Parkplätzen und Werbeanlagen hat die Beschwerdeführerin durch Erhebung von Einwendungen ihre aufgrund ihrer Nachbareigenschaft zum geplanten Betriebsstandort erworbene Parteistellung nicht verloren und war somit zur Beschwerdeerhebung gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 24.09.2015 berechtigt. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör in Bezug auf die Adaptierung des Projektes in Richtung hin zur Einrichtung eines Retentionsbeckens zum Sammeln der Oberflächenwässer und anschließender Einleitung in das öffentliche Kanalnetz geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass dieser Verfahrensmangel zwischenzeitig als saniert angesehen werden kann, wurde diese Projektänderung doch im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verletzung des Parteiengehörs in Verwaltungsverfahren – welche auch auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichte anwendbar ist – ist nämlich die Verletzung des Parteiengehörs im Rechtsmittelverfahren dann saniert, wenn im bekämpften Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind (vgl. VwGH 07.07.2009, 2009/18/0198) oder wenn die Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. VwGH 30.06.1994, 93/09/0333; 28.10.2009, 2008/15/0302).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verletzung des Parteiengehörs in Verwaltungsverfahren – welche auch auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichte anwendbar ist – ist nämlich die Verletzung des Parteiengehörs im Rechtsmittelverfahren dann saniert, wenn im bekämpften Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind vergleiche VwGH 07.07.2009, 2009/18/0198) oder wenn die Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte vergleiche VwGH 30.06.1994, 93/09/0333; 28.10.2009, 2008/15/0302). Soweit im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht die Vorschreibung der beiden im baubehördlichen Verfahren mittlerweile rechtskräftig vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen (32A und 32B des Berufungsbescheides des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 04.04.2016) eingefordert wird, ist zwar zunächst anzumerken, dass die in dieser Auflage vorgeschriebene Rückschlagklappe ohnedies im – adaptierten, aber dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden – Projekt enthalten ist. Aufgrund der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dadurch keine Schlechterstellung der Konsenswerberin zu erblicken und bestehen gegen eine Aufnahme dieser Auflagen auch seitens des erkennenden Gerichtes keine Bedenken. Mit der Vorschreibung der Vorlage eines Dichtheitsattestes eines Fachkundigen hinsichtlich des Retentionsbeckens wird lediglich abgesichert, dass dieser Projektteil auch projektgemäß ausgeführt wird. Unter diesem Aspekt muss auch die weitergehende Ergänzung dieser im Bauverfahren rechtskräftig vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen gesehen werden, wenn der Genehmigungswerberin auferlegt wird, dass die „Rückstauklappe entsprechend den technischen Vorschriften regelmäßig zu warten und instand zu halten ist“ (als Ergänzung zur Auflagenformulierung zu 32A) sowie, dass die „Dichtheit des Retentionsbeckens entsprechend den technischen Vorschriften regelmäßig zu überprüfen und die sach- und fachgerechte Abdichtung des Retentionsbeckens für die Dauer des Betriebes zu gewährleisten ist“ (Ergänzung zur Vorschreibung 32B). Es kann daher insoweit gegen diese ohnedies auf das geplante Projekt hinsichtlich der Behandlung von Oberflächenwässern sich beziehenden Vorschreibungen kein sachlicher Grund für Bedenken erblickt werden, zumal in dem angefochtenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid ohnedies die Verpflichtung enthalten ist, die vorgeschriebenen „Auflagen vor Aufnahme des Betriebes der Anlage zu erfüllen bzw. während des Betriebes der Anlage einzuhalten“. Somit war die Betriebsanlagengenehmigung durch die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen hinsichtlich des Retentionsbeckens zu ergänzen und insoweit der Beschwerde stattzugeben. Bezüglich der Lärmimmissionssituation beim Grundstück Nr. ***, KG ***, ist vorweg Folgendes festzustellen: Die Auswirkungen einer zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (vgl. VwGH 14.09.2004, 2004/04/0165). Die Auswirkungen einer zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind vergleiche VwGH 14.09.2004, 2004/04/0165). Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektverfahren, dem alleine die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH 24.02.2006, 2003/04/0177). Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektverfahren, dem alleine die in Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind vergleiche VwGH 24.02.2006, 2003/04/0177). Soweit die Beschwerdeführerin darlegt, dass der planungstechnische Grundsatz der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, in Bezug auf die Lärmimmissionssituation beim Grundstück Nr. ***, KG ***, der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wird und daher eine individuelle Beurteilung der Lärmauswirkungen vorzunehmen wäre, ist auf die im behördlichen Verfahren eingeholten lärmtechnischen Gutachten sowie auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 19.08.2016 zu verweisen, in welcher in Bestätigung des Beschwerdevorbringens, wonach der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird, wie folgt ausgeführt ist: „Der Rechenpunkt RP6 bezieht sich auf den Innenhof der gegenständlichen Liegenschaft. Für diesen Bereich zeigt sich, dass der planungstechnische Grundsatz der ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 nicht eingehalten wird. Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche wurde mit 43 dB für die Tag- und Abendzeit ermittelt. Für den äquivalenten Dauerschallpegel ergaben Messungen im Bereich der Liegenschaft zur Tagzeit einen Wert von 54 dB und zur Abendzeit von 51 dB. Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche kommt somit mind. 8 dB unter dem örtlichen äquivalenten Dauerschallpegel zu liegen. Eine Anhebung des örtlichen äquivalenten Dauerschallpegels ergibt sich somit unter 1 dB, eine derartige Änderung wird subjektiv kaum wahrnehmbar sein und kommt eine derartige Veränderung im Bereich der Messungenauigkeit geeichter Schallpegelmesser zu liegen. Zur Nachtzeit kommen die Immissionen der haustechnischen Anlagen im Bereich dieses Rechenpunktes im Bereich des örtlichen Basispegels zu liegen. Für den Bereich des Innenhofes nördlich der beschriebenen Wand sind somit keine wesentlichen Lärmauswirkungen zu erwarten.“ Somit ergibt sich zu den von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtungen, dass durch das Belassen der Lärmschutzwand eine Belästigung der Beschwerdeführerin als Nachbarin zur Betriebsanlage durch Lärm nicht zu erwarten ist, zumal der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche mindestens 8 dB unter dem örtlich äquivalenten Dauerschallpegel zu liegen kommt. Damit ist auch für eine anderweitige Nutzung des Gebäudes auf der der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft nicht von einer relevanten Lärmbelästigung durch die vom Betriebsgrundstück der Konsenswerberin ausgehenden Lärmemissionen zu rechnen. Da allerdings dieser Zustand von der bereits im Projekt vorgesehenen Lärmschutzwand abhängig ist, die aus dem Bestand eines bestehenden und abzubrechenden Gebäudes rührt, ist seitens des erkennenden Gerichtes zur genauen Definition der verbleibenden Wand unter Bezugnahme auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 19.08.2016 die im Spruch angeführte zusätzliche Maßnahme vorzuschreiben gewesen. Insgesamt stützt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit auf die Gesamtheit der vorliegenden Beweisergebnisse im Hinblick auf die Lärmimmissionssituation. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 07.09.2016 (Parteiengehör) erfolgte Anregung, vor Genehmigungserteilung eine gesonderte Prüfung vorzunehmen, „ob der für die Erledigung der Sache maßgebliche lärmschutztechnische Sachverhalt in seiner Gesamtheit und hier insbesondere bezogen auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, im Eigentum der Beschwerdeführerin ermittelt wurde“, nicht weiter zu verfolgen gewesen, da ein derartiges Vorgehen im Ergebnis einem Erkundungsbeweis gleich kommt (dazu vgl. etwa VwGH vom 11.09.2001, 98/21/0175) und im Übrigen der maßgebliche lärmschutztechnische Sachverhalt mit Blick auf die im Verfahren erstatteten lärmtechnischen Gutachten und Gutachtensergänzungen ausreichend dargestellt ist. Zudem ist mit der Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage in Bezug auf die Lärmschutzwand dem Beschwerdevorbringen nunmehr voll entsprochen worden und war somit im Ergebnis der Beschwerde insoweit auch stattzugeben. Insgesamt stützt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit auf die Gesamtheit der vorliegenden Beweisergebnisse im Hinblick auf die Lärmimmissionssituation. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 07.09.2016 (Parteiengehör) erfolgte Anregung, vor Genehmigungserteilung eine gesonderte Prüfung vorzunehmen, „ob der für die Erledigung der Sache maßgebliche lärmschutztechnische Sachverhalt in seiner Gesamtheit und hier insbesondere bezogen auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, im Eigentum der Beschwerdeführerin ermittelt wurde“, nicht weiter zu verfolgen gewesen, da ein derartiges Vorgehen im Ergebnis einem Erkundungsbeweis gleich kommt (dazu vergleiche etwa VwGH vom 11.09.2001, 98/21/0175) und im Übrigen der maßgebliche lärmschutztechnische Sachverhalt mit Blick auf die im Verfahren erstatteten lärmtechnischen Gutachten und Gutachtensergänzungen ausreichend dargestellt ist. Zudem ist mit der Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage in Bezug auf die Lärmschutzwand dem Beschwerdevorbringen nunmehr voll entsprochen worden und war somit im Ergebnis der Beschwerde insoweit auch stattzugeben. Soweit in der Beschwerde eine Gefahr für die Allgemeinheit durch das gegenständliche Projekt infolge einer möglichen massiven Verunreinigung des Grundwassers der gesamten ***/*** gesehen wird, ist auf die im Zuge des Genehmigungsverfahrens erfolgte Projektadaptierung zu verweisen, mit welcher vom ursprünglich geplanten Versickerungskonzept bezüglich der Oberflächenwässer Abstand genommen worden ist und das oben behandelte Konzept der Einleitung der Oberflächenwässer in das öffentliche Kanalnetz nach deren Sammlung in einem Retentionsbecken zur Ausführung gelangt. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der oben wiedergegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 22.08.2016 zu verweisen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Rechts auf Eigentum im Zusammenhang mit der Beurteilung der Lärmauswirkungen gegeben sei, ist festzuhalten, dass diese Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes mit Blick auf die eingeholte gutachterliche Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 19.08.2016 und die mit dieser Entscheidung erfolgte Vorschreibung der zusätzlichen Auflage betreffend die Lärmschutzmauer nicht geteilt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und das vorliegende Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1405.001.2015

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