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LVwG-AV-235/001-2016

Obsah (7)§ 134§ 63§ 79§ 74§ 367§ 28§ 77

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-235/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

im Standort ***, ***, nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  2. Februar 2016, WBW1-G-0469/001, WBW1-G-9353 und WBW1-G-9352, wird bestätigt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  4. Februar 2016, WBW1-G-0469/001, WBW1-G-9353 und WBW1-G-9352, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe - Baumeister gemäß § 99 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf Abbrucharbeiten, Straßenbau und Bau von Außenanlagen und Kanal- und Leitungsbau, GISA-Zahl *** (Registernummer-alt: ***), Kennzeichen WBW1-G-0469, Baumeister gemäß Paragraph 99, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf Abbrucharbeiten, Straßenbau und Bau von Außenanlagen und Kanal- und Leitungsbau, GISA-Zahl *** (Registernummer-alt: ***), Kennzeichen WBW1-G-0469, - Baumaschinenverleih, GISA-Zahl *** (Registernummer-alt: ***), Kennzeichen WBW1-G-9353 und - Erdbewegungsarbeiten (Deichgräber), GISA-Zahl *** (Registernummer-alt: ***), Kennzeichen WBW1-G-9352

im Standort ***, ***, gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 entzogen.

im Standort ***, ***, gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 entzogen. Begründend führte die Behörde in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass laut Verwaltungsstrafregisterauszügen bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (Auszug vom 08.06.2015) und der Bezirkshauptmannschaft Baden (Auszug vom 16.04.2015) gegen den Beschwerdeführer zusammengefasst folgende Verwaltungsübertretungen aufscheinen:Begründend führte die Behörde in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass laut Verwaltungsstrafregisterauszügen bei der Bezirkshauptmannschaft , Wiener Neustadt (Auszug vom 08.06.2015) und der Bezirkshauptmannschaft Baden (Auszug vom 16.04.2015) gegen den Beschwerdeführer zusammengefasst folgende Verwaltungsübertretungen aufscheinen: 30 rechtskräftige Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994, 5 rechtskräftige Übertretungen nach der Straßenverkehrsverordnung (StVO) 12 rechtskräftige Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 7 rechtskräftige Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz 1969 30 rechtskräftige Übertretungen nach dem KFG 1967 10 rechtskräftige Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 1 rechtskräftige Übertretung nach dem Mineralrohstoffgesetz 1 rechtskräftige Übertretung nach dem Denkmalschutzgesetz. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen würde. Ein schwerwiegender Verstoß könne auch angenommen werden, wenn durch eine Vielzahl von Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten sei. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen würde. Ein schwerwiegender Verstoß könne auch angenommen werden, wenn durch eine Vielzahl von Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten sei. Die beabsichtigte Entziehung seiner drei Gewerbeberechtigungen sei dem Gewerbeinhaber mit Schreiben vom 12.06.2015, WBW1-G-0469/001, WBW1-G-9353 und WBW1-G-9352, zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 08.07.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.07.2015, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Gewerbeentziehung abgegeben. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau, habe mit Schreiben vom 10.07.2015 ihre Stellungnahme abgegeben, wonach sich die Fachgruppe gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausspreche. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe mit Schreiben vom 17.06.2015 mitgeteilt, dass sie – zur Sicherung der Arbeitsplätze – ersuche, von der sofortigen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 vorläufig abzusehen. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe mit Schreiben vom 17.06.2015 mitgeteilt, dass sie – zur Sicherung der Arbeitsplätze – ersuche, von der sofortigen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 vorläufig abzusehen. Weiters habe das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht (RU4) über Ersuchen der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.09.2015 eine Stellungnahme abgegeben und in dieser mitgeteilt, dass auf Grund der zahlreichen und facheinschlägigen Verwaltungsübertretungen ein Verfahren gemäß § 25a Abs. 6 AWG 2002 knapp vor dem Abschluss stünde, weil auch eine abfallrechtliche Erlaubnis zu entziehen sei, wenn die Voraussetzungen, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr vorliegen würden. Seitens des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht (RU4), bestünde daher kein Einwand gegen die Entziehung der angesprochenen Gewerbeberechtigungen. Weiters habe das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht (RU4) über Ersuchen der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.09.2015 eine Stellungnahme abgegeben und in dieser mitgeteilt, dass auf Grund der zahlreichen und facheinschlägigen Verwaltungsübertretungen ein Verfahren gemäß , Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 knapp vor dem Abschluss stünde, weil auch eine abfallrechtliche Erlaubnis zu entziehen sei, wenn die Voraussetzungen, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr vorliegen würden. Seitens des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht (RU4), bestünde daher kein Einwand gegen die Entziehung der angesprochenen Gewerbeberechtigungen. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Gewerbeinhaber mit Schreiben vom 29.09.2015, WBW1-G-0469/001, WBW1-G-9353 und WBW1-G-9352, zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 23.10.2015 eine ausführliche Stellungnahme zur beabsichtigten Gewerbeentziehung abgegeben, in welcher zusammenfassend ausgeführt worden sei, dass die begangenen Übertretungen als nicht schwerwiegend qualifiziert werden könnten und ein Großteil der vorgeworfenen Übertretungen nichts mit der Ausübung der Gewerbe Baumeister, Baumaschinenverleih und Erdbewegungsarbeiten zu tun hätten. Es sei beantragt worden, von einer Entziehung der Gewerbeberechtigungen Abstand zu nehmen. Dazu hielt die belangte Behörde unter Verweis auf die eingangs festgehaltenen Verwaltungsübertretungen fest, dass einwandfrei feststehe, dass die zahlreichen Übertretungen nach der Gewerbeordnung, dem Wasserrechtsgesetz, dem Arbeitszeitgesetz, dem Kraftfahrzeuggesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz und dem Mineralrohstoffgesetz im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen würden. Alle diese Übertretungen würden schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen darstellen und stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung. Auch auf Grund der Wiederholung der Verwaltungsübertretungen sei es als erwiesen anzusehen, dass die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei und daher auch dieser Entziehungstatbestand erfüllt sei. In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid verwies die belangte Behörde auf die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur. Da eine Vielzahl von Übertretungen jedenfalls gegeben sei und der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3GewO 1994 vorliegen würde, könne die belangte Behörde entgegen der Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ und der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Entziehung der Gewerbeberechtigungen gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO nicht absehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid verwies die belangte Behörde auf die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur. Da eine Vielzahl von Übertretungen jedenfalls gegeben sei und der Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,, GewO 1994 vorliegen würde, könne die belangte Behörde entgegen der Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ und der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Entziehung der Gewerbeberechtigungen gemäß Paragraph 87, Absatz eins, , Ziffer 3, GewO nicht absehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und verwies im Wesentlich darauf, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft sei, da er nicht den zwingend erforderlichen Inhalt eines Bescheides enthalte und sohin schon formal unrichtig sei. Dies mit der Begründung, dass sich die Begründung des Bescheides lediglich auf die Wiedergabe der von mehreren Seiten eingebrachten Stellungnahmen, die Wiedergabe des Gesetzestextes und des Verwaltungsregisterauszuges beschränken würde und keine Sachverhaltsfeststellungen, die das Ergebnis des Verfahrens wiederspiegelten, enthalten würde, sodass nicht bekannt sei, von welchem Sachverhalt der Bescheid ausgehe. Weiters enthalte der Bescheid keine Begründung, warum konkret ein bestimmter Sachverhalt angenommen werde. Der Beschwerdeführer monierte, dass die rechtliche Beurteilung fehle bzw. mangelhaft sei, weil sich der Bescheid nicht mit seinem Vorbringen zum Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umweltrecht (RU4), Abteilung Umwelt und Energierecht, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 24.08.2015 auseinandergesetzt habe. Unter Verweis auf das Vorliegen von Bescheiden über die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb seiner Bodenaushubdeponie in *** und des bereits seit Jahren andauernden Kollaudierungsverfahren führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass von der Behörde im Zusammenhang mit der Herstellung der Deponie *** trotzdem mit Bestrafungen vorgegangen worden sei und auch mehrfach Doppelbestrafungen erfolgt seien. Ferner sei nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen worden, wonach einige Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse bereits aufgehoben worden seien oder deren Aufhebung im Zusammenhang mit den beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu erwarten seien. Die positiven Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich seien bei der rechtlichen Beurteilung nicht entsprechend gewürdigt worden. Diese würden sich gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigungen aussprechen. Dies vor allem im Hinblick auf die Gefährdung von ca. 50 Arbeitsplätzen. Vorgebracht wurde ferner, dass der Teilbetrieb Tiefbau vom Einzelunternehmer Ing. EM mit Einbringungsvertrag vom 26.09.2014 und 02.12.2014 und gemäß Generalversammlungsbeschluss vom 20.01.2015 in die Ing. EM Tiefbau GmbH eingebracht worden sei und sohin der Bereich Tiefbau, der den Großteil der Strafen betreffen würde, nicht mehr Bestandteil des Einzelunternehmens Ing. EM sei. Gewerberechtlicher Geschäftsführer der Ing. EM Tiefbau GmbH sei BM SK. Auch aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass es im Einzelunternehmen Ing. EM in Hinkunft zu keinen weiteren Übertretungen kommen werde und dass kein Grund und auch keine Notwendigkeit bestünden, dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen zu entziehen. Anzumerken sei weiters, dass die begangenen Übertretungen bereits einige Zeit zurückliegen würden und sich der Beschwerdeführer in den letzten Monaten wohlverhalten hätte, sodass davon auszugehen sei, dass es in Hinkunft zu keinen Verstößen kommen werde. Es seien auch zahlreiche weitgehende Maßnahmen im Betrieb umgesetzt worden, um in Hinkunft weitere Verwaltungsübertretungen durch die Mitarbeiter des Beschwerdeführers zu vermeiden. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass sein Vorbringen, wonach bei zahlreichen Bescheiden die vorgeworfenen Sachverhalte

einem einzigen Vorfall entsprungen seien und sohin ein Sachverhalt in mehreren Straferkenntnissen mehrmals (bis zu einundzwanzig Mal) bestraft worden sei, übergangen worden sei. Beim angefochtenen Bescheid liege unrichtige rechtliche Beurteilung vor, wenn ohne Auseinandersetzung mit den obigen Ausführungen die Behörde lediglich aufgrund von Wiederholungen von Verwaltungsübertretungen es als erwiesen erachte, dass die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sein solle und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten sein solle. Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen müsse eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben, wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Liege ein derartiger Unrechtsgehalt nicht vor, dürfe eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegender Verstoß“ qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer beantragte, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu gemäß Artikel 130 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von einer Entziehung seiner Gewerbeberechtigungen Baumeister, Baumaschinenverleih und Erdbewegungsarbeiten abgesehen werde bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zurückzuverweisen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer beantragte, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu gemäß Artikel 130 Absatz 4, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von einer Entziehung seiner Gewerbeberechtigungen Baumeister, Baumaschinenverleih und Erdbewegungsarbeiten abgesehen werde bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zurückzuverweisen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom

  1. März 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden die den Beschwerdeführer betreffenden, den Eintragungen in der Vormerkungsauskunft der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (Auszug vom 08.06.2015) sowie der Bezirkshauptmannschaft Baden (Auszug vom 16.04.2015) und somit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu Grunde liegenden, strafrechtlichen Unterlagen – wie folgt – zur Einsichtnahme beigeschafft: BH Baden (gemäß Auszug vom 16.04.2015): Straferkenntnis vom 30.09.2010, BNS2-S-0833475A, samt dazu ergangenem Bescheid des UVS NÖ vom 07.06.2011, Senat-BN-10-0052; Strafverfügung vom 27.12.2010, BNS2-V-10 72382/3; Strafverfügung vom 12.01.2011, BNS2-V-10 77144/3; Strafverfügung vom 31.03.2011, BNS2-V-11 34275/3; Strafverfügung vom 08.01.2013, BNS2-V-13 619/3; Strafverfügung vom 22.01.2013, BNS2-V-13 2924/3; Straferkenntnis vom 22.02.2013, BNS2-V-12 163/5, samt dazu ergangener Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.05.2014, LVwG-BN-13-0035; Straferkenntnis vom 22.02.2013, BNS2-V-12 15898/5, samt dazu ergangener Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.06.2014, LVwG-BN-13-0042; Strafverfügung vom 09.04.2013, BNS2-V-13 21441/3; Strafverfügung vom 16.04.2013, BNS2-V-13 4338/5; Straferkenntnis vom 25.06.2013, BNS2-V-13 14947/5, samt dazu ergangener Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05.06.2014, LVwG-BN-13-0110; Strafverfügung vom 02.07.2013, BNS2-V-13 41875/3; Strafverfügung vom 10.10.2013, BNS2-V-13 73178/3; Straferkenntnis vom 18.10.2013, BNS2-V-13 4345/5 samt dazu ergangener Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.01.2015, LVwG-BN-13-0185; Strafverfügung vom 07.01.2014, BNS2-V-13 93812/3; Straferkenntnis vom 13.01.2014, BNS2-V-13 41963/5 samt dazu ergangener Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.07.2014; LVwG-BN-14-0019, Straferkenntnis vom 18.03.2014, BNS2-V-13 73178/5; Strafverfügung vom 23.04.2014, BNS2-V-14 26989/3, Strafverfügung vom 26.06.2014, BNS2-V-14 43139/3, Straferkenntnis vom 04.06.2014, BNS2-V-14 13924/5, Strafverfügung vom 29.07.2014, BNS2-V-14 51625/3; Strafverfügung vom 29.07.2014, BNS2-V-14 51709/3; Strafverfügung vom 15.12.2014, BNS2-V-14 85194/3; Straferkenntnis vom 17.02.2015, BNS2-V-14 44373/5.Straferkenntnis vom 30.09.2010, BNS2-S-0833475A, samt dazu ergangenem Bescheid des UVS NÖ vom 07.06.2011, Senat-BN-10-0052; Strafverfügung vom 27.12.2010, BNS2-V-10 72382/3; Strafverfügung vom 12.01.2011, , BNS2-V-10 77144/3; Strafverfügung vom 31.03.2011, BNS2-V-11 34275/3; Strafverfügung vom 08.01.2013, BNS2-V-13 619/3; Strafverfügung vom 22.01.2013, BNS2-V-13 2924/3; Straferkenntnis vom 22.02.2013, BNS2-V-12 163/5, samt dazu ergangener Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.05.2014, LVwG-BN-13-0035; Straferkenntnis vom 22.02.2013, , BNS2-V-12 15898/5, samt dazu ergangener Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.06.2014, LVwG-BN-13-0042; Strafverfügung vom 09.04.2013, BNS2-V-13 21441/3; Strafverfügung vom 16.04.2013, BNS2-V-13 4338/5; Straferkenntnis vom 25.06.2013, , BNS2-V-13 14947/5, samt dazu ergangener Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05.06.2014, LVwG-BN-13-0110; Strafverfügung vom 02.07.2013, BNS2-V-13 41875/3; Strafverfügung vom 10.10.2013, BNS2-V-13 73178/3; Straferkenntnis vom 18.10.2013, , BNS2-V-13 4345/5 samt dazu ergangener Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.01.2015, LVwG-BN-13-0185; Strafverfügung vom 07.01.2014, BNS2-V-13 93812/3; Straferkenntnis vom 13.01.2014, BNS2-V-13 41963/5 samt dazu ergangener Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.07.2014; LVwG-BN-14-0019, Straferkenntnis vom 18.03.2014, BNS2-V-13 73178/5; Strafverfügung vom 23.04.2014, BNS2-V-14 26989/3, Strafverfügung vom 26.06.2014, , BNS2-V-14 43139/3, Straferkenntnis vom 04.06.2014, BNS2-V-14 13924/5, Strafverfügung vom 29.07.2014, BNS2-V-14 51625/3; Strafverfügung vom 29.07.2014, BNS2-V-14 51709/3; Strafverfügung vom 15.12.2014, , BNS2-V-14 85194/3; Straferkenntnis vom 17.02.2015, BNS2-V-14 44373/
  2. Die Strafverfügung der BH Baden vom 27.05.2010, S2-S-1011985, konnte nicht mehr beigeschafft werden, da der BH Baden der diesbezügliche Akt nicht mehr vorliegt. BH Wiener Neustadt (gemäß Auszug vom 08.06.2015): Strafverfügung vom 09.12.2010, WBS2-V-10 12150/3; Strafverfügung vom 30.03.2011, WBS2-V-10 11894/3; Strafverfügung vom 11.05.2011, WBS2-V-10 15373/3 samt Berufungsbescheid vom 22.10.2012; Strafverfügung vom 09.06.2011, WBS2-V-11 7376/3; Strafverfügung vom 29.11.2011, WBS2-V-11 11600/3; Strafverfügung vom 23.02.2012, WBS2-V-11 22279/3; Strafverfügung vom 05.09.2012, WBS2-V-12 14819/3; Straferkenntnis vom 22.10.2012, WBS2-V-11 7615/5; Strafverfügung vom 29.11.2012, WBS2-V-12 18857/3; Straferkenntnis vom 15.03.2012, WBS2-V-11 20935/5 samt dazu ergangener Entscheidung des UVS NÖ vom 02.07.2013, Senat-WB-12-1086; Straferkenntnis vom 05.06.2014, WBS2-V-12 22107/5; Strafverfügung vom 01.12.2014, WBS2-V-14 17702/
  3. Strafverfügung vom 09.12.2010, WBS2-V-10 12150/3; Strafverfügung vom 30.03.2011, WBS2-V-10 11894/3; Strafverfügung vom 11.05.2011, , WBS2-V-10 15373/3 samt Berufungsbescheid vom 22.10.2012; Strafverfügung , vom 09.06.2011, WBS2-V-11 7376/3; Strafverfügung vom 29.11.2011, , WBS2-V-11 11600/3; Strafverfügung vom 23.02.2012, WBS2-V-11 22279/3; Strafverfügung vom 05.09.2012, WBS2-V-12 14819/3; Straferkenntnis vom 22.10.2012, WBS2-V-11 7615/5; Strafverfügung vom 29.11.2012, , WBS2-V-12 18857/3; Straferkenntnis vom 15.03.2012, WBS2-V-11 20935/5 samt dazu ergangener Entscheidung des UVS NÖ vom 02.07.2013, Senat-WB-12-1086; Straferkenntnis vom 05.06.2014, WBS2-V-12 22107/5; Strafverfügung vom 01.12.2014, WBS2-V-14 17702/
  4. Das in der Vormerkungsauskunft der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (Auszug vom 08.06.2015) aufscheinende Straferkenntnis vom 04.06.2014 (WBS2-V-14 15583/5) wurde von der BH Baden (BNS2-V-14 1392/5) erlassen und lediglich zum Vollzug an die belangte Behörde abgetreten. Dieses Straferkenntnis wurde folglich vom erkennenden Gericht nur einmal (unter dem Aktenkennzeichen der BH Baden BNS2-V-14 1392/5) berücksichtigt. Die

von der BH Wiener Neustadt erlassenen Straferkenntnisse vom 30.08.2010, WBS2-S-09 6661 und vom 30.08.2010, WBS2-S-09 3510 konnten nicht mehr beigeschafft werden, da der BH Wiener Neustadt die diesbezüglichen Akten nicht mehr vorliegen. Zusätzlich zu den Eintragungen in der Vormerkungsauskunft der BH Baden vom 16.04.2015 und somit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu Grunde liegenden strafrechtlichen Unterlagen scheinen im aktuellen Vormerkregister der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.08.2016 nachfolgende Bestrafungen des Beschwerdeführers auf und wurden diese durch das erkennende Gericht ebenfalls zur Einsichtnahme beigeschafft: Straferkenntnis vom 04.02.2015, BNS2-V-14 61689/5 samt dazu ergangener Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.02.2016, LVwG-S-717/001-2015; Straferkenntnis vom 16.09.2015, BNS2-V-15 39365/5; Strafverfügung vom 05.10.2015, BNS2-V-15 49112/3; Strafverfügung vom 16.10.2015, BNS2-V-15 48233/3; Strafverfügung vom 23.10.2015, BNS2-V-15 52655/3; Straferkenntnis vom 14.01.2016, BNS2-V-15 46442/5; Straferkenntnis vom 25.01.2016, BNS2-V-15 64377/5; Straferkenntnis vom 18.02.2016, BNS2-V-16 7333/3; Strafverfügung vom

  1. Mai 2016, BNS2-V-16 28859/
  2. Straferkenntnis vom 04.02.2015, BNS2-V-14 61689/5 samt dazu ergangener Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.02.2016, LVwG-S-717/001-2015; Straferkenntnis vom 16.09.2015, BNS2-V-15 39365/5; Strafverfügung vom 05.10.2015, BNS2-V-15 49112/3; Strafverfügung vom 16.10.2015, BNS2-V-15 48233/3; Strafverfügung vom 23.10.2015, , BNS2-V-15 52655/3; Straferkenntnis vom 14.01.2016, BNS2-V-15 46442/5; Straferkenntnis vom 25.01.2016, BNS2-V-15 64377/5; Straferkenntnis vom 18.02.2016, BNS2-V-16 7333/3; Strafverfügung vom
  3. Mai 2016, , BNS2-V-16 28859/
  4. Zusätzlich zu den Eintragungen in der Vormerkungsauskunft der BH Wiener Neustadt vom 08.06.2015 und somit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu Grunde liegenden strafrechtlichen Unterlagen scheint im aktuellen Vormerkregister der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.08.2016 nachfolgende Bestrafung des Beschwerdeführers auf und wurde diese durch das erkennende Gericht ebenfalls zur Einsichtnahme beigeschafft: - Straferkenntnis vom 06.04.2016, WBS2-V 14 11414/
  5. Das in der Vormerkungsauskunft der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (Auszug vom 23.08.2016) aufscheinende Straferkenntnis vom 14.01.2016 (WBS2-V 16 10329/5) wurde von der BH Baden (BNS2-V 15 46442/5) erlassen und lediglich zum Vollzug an die belangte Behörde abgetreten. Dieses Straferkenntnis wurde folglich vom erkennenden Gericht nur einmal (unter dem Aktenkennzeichen der BH Baden BNS2-V 15 46442/5) berücksichtigt. Festzustellen ist, dass folgende Strafverfügungen und Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Baden im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung getilgt sind: - Strafverfügung vom 27.05.2010, S2-S-1011985 - Straferkenntnis vom 30.09.2010, BNS2-S-0833475Asamt dazu ergangenem Bescheid des UVS NÖ vom 07.06.2011Straferkenntnis vom 30.09.2010, BNS2-S-0833475A, samt dazu ergangenem Bescheid des UVS NÖ vom 07.06.2011 - Strafverfügung vom 27.12.2010, BNS2-V-10 72382/3 - Strafverfügung vom 12.01.2011, BNS2-V-10 77144/3 - Strafverfügung vom 31.03.2011, BNS2-V-11 34275/
  6. Festzustellen ist, dass folgende Strafverfügungen und Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung getilgt sind: - Straferkenntnis vom 30.08.2010, WBS2-S-09 6661 - Straferkenntnis vom 30.08.2010, WBS2-S-09 3510 - Strafverfügung vom 09.12.2010, WBS2-V-10 12150/3 - Strafverfügung vom 30.03.2011, WBS2-V-10 11894/3 (fünf Geldstrafen) - Strafverfügung vom 09.06.2011, WBS2-V-11 7376/3 (zwei Geldstrafen). Zur Strafverfügung vom 11.05.2011, WBS2-V-10 15373/3 (samt Berufungsbescheid vom 22.10.2012 der BH Wiener Neustadt) ist festzustellen, dass die Rechtskraft bezüglich dieser Strafverfügung erst mit 24.11.2012 eingetreten ist, weshalb diese noch nicht getilgt ist. In das Beweisverfahren wurden darüber hinaus aktuelle Ausdrucke aus dem öffentlichen Gewerberegister hinsichtlich der aufrechten Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers mit einbezogen. Weiters wurde Einsicht in das Firmenbuch genommen. Auf Grund dieser festgestellten Unterlagen sowie des unbedenklichen Akteninhaltes der BH Wiener Neustadt, WBW1-G-0469/001, WBW1-G-9353 und WBW1-G-9352, hatte das erkennende Gericht von folgendem feststehenden Sachverhalt auszugehen: Nach der von der Bezirkshauptmannschaft Baden abgefragten Vormerkungsauskunft vom 16.04.2015 und nach der von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt abgefragten Vormerkungsauskunft vom 08.06.2015 über die betreffend den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen und somit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu Grunde liegenden strafrechtlichen Unterlagen ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer folgende für das gegenständliche Verfahren relevante Verwaltungsstrafen vorliegen:
  7. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.01.2013, BNS2-V-13 619/3Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.01.2013, , BNS2-V-13 619/3 Der Beschwerdeführer hat es als nach außen Vertretungsbefugter (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Zulassungsbesitzers (Fa. Ing. EM GmbH) zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, Lastkraftwagen) nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen hat. Die Bremsleuchten waren ohne Funktion. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 1 Z1, §18 Abs. 1 KFG 1967, § 9 Abs. 1 VStG 1991Übertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz eins, Z1, §18 Absatz eins, KFG 1967, Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 90,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden
  8. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.01.2013, BNS2-V-13 2924/3Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.01.2013, , BNS2-V-13 2924/3 Der Beschwerdeführer hat es zu verantworten, dass er als Fahrzeuglenker (***, Personenkraftwagen) sein Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz kürzer als die abgabenpflichtige Dauer abgestellt hat, ohne dass die vorgesehene Kontrolleinrichtung für das abgabefreie Abstellen (Gratisparkschein etc.) gut erkennbar angebracht war. Der Beschwerdeführer hat es zu verantworten, dass er als Fahrzeuglenker , (***, Personenkraftwagen) sein Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz kürzer als die abgabenpflichtige Dauer abgestellt hat, ohne dass die vorgesehene Kontrolleinrichtung für das abgabefreie Abstellen (Gratisparkschein etc.) gut erkennbar angebracht war. Übertretungsnorm: § 9 Abs. 1 lit. c) iVm § 5 Abs.3 u § 6 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderats Übertretungsnorm: Paragraph 9, Absatz eins, Litera c,) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, u Paragraph 6, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderats Strafnorm: § 9 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz Strafnorm: Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz Geldstrafe: € 45,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden
  9. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.02.2013, BNS2-V-12 163/5, Erkenntnis des LVwG NÖ vom 15.05.2014, LVwG-BN-13-0035Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.02.2013, , BNS2-V-12 163/5, Erkenntnis des LVwG NÖ vom 15.05.2014, , LVwG-BN-13-0035 Der Beschwerdeführer hat es als Rechtsnachfolger der B GesmbH zu verantworten, dass die gemäß § 105 WRG mit Bescheid der BH Baden vom 03.06.2003, Zl.9-W-1404-2003 vorgeschriebenen Auflagen 7 und 8 nicht eingehalten wurden. Der Beschwerdeführer hat es als Rechtsnachfolger der B GesmbH zu verantworten, dass die gemäß Paragraph 105, WRG mit Bescheid der BH Baden vom 03.06.2003, Zl.9-W-1404-2003 vorgeschriebenen Auflagen 7 und 8 nicht eingehalten wurden.
  10. Die in Auflage 7 vorgeschriebenen Abstände gegenüber Anrainergrundstücke wurden nicht eingehalten.
  11. Die in Auflage 8 vorgeschriebenen Neigungen der Böschungen wurden nicht eingehalten, da die geforderte Neigung der Böschung steiler ausgeführt worden ist. Übertretungsnorm: zu 1.: § 137 Abs. 2 Z 7 WRG iVm Bescheid BH Baden vom 03.06.2003, zu 1.: Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG in Verbindung mit Bescheid BH Baden vom 03.06.2003, Zl.9-W-1404-2003, Auflage 7 zu 2.: § 137 Abs. 2 Z 7 WRG iVm Bescheid BH Baden vom 03.06.2003, zu 2.: Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG in Verbindung mit Bescheid BH Baden vom 03.06.2003, Zl.9-W-1404-2003, Auflage 8 Strafnorm: zu 1.: § 137 Abs. 2 WRGzu 1.: Paragraph 137, Absatz 2, WRG zu 2.: § 137 Abs. 2 WRGzu 2.: Paragraph 137, Absatz 2, WRG Geldstrafe: zu 1.: € 1.500,-- (69 Stunden) zu 2.: € 1.500,-- (69 Stunden)
  12. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.02.2013, BNS2-V-12 15898/5; Erkenntnis des LVwG NÖ vom 06.06.2014, LVwG-BN-13-0042Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.02.2013, , BNS2-V-12 15898/5; Erkenntnis des LVwG NÖ vom 06.06.2014, , LVwG-BN-13-0042 Der Beschwerdeführer hat am Standort KG ***, GstNr. ***, *** und *** mindestens in der Zeit von 02.
  13. bis 05.03.2012 (Begehungen durch das Deponieaufsichtsorgan

am 02.12.2011, 13.01.2012, 31.01.2012, 13.02.2012 und am 22.02.2012) eine Abfallbehandlungsanlage betrieben, ohne im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung gemäß § 37 AWG gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat am Standort KG ***, GstNr. ***, *** und *** mindestens in der Zeit von 02.12. bis 05.03.2012 (Begehungen durch das Deponieaufsichtsorgan

am 02.12.2011, 13.01.2012, 31.01.2012, 13.02.2012 und am 22.02.2012) eine Abfallbehandlungsanlage betrieben, ohne im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 37, AWG gewesen zu sein. Übertretungsnorm: § 37 Abs. 1 iVm 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002Übertretungsnorm: Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit 79 Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 Strafnorm: § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002Strafnorm: Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 Geldstrafe: € 3630,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden

  1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.04.2013, BNS2-V-13 21441/3Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.04.2013, , BNS2-V-13 21441/3 Der Beschwerdeführer hat es als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers (Fa. Ing. EM) zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, Lastkraftwagen) nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen hat. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 32.000 kg wurde durch die Beladung um 1.960 kg überschritten. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 1 Z1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a) KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,) KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 190,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 38 Stunden
  2. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.04.2013, BNS2-V-13 4338/5;Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.04.2013, , BNS2-V-13 4338/5; Der Beschwerdeführer hat als Bergbauberechtigter für seinen Bergbaubetrieb keinen Betriebsleiter bestellt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Übertretungsnorm: § 125 Abs. 1 iVm § 193 Abs. 2 MinroGÜbertretungsnorm: Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz 2, MinroG Strafnorm: § 193 Abs. 2 MinroGStrafnorm: Paragraph 193, Absatz 2, MinroG Geldstrafe: € 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 154 Stunden
  3. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.06.2013, BNS2-V-13 14947/5; Erkenntnis des LVwG NÖ vom 05.06.2014, LVwG-BN-13-0110Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.06.2013, , BNS2-V-13 14947/5; Erkenntnis des LVwG NÖ vom 05.06.2014, , LVwG-BN-13-0110 Der Beschwerdeführer hat am Standort KG ***, GstNr. ***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie in den Abbauabschnitten 2-3 ca. 1000m³ Bodenaushub und im Abbauabschnitt 3 ca. 5 LKW Fuhren Bodenaushub im Zeitraum 31.01.2013 bis 25.02.2013 eingebracht ohne die vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben. Übertretungsnorm: § 63 Abs. 1 iVm § 61 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 3 Z 9 AWG 2002Übertretungsnorm: Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 Strafnorm: § 79 Abs. 3 AWG 2002Strafnorm: Paragraph 79, Absatz 3, AWG 2002 Geldstrafe: € 300,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden
  4. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02.07.2013, BNS2-V-13 41875/3Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02.07.2013, , BNS2-V-13 41875/3 Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, Lastkraftwagen) nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen hat. Der Reifen der
  5. Achse rechts außen hat nicht die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufgewiesen. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 1 Z 1, § 134 Abs. 1 KFG, § 4 Abs. 4 KDVÜbertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Paragraph 4, Absatz 4, KDV Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden
  6. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.10.2013, BNS2-V-13 73178/3, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.10.2013, , BNS2-V-13 73178/3, Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, LKW)

nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hat:

  1. Luftkessel der
  2. Achse stark korrodiert
  3. Bremsleitung der
  4. Achse stark undicht, starker Luftverlust hörbar
  5. Bremswelle der
  6. Achse war „festgefressen, Radbremszylinder bleibt in Bremsstellung
  7. Lenkgetriebe vor
  8. Achse links wies starken Ölverlust mit Tropfenbildung auf
  9. Windschutzscheibe in der Mitte wies einen 40 mm langen Sprung u mehrere Steinschläge im Sichtbereich auf
  10. Federgehänge
  11. Achse links u rechts stark verschlissen – stark außermittig
  12. zulässige Gesamtgewicht vom 32.000 kg durch die Beladung um 1.450 kg überschritten
  13. zulässige Achslast der
  14. Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 600 kg überschritten Übertretungsnorm: zu 1.: § 103 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967, zu 1.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, zu 2.: § 103 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 3, § 134 Abs. 1 KFG 1967, zu 2.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, zu 3.: § 103 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967, zu 3.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, zu 4.: § 103 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967, § 6 Abs. 1 KDV zu 4.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, Paragraph 6, Absatz eins, KDV zu 5.: § 103 Abs. 1 Z 1, § 10, § 134 Abs. 1 KFG 1967, § 7 KDV zu 5.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, Paragraph 7, KDV zu 6.: § 103 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967, zu 6.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, zu 7.: § 103 Abs. 1 Z 1, § 101 Abs.1 Z 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967zu 7.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 zu 8.: § 103 Abs. 1 Z 1, § 101 Abs.1 lit. a), § 4 Abs. 7 Z 4, § 134 Abs. 1 KFG 1967zu 8.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,), Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 4,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Strafnorm:

§ 134Abs.

1 KFG

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe: zu 1.: € 75,-- (15 Stunden) zu 2.: € 200,-- (40 Stunden) zu 3.: € 200,-- (40 Stunden) zu 4.: € 75,-- (15 Stunden) zu 5.: € 75,-- (15 Stunden) zu 6.: € 75,-- (15 Stunden) zu 7.: € 90,-- (18 Stunden) zu 8.: € 190,-- (38 Stunden) 10. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.10.2013, BNS2-V-13 4345/5; Erkenntnis des LVwG NÖ vom 15.01.2015, LVwG-BN-13-0185Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.10.2013, , BNS2-V-13 4345/5; Erkenntnis des LVwG NÖ vom 15.01.2015, , LVwG-BN-13-0185 1. Der Beschwerdeführer hat es zu verantworten, dass die mit Bescheid der BH Baden vom 14.06.2005, Zl. BNW2-WA-04243, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für eine Bergbauanlage erteilt worden ist, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten wurden. Der Beschwerdeführer hat es zu verantworten, dass die mit Bescheid der , BH Baden vom 14.06.2005, Zl. BNW2-WA-04243, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für eine Bergbauanlage erteilt worden ist, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten wurden.

  1. a)Auflage 5: Überprüfung Kontrollbucheintragung
  2. b)Auflage 7: Dichtheitsprobe 2. Der Beschwerdeführer hat es zu verantworten, dass die mit Bescheid der BH Baden vom 03.06.2003, Zl. 9-W-1404-2003, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für eine Trockenbaggerung erteilt worden ist, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten wurden. Der Beschwerdeführer hat es zu verantworten, dass die mit Bescheid der , BH Baden vom 03.06.2003, Zl. 9-W-1404-2003, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für eine Trockenbaggerung erteilt worden ist, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten wurden.
  3. a)Auflage 6: entsprechende Sicherung gegenüber Grundstücksgrenzen fremder Grundstücke
  4. b)Auflage 7: Einhaltung Abstände gegenüber Anrainergrundstücke
  5. c)Auflage 8: Einhaltung der vorgeschriebenen Neigungen der Böschungen
  6. d)Auflage 10: Aufstellen von Ankündigung „Jede Verunreinigung und Müllablagerung verboten!“
  7. e)Auflage 12: Ausführung entsprechender Plätze, auf welchen Reparaturen und Ölwechsel vorgenommen werden können
  8. f)Auflage 15: Einrichtungen für Aborte und Eintragung im Grubenbuch
  9. g)Auflage 21: Entsorgung von Wurzelstöcken und Strauchwerk vor Beginn der Abbauarbeiten
  10. h)Auflage 22: keine Lagerung bzw. Zwischenlagerung von Betonaufbruch, Ziegelabbruch, Asphaltabbruch, Astschnitt, Wurzelstöcke, etc. in der Grube
  11. i)Auflage 26: Untersuchung Wasser aus den Grundwassersonden vor Beginn der Schotterentnahme Übertretungsnorm: zu 1.: § 137 Abs. 2 Z 7 iVm § 34 WRG 1959 iVm Bescheid BH Baden vom 14.06.2005, Zl BNW2-WA-04243zu 1.: Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 34, WRG 1959 in Verbindung mit Bescheid BH Baden vom 14.06.2005, Zl BNW2-WA-04243 zu 2.: § 137 Abs. 2 Z 7 iVm § 34 WRG 1959 iVm Bescheid BH Baden vom 03.06.2003, Zl.9-W-1404-2003zu 2.: Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 34, WRG 1959 in Verbindung mit Bescheid BH Baden vom 03.06.2003, Zl.9-W-1404-2003 Strafnorm: zu 1.: § 137 Abs. 2 WRGzu 1.: Paragraph 137, Absatz 2, WRG zu 2.: § 137 Abs. 2 WRGzu 2.: Paragraph 137, Absatz 2, WRG Geldstrafe: zu 1.a): € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) zu 1.b): € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) gesamter Punkt 1.: € 350,-- zu 2. a): € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) zu 2. b): € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) zu 2. c): € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) zu 2. d): € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) zu 2. e): € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) zu 2. f): € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) zu 2. g): € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) zu 2. h): € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) zu 2. i): € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) gesamter Punkt 2.: € 1.900-- 11. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.01.2014, BNS2-V-13 93812/3, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.01.2014, , BNS2-V-13 93812/3, Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, LKW)

nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hat:

  1. Die Betriebsbremse hatte an der
  2. Achse links eine zu geringe Wirkung.
  3. Die Feststellbremse hatte an der
  4. Achse links keine Wirkung. Übertretungsnorm: zu 1.: § 103 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 3, § 134 Abs. 1 KFG, § 3b Abs. 1 KDVzu 1.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Paragraph 3 b, Absatz eins, KDV zu 2.: § 103 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 3, § 134 Abs. 1 KFG, § 3b Abs. 5 KDVzu 2.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Paragraph 3 b, Absatz 5, KDV Strafnorm: zu 1.: § 134 Abs. 1 KFGzu 1.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu 2.: § 134 Abs. 1 KFGzu 2.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe: zu 1.: € 75,-- (15 Stunden) zu 2.: € 75,-- (15 Stunden)
  5. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.01.2014, BNS2-V-13 41963/5; Erkenntnis des LVwG NÖ vom 29.07.2014, LVwG-BN-14-0019Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.01.2014, , BNS2-V-13 41963/5; Erkenntnis des LVwG NÖ vom 29.07.2014, , LVwG-BN-14-0019 Der Beschwerdeführer hat am Standort KG ***, GstNr. ***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie
  6. In den Abbauabschnitt 2 und 3 ca. 1700 m³ Bodenaushub inkl. 2 LKW Fuhren Felsen und Betonbruch eingebracht ohne die vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben.
  7. In den Abbauabschnitt 2 und 3 ca. 600 m³ Bodenaushub eingebracht ohne die vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben.
  8. In den Deponieabschnitt 2 eine LKW Fuhre Bodenaushub und im Abbauabschnitt 3 eine LKW Fuhre Äste und Zweige eingebracht ohne die vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben.
  9. In den Abbauabschnitt 1 bis 3, Ablagerungen (ca. 200 m³ Bodenaushub und zwei LKW Fuhren Baurestmassen) eingebracht ohne die vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben.
  10. In den Abbauabschnitten 1 bis 3, 750 m³ Bodenaushub und 250 m³ Betonbruch eingebracht ohne die vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben.
  11. In den Deponieabschnitt 1 und in den Abbauabschnitt 2 zumindest 240 m³ Bodenaushub eingebracht ohne die vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben. Übertretungsnorm:

§ 63Abs. 1 i

Vm § 61 Abs.1 iVm § 79 Abs. 3 Z 9 AWGjeweils Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, AWG Strafnorm:

§ 79Abs.

3 Z 9 AWGjeweils Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, AWG Geldstrafe:

€ 300,-- (34 Stunden) 13. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.03.2014, BNS2-V-13 73178/5, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.03.2014, , BNS2-V-13 73178/5, Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, LKW)

nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hat:

  1. Die Bremswirkung der
  2. und
  3. Achse war übermäßig stark ungleich. Die
  4. Achse war ohne Funktion.
  5. Die Feststellbremse der
  6. Achse links und der
  7. Achse rechts war ohne Funktion. Übertretungsnorm: zu 1.: § 103 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 3, § 134 Abs. 1 KFG, § 3b Abs. 1 KDVzu 1.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Paragraph 3 b, Absatz eins, KDV zu 2.: § 103 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 3, § 134 Abs. 1 KFG, § 3b Abs. 5 KDVzu 2.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Paragraph 3 b, Absatz 5, KDV Strafnorm: zu 1.: § 134 Abs. 1 KFGzu 1.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu 2.: § 134 Abs. 1 KFGzu 2.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe: zu 1.: € 200,-- (40 Stunden) zu 2.: € 75,-- (15 Stunden)
  8. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.04.2014, BNS2-V-14 26989/3 Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.04.2014, , BNS2-V-14 26989/3 Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, Lastkraftwagen) nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen hat. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 32.000 kg wurde durch die Beladung um 2.380 kg überschritten. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 7 Z 4 KFGÜbertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 4, KFG Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 190,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 38 Stunden
  9. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26.06.2014, BNS2-V-14 43139/3 Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26.06.2014, , BNS2-V-14 43139/3 Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, Lastkraftwagen) nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen hat.
  10. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 32.000 kg wurde durch die Beladung um 3.520 kg überschritten.
  11. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 32.000 kg wurde durch die Beladung um 3.520 kg überschritten Übertretungsnorm: zu 1.: § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 7 Z 4 KFGzu 1.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 4, KFG zu 2.: § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a) KFGzu 2.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,) KFG Strafnorm: zu 1.: § 134 Abs. 1 KFG 1967zu 1.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 zu 2.: § 134 Abs. 1 KFG 1967zu 2.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: zu 1.: € 280,-- (56 Stunden) zu 2.: € 280,-- (56 Stunden)
  12. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 04.06.2014, BNS2-V-14 13924/5; Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 04.06.2014, , BNS2-V-14 13924/5; Der Beschwerdeführer hat es durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 WRG treffenden Sorgfaltspflicht, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt, da er als Betreiber einer Bodenaushubdeponie sowie eines Bergbaubetriebes einen Radlader verwendete der zu den Tatzeitpunkten Öl bzw. Betriebsmittel verloren hat und trotz Kenntnis des nicht ordnungsgemäßen Betriebes des Radladers keine Maßnahmen ergriffen wurden um die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hat es durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG treffenden Sorgfaltspflicht, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt, da er als Betreiber einer Bodenaushubdeponie sowie eines Bergbaubetriebes einen Radlader verwendete der zu den Tatzeitpunkten Öl bzw. Betriebsmittel verloren hat und trotz Kenntnis des nicht ordnungsgemäßen Betriebes des Radladers keine Maßnahmen ergriffen wurden um die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu vermeiden. Übertretungsnorm: § 31 Abs. 1 iVm § 30 iVm § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959Übertretungsnorm: Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 Strafnorm: § 137 Abs. 2 WRG 1959Strafnorm: Paragraph 137, Absatz 2, WRG 1959 Geldstrafe: € 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 92 Stunden
  13. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.07.2014, BNS2-V-14 51625/3 Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.07.2014, , BNS2-V-14 51625/3 Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, Lastkraftwagen) nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen hat. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 32.000 kg wurde durch die Beladung um 2.200 kg überschritten. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 7 Z 4 KFGÜbertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 4, KFG Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 190,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 38 Stunden
  14. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.07.2014, BNS2-V-14 51709/3Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.07.2014, , BNS2-V-14 51709/3 Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, LKW)

nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hat:

  1. Die Betriebsbremsanlage der
  2. Achse links war ohne Funktion.
  3. Die untere Lagerung des Stoßdämpfers rechts war locker. Scheuerspuren waren sichtbar.
  4. Die Radabdeckung links und rechts hinten war eingerissen und es standen scharfe Kanten nach außen. Verletzungsgefahr bestand. Übertretungsnorm: zu 1.: § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 6 Abs. 3 KFG, § 3b Abs. 1 KDVzu 1.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, KFG, Paragraph 3 b, Absatz eins, KDV zu 2.: § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 1 KFGzu 2.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, KFG zu 3.: § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 1 KFG, § 7 Abs. 1 KFGzu 3.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, KFG, Paragraph 7, Absatz eins, KFG Strafnorm: zu 1.: § 134 Abs. 1 KFGzu 1.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu 2.: § 134 Abs. 1 KFGzu 2.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu 3.: § 134 Abs. 1 KFGzu 3.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe: zu 1.: € 200,-- (40 Stunden) zu 2.: € 75,-- (15 Stunden) zu 3.: € 75,-- (15 Stunden)
  5. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.12.2014, BNS2-V-14 85194/3 Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.12.2014, , BNS2-V-14 85194/3 Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, Lastkraftwagen) nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen hat. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 32.000 kg wurde durch die Beladung um 800 kg überschritten. Übertretungsnorm: § 101 Abs. 1a, § 134 Abs. 1 KFGÜbertretungsnorm: Paragraph 101, Absatz eins a,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 120,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden
  6. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.02.2015, BNS2-V-14 44373/5; Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.02.2015, , BNS2-V-14 44373/5; Der Beschwerdeführer ist den ihm mit Bescheid RU4-K-841/113-2014 vom 27.05.2014, auferlegten Anordnungen nicht nachgekommen, da er bis 07.07.2014 keine entsprechenden (vollständigen) Entsorgungsnachweise hinsichtlich des verunreinigten Bodens übermittelt hat. Übertretungsnorm: Bescheid d. Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr – Abteilung Umwelt- und Energierecht, RU4-K-841/113-2014 vom 27.04.2014 iVm § 62 Abs. 2b iVm § 79 Abs. 1 Z 17 AWG Übertretungsnorm: Bescheid d. Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr – Abteilung Umwelt- und Energierecht, RU4-K-841/113-2014 vom 27.04.2014 in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2 b, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG Strafnorm: § 79 Abs. 1 Z 17 AWG Strafnorm: Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG Geldstrafe: € 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden
  7. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11.05.2011, WBS2-V-10 15373/3 samt Berufungsbescheid, rechtskräftig am 24.11.2012Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11.05.2011, , WBS2-V-10 15373/3 samt Berufungsbescheid, rechtskräftig am 24.11.2012 Der Beschwerdeführer hat es als Betreiber einer gewerblichen Betriebsanlage (Betriebsbauhof samt Eigenbedarfstankstelle) zu verantworten, dass eine Änderung der Betriebsanlage ohne Genehmigung der Gewerbebehörde vorgenommen wurde und die nachstehend angeführten Auflagen des Bescheides vom 14.01.2003, 12-BA-9801/35, nicht erfüllt wurden.Der Beschwerdeführer hat es als Betreiber einer gewerblichen Betriebsanlage (Betriebsbauhof samt Eigenbedarfstankstelle) zu verantworten, dass eine Änderung der Betriebsanlage ohne Genehmigung der Gewerbebehörde vorgenommen wurde und die nachstehend angeführten Auflagen des Bescheides vom 14.01.2003, , 12-BA-9801/35, nicht erfüllt wurden.
  8. Zapfsäule der Betriebstankstelle wurde ausgetauscht, ohne eine Genehmigung der Gewerbebehörde einzuholen.
  9. im Bescheid unter Punkt 2) vorgeschriebene Auflage: Der asphaltierte Freibereich wies bauliche Schäden (Risse und Senkungen) auf, sodass eine ausreichende Flüssigkeitsdichtheit nicht mehr gegeben war. Am betonierten Waschplatz wurden augenscheinlich des Öfteren Baumaschinen gewaschen, wodurch starke Schlammablagerungen vorhanden waren. Der Mineralölabscheider wurde seit zwei Jahren nicht mehr gewartet oder geräumt.
  10. im Bescheid unter Punkt 5) vorgeschriebene Auflage: Ölfässer wurden im Bereich der östlichen Lagerboxen zur offenen Lagerhalle ohne Auffangwanne neben den Holzlagerungen vorgefunden. In der Unterstellbox 2 wurden Altöllagerungen in einem prismatischen Lagerbehälter vorgenommen. Dieser war bis knapp zum Rand mit Altöl gefüllt und ohne Verschluss. Daneben waren verschiedene Ölfässer (aus Blech und Kunststoff, mit und ohne Auffangwanne) auf dem Betonboden gelagert. Die Auffangwannen waren teilweise bis knapp unter den Rand gefüllt; außerdem war der Betonboden durch ausgelaufene Mineralöle stark verunreinigt.
  11. im Bescheid unter Punkt 6) vorgeschriebene Auflage: In den übrigen Boxen 1 und 4 bis 9 ist die Lagerung von leicht brennbaren Materialien zu unterlassen. Aus dem Öllagerraum sind die vorgefundenen Gocart-Reifen sowie die gelagerten Putzpapierrollen zu entfernen.
  12. im Bescheid unter Punkt 7) vorgeschriebene Auflage: Ölfässer wurden im Bereich der östlichen Lagerboxen der offenen Lagerhalle ohne Auffangwanne neben den Holzlagerungen vorgefunden. In der Unterstellbox 2 wurden Altöllagerungen in einem prismatischen Lagerbehälter vorgenommen. Dieser war knapp zum Rand mit Altöl gefüllt und ohne Verschluss. Daneben waren verschiedene Ölfässer (aus Blech und Kunststoff, mit und ohne Auffangwanne) auf dem Betonboden gelagert. Die Auffangwannen waren teilweise bis knapp unter den Rand gefüllt; außerdem war der Betonboden durch ausgelaufene Mineralöle stark verunreinigt.
  13. im Bescheid unter Punkt 13) vorgeschriebene Auflage: über die Einhaltung der unter § 47 NÖ Bautechnikverordnung angeführten Wärmeschutzwerte (k- bzw. U-Werte) bei allen Bauteilen beheizter Räumlichkeiten ist eine Bescheinigung der ausführenden Fachfirma im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren.im Bescheid unter Punkt 13) vorgeschriebene Auflage: über die Einhaltung der unter Paragraph 47, NÖ Bautechnikverordnung angeführten Wärmeschutzwerte (k- bzw. U-Werte) bei allen Bauteilen beheizter Räumlichkeiten ist eine Bescheinigung der ausführenden Fachfirma im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren.
  14. im Bescheid unter Punkt 14) vorgeschriebene Auflage: Aufbewahrung der statischen Berechnungen.
  15. im Bescheid unter Punkt 15) vorgeschriebene Auflage: Keine Überdachung des Tankplatzes vorhanden; der oberirdische Lagerbehälter der Betriebstankstelle war noch nicht verschoben und noch immer auf hölzernen Vierkantern aufgelegt.
  16. im Bescheid unter Punkt 16) vorgeschriebene Auflage: Aufbewahrung einer Bestätigung im Betrieb, dass ein Ausfall der Tankplatzbeleuchtung ein automatisches Abschalten der Pumpe in der Zapfsäule bewirkt.
  17. im Bescheid unter Punkt 17) vorgeschriebene Auflage: Von der ausführenden Fachfirma ist eine Einbau- und Funktionsbestätigung des Heberunterbrecherventiles in der Entnahmeleitung vom Dieseltank zur Zapfsäule im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren.
  18. im Bescheid unter Punkt 23) vorgeschriebene Auflage: Die derzeitige Ableitung von Niederschlagswässern auf die Anschüttungsböschung und damit auf das nördliche Fremdgrundstück ist einzustellen.
  19. im Bescheid unter Punkt 24) vorgeschriebene Auflage: Es war keine Oberflächenwasserfassung vorhanden und wurden im Bereich der vorgesehenen Versickerungsmulde verschiedene Lagerungen vorgenommen (darunter ein Radlader und ein Kleinbagger).
  20. im Bescheid unter Punkt 25) vorgeschriebene Auflage: In der Versickerungsmulde dürfen keinerlei Lagerungen durchgeführt werden.
  21. im Bescheid unter Punkt 26) vorgeschriebene Auflage: Beschädigungen der Versickerungsmulde und eingeschwemmte Ablagerungen sind unverzüglich zu entfernen.
  22. im Bescheid unter Punkt 27) vorgeschriebene Auflage: Der Bewuchs der Versickerungsmulde ist zu pflegen (Mähen).
  23. im Bescheid unter Punkt 28) vorgeschriebene Auflage: In Abständen von drei Jahren ist im Einvernehmen mit der Gewässeraufsicht der BH Wiener Neustadt, von einer befugten Untersuchungsanstalt die Oberfläche des Versickerungsbeckens zu beproben und auf gesamte Kohlenwasserstoffe zu untersuchen. Der erstelle Befund ist der Behörde vorzulegen.
  24. im Bescheid unter Punkt 29) vorgeschriebene Auflage: Bis spätestens März 2003 ist im Beisein der Gewässeraufsicht oder eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen, insbesondere der Ablauf des Abscheiders zu entwässern.
  25. im Bescheid unter Punkt 30) vorgeschriebene Auflage: Bezüglich der Dichtheit der Abscheideanlage ist eine mindestens 24-stündige Wasserstandsprobe bei abgedichteten Zu- und Abläufen von einem Fachmann durchführen zu lassen. Der Wasserstand hat dabei bis knapp zu den Deckeln zu betragen.
  26. im Bescheid unter Punkt 31) vorgeschriebene Auflage: Über die verschiedenen Kanalführungen sind Bestandslagepläne vorzulegen.
  27. im Bescheid unter Punkt 32) vorgeschriebene Auflage: Über die Indirekteinleitung ist ein entsprechender Vertrag abzuschließen. Dieser oder eine Bestätigung darüber ist der Behörde vorzulegen.
  28. im Bescheid unter Punkt 35) vorgeschriebene Auflage: Der beim Schweißen entstehende Schweißrauch ist durch eine, von einer Fachfirma hergestellte, geeignete elektromotorische Absaugeanlage aus dem Atembereich des Arbeitnehmers abzusaugen. Übertretungsnorm: zu 1.: § 81 Abs. 1, § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994zu 1.: Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu
  29. bis 21.:

§ 74Abs. 2, § 367 Z 25 Gew

O 1994zu 2. bis 21.:

Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 Strafnorm: zu 1.: § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994zu 1.: Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 zu 2. bis 21.:

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994zu 2. bis 21.:

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 Geldstrafe: zu 1.: € 200,-- (24 Stunden) zu 2. bis 21.:

€ 50,-- (

12 Stunden)

  1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.11.2011, WBS2-V-11 11600/3Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.11.2011, , WBS2-V-11 11600/3 Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges (***, PKW) zu verantworten, dass er der BH Wiener Neustadt über deren schriftliche Anfrage vom 18.11.2011 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 08.07.2011 um 14:15 im Gemeindegebiet von *** gelenkt hat. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFGÜbertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden
  2. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.02.2012, WBS2-V-11 22279/3Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.02.2012, , WBS2-V-11 22279/3 Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer und Arbeitgeber zu verantworten, dass

nicht den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 entsprochen wurde:Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer und Arbeitgeber zu verantworten, dass

nicht den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, entsprochen wurde:

  1. LKW ***: Nicht-Einhaltung Ruhezeiten
  2. LKW ***: Nicht-Einhaltung Ruhezeiten
  3. LKW ***: Nicht-Einhaltung Ruhezeiten
  4. LKW ***: Nicht-Einhaltung Ruhezeiten
  5. LKW ***: Nicht-Einhaltung Ruhezeiten
  6. LKW ***: Nicht-Einhaltung Ruhezeiten Übertretungsnorm:

§ 28Abs. 5 Z 2, § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a) AZG i

Vm Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006jeweils Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a,) AZG in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Strafnorm:

§ 28Abs.

6 Z 1 lit. a) AZGjeweils Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a,) AZG Geldstrafe: zu 1.: € 90,-- (18 Stunden) zu 2.: € 100,-- (18 Stunden) zu 3.: € 110,-- (18 Stunden) zu 4.: € 100,-- (18 Stunden) zu 5.: € 95,-- (18 Stunden) zu 6.: € 72,-- (12 Stunden)

  1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05.09.2012, WBS2-V-12 14819/3Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05.09.2012, , WBS2-V-12 14819/3 Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges (***, sonstiges Fahrzeug) zu verantworten, dass er der BH Wiener Neustadt über deren schriftliche Anfrage vom 30.08.2012, WBS2-V-1214819/LEH2 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 14.08.2012 um 09:46 im Gemeindegebiet von *** gelenkt hat. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFGÜbertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden
  2. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22.10.2012, WBS2-V-11 7615/5; Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22.10.2012, , WBS2-V-11 7615/5; Der Beschwerdeführer hat es als Betreiber einer gewerblichen Betriebsanlage (Betriebsbauhof samt Eigenbedarfstankstelle) die mit Bescheid der BH Wiener Neustadt vom 14.01.2003, Kennzeichen: 12-BA-9801/35, genehmigt wurde, durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 WRG treffenden Sorgfaltspflicht, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt, da festgestellt wurde, dass durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG treffenden Sorgfaltspflicht, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt, da festgestellt wurde, dass - keine Versickerungsmulde vorhanden war, - verschiedenste Lagerungen (wie z.B. ein Radlader, ein Kleinbagger und konsenslose Altöllagerungen – teilweise ohne Auffangwanne) vorgenommen wurden, - der betonierte Bereich durch ausgelaufenes Mineralöl bereits stark verunreinigt war, - der asphaltierte Bereich bauliche Schäden aufwiesen, beim betonierten Waschplatz Schlammablagerungen vorhanden waren und - der Mineralölabscheider wurde seit mindestens zwei Jahren nicht geräumt oder gewartet. Übertretungsnorm: § 31 Abs. 1, § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959Übertretungsnorm: Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 Strafnorm: § 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG 1959Strafnorm: Paragraph 137, Absatz 2, Einleitungssatz WRG 1959 Geldstrafe: € 1.500,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
  3. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.11.2012, WBS2-V-12 18857/3, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.11.2012, , WBS2-V-12 18857/3, Der Beschwerdeführer hat es als Betreiber einer gewerblichen Betriebsanlage (Betriebsbauhof samt Eigenbedarfstankstelle) zu verantworten, dass die nachstehend angeführten Auflagen des Bescheides vom 14.01.2003, 12-B-9801/35, nicht erfüllt wurden.
  4. Auflagenpunkt 13: über die Einhaltung der unter § 47 NÖ Bautechnikverordnung angeführten Wärmeschutzwerte (k- bzw. U-Werte) bei allen Bauteilen beheizter Räumlichkeiten ist eine Bescheinigung der ausführenden Fachfirma im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren. Auflagenpunkt 13: über die Einhaltung der unter Paragraph 47, NÖ Bautechnikverordnung angeführten Wärmeschutzwerte (k- bzw. U-Werte) bei allen Bauteilen beheizter Räumlichkeiten ist eine Bescheinigung der ausführenden Fachfirma im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren.
  5. Auflagenpunkt 14: Aufbewahrung der statischen Berechnungen.
  6. Auflagenpunkt 28: In Abständen von drei Jahren ist im Einvernehmen mit der Gewässeraufsicht der BH Wiener Neustadt, von einer befugten Untersuchungsanstalt die Oberfläche des Versickerungsbeckens zu beproben und auf gesamte Kohlenwasserstoffe zu untersuchen. Der erstelle Befund ist der Behörde vorzulegen.
  7. Auflagenpunkt 29: Bis spätestens März 2003 ist im Beisein der Gewässeraufsicht oder eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen, insbesondere der Ablauf des Abscheiders zu entwässern.
  8. Auflagenpunkt 30: Bezüglich der Dichtheit der Abscheideanlage ist eine mindestens 24-stündige Wasserstandsprobe bei abgedichteten Zu- und Abläufen von einem Fachmann durchführen zu lassen. Der Wasserstand hat dabei bis knapp zu den Deckeln zu betragen.
  9. Auflagenpunkt 31: Über die verschiedenen Kanalführungen sind Bestandslagepläne vorzulegen.
  10. Auflagenpunkt 32: Über die Indirekteinleitung ist ein entsprechender Vertrag abzuschließen. Dieser oder eine Bestätigung darüber ist der Behörde vorzulegen.
  11. Auflagenpunkt 33: Im Betrieb sind stets mindestens 50 Liter an Ölbindemittel bereit zu halten. Kleinere Verunreinigungen sind damit unverzüglich zu entfernen. Größere Verunreinigungen sind der örtlichen Feuerwehr und der Wasserrechtsbehörde unverzüglich zu melden.
  12. Auflagenpunkt 34: Nach Versetzung (Verschiebung) des Lagerbehälters und vor neuerlicher Befüllung ist eine Druckprobe gemäß VbF durchführen zu lassen. Das Ergebnis ist im Vormerkbuch zu vermerken. Übertretungsnorm:

§ 77, § 81 Abs. 1, § 367 Z 25 Gew

O 1994jeweils Paragraph 77,, Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 Strafnorm:

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994jeweils Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 Geldstrafe:

€ 100,-- (

18 Stunden) 27. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 15.03.2012, WBS2-V-11 20935/5, Bescheid des UVS NÖ vom 02.07.2013, Senat-WB-12-1086Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 15.03.2012, , WBS2-V-11 20935/5, Bescheid des UVS NÖ vom 02.07.2013, , Senat-WB-12-1086 Der Beschwerdeführer hat zumindest in der Zeit vom 04. November 2011 bis 10. November 2011 auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** (alle KG ***) eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 (Recyclinganlage für Baurestmassen inklusive Lagerplatz) gewerbsmäßig betrieben, wobei zumindest am 10. November 2011 im Deponieabschnitt 1 der Bodenaushubdeponie Ablagerungen durchgeführt und somit Abfälle in den Deponieabschnitt eingebracht wurden, ohne dass die Errichtung des Deponieabschnitts der Behörde angezeigt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat zumindest in der Zeit vom 04. November 2011 bis , 10. November 2011 auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und *** (alle KG ***) eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 (Recyclinganlage für Baurestmassen inklusive Lagerplatz) gewerbsmäßig betrieben, wobei zumindest am 10. November 2011 im Deponieabschnitt 1 der Bodenaushubdeponie Ablagerungen durchgeführt und somit Abfälle in den Deponieabschnitt eingebracht wurden, ohne dass die Errichtung des Deponieabschnitts der Behörde angezeigt worden wäre. Übertretungsnorm: § 79 Abs. 3 Z 9 AWG iVm § 61 Abs.1 iVm § 63 Abs. 1 AWGParagraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, AWG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, AWG Strafnorm: § 79 Abs. 3 AWGParagraph 79, Absatz 3, AWG Geldstrafe: € 1.000,-- (100 Stunden) 28. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05.06.2014, WBS2-V-12 22107/5Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05.06.2014, , WBS2-V-12 22107/5 Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer und Arbeitgeber (Sattelzugfahrzeug *** mit Anhänger ***) zu verantworten, dass durch Nicht-Einhaltung der Ruhezeiten nicht den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 entsprochen wurde.Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer und Arbeitgeber (Sattelzugfahrzeug *** mit Anhänger ***) zu verantworten, dass durch Nicht-Einhaltung der Ruhezeiten nicht den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, entsprochen wurde. Übertretungsnorm: § 28 Abs. 5 Z 2, § 28 Abs. 6 Z 3 AZG 1969 iVm Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG 1969 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Strafnorm: § 28 Abs. 6 Z 3 AZG 1969Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG 1969 Geldstrafe: € 300,-- (48 Stunden) 29. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 01.12.2014, WBS2-V-14 17702/3Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 01.12.2014, , WBS2-V-14 17702/3 Der Beschwerdeführer hat als Fahrzeuglenker das Fahrzeug (***; ***, Anhänger, Lastkraftwagen) auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen Verboten für Lastkraftfahrzeuge mit der Zusatztafel über 7,5 t, auch für Kraftwagenzüge mit Anhänger über 750 kg in der Zeit von 05.00 bis 22.00 Uhr“ gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Übertretungsnorm: § 52 lit.

  1. a)Ziffer 4c StVOÜbertretungsnorm: Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 4c StVO Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit.
  2. a)StVOStrafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,) StVO Geldstrafe: € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden Zusammengefasst wurden gegen den Beschwerdeführer in einem Zeitraum von vier Jahren und 3 Monaten (29. November 2011 bis 17. Februar 2015) folgende Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt: - mit dreizehn Strafverfügungen, fünfundzwanzig Geldstrafen wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrzeuggesetz (KFG) - mit vier Straferkenntnissen, sechs Geldstrafen wegen Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) - mit fünf Strafverfügungen, zehn Geldstrafen wegen Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) - mit zwei Strafverfügungen, dreißig Geldstrafen wegen Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) - mit zwei Strafverfügungen, sieben Geldstrafen wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz 1969 iVm VO (EG) Nr. 561/2006mit zwei Strafverfügungen, sieben Geldstrafen wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz 1969 in Verbindung mit VO (EG) Nr. 561/2006 - mit einem Straferkenntnis, eine Geldstrafe wegen Übertretung nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) - mit einer Strafverfügung, eine Geldstrafe wegen Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz - mit einer Strafverfügung, eine Geldstrafe wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), insgesamt sohin einundachtzig Verwaltungsübertretungen. Zusätzlich zu den Eintragungen in der Vormerkungsauskunft der BH Baden vom 16.04.2015 und den Eintragungen in der Vormerkungsauskunft der BH Wiener Neustadt vom 08.06.2015 und somit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu Grunde liegenden strafrechtlichen Unterlagen, scheinen im aktuellen Vormerkregister der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.08.2016 und der BH Wiener Neustadt vom 23.08.2016 nachfolgende Bestrafungen des Beschwerdeführers auf:Zusätzlich zu den Eintragungen in der Vormerkungsauskunft der BH Baden vom 16.04.2015 und den Eintragungen in der Vormerkungsauskunft der , BH Wiener Neustadt vom 08.06.2015 und somit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu Grunde liegenden strafrechtlichen Unterlagen, scheinen im aktuellen Vormerkregister der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.08.2016 und der BH Wiener Neustadt vom 23.08.2016 nachfolgende Bestrafungen des Beschwerdeführers auf: 30. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 06.04.2016, WBS2-V- 14 11414/5 Der Beschwerdeführer hat es als Zulassungsbesitzer (***, LKW) zu verantworten, dass im Zulassungsschein des gelenkten Fahrzeuges, das zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, nicht die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen war. Die Eintragung lautete: „zur Verwendung für den Werkverkehr“. Übertretungsnorm: § 6 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz 1995Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 Strafnorm: § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz 1995Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 Geldstrafe: € 363,-- (18 Stunden) 31. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 04.02.2015, BNS2-V-14 61689/5; Erkenntnis des LVwG NÖ vom 29.02.2016, LVwG-S-717/001-201531. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 04.02.2015, , BNS2-V-14 61689/5; Erkenntnis des LVwG NÖ vom 29.02.2016, LVwG-S-717/001-2015 Der Beschwerdeführer hat es als Rechtsnachfolger der B GesmbH zu verantworten, dass die mit Bescheid der BH Baden vom 03.06.2003, Zl.9-W-1404-2003 vorgeschriebene Auflage 8 dadurch nicht eingehalten wurde, dass die vorgeschriebene Neigung während des Betriebes der Trockenbaggerung nicht eingehalten wurde. Übertretungsnorm: § 137 Abs. 2 Z 7 WRG iVm Bescheid BH Baden vom 03.06.2003, Zl.9-W-1404-2003, Auflage 8Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG in Verbindung mit Bescheid BH Baden vom 03.06.2003, Zl.9-W-1404-2003, Auflage 8 Strafnorm: § 137 Abs. 2 WRGParagraph 137, Absatz 2, WRG Geldstrafe: € 2.000,-- (46 Stunden) 32. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.09.2015, BNS2-V-15 39365/532. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.09.2015, , BNS2-V-15 39365/5 Der Beschwerdeführer hat es als zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin (Fa. Ing. EM Tiefbau GmbH) zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, ***, Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger) nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen hat. Das höchste zulässige Gesamtgewicht für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen wurde um 5.560 kg überschritten. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG, § 9 Abs. 1 VStGÜbertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG, Paragraph 9, Absatz eins, VStG Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 450,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden 33. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.10.2015, BNS2-V-15 49112/333. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.10.2015, , BNS2-V-15 49112/3 Der Beschwerdeführer hat es als zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin (Fa. Ing. EM Tiefbau GmbH) zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, Lastkraftwagen) nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen hat. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 32.000 kg wurde durch die Beladung um 2.540 kg überschritten. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 7 Z 4 KFG, § 9 Abs. 1 VStGÜbertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 4, KFG, Paragraph 9, Absatz eins, VStG Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 350,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden 34. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.10.2015, BNS2-V-15 48233/334. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.10.2015, , BNS2-V-15 48233/3 Der Beschwerdeführer hat als Fahrzeuglenker das Fahrzeug (***, PKW) gehalten, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. Übertretungsnorm: § 24 Abs. 1 lit.
  3. a)StVO, § 99 Abs. 3 lit.
  4. a)StVOÜbertretungsnorm: Paragraph 24, Absatz eins, Litera a,) StVO, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,) StVO Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit.
  5. a)StVOStrafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,) StVO Geldstrafe: € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden 35. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.10.2015, BNS2-V-15 52655/335. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.10.2015, , BNS2-V-15 52655/3 Der Beschwerdeführer ist als Fahrzeuglenker (***, PKW) im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 74 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO, § 99 Abs. 3 lit.
  6. a)StVOÜbertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,) StVO Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit.
  7. a)StVOStrafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,) StVO Geldstrafe: € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 37 Stunden 36. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.01.2016, BNS2-V-15 46442/536. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.01.2016, , BNS2-V-15 46442/5 Der Beschwerdeführer hat den ihm mit Bescheid der BH Baden vom 23.06.2015, Zahl BNW2-M-0411/001 als Bergbauberechtigter vorgeschriebenen bergpolizeilichen Auftrag Nr. 3 nicht eingehalten, da bis zum 17.09.2015 keine entsprechende Aktualisierung des Tagbaugrundrisses erfolgt ist und eine Frist bis zum 15.07.2015 gesetzt wurde. Übertretungsnorm: § 178 Abs. 1 MinroGÜbertretungsnorm: Paragraph 178, Absatz eins, MinroG Strafnorm: § 193 Abs. 2 MinroGStrafnorm: Paragraph 193, Absatz 2, MinroG Geldstrafe: € 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 308 Stunden 37. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.01.2016, BNS2-V-15 64377/537. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.01.2016, , BNS2-V-15 64377/5 Der Beschwerdeführer hat die ihm mit Bescheid der BH Baden vom 23.06.2015, Zahl BNW2-M-0411/001 als Bergbauberechtigter vorgeschriebenen bergpolizeilichen Aufträge Nrn. 1 und 2 nicht eingehalten. 1. Auftrag Nr. 1: bis 28.10.2015 wurden die Maßnahmen nicht vollständig ausgeführt. Es wurde keine lageweise verdichtete Schüttung durchgeführt. 2. Auftrag Nr. 2: bis 28.10.2015 wurden die Maßnahmen nicht vollständig ausgeführt. Die zu tief abgebauten Grubenteile liegen teilweise noch zu tief. Übertretungsnorm: zu 1.: § 178 Abs. 1 MinroGzu 1.: Paragraph 178, Absatz eins, MinroG zu 2.: § 178 Abs. 1 MinroGzu 2.: Paragraph 178, Absatz eins, MinroG Strafnorm: zu 1.: § 193 Abs. 2 MinroGzu 1.: Paragraph 193, Absatz 2, MinroG zu 2.: § 193 Abs. 2 MinroGzu 2.: Paragraph 193, Absatz 2, MinroG Geldstrafe: zu 1.: € 500,-- (154 Stunden) zu 2.: € 500,-- (154 Stunden) 38. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.02.2016, BNS2-V-16 7333/338. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.02.2016, , BNS2-V-16 7333/3 Der Beschwerdeführer hat es als zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin (Fa. Ing. EM Tiefbau GmbH)

zu verantworten, dass das Fahrzeug (***, LKW) nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen hat. 1. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 32.000 kg wurde durch die Beladung um 2.340 kg überschritten. 2. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 32.000 kg wurde durch die Beladung um 2.540 kg überschritten. Übertretungsnorm: zu 1.: § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit.

  1. a)KFG, § 9 Abs. 1 VStGzu 1.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,) KFG, Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu 2.: § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 7 Z 4 KFG, § 9 Abs. 1 VStGzu 2.: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 4, KFG, Paragraph 9, Absatz eins, VStG Strafnorm: zu 1.: § 134 Abs. 1 KFG 1967zu 1.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 zu 2.: § 134 Abs. 1 KFG 1967zu 2.: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: zu 1.: € 250,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden zu 2.: € 250,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden 39. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.05.2016, BNS2-V-16 28859/339. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.05.2016, , BNS2-V-16 28859/3 Der Beschwerdeführer ist als Fahrzeuglenker (***) im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 71 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO, § 99 Abs. 3 lit.
  2. a)StVOÜbertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,) StVO Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit.
  3. a)StVOStrafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,) StVO Geldstrafe: € 75,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden Über den Beschwerdeführer wurden laut aktuellem Vormerkregister der BH Baden und BH Wiener Neustadt je vom 23.08.2016, nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch folgende Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt: - mit drei Strafverfügungen, vier Geldstrafen wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrzeuggesetz (KFG), - mit drei Strafverfügungen, drei Geldstrafen wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), - mit zwei Straferkenntnissen, drei Geldstrafen wegen Übertretung nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) - mit einem Straferkenntnis, eine Geldstrafe wegen Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) - mit einer Strafverfügung, eine Geldstrafe wegen Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (GütBefG), insgesamt somit zwölf Verwaltungsübertretungen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über folgende Gewerbeberechtigungen: - Baumeister gemäß § 99 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf Abbrucharbeiten, Straßenbau und Bau von Außenanlagen und Kanal- und Leitungsbau, GISA-Zahl *** (Registernummer-alt: ***), Kennzeichen WBW1-G-0469, Baumeister gemäß Paragraph 99, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf Abbrucharbeiten, Straßenbau und Bau von Außenanlagen und Kanal- und Leitungsbau, GISA-Zahl *** (Registernummer-alt: ***), Kennzeichen WBW1-G-0469, - Baumaschinenverleih, GISA-Zahl *** (Registernummer-alt: ***), Kennzeichen WBW1-G-9353 und - Erdbewegungsarbeiten (Deichgräber), GISA-Zahl *** (Registernummer-alt: ***), Kennzeichen WBW1-G-9352 Diese drei Gewerbeberechtigungen sind verfahrensgegenständlich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28.01.2004, WBW1-G-0469, wurde dem Beschwerdeführer das Gewerbe „Baumeister gemäß § 99 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf Abbrucharbeiten, Straßenbau und Bau von Außenanlagen und Kanal- und Leitungsbau“, bestätigt. Die entsprechende Zahl im Gewerberegister lautet GISA-Zahl *** (Registernummer-alt: ***). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28.01.2004, WBW1-G-0469, wurde dem Beschwerdeführer das Gewerbe „Baumeister gemäß , Paragraph 99, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf Abbrucharbeiten, Straßenbau und Bau von Außenanlagen und Kanal- und Leitungsbau“, bestätigt. Die entsprechende Zahl im Gewerberegister lautet , GISA-Zahl *** (Registernummer-alt: ***). Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ergibt sich, dass das Gewerbe „Deichgräber“ (freies Gewerbe) am 11.02.1993 im Gewerberegister eingetragen wurde. Die entsprechende Zahl im Gewerberegister lautet GISA-Zahl *** (Registernummer-alt: ***). Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ergibt sich, dass das Gewerbe „Baumaschinenverleih“ am 11.02.1993 im Gewerberegister eingetragen wurde. Die entsprechende Zahl im Gewerberegister lautet GISA-Zahl *** (Registernummer-alt: ***). Die Ing. EM Tiefbau GmbH ist unter der Firmenbuchnummer *** im Firmenbuch eingetragen. Laut Firmenbuchauszug vom 23.08.2016 ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ergibt sich, dass die Ing. EM Tiefbau GmbH (FN ***) seit 30.10.2015, Gewerbeinhaberin des Gewerbes „Baumeister gemäß § 99 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf Abbrucharbeiten, Straßenbau und Bau von Außenanlagen und Kanal- und Leitungsbau“ ist. Die entsprechende Zahl im Gewerberegister lautet GISA-Zahl ***. Zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ist Ing. SK bestellt. Die Ing. EM Tiefbau GmbH ist unter der Firmenbuchnummer *** im Firmenbuch eingetragen. Laut Firmenbuchauszug vom 23.08.2016 ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ergibt sich, dass die Ing. EM Tiefbau GmbH (FN ***) seit 30.10.2015, Gewerbeinhaberin des Gewerbes „Baumeister gemäß Paragraph 99, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf Abbrucharbeiten, Straßenbau und Bau von Außenanlagen und Kanal- und Leitungsbau“ ist. Die entsprechende Zahl im Gewerberegister lautet GISA-Zahl ***. Zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ist Ing. SK bestellt. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Ausgehend von dieser gesetzlichen Bestimmung war zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit von Ing. EM für die Ausübung der verfahrensgegenständlichen Gewerbe noch gegeben ist, wobei hierbei die oben wiedergegebenen rechtskräftigen Strafverfügungen bzw. die bezeichneten Straferkenntnisse zu berücksichtigen waren. Außer Betracht bleiben dabei jene verhängten Verwaltungsstrafen, die gemäß § 55 VStG als getilgt gelten. Ausgehend von dieser gesetzlichen Bestimmung war zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit von Ing. EM für die Ausübung der verfahrensgegenständlichen Gewerbe noch gegeben ist, wobei hierbei die oben wiedergegebenen rechtskräftigen Strafverfügungen bzw. die bezeichneten Straferkenntnisse zu berücksichtigen waren. Außer Betracht bleiben dabei jene verhängten Verwaltungsstrafen, die gemäß Paragraph 55, VStG als getilgt gelten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen sowie die vom Beschwerdeführer eingewendete Doppelbestrafung im Zusammenhang mit der Herstellung der Deponie ***, gehen im gegenständlichen Verfahren ins Leere. Diese Argumente wären allenfalls in den Strafverfahren vorzubringen gewesen. Die angeführten Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse wurden rechtskräftig, weshalb bindend feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen und zu verantworten hat. Das erkennende Gericht hatte daher nicht mehr in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die rechtskräftig festgestellten Verwaltungsdelikte begangen hat, sondern war hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen an die rechtskräftigen Strafverfügungen und an die rechtskräftigen Straferkenntnisse gebunden. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein, er hat lediglich deren Rechtmäßigkeit in Zweifel gezogen bzw. versucht, den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen zu relativieren. Damit steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bindend fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 20.05.2010, 2008/04/0043; 25.06.2008, 2007/04/0137). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann jedoch nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.). Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann jedoch nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.). Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund der Bezug habenden Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (VwGH 22. 6 2011, 2011/04/0036, mwN).Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (VwGH 22. 6 2011, 2011/04/0036, mwN). Schwere Verletzungen sind nach der Judikatur des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mit Verweis auf 11.9.2013, 2013/04/0107 sowie auf die Erkenntnisse vom 22.5.2012, 2012/04/0062 und vom 18.10.2012, 2012/04/0122,

mwN). Schwere Verletzungen sind nach der Judikatur des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mit Verweis auf 11.9.2013, 2013/04/0107 sowie auf die Erkenntnisse vom 22.5.2012, 2012/04/0062 und vom 18.10.2012, 2012/04/0122,

mwN). Die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer in einem kurzen Zeitraum begangenen und zu verantwortenden einundachtzig Verwaltungsübertretungen und die vor Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung neuerlich begangenen zwölf Verwaltungsübertretungen resultieren großteils aus der wiederholten Missachtung zentraler Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes, des Wasserrechtsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Arbeitszeitgesetzes iVm der EGVO 561/

  1. Ebenso liegen Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung, dem Mineralrohstoffgesetz, und dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz vor. Die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer in einem kurzen Zeitraum begangenen und zu verantwortenden einundachtzig Verwaltungsübertretungen und die vor Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung neuerlich begangenen zwölf Verwaltungsübertretungen resultieren großteils aus der wiederholten Missachtung zentraler Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes, des Wasserrechtsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit der EGVO 561 aus 2006,. Ebenso liegen Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung, dem Mineralrohstoffgesetz, und dem , NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz vor. Zu den Übertretungen nach dem Kraftfahrzeuggesetz: Vom Beschwerdeführer wurden wiederholt die Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes missachtet und dieser dafür insgesamt neunundzwanzigmal rechtskräftig bestraft. So hatte es der Beschwerdeführer insgesamt siebenundzwanzigmal (unter den Punkten 1., 5., 8., 9., 11., 13., 14., 15., 17.,
  2. und 19., angeführt und auch die vor Erlassung dieser Entscheidung begangenen vier diesbezüglichen Verwaltungsübertretungen, unter den Punkten 32.,
  3. und
  4. angeführt) zu verantworten, dass die in seinem Verantwortungsbereich verwendeten Fahrzeuge

nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen hatten. Aus den Feststellungen betreffend die oben angeführten Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse geht hervor, dass die erste diesbezügliche Strafverfügung am 08.01.2013 und das letzte Straferkenntnis am 06.04.2016 erging. Trotz erfolgter Bestrafungen wurde die Verletzung dieser Vorschriften sohin innerhalb von drei Jahren und vier Monaten wiederholt (sechsundzwanzigmal) begangen. Der Beschwerdeführer hat hierbei gegen maßgebliche Verkehrsvorschriften verstoßen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht dafür Sorgen getragen hat, dass die verwendeten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen haben, hat er dadurch die Sicherheit des Verkehrs und der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet. So bilden beispielsweise insbesondere die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen (Bremsleuchten ohne Funktion, Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes, mangelnde Profiltiefe der Reifen, undichte Bremsleitungen, Feststellbremse einer Achse ohne Wirkung, Betriebsbremsanlage einer Achse ohne Funktion, lockere Lagerung des Stoßdämpfers, Verletzungsgefahr auf Grund eingerissener Radabdeckung, usw.) Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr, denen größtes Gewicht beizumessen ist, da dadurch insbesondere die Verkehrssicherheit und insbesondere die Sicherheit von Menschen gefährdet wird. Der Beschwerdeführer hat hierbei gegen maßgebliche Verkehrsvorschriften verstoßen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht dafür Sorgen getragen hat, dass die verwendeten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprochen haben, hat er dadurch die Sicherheit des Verkehrs und der übrigen , Verkehrsteilnehmer gefährdet. So bilden beispielsweise insbesondere die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen (Bremsleuchten ohne Funktion, Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes, mangelnde Profiltiefe der Reifen, undichte Bremsleitungen, Feststellbremse einer Achse ohne Wirkung, Betriebsbremsanlage einer Achse ohne Funktion, lockere Lagerung des Stoßdämpfers, Verletzungsgefahr auf Grund eingerissener Radabdeckung, usw.) Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr, denen größtes Gewicht beizumessen ist, da dadurch insbesondere die Verkehrssicherheit und insbesondere die Sicherheit von Menschen gefährdet wird. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zweimal (unter den Punkten 22., und

  1. angeführt) bestraft, da er es als Zulassungsbesitzer unterlassen hat, eine Lenkerauskunft in Bezug auf ein Werkstättenfahrzeug zu erteilen. Dazu ist festzuhalten, dass die Verweigerung einer Lenkerauskunft in Bezug auf ein Firmenfahrzeug als Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften iSd § 87 Abs. 1 Z3 GewO 1994 zu werten ist. Das Erfordernis einer „besonderen“ Beziehung dieser Rechtsvorschriften zu dem zu entziehenden Gewerbe kennt das Gesetz nicht (vgl. VwGH 27.09.2000, 2000/04/0129). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zweimal (unter den Punkten 22., und
  2. angeführt) bestraft, da er es als Zulassungsbesitzer unterlassen hat, eine Lenkerauskunft in Bezug auf ein Werkstättenfahrzeug zu erteilen. Dazu ist festzuhalten, dass die Verweigerung einer Lenkerauskunft in Bezug auf ein Firmenfahrzeug als Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften iSd Paragraph 87, Absatz eins, Z3 GewO 1994 zu werten ist. Das Erfordernis einer „besonderen“ Beziehung dieser Rechtsvorschriften zu dem zu entziehenden Gewerbe kennt das Gesetz nicht vergleiche VwGH 27.09.2000, 2000/04/0129). Auf Grund dieser fortlaufenden Missachtung der die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Bestimmungen wird seitens des erkennenden Gerichtes davon ausgegangen, dass die geforderte Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegt, war er doch offensichtlich über mehrere Jahre nicht in der Lage, dafür Sorge zu tragen, dass die in seinem Verantwortungsbereich verwendeten Kraftfahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen haben. Die auffällige Häufigkeit dieser Delikte lässt auf eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber diesen einschlägigen Vorschriften und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsschutzgütern schließen. Zu den Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz: Über den Beschwerdeführer wurden insgesamt 7 Verwaltungsübertretungen (unter den Punkten 3., 10.,
  3. und
  4. angeführt sowie die vor Erlassung dieser Entscheidung begangene Verwaltungsübertretung unter Punkt
  5. angeführt), wegen der Verletzung erteilter Auflagen sowie der Gefährdung einer Gewässerverunreinigung, verhängt, wobei aus den betreffenden Straferkenntnissen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer insbesondere die ihm vorgeschriebenen Auflagen wiederholt nicht eingehalten hat. So wurde der Beschwerdeführer bezüglich des Auflagenpunktes
  6. des Bescheides der BH Baden vom 03.06.2003, Zl.9-W-1404-2003, insgesamt zweimal bestraft (unter den Punkten
  7. und
  8. angeführt) und bezüglich des Auflagenpunktes
  9. des Bescheides der BH Baden vom 03.06.2003, Zl.9-W-1404-2003, insgesamt dreimal bestraft (unter den Punkten 3.,
  10. und
  11. angeführt). Der Beschwerdeführer hat durch die Verletzung der Auflage
  12. des Bescheides der BH Baden vom 03.06.2003, Zl.9-W-1404-2003, wiederholt Schutzinteressen von Anrainern unterlaufen, da er die in der Auflage vorgeschriebenen Abstände gegenüber Anrainergrundstücke nicht eingehalten hat. Zu den Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz: Über den Beschwerdeführer wurden insgesamt 10 Verwaltungsübertretungen (unter den Punkten 4., 7., 12.,
  13. und
  14. angeführt) wegen der Verletzung zentraler abfallrechtlicher Vorschriften verhängt. Aus den betreffenden Straferkenntnissen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Abfallbehandlungsanlage ohne abfallrechtliche Bewilligung betrieben sowie mehrmals, ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige, Bodenaushübe in verschiedene Abbauabschnitte eingebracht hat sowie einer auferlegten Anordnung (Vorlage eines Entsorgungsnachweises hinsichtlich verunreinigten Bodens) nicht nachgekommen ist. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Abfallwirtschaftsgesetz sind geeignet, schädliche und gesundheitsbeeinträchtigende Einwirkungen auf Wasser und Boden durch Verunreinigungen herbeizuführen. Zu den Übertretungen nach der Gewerbeordnung: Über den Beschwerdeführer wurden insgesamt 30 Verwaltungsübertretungen (unter den Punkten
  15. und
  16. angeführt) wegen der Verletzung zahlreicher Auflagen verhängt. Aus den betreffenden Strafverfügungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Auflagenpunkte 13, 14, 28, 29, 30, 31 und 32 insgesamt zweimal bestraft wurde. Bei Auflagen in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid handelt es sich um Normen, die bei der Gewerbeausübung zu beachten sind. Der Zweck solcher Normen ist, die Umwelt (insbesondere die Nachbarn) vor störenden bzw. gefährlichen Einwirkungen der Betriebsanlage zu schützen. Aus den zuvor angeführten Verwaltungsübertretungen ergibt sich ein auffallend sorgloser Umgang des Beschwerdeführers mit dem genehmigten Zustand der Betriebsanlagen. Durch die beharrliche Nichteinhaltung der vorgeschriebenen wasser- und gewerberechtlichen Auflagen wurde das schutzwürdige Interesse an einem konsensmäßigen Zustand der Betriebsanlage massiv verletzt. Zu den Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz iVm der EGVO 561/2006 :Zu den Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit der EGVO 561 aus 2006, : Über den Beschwerdeführer wurden insgesamt 7 Verwaltungsübertretungen (unter den Punkten
  17. und
  18. angeführt) wegen der Nichteinhaltung der Ruhezeiten verhängt. Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer dient vor allem der Sicherheit der Fahrer, aber auch der Sicherheit des Verkehrs und damit einhergehend aller anderen Verkehrsteilnehmer. Die Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz sind den Arbeitnehmerschutzvorschriften zuordenbare Rechtsvorschriften und von einem Gewerbeinhaber bei Ausübung aller Gewerbe zu beachten. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur erfüllen die bezeichneten zahlreichen Verstöße gegen das Kraftfahrzeuggesetz, das Wasserrechtsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, die Gewerbeordnung und das Arbeitszeitgesetz iVm der EGVO 561/2006 auf Grund deren Wiederholung jedenfalls den Tatbestand des Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur erfüllen die bezeichneten zahlreichen Verstöße gegen das Kraftfahrzeuggesetz, das Wasserrechtsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, die Gewerbeordnung und das Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit der EGVO 561 aus 2006, auf Grund deren Wiederholung jedenfalls den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO hinsichtlich des geforderten Schweregrades der Übertretungen, dies unter Berücksichtigung der maßgeblichen Schutzinteressen. Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO hinsichtlich des geforderten Schweregrades der Übertretungen, dies unter Berücksichtigung der maßgeblichen Schutzinteressen. Selbst wenn in der Mehrzahl der rechtskräftig erlassenen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse von der Behörde

eine Bestrafung im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens verhängt wurde, war festzustellen, dass die rechtskräftig erfolgten Bestrafungen in ihrer Gesamtheit eine solche Dichte erreicht haben, dass, dies selbst unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes, davon auszugehen war, dass gegenständlich die Entziehung der Gewerbeberechtigungen als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei den gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind. Erfasst sind alle im Zusammenhang mit einem Gewerbe relevanten Bestimmungen, gleichgültig ob sie auf dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") oder auf einem anderen Kompetenztatbestand beruhen, wie z.B. Arbeitnehmerschutz-, Lebensmittel- und Suchtgiftrecht, aber auch - mangels Differenzierung im Gesetz - landesrechtliche Bestimmungen (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3

(2011)S 1022 Rz 17 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Bei den gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind. Erfasst sind alle im Zusammenhang mit einem Gewerbe relevanten Bestimmungen, gleichgültig ob sie auf dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") oder auf einem anderen Kompetenztatbestand beruhen, wie z.B. Arbeitnehmerschutz-, Lebensmittel- und Suchtgiftrecht, aber auch - mangels Differenzierung im Gesetz - landesrechtliche Bestimmungen vergleiche dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3
(2011)S 1022 Rz 17 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Es ist daher im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung anderer, von der Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen nicht betroffener Gewerbe begangen hat, da die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe maßgeblich zu beachten sind. Hätte der Gesetzgeber Gegenteiliges beabsichtigt, so hätte er in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 als Tatbestandsvoraussetzung nicht bloß schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe "zu beachtenden" Rechtsvorschriften und Schutzinteressen normiert, sondern verlangt, dass die Verstöße bei Ausübung des betreffenden Gewerbes begangen wurden (vgl. VwGH 26.02.2014, 2013/04/0179).Hätte der Gesetzgeber Gegenteiliges beabsichtigt, so hätte er in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 als Tatbestandsvoraussetzung nicht bloß schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe "zu beachtenden" Rechtsvorschriften und Schutzinteressen normiert, sondern verlangt, dass die Verstöße bei Ausübung des betreffenden Gewerbes begangen wurden vergleiche VwGH 26.02.2014, 2013/04/0179). Dies trifft auf die im gegenständlichen Fall vorliegenden Übertretungen des Kraftfahrzeuggesetzes, des Wasserrechtsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, der Gewerbeordnung, des Arbeitszeitgesetzes iVm der EGVO 561/2006, der Straßenverkehrsordnung, des Güterbeförderungsgesetzes, der NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes und des Mineralrohstoffgesetzes jedenfalls zu. Dies trifft auf die im gegenständlichen Fall vorliegenden Übertretungen des Kraftfahrzeuggesetzes, des Wasserrechtsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, der Gewerbeordnung, des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit der EGVO 561 aus 2006,, der Straßenverkehrsordnung, des Güterbeförderungsgesetzes, der NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes und des Mineralrohstoffgesetzes jedenfalls zu. Zu den unter den Punkten 2., 34., 35. und 39. festgestellten Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit einem Personenkraftwagen wird darauf verwiesen, dass es ohne Relevanz ist, ob die Verstöße gegen die Sicherheit im Straßenverkehr in Ausübung des Gewerbes bzw. im Rahmen des Gewerbebetriebes oder bei Nutzung eines Privatfahrzeuges bzw. im Rahmen einer Privatfahrt als Privatperson begangen wurden. Vielmehr wird dadurch zusätzlich die Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Verwaltungsstraftaten untermauert. Weiters war festzustellen, dass durch die Vielzahl der begangenen Übertretungen und im Hinblick auf das

verletzte Rechtsschutzgut das Verhalten des Beschwerdeführers beispielgebend für eine Herabwürdigung des Ansehens des jeweiligen Berufsstandes ist. Die nachweisliche und hartnäckige Nichtbeachtung sämtlicher bezeichneter Rechtsvorschriften in dem bezeichneten kurzen Zeitraum unter gleichzeitiger Berücksichtigung der neuerlichen Begehung zwölf weiterer strafbarer Handlungen vor Erlassung dieser Beschwerdeentscheidung begründet nach der Rechtsbeurteilung des erkennenden Gerichtes unzweifelhaft bereits auf Grund der festzustellenden Fakten (Bestrafungen) das Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers aus den oben dargelegten Gründen. Im Hinblick auf diese Feststellungen konnte dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Übertretungen, wegen welcher der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden ist, für sich genommen, einzeln, die Schwelle eines schwerwiegenden Verstoßes im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO überschreiten. Im Hinblick auf diese Feststellungen konnte dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Übertretungen, wegen welcher der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden ist, für sich genommen, einzeln, die Schwelle eines schwerwiegenden Verstoßes im Sinn von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO überschreiten. Sie erfüllen nämlich vor dem Hintergrund, dass über den Beschwerdeführer während des Zeitraumes 29. November 2011 bis 17. Februar 2015 auf Grund der fortlaufenden Missachtung von im Zusammenhang mit dem

gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht weniger als einundachtzig Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt wurden und auch vor Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung neuerlich zwölf Bestrafungen des Beschwerdeführers rechtskräftig verhängt wurden, jedenfalls insgesamt das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens „schwerwiegender Verstöße“ im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, da sich aus der Vielzahl der gegenständlichen Verwaltungsstrafen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der in mehreren Fällen gegebenen Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, dass der Gewerbetreibende nicht mehr als zuverlässig anzusehen ist (vgl VwGH 26.02.2014, Zl. Ro 2014/04/0013).Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, da sich aus der Vielzahl der gegenständlichen Verwaltungsstrafen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der in mehreren Fällen gegebenen Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, dass der Gewerbetreibende nicht mehr als zuverlässig anzusehen ist vergleiche , VwGH 26.02.2014, Zl. Ro 2014/04/0013). In diesem Zusammenhang wird auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Z 3 GewO verwiesen, wonach das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der „schwerwiegenden Verstöße“ wegen der Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften bejaht wurde (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 (zumindest 12 Verwaltungsstrafen nach der SperrstundenVO in vier Jahren); VwGH 30.06.2004, 2002/04/0067 (sechzehnmal KFG mit Bezug auf Firmenfahrzeug, dreimal GewO, siebenmal AZG, einmal Bundesstatistikgesetz, einmal Arbeitnehmerschutzvorschriften, einmal AuslBG); VwGH 06.04.2005, 2004/04/0008 (13 Verwaltungsstrafen, insbesondere wegen Übertretung der GewO; darunter Änderung der Betriebsanlage ohne Genehmigung in drei Jahren); VwGH 10.12.2009, 2007/04/0219 (8 Verwaltungsstrafen wegen Übertretung der GewO in zweieinhalb Jahren)). In diesem Zusammenhang wird auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO verwiesen, wonach das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der „schwerwiegenden Verstöße“ wegen der Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften bejaht wurde vergleiche , VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 (zumindest 12 Verwaltungsstrafen nach der SperrstundenVO in vier Jahren); VwGH 30.06.2004, 2002/04/0067 (sechzehnmal KFG mit Bezug auf Firmenfahrzeug, dreimal GewO, siebenmal AZG, einmal Bundesstatistikgesetz, einmal Arbeitnehmerschutzvorschriften, einmal AuslBG); VwGH 06.04.2005, 2004/04/0008 (13 Verwaltungsstrafen, insbesondere wegen Übertretung der GewO; darunter Änderung der Betriebsanlage ohne Genehmigung in drei Jahren); VwGH 10.12.2009, 2007/04/0219 (8 Verwaltungsstrafen wegen Übertretung der GewO in zweieinhalb Jahren)). Die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes ergibt sich als zwingende Rechtsvermutung aus den Verstößen und bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 14.4.1999, 99/04/0001; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3

(2011), § 87 Rz 14 mwN). Die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes ergibt sich als zwingende Rechtsvermutung aus den Verstößen und bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vergleiche , VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 14.4.1999, 99/04/0001; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3
(2011), Paragraph 87, Rz 14 mwN). Da sich im gegenständlichen Fall die mangelnde Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers für die Ausübung der Bezug habenden verfahrensgegenständlichen Gewerbe schon gemäß § 87 Abs. 1 Da sich im gegenständlichen Fall die mangelnde Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers für die Ausübung der Bezug habenden verfahrensgegenständlichen Gewerbe schon gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Z 3 GewO als zwingende Rechtsvermutung aus den Verstößen ergab, kam es bei der rechtlichen Beurteilung des feststehenden Sachverhaltes auf das in der Beschwerde behauptete Wohlverhalten des Beschwerdeführers (…„in den letzten Monaten“…) ebenso wenig an, wie auf eine Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers. Ziffer 3, GewO als zwingende Rechtsvermutung aus den Verstößen ergab, kam es bei der rechtlichen Beurteilung des feststehenden Sachverhaltes auf das in der Beschwerde behauptete Wohlverhalten des Beschwerdeführers (…„in den letzten Monaten“…) ebenso wenig an, wie auf eine Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers. Die unter den Punkten
  1. bis
  2. angeführten rechtskräftigen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse (im Zeitraum 16.09.2015 bis 30.05.2016 ergangen) widerlegen zudem die Behauptungen des Beschwerdeführers über sein im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (02.03.2016) bereits eingetretenes Wohlverhalten, ebenso wie das von ihm dargelegte beabsichtigte künftige Wohlverhalten. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Teilbetrieb Tiefbau vom Einzelunternehmer Ing. EM in die Ing. EM Tiefbau GmbH eingebracht worden sei, der Großteil der Strafen jedoch den Bereich Tiefbau betreffen würde und es in Hinkunft daher zu keinen weiteren Übertretungen kommen werde, ging unter diesen Gesichtspunkten ebenfalls ins Leere. Dem Beschwerdehinweis, dass sich die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigungen ausgesprochen hätten, ist entgegen zu halten, dass für die belangte Behörde, somit auch für das erkennende Gericht, keine Bindung an die von diesen Stellen abgegebenen Stellungnahmen bestand bzw. besteht (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung3
(2011), S. 1793 f, Rz 12 zu § 361 GewO, insbesondere die dort zitierte Judikatur des VwGH).Dem Beschwerdehinweis, dass sich die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigungen ausgesprochen hätten, ist entgegen zu halten, dass für die belangte Behörde, somit auch für das erkennende Gericht, keine Bindung an die von diesen Stellen abgegebenen Stellungnahmen bestand bzw. besteht vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung3
(2011), S. 1793 f, Rz 12 zu Paragraph 361, GewO, insbesondere die dort zitierte Judikatur des VwGH). Festgestellt wird weiters, dass wirtschaftliche Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs. 1 GewO nicht maßgeblich sind (vgl. VwGH 20.10.2004, 2003/04/0119). Festgestellt wird weiters, dass wirtschaftliche Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, GewO nicht maßgeblich sind vergleiche VwGH 20.10.2004, 2003/04/0119). Im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Sachverhalt und die zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unter Berücksichtigu

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