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{'item': 'LVwG-AV-351/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-351/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn AG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 10. Februar 2015, Zl. I/17/2014-2015, betreffend Untersagung der Wohnnutzung sämtlicher Wohnungen des Obergeschoßes und Dachgeschoßes des Objektes ***, ***, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt

  1. a)des angefochtenen Bescheides, somit hinsichtlich der mit Bescheid der Baubehörde vom 6. März 1976 genehmigten Wohneinheit im Obergeschoß laut Einreichplan vom 09.02.1976, Plannummer ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben. 2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Wohnungen im Dachgeschoß Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 4. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 2. Oktober 2014 wurde Herrn AG (in der Folge: Beschwerdeführer) die Wohnnutzung sämtlicher Wohnungen des Obergeschoßes und Dachgeschoßes des Objektes ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, mit sofortiger Wirkung untersagt. Hiebei handle es sich um
  2. a)Wohnung OG lt. Plan vom 09.02.1976, genehmigt am 6.3.1976;
  3. b)Wohnungen OG und DG entsprechend der in den beiliegenden Planausschnitten des Auswechslungsplanes vom 09.02.1976/August 1998 ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 6. November 2014 zugestellt. Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 18. November 2014 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. Februar 2015, Zahl I/17/2014-2015, der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass für das Obergeschoß und Dachgeschoß folgende (baurechtliche) Bewilligungen vorlägen: - Bescheid vom 25.11.1973 über die Errichtung einer Halle (Betriebsanlage bestehend aus Keller, Halle im EG, Lager im OG) - Bescheid vom 23.2.1976, Abänderung durch Errichtung einer Wohneinheit im OG bestehend aus 4 Zimmern, Waschraum, Küche, Waschküche, 2 WC und Dusche; Erschließung derselben durch ein innenliegendes Stiegenhaus - Bescheid vom 12.4.1990 (Erweiterung der Anlage, Einschränkung auf die Errichtung eines Baumarktes) - Bescheid vom 14.7.1995 (Fristverlängerung der Bauvollendung vom 12.4.1990) Die 5 Wohnungen im Obergeschoß, wie im Plan aus 1987 dargestellt, seien nicht baubehördlich bewilligt. Für die anlässlich der Verhandlung am 8.5.2013 im Obergeschoß und Dachgeschoß festgestellten fertigen und bewohnten und der in Ausführung befindlichen Wohnungen – mit Ausnahme jener mit Bescheid vom 23.2.1976 bewilligten Wohneinheit – liege weder eine Bauanzeige iSd § 15 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 noch eine baubehördliche Bewilligung vor. Die Baubewilligung umfasse das Recht zur Ausführung eines Bauwerkes und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z 3 vorgelegt werde. Es sei weder seitens des Beschwerdeführers noch von seinem Vorgänger um eine baubehördliche Bewilligung über die Änderung bezüglich den Einbau von Wohnungen angesucht worden. Aus § 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 1976 gehe hervor, dass auf einem Grundstück mit der Widmung Bauland-Betriebsgebiet eine bloße Wohnnutzung nicht zulässig sei. Eine angezeigte Nutzungsänderung wäre daher gemäß § 15 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 mit Bescheid zu untersagen, da das angezeigte Vorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Der Beschwerdeführer sei als Grundeigentümer Bescheidadressat und befreie ihn eine Vermietung an Herrn LO ebenso wenig von seinen Verpflichtungen wie die Existenz konsensloser Umbauten bei Erwerb der Liegenschaft. Die Existenz einer gewerbebehördlichen Bewilligung enthebe den Bauwerber nicht von seiner Verpflichtung, um eine baubehördliche Bewilligung anzusuchen. Somit befinde sich das Obergeschoß und Dachgeschoß nicht in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand. Die 5 Wohnungen im Obergeschoß, wie im Plan aus 1987 dargestellt, seien nicht baubehördlich bewilligt. Für die anlässlich der Verhandlung am 8.5.2013 im Obergeschoß und Dachgeschoß festgestellten fertigen und bewohnten und der in Ausführung befindlichen Wohnungen – mit Ausnahme jener mit Bescheid vom 23.2.1976 bewilligten Wohneinheit – liege weder eine Bauanzeige iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 noch eine baubehördliche Bewilligung vor. Die Baubewilligung umfasse das Recht zur Ausführung eines Bauwerkes und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegt werde. Es sei weder seitens des Beschwerdeführers noch von seinem Vorgänger um eine baubehördliche Bewilligung über die Änderung bezüglich den Einbau von Wohnungen angesucht worden. Aus Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ROG 1976 gehe hervor, dass auf einem Grundstück mit der Widmung Bauland-Betriebsgebiet eine bloße Wohnnutzung nicht zulässig sei. Eine angezeigte Nutzungsänderung wäre daher gemäß Paragraph 15, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 mit Bescheid zu untersagen, da das angezeigte Vorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Der Beschwerdeführer sei als Grundeigentümer Bescheidadressat und befreie ihn eine Vermietung an Herrn LO ebenso wenig von seinen Verpflichtungen wie die Existenz konsensloser Umbauten bei Erwerb der Liegenschaft. Die Existenz einer gewerbebehördlichen Bewilligung enthebe den Bauwerber nicht von seiner Verpflichtung, um eine baubehördliche Bewilligung anzusuchen. Somit befinde sich das Obergeschoß und Dachgeschoß nicht in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18. Februar 2015 zugestellt. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 11. März 2015 wird vorgebracht, dass sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen nicht auseinander gesetzt habe. Die baupolizeilichen Aufträge seien rechtswidrig, da sehr wohl entsprechende Bewilligungen in wesentlich größerem Umfang vorliegen würden, als von der belangten Behörde angenommen worden sei. Dies gehe auch aus den Originalakten deutlich hervor. Die belangte Behörde gebe zu, dass ihre Akten nicht vollständig seien, da die Originale bei der Bezirkshauptmannschaft auflägen. Nur nach Durchsicht der vollständigen Akten sei eine Beurteilung der Sachlage möglich. Die belangte Behörde folge nicht einmal den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bau- und Maschinentechnik, welcher in der Niederschrift vom 8.5.2013 festgestellt habe, dass aus zeitlichen Gründen eine detaillierte Überprüfung der Betriebsanlage mit der im Obergeschoß befindlichen Wohnungen sowie Erfüllung von Auflagen nicht möglich sei. Weiters sei nicht überprüft worden, dass der gerichtlich beeidete Sachverständige vor 19 Jahren anlässlich der Versteigerung im Konkursverfahren in seinem Gutachten den Flächenwidmungsplan als „gemischtes Wohn- und Betriebsgebiet“ bezeichnet habe. Bei einer derartigen Widmung sei die Errichtung von Wohnungen damals zulässig gewesen und sei auch vom Vorliegen von Bewilligungen auszugehen, andernfalls die Gemeinde über Jahrzehnte einen nicht genehmigten Zustand akzeptiert hätte. Allein die Zahl von durchschnittlich über 40 ständig dort wohnenden und bei der Gemeinde auch mit Meldezettel angemeldeten Personen hätte ja sonst Handlungsbedarf auslösen müssen. Alle Wohneinheiten seien auch in dem 66 Seiten umfassenden Gutachten des Sachverständigen aus dem Jahr 1996 bereits urkundlich erfasst. Diverse Pläne darüber würden sich auch in den Gewerbeakten finden. Laut Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft vom 13.11.2014 würden die in Kopie übergebenen Pläne den bau- und gewerberechtlich genehmigten Bestand erfassen. Schließlich wurde zum Beweis dafür, dass anhand der Originalakten die Konsensmäßigkeit der Objekte festgestellt werden könne, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 3. Zum Ermittlungsverfahren: Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der belangten Behörde am 2. April 2015 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes der Gemeinde *** vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zudem von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Vorlage aller Akten angefordert. Dem erkennenden Gericht liegen daher – neben den bereits von der Gemeinde anlässlich der Beschwerdevorlage übermittelten Unterlagen der Gemeinde – sämtliche Originalakte der Bezirkshauptmannschaft, bestehend aus 2 Bänden Gewerbeakt und 1 Band Bauakt, vor. Weiters ersuchte das Gericht die BH Gänserndorf als zuständige Gewerbebehörde um Auskunft über das aufrechte Bestehen einer Betriebsanlage am gegenständlichen Standort. Hiezu wurde seitens der Gewerbebehörde mit Schreiben vom 18. Mai 2016 mitgeteilt, dass die Betriebsanlage im Erdgeschoß sowie im Kellergeschoß weiterhin bestehe. Am 13. September 2016 fand in der gegenständlichen Sache beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie Vertretern der belangten Behörde statt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des LVwG, in die von der Gemeinde *** vorgelegten Aktenunterlagen sowie die Originalakte der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (2 Bänden Betriebsanlagenakt und 1 Band Bauakt). Ebenso wurde Einsicht genommen in weitere dem LVwG im Zuge der Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgelegte Aktenunterlagen. Insgesamt haben sich dabei für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel an Unbedenklichkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Aktenunterlagen ergeben. Die Verfahrensakten sind jedenfalls geeignet, das Verwaltungsgeschehen seit dem Jahr 1973 lückenlos und schlüssig nachzuvollziehen. Dementsprechend bestanden für das erkennende Gericht auch keinerlei Bedenken, die Ergebnisse des Beweisverfahrens den nachfolgenden Feststellungen zu Grunde zu legen. 4. Feststellungen: Anhand der vorliegenden Akten kann festgestellt werden, dass folgende Bewilligungsbescheide samt den jeweils mit Bezugsklausel versehenen Planunterlagen vorliegen:
  4. a)Bescheide des Bürgermeisters im Bauakt der Bezirkshauptmannschaft:
  5. a)Bescheide des Bürgermeisters , im Bauakt der Bezirkshauptmannschaft: - Bescheid vom 25.11.1973 über die Errichtung einer Halle (Betriebsanlage bestehend aus Keller, Halle im EG, Lager im OG), Einreichplan, datiert mit 1973 11 03 - Bescheid vom 6.3.1976, Abänderung durch Errichtung einer Wohneinheit im OG bestehend aus 4 Zimmern, Waschraum, Küche, 2 WC und Dusche; Erschließung derselben durch ein innenliegendes Stiegenhaus), Einreichplan Plannummer ***, datiert mit 1976 02 09 - Bescheid vom 12.4.1990 (Erweiterung der Anlage, Einschränkung auf die Errichtung eines Baumarktes), Auswechslungsplan Plannummer ***, datiert mit 1976 02 09, geändert 82 02 25 La und geändert 87 02 27 Ei, sowie Auswechslungsplan ohne Nummer, datiert mit Feb. 87, bezeichnet als „Beilage zu Plan Nr. ***“ - Bescheid vom 14.7.1995 (Fristverlängerung der Bauvollendung des am 12.4.1990 genehmigten Vorhabens bis zum 12.4.1997)
  6. b)Bescheide der Bezirkshauptmannschaft im Gewerbeakt der Bezirkshauptmannschaft:
  7. b)Bescheide der Bezirkshauptmannschaft , im Gewerbeakt der Bezirkshauptmannschaft: - Bescheid vom 28.9.1976 (Betriebsanlage für das Bau- und Zimmermeistergewerbe), Zl. XII-L-20/5-1976, Einreichplan Plannummer ***, datiert mit 1976 02 09 sowie Plan zur Ölfeuerungsanlage - Bescheid vom 16.9.1987 (Änderung der Betriebsanlage), Zl. 12-BL-806/24, Auswechslungsplan Plannummer ***, datiert mit 1976 02 09, geändert 82 02 25 La und geändert 87 02 27 Ei, sowie Auswechslungsplan ohne Nummer, datiert mit Februar 87.Bescheid vom 16.9.1987 (Änderung der Betriebsanlage), Zl. 12-BL-806/24, Auswechslungsplan Plannummer ***, datiert mit 1976 02 09, geändert , 82 02 25 La und geändert 87 02 27 Ei, sowie Auswechslungsplan ohne Nummer, datiert mit Februar 87. Es konnte somit auf Grund der Aktenlage festgestellt werden, dass im Einreichplan Plannummer ***, datiert mit 1976-02-09, welcher der baurechtlichen Genehmigung vom 6.3.1976 und der gewerberechtlichen Genehmigung vom 28.9.1976 zu Grunde liegt, eine Wohnung im Obergeschoß, bestehend aus 4 Zimmern, Waschraum, Küche, 2 WC und Dusche bewilligt wurde. Dieser Einreichplan weist nutzbare Flächen eines Kellergeschoßes, Erdgeschoßes sowie Obergeschoßes aus. Ein ausgebautes Dachgeschoß sieht dieser Plan jedoch nicht vor. Auch in der dem Baubescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift vom 6. März 1976 findet sich keine Erwähnung der Nutzung eines Dachgeschoßes. Im Auswechslungsplan Plannummer ***, welcher der gewerberechtlichen Genehmigung vom 16.9.1987 zu Grunde liegt, sind im Obergeschoß neben der im Jahr 1976 bewilligten Wohneinheit im Wesentlichen vier weitere Wohneinheiten, zwei Squashplätze sowie eine Tennishalle projektiert. Ein Dachgeschoßausbau ist nicht Gegenstand dieses Einreichplanes. In der baurechtlichen Bewilligung vom 12.4.1990, welcher ebenfalls der Plan mit der Plannummer *** zu Grunde liegt, wurde die Bewilligung ausdrücklich nur eingeschränkt auf die Errichtung eines Baumarktes erteilt. In der Verhandlungsschrift vom 8.5.2013 ist erstmals aktenkundig, dass ausschließlich das Kellergeschoß und das Erdgeschoß sowie die Freiflächen gewerblich für das Baumeistergewerbe genutzt würden, die Wohneinheiten im Obergeschoß und Dachgeschoß würden nunmehr ausschließlich für Wohnzwecke von firmenfremden Personen genutzt. Die Mietverträge würden im Regelfall für 3 Jahre befristet abgeschlossen. Im Zuge der Verhandlung vom 27. August 2014 wurde zudem darauf hingewiesen, dass für sämtliche Gebäude und Bauwerke auf dem Grundstück Nr. *** weder eine Benützungsbewilligung noch eine Fertigstellungsmeldung gemäß § 30 NÖ Bauordnung vorliege. Eine Nutzung der Gebäude sei somit nicht zulässig.Im Zuge der Verhandlung vom 27. August 2014 wurde zudem darauf hingewiesen, dass für sämtliche Gebäude und Bauwerke auf dem Grundstück Nr. *** weder eine Benützungsbewilligung noch eine Fertigstellungsmeldung gemäß , Paragraph 30, NÖ Bauordnung vorliege. Eine Nutzung der Gebäude sei somit nicht zulässig. 5. Anzuwendende Rechtslage: 5.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: Prüfungsumfang § 27. Sowie das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Sowie das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. NÖ Bauordnung 2014: § 70Paragraph 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; […] § 15Paragraph 15 Anzeigepflichtige Vorhaben
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
  1. die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Z 8;die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach Paragraph 17, Ziffer 8,;
  2. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch - Festlegungen im Flächenwidmungsplan, - der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder, - der Brandschutz, - die Belichtung, - die Trockenheit, - der Schallschutz oder - der Wärmeschutz betroffen werden könnten; […] § 35Paragraph 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. 6. Erwägungen: 6.1. Allgemeines: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG). Seit dem 1. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 1. Februar 2015 ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Da es sich beim gegenständlichen Verfahren um die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages handelt, der von der belangten Behörde auf §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 gestützt wurde, bilden daher die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles.Da es sich beim gegenständlichen Verfahren um die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages handelt, der von der belangten Behörde auf Paragraphen 33, Absatz eins und 2 sowie 35 Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 gestützt wurde, bilden daher die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles. 6.2. Zu Spruchpunkt 1. (betreffend die am 6.3.1976 genehmigte Wohneinheit im Obergeschoß): Unstrittig steht fest, dass für die mit Bescheid des Bürgermeisters am 6.3.1976 bewilligte Wohneinheit im Obergeschoß eine baurechtliche Bewilligung vorliegt. In der einen wesentlichen Bestandteil des baurechtlichen Bewilligungsbescheides vom 6.3.1976 bildenden Verhandlungsschrift vom 6.3.1976 ist festgehalten, dass für die gesamte Anlage eine gewerbebehördliche Genehmigung zu erwirken sei und nach Fertigstellung des Bauvorhabens um Benützungsbewilligung anzusuchen sei. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Einhaltung der NÖ Bauordnung sowie der Gewerbeordnung bestehe gegen das Bauvorhaben kein Einwand. In Zusammenschau dieser Ausführungen ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass die bewilligte Wohneinheit jedenfalls im gewerblichen Konnex zu sehen ist bzw. diese ausschließlich einer mit der Betriebsanlage im Zusammenhang stehenden gewerblichen Nutzung zuzuführen ist. Der bloße Hinweis in der Niederschrift vom 6.3.1976 auf eine zu erwirkende gewerbebehördliche Genehmigung rechtfertigt eine solche Annahme ebenso wenig wie die in der Folge erteilte gewerberechtliche Bewilligung. Der weitere Hinweis auf die Einhaltung der Gewerbeordnung vermag eine Zuständigkeit der Baubehörde für gewerberechtliche Vorschriften im Übrigen nicht zu begründen. Für die Gemeinde *** wurde im Jahr 1991 erstmalig ein Flächenwidmungsplan erstellt, im Zuge dessen das gegenständliche Grundstück als Bauland-Betriebsgebiet ausgewiesen wurde. Zum Zeitpunkt der Erteilung der baurechtlichen Bewilligung vom 6. März 1976 lag hier die Widmung Grünland vor. Somit kann auch die zum Bewilligungszeitpunkt vorliegende Widmung nicht dazu herangezogen werden, um notwendigerweise von einer auf betriebliche Nutzung der Wohnung eingeschränkt erteilten Bewilligung ausgehen zu können. Die Baubehörde hat gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Um ein Nutzungsverbot nach dieser Bestimmung erlassen zu können, müsste die Zweckwidmung der bewilligten Wohneinheit als Betriebswohnung Bestandteil des Konsenses sein.Die Baubehörde hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Um ein Nutzungsverbot nach dieser Bestimmung erlassen zu können, müsste die Zweckwidmung der bewilligten Wohneinheit als Betriebswohnung Bestandteil des Konsenses sein. Dass eine private Wohnnutzung von der baubehördlichen Genehmigung nicht umfasst wäre, ergibt sich nun aber weder aus dem baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 6. März 1976 noch aus der zu Grunde liegenden Niederschrift noch aus dem zu Grunde liegenden Einreichplan. Daher kommt ein Nutzungsverbot gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 mangels Erfüllung der dortigen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht in Betracht. Dass eine private Wohnnutzung von der baubehördlichen Genehmigung nicht umfasst wäre, ergibt sich nun aber weder aus dem baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 6. März 1976 noch aus der zu Grunde liegenden Niederschrift noch aus dem zu Grunde liegenden Einreichplan. Daher kommt ein Nutzungsverbot gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 mangels Erfüllung der dortigen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht in Betracht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Nutzung im konkreten Fall bereits ex lege auf Grund der mangelnden Fertigstellung im Sinne des § 30 NÖ Bauordnung 2014 unzulässig sein dürfte.Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Nutzung im konkreten Fall bereits ex lege auf Grund der mangelnden Fertigstellung im Sinne des , Paragraph 30, NÖ Bauordnung 2014 unzulässig sein dürfte. 6.3. Zu Spruchpunkt 2. (betreffend Wohnungen des Dachgeschoßes): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Nutzung sämtlicher Wohnungen (unter anderem) im Dachgeschoß untersagt. Festgestellt wird, dass für einen Ausbau des Dachgeschoßes keinerlei baurechtliche Bewilligung erteilt wurde. Der der Baubewilligung vom 6. März 1976 zu Grunde liegende Einreichplan weist nutzbare Flächen lediglich für das Kellergeschoßes, Erdgeschoß sowie Obergeschoß aus. Ebenso ist im Auswechslungsplan Plannummer ***, welcher der gewerberechtlichen Genehmigung vom 16.9.1987 zu Grunde liegt, ein Dachgeschoßausbau nicht Gegenstand des Einreichplanes. Darüber hinaus wurde die baurechtliche Bewilligung vom 12.4.1990, welcher ebenfalls der Plan mit der Plannummer *** zu Grunde liegt, ausdrücklich nur eingeschränkt auf die Errichtung eines Baumarktes, welcher sich im Erdgeschoß befand, erteilt. Mag auch von der Gewerbebehörde nach erfolgtem – baubehördlich konsenslosen – Dachgeschoßausbau eine Nutzung als Lager akzeptiert worden sein, so ändert dies nichts an der mangelnden Baubewilligung eines solchen Ausbaus. Weder wurde nach der gewerberechtlichen Bewilligung vom 16.9.1987 eine weitere Bewilligung seitens der Gewerbebehörde erteilt (das am 17.9.1996 bezüglich der Arbeiterquartiere im Dachgeschoß bei der Gewerbebehörde eingereichte Ansuchen wurde letztlich keiner Bewilligung zugeführt, ein Antrag auf baurechtliche Genehmigung erfolgte nicht), noch könnte eine solche den baurechtlichen Konsens ersetzen. Die baurechtlichen Agenden betreffend gewerbliche Betriebsanlagen wurden erst seit 1. Jänner 2010 an die Bezirkshauptmannschaft übertragen. Ein Nutzungsverbot gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 kann nur erlassen werden, wenn ein Konsens vorliegt, von dem eine Abweichung möglich ist.Ein Nutzungsverbot gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 kann nur erlassen werden, wenn ein Konsens vorliegt, von dem eine Abweichung möglich ist. Da somit für eine Nutzung des Dachgeschoßes überhaupt keine baubehördliche Bewilligung erteilt wurde, kommt auch hier mangels eines bewilligten Verwendungszweckes ein Nutzungsverbot auf Grund eines Abweichens von einer solchen Zweckwidmung nicht in Betracht. Auch hier ist festzuhalten, dass eine Nutzung mangels baubehördlicher Bewilligung bereits ex-lege unzulässig ist. 6.4. Zu Spruchpunkt 3. (betreffend Wohnungen des Obergeschoßes mit Ausnahme der im Spruchpunkt 1. genannten Wohneinheit): Laut Spruchpunkt
  1. b)des angefochtenen Bescheides handelt es sich um Wohnungen des Obergeschoßes und Dachgeschoßes, welche „entsprechend der in den beiliegenden Planausschnitten des Auswechslungsplanes vom 09.02.1976/August 1998 ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt“ worden seien. Nun liegen aber weder dem dem Gemeindevorstand bei seinem Beschluss vorliegenden Entwurf noch dem schließlich erlassenen Bescheid die erwähnten Planausschnitte bei. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass ein Bauauftrag ausreichend konkretisiert sein muss. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. VwGH 13.12.2011, 2008/05/0193 zu § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996).Nun liegen aber weder dem dem Gemeindevorstand bei seinem Beschluss vorliegenden Entwurf noch dem schließlich erlassenen Bescheid die erwähnten Planausschnitte bei. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass ein Bauauftrag ausreichend konkretisiert sein muss. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein vergleiche VwGH 13.12.2011, 2008/05/0193 zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996). Trotz der entgegen des Bescheidspruches fehlenden Beilage der genannten Planausschnitte wird den Anforderungen des Bescheidspruches an die erforderliche Bestimmtheit dennoch Genüge getan, dies aus folgenden Gründen: Im – nicht genehmigten – Auswechslungsplan vom 09.02.1976/August 1998 ist neben den bereits als Bestand eingetragenen Wohnungen im Obergeschoß die Errichtung von weiteren Wohnungen projektiert, und zwar sind einerseits im Anschluss an die bereits bestehenden Wohnungen (im Bereich des ehemals geplanten Squashplatzes) zwei Wohneinheiten mit einer Fläche von jeweils 61,79 m² projektiert, andererseits östlich davon im Bereich des ehemals geplanten Tennisplatzes vier weitere Wohneinheiten. Im – ebenfalls nicht genehmigten – Auswechslungsplan vom Februar 2001 wurden jene beiden Wohnungen im Bereich der Squashplätze bereits als Bestand dargestellt, während jene im Bereich des Tennisplatzes abermals als Neuerrichtung projektiert waren. Auch ergibt sich aus der gewerbebehördlichen Überprüfung am 2.3.2009, dass der Umfang der Betriebsanlage im Wesentlichen den im Akt aufliegenden Einreichunterlagen des Ansuchens vom 27.3.2001 entspreche, wobei dazu festgestellt werde, dass nur der dargestellte Altbestand dem vorgefundenen Bestand entspreche. Hinsichtlich des Dachgeschoßes wurde anlässlich der Überprüfung vom 20.4.1995 festgestellt, dass vom Lichthof der westlichen Arbeiterquartiere ein Stiegenaufgang in das Dachgeschoß des mittleren Gebäudeteils geschaffen worden sei, in welchem ebenfalls zwei Arbeiterquartiere geschaffen worden seien. Jener Bereich mit zwei Wohneinheiten ist ebenfalls aus dem Plan vom August 1998 ersichtlich. Vergleicht man diese Pläne schließlich mit jenen Beilagen des Bescheides der belangten Behörde vom 10.2.2015, Zl. I/16/2014 (Abbruchauftrag), so ergibt sich für das erkennende Gericht schlüssig, dass die auf allen drei Beilagen dargestellten Wohnungen jenen Umfang bilden, für welche das im gegenständlichen Verfahren ausgesprochene Wohnnutzungsverbot gelten sollte. Die vom gegenständlichen Abbruchauftrag erfassten Räumlichkeiten entsprechend den Plandarstellungen des angefochtenen Bescheides stellen sich wie folgt dar: Im Wesentlichen handelt es sich um den Bereich der in Plan Nr. *** projektierten vier Wohneinheiten (welche jedoch nunmehr anders ausgeführt wurden) plus die beiden Büros, das Archiv und die beiden Squashplätze und deren Sanitäranlagen. Wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich ist, liegen für die unter Spruchpunkt
  2. b)genannten Wohnungen keine baurechtlichen Bewilligungen vor. Da der Bewilligungsbescheid vom 12.4.1990 ausdrücklich auf die Errichtung eines Baumarktes (im Erdgeschoß) eingeschränkt wurde, gilt für das Obergeschoß nach wie vor die baurechtliche Bewilligung vom 6.3.1976, womit neben der von Spruchpunkt
  3. a)des angefochtenen Bescheides betroffenen Wohnung ausschließlich Lagerräume bewilligt wurden. Räumlichkeiten des Dachgeschoßes sind überhaupt nicht Gegenstand dieses Bescheides (siehe oben). Für die unter Spruchpunkt
  4. b)genannten Wohneinheiten liegt also keine baubehördliche Bewilligung vor und wurde für den betroffenen Bereich im Obergeschoß eine Verwendung für Lagerräume bewilligt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Baugebrechen im Sinne der NÖ Bauordnung ein durch
  5. a)Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder b)eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte, Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerkes (vgl. u.a. VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292, zu § 33 NÖ BauO 1996). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Baugebrechen im Sinne der NÖ Bauordnung ein durch
  6. a)Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder b)eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte, Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerkes vergleiche u.a. VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292, zu Paragraph 33, NÖ BauO 1996). Laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird durch einen baupolizeilichen Auftrag die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert. Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (z.B. VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0835). Weiters ist für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung, sodass es im Bauverfahren auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung – z.B. durch den Bauwerkseigentümer selbst oder durch Nachbarn bzw. Dritte – nicht ankommt. Der Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beheben, ist nur dann entsprochen, wenn dieses selbst beseitigt wird, und nicht schon dann, wenn dessen mögliche Auswirkungen gemildert werden (vgl. zu alldem zuletzt z.B. VwGH vom 28.4.2015,Zl. Ra 2014/05/0013).Laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird durch einen baupolizeilichen Auftrag die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert. Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (z.B. VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0835). Weiters ist für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung, sodass es im Bauverfahren auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung – z.B. durch den Bauwerkseigentümer selbst oder durch Nachbarn bzw. Dritte – nicht ankommt. Der Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beheben, ist nur dann entsprochen, wenn dieses selbst beseitigt wird, und nicht schon dann, wenn dessen mögliche Auswirkungen gemildert werden vergleiche zu alldem zuletzt z.B. VwGH vom 28.4.2015,Zl. Ra 2014/05/0013). Gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. Nach dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 soll eine nicht konsensgemäße Nutzung eines Bauwerks nunmehr immer, nicht nur im Gefährdungsfall wie in der NÖ Bauordnung 1996, von der Baubehörde zu verbieten sein. Neben dem Nutzungsverbot sind selbstverständlich auch die sonstigen erforderlichen Maßnahmen baupolizeilich zu veranlassen (Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht). Nach dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 soll eine nicht konsensgemäße Nutzung eines Bauwerks nunmehr immer, nicht nur im Gefährdungsfall wie in der , NÖ Bauordnung 1996, von der Baubehörde zu verbieten sein. Neben dem Nutzungsverbot sind selbstverständlich auch die sonstigen erforderlichen Maßnahmen baupolizeilich zu veranlassen (Kienastberger/Stellner-Bichler, , NÖ Baurecht). Dass die vom gegenständlichen Nutzungsverbot betroffenen Wohneinheiten im Obergeschoß (mit Ausnahme jener am 6.3.1976 bewilligten) über keinen Konsens für eine Wohnnutzung verfügen, steht fest und wurde auch im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes LVwG-350/001-2015 ausführlich dargelegt. Entsprechend der Baubewilligung vom 6.3.1976 sind diese Räumlichkeiten als Lagerräume bewilligt. Da nach § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine nicht konsensgemäße Nutzung eines Bauwerks nunmehr immer, von der Baubehörde zu verbieten ist und dies auch nicht im Ermessen der Baubehörde liegt, hat der Gemeindevorstand der Gemeinde *** in zweiter Instanz zu Recht ein Nutzungsverbot jener Wohnungen des Obergeschoßes, für welche eine Verwendung als Lager bewilligt ist, ausgesprochen.Da nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 eine nicht konsensgemäße Nutzung eines Bauwerks nunmehr immer, von der Baubehörde zu verbieten ist und dies auch nicht im Ermessen der Baubehörde liegt, hat der Gemeindevorstand der Gemeinde *** in zweiter Instanz zu Recht ein Nutzungsverbot jener Wohnungen des Obergeschoßes, für welche eine Verwendung als Lager bewilligt ist, ausgesprochen. 6.5. Zu Spruchpunkt 2. (Unzulässigkeit der ordentlichen Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.351.001.2015

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