Obsah (8)
Art. 133§ 15§ 35Art. 130§ 2Art. 118§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-353/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 2. Oktober 2014 wurde Herrn AG (in der Folge: Beschwerdeführer) die Wohnnutzung der Wohnung im Erdgeschoß (ehemaliger Baumarkt) und der Wohnungen in der Südwest-Ecke des Erdgeschoßes des Objektes ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, mit sofortiger Wirkung untersagt. Hiebei handle es sich um
- a)Wohnung im Erdgeschoß, eingebaut im ehemaligen Baumarkt; angeführt unter Punkt B
- b)der Verhandlungsschrift der BH Gänserndorf vom 27.8.2014;
- b)Wohnungen im Erdgeschoß, an der südwestlichen Ecke des Gebäudes (angrenzend an die Räume Nr. 12, 13 und 14); angeführt unter Punkt B
- d)der Verhandlungsschrift der BH Gänserndorf vom 27.8.2014. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 6. November 2014 zugestellt. Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 18. November 2014 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. Februar 2015, Zahl I/18/2014-2015, der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass für die im Spruch genannten und in dem der BH Gänserndorf vorgelegten Bestandsplan ausgewiesenen Wohnungen weder eine gewerberechtliche noch eine baurechtliche Bewilligung vorliege und wiederholt darauf hingewiesen worden sei, dass im Bauland-Betriebsgebiet die Errichtung von Wohnungen auf Grund der fehlenden Widmungsübereinstimmung nicht zulässig sei. Aus diesem Grund wäre auch eine angezeigte Nutzungsänderung
§ 15Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 zu untersagen.Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
- November 2014 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom
- Februar 2015, Zahl I/18/2014-2015, der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass für die im Spruch genannten und in dem der BH Gänserndorf vorgelegten Bestandsplan ausgewiesenen Wohnungen weder eine gewerberechtliche noch eine baurechtliche Bewilligung vorliege und wiederholt darauf hingewiesen worden sei, dass im Bauland-Betriebsgebiet die Errichtung von Wohnungen auf Grund der fehlenden Widmungsübereinstimmung nicht zulässig sei. Aus diesem Grund wäre auch eine angezeigte Nutzungsänderung
Paragraph 15, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 zu untersagen. Der Beschwerdeführer sei als Grundeigentümer Bescheidadressat und befreie ihn eine Vermietung an Herrn L ebenso wenig von seinen Verpflichtungen wie die Existenz konsensloser Umbauten bei Erwerb der Liegenschaft. Die Existenz einer gewerbebehördlichen Bewilligung enthebe den Bauwerber nicht von seiner Verpflichtung, um eine baubehördliche Bewilligung anzusuchen. Für gewerbebehördlich zu genehmigende Betriebsanlagen habe eine Übertragung bzw. Abtretung
NÖ Bauübertragungsverordnung stattgefunden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom
- März 2015 wird vorgebracht, dass sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen nicht auseinander gesetzt habe. Die baupolizeilichen Aufträge seien rechtswidrig, da sehr wohl entsprechende Bewilligungen in wesentlich größerem Umfang vorliegen würden, als von der belangten Behörde angenommen worden sei. Dies gehe auch aus den Originalakten deutlich hervor. Die belangte Behörde gebe zu, dass ihre Akten nicht vollständig seien, da die Originale bei der Bezirkshauptmannschaft auflägen. Nur nach Durchsicht der vollständigen Akten sei eine Beurteilung der Sachlage möglich. Die belangte Behörde folge nicht einmal den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bau- und Maschinentechnik, welcher in der Niederschrift vom 8.5.2013 festgestellt habe, dass aus zeitlichen Gründen eine detaillierte Überprüfung der Betriebsanlage mit der im Obergeschoß befindlichen Wohnungen sowie Erfüllung von Auflagen nicht möglich sei. Weiters sei nicht überprüft worden, dass der gerichtlich beeidete Sachverständige vor 19 Jahren anlässlich der Versteigerung im Konkursverfahren in seinem Gutachten den Flächenwidmungsplan als „gemischtes Wohn- und Betriebsgebiet“ bezeichnet habe. Bei einer derartigen Widmung sei die Errichtung von Wohnungen damals zulässig gewesen und sei auch vom Vorliegen von Bewilligungen auszugehen, andernfalls die Gemeinde über Jahrzehnte einen nicht genehmigten Zustand akzeptiert hätte. Allein die Zahl von durchschnittlich über 40 ständig dort wohnenden und bei der Gemeinde auch mit Meldezettel angemeldeten Personen hätte ja sonst Handlungsbedarf auslösen müssen. Alle Wohneinheiten seien auch in dem 66 Seiten umfassenden Gutachten des Sachverständigen aus dem Jahr 1996 bereits urkundlich erfasst. Diverse Pläne darüber würden sich auch in den Gewerbeakten finden. Laut Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft vom 13.11.2014 würden die in Kopie übergebenen Pläne den bau- und gewerberechtlich genehmigten Bestand erfassen. Schließlich wurde zum Beweis dafür, dass anhand der Originalakten die Konsensmäßigkeit der Objekte festgestellt werden könne, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Zum Ermittlungsverfahren: Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der belangten Behörde am
- April 2015 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes der Gemeinde *** vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zudem von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Vorlage aller Akten angefordert. Dem erkennenden Gericht liegen daher – neben den bereits von der Gemeinde anlässlich der Beschwerdevorlage übermittelten Unterlagen der Gemeinde – sämtliche Originalakte der Bezirkshauptmannschaft, bestehend aus 2 Bänden Gewerbeakt und 1 Band Bauakt, vor. Weiters ersuchte das Gericht die BH Gänserndorf als zuständige Gewerbebehörde um Auskunft über das aufrechte Bestehen einer Betriebsanlage am gegenständlichen Standort. Hiezu wurde seitens der Gewerbebehörde mit Schreiben vom
- Mai 2016 mitgeteilt, dass die Betriebsanlage im Erdgeschoß sowie im Kellergeschoß weiterhin bestehe. Weder sei für diese Betriebsbereiche die gewerbebehördliche Genehmigung erloschen noch sei ein Auflassungsverfahren durchgeführt worden. Am
- September 2016 fand in der gegenständlichen Sache beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie Vertretern der belangten Behörde statt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des LVwG, in die von der Gemeinde *** vorgelegten Aktenunterlagen sowie die Originalakte der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (2 Bänden Betriebsanlagenakt und 1 Band Bauakt). Ebenso wurde Einsicht genommen in weitere dem LVwG im Zuge der Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgelegte Aktenunterlagen. Insgesamt haben sich dabei für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel an Unbedenklichkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Aktenunterlagen ergeben. Die Verfahrensakten sind jedenfalls geeignet, das Verwaltungsgeschehen seit dem Jahr 1973 lückenlos und schlüssig nachzuvollziehen. Dementsprechend bestanden für das erkennende Gericht auch keinerlei Bedenken, die Ergebnisse des Beweisverfahrens den nachfolgenden Feststellungen zu Grunde zu legen.
- Feststellungen: Anhand der vorliegenden Akten kann festgestellt werden, dass folgende Bewilligungsbescheide samt den jeweils mit Bezugsklausel versehenen Planunterlagen vorliegen: a) Bescheide des Bürgermeisters im Bauakt der Bezirkshauptmannschaft:a) Bescheide des Bürgermeisters , im Bauakt der Bezirkshauptmannschaft: - Bescheid vom 25.11.1973 über die Errichtung einer Halle (Betriebsanlage bestehend aus Keller, Halle im EG, Lager im OG), Einreichplan, datiert mit 1973 11 03 - Bescheid vom 6.3.1976, Abänderung durch Errichtung einer Wohneinheit im OG bestehend aus 4 Zimmern, Waschraum, Küche, 2 WC und Dusche; Erschließung derselben durch ein innenliegendes Stiegenhaus, Einreichplan Plannummer 152, datiert mit 1976 02 09 - Bescheid vom 12.4.1990 (Erweiterung der Anlage, Einschränkung auf die Errichtung eines Baumarktes), Auswechslungsplan Plannummer 417, datiert mit 1976 02 09, geändert 82 02 25 La und geändert 87 02 27 Ei, sowie Auswechslungsplan ohne Nummer, datiert mit Feb. 87, bezeichnet als „Beilage zu Plan Nr. 417“ - Bescheid vom 14.7.1995 (Fristverlängerung der Bauvollendung des am 12.4.1990 genehmigten Vorhabens bis zum 12.4.1997) b) Bescheide der Bezirkshauptmannschaft im Gewerbeakt der Bezirkshauptmannschaft:b) Bescheide der Bezirkshauptmannschaft , im Gewerbeakt der Bezirkshauptmannschaft: - Bescheid vom 28.9.1976 (Betriebsanlage für das Bau- und Zimmermeistergewerbe), Zl. XII-L-20/5-1976, Einreichplan Plannummer 152, datiert mit 1976 02 09 sowie Plan zur Ölfeuerungsanlage - Bescheid vom 16.9.1987 (Änderung der Betriebsanlage), Zl. 12-BL-806/24, Auswechslungsplan Plannummer 417, datiert mit 1976 02 09, geändert 82 02 25 La und geändert 87 02 27 Ei, sowie Auswechslungsplan ohne Nummer, datiert mit Februar 87.Bescheid vom 16.9.1987 (Änderung der Betriebsanlage), Zl. 12-BL-806/24, Auswechslungsplan Plannummer 417, datiert mit 1976 02 09, geändert , 82 02 25 La und geändert 87 02 27 Ei, sowie Auswechslungsplan ohne Nummer, datiert mit Februar
- Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, wurden aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** ab
- Jänner 2010 auf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Besorgung übertragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Wohnnutzung in folgenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Gebäudes
§ 35Abs.
3 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 mit sofortiger Wirkung untersagt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 10. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Wohnnutzung in folgenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Gebäudes
Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 mit sofortiger Wirkung untersagt: - Lager bzw. Aufenthaltsraum (44,70 m²) - Teil des Schauraums (ca. 50 m²) - Wohnung im Abstellraum (88,08 m²) Weiters untersagte die Bezirkshauptmannschaft im Spruchpunkt II. dieses Bescheides mit sofortiger Wirkung die Wohnnutzung in der Werkstatt (95,52 m²) im Erdgeschoß
§ 35Abs.
2 Z 3 leg.cit.Weiters untersagte die Bezirkshauptmannschaft im Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides mit sofortiger Wirkung die Wohnnutzung in der Werkstatt (95,52 m²) im Erdgeschoß
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. Mit Berufungsentscheidung vom 4.11.2013 wurde Spruchpunkt I. bestätigt und Spruchpunkt II. mangels Gefährdung oder unzumutbarer Belästigungen behoben.Mit Berufungsentscheidung vom 4.11.2013 wurde Spruchpunkt römisch eins. bestätigt und Spruchpunkt römisch zwei. mangels Gefährdung oder unzumutbarer Belästigungen behoben. Am gegenständlichen Standort besteht die Betriebsanlage im Erdgeschoß sowie im Kellergeschoß weiterhin. Weder ist für diese Betriebsbereiche die gewerbebehördliche Genehmigung erloschen noch ist ein Auflassungsverfahren durchgeführt worden.
- Anzuwendende Rechtslage: 5.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: Prüfungsumfang §
- Sowie das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Sowie das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
- NÖ Bauordnung 2014: § 70Paragraph 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 35Paragraph 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. 5.
- NÖ Bau-Übertragungsverordnung idF LGBl Nr. 95/2015:5.
- NÖ Bau-Übertragungsverordnung in der Fassung LGBl Nr. 95/2015: § 1Paragraph eins Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 2 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im Paragraph 2, genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. […] ***, Bezirk Gänserndorf, ab
- Jänner 2010 […
- Erwägungen: 6.
- Allgemeines: Am
- Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, geändert durch LGBl. Nr. 6/2015 und LGBl. Nr. 89/2015, in Kraft getreten. Laut der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Am
- Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015, und Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, in Kraft getreten. Laut der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung eines nach § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 erlassenen Nutzungsverbotes ist daher
der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die nunmehr geltende Rechtslage nach der NÖ BO 2014 heranzuziehen.Im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung eines nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 erlassenen Nutzungsverbotes ist daher
der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 die nunmehr geltende Rechtslage nach der NÖ BO 2014 heranzuziehen. 6.2. Zu Spruchpunkt 1.:
§ 2Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 ist Baubehörde erster Instanz, soweit es sich nicht um eine Stadt mit eigenem Statut handelt, der Bürgermeister. Nach § 3 Abs. 1 leg.cit. fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von den Gemeinden zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist Baubehörde erster Instanz, soweit es sich nicht um eine Stadt mit eigenem Statut handelt, der Bürgermeister. Nach Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von den Gemeinden zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Art. 118Abs.
7 B-VG kann auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden.
Artikel 118
, Absatz 7, B-VG kann auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Artikel 119 a, Absatz 3, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 lautet:Paragraph 32, Absatz 4, NÖ Gemeindeordnung 1973 lautet: "
(4)Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 33 Abs. 1.""
(4)Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Paragraph 33, Absatz eins, Die NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1.090/2, bezieht sich in ihrer Promulgationsformel auf diese Gesetzesstelle.
§ 1
dieser Verordnung werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich der im Folgenden aufgezählten Gemeinden auf die im Folgenden genannten Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 2 der Verordnung genannten Angelegenheiten (welche im Beschwerdefall nicht von Relevanz sind) ausgenommen sind.Die NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1.090/2, bezieht sich in ihrer Promulgationsformel auf diese Gesetzesstelle.
Paragraph eins, dieser Verordnung werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich der im Folgenden aufgezählten Gemeinden auf die im Folgenden genannten Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im Paragraph 2, der Verordnung genannten Angelegenheiten (welche im Beschwerdefall nicht von Relevanz sind) ausgenommen sind. Die Gemeinde *** ist in § 1 der in Rede stehenden Verordnung im Folgenden aufgezählt; für diese wurden ab
- Jänner 2010 die „Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen“, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf übertragen. Die Gemeinde *** ist in Paragraph eins, der in Rede stehenden Verordnung im Folgenden aufgezählt; für diese wurden ab
- Jänner 2010 die „Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen“, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf übertragen. Handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei einer gewerblichen Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, sind die Voraussetzungen des § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung erfüllt. Nach der auch vom Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH vom 16.10.1999, VfSlg. 15639) zum Ausdruck gebrachten Auslegung einer Verordnung, durch welche die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte Bezirkshauptmannschaft übertragen werden sollen, sollen eine gewerbliche Betriebsanlage betreffende Baubewilligungsverfahren und gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (mit alleiniger Ausnahme der hier nicht relevanten Angelegenheiten des § 2 der Verordnung) bei einer Behörde konzentriert sein. Handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei einer gewerblichen Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, sind die Voraussetzungen des Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung erfüllt. Nach der auch vom Verfassungsgerichtshof vergleiche , VfGH vom 16.10.1999, VfSlg. 15639) zum Ausdruck gebrachten Auslegung einer Verordnung, durch welche die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte Bezirkshauptmannschaft übertragen werden sollen, sollen eine gewerbliche Betriebsanlage betreffende Baubewilligungsverfahren und gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (mit alleiniger Ausnahme der hier nicht relevanten Angelegenheiten des Paragraph 2, der Verordnung) bei einer Behörde konzentriert sein. Das bedeutet, dass die Zuständigkeitsübertragung von den Baubehörden der Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft zum Tragen kommt, wenn ein Bauvorhaben eine ihrer Art nach genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage betrifft. Es kommt nicht darauf an, ob auch die den Gegenstand des betreffenden baubehördlichen Verfahrens bildende Maßnahme einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sondern darauf, ob die in Rede stehende Betriebsanlage an sich einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ist also seit
- Jänner 2010 in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen entsprechend der NÖ Bau-Übertragungsverordnung zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als zuständige Gewerbebehörde hat in ihrem Schreiben vom
- Mai 2016 auch ausdrücklich mitgeteilt, dass am gegenständlichen Standort die Betriebsanlage im Erdgeschoß sowie im Kellergeschoß weiterhin besteht. Weder ist für diese Betriebsbereiche die gewerbebehördliche Genehmigung erloschen noch ist ein Auflassungsverfahren durchgeführt worden. Allein der Umstand, dass die Betriebsanlage bzw. Teile davon nicht mehr gewerblich genutzt werden, vermag den Untergang der Betriebsanlage noch nicht zu bewirken. Durch eine bloß rechtswidrige private Nutzung ohne betriebliche Notwendigkeit bzw. die Durchführung baulicher Abänderungen zum Zwecke einer privaten Nutzung kann ein Übergang der Zuständigkeit auf die Baubehörde der Gemeinde nicht bewirkt werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Gewerbebehörde, für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes der Betriebsanlage zu sorgen. Solange die gewerbliche Betriebsanlage aufrecht besteht, obliegen Maßnahmen der örtlichen Baupolizei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, wie sich bereits aus § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung erschließt. Allein der Umstand, dass die Betriebsanlage bzw. Teile davon nicht mehr gewerblich genutzt werden, vermag den Untergang der Betriebsanlage noch nicht zu bewirken. Durch eine bloß rechtswidrige private Nutzung ohne betriebliche Notwendigkeit bzw. die Durchführung baulicher Abänderungen zum Zwecke einer privaten Nutzung kann ein Übergang der Zuständigkeit auf die Baubehörde der Gemeinde nicht bewirkt werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Gewerbebehörde, für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes der Betriebsanlage zu sorgen. Solange die gewerbliche Betriebsanlage aufrecht besteht, obliegen Maßnahmen der örtlichen Baupolizei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, wie sich bereits aus Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung erschließt. Bereits im Jahr 2013 wurde von der Gewerbebehörde die Nutzung von Räumlichkeiten im Erdgeschoß des gegenständlichen Gebäudes, teilweise bestätigt durch die Berufungsbehörde, untersagt. Dass seither die Zuständigkeit für baupolizeiliche Angelegenheiten auf die Gemeindebehörden übergegangen bzw. die bestehende Betriebsanlage im Erdgeschoß nicht mehr existent sei, ergibt sich aus den Verfahrensakten nicht. Vielmehr ist dies durch die Mitteilung der Gewerbebehörde ausgeschlossen. Baupolizeiliche Aufträge betreffend das Erdgeschoß des gegenständlichen Objektes sind daher von der Gewerbebehörde zu erteilen. Da im gegenständlichen Fall der baupolizeiliche Auftrag von den Baubehörden der Gemeinde erlassen wurde, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben, wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- März 1984, Zl. 83/05/0137) selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im gegenständlichen Fall der baupolizeiliche Auftrag von den Baubehörden der Gemeinde erlassen wurde, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben, wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- März 1984, Zl. 83/05/0137) selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (z.B. VwGH vom 14.6.1991, Zl. 88/17/0152). Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gehört somit auch der Bescheid des Bürgermeisters vom
- Oktober 2014, Zl. I/18/2014, nicht mehr dem Rechtsbestand an. 6.
- Zu Spruchpunkt
- (Unzulässigkeit der ordentlichen Revision):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.353.001.2015