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{'item': 'LVwG-AV-754/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-754/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner gegen die Beschwerden der Nachbarn GB, ***, ***, AB, ***, ***, MBr, ***, *** und OK, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24.05.2016, Zl. TUL1-V-162/007, betreffend Rodungsbewilligung - Grundeigentümer KKr, ***, ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) § 5 Abs.1 und 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 440/1975 idgFParagraph 5, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 440 aus 1975, idgF Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Rodung des im Spruch bezeichneten Grundstückes seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln unter anderem unter der Bedingung bewilligt, dass die Rodungsfläche ausschließlich für das Errichten einer Weidefläche verwendet wird. Der Spruch lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Tulln bewilligt Ihnen die Rodung (d.h. die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) auf Grundstücksnummer: Katastralgemeinde: Flächenausmaß: *** *** 2200 m“ Die Rodungsfläche ist im beiliegenden Lageplan eingezeichnet. Dieser bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Sie sind verpflichtet, die folgenden Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu erfüllen bzw. einzuhalten:
  3. Die Rodung darf nach Lage und Ausmaß nicht von der eingereichten Plandarstellung, Maßstab etwa 1:1000, abweichen.
  4. Die Rodefläche darf ausschließlich für das Errichten einer Weidefläche verwendet werden.
  5. Die Rodung ist bis längstens 31.12.2019 zu vollziehen, andernfalls die Rodungsbewilligung erlischt. Sie sind verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen: Kommissionsgebühren € 13,80 Hinweis: Für den Antrag und die Beilagen ist eine feste Gebühr von € 26,00 (§§ 11, 14 Für den Antrag und die Beilagen ist eine feste Gebühr von € 26,00 (Paragraphen 11, 14, Gebührengesetz) zu entrichten. Im unten angeführten Gesamtbetrag wurde diese Gebühr bereits berücksichtigt. Die vorgeschriebenen Beträge sind wie unten angeführt auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Tulln bei der Raiffeisenbank ***, IBAN: ***, BIC: ***, zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben: Gesamtbetrag: € 39,80 Kennzeichen: TUL1-V-162/007 GFN: 2016/8337 Kundendaten: (bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich) *** Rechtsgrundlagen §§ 17 Abs. 3 bis 5, 18und 19 des Forstgesetzes 1975, Paragraphen 17, Absatz 3 bis 5, 18 u, n, d 19 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF §§ 76f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1991 idgF Paragraphen 76 f, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, idgF § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1“Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1“ Dagegen wurde von den Grundstücksnachbarn fristgerecht folgende Beschwerde eingebracht: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  6. Mai, dem Gemeindeamt *** zugestellt am
  7. Mai 2016, erheben die betroffenen Parteien Beschwerde aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Vorausgeschickt sei, dass die betroffenen Parteien, die Beschwerdeführer, die an das gegenständliche Grundstück angrenzende Grundstücke besitzen, vom Verfahren wegen Rodungsbewilligung nicht informiert wurden. Dass die Beschwerdeführer bzw. deren Grundstücke an das gegenständliche Grundstück angrenzen und Parteistellung genießen, ergibt sich aus dem Akt der Gemeinde ***, AZ 030/67/2014, dessen Beischaffung beantragt wird. In dem Verfahren vor der Gemeinde *** geht es um den Antrag des Antragstellers um die Baubewilligung eines Wirtschaftsgebäudes samt Gastraum auf gegenständlichem Grundstück. Laienhaft ausgedrückt sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass dort ein Heuriger errichtet werden soll. u.U. mit Wohnraum verbunden. Dafür soll gerodet werden. Der angefochtene Bescheid steht zwar der Errichtung einer Buschenschank im Wege, da in ihm festgehalten wird, dass die Rodefläche nur für das Errichten einer Weidefläche verwendet werden darf, aber nichts kann den Antragsteller daran hindern, in nächster Zeit einen Antrag zu stellen – nach vollendeter Rodung – der auf die Genehmigung eines Gebäudes auf der Weidefläche gerichtet ist. Vorausgeschickt sei weiters, dass die Beschwerdeführer nicht bereits am
  8. oder
  9. Mai 2016 vom angefochtenen Bescheid erfuhren, sondern erst drei Wochen später, als der Beschwerdeführer OK zufällig in den Baubewilligungsverfahren-Akt der Gemeinde *** Einblick nahm. Im Zweifel sollte dieser Schriftsatz auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet werden, da die betroffenen Parteien unverschuldet vom Erlass des angefochtenen Bescheides nicht erfuhren. Vorausgeschickt sei drittens, dass der Antragsteller auch einen Antrag auf Aufteilung des gegenständlichen Grundstückes bei der BH Tulln stellte. Dies wohl in der Absicht, sein Grundstück so aufzuteilen, dass jenes Grundstück auf dem gerodet werden soll und auf dem in der Folge ein Heuriger errichtet werden soll, nicht mehr an die Grundstücke der Beschwerdeführer angrenzt und diesen damit die Parteistellung entzogen werden soll. Dies kann jedoch für die gegenständliche Beschwerde noch nicht gelten, da die Beschwerdeführer auf im Teilungsverfahren Beschwerde erhoben und daher die Bewilligung der Teilung des Grundstückes noch nicht rechtskräftig ist (Beweis: Akt GZ TUL1-V-163/004). Begründet wird der angefochtene Bescheid damit, dass die Rodung des gegenständlichen Waldes im öffentlichen Interesse sei, weil die Errichtung einer weiteren Weidefläche mehr im öffentlichen Interesse sei, als die Erhaltung des Waldes. Das öffentliche Interesse sei evident, da ein im Ort bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit der Rodung ertüchtigt und in seinem Fortbestand gesichert werden kann. Die Behörde hat dabei übersehen, dass für den derzeit bestehenden Betrieb der derzeitige Weidebestand ausreicht. Die Behörde behauptet im angefochtenen Bescheid auch nicht, dass der Antragsteller zusätzlich Kühe oder andere Nutztiere auf seinem Hof unterbringen wird oder will. Es ist daher unersichtlich, warum eine zusätzliche Weidefläche notwendig ist. Es wird von der Behörde auch nicht behauptet, dass der derzeit bestehende landwirtschaftliche Betrieb nicht existieren könnte, würde die Weidefläche nicht erweitert. Daher gibt es überhaupt keinen ersichtlichen Grund, der für die Erweiterung der Weidefläche spricht. Insbesondere, wenn für eine nicht notwendige Weidefläche ein nicht unbedeutendes Stück Wald gerodet werden solle, dessen Bestand wohl mehr im Interesse liegt, als eine nicht notwendige zusätzliche Weidefläche. Das stärkere öffentliche Interesse am Erhalt des Waldes z.B. als Sauerstoffspender und Erholungsgebiet für wandernde Bewohner von *** und Umgebung ist evident. Ein Gutachten des gerichtl. beeideten Sachverständigen DI Dr. EM, das im Zuge des Verfahrens um eine Baubewilligung für ein Gebäude auf der gerodeten Fläche (Akt der Gemeinde ***, AZ 030/67/2014) im Auftrage der Beschwerdeführer erstellt wurde, kommt zu dem Schluss, dass der Bestand der verbleibenden Waldfläche künftig – nach allfälliger Rodung – in seiner Standsicherheit gefährdet wird. Das öffentliche Interesse am Bestand der Waldfläche überwiegt aber bei weitem das Interesse des Antragstellers an einer zusätzlichen Weidefläche und in der Folge der Errichtung einer Buschenschank. Beweis: PV, Auszug aus dem Gutachten Dris. EM, (beigelegt), Lokalaugenschein Ein Lokalaugenschein würde auch ergeben, dass die bisherige Weidefläche des Antragstellers an weitere Weideflächen angrenzt, von denen er ohne Weiteres eine Fläche pachten könnte oder zukaufen könnte u.U. auch gegen Waldfläche eintauschen könnte, wie es in der Landwirtschaft nicht unüblich ist. Diese Möglichkeit wurde von der Behörde überhaupt nicht berücksichtigt, wäre jedoch im überwiegenden öffentlichen Interesse. Ein Lokalaugenschein würde auch ergeben, dass auf dem gegenständlichen Grundstück bereits Baggerarbeiten durchgeführt werden, die nach Ansicht der Beschwerdeführer Arbeiten zur Weidegrundherstellung bei weitem überschreiten und schon eher dem Aushub für die Errichtung eines Gebäudes dienen, welches lt. Bescheid gar nicht errichtet werden dürfte. Aus all den vorstehenden Gründen beantragen daher die Beschwerdeführer die Beschwerdeinstanz möge:
  10. Den Beschwerdeführern bestätigen, dass sie Parteistellung genießen
  11. Den angefochtenen Bescheid (gegebenenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) ersatzlos aufzuheben und – so möglich - die Wiederaufforstung anordnen. In eventu
  12. Das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverweisen und eine neuerliche Entscheidung nach Durchführung der beantragten Beweise anordnen und dabei den Auftrag zur Wiederaufforstung nicht ausschließen.“ Mit Antrag vom 02.03.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Rodung der Parzelle ***, EZ ***, der KG ***, zwecks Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes/Ziegen-/Schafstalles mit angrenzender Weidemöglichkeit. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat nach Einholung eines forstfachlichen Gutachtens des Inhaltes, dass die Rodung ausdrücklich ausschließlich zum Errichten einer Weidefläche genehmigt werden dürfe, den angefochtenen Bescheid erlassen. Ohne auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes fest: Indem Herr KKr sein Rodungsansuchen ausdrücklich auf das Errichten eines Wirtschaftsgebäudes/ Schaf-und Ziegenstalles gestützt hat, bestand für die Bezirkshauptmannschaft Tulln keine Veranlassung und Kompetenz, die Rodung entgegen dem Antrag unter der ausschließlichen Bedingung der Errichtung einer Weidefläche zu genehmigen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. (VwGH 7.6.1986, 85/10/0132 ua). Zwar wurde vom Grundeigentümer eine Rodungungsbewilligung für das gegentändliche Grundstück beantragt, aber keineswegs zu dem Zweck der Errichtung einer Weide, sondern ausschließlich zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes. Damit ändert sich aber der Antragsgegenstand. Vielmehr belastet die Erlassung eines antragsgebunden Bescheides ohne Vorliegen eines Antrages den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte daher dem Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 24.05.2016, Zl. TUL1-V-162/007, dahingehend Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.754.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.