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{'item': 'LVwG-AV-820/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-820/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der EH, wohnhaft in der ***, ***, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Susanne Schuh, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.07.2016, Zl. MDJ3-B-14423/005, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „Dem Antrag von Frau EH, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, vom 10.5.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau EH erhält daher ab dem 1.7.2016 längstens bis zum 30.6.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 837,75.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „Behörde“) vom 05.07.2016, Zl. MIJ3-B-14423/005, wurde der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt I. aufgrund Ihres Antrages auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 628,32 ab 1.7.2016 längstens bis 30.6.2017 bewilligt. Die Behörde stellte insbesondere fest, dass die einkommens- und vermögenslose Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft mit GH und TH lebe und monatliche Wohnkosten für eine Mietwohnung in Höhe von € 325,62 habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „Behörde“) vom 05.07.2016, Zl. MIJ3-B-14423/005, wurde der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch eins. aufgrund Ihres Antrages auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 628,32 ab 1.7.2016 längstens bis 30.6.2017 bewilligt. Die Behörde stellte insbesondere fest, dass die einkommens- und vermögenslose Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft mit GH und TH lebe und monatliche Wohnkosten für eine Mietwohnung in Höhe von € 325,62 habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie erachte sich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts in Ihrem Recht auf Bezug bedarfsorientierter Mindestsicherung verletzt. Die Beschwerdeführerin lebe bereits seit mehreren Jahren alleine in Ihrer Mietwohnung. Sie verfüge über kein Einkommen und beziehe lediglich Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 284,
  3. An Miete inklusive Betriebskosten zahle Sie € 325,
  4. Bei der im angefochtenen Bescheid angegebenen Höhe der monatlichen Geldleistung sei der Betrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 209,43 nicht berücksichtigt worden. Tatsächlich stünde der Beschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 837,75 zu. Es werde daher beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht NÖ den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass der Beschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 837,75 gewährt werde oder in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückgewiesen werde. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist einkommens- und vermögenslos und arbeitsunfähig. Sie bezieht Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 284,
  5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 17.01.2003 (GZ: 1 P 59/02h-27) wurde RA Dr. Susanne Schuh zur Sachwalterin für alle Angelegenheiten der Beschwerdeführerin bestellt (Beilage ./1). Die Beschwerdeführerin lebt seit Jahren alleine in einer Mietwohnung in der *** in ***, für die sie monatlich Miete in Höhe von € 325,62 bezahlt. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, einem Bad mit WC und einem Zimmer, in dem sich ein französisches Bett befindet. Weitere Schlafmöglichkeiten gibt es nicht. GH und TH sind die Neffen der Beschwerdeführerin. GH hatte von 21.04.2016 bis 25.08.2016 seinen Hauptwohnsitz in der Wohnung der Beschwerdeführerin gemeldet. TH war von 08.01.2015 bis 25.08.2016 mit der Wohnsitzqualität „Hauptwohnsitz“ an der Adresse der Beschwerdeführerin im Zentralen Melderegister eingetragen. Tatsächlich lebten die Neffen der Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt mit ihr gemeinsam in ihrer Wohnung. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft zu Zl. MDJ3-B-14423/
  6. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde glaubhaft an, Pflegegeld der Stufe 2 zu beziehen. Die Feststellungen betreffend die Beschaffenheit der Wohnung gründen auf den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen AS, der die Beschwerdeführerin regelmäßig im Auftrag der Sachwalterin Dr. Susanne Schuh besucht und im Jahr 2016 am 25.01., 29.02, 29.03, 09.05, 06.06., 04.
  7. und 29.08.2016 unangekündigte Hausbesuche bei der Beschwerdeführerin durchführte. Ebenso glaubwürdig gab der Zeuge AS an, dass er die Beschwerdeführerin immer alleine zu Hause angetroffen habe. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Zeugen konnte sohin festgestellt werden, dass GH und TH nie bei der Beschwerdeführerin gewohnt haben. Die Beschwerdeführerin gab glaubhaft an, dass GH und TH ihre Neffen sind, welche allerdings zu keinem Zeitpunkt in ihrer Wohnung gewohnt haben. Die Feststellungen betreffend die Meldedaten von GH und TH gründen auf Abfragen aus dem Zentralen Melderegister. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), idF LGBl. Nr. 24/2016, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, lauten auszugsweise: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. […] § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, […] Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. Nr. 120/2015 (in Geltung ab 1.1.2016) lautet auszugsweise:Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, (in Geltung ab 1.1.2016) lautet auszugsweise: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 471,24 Euro […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person bis zu 157,08 Euro […] Zu den Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes: Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein anrechenbares eigenes Einkommen. Das Pflegegeld wird bei der Bemessung von BMS-Leistungen nicht angerechnet (vgl. § 2 Abs. 1 Z 2 NÖ EigenmittelVO). Da die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig ist (sie ist einkommens- und vermögenslos, sowie arbeitsunfähig), österreichische Staatsbürgerin ist und ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (vgl. § 5 Abs 1 NÖ MSG). Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein anrechenbares eigenes Einkommen. Das Pflegegeld wird bei der Bemessung von BMS-Leistungen nicht angerechnet vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ EigenmittelVO). Da die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig ist (sie ist einkommens- und vermögenslos, sowie arbeitsunfähig), österreichische Staatsbürgerin ist und ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG). Die Behörde sprach der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 05.07.2016 – unter der Annahme, dass sie in Wohngemeinschaft mit ihren beiden Neffen lebe – Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 471,24 und Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 157,08, sohin insgesamt € 628,32 zu (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ MSV). Die Behörde sprach der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 05.07.2016 – unter der Annahme, dass sie in Wohngemeinschaft mit ihren beiden Neffen lebe – Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 471,24 und Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 157,08, sohin insgesamt € 628,32 zu vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV). Gestützt hat die Behörde ihre Entscheidung auf Auszüge aus dem aktuellen Melderegister betreffend die Wohnsitze der beiden Neffen der Beschwerdeführerin. Dazu ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Meldung als Hauptwohnsitz zwar ein Indiz dafür ist, dass sich der Hauptwohnsitz tatsächlich an der gemeldeten Anschrift befindet, zwingend ist dies aber nicht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, 2010/05/0050 u.a.). Dazu ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Meldung als Hauptwohnsitz zwar ein Indiz dafür ist, dass sich der Hauptwohnsitz tatsächlich an der gemeldeten Anschrift befindet, zwingend ist dies aber nicht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, 2010/05/0050 u.a.). Wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt, wohnte die Beschwerdeführerin immer alleine in ihrer Wohnung. Da die Beschwerdeführerin jedoch alleinstehend ist, gebühren ihr € 628,32 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und € 209,43 zur Deckung des Wohnbedarfes, insgesamt also € 837,75 (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 und § 1 Abs 2 Z 1 NÖ MSV). Da die Beschwerdeführerin jedoch alleinstehend ist, gebühren ihr € 628,32 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und € 209,43 zur Deckung des Wohnbedarfes, insgesamt also € 837,75 vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.820.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.