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{'item': 'LVwG-AV-866/001-2016'}

Obsah (7)§ 50§ 25aArt. 133§ 39§ 136§ 135§ 26a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-866/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Bescheides vom 15.07.2016 wird insoferne geändert als die Worte: „in der Altersklasse III ein- und beidseitige Kronenhirsche und“ entfallen. Der Spruch des Bescheides vom 15.07.2016 wird insoferne geändert als die Worte: „in der Altersklasse römisch drei ein- und beidseitige Kronenhirsche und“ entfallen. Ebenso entfällt die Verpflichtung, „den beschlagnahmten Gegenstand bis spätestens 30.08.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft 3500 Krems, ***, ***, ***, *** abzuliefern“. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschlagnahme der Trophäe des am 30.09.2015, gegen 06:45 Uhr, im Gemeindegebiet von *** erlegten beidseitigen Kronenhirsches der AK II angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschlagnahme der Trophäe des am 30.09.2015, gegen 06:45 Uhr, im Gemeindegebiet von *** erlegten beidseitigen Kronenhirsches der AK römisch zwei angeordnet. Unter Einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Trophäe bis spätestens 30.08.2016 bei der Behörde abzuliefern. In der Begründung wurde eine Verletzung der Bestimmungen über die Abschussverfügung festgestellt und sei das gegenständliche Präparat mit Verfall bedroht und zu dessen Sicherung die Beschlagnahme anzuordnen gewesen. Der verfahrensgegenständliche Hirsch wurde vom Beschwerdeführer am 30.09.2015 erlegt, was aktenkundig und unstrittig ist. Er hat nach Zweifel über die Zulässigkeit des Abschusses ein Gutachten der Universität für Bodenkultur zur Altersschätzung eingeholt und nachdem das Alter mit neun Jahren bestimmt wurde, Selbstanzeige bei der belangten Behörde erstattet und bereits am 16.10.2015 die Trophäe samt Unterkiefer abgeliefert. Gegen die Anordnung der Beschlagnahme erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich das Präparat ohnehin schon im Besitz der Behörde befinde, die Aufforderung zur Abgabe daher faktisch unmöglich sei. Weder lägen besonders erschwerende Umstände oder ein Wiederholungsfall vor. Erst 2014 sei die Kronenhirschregelung des § 26a der NÖ Jagdverordnung entfallen, um eine Bejagung dieser Altersklasse zu erleichtern.Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich das Präparat ohnehin schon im Besitz der Behörde befinde, die Aufforderung zur Abgabe daher faktisch unmöglich sei. Weder lägen besonders erschwerende Umstände oder ein Wiederholungsfall vor. Erst 2014 sei die Kronenhirschregelung des Paragraph 26 a, der NÖ Jagdverordnung entfallen, um eine Bejagung dieser Altersklasse zu erleichtern. Der Beschwerdeführer hatte lediglich die Absicht einen Hirsch der AK III zu erlegen. Die irrtümliche Altersansprache sei als leicht fahrlässig zu beurteilen. Ein einmaliger Irrtum eines im Wildpret äußerst schwachen Hirsches sei jedenfalls kein besonders erschwerender Umstand.Der Beschwerdeführer hatte lediglich die Absicht einen Hirsch der AK römisch drei zu erlegen. Die irrtümliche Altersansprache sei als leicht fahrlässig zu beurteilen. Ein einmaliger Irrtum eines im Wildpret äußerst schwachen Hirsches sei jedenfalls kein besonders erschwerender Umstand. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 21.09.2016 blieb der Beschwerdeführer bei seinem bisherigen Vorbringen und führte weiters aus, es bestehe erheblicher Jagddruck und sei das Rotwild im Revier schwierig zu bejagen. Er habe das Tier lediglich „im Sekundenbereich“ angesprochen und sei der Hintergrund finster gewesen. Die beidseitige Krone habe er aber gesehen. Zweifel bezüglich des Alters seien dem Beschwerdeführer erst nach dem Aufbrechen des Wildstückes gekommen. Rechtlich folgt:

§ 39Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Paragraph 39, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

§ 136Abs.

1 NÖ Jagdgesetz 1974 kann bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z 1, 4 bis 7, § 73, § 77a Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 kann bei Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, 4 bis 6 und Absatz 5, Ziffer eins, 4 bis 7, Paragraph 73,, Paragraph 77 a, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des Paragraph 92,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 97, Absatz 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der Paragraphen 90, Absatz 3, Ziffer 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 39 Abs. 1 VStG allgemein ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, welcher Verdacht im Zeitpunkt der Beschlagnahme vorliegen muss (vgl. im Speziellen VwGH vom 16.10.2006, 2006/10/0185).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG allgemein ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, welcher Verdacht im Zeitpunkt der Beschlagnahme vorliegen muss vergleiche im Speziellen VwGH vom 16.10.2006, 2006/10/0185). Die Beschlagnahme ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht.

§ 135Abs.

Z 30 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

Paragraph 135, Abs. Ziffer 30, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. § 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung lautet: „Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.“„Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.“ Auf Grund des vorgelegten Aktes, insbesondere seiner Selbstanzeige ergibt sich, dass der Verdacht besteht, dass der Rechtsmittelwerber einen Hirsch der Altersklasse II erlegt hat und, dass dieser Hirsch ein beidseitiger Kronenhirsch gewesen ist. Dies deswegen, da im Zuge der Bewertung der Trophäe durch die Universität für Bodenkultur – Altersschätzung vom 06.10.2015, der gegenständliche Hirsch als ein beidseitiger Kronenhirsch der Altersklasse II (Alter: 9 Jahre) bewertet wurde. Der Rechtsmittelwerber führte nun in seiner Selbstanzeige aus, dass er bezüglich des Alters den Hirschen unterschätzt habe. Durch diese Ausführungen des Rechtsmittelwerbers selbst wird der Verdacht einer Verwaltungsübertretung (

§ 26aAbs.

2 NÖ Jagdverordnung 135 Abs. 1 Z. 30 NÖ Jagdgesetz 1974 noch erhärtet. Gegen den Rechtsmittelwerber wurde auf Grund der Mitteilung des Fachgebietes Jagd an das Fachgebiet Strafen der Bezirkshauptmannschaft Krems ein Verwaltungsstrafverfahren

§ 26aAbs. 2 NÖ Jagdverordnung i

Vm §§ 73 Abs. 1, 86 und 135 Abs. 1 Z. 12 NÖ Jagdgesetz 1974 eingeleitet. Indem einerseits der Verdacht von Verwaltungsübertretungen vorlag, andererseits für diese der Verfall von Gegenständen vorgesehen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vor. Es war lediglich die teilweide unrichtig zitierte Übertretungsnorm des § 26a der NÖ Jagdverordnung sowie die obsolete Aufforderung zur Beibringung der ohnehin bereits im Besitze der belangten Behörde befindlichen Trophäe zu korrigieren.Es war lediglich die teilweide unrichtig zitierte Übertretungsnorm des Paragraph 26 a, der NÖ Jagdverordnung sowie die obsolete Aufforderung zur Beibringung der ohnehin bereits im Besitze der belangten Behörde befindlichen Trophäe zu korrigieren. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.866.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.