RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-900/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
§ 180Abs. 2 Z. 2 St
GB mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom
- Februar 2011,13 Hv 63/09 s zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt wurde, welche gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk Herrn AD mit Schreiben vom
- Jänner 2015, MEW1-G-14989, MEW1-G-14990, mitgeteilt, dass er gemäß § 13 Abs. 1 lit. b GewO 1994 von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu dieser Sachlage binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben bzw. die Gewerbeanmeldungen vom
- November 2014 mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuziehen.Aufgrund der Strafregisterauskunft der Republik Österreich, wonach Herr AD wegen des Vergehens der vorsätzlichen
Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StGB mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom
- Februar 2011,13 Hv 63/09 s zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt wurde, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk Herrn AD mit Schreiben vom
- Jänner 2015, MEW1-G-14989, MEW1-G-14990, mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994 von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu dieser Sachlage binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben bzw. die Gewerbeanmeldungen vom
- November 2014 mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuziehen. Mit Schreiben vom
- Jänner 2015 hat Herr AD, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, dazu Stellung genommen und vorgebracht, dass die beabsichtigte Untersagung der Ausübung der Gewerbeberechtigung nicht berechtigt sei. Es habe sich um eine bedingte Freiheitsstrafe gehandelt, wobei auch die Probezeit längst abgelaufen sei. Es handle sich auch nicht um eine Verurteilung, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung der beantragten Gewerbeberechtigung begangen worden sei. Aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten sei nicht die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten. Die Nichterteilung der Gewerbeberechtigung stelle eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und sohin auch einen massiven Grundrechtseingriff dar. Es wurde daher beantragt, Nachsicht von allfälligen Ausschlussgründen zu erteilen und die angemeldeten Gewerbe im Gewerberegister einzutragen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Juli 2015, MEW1-G-14989, MEW1-G-14990, wurde unter Spruchpunkt 1 zu den Gewerbeanmeldungen vom
- November 2014 für die freien Gewerbe Marktfahrer und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe im Standort ***, ***, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Gewerbe nicht vorliegen, und die Ausübung dieser Gewerbe untersagt. Unter Spruchpunkt 2 wurde die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen allfälliger Ausschlussgründe für die Ausübung der Gewerbe Marktfahrer und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe im Standort ***, ***, nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde auf § 340 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b und 2 sowie § 26 Abs. 1 GewO 1994 gestützt.Dieser Bescheid wurde auf Paragraph 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 1 Litera b und 2 sowie Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 gestützt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr AD wegen des Vergehens der vorsätzlichen
§ 180Abs. 2 Z. 2 St
GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt worden sei, wobei die Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die Probezeit sei bereits abgelaufen, die Freiheitsstrafe sei am
- August 2014 endgültig nachgesehen worden. Da die Tilgung der Strafe voraussichtlich mit
- Februar 2016 eintreten werde und die Verurteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht getilgt sei, sei der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b und 2 GewO 1994 gegeben, sodass gemäß Spruchpunkt 1 die Ausübung der Gewerbe zu untersagen gewesen sei.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr AD wegen des Vergehens der vorsätzlichen
Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt worden sei, wobei die Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die Probezeit sei bereits abgelaufen, die Freiheitsstrafe sei am
- August 2014 endgültig nachgesehen worden. Da die Tilgung der Strafe voraussichtlich mit
- Februar 2016 eintreten werde und die Verurteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht getilgt sei, sei der Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und 2 GewO 1994 gegeben, sodass gemäß Spruchpunkt 1 die Ausübung der Gewerbe zu untersagen gewesen sei. Zu Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass die dem Gewerbeausschluss zugrunde liegende Verurteilung aus dem Jahr 2011 die vorsätzliche
§ 180Abs. 2 Z. 2 St
GB zum Gegenstand gehabt habe. Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass er von spätestens 1992 bis zumindest Anfang 2006 in *** auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, vorsätzlich entgegen den Rechtsvorschriften der §§ 30, 31 Wasserrechtsgesetz dadurch, dass er Autowracks und andere Schrottteile unsachgemäß gelagert habe, nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt habe, dass der zur Beseitigung der Verunreinigung erforderliche Aufwand zumindest Euro 983.000,-- betragen habe. Das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe lasse erkennen, dass er ein solch kriminelles Potenzial zeige, dass das Landesgericht St. Pölten bei einem Strafausmaß von einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für sinnvoll erachtet habe. Ferner habe das Strafgericht den langen Tatzeitraum und den hohen Schaden berücksichtigt.Zu Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass die dem Gewerbeausschluss zugrunde liegende Verurteilung aus dem Jahr 2011 die vorsätzliche
Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zum Gegenstand gehabt habe. Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass er von spätestens 1992 bis zumindest Anfang 2006 in *** auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, vorsätzlich entgegen den Rechtsvorschriften der Paragraphen 30, 31, Wasserrechtsgesetz dadurch, dass er Autowracks und andere Schrottteile unsachgemäß gelagert habe, nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt habe, dass der zur Beseitigung der Verunreinigung erforderliche Aufwand zumindest Euro 983.000,-- betragen habe. Das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe lasse erkennen, dass er ein solch kriminelles Potenzial zeige, dass das Landesgericht St. Pölten bei einem Strafausmaß von einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für sinnvoll erachtet habe. Ferner habe das Strafgericht den langen Tatzeitraum und den hohen Schaden berücksichtigt. Während des Tatzeitraums habe er das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO eingeschränkt auf den Handel mit Alt- und Abfallstoffen sowie eingeschränktes den Kleinhandel mit KFZ und das Gewerbe des Marktfahrers ausgeübt. Die der Verurteilung zugrunde liegenden rechtswidrigen Ablagerungen seien im Zusammenhang mit der Ausübung der Gewerbe Handel mit Alt- und Abfallstoffen sowie eingeschränkt auf den Kleinhandel mit KFZ und Marktfahrer begangen worden. Die Ausübung des Handelsgewerbes biete in vielfacher Weise Gelegenheit zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen die Beeinträchtigung der Umwelt. Unter Bedachtnahme der Tatumstände sei aufgrund des langen Deliktszeitraumes, der Höhe des Schadensbetrages, der Vielzahl der unsachgemäßen Ablagerungen von Schrottteilen und Autowracks auf ein Persönlichkeitsbild zu schließen, welches nicht die Verneinung der Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes zulasse. Weiters werde der Zeitraum seines Wohlverhaltens seit der Straftat als zu kurz angesehen, um die Befürchtung einer nochmaligen Begehung einer solchen Straftat auszuschließen. Da nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat der Ausübung der angestrebten Gewerbe nicht gänzlich ausgeschlossen sei, bleibe für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 kein Raum.Während des Tatzeitraums habe er das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO eingeschränkt auf den Handel mit Alt- und Abfallstoffen sowie eingeschränktes den Kleinhandel mit KFZ und das Gewerbe des Marktfahrers ausgeübt. Die der Verurteilung zugrunde liegenden rechtswidrigen Ablagerungen seien im Zusammenhang mit der Ausübung der Gewerbe Handel mit Alt- und Abfallstoffen sowie eingeschränkt auf den Kleinhandel mit KFZ und Marktfahrer begangen worden. Die Ausübung des Handelsgewerbes biete in vielfacher Weise Gelegenheit zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen die Beeinträchtigung der Umwelt. Unter Bedachtnahme der Tatumstände sei aufgrund des langen Deliktszeitraumes, der Höhe des Schadensbetrages, der Vielzahl der unsachgemäßen Ablagerungen von Schrottteilen und Autowracks auf ein Persönlichkeitsbild zu schließen, welches nicht die Verneinung der Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes zulasse. Weiters werde der Zeitraum seines Wohlverhaltens seit der Straftat als zu kurz angesehen, um die Befürchtung einer nochmaligen Begehung einer solchen Straftat auszuschließen. Da nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat der Ausübung der angestrebten Gewerbe nicht gänzlich ausgeschlossen sei, bleibe für die Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 kein Raum. Dagegen hat Herr AD, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Beschwerdeführer die Nachsicht von allfälligen Ausschlussgründen zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben, die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchzuführen und sodann dem Beschwerdeführer die Nachsicht von allfälligen Ausschlussgründen zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Behörde in der Begründung die Ausführung des Strafgerichts bei Bemessung der Strafhöhe übernommen habe, es jedoch unterlassen habe, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und sich ein Bild von der derzeitigen Situation des Beschwerdeführers zu machen. Weiters habe sie völlig außer Acht gelassen, dass das Strafgericht davon ausgegangen sei, dass das strafrechtlich relevante Verhalten bereits 2006 beendet gewesen sei. Tatsache sei, dass sich der Beschwerdeführer seit 2006 wohl verhalten habe, somit während eines Zeitraums von mehr als 9 Jahren. Die relativ lange Verfahrensdauer, zumal die strafgerichtliche Verurteilung erst im Jahr 2011 erfolgt sei, könne in gewerberechtlicher Hinsicht nicht zulasten des Beschwerdeführers beurteilt werden. In einem ähnlich gelagerten Fall habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einem Wohlverhalten von mehr als sieben Jahren ab Tatbegehung eine Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten sei. Darüber hinaus lasse die belangte Behörde auch außer Acht, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe nicht zwingend ein kriminelles Potenzial ableiten lasse. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der beabsichtigten Ausübung des Gewerbes des Marktfahrer, das Gewerbe Handel mit Alt- und Altstoffen werde vom Beschwerdeführer nicht begehrt. Schließlich stelle es einen erheblichen Verfahrensmangel dar, dass die Behörde nicht überprüft habe, ob der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge. Stattdessen habe die Behörde mit Schreiben vom 20. März 2015 den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Zustimmungserklärung des Masseverwalters vorzulegen, ohne selbst die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu überprüfen. Mit Schreiben vom 14. August 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Am 20. November 2014 hat Herr AD das Gewerbe „Marktfahrer“ sowie das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort ***, ***, mit Wirksamkeit ab 1. Dezember 2014 angemeldet. Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2011,13 Hv 63/09s, wurde Herr AD wegen des Vergehens der vorsätzlichen
§ 180Abs. 2 Z. 2 St
GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt wurde, welche gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten zur Zahl 13 Hv 63/09s vom
- August 2014 endgültig nachgesehen. Die Tilgung ist am
- Februar 2016 eingetreten.Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom
- Februar 2011,13 Hv 63/09s, wurde Herr AD wegen des Vergehens der vorsätzlichen
Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt wurde, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten zur Zahl 13 Hv 63/09s vom
- August 2014 endgültig nachgesehen. Die Tilgung ist am
- Februar 2016 eingetreten. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in die unbedenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Melk zu den Zahlen MEW1-G-14989, MEW1-G-14990, insbesondere auf dem darin inneliegenden Urteil des Landesgerichts St. Pölten zur Zahl 13 Hv 63/09s, sowie auf der Strafregisterauskunft der Republik Österreich. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1)Absatz eins,Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1.Ziffer eins von einem Gericht verurteilt worden sind a)Litera a wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder b)Litera b wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2.Ziffer 2 die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. § 26 GewO 1994 lautet:Paragraph 26, GewO 1994 lautet:
(1)Absatz eins,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(4)Absatz 4,Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.Die Nachsicht gemäß Absatz eins, 2, oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll. § 340 GewO 1994 lautet:Paragraph 340, GewO 1994 lautet:
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2)Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen.
(2)Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 55,) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen.
(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
(3)Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 4 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz 4, GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der der Behörde aufgetragenen Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen. Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung, das ist der 20. November 2014, die mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2011,13 Hv 63/09s, wegen des Vergehens der vorsätzlichen
§ 180Abs. 2 Z. 2 St
GB über Herrn AD verhängte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, somit von mehr als drei Monaten, noch nicht getilgt war, und folglich der Gewerbeausschließungsgrund des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 GewO 1994 gegeben war, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk gemäß § 340 Abs. 4 GewO 1994 den Antrag rechtmäßig abgewiesen und die Ausübung der gegenständlichen Gewerbe untersagt.Da zum Zeitpunkt der Antragstellung, das ist der 20. November 2014, die mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2011,13 Hv 63/09s, wegen des Vergehens der vorsätzlichen
Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StGB über Herrn AD verhängte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, somit von mehr als drei Monaten, noch nicht getilgt war, und folglich der Gewerbeausschließungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 gegeben war, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk gemäß Paragraph 340, Absatz 4, GewO 1994 den Antrag rechtmäßig abgewiesen und die Ausübung der gegenständlichen Gewerbe untersagt. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039; 18.5.2016, Ra 2016/11/0072; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039 ; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung). Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist die mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom
- Februar 2011,13 Hv 63/09s verhängte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bereits getilgt, sodass der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 GewO 1994 mittlerweile nicht mehr gegeben ist. Damit gibt es auch keine Grundlage für ein Nachsichtsverfahren gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 mehr, sodass Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides aufzuheben und der Antrag auf Nachsicht zurückzuweisen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039; 18.5.2016, Ra 2016/11/0072; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039 ; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung). Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist die mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom
- Februar 2011,13 Hv 63/09s verhängte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bereits getilgt, sodass der Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 mittlerweile nicht mehr gegeben ist. Damit gibt es auch keine Grundlage für ein Nachsichtsverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 mehr, sodass Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides aufzuheben und der Antrag auf Nachsicht zurückzuweisen war. Für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit neuerlich die gegenständlichen Gewerbe bei der Behörde anzumelden. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides konnte die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides konnte die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.900.001.2015.ua