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{'item': 'LVwG-AV-916/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 45§ 17§ 9§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-916/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Die Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.07.2016 über das Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers, VG, für die Gewerbe „Baumeister“ und „Brunnenmeister“. Sie gab bekannt, dass beabsichtigt sei, die Frist zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers – welche längstens sechs Monate betragen dürfe – bis 05.10.2016 zu verkürzen, da zu befürchten sei, dass mit der Ausübung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin eine Frist bis 30.07.2016 zu einer allfälligen Stellungnahme ein. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben. Begründend führte OL, bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin, in einem Telefonat mit der Behörde am 16.08.2016 aus, dass man drei Wochen auf Betriebsurlaub gewesen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „Behörde“) vom 03.08.2016, Zl. MDW1-G-16274/001, wurde die Frist für die weitere Ausübung der Gewerbe „Baumeister“ und „Brunnenmeister“ ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer bis 05.10.2016 verkürzt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers entsprechend § 9 Abs. 2 GewO verkürzt werde, weil mit der Ausübung des Gewerbes offenkundig eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „Behörde“) vom 03.08.2016, Zl. MDW1-G-16274/001, wurde die Frist für die weitere Ausübung der Gewerbe „Baumeister“ und „Brunnenmeister“ ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer bis 05.10.2016 verkürzt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, GewO verkürzt werde, weil mit der Ausübung des Gewerbes offenkundig eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den bevollmächtigten OL, fristgerecht Beschwerde. Sie brachte darin zusammengefasst vor, dass der verstorbene gewerberechtliche Geschäftsführer, Bmst. G sen., tatsächlich im Betrieb gearbeitet habe, dessen Sohn sich noch nicht sicher sei, ob er als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig werden möchte, in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen liege und das Schreiben bezüglich Parteiengehörs aufgrund des Betriebsurlaubs nicht erhalten wurde bzw. entgegen genommen werden konnte. Ebenso wurde dargelegt, dass die seinerzeitige Abwicklung zur Erteilung der Gewerbeanmeldung den Zeitraum von Dezember 2015 bis April 2016 beansprucht habe, man bereits auf der Suche nach einem Nachfolger sei und dass – für den Fall, dass die Beibringung eines Geschäftsführers bzw. Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung bis zum 05.

  1. nicht möglich sei – dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden drohe. Die sechsmonatige Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers möge daher beibehalten werden. Es seien auch keinerlei Verstöße gegen das Gewerberecht erfolgt. Mit E-Mail vom 05.09.2016 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch OL, der Behörde mit, dass Bmst. DI G jun. sich entschlossen habe, die Aufgaben des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu übernehmen und man den notwendigen Antrag nach dem Betriebsurlaub bis 23.09.2016 voraussichtlich in der ersten Oktoberwoche abgeben könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN *** des Firmenbuchgerichts Wiener Neustadt eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweig die Planung, Konstruktion und den Bau von Wohnungen und Häusern, den Vertrieb exklusiver Fertigteilhäuser und den Handel mit Waren aller Art umfasst. Die Beschwerdeführerin verkauft in ihrem Namen Einfamilienhäuser und Keller für Einfamilienhäuser. Aufträge werden ausschließlich an konzessionierte Subunternehmen vergeben. Neben diesen Subunternehmen übt die Beschwerdeführerin eine Kontrolltätigkeit aus. VG war als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin für die Gewerbe „Baumeister“ und „Brunnenmeister“ bestellt. Aufgrund der Meldung des zentralen Melderegisters über dessen Ableben am 06.07.2016, vermerkte die Behörde im Gewerbeinformationssystem Austria, dass dessen Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit 06.07.2016 beendet sei. Am 03.08.2016 entschied die Behörde mit Bescheid, die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers bis 05.10.2016 zu verkürzen. Darin wurde ausgeführt, dass mit der Ausübung des Gewerbes der Beschwerdeführerin offenkundig eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit verbunden sei. Die Behörde habe keinen Ermessensspielraum und die Verkürzung der Frist sei zwingend vorzunehmen. Über dieses Vorgehen wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  2. Juli 2016 informiert. Dieses wurde jedoch aufgrund eines Betriebsurlaubes bei der Beschwerdeführerin nicht behoben. Die Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt zu Zl. MDW1-G-16274/001 der Bezirkshauptmannschaft Mödling, in die Beschwerde sowie die übermittelte Vollmacht der Beschwerdeführerin für OL an das Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 45 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 45, AVG lautet auszugsweise: […]

(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. § 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet auszugsweise:Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) lautet auszugsweise: Hinterlegung […]
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. § 9 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 9, GewO 1994 lautet auszugsweise:
(1)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.
(1)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben.
(2)Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde. […] § 99 Gewo 1994 („Baumeister“) lautet auszugsweise:Paragraph 99, Gewo 1994 („Baumeister“) lautet auszugsweise:
(1)Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
(1)Der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt,
  1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
  2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
  3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
  5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
  6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2)Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. […] § 100 GewO 1994 („Brunnenmeister“) lautet:Paragraph 100, GewO 1994 („Brunnenmeister“) lautet: § 100.
(1)Der Brunnenmeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch den Baumeistern zu.Paragraph 100,
(1)Der Brunnenmeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch den Baumeistern zu.
(2)Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt. Zur Möglichkeit der Stellungnahme (§ 45 Abs 3 AVG iVm § 17 Abs 3 ZustG):Zur Möglichkeit der Stellungnahme (Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ZustG):

§ 45Abs.

3 AVG hat die Behörde der Partei (hier: die Beschwerdeführerin) Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Vorgabe wollte die Behörde auch mit dem Schreiben vom 11.07.2016 entsprechen. Da die Beschwerdeführerin das hinterlegte Schreiben aufgrund eines Betriebsurlaubes nicht beheben konnte, gilt es

§ 17Abs. 3 Zu

StG als nicht zugestellt. Somit wurde das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann aber durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH, Zl. Ra 2015/09/0056). Genau dies ist hier der Fall. Im Bescheid vom 03.08.2016 werden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Durch die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde und das darin enthaltene Vorbringen wurde die Verletzung des Parteiengehörs saniert.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG hat die Behörde der Partei (hier: die Beschwerdeführerin) Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Vorgabe wollte die Behörde auch mit dem Schreiben vom 11.07.2016 entsprechen. Da die Beschwerdeführerin das hinterlegte Schreiben aufgrund eines Betriebsurlaubes nicht beheben konnte, gilt es

Paragraph 17, Absatz 3, ZuStG als nicht zugestellt. Somit wurde das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann aber durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH, Zl. Ra 2015/09/0056). Genau dies ist hier der Fall. Im Bescheid vom 03.08.2016 werden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Durch die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde und das darin enthaltene Vorbringen wurde die Verletzung des Parteiengehörs saniert. Zur Verkürzung der Frist

§ 9Abs. 2 Gew

O:Zur Verkürzung der Frist

Paragraph 9, Absatz 2, GewO:

§ 9Abs. 2 Gew

O darf das Gewerbe bei Ausscheiden des Geschäftsführers längstens während sechs Monaten weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist. Diese Frist wurde von der Behörde mit der Begründung, dass eine derartige Gefahr mit der Ausübung der Gewerbe der Beschwerdeführerin („Baumeister“ und „Brunnenmeister“) „offenkundig“ verbunden sei, auf einen Zeitraum von 06.07.2016 bis 05.10.2016, sohin auf drei Monate, verkürzt.

Paragraph 9, Absatz 2, GewO darf das Gewerbe bei Ausscheiden des Geschäftsführers längstens während sechs Monaten weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist. Diese Frist wurde von der Behörde mit der Begründung, dass eine derartige Gefahr mit der Ausübung der Gewerbe der Beschwerdeführerin („Baumeister“ und „Brunnenmeister“) „offenkundig“ verbunden sei, auf einen Zeitraum von 06.07.2016 bis 05.10.2016, sohin auf drei Monate, verkürzt. Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten sicher zu stellen. Dies gilt umso mehr für die mit besonderen Anforderungen verbundenen Gewerbeberechtigungen, wie für jene des Baumeistergewerbes, bei denen den besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit, die mit der Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten, wie etwa mit einer nicht sachgerechten Planung und Errichtung von Bauwerken verbunden sind, nur durch eine entsprechende Berechtigung begegnet werden kann (vgl. VwGH, Zl. 2007/04/0137 mwN). Gerade diese Gefahren sind auch bei der Planung und Errichtung von Einfamilienhäusern und Kellern für selbige zu berücksichtigen. Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten sicher zu stellen. Dies gilt umso mehr für die mit besonderen Anforderungen verbundenen Gewerbeberechtigungen, wie für jene des Baumeistergewerbes, bei denen den besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit, die mit der Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten, wie etwa mit einer nicht sachgerechten Planung und Errichtung von Bauwerken verbunden sind, nur durch eine entsprechende Berechtigung begegnet werden kann vergleiche VwGH, Zl. 2007/04/0137 mwN). Gerade diese Gefahren sind auch bei der Planung und Errichtung von Einfamilienhäusern und Kellern für selbige zu berücksichtigen. Auch mit der Ausübung des sensiblen Gewerbes des Brunnenmeisters sind besondere Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen im Lichte des klaren Gesetzeswortlautes und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht zu überzeugen. Da Bmst. DI G jun. sich laut Angaben der Beschwerdeführerin mittlerweile bereit erklärt hat, als neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig zu werden, waren die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen betreffend einer allfälligen Bestellung desselbigen nicht zu berücksichtigen. Dass die seinerzeitige Abwicklung zur Erteilung der Gewerbeanmeldung einen Zeitraum von Dez. 2015 bis April 2016 beansprucht habe, dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden drohe, falls die Beibringung eines Geschäftsführers nicht möglich sein sollte und dass bisher keine gewerberechtlichen Verstöße erfolgt seien, ist im konkreten Fall nicht maßgeblich. Da mit der Ausübung des Baumeistergewerbes (und auch des Brunnenmeistergewerbes) jedenfalls eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden ist, ist die Gewährung einer sechsmonatigen Frist durch die Behörde – wie von der Beschwerdeführerin begehrt – nicht möglich. Die Behörde „hat“ diese Frist unter diesen Voraussetzungen nämlich zu verkürzen (vgl. § 9 Abs. 2 GewO). Da mit der Ausübung des Baumeistergewerbes (und auch des Brunnenmeistergewerbes) jedenfalls eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden ist, ist die Gewährung einer sechsmonatigen Frist durch die Behörde – wie von der Beschwerdeführerin begehrt – nicht möglich. Die Behörde „hat“ diese Frist unter diesen Voraussetzungen nämlich zu verkürzen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, GewO). Die Behörde hat somit zu Recht die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers für das Bau- und Brunnenmeistergewerbe verkürzt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt feststand und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt feststand und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.916.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.