GVG) als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Die Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.07.2016 über das Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers, VG, für die Gewerbe „Baumeister“ und „Brunnenmeister“. Sie gab bekannt, dass beabsichtigt sei, die Frist zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers – welche längstens sechs Monate betragen dürfe – bis 05.10.2016 zu verkürzen, da zu befürchten sei, dass mit der Ausübung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin eine Frist bis 30.07.2016 zu einer allfälligen Stellungnahme ein. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben. Begründend führte OL, bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin, in einem Telefonat mit der Behörde am 16.08.2016 aus, dass man drei Wochen auf Betriebsurlaub gewesen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „Behörde“) vom 03.08.2016, Zl. MDW1-G-16274/001, wurde die Frist für die weitere Ausübung der Gewerbe „Baumeister“ und „Brunnenmeister“ ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer bis 05.10.2016 verkürzt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers entsprechend § 9 Abs. 2 GewO verkürzt werde, weil mit der Ausübung des Gewerbes offenkundig eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „Behörde“) vom 03.08.2016, Zl. MDW1-G-16274/001, wurde die Frist für die weitere Ausübung der Gewerbe „Baumeister“ und „Brunnenmeister“ ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer bis 05.10.2016 verkürzt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, GewO verkürzt werde, weil mit der Ausübung des Gewerbes offenkundig eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den bevollmächtigten OL, fristgerecht Beschwerde. Sie brachte darin zusammengefasst vor, dass der verstorbene gewerberechtliche Geschäftsführer, Bmst. G sen., tatsächlich im Betrieb gearbeitet habe, dessen Sohn sich noch nicht sicher sei, ob er als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig werden möchte, in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen liege und das Schreiben bezüglich Parteiengehörs aufgrund des Betriebsurlaubs nicht erhalten wurde bzw. entgegen genommen werden konnte. Ebenso wurde dargelegt, dass die seinerzeitige Abwicklung zur Erteilung der Gewerbeanmeldung den Zeitraum von Dezember 2015 bis April 2016 beansprucht habe, man bereits auf der Suche nach einem Nachfolger sei und dass – für den Fall, dass die Beibringung eines Geschäftsführers bzw. Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung bis zum 05.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 45 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 45, AVG lautet auszugsweise: […]
3 AVG hat die Behörde der Partei (hier: die Beschwerdeführerin) Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Vorgabe wollte die Behörde auch mit dem Schreiben vom 11.07.2016 entsprechen. Da die Beschwerdeführerin das hinterlegte Schreiben aufgrund eines Betriebsurlaubes nicht beheben konnte, gilt es
StG als nicht zugestellt. Somit wurde das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann aber durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH, Zl. Ra 2015/09/0056). Genau dies ist hier der Fall. Im Bescheid vom 03.08.2016 werden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Durch die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde und das darin enthaltene Vorbringen wurde die Verletzung des Parteiengehörs saniert.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG hat die Behörde der Partei (hier: die Beschwerdeführerin) Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Vorgabe wollte die Behörde auch mit dem Schreiben vom 11.07.2016 entsprechen. Da die Beschwerdeführerin das hinterlegte Schreiben aufgrund eines Betriebsurlaubes nicht beheben konnte, gilt es
Paragraph 17, Absatz 3, ZuStG als nicht zugestellt. Somit wurde das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann aber durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH, Zl. Ra 2015/09/0056). Genau dies ist hier der Fall. Im Bescheid vom 03.08.2016 werden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Durch die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde und das darin enthaltene Vorbringen wurde die Verletzung des Parteiengehörs saniert. Zur Verkürzung der Frist
O:Zur Verkürzung der Frist
Paragraph 9, Absatz 2, GewO:
O darf das Gewerbe bei Ausscheiden des Geschäftsführers längstens während sechs Monaten weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist. Diese Frist wurde von der Behörde mit der Begründung, dass eine derartige Gefahr mit der Ausübung der Gewerbe der Beschwerdeführerin („Baumeister“ und „Brunnenmeister“) „offenkundig“ verbunden sei, auf einen Zeitraum von 06.07.2016 bis 05.10.2016, sohin auf drei Monate, verkürzt.
Paragraph 9, Absatz 2, GewO darf das Gewerbe bei Ausscheiden des Geschäftsführers längstens während sechs Monaten weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist. Diese Frist wurde von der Behörde mit der Begründung, dass eine derartige Gefahr mit der Ausübung der Gewerbe der Beschwerdeführerin („Baumeister“ und „Brunnenmeister“) „offenkundig“ verbunden sei, auf einen Zeitraum von 06.07.2016 bis 05.10.2016, sohin auf drei Monate, verkürzt. Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten sicher zu stellen. Dies gilt umso mehr für die mit besonderen Anforderungen verbundenen Gewerbeberechtigungen, wie für jene des Baumeistergewerbes, bei denen den besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit, die mit der Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten, wie etwa mit einer nicht sachgerechten Planung und Errichtung von Bauwerken verbunden sind, nur durch eine entsprechende Berechtigung begegnet werden kann (vgl. VwGH, Zl. 2007/04/0137 mwN). Gerade diese Gefahren sind auch bei der Planung und Errichtung von Einfamilienhäusern und Kellern für selbige zu berücksichtigen. Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten sicher zu stellen. Dies gilt umso mehr für die mit besonderen Anforderungen verbundenen Gewerbeberechtigungen, wie für jene des Baumeistergewerbes, bei denen den besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit, die mit der Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten, wie etwa mit einer nicht sachgerechten Planung und Errichtung von Bauwerken verbunden sind, nur durch eine entsprechende Berechtigung begegnet werden kann vergleiche VwGH, Zl. 2007/04/0137 mwN). Gerade diese Gefahren sind auch bei der Planung und Errichtung von Einfamilienhäusern und Kellern für selbige zu berücksichtigen. Auch mit der Ausübung des sensiblen Gewerbes des Brunnenmeisters sind besondere Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen im Lichte des klaren Gesetzeswortlautes und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht zu überzeugen. Da Bmst. DI G jun. sich laut Angaben der Beschwerdeführerin mittlerweile bereit erklärt hat, als neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig zu werden, waren die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen betreffend einer allfälligen Bestellung desselbigen nicht zu berücksichtigen. Dass die seinerzeitige Abwicklung zur Erteilung der Gewerbeanmeldung einen Zeitraum von Dez. 2015 bis April 2016 beansprucht habe, dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden drohe, falls die Beibringung eines Geschäftsführers nicht möglich sein sollte und dass bisher keine gewerberechtlichen Verstöße erfolgt seien, ist im konkreten Fall nicht maßgeblich. Da mit der Ausübung des Baumeistergewerbes (und auch des Brunnenmeistergewerbes) jedenfalls eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden ist, ist die Gewährung einer sechsmonatigen Frist durch die Behörde – wie von der Beschwerdeführerin begehrt – nicht möglich. Die Behörde „hat“ diese Frist unter diesen Voraussetzungen nämlich zu verkürzen (vgl. § 9 Abs. 2 GewO). Da mit der Ausübung des Baumeistergewerbes (und auch des Brunnenmeistergewerbes) jedenfalls eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden ist, ist die Gewährung einer sechsmonatigen Frist durch die Behörde – wie von der Beschwerdeführerin begehrt – nicht möglich. Die Behörde „hat“ diese Frist unter diesen Voraussetzungen nämlich zu verkürzen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, GewO). Die Behörde hat somit zu Recht die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers für das Bau- und Brunnenmeistergewerbe verkürzt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt feststand und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt feststand und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.916.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.