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{'item': 'LVwG-AV-930/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§ 12§ 13Art. 130§ 34§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-930/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Vw

GVG ersatzlos behoben. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Die gehörlose Beschwerdeführerin stellte bei der NÖ Landesregierung – Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales (im Folgenden: Belangte Behörde), mehrere „Anträge auf Übernahme von Dolmetschkosten“ für ihre Inanspruchnahme von Gebärdendolmetschern, dort eingelangt am 17.3.
  3. 1.
  4. Mit Schreiben vom 22.3.2016 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass ihre Anträge eingelangt seien und ersuchte um Übermittlung von Gehalts- oder Lohnbestätigungen aller mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, um überprüfen zu können, ob der Beschwerdeführerin eine Leistung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) zuerkannt werden könne. 1.
  5. Mit Schreiben vom 17.6.2016 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Gehalts- oder Lohnbestätigungen bei der belangten Behörde eingelangt seien. Würden diese nicht binnen einer Frist von zwei Wochen vorgelegt werden, könnten die „Anträge [der Beschwerdeführerin] nicht weiter bearbeitet werden und [seien] nach Ablauf der Frist

§ 12Abs.

3“ AVG zurückzuweisen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 20.6.2016 nachweislich zugestellt. 1.3. Mit Schreiben vom 17.6.2016 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Gehalts- oder Lohnbestätigungen bei der belangten Behörde eingelangt seien. Würden diese nicht binnen einer Frist von zwei Wochen vorgelegt werden, könnten die „Anträge [der Beschwerdeführerin] nicht weiter bearbeitet werden und [seien] nach Ablauf der Frist

Paragraph 12, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 20.6.2016 nachweislich zugestellt. 1.4. Mit Bescheid vom 11.7.2016, Zl. GS5-SH-27990/028-2016, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin zurück. Um die Anträge der Beschwerdeführerin bearbeiten zu können, sei sie aufgefordert worden, Gehalts- oder Lohnbestätigungen der belangten Behörde vorzulegen. Da sie diese nicht binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen übermittelt habe und auf die Folgen einer unterlassenen Vorlage hingewiesen worden sei, seien ihre Anträge

§ 13Abs.

3 AVG zurückzuweisen gewesen. Um die Anträge der Beschwerdeführerin bearbeiten zu können, sei sie aufgefordert worden, Gehalts- oder Lohnbestätigungen der belangten Behörde vorzulegen. Da sie diese nicht binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen übermittelt habe und auf die Folgen einer unterlassenen Vorlage hingewiesen worden sei, seien ihre Anträge

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um Fristerstreckung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen ersucht.
  2. Rechtslage: 5.
  3. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:5.
  4. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
  3. Art. I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) lautet auszugsweise:5.
  4. Artikel römisch eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) lautet auszugsweise: „

(1)Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
  1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden; […]“ 5.
  2. § 34 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) lautet auszugsweise:5.
  3. Paragraph 34, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) lautet auszugsweise: „§ 34
(1)Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere:
  1. […]
  2. Spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen;
  3. […]
(2)Die Leistung der persönlichen Hilfe kann von einer zumutbaren, angemessenen Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Ausgenommen hievon sind jedoch Leistungen

Abs. 1 Z 4 und 6. Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.“

(2)Die Leistung der persönlichen Hilfe kann von einer zumutbaren, angemessenen Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Ausgenommen hievon sind jedoch Leistungen

Absatz eins, Ziffer 4 und 6, Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.“

  1. Erwägungen: 4.
  2. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Anträge auf Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme von Gebärdendolmetschern gestellt und die bezughabenden Rechnungen beigelegt. Aus den Anträgen ist ersichtlich, dass es sich um Unterstützungsleistungen handelt, die im Rahmen der persönlichen Hilfe

§ 34

NÖ SHG gewährt werden können:

§ 34Abs.

1 Z 3 NÖ SHG umfasst die persönliche Hilfe insbesondere „spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen“. Dazu zählt den Gesetzesmaterialien zufolge auch die Hilfe in Form eines Dolmetschdienstes für Gehörlose (vgl. Ltg.-336/S-2-1999, S. 22). 4.1. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Anträge auf Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme von Gebärdendolmetschern gestellt und die bezughabenden Rechnungen beigelegt. Aus den Anträgen ist ersichtlich, dass es sich um Unterstützungsleistungen handelt, die im Rahmen der persönlichen Hilfe

Paragraph 34, NÖ SHG gewährt werden können:

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG umfasst die persönliche Hilfe insbesondere „spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen“. Dazu zählt den Gesetzesmaterialien zufolge auch die Hilfe in Form eines Dolmetschdienstes für Gehörlose vergleiche Ltg.-336/S-2-1999, S. 22). 4.2.

§ 34Abs.

2 NÖ SHG erbringt das Land NÖ persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten, auf sie besteht kein Rechtsanspruch. Dies bedeutet, dass die Behörde, will sie eine persönliche Hilfe

§ 34

NÖ SHG gewähren, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und somit nicht hoheitlich tätig wird. Das Verfahren zielt somit nicht „auf Bescheiderlassung“ (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012). 4.2.

Paragraph 34, Absatz 2, NÖ SHG erbringt das Land NÖ persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten, auf sie besteht kein Rechtsanspruch. Dies bedeutet, dass die Behörde, will sie eine persönliche Hilfe

Paragraph 34, NÖ SHG gewähren, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und somit nicht hoheitlich tätig wird. Das Verfahren zielt somit nicht „auf Bescheiderlassung“ vergleiche VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012). Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch mit Bescheid die Anträge der Beschwerdeführerin unter Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch mit Bescheid die Anträge der Beschwerdeführerin unter Anwendung von Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Aus Art. I Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 EGVG ergibt sich, dass das AVG nur dann anzuwenden ist, wenn Verwaltungsorgane „behördliche Aufgaben besorgen“ bzw. ein „behördliches Verfahren“ führen. Darunter ist ein Verfahren im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu verstehen. Werden Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und somit nicht „behördlich“ besorgt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze insofern keine Anwendung (vgl. VwGH 22.9.1995, 93/11/0221). Aus Artikel römisch eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, EGVG ergibt sich, dass das AVG nur dann anzuwenden ist, wenn Verwaltungsorgane „behördliche Aufgaben besorgen“ bzw. ein „behördliches Verfahren“ führen. Darunter ist ein Verfahren im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu verstehen. Werden Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und somit nicht „behördlich“ besorgt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze insofern keine Anwendung vergleiche VwGH 22.9.1995, 93/11/0221). 4.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002). Mangels Anwendbarkeit des AVG hätte eine bescheidmäßige Entscheidung in der gegenständlichen Sache gar nicht ergehen dürfen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der angefochtene Bescheid war im Ergebnis ersatzlos zu beheben.4.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002). Mangels Anwendbarkeit des AVG hätte eine bescheidmäßige Entscheidung in der gegenständlichen Sache gar nicht ergehen dürfen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der angefochtene Bescheid war im Ergebnis ersatzlos zu beheben. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung an der eindeutigen Rechtsprechung des VwGH orientiert.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung an der eindeutigen Rechtsprechung des VwGH orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.930.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.