GVG ersatzlos behoben. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe:
3“ AVG zurückzuweisen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 20.6.2016 nachweislich zugestellt. 1.3. Mit Schreiben vom 17.6.2016 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Gehalts- oder Lohnbestätigungen bei der belangten Behörde eingelangt seien. Würden diese nicht binnen einer Frist von zwei Wochen vorgelegt werden, könnten die „Anträge [der Beschwerdeführerin] nicht weiter bearbeitet werden und [seien] nach Ablauf der Frist
Paragraph 12, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 20.6.2016 nachweislich zugestellt. 1.4. Mit Bescheid vom 11.7.2016, Zl. GS5-SH-27990/028-2016, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin zurück. Um die Anträge der Beschwerdeführerin bearbeiten zu können, sei sie aufgefordert worden, Gehalts- oder Lohnbestätigungen der belangten Behörde vorzulegen. Da sie diese nicht binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen übermittelt habe und auf die Folgen einer unterlassenen Vorlage hingewiesen worden sei, seien ihre Anträge
3 AVG zurückzuweisen gewesen. Um die Anträge der Beschwerdeführerin bearbeiten zu können, sei sie aufgefordert worden, Gehalts- oder Lohnbestätigungen der belangten Behörde vorzulegen. Da sie diese nicht binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen übermittelt habe und auf die Folgen einer unterlassenen Vorlage hingewiesen worden sei, seien ihre Anträge
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 1 Z 4 und 6. Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.“
Absatz eins, Ziffer 4 und 6, Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.“
NÖ SHG gewährt werden können:
1 Z 3 NÖ SHG umfasst die persönliche Hilfe insbesondere „spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen“. Dazu zählt den Gesetzesmaterialien zufolge auch die Hilfe in Form eines Dolmetschdienstes für Gehörlose (vgl. Ltg.-336/S-2-1999, S. 22). 4.1. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Anträge auf Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme von Gebärdendolmetschern gestellt und die bezughabenden Rechnungen beigelegt. Aus den Anträgen ist ersichtlich, dass es sich um Unterstützungsleistungen handelt, die im Rahmen der persönlichen Hilfe
Paragraph 34, NÖ SHG gewährt werden können:
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG umfasst die persönliche Hilfe insbesondere „spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen“. Dazu zählt den Gesetzesmaterialien zufolge auch die Hilfe in Form eines Dolmetschdienstes für Gehörlose vergleiche Ltg.-336/S-2-1999, S. 22). 4.2.
2 NÖ SHG erbringt das Land NÖ persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten, auf sie besteht kein Rechtsanspruch. Dies bedeutet, dass die Behörde, will sie eine persönliche Hilfe
NÖ SHG gewähren, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und somit nicht hoheitlich tätig wird. Das Verfahren zielt somit nicht „auf Bescheiderlassung“ (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012). 4.2.
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ SHG erbringt das Land NÖ persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten, auf sie besteht kein Rechtsanspruch. Dies bedeutet, dass die Behörde, will sie eine persönliche Hilfe
Paragraph 34, NÖ SHG gewähren, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und somit nicht hoheitlich tätig wird. Das Verfahren zielt somit nicht „auf Bescheiderlassung“ vergleiche VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012). Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch mit Bescheid die Anträge der Beschwerdeführerin unter Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch mit Bescheid die Anträge der Beschwerdeführerin unter Anwendung von Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Aus Art. I Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 EGVG ergibt sich, dass das AVG nur dann anzuwenden ist, wenn Verwaltungsorgane „behördliche Aufgaben besorgen“ bzw. ein „behördliches Verfahren“ führen. Darunter ist ein Verfahren im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu verstehen. Werden Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und somit nicht „behördlich“ besorgt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze insofern keine Anwendung (vgl. VwGH 22.9.1995, 93/11/0221). Aus Artikel römisch eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, EGVG ergibt sich, dass das AVG nur dann anzuwenden ist, wenn Verwaltungsorgane „behördliche Aufgaben besorgen“ bzw. ein „behördliches Verfahren“ führen. Darunter ist ein Verfahren im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu verstehen. Werden Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und somit nicht „behördlich“ besorgt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze insofern keine Anwendung vergleiche VwGH 22.9.1995, 93/11/0221). 4.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002). Mangels Anwendbarkeit des AVG hätte eine bescheidmäßige Entscheidung in der gegenständlichen Sache gar nicht ergehen dürfen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der angefochtene Bescheid war im Ergebnis ersatzlos zu beheben.4.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002). Mangels Anwendbarkeit des AVG hätte eine bescheidmäßige Entscheidung in der gegenständlichen Sache gar nicht ergehen dürfen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der angefochtene Bescheid war im Ergebnis ersatzlos zu beheben. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung an der eindeutigen Rechtsprechung des VwGH orientiert.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung an der eindeutigen Rechtsprechung des VwGH orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.930.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.