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{'item': 'LVwG-AV-950/001-2016'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 74§ 8§ 5Art. 130§ 47§ 3§ 45§ 49§ 13§ 17§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-950/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II.römisch zwei. beschlossen: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Kosten für die Beschwerde wird

§ 74Abs.

1 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Kosten für die Beschwerde wird

Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Akt und der Beschwerde der Frau VL (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geb. am ***, ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, die derzeit staatenlos ist, reiste mit ihrem Ehegatten, der bereits verstorben ist, aus Weißrussland nach Österreich ein und stellte sie am 24. Juli 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2011, Zl. 10 02.556-BAT, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G stattgegeben und ihr gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Die Beschwerdeführerin, die derzeit staatenlos ist, reiste mit ihrem Ehegatten, der bereits verstorben ist, aus Weißrussland nach Österreich ein und stellte sie am

  1. Juli 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  2. Juni 2011, Zl. 10 02.556-BAT, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG stattgegeben und ihr gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Für sie wurde am

  1. Mai 2016 ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und erteilte ihr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom
  2. Juni 2016, Zl. 420149710 – 1258502/BMI-BFA_NOE_RD,

§ 8Abs.

4 Asylgesetz 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. Juni
  2. Juni 2016, Zl. 420149710 – 1258502/BMI-BFA_NOE_RD,

Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. Juni
  2. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom
  3. November 2015, Zl. 1 P 167/15d-99, wurde Frau Mag. Elisabeth Freilinger-Gößler zur Sachwalterin der Beschwerdeführerin bestellt, zu deren Angelegenheiten u.a. die Vertretung der Beschwerdeführerin vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern gehört. Mit Schreiben vom
  4. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin sodann bei der belangten Behörde die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, da sie kein Einkommen hat und kein Vermögen besitzt und in einer Wohngemeinschaft lebt, wobei sie eine monatliche Miete ohne Betriebskosten in der Höhe von € 150,00 zu bezahlen hat. Mit Schreiben vom
  5. Juli 2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach § 5 Abs. 1 und 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, Änderung laut Fassung LGBl. 24/2016, gehöre und räumte ihr die belangte Behörde die Möglichkeit ein, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom
  6. Juli 2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, Änderung laut Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016,, gehöre und räumte ihr die belangte Behörde die Möglichkeit ein, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Aus einem von der belangten Behörde angelegten Aktenvermerk vom
  7. August 2016 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin darüber telefonisch erkundigt hat, ob es für ihre Versorgung noch andere Möglichkeiten gäbe, wenn keine antragsgemäße Leistung gewährt werde, und enthält dieser Aktenvermerk den Inhalt des weiteren Telefongespräches. Mit Bescheid vom
  8. August 2016, Zl. LFJ3-B-1467/006, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  9. Juli 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

§ 5Abs.

1 bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ab.Mit Bescheid vom

  1. August 2016, Zl. LFJ3-B-1467/006, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  2. Juli 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

Paragraph 5, Absatz eins bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ab. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführerin mit Asylbescheid vom

  1. Juni 2016 vom Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum
  2. Juni 2018 erteilt worden sei. Sie sei staatenlos und sei ihr

dem Asylbescheid die befristete Aufenthaltsbewilligung lediglich als subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asyl

G 2005 erteilt worden. Demnach zähle sie

§ 5Abs.

3 Z. 4 NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen, weshalb ihr Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführerin mit Asylbescheid vom 2. Juni 2016 vom Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 15. Juni 2018 erteilt worden sei. Sie sei staatenlos und sei ihr

dem Asylbescheid die befristete Aufenthaltsbewilligung lediglich als subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, AsylG 2005 erteilt worden. Demnach zähle sie

Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen, weshalb ihr Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie mit ihrem Ehegatten von Weißrussland nach Österreich geflüchtet sei und sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt worden, welcher ihr bis zum 15. Juni 2018 weitergewährt worden sei. Zwischenzeitig sei ihr Mann verstorben und lebe sie alleine in einem Mietobjekt. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie mit ihrem Ehegatten von Weißrussland nach Österreich geflüchtet sei und sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt worden, welcher ihr bis zum

  1. Juni 2018 weitergewährt worden sei. Zwischenzeitig sei ihr Mann verstorben und lebe sie alleine in einem Mietobjekt. Sie beziehe aus der NÖ Grundversorgung einen monatlichen Geldbetrag von € 365,
  2. Die Höhe der monatlichen Wohnkosten würden € 150,00 betragen; ein Vermögen besitze sie nicht und bestehe gegenüber der SM GmbH *** Niederösterreich per
  3. März 2016 eine offene Forderung von € 848,36 (Kapital samt Zinsen und Eintreibungskosten).

§ 5Abs.

4 NÖ MSG könne Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in § 5 Abs. 2 NÖ MSG genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten würden, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten sei und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden könne.

Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG könne Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Paragraph 5, Absatz 2, NÖ MSG genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten würden, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten sei und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden könne. Sie lebe seit über fünf Jahren in Österreich. Aufgrund ihres Alters sowie ihres gesundheitlichen Zustandes (Diagnosen laut SachwalterbestelIungsgutachten von Dr. RB vom 3. März 2016: Zustand nach Cerebralem Insult im Mediastromgebiet links mit subcorticaler Einblutung wahrscheinlich embolischer Genese 2015, chronisch persistierendes Vorhofflimmern mit der Notwendigkeit oraler Antikoagulation, arterielle Hypertonie, hochgradiger Verdacht auf wahnhafte Störung F22), könne sie sich den notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften. Zudem würden auch die Leistungen aus der Grundversorgung nicht zur Gänze ihre Kernbedürfnisse wie Aufwand für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung, Hausrat, schon gar nicht andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe, abdecken. Die Abweisung der Gewährung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes sowie zur Deckung des Wohnbedarfes sei demnach ungerechtfertigt und sei zur Vermeidung einer sozialen Härte die Stattgebung ihres Antrages auf bedarfsorientierte Mindestsicherung jedenfalls geboten. Schließlich enthielt die Beschwerde ein Kostenverzeichnis über den Betrag von insgesamt € 1.194,72 für die Abfassung dieser Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt I.1.:Zu Spruchpunkt römisch eins.1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 5Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 idg

F LGBl. 24/2016, (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 idgF Landesgesetzblatt 24 aus 2016,, (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfallsNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
  4. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005;Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“

§ 45

NAG oder a) „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49NAG.

„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:

  1. Personen nach Abs. 2 Z. 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z. 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  3. Asylwerber

§ 13Asyl

G 2005;Asylwerber

Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asyl

G 2005.Subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, AsylG 2005. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsberechtigung für den Verbleib im Bundesgebiet und somit ihren Aufenthaltstitel aufgrund ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte

§ 8

Asylgesetz 2005 erhalten hat.Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsberechtigung für den Verbleib im Bundesgebiet und somit ihren Aufenthaltstitel aufgrund ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Asylgesetz 2005 erhalten hat. Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, dass sie aufgrund der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage

§ 5Abs.

3 Z. 4 NÖ MSG als subsidiär Schutzberechtigte

§ 8

Asylgesetz 2005 nicht zu demjenigen Personenkreis zählt, der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Niederösterreich hat. Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, dass sie aufgrund der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage

Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG als subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Asylgesetz 2005 nicht zu demjenigen Personenkreis zählt, der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Niederösterreich hat. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen, sodass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden ist. Aus diesem Grund war ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf der Grundlage des Privatrechtes nach § 5 As. 4 NÖ MSG ist darauf zu verweisen, dass dies nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war, zumal die angefochtene Entscheidung ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG gestützt wurde, weshalb diesbezüglich nicht abzusprechen ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf der Grundlage des Privatrechtes nach Paragraph 5, As. 4 NÖ MSG ist darauf zu verweisen, dass dies nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war, zumal die angefochtene Entscheidung ausdrücklich auf die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins bis 3 NÖ MSG gestützt wurde, weshalb diesbezüglich nicht abzusprechen ist. Der Vollständigkeit halber hält das erkennende Gericht hiezu ergänzend dennoch fest:

§ 5Abs.

4 NÖ MSG kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.

Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. Nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes können Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherungen grundsätzlich in zwei verschiedenen Formen erbracht werden. Zum einen normiert das genannte Gesetz Voraussetzungen, bei deren Erbringung der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Die Verwaltungsbehörde hat in diesem Fall eine Entscheidung mittels Bescheid zu treffen, der durch Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft bzw. überprüft werden kann. In weiterer Folge kann die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – unter bestimmten Voraussetzungen – auch vor dem Verfassungsgerichtshof und/oder vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. In diesem Umfang werden die Verwaltungsbehörden und die Gerichte hoheitlich tätig. Völlig losgelöst davon können – wenn die Anspruchsvoraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht vorliegen – Leistungen freiwillig auf privatrechtlicher Ebene erbracht werden. In diesem Umfang besteht eben kein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen, über einen derartigen Antrag ist auch nicht bescheidmäßig zu entscheiden. In wie weit der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Bestimmung des § 5 Abs. 4 NÖ MSG Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung freiwillig und somit ohne Rechtsanspruch zuerkannt werden, ist – wie bereits ausgeführt – auf Grundlage privatrechtlicher Gegebenheiten und Überlegungen zu beurteilen und nicht hoheitlich mit Bescheid, welcher einer allfälligen Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht unterliegen würde.In wie weit der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung freiwillig und somit ohne Rechtsanspruch zuerkannt werden, ist – wie bereits ausgeführt – auf Grundlage privatrechtlicher Gegebenheiten und Überlegungen zu beurteilen und nicht hoheitlich mit Bescheid, welcher einer allfälligen Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht unterliegen würde. Zu Spruchpunkt II.1.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

§ 74Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

§ 17Vw

GVG ist die letztgenannte Bestimmung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden und ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die bei ihr anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen hat, zumal sich in den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes eine Sonderregelung – wie sie z.B. die Bestimmungen der §§ 35 und 53 VwGVG vorsehen – nicht findet.

Paragraph 17, VwGVG ist die letztgenannte Bestimmung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden und ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die bei ihr anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen hat, zumal sich in den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes eine Sonderregelung – wie sie z.B. die Bestimmungen der Paragraphen 35 und 53 VwGVG vorsehen – nicht findet. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Ersatz der Kosten für ihre Beschwerde war mangels Rechtsgrundlage daher zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH vom

  1. April 1998, Zl. 97/02/0501, sowie VwGH vom
  2. Oktober 2001, Zl. 97/21/0466).Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Ersatz der Kosten für ihre Beschwerde war mangels Rechtsgrundlage daher zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH vom
  3. April 1998, Zl. 97/02/0501, sowie VwGH vom
  4. Oktober 2001, Zl. 97/21/0466). Zu den Spruchpunkten I.
  5. und II.1.:Zu den Spruchpunkten römisch eins.
  6. und römisch zwei.1.:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnten die beiden Entscheidungen (Erkenntnis und Beschluss) daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnten die beiden Entscheidungen (Erkenntnis und Beschluss) daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu den Spruchpunkten I.
  14. und II.2.:Zu den Spruchpunkten römisch eins.
  15. und römisch zwei.2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist weder gegen das Erkenntnis noch gegen den Beschluss zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin zum Kreis der anpruchsberechtigten Personen für die Gewährung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört und ob sie für ihren Aufwand betreffend ihre Beschwerde Kostenersatz begehren kann. Die ordentliche Revision ist weder gegen das Erkenntnis noch gegen den Beschluss zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin zum Kreis der anpruchsberechtigten Personen für die Gewährung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört und ob sie für ihren Aufwand betreffend ihre Beschwerde Kostenersatz begehren kann. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.950.001.2016

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