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{'item': 'LVwG-S-1543/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1543/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der MCD, wohnhaft in der ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 7.6.2016, TUS2-V-15 16811/5, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Gang des Verfahrens: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 7.6.2016 ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: jedenfalls am 8.7.2015 Ort: *** *** Tatbeschreibung:
  4. Sie haben durch die am Tatort befindliche Videoüberwachungsanlage Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne Ihre Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c DSG 2000 erfüllt zu haben. Sie haben durch die am Tatort befindliche Videoüberwachungsanlage Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne Ihre Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, oder 50c DSG 2000 erfüllt zu haben.
  5. Das gegen Sie geführte Verwaltungsstrafverfahren, wonach Sie durch die Verweigerung der Stellungnahme bzw. nicht ausreichender Stellungnahme gegenüber der Datenschutzkommission Ihre Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24, 25 oder 50d DSG 2000 verletzt hätten, wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Das gegen Sie geführte Verwaltungsstrafverfahren, wonach Sie durch die Verweigerung der Stellungnahme bzw. nicht ausreichender Stellungnahme gegenüber der Datenschutzkommission Ihre Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den Paragraphen 23, 24, 25, oder 50d DSG 2000 verletzt hätten, wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Zu
  6. § 50c iVm § 17 iVm § 52 Abs 2 Z 1 DSG 2000Zu
  7. Paragraph 50 c, in Verbindung mit Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 100,00 24 Stunden § 52 Abs. 2 Z. 1 DSG 2000€ 100,00 24 Stunden Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 desVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 10,00 Gesamtbetrag: € 110,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass, die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass die Datenschutzbehörde in Verbindung mit Frau J stand. Daher sei sie sehr vorsichtig gewesen mit Auskünften und habe nicht erwähnt, dass es sich um eine Attrappe handelte, da diese dann nicht mehr wirksam gewesen sei, da sie zum Schutz vor Frau J gedacht gewesen sei. Mit dem Gerät könne man zwar prinzipiell aufzeichnen, es sei jedoch eine Festplatte notwendig, welche nicht installiert wurde. Es seien niemals Daten ermittelt oder verarbeitet worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22.8.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Zeugin DJ, sowie durch Verlesung des gesamten Verwaltungsaktes.
  8. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen: Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin Daten erfasst und verarbeitet hat. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die gegenständliche Videoüberwachungsanlage ist technisch in der Lage – bei Einbau einer Festplatte oder eines Speichermediums – Aufzeichnungen zu speichern und dann zur weiteren Verarbeitung bereitzustellen. Im gegenständlichen Fall konnten keine Hinweise gefunden werden, dass eine Festplatte in die Anlage eingebaut wurde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie die Anlage lediglich als Attrappe aufgebaut hatten. Dies aus Angst vor ihrer Nachbarin DJ. Die Zeugin DJ nahm lediglich wahr, dass bei den Kameras bei Annäherung LED Lichter angingen. Diese Lichter (über einen Bewegungssensor gesteuert) funktionieren allerdings auch, wenn die Kameras keine Aufzeichnungen führen. Somit konnte nicht geklärt werden, dass im gegenständlichen Fall die Anlage eingeschalten war und Daten ermittelt oder aufgezeichnet wurden. Rechtlich folgt: Da somit nicht mit der für das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Videoüberwachungsanlage Daten erfasste oder aufzeichnete, war das Straferkenntnis nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu beheben.
  9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1543.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.