← Österreich

LVwG-AV-175/001-2015

Obsah (9)§ 48Art. 99Artikel 18§ 10Art. 130§ 29§ 9§ 14§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-175/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 48Abs.

1 Apothekengesetz mit dem beantragten Standort und der beantragten Betriebsstätte in Auftrag gegeben. Die Verlautbarung erfolgte in den Amtlichen Nachrichten vom 29.04.2011.Auf Grund dieses Ansuchens hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Verlautbarung

Paragraph 48, Absatz eins, Apothekengesetz mit dem beantragten Standort und der beantragten Betriebsstätte in Auftrag gegeben. Die Verlautbarung erfolgte in den Amtlichen Nachrichten vom 29.04.

  1. Mit Telefax vom 23.5.2011 hat Herr Dr. med. MH, ***, Einspruch erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Bedarf an diesem Standort ohne Wohngebiet fraglich sei und der Bevölkerung nicht nütze. Ebenso sei eine Gefährdung der Hausapotheken der umliegenden Gemeinden und dadurch auch eine Gefährdung der ärztlichen Nahversorgung gegeben. Eine Arztpraxis in diesen Gemeinden ohne Hausapotheke wäre unwirtschaftlich und unattraktiv. Es würde sich kaum ein Nachfolger dieser Planstellen finden. Der Standort gefährde die Hausapotheke in *** und dadurch die Planstelle und die ärztliche Versorgung in *** und *** (6 km Regel-Bestimmung). Mit Schreiben vom 30.05.2011 hat Herr Mag. pharm. OW, Apotheker, Inhaber und Konzessionär der Apotheke zum hl. J, Mag. pharm. OW (künftig: Apotheke zum hl. J), ***, ***, vertreten durch Frau Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin, ***, ***, Einspruch erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfügungsbefugnis über das Grundstück nicht nachgewiesen worden sei. Die Standortumschreibung entspreche nicht dem § 9 Apothekengesetz, weil es den Ausgangspunkt für die „gedachten geraden Linien“, nämlich die Kreuzung der *** mit der ***/*** nach dem vorliegenden Straßenverzeichnis der Gemeinde *** nicht gebe. Im Straßen-verzeichnis scheine keine *** auf. Der beantragte Standort sei überdies zu groß und daher unzulässig, da der beantragte Standort so situiert sei, dass die Entfernung der Standortgrenze zu seiner Apotheke zum Teil weniger als 500m betrage. Dies sei insoferne bedeutsam, da es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.873/1991) möglich sei, die Betriebsstätte einer einmal bewilligten Apotheke innerhalb des Standortes de facto ohne weitere Bedarfsermittlung zu verlegen, also eine Verlegung auch dann vorzunehmen, wenn sich die Entfernung zwischen den jeweiligen Betriebsstätten auf weit weniger als 500m verringert. Um eine Verlegung der Betriebsstätte auf näher als 500 m zur Betriebsstätte seiner Apotheke zu vermeiden, seien daher – wie es auch die übliche, dem Gesetz entsprechende Praxis des bis 31.07.2002 zuständigen Bundesministers dargestellt habe – die Standortgrenzen einer neu beantragten öffentlichen Apotheke so festzulegen, dass die Betriebsstätten der umliegenden öffentlichen Apotheken von den Standortgrenzen der neu beantragten öffentlichen Apotheke jedenfalls mehr als 500 m entfernt seien. Mit Schreiben vom 30.05.2011 hat Herr Mag. pharm. OW, Apotheker, Inhaber und Konzessionär der Apotheke zum hl. J, Mag. pharm. OW (künftig: Apotheke zum hl. J), ***, ***, vertreten durch Frau Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin, ***, ***, Einspruch erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfügungsbefugnis über das Grundstück nicht nachgewiesen worden sei. Die Standortumschreibung entspreche nicht dem Paragraph 9, Apothekengesetz, weil es den Ausgangspunkt für die „gedachten geraden Linien“, nämlich die Kreuzung der *** mit der ***/*** nach dem vorliegenden Straßenverzeichnis der Gemeinde *** nicht gebe. Im Straßen-verzeichnis scheine keine *** auf. Der beantragte Standort sei überdies zu groß und daher unzulässig, da der beantragte Standort so situiert sei, dass die Entfernung der Standortgrenze zu seiner Apotheke zum Teil weniger als 500m betrage. Dies sei insoferne bedeutsam, da es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.873 aus 1991,) möglich sei, die Betriebsstätte einer einmal bewilligten Apotheke innerhalb des Standortes de facto ohne weitere Bedarfsermittlung zu verlegen, also eine Verlegung auch dann vorzunehmen, wenn sich die Entfernung zwischen den jeweiligen Betriebsstätten auf weit weniger als 500m verringert. Um eine Verlegung der Betriebsstätte auf näher als 500 m zur Betriebsstätte seiner Apotheke zu vermeiden, seien daher – wie es auch die übliche, dem Gesetz entsprechende Praxis des bis 31.07.2002 zuständigen Bundesministers dargestellt habe – die Standortgrenzen einer neu beantragten öffentlichen Apotheke so festzulegen, dass die Betriebsstätten der umliegenden öffentlichen Apotheken von den Standortgrenzen der neu beantragten öffentlichen Apotheke jedenfalls mehr als 500 m entfernt seien. Weiters sei ein Bedarf nicht gegeben, da das Versorgungspotential der Apotheke zum hl. J durch die beantragte Apotheke auf unter 5.500 Personen sinken würde. Es wurde das verbleibende Versorgungspotential detailliert dargestellt. Mit Schreiben vom 01.06.2011 hat Frau Mag. pharm. CB, Apothekerin, als Inhaberin und Konzessionärin der Apotheke „Zur M“ Mag. pharm. CB e.U. (künftig: Apotheke „Zur M“), ***, vertreten durch Frau Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin, ***, ***, Einspruch erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfügungsbefugnis über das Grundstück nicht nachgewiesen worden sei. Die Standortumschreibung entspreche nicht dem § 9 Apothekengesetz, weil es den Ausgangspunkt für die „gedachten geraden Linien“, nämlich die Kreuzung der *** mit der ***/*** nach dem vorliegenden Straßenverzeichnis der Gemeinde *** nicht gebe. Im Straßenverzeichnis scheine keine *** auf.Mit Schreiben vom 01.06.2011 hat Frau Mag. pharm. CB, Apothekerin, als Inhaberin und Konzessionärin der Apotheke „Zur M“ Mag. pharm. CB e.U. (künftig: Apotheke „Zur M“), ***, vertreten durch Frau Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin, ***, ***, Einspruch erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfügungsbefugnis über das Grundstück nicht nachgewiesen worden sei. Die Standortumschreibung entspreche nicht dem Paragraph 9, Apothekengesetz, weil es den Ausgangspunkt für die „gedachten geraden Linien“, nämlich die Kreuzung der *** mit der ***/*** nach dem vorliegenden Straßenverzeichnis der Gemeinde *** nicht gebe. Im Straßenverzeichnis scheine keine *** auf. Weiters sei ein Bedarf nicht gegeben, da das Versorgungspotential der Apotheke „Zur M“ durch die beantragte Apotheke auf unter 5.500 Personen sinken würde. Es wurde das verbleibende Versorgungspotential detailliert dargestellt. Mit Schreiben vom 29.01.2014 hat die Österreichische Apothekerkammer ein Bedarfsgutachten erstattet. Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze würden der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner 2012, die der Zweitwohnsitze dem Gebäude- und Wohnungsregister vom Jänner 2012 entstammen. Die Öster-reichische Apothekerkammer ist unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner und von Personen mit Zweitwohnsitz, sowie der Einwohner aus dem Haus-apothekenpolygon (die aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, ***, *** und *** zu 22 % zu berücksichtigen sind), sowie Fremdennächtigungen für die Apotheke zum hl. J von einem Versorgungspotential von 5.672 Einwohner-gleichwerten, die trotz Errichtung der beantragten Apotheke der bestehenden öffentlichen Apotheke zum hl. J verbleiben würden, ausgegangen. Die Österreichische Apothekerkammer ist unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner und von Personen mit Zweitwohnsitz, sowie der Einwohner aus dem Hausapothekenpolygon (die aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, ***, *** und *** zu 22 % zu berücksichtigen sind), für die Apotheke „Zur M“ von einem Versorgungspotential von 3.115 Einwohnergleichwerten, die trotz Errichtung der beantragten Apotheke der bestehenden öffentlichen Apotheke „Zur M“ verbleiben würden, ausgegangen. Auf Grund der Verringerung der weiterhin zu versorgenden Personen durch die bestehende öffentliche Apotheke „Zur M“ in *** sei der Bedarf zur Neuerrichtung der öffentlichen Apotheke in ***, ***, nicht gegeben. Diesem Gutachten waren vier Anlagen angeschlossen. In der Anlage 1 sind die Hauptwohnsitzdaten und Nebenwohnsitzdaten der Statistik Austria, in den Anlagen 2-4 die Polygone der Apotheken zum hl. J und der Apotheke „Zur M“ dargestellt. Weiters waren dem Gutachten eine Studie des FG Institutes für Marktforschung GmbH über die Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen, Studiennr. ***, sowie eine Studie der Österreichischen Apothekerkammer zur Berücksichtigung von Personen, die ihren Wohnsitz näher zu ärztlichen Hausapotheken haben als zu öffentlichen Apotheken, bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke („Anonymisierte Hausapothekenstudie“) aus dem Jahr 2001, und eine Studie der Österreichischen Apothekerkammer vom März 1995 zur Berücksichtigung des Fremdenverkehrs bei der Bedarfsprüfung im Konzessionsverfahren für neu zu errichtende öffentliche Apotheken („Fremdenverkehrsstudie“) angeschlossen. In der Stellungnahme vom 17.03.2014 dazu hat die Apotheke zum hl. J ausgeführt, dass und warum ihr Versorgungspotential im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer fälschlicherweise zu hoch gegriffen sei und jedenfalls unter 5.500 Einwohnergleichwerte betrage. In ihrer Stellungnahme vom 17.03.2014 hat die Apotheke „Zur M“ vorgebracht, dass und welche Einwohner zusätzlich zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer abzuziehen gewesen wären. In ihrer Stellungnahme hat die Konzessionswerberin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (C-367/12 vom 13.02.2014) verwiesen, in dem dieser festhalte, dass vor allem in ländlichen Gebieten die starren Grenzen des § 10 Abs. 2 ApG zu unbefriedigenden Ergebnissen insoferne führen würden, als sie einer besseren Versorgung, insbesondere der ländlichen Bevölkerung, entgegenstehen, sodass im Rahmen der Bedarfsprüfung eine flexiblere Betrachtungsweise angesagt wäre. Ansonsten hat sie die Polygonziehung der Österreichischen Apothekerkammer kritisiert und ausgeführt, dass und welche Einwohner (gebietsbezogen) noch hinzuzurechnen gewesen wären. In ihrer Stellungnahme hat die Konzessionswerberin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (C-367/12 vom 13.02.2014) verwiesen, in dem dieser festhalte, dass vor allem in ländlichen Gebieten die starren Grenzen des Paragraph 10, Absatz 2, ApG zu unbefriedigenden Ergebnissen insoferne führen würden, als sie einer besseren Versorgung, insbesondere der ländlichen Bevölkerung, entgegenstehen, sodass im Rahmen der Bedarfsprüfung eine flexiblere Betrachtungsweise angesagt wäre. Ansonsten hat sie die Polygonziehung der Österreichischen Apothekerkammer kritisiert und ausgeführt, dass und welche Einwohner (gebietsbezogen) noch hinzuzurechnen gewesen wären. Mit Bescheid vom 12.01.2015, MIA5-S-1185/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den angefochtenen Bescheid erlassen. Dieser Bescheid stützt sich auf das Gutachten der Österreichischen Apotheker-kammer, aus dem sich für die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ergebe, dass das Versorgungspotential der bestehenden Apotheke in *** sich verringern würde und daher der Bedarf an einer Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke in *** nicht gegeben sei. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach insbesondere Folgendes ausgeführt (siehe Seite 6): „Zum Vorbringen der unzulässigen bzw. nicht exakten Standortbestimmung wird ausgeführt, dass der Schnittpunkt der *** (LB ***) mit der LB *** ein eindeutig bestimmter Punkt ist, da es zwischen diesen beiden Straßenzügen nur einen einzigen Schnittpunkt gibt. Die LB *** verfügt in bestimmten Abschnitten über eine zusätzliche Straßenbezeichnung, wobei dies jedoch an der eindeutigen örtlichen Bestimmbarkeit nichts zu ändern vermag. Ein diesbezüglicher Mangel bei der Standortbestimmung kann daher nicht festgestellt werden. Die in Aussicht genommene Betriebsstätte ist im Ansuchen der Konzessionswerberin mit einer konkreten Liegenschaft, nämlich Grundstück Nr. ***, KG *** bezeichnet. Von der Konzessionswerberin wurde eine Absichtserklärung zwischen der SÖW-Aktiengesellschaft als Eigentümerin dieser Liegenschaft und Mag. LS vorgelegt, worin übereingekommen wird, dass die Konzessionswerberin auf dem Grundstück Nr. *** eine öffentliche Apotheke betreiben wird. Es bestand daher für die Behörde keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Errichtung der Betriebsstätte durch die Konzessionswerberin an diesem angegebenen Ort auch wahrscheinlich ist. Zum Vorbringen, dass der beantragte Standort insofern nicht zulässig sei, da die Entfernung der Standortgrenze der neuen Apotheke zur bestehenden Apotheke des Mag. pharm. OW zum Teil weniger als 500 m betrage, ist auszuführen, dass die Entfernung der in Aussicht genommenen Betriebstätte der neu zu errichtenden Apotheke zur bestehenden öffentlichen Apotheke des Mag. pharm. OW jedenfalls mehr als 500 m beträgt. Betriebsstätte ist jenes Geschäftslokal, indem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers entfaltet. Der Standort ist hingegen das territorial abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke aufgrund der bezüglichen Konzession zu betreiben ist. §10 Abs. 2 Ziff.2 des Apothekengesetzes stellt bei der Entfernung auf die Betriebsstätte und nicht auf den Standort der Apotheke ab.“Zum Vorbringen, dass der beantragte Standort insofern nicht zulässig sei, da die Entfernung der Standortgrenze der neuen Apotheke zur bestehenden Apotheke des Mag. pharm. OW zum Teil weniger als 500 m betrage, ist auszuführen, dass die Entfernung der in Aussicht genommenen Betriebstätte der neu zu errichtenden Apotheke zur bestehenden öffentlichen Apotheke des Mag. pharm. OW jedenfalls mehr als 500 m beträgt. Betriebsstätte ist jenes Geschäftslokal, indem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers entfaltet. Der Standort ist hingegen das territorial abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke aufgrund der bezüglichen Konzession zu betreiben ist. §10 Absatz 2, Ziff.2 des Apothekengesetzes stellt bei der Entfernung auf die Betriebsstätte und nicht auf den Standort der Apotheke ab.“ Zur Rechtsprechung des EuGH hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall keine örtlichen Besonderheiten gäbe, sondern vielmehr - bei Konzessionserteilung – zwei Apotheken im Stadtgebiet von *** bestehen würden.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid hat die Konzessionswerberin fristgerecht Beschwerde eingebracht. Sie hat vorgebracht, dass es durchaus sein könne, dass das Versorgungspotential der Apotheke „Zur M“ weniger als 5.500 Personen betrage. Das bestehende Versorgungspotential werde jedoch durch Errichtung und Betrieb der beantragten Apotheke nicht verändert. Es hätte das derzeit bestehende Versorgungspotential errechnet werden müssen. Die Österreichische Apotheker-kammer habe in ihrem Gutachten weder einen Verlust für die Apotheke „Zur M“ dargestellt, noch errechnet. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 22.12.1993, Zl. 93/10/0078, VwGH vom 18.02.2010, Zl. 2008/10/0310) sei der Umstand, dass einer öffentlichen Apotheke, wenn sie bereits vor Einbringung des Antrages auf Erteilung einer Neukonzession in ihrem Einzugsgebiet über ein Versorgungspotential von weniger als 5.500 Personen verfüge, nicht relevant, wenn sich durch die Erteilung der beantragten Konzession nichts an dem – ohnehin schon geringem – Versorgungspotential ändere.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 13.08.2015 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ die Österreichische Apothekerkammer um Ergänzung ihres Bedarfsgutachtens zu näher genannten Punkten ersucht. Mit Schreiben vom 26.07.2016 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ in Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofes Sokoll-Seebacher 2 vom 30.06.2016, C-634/15, um Retournierung des Aktes ohne Bedarfsprüfung ersucht. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Schreiben vom 10.08.2016 auftragsgemäß den Akt ohne neuerliches Bedarfsgutachten retourniert und folgende Stellungnahme abgegeben: „Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass wir die von Ihnen in Anlehnung an Dr. G, Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, in Ihrem Erkenntnis vom
  4. Juli 2016, GZ LVwG-AV-768/001-2014 und LVwG-AV-767/001-2014, zu Grunde gelegte Rechtsansicht, dass von den Behörden bzw. vom Landesverwaltungsgericht neben den persönlichen Voraussetzungen und dem Nachweis der Verfügungs-befugnis - lediglich die in § 10 Abs. 1 Z 1 (= Vertragsarztstellen in Hausapotheken-gemeinden) und 2 (= Entfernung) genannten Bedarfskriterien zu prüfen sind, nicht teilen.gelegte Rechtsansicht, dass von den Behörden bzw. vom Landesverwaltungsgericht neben den persönlichen Voraussetzungen und dem Nachweis der Verfügungs-befugnis - lediglich die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (= Vertragsarztstellen in Hausapotheken-gemeinden) und 2 (= Entfernung) genannten Bedarfskriterien zu prüfen sind, nicht teilen. Ihre Rechtsauffassung berücksichtigt nämlich u.a. nicht, dass
  5. die Gesundheitsversorgung in die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt (Art. 168 AEUV). Sie sind für die Regelung und Organisation der Gesundheitsfürsorge primär zuständig; die EU hat nur eine unterstützende und ergänzende Funktion. Auch die „Grundfreiheiten“ der EU - wie insbesondere Warenverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Dienst-leistungsfreiheit - ändern an der grundsätzlichen Kompetenz der Mitglied-staaten zur Organisation des Gesundheitswesens nichts. Dies wird auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestätigt, wonach es mangels gemeinsamer oder harmonisierter Regeln Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherstellen wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Die menschliche Gesundheit und gesundheitspolitische Zielsetzungen sind als hochrangige Rechtfertigungsgründe im allgemeinen Interesse anerkannt, sie ermöglichen auch (verhältnismäßige) Eingriffe der Mitgliedstaaten in die Grundfreiheiten der EU. Der EuGH anerkennt in verschiedenen Urteilen den Schutz der Gesundheit als Rechtfertigungsgrund für Regulierungen, den besonderen Charakter des Produktes Arzneimittel und die Bedeutung der Unabhängigkeit der Apotheker in der Arzneimittelversorgung; die Gesundheitsversorgung in die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt (Artikel 168, AEUV). Sie sind für die Regelung und Organisation der Gesundheitsfürsorge primär zuständig; die EU hat nur eine unterstützende und ergänzende Funktion. Auch die „Grundfreiheiten“ der EU - wie insbesondere Warenverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Dienst-leistungsfreiheit - ändern an der grundsätzlichen Kompetenz der Mitglied-staaten zur Organisation des Gesundheitswesens nichts. Dies wird auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestätigt, wonach es mangels gemeinsamer oder harmonisierter Regeln Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherstellen wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Die menschliche Gesundheit und gesundheitspolitische Zielsetzungen sind als hochrangige Rechtfertigungsgründe im allgemeinen Interesse anerkannt, sie ermöglichen auch (verhältnismäßige) Eingriffe der Mitgliedstaaten in die Grundfreiheiten der EU. Der EuGH anerkennt in verschiedenen Urteilen den Schutz der Gesundheit als Rechtfertigungsgrund für Regulierungen, den besonderen Charakter des Produktes Arzneimittel und die Bedeutung der Unabhängigkeit der Apotheker in der Arzneimittelversorgung;
  6. der EuGH ab 2007 auf Grund von. Vorabentscheidungsersuchen nationaler (spanischer bzw. italienische) Gericht mehrfach mit der Frage der EU-rechtlichen Zulässigkeit nationaler Apothekenerrichtungskriterien befasst war. Er hat in der Folge in den Rechtssachen Asturien, Granada, Campania und Piemont in den Jahren 2010 und 2011 die grundsätzliche Vereinbarkeit geographischer und demographischer Kriterien des spanischen bzw. italienischen Apothekenrechts mit Unionsrecht ausgesprochen. Art. 49 AEUV ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheits-wesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, sodass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geographisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl in diesem Sinne Urteil Bianco Perez und Chao Gómez, Asturien, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung); der EuGH ab 2007 auf Grund von. Vorabentscheidungsersuchen nationaler (spanischer bzw. italienische) Gericht mehrfach mit der Frage der EU-rechtlichen Zulässigkeit nationaler Apothekenerrichtungskriterien befasst war. Er hat in der Folge in den Rechtssachen Asturien, Granada, Campania und Piemont in den Jahren 2010 und 2011 die grundsätzliche Vereinbarkeit geographischer und demographischer Kriterien des spanischen bzw. italienischen Apothekenrechts mit Unionsrecht ausgesprochen. Artikel 49, AEUV ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheits-wesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, sodass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geographisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt vergleiche in diesem Sinne Urteil Bianco Perez und Chao Gómez, Asturien, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung);
  7. der EuGH mit seinem Urteil vom 13.02.2014 zunächst festgehalten hat, dass die österreichische Regelung auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht. Das System der vorherigen behördlichen Genehmigung (Apothekenkonzession) ist daher trotz des Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt. Die österreichische Regelung wird vom EuGH (lediglich) in Bezug auf das Kriterium der "Kohärenz" als unionsrechtswidrig erkannt (Rn. 39 bis 51), und zwar insofern, als das Gesetz hinsichtlich der starren Grenze des § 10 Abs. 2 Z 3 ApothekenG der 5.500 von den Nachbarapotheken weiterhin zu versorgenden Personen als Konzessionsvoraussetzung für eine neue Apotheke keine Unterschreitungsmöglichkeit im Fall örtlicher Besonderheiten vorsieht. Der Urteilsspruch war im Lichte des Anlassfalls und der Entscheidungsgründe zu lesen; der EuGH spricht wiederholt von ländlichen und abgelegenen Regionen, in denen im Einzelfall ein angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen allenfalls nicht sichergestellt sein könnte;österreichische Regelung wird vom EuGH (lediglich) in Bezug auf das Kriterium der "Kohärenz" als unionsrechtswidrig erkannt (Rn. 39 bis 51), und zwar insofern, als das Gesetz hinsichtlich der starren Grenze des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApothekenG der 5.500 von den Nachbarapotheken weiterhin zu versorgenden Personen als Konzessionsvoraussetzung für eine neue Apotheke keine Unterschreitungsmöglichkeit im Fall örtlicher Besonderheiten vorsieht. Der Urteilsspruch war im Lichte des Anlassfalls und der Entscheidungsgründe zu lesen; der EuGH spricht wiederholt von ländlichen und abgelegenen Regionen, in denen im Einzelfall ein angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen allenfalls nicht sichergestellt sein könnte;
  8. der nunmehrige Beschluss des EuGH vom 30.06.2016 durch einen Drei-Richter-Senat auf Grundlage des Artikels 99 der Verfahrensordnung des EuGH ergangen ist.

Art. 99

der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof dann, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt oder wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus seiner Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Es ist somit mehr als zweifelhaft, wenn dem auf Grundlage des vorzitierten Artikels gefassten Beschluss des EuGH vom 30.6.2016 eine derart weitreichende und das Apothekengesetz destabilisierende Wirkung zugemessen wird, dass die an sich vom EuGH in seiner ständigen Judikatur, insbesondere im Urteil vom 13.02.2014 für zulässig erklärte nationale Niederlassungsregelung zur Gänze entfällt. Zutreffender ist vielmehr die Auffassung, dass der Beschluss vom 30.6.2016 im Zusammenhang mit dem vorzitierten Urteil des EuGH vom 13.02.2014 (Fünf-Richter-Senat) so ausgelegt wird, dass er das ursprüngliche Urteil vom 13. Juni 2014 nur „spezifiziert“, somit die Unterschreitungsmöglichkeit der starren Grenze bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse in allen Fällen, -nämlich auch für städtische Gebiete - gelten muss.der nunmehrige Beschluss des EuGH vom 30.06.2016 durch einen Drei-Richter-Senat auf Grundlage des Artikels 99 der Verfahrensordnung des EuGH ergangen ist.

Artikel 99

, der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof dann, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt oder wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus seiner Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Es ist somit mehr als zweifelhaft, wenn dem auf Grundlage des vorzitierten Artikels gefassten Beschluss des EuGH vom 30.6.2016 eine derart weitreichende und das Apothekengesetz destabilisierende Wirkung zugemessen wird, dass die an sich vom EuGH in seiner ständigen Judikatur, insbesondere im Urteil vom 13.02.2014 für zulässig erklärte nationale Niederlassungsregelung zur Gänze entfällt. Zutreffender ist vielmehr die Auffassung, dass der Beschluss vom 30.6.2016 im Zusammenhang mit dem vorzitierten Urteil des EuGH vom 13.02.2014 (Fünf-Richter-Senat) so ausgelegt wird, dass er das ursprüngliche Urteil vom

  1. Juni 2014 nur „spezifiziert“, somit die Unterschreitungsmöglichkeit der starren Grenze bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse in allen Fällen, -nämlich auch für städtische Gebiete - gelten muss.
  2. dass nach dem Urteil vom 13.02.2014 die Rechtsansieht der nationalen Behörden und des Bundesministers für Gesundheit, dass § 10 Abs. 2 Z 3 ApG selbst ohne Ergänzung des Apothekengesetzes vollziehbar und unter Zugrundelegung der EuGH-Entscheidung 2014 weiterhin anwendbar ist, durch die Judikatur des VwGH und des VfGH (Beschluss vom 20.11.2014, E 1103/2014) bestätigt wurde. Daran ändert auch der nunmehrige Beschluss des EuGH vom 30.06.2016 nichts;dass nach dem Urteil vom 13.02.2014 die Rechtsansieht der nationalen Behörden und des Bundesministers für Gesundheit, dass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG selbst ohne Ergänzung des Apothekengesetzes vollziehbar und unter Zugrundelegung der EuGH-Entscheidung 2014 weiterhin anwendbar ist, durch die Judikatur des VwGH und des VfGH (Beschluss vom 20.11.2014, E 1103 aus 2014,) bestätigt wurde. Daran ändert auch der nunmehrige Beschluss des EuGH vom 30.06.2016 nichts;
  3. die Judikatur der österreichischen Höchstgerichte zum Krankenanstaltenrecht als Folge des Urteils des EuGH vom 10.03.2009 in der Rechtssache Hartlauer sogar eine befristete Weitergeltung der inkriminierten Norm vorsieht. Der VfGH hatte in seiner Entscheidung vom 6.10.2011, VfSlg. 19.529, bestätigt durch das Erkenntnis vom 15.12.2011, VfSlg. 19.606-19.609 (und daran anknüpfend das Erkenntnis des VwGH vom 20.3.2012, Zl. 2012/11/0046) im Gesetzesprüfungsverfahren zur Bedarfsprüfung des Krankenanstalten-gesetzes festgestellt, dass im konkreten Fall als Folge des EuGH-Urteils Rs Hartlauer im Hinblick auf eine geordnete Krankenanstaltenplanung eine vorübergehende Inländerdiskriminierung während eines angemessenen Übergangszeitraums aus innerstaatlicher Sicht nicht verfassungswidrig wäre. Es besteht in einer Konstellation wie der hier vorliegenden daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des nationalen Regelungsregimes zumindest im überwiegend innerstaatlichen Restanwendungsbereich für jenen Zeitraum, der vom Gesetzgeber für eine (unionsrechtlich zulässige) Neuregelung benötigt wird. Dieses öffentliche Interesse vermag daher die aus (allein) unionsrechtlicher Ursache entstandene 'inländerdiskriminierende' Wirkung einer Norm vorübergehend, nämlich für die Dauer einer für die Neuregelung erforderlichen Übergangszeit, sachlich zu rechtfertigen. Dem hatte sich der VwGH mit Erkenntnissen aus dem Jahr 2013 (VwGH vom 20.3.2013, Zl. 2012/11/0046, vom 23.5.2013, Zl. 2011/11/0029, vom 24.7.2013, Zl. 2010/11/0195) in der Form angeschlossen, dass die unionsrechtswidrigen Bestimmungen bei rein inlandsbezogenen Sachverhalten vorerst weiterhin anzuwenden waren. Dieser Judikatur der österreichischen Höchstgerichte zum Krankenanstalten-recht, das gesamte unionsrechtswidrige Regelungsregime für einen Zeitraum, der vom Gesetzgeber für eine (unionsrechtlich zulässige) Neuregelung benötigt wird, weiter gelten zu lassen, ist der VwGH in den Apothekenfällen nach dem Urteil des EuGH vom 13.02.2014 nicht gefolgt. Auf Grund der absehbar verheerenden Auswirkungen der nunmehrigen Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte OÖ und NÖ auf die bestehende Apotheken-landschaft wäre nunmehr auch die befristete Weitergeltung des neuen Abs. 6a des § 10 ApG eine zu erwägende Alternative.Dieser Judikatur der österreichischen Höchstgerichte zum Krankenanstalten-recht, das gesamte unionsrechtswidrige Regelungsregime für einen Zeitraum, der vom Gesetzgeber für eine (unionsrechtlich zulässige) Neuregelung benötigt wird, weiter gelten zu lassen, ist der VwGH in den Apothekenfällen nach dem Urteil des EuGH vom 13.02.2014 nicht gefolgt. Auf Grund der absehbar verheerenden Auswirkungen der nunmehrigen Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte OÖ und NÖ auf die bestehende Apotheken-landschaft wäre nunmehr auch die befristete Weitergeltung des neuen Absatz 6 a, des Paragraph 10, ApG eine zu erwägende Alternative.
  4. mit BGBl I Nr. 30/2016 ein Abs. 6a in § 10 ApG eingefügt wurde. Demnach ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Abs. 2 Z 3 zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist. mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016, ein Absatz 6 a, in Paragraph 10, ApG eingefügt wurde. Demnach ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Absatz 2, Ziffer 3, zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist. Der Abänderungsantrag zur Novelle, mit dem der Abs. 6a in § 10 ApG eingefügt wurde, BGBl. I Nr. 30 /2016, ist wie folgt begründet:Der Abänderungsantrag zur Novelle, mit dem der Absatz 6 a, in Paragraph 10, ApG eingefügt wurde, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016,, ist wie folgt begründet: „Mit Urteil vom

  1. Februar 2014 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C 367/12 (Sokoll-Seebacher) zur apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung in Österreich zunächst festgestellt, dass sie auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht. Allerdings erklärt er das Kriterium der ausnahmslos starren Grenze des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz (5.500 zu versorgende Personen für bestehende Apotheken) deshalb für unionsrechts-widrig, weil das Apothekengesetz den Behörden keine Möglichkeit einer Abweichung bei örtlichen Besonderheiten einräumt. Diesem Urteil entsprechend wäre daher das Apothekengesetz zu adaptieren. Bei der Beurteilung im Einzelfall wird im Interesse der ordnungsgemäßen Arznei- mittelversorgung der Bevölkerung auch abzuwägen sein, ob durch die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke unter Unterschreitung des Versorgungspotentials bestehender öffentlichen Apotheken keine wirtschaftliche Gefährdung dieser betroffenen Apotheken eintreten wird, was im Extremfall dazu führen könnte, dass bisher gut versorgte Personen ihren bisherigen Zugang zur Arzneimittelversorgung verlieren könnten.“; „Mit Urteil vom
  2. Februar 2014 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C 367/12 (Sokoll-Seebacher) zur apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung in Österreich zunächst festgestellt, dass sie auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht. Allerdings erklärt er das Kriterium der ausnahmslos starren Grenze des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz (5.500 zu versorgende Personen für bestehende Apotheken) deshalb für unionsrechts-widrig, weil das Apothekengesetz den Behörden keine Möglichkeit einer Abweichung bei örtlichen Besonderheiten einräumt. Diesem Urteil entsprechend wäre daher das Apothekengesetz zu adaptieren. Bei der Beurteilung im Einzelfall wird im Interesse der ordnungsgemäßen Arznei- mittelversorgung der Bevölkerung auch abzuwägen sein, ob durch die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke unter Unterschreitung des Versorgungspotentials bestehender öffentlichen Apotheken keine wirtschaftliche Gefährdung dieser betroffenen Apotheken eintreten wird, was im Extremfall dazu führen könnte, dass bisher gut versorgte Personen ihren bisherigen Zugang zur Arzneimittelversorgung verlieren könnten.“;
  3. das Urteil vom 13.02.2014 und der Beschluss vom 30.06.2016 entsprechend nur ein Teilkriterium der Bedarfsregelung betrifft und somit eine EU-rechtskonforme Auslegung des neuen Abs. 6a des § 10 ApG – durch die Nichtanwendung der Wortfolge „in ländlichen und abgelegenen Regionen” - möglich ist; das Urteil vom 13.02.2014 und der Beschluss vom 30.06.2016 entsprechend nur ein Teilkriterium der Bedarfsregelung betrifft und somit eine EU-rechtskonforme Auslegung des neuen Absatz 6 a, des Paragraph 10, ApG – durch die Nichtanwendung der Wortfolge „in ländlichen und abgelegenen Regionen” - möglich ist;
  4. der Erlass des BMG vom 6.05.2014 und die Begründung des Abänderungs-antrages betreffend den neuen Abs. 6a im Hinblick auf die Zielsetzung des gesamten § 10 ApG ausreichend Kriterien auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot

Artikel 18B-VG bieten und die Reglung vollziehbar ist.

der Erlass des BMG vom 6.05.2014 und die Begründung des Abänderungs-antrages betreffend den neuen Absatz 6 a, im Hinblick auf die Zielsetzung des gesamten Paragraph 10, ApG ausreichend Kriterien auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot

Artikel 18B-VG bieten und die Reglung vollziehbar ist.

Die Behörden haben daher, wenn sie im Rahmen der Prüfung des Bedarfes für eine neue öffentliche Apotheke

§ 10Abs.

2 Z 3 Apothekengesetz feststellen, dass eine der umliegenden öffentlichen Apotheken in Folge der Neuerrichtung weniger als 5.500 Personen versorgen würde, generell - auch im städtischen Bereich - in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die eine Unterschreitung der 5.500 Personen-Grenze erforderlich machen. Die Behörden haben daher, wenn sie im Rahmen der Prüfung des Bedarfes für eine neue öffentliche Apotheke

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz feststellen, dass eine der umliegenden öffentlichen Apotheken in Folge der Neuerrichtung weniger als 5.500 Personen versorgen würde, generell - auch im städtischen Bereich - in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die eine Unterschreitung der 5.500 Personen-Grenze erforderlich machen. Bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der die Anwendung von Abs. 6a rechtfertigt, ist daher das bereits vorhandene Versorgungs-angebot durch bestehende öffentliche Apotheken, von diesen betriebene Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen. Auch erfordert es das Sachlichkeitsgebot, eine Interessenabwägung zwischen dem Ausmaß des Vorteils einer neuen Apotheke und den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der neuen sowie der bereits bestehenden Apotheken vorzunehmen. Der Vorteil für die Arzneimittelversorgung bisher unterversorgter Bevölkerungsteile, der durch die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des Abs. 6a herbeigeführt wird, muss in einem an gemessenen Verhältnis zu den nachteiligen Auswirkungen der Neuerrichtung für die von den bestehenden öffentlichen Apotheken versorgten Personen stehen. Reduziert sich nämlich die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl in Folge der Neuerrichtung so erheblich, dass ein wirtschaftlicher Weiterbestand dieser Apotheke nicht möglich ist, oder dass sie ihr Leistungsspektrum im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten einschränken muss, trifft dieser Umstand die Wohnbevölkerung in jenem Gebiet, das bisher von der bestehenden öffentlichen Apotheke versorgt wurden. Nicht selten könnte dies dazu führen, dass aufgrund der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke mehr bisher gut versorgte Personen ihren Zugang zur Arzneimittelversorgung verlieren, als bisher unterversorgte Personen einen solchen Zugang gewinnen;Bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der die Anwendung von Absatz 6 a, rechtfertigt, ist daher das bereits vorhandene Versorgungs-angebot durch bestehende öffentliche Apotheken, von diesen betriebene Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen. Auch erfordert es das Sachlichkeitsgebot, eine Interessenabwägung zwischen dem Ausmaß des Vorteils einer neuen Apotheke und den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der neuen sowie der bereits bestehenden Apotheken vorzunehmen. Der Vorteil für die Arzneimittelversorgung bisher unterversorgter Bevölkerungsteile, der durch die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des Absatz 6 a, herbeigeführt wird, muss in einem an gemessenen Verhältnis zu den nachteiligen Auswirkungen der Neuerrichtung für die von den bestehenden öffentlichen Apotheken versorgten Personen stehen. Reduziert sich nämlich die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl in Folge der Neuerrichtung so erheblich, dass ein wirtschaftlicher Weiterbestand dieser Apotheke nicht möglich ist, oder dass sie ihr Leistungsspektrum im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten einschränken muss, trifft dieser Umstand die Wohnbevölkerung in jenem Gebiet, das bisher von der bestehenden öffentlichen Apotheke versorgt wurden. Nicht selten könnte dies dazu führen, dass aufgrund der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke mehr bisher gut versorgte Personen ihren Zugang zur Arzneimittelversorgung verlieren, als bisher unterversorgte Personen einen solchen Zugang gewinnen;

  1. die Apothekerkammer auf Grund des Auftrags des § 10 Abs. 7 ApG ein Gutachten „zum Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke“ abzugeben hat, was nunmehr auch die Frage, ob besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des Abs. 6a vorliegen, mit umfasst.die Apothekerkammer auf Grund des Auftrags des Paragraph 10, Absatz 7, ApG ein Gutachten „zum Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke“ abzugeben hat, was nunmehr auch die Frage, ob besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des Absatz 6 a, vorliegen, mit umfasst. Nicht nachvollziehbar ist auch der Ausspruch im Erkenntnis vom 25.07.2016, GZ LVwG-AV-768/001-2014 und LVwG-AV-767/001-2014, dass eine ordentliche Revision ausgeschlossen wird. Es ist aber davon auszugehen, dass gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden wird. Auch ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass gegen die von Ihnen augenscheinlich intendierten Erkenntnisse in den Ansuchen Dr. B, Mag. K, Mag.S und Mag. Wi u.a. höchstgerichtliche Befassungen erfolgen werden. Das konkrete rechtliche und wirtschaftliche Umfeld (Verschlechterung der Ertrags-situation) sowie das überantwortete Aufgabengebiet der Apothekerinnen und Apotheker in Apotheken setzen weiterhin Betriebe mit einer bestimmten Mindest-größe und vor allem einer entsprechenden pharmazeutischen Besetzung voraus. Die Fortführung der Judikatur der Landesverwaltungsgerichte Oberösterreich und Niederösterreich hätte - österreichweit umgesetzt - die Neugründung hunderter neuer Apotheken, aber auch die Verlegung bestehender Apotheken weg von der Wohnbevölkerung in Verkehrs-und Ballungslagen zur Konsequenz. Dies mit verheerenden Auswirkungen auf die bestehende Apothekenlandschaft, Entfall des Besoldungssystems der angestellten Apotheker über die Pharmazeutische Gehaltskasse, Streichung standesinterner Unterstützungsleistungen, Zerstörung von Unternehmenswerten u. a. Zu Ihrer Kenntnis dient, dass das BMGF am 29.07.2016 eine Anfrage an das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst gerichtet und um Beurteilung der Entscheidungen des EuGH sowie der Judikatur der Landesverwaltungsgerichte Oberösterreich und Niederösterreich ersucht hat. Zu Ihrer Kenntnis dient weiters, dass eine gesetzliche Änderung im § 10 ApG, dieZu Ihrer Kenntnis dient weiters, dass eine gesetzliche Änderung im Paragraph 10, ApG, die den EuGH-Entscheidungen Rechnung tragen, für den Herbst 2016 vorbereitet wird.“ Das Landesverwaltungsgericht hat am interaktiven Stadtplan, der auf der Homepage der Gemeinde *** (***) ersichtlich ist, die Entfernungen zwischen der Apotheke zum hl. J und der östlichen Standortgrenze der beantragten Apotheke nachgemessen.
  2. Feststellungen: Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung liegen vor. Die Konzessionswerberin hat zum Entscheidungszeitpunkt die Verfügungsbefugnis für ein zu errichtendes Apothekenlokal auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, nachgewiesen. In der Gemeinde *** haben mehrere Ärzte ihren ständigen Berufssitz. Die Entfernung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte von der Betriebsstätte der Apotheke zum hl. J beträgt mehr als 500m. Die Entfernungen der Standortgrenzen der beantragten Apotheke zur Apotheke zum hl. J betragen mehr als 500m.
  3. Beweiswürdigung: Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sowie der Nachweis der Verfügungsbefugnis über die in Aussicht genommene Betriebsstätte ergeben sich aus den von der Konzessionswerberin vorgelegten Unterlagen. Dass mehrere (praktische) Ärzte in *** ihren Berufssitz haben, ist auf der Homepage der Gemeinde *** ersichtlich und wurde auch nicht bestritten. Das Landesverwaltungsgericht hat am interaktiven Stadtplan, der auf der Homepage der Gemeinde *** (***) ersichtlich ist, die Entfernungen zwischen der Apotheke zum hl. J und der östlichen Standortgrenze der beantragten Apotheke nachgemessen. Daraus ergeben sich Entfernungen an den nächsten Stellen von ca. 700 m, jedenfalls aber deutlich über 500 m.
  4. Erwägungen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 51 Abs. 1 und Abs. 3 Apothekengesetz bestimmt Folgendes:Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 3, Apothekengesetz bestimmt Folgendes:

(1)Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.
(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

§ 29Abs.

3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

§ 48Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. § 10 Apothekengesetz im hier relevanten Umfang bestimmt Folgendes:Paragraph 10, Apothekengesetz im hier relevanten Umfang bestimmt Folgendes:

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  3. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  4. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird. …….
(4)Zu versorgende Personen

Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(4)Zu versorgende Personen

Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung

Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6)Die Entfernung

Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.

(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.

(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit

§ 29Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen. …. § 48 Apothekengesetz bestimmt Folgendes:Paragraph 48, Apothekengesetz bestimmt Folgendes:

(1)Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.
(2)In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie

§ 29Abs.

3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.

(2)In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.

(3)Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln. Innerhalb der Einspruchsfrist haben die Apotheke zum hl. J und die Apotheke „Zur M“ sowie Dr. MH (***) Einsprüche erhoben. Zur Frage des Standortes bzw. der Mindestentfernung der Standortgrenzen zur Apotheke zum hl. J: § 9 Abs. 1 und 2 Apothekengesetz im hier relevanten Umfang bestimmt Folgendes:Paragraph 9, Absatz eins und 2 Apothekengesetz im hier relevanten Umfang bestimmt Folgendes:
(1)Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, …. ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.
(2)Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung. Das Apothekengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22.12.1993, Zl. 93/10/0077) ist unter dem Standort einer Apotheke jenes territorial abgegrenzte Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der bezüglichen Konzession zu betreiben ist.Das Apothekengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 22.12.1993, Zl. 93/10/0077) ist unter dem Standort einer Apotheke jenes territorial abgegrenzte Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der bezüglichen Konzession zu betreiben ist.

§ 9Abs.

2 Apothekengesetz ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.

Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Die Betriebsstätte dagegen ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet (vgl. Serban/Heisler², Seite 119). Die Betriebsstätte ist auch Ausgangspunkt der Messung der Entfernung zu den umliegenden Apotheken.Die Betriebsstätte dagegen ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet vergleiche Serban/Heisler², Seite 119). Die Betriebsstätte ist auch Ausgangspunkt der Messung der Entfernung zu den umliegenden Apotheken.

§ 14Abs. 1 Ap

G bedarf die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Durchführung eines neuerlichen Konzessionsverfahrens ist dafür nicht erforderlich.

Paragraph 14, Absatz eins, ApG bedarf die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (Paragraph 9, Absatz 2,) der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Durchführung eines neuerlichen Konzessionsverfahrens ist dafür nicht erforderlich. Im Neukonzessionsverfahren definiert der Standort die Sache des Verwaltungs-verfahrens. Eine Änderung der Standortgrenzen – ausgenommen eine Einschränkung des Standortgebietes – im laufenden Verfahren ist nicht zulässig. Die Behörde darf von sich aus die Standortgrenzen auch nicht ändern, ausgenommen zur Verringerung des Standortgebietes, wenn ihr dieses als zu groß erscheint. Eine vom Konzessionswerber beantragte Veränderung der Standortgrenzen über das beantragte Standortgebiet hinaus ist neuerlich kundzumachen (vgl. Serban/Heisler, w.o. Seite 120).Im Neukonzessionsverfahren definiert der Standort die Sache des Verwaltungs-verfahrens. Eine Änderung der Standortgrenzen – ausgenommen eine Einschränkung des Standortgebietes – im laufenden Verfahren ist nicht zulässig. Die Behörde darf von sich aus die Standortgrenzen auch nicht ändern, ausgenommen zur Verringerung des Standortgebietes, wenn ihr dieses als zu groß erscheint. Eine vom Konzessionswerber beantragte Veränderung der Standortgrenzen über das beantragte Standortgebiet hinaus ist neuerlich kundzumachen vergleiche Serban/Heisler, w.o. Seite 120). Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459) bestimmt der Standort, und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte die Angelegenheit – soweit es die räumliche Komponente betrifft – des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies ergibt sich auch aus § 14 ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht auch die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes im Sinne des § 10 ApG voraus. Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die „Angelegenheit“ – soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort.Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459) bestimmt der Standort, und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte die Angelegenheit – soweit es die räumliche Komponente betrifft – des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 14, ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht auch die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes im Sinne des Paragraph 10, ApG voraus. Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die „Angelegenheit“ – soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort. Eine Messung der Standortgrenze der beantragten Apotheke zur Betriebsstätte der Apotheke zum hl. J hat ergeben, dass die Entfernung insbesondere der östlichen Standortgrenze jedenfalls mehr als 500 m beträgt. Eine Einschränkung des Standortes war daher nicht erforderlich. Zur Präzisierung des Standortes: Die Bezeichnung „***“ wurde weggelassen, da diese der *** entspricht, es sich bei der Bezeichnung „***“ aber auf dem Stadtgebiet der Gemeinde *** nicht um eine offizielle Straßenbezeichnung handelt. Es geht aber klar hervor, dass damit die Straße Richtung ***, und somit die B *** gemeint ist.

§ 62Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 Vw

GVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie sie - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (Erkenntnis des VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie sie - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die a.a.O., E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (Erkenntnis des VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183). Wenn man in „google“ „***“ eingibt, scheinen zahlreiche Einträge auf, die auf die B *** zwischen *** und *** verweisen, auf (z.B.: wikipedia). Somit erscheint klar, welche Straße gemeint ist. Der Standort war daher entsprechend zu berichtigen. Zur Frage der Verfügungsbefugnis: In seiner Entscheidung vom 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138 betreffend zweier konkurrierender Konzessionsanträge zum Thema Priorität und Nachweis der Verfügbarkeit der Betriebsstätte hat der VwGH insbesondere Folgendes ausgeführt: „Prioritätsbegründend“ im dargelegten Sinn ist jener Antrag, der sämtliche Angaben enthält, die für die Beurteilung, ob ein konkurrierender Antrag vorliegt, erforderlich sind. Ob die Errichtung der Betriebsstätte am angegebenen Ort wahrscheinlich ist (was der Konzessionswerber glaubhaft zu machen hat), ist zwar letztlich in der Frage, welchem Bewerber die angestrebte Konzession verliehen wird, von Bedeutung: Gelingt es dem Konzessionswerber nämlich nicht, dies glaubhaft zu machen – was bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist – so wäre sein Antrag abzuweisen, was das Ausscheiden des betreffenden Bewerbers aus dem Kreis der Mitbewerber zur Folge hätte. Daraus ist aber – gemessen am Zweck der Regelung – nicht abzuleiten, dass die Priorität wegfiele, sobald während des Verfahrens Umstände hervorkommen, die Zweifel daran erzeugen könnten, dass die Errichtung der Betriebsstätte an dem vom Konzessionswerber angegebenen Ort wahrscheinlich ist, sofern diese Zweifel bis zum Entscheidungszeitpunkt beseitigt werden können.“ Als „Entscheidungszeitpunkt“ wurde im genannten Erkenntnis der Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungsbehörde (nunmehr durch das Landesverwaltungs-gericht angesehen). Durch die Vorlage der Absichtserklärung der Grundstückseigentümerin vom 02.03.2011, in dem diese bestätigt, dass sie der Konzessionswerberin Geschäftsräumlichkeiten auf ihrer Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, bestehend auf dem Grundstück Nr. *** Baufläche (Gebäude), Sonstige (Werksgelände) mit der Anschrift *** zur Verfügung stellt, ist die Verfügungsbefugnis nachgewiesen. Zur Bedarfsprüfung in Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30.06.2016, C-634/15, zur Auslegung von Art 49 AEVU ist Folgendes auszuführen:Zur Bedarfsprüfung in Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30.06.2016, C-634/15, zur Auslegung von Artikel 49, AEVU ist Folgendes auszuführen: Artikel 49 AEUV bestimmt Folgendes: „Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungs-freiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.“ Der EuGH hat mit diesem Beschluss vom 30.06.2016, C-634/15, über folgende Vorlagefragen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich entschieden: „Ist Art. 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, im Hinblick auf die bzw. unter Zugrundelegung der vom Gerichtshof in dessen Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), im Tenor (bzw. in Rn. 51) getroffene Feststellung, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie § 10 Abs. 2 Z 3 ApG, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von weiterhin zu versorgenden (konkret: in einem Ausmaß von 5 500) Personen festlegt, entgegensteht, „Ist Artikel 49, AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, im Hinblick auf die bzw. unter Zugrundelegung der vom Gerichtshof in dessen Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), im Tenor (bzw. in Rn. 51) getroffene Feststellung, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von weiterhin zu versorgenden (konkret: in einem Ausmaß von 5 500) Personen festlegt, entgegensteht,

  1. a)dahin zu verstehen, dass der Umstand der Festlegung nicht bloß eines flexiblen Richt-, sondern eines exakten (d. h. eines ziffernmäßig bestimmten und somit im Wege der Auslegung nicht flexibilisierbaren) Grenzwertes diese Regelung gesamthaft besehen inkohärent und damit unionsrechtswidrig macht, weil die zuständigen nationalen Behörden damit generell keine Möglichkeit haben, von diesem Grenzwert abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (zumal ja die in Rn. 24 des Urteils vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher [C-367/12, EU:C:2014:68], aufgestellten Kriterien für eine kohärente und systematische Zielerreichung jeweils kumulativ vorliegen müssen) – mit der Folge, dass jenes Bedarfsprüfungskriterium innerstaatlich so lange nicht anzuwenden ist, bis dieses vom nationalen Gesetzgeber durch eine unionsrechtskonforme, flexiblere Regelung (etwa analog zu § 10 Abs. 6 ApG hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 2 ApG festgelegten 500-Meter-Grenze) ersetzt wird,
  2. a)dahin zu verstehen, dass der Umstand der Festlegung nicht bloß eines flexiblen Richt-, sondern eines exakten (d. h. eines ziffernmäßig bestimmten und somit im Wege der Auslegung nicht flexibilisierbaren) Grenzwertes diese Regelung gesamthaft besehen inkohärent und damit unionsrechtswidrig macht, weil die zuständigen nationalen Behörden damit generell keine Möglichkeit haben, von diesem Grenzwert abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (zumal ja die in Rn. 24 des Urteils vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher [C-367/12, EU:C:2014:68], aufgestellten Kriterien für eine kohärente und systematische Zielerreichung jeweils kumulativ vorliegen müssen) – mit der Folge, dass jenes Bedarfsprüfungskriterium innerstaatlich so lange nicht anzuwenden ist, bis dieses vom nationalen Gesetzgeber durch eine unionsrechtskonforme, flexiblere Regelung (etwa analog zu Paragraph 10, Absatz 6, ApG hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG festgelegten 500-Meter-Grenze) ersetzt wird, oder
  3. b)dahin zu verstehen, dass die in § 10 Abs. 2 Z 3 ApG normierte Festlegung nicht bloß eines flexiblen Richt-, sondern eines exakten (d. h. eines ziffernmäßig bestimmten und somit im Wege der Auslegung nicht flexibilisierbaren) Grenzwertes lediglich dann und insoweit unionsrechtswidrig ist, wenn bzw. als diese in einem konkreten Fall auf eine Sachverhaltskonstellation anzuwenden ist, in der aufgrund örtlicher Besonderheiten oder sonstiger faktischer Gegebenheiten tatsächlich deshalb ein Bedarf an der Neuerrichtung einer Apotheke besteht, weil anders für bestimmte Personen (insbesondere für sogenannte „Einfluter“, Neuzugezogene etc.) kein angemessener Zugang zu Arzneimitteln gewährleistet ist (vgl. Rn. 45 in Verbindung mit Rn. 50 des Urteils vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher [C-367/12, EU:C:2014:68]), selbst wenn dadurch das Versorgungspotenzial für eine oder mehrere bereits bestehende(
  4. n)Apotheke(
  5. n)künftig tatsächlich unter 5 500 Personen sinken sollte – mit der Folge, dass jenes Bedarfsprüfungskriterium bis zu einer klarstellenden Neuregelung durch den nationalen Gesetzgeber nur in solchen Konstellationen, jedoch gleichermaßen für ländliche, städtische oder sonstige Gebiete, nicht anzuwenden ist,
  6. b)dahin zu verstehen, dass die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG normierte Festlegung nicht bloß eines flexiblen Richt-, sondern eines exakten (d. h. eines ziffernmäßig bestimmten und somit im Wege der Auslegung nicht flexibilisierbaren) Grenzwertes lediglich dann und insoweit unionsrechtswidrig ist, wenn bzw. als diese in einem konkreten Fall auf eine Sachverhaltskonstellation anzuwenden ist, in der aufgrund örtlicher Besonderheiten oder sonstiger faktischer Gegebenheiten tatsächlich deshalb ein Bedarf an der Neuerrichtung einer Apotheke besteht, weil anders für bestimmte Personen (insbesondere für sogenannte „Einfluter“, Neuzugezogene etc.) kein angemessener Zugang zu Arzneimitteln gewährleistet ist vergleiche Rn. 45 in Verbindung mit Rn. 50 des Urteils vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher [C-367/12, EU:C:2014:68]), selbst wenn dadurch das Versorgungspotenzial für eine oder mehrere bereits bestehende(
  7. n)Apotheke(
  8. n)künftig tatsächlich unter 5 500 Personen sinken sollte – mit der Folge, dass jenes Bedarfsprüfungskriterium bis zu einer klarstellenden Neuregelung durch den nationalen Gesetzgeber nur in solchen Konstellationen, jedoch gleichermaßen für ländliche, städtische oder sonstige Gebiete, nicht anzuwenden ist, oder
  9. c)dahin zu verstehen, dass die in § 10 Abs. 2 Z 3 ApG normierte Festlegung nicht bloß eines flexiblen Richt-, sondern eines exakten (d. h. eines ziffernmäßig bestimmten und somit im Wege der Auslegung nicht flexibilisierbaren) Grenzwertes nur dann und insoweit unionsrechtswidrig ist, wenn bzw. als diese in einem konkreten Fall auf eine Sachverhaltskonstellation anzuwenden ist, die sich auf eine ländliche und abgelegene Gegend bezieht, selbst wenn dadurch das Versorgungspotenzial für eine oder mehrere bereits bestehende(
  10. n)Apotheke(
  11. n)künftig tatsächlich unter 5 500 Personen sinken sollte – mit der Folge, dass jenes Bedarfsprüfungskriterium bis zu einer klarstellenden Neuregelung durch den nationalen Gesetzgeber nur dann nicht anzuwenden ist, wenn dies Auswirkungen auf die Bevölkerung in einem ländlichen und/oder abgelegenen Gebiet hat?“
  12. c)dahin zu verstehen, dass die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG normierte Festlegung nicht bloß eines flexiblen Richt-, sondern eines exakten (d. h. eines ziffernmäßig bestimmten und somit im Wege der Auslegung nicht flexibilisierbaren) Grenzwertes nur dann und insoweit unionsrechtswidrig ist, wenn bzw. als diese in einem konkreten Fall auf eine Sachverhaltskonstellation anzuwenden ist, die sich auf eine ländliche und abgelegene Gegend bezieht, selbst wenn dadurch das Versorgungspotenzial für eine oder mehrere bereits bestehende(
  13. n)Apotheke(
  14. n)künftig tatsächlich unter 5 500 Personen sinken sollte – mit der Folge, dass jenes Bedarfsprüfungskriterium bis zu einer klarstellenden Neuregelung durch den nationalen Gesetzgeber nur dann nicht anzuwenden ist, wenn dies Auswirkungen auf die Bevölkerung in einem ländlichen und/oder abgelegenen Gebiet hat?“ Der EuGH hat diese Vorlagefrage wie folgt entschieden: „Das Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), ist so zu verstehen, dass das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf.“ In seinen Erwägungen hat der EuGH dazu Folgendes ausgeführt (RZ 18 -36): „18 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), so zu verstehen ist, dass das in der fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nur in einer konkreten Situation betreffend ein ländliches und/oder abgelegenes Gebiet oder in einer konkreten Situation, in der angesichts der örtlichen Besonderheiten ein Bedarf an einer zu errichtenden Apotheke unabhängig vom ländlichen oder städtischen Charakter des betroffenen Gebiets besteht, oder aber allgemein in jeder konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, nicht anzuwenden ist. 19 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Bindungswirkung eines im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils nicht ausschließt, dass das nationale Gericht, an das dieses Urteil gerichtet ist, vor der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits eine erneute Anrufung des Gerichtshofs für erforderlich hält. Eine solche Vorlage ist gerechtfertigt, wenn das nationale Gericht beim Verständnis oder bei der Anwendung des Urteils Schwierigkeiten hat, wenn es dem Gerichtshof eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten (Beschluss vom 5. März 1986, Wünsche, 69/85, EU:C:1986:104, Rn. 15, Urteile vom 11. Juni 1987, X, 14/86, EU:C:1987:275, Rn. 12, und vom 6. März 2003, Kaba, C-466/00, EU:C:2003:127, Rn. 39). 19 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Bindungswirkung eines im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils nicht ausschließt, dass das nationale Gericht, an das dieses Urteil gerichtet ist, vor der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits eine erneute Anrufung des Gerichtshofs für erforderlich hält. Eine solche Vorlage ist gerechtfertigt, wenn das nationale Gericht beim Verständnis oder bei der Anwendung des Urteils Schwierigkeiten hat, wenn es dem Gerichtshof eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten (Beschluss vom 5. März 1986, Wünsche, 69/85, EU:C:1986:104, Rn. 15, Urteile vom 11. Juni 1987, römisch zehn, 14/86, EU:C:1987:275, Rn. 12, und vom 6. März 2003, Kaba, C-466/00, EU:C:2003:127, Rn. 39). 20 Dies ist hier insofern der Fall, als das vorlegende Gericht wissen möchte, ob aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), hervorgeht, dass von der Anwendung des Kriteriums einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ in jedem Fall abzusehen ist oder nur in Rechtssachen, die bestimmte Gebiete oder besondere Situationen betreffen. 21

Art. 99

seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt oder wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus seiner Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. 21

Artikel 99

, seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt oder wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus seiner Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. 22 Genau dies ist hier der Fall, da die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus dem Urteil vom

  1. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), abgeleitet werden kann. 23 Nach der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung wird eine Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke nur dann erteilt, wenn ein „Bedarf“ besteht. Dieser Bedarf wird vermutet, es sei denn, mindestens einer der in dieser Regelung genannten konkreten Umstände steht dem entgegen (Urteil vom
  2. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 28). 24 Zu diesen Umständen gehört die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus „weiterhin zu versorgenden Personen“, d. h. der ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern um diese Betriebsstätte (Urteil vom
  3. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 43). 25 So ist nach dieser Regelung das Bestehen eines Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke dann ausgeschlossen, wenn die Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“, d. h. der ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern um diese Betriebsstätte, sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  4. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 29 und 43). 25 So ist nach dieser Regelung das Bestehen eines Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke dann ausgeschlossen, wenn die Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“, d. h. der ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern um diese Betriebsstätte, sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  5. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 29 und 43). 26 Diese Regelung sieht jedoch eine Anpassungsmaßnahme vor, wonach dann, wenn die Zahl der ständigen Einwohner weniger als 5 500 beträgt, die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs von dieser Apotheke in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind (Urteil vom
  6. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 43). 27 Es ist sachdienlich, das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  7. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, vom
  8. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 42, und vom
  9. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 94). 27 Es ist sachdienlich, das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
  10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, vom
  11. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 42, und vom
  12. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 94). 28 Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil vom
  13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 45 und 46), zum einen festgestellt, dass nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung sich für bestimmte, insbesondere in ländlichen Regionen wohnende Personen, erst recht, wenn sie wie z. B. ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kranke zeitweilig oder längerfristig über eine eingeschränkte Mobilität verfügen, der Zugang zu Arzneimitteln als kaum angemessen erweisen kann. 29 Es gibt nämlich Personen, die nicht im Umkreis von vier Straßenkilometern um die Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke wohnen und daher weder in deren Versorgungsgebiet noch in einem anderen bestehenden Gebiet als ständige Einwohner berücksichtigt werden. Diese Personen können zwar allenfalls als „Einfluter“ berücksichtigt werden. Jedoch hängt ihr Zugang zu Apothekendienst-leistungen in jedem Fall von Umständen ab, die ihnen grundsätzlich keinen dauer-haften und kontinuierlichen Zugang gewähren, da dieser an der Beschäftigung in einem bestimmten Gebiet oder einem dort benutzten Verkehrsmittel anknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  14. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 45). 29 Es gibt nämlich Personen, die nicht im Umkreis von vier Straßenkilometern um die Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke wohnen und daher weder in deren Versorgungsgebiet noch in einem anderen bestehenden Gebiet als ständige Einwohner berücksichtigt werden. Diese Personen können zwar allenfalls als „Einfluter“ berücksichtigt werden. Jedoch hängt ihr Zugang zu Apothekendienst-leistungen in jedem Fall von Umständen ab, die ihnen grundsätzlich keinen dauer-haften und kontinuierlichen Zugang gewähren, da dieser an der Beschäftigung in einem bestimmten Gebiet oder einem dort benutzten Verkehrsmittel anknüpft vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  15. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 45). 30 Zum anderen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die nur wenige einfluten, die Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen wegen der niedrigen Bevölkerungsdichte ohne Weiteres unter 5 500 liegen kann, so dass der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke niemals als zureichend angesehen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  16. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 47 bis 49). 30 Zum anderen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die nur wenige einfluten, die Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen wegen der niedrigen Bevölkerungsdichte ohne Weiteres unter 5 500 liegen kann, so dass der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke niemals als zureichend angesehen werden könnte vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  17. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 47 bis 49). 31 Daraus folgt, dass bei der Anwendung des Kriteriums der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ trotz der von der nationalen Regelung vorgesehenen Anpassungsmaßnahme die Gefahr besteht, dass für bestimmte Personen, die in Gebieten mit gewissen örtlichen Besonderheiten, wie ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken, wohnen, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  18. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 50). 31 Daraus folgt, dass bei der Anwendung des Kriteriums der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ trotz der von der nationalen Regelung vorgesehenen Anpassungsmaßnahme die Gefahr besteht, dass für bestimmte Personen, die in Gebieten mit gewissen örtlichen Besonderheiten, wie ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken, wohnen, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  19. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 50). 32 Durch die Bezugnahme auf ländliche oder abgelegene Regionen sowie auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität wollte der Gerichtshof die Tragweite seiner Beurteilung der Kohärenz der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung jedoch keineswegs auf diese Art von Regionen und auf diese Kategorie von Personen begrenzen. 33 Aufgrund der von ihr festgelegten starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ ermöglicht die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung es der zuständigen Behörde nämlich nicht, die Besonderheiten jeder einzelnen geprüften Situation gehörig zu berücksichtigen und auf diese Weise die kohärente und systematische Erreichung des mit dieser Regelung angestrebten Hauptziels zu gewährleisten, das, wie der Gerichtshof in Rn. 25 seines Urteils vom
  20. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), angemerkt hat, darin besteht, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten. 34 Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass eine mitgliedstaatliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, im Widerspruch zu Art. 49 AEUV, insbesondere zum Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, steht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten, d. h. im Endeffekt Besonderheiten der verschiedenen konkreten Situationen, wobei jede einzelne zu prüfen ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  21. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 51). 34 Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass eine mitgliedstaatliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, im Widerspruch zu Artikel 49, AEUV, insbesondere zum Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, steht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten, d. h. im Endeffekt Besonderheiten der verschiedenen konkreten Situationen, wobei jede einzelne zu prüfen ist, zu berücksichtigen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  22. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 51). 35 Daraus folgt, dass die mit der Anwendung des Kriteriums einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ verbundene Inkohärenz systemimmanent ist. Daher können sich die Gefahren, die mit einer derartigen Anwendung einhergehen, auf die Beurteilung jeder einzelnen Situation auswirken. 36 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Urteil vom
  23. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), so zu verstehen ist, dass das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf.“ Bereits zuvor hat sich der EuGH aufgrund eines Vorlageantrages des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit der Bedarfsregelung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz auseinandergesetzt und dazu im Spruch des Urteils vom 13.02.2014, C-367-12 (Sokoll-Seebacher) ausgeführt:Bereits zuvor hat sich der EuGH aufgrund eines Vorlageantrages des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit der Bedarfsregelung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz auseinandergesetzt und dazu im Spruch des Urteils vom 13.02.2014, C-367-12 (Sokoll-Seebacher) ausgeführt: „Art. 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.“„"Art". 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.“ In der dortigen Begründung hat der EuGH unter anderem Folgendes ausgeführt: „41 Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass bei einer im gesamten betroffenen Hoheitsgebiet einheitlichen Anwendung der in der nationalen Regelung für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte und der Mindestentfernung zwischen Apotheken unter bestimmten Umständen die Gefahr besteht, dass in Gebieten, die bestimmte demografische Besonderheiten aufweisen, ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst nicht gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 96). „41 Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass bei einer im gesamten betroffenen Hoheitsgebiet einheitlichen Anwendung der in der nationalen Regelung für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte und der Mindestentfernung zwischen Apotheken unter bestimmten Umständen die Gefahr besteht, dass in Gebieten, die bestimmte demografische Besonderheiten aufweisen, ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst nicht gewährleistet ist vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 96). 42 Insbesondere hat der Gerichtshof zu Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte festgestellt, dass eine einheitliche und ausnahmslose Anwendung dieser Voraussetzungen in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedelt und weniger zahlreich ist, dazu führen könnte, dass bestimmte betroffene Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 97).“42 Insbesondere hat der Gerichtshof zu Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte festgestellt, dass eine einheitliche und ausnahmslose Anwendung dieser Voraussetzungen in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedelt und weniger zahlreich ist, dazu führen könnte, dass bestimmte betroffene Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten würde vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 97).“ „44 Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, sind zwei Gesichtspunkte hervorzuheben, die wie folgt zusammengefasst werden können. 45 Auf der einen Seite gibt es Personen, die nicht im Umkreis von vier Straßenkilometern um die Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke wohnen und daher weder in deren Versorgungsgebiet noch in einem anderen bestehenden Gebiet als ständige Einwohner berücksichtigt werden. Diese Personen können zwar als „Einfluter“ in ein oder mehrere Gebiete berücksichtigt werden, doch hängt ihr Zugang zu Apothekendienstleistungen damit von Umständen ab, die ihnen insoweit grundsätzlich keinen dauerhaften und kontinuierlichen Zugang gewähren, da dieser lediglich an der Beschäftigung in einem bestimmten Gebiet oder einem dort benutzten Verkehrsmittel anknüpft. Daraus folgt, dass sich für bestimmte, insbesondere in ländlichen Regionen wohnende Personen der Zugang zu Arzneimitteln als kaum angemessen erweisen kann, wenn man auch berücksichtigt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche keine Höchstentfernung zwischen dem Wohnort einer Person und der nächstgelegenen Apotheke vorsieht. 46 Dies gilt umso mehr, als von den Personen, die zu der in der vorstehenden Randnummer genannten Kategorie gehören, überdies manche, wie z. B. ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kranke, zeitweilig oder längerfristig über eine eingeschränkte Mobilität verfügen. Denn zum einen kann ihr Gesundheits-zustand eine dringende oder häufige Verabreichung von Arzneimitteln erfordern, und zum anderen kann wegen ihres Gesundheitszustands ihr Bezug zu den einzelnen Gebieten sehr gering sein oder gar entfallen. 47 Auf der anderen Seite würde die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke, wenn sie im Interesse all derer beantragt wird, die in dem Gebiet, das das zukünftige Versorgungsgebiet einer neuen Apotheke darstellt, und außerhalb eines Umkreises von vier Kilometern wohnen, zwangsläufig dazu führen, dass in den Versorgungs-gebieten der bestehenden Apotheken die Zahl der ständigen Einwohner, die weiterhin zu versorgen wären, gegebenenfalls unter die Schwelle von 5 500 Personen sinken würde. Dies wäre insbesondere in ländlichen Regionen der Fall, in denen die Bevölkerungsdichte in der Regel niedrig ist. 48 Aus den nationalen Rechtsvorschriften scheint sich allerdings zu ergeben, dass – was zu überprüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist – einem Antrag auf Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke unter solchen Umständen nur dann stattgegeben wird, wenn die Zahl der „Einfluter“ ausreicht, um die Verringerung der Zahl der in den von der Neuerrichtung betroffenen Gebieten „weiterhin zu versorgenden“ Einwohner auszugleichen. Die im Hinblick auf diesen Antrag zu treffende Entscheidung hinge damit in Wirklichkeit nicht von der Beurteilung der Möglichkeit des Zugangs zu Apothekendienstleistungen im neu in Aussicht genommenen Gebiet ab, sondern von der Frage, ob und in welcher Zahl in den durch diese Neuerrichtung betroffenen Gebieten „Einfluter“ zu erwarten sind. 49 In ländlichen und abgelegenen Regionen, in die nur wenige „einfluten“, besteht jedoch die Gefahr, dass die Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ nicht die zwingend vorgeschriebene Grenze erreicht und damit der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke als unzureichend angesehen wird. 50 Daraus folgt, dass bei der Anwendung des Kriteriums der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ die Gefahr besteht, dass für bestimmte Personen, die in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken wohnen, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist.“ Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Erlass vom
  24. Mai 2014, BMG-92300/0012-II/A/4/2014, an die Landeshauptleute Bezug nehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
  25. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 (Sokoll-Seebacher 1) betreffend dessen Auswirkungen auf die starre Grenze der von den Nachbarapotheken "weiterhin zu versorgenden 5.500 Personen" des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz wie folgt Stellung genommen: Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Erlass vom
  26. Mai 2014, BMG-92300/0012-II/A/4/2014, an die Landeshauptleute Bezug nehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
  27. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 (Sokoll-Seebacher 1) betreffend dessen Auswirkungen auf die starre Grenze der von den Nachbarapotheken "weiterhin zu versorgenden 5.500 Personen" des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz wie folgt Stellung genommen: "Bezugnehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
  28. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, teilt Ihnen das Bundesministerium für Gesundheit Folgendes mit: Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die als Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, dem Art. 49 AEUV entgegensteht, weil die nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die als Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, dem Artikel 49, AEUV entgegensteht, weil die nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Beantwortung der Vorlagefragen ist dabei im Lichte der Entscheidungsgründe zu verstehen. In den Entscheidungsgründen wird zunächst festgestellt, dass die Kriterien, die in der österreichischen Bedarfsregelung vorgesehen sind, hinreichend objektiv sind (Rn. 28 bis 32), und diese auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, die geeignet sind, der Ausübung des den zuständigen nationalen Behörden insoweit zustehenden Ermessens hinreichende Grenzen zu setzen (Rn. 33 bis 38). Allerdings wird die starre – auch bei Vorliegen örtlicher Besonderheiten nicht unterschreitbare – Grenze der von den Nachbarapotheken „weiterhin zu versorgenden Personen“ des § 10 Abs. 2 Z 3 des Apothekengesetzes als Konzessionsvoraussetzung für eine neue Apotheke als unionsrechtswidrig beurteilt (Rn. 39 bis 51). Allerdings wird die starre – auch bei Vorliegen örtlicher Besonderheiten nicht unterschreitbare – Grenze der von den Nachbarapotheken „weiterhin zu versorgenden Personen“ des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Apothekengesetzes als Konzessionsvoraussetzung für eine neue Apotheke als unionsrechtswidrig beurteilt (Rn. 39 bis 51). Die Erwägungsgründe (Rn. 47, 49 und 50) enthalten in diesem Zusammenhang wiederholt die Begriffe „ländlichen Regionen“ bzw. „ländlichen und abgelegenen Regionen.“ Aus dem Urteilsspruch im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen folgt, dass die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG im Einzelfall auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von diesem Kriterium abgehen müssen, sofern dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse zur Sicherstellung eines gleichen und angemessenen Zugangs zu Apothekendienstleistungen für Personen, die in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken wohnen, geboten ist. Im Umkehrschluss folgt, dass in Verfahren um neu zu errichtende öffentliche Apotheken in städtischen Gebieten mit vorhandenen öffentlichen Apotheken oder an Orten, an denen bereits eine oder mehrere öffentliche Apotheken bestehen, der § 10 Abs. 2 Abs. 3 (in Verbindung mit Abs. 4 und 5) ApG unverändert wie bisher Anwendung findet. Die Erwägungsgründe (Rn. 47, 49 und 50) enthalten in diesem Zusammenhang wiederholt die Begriffe „ländlichen Regionen“ bzw. „ländlichen und abgelegenen Regionen.“ Aus dem Urteilsspruch im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen folgt, dass die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG im Einzelfall auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von diesem Kriterium abgehen müssen, sofern dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse zur Sicherstellung eines gleichen und angemessenen Zugangs zu Apothekendienstleistungen für Personen, die in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken wohnen, geboten ist. Im Umkehrschluss folgt, dass in Verfahren um neu zu errichtende öffentliche Apotheken in städtischen Gebieten mit vorhandenen öffentlichen Apotheken oder an Orten, an denen bereits eine oder mehrere öffentliche Apotheken bestehen, der Paragraph 10, Absatz 2, Absatz 3, (in Verbindung mit Absatz 4 und 5) ApG unverändert wie bisher Anwendung findet. Die Personenanzahl

§ 10Abs. 2 Z 3 Ap

G darf auf Grund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs im Einzelfall unterschritten werden, wenn es örtliche Besonderheiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ländlichen Regionen dringend gebieten. Bei der Beurteilung, ob im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung auf Grund besonderer örtlichen Verhältnisse ein Unterschreiten der Personenanzahl

§ 10Abs. 2 Z 3 Ap

G gebieten, ist aus Sicht des Bundesministers für Gesundheit aber auch das Versorgungsangebot durch ä rztliche Hausapotheken mit zu berücksichtigen." Die Personenanzahl

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG darf auf Grund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs im Einzelfall unterschritten werden, wenn es örtliche Besonderheiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ländlichen Regionen dringend gebieten. Bei der Beurteilung, ob im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung auf Grund besonderer örtlichen Verhältnisse ein Unterschreiten der Personenanzahl

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG gebieten, ist aus Sicht des Bundesministers für Gesundheit aber auch das Versorgungsangebot durch ä rztliche Hausapotheken mit zu berücksichtigen." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl. 2013/10/0209 in Folge des Urteiles des EuGH vom 13.02.2014 in der Rechtssache C-367/12 (Sokoll-Seebacher 1), Folgendes ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH haben nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird. Damit können diese unmittelbar geltenden Bestimmungen, die für alle von ihnen Betroffenen eine unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten sind, ihre volle Wirksamkeit einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, - falls eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist - aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2013, Zl. 2012/03/0102, mit ausführlichen Hinweisen auf die Judikatur des EuGH und Literatur). „Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH haben nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird. Damit können diese unmittelbar geltenden Bestimmungen, die für alle von ihnen Betroffenen eine unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten sind, ihre volle Wirksamkeit einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, - falls eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist - aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2013, Zl. 2012/03/0102, mit ausführlichen Hinweisen auf die Judikatur des EuGH und Literatur). Demnach ist die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz, wonach ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke nicht besteht, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5500 betragen wird, soweit nicht anzuwenden, als sie dem in Art. 49 AEUV verankerten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit widerspricht. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich - unter Berücksichtigung des Auslegungsmonopols des EuGH - aus dem oben wiedergegebenen Urteil dieses Gerichtshofs vom
  3. Februar
  4. Demnach widerspricht die Festlegung einer starren Grenze für die Anzahl der von den betroffenen bestehenden Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen als essentielles Kriterium für die Prüfung des Bedarfs an einer neu beantragten Apotheke dem Art. 49 AEUV, insbesondere dem Gebot der Kohärenz, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Demnach ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz, wonach ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke nicht besteht, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5500 betragen wird, soweit nicht anzuwenden, als sie dem in Artikel 49, AEUV verankerten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit widerspricht. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich - unter Berücksichtigung des Auslegungsmonopols des EuGH - aus dem oben wiedergegebenen Urteil dieses Gerichtshofs vom
  5. Februar
  6. Demnach widerspricht die Festlegung einer starren Grenze für die Anzahl der von den betroffenen bestehenden Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen als essentielles Kriterium für die Prüfung des Bedarfs an einer neu beantragten Apotheke dem Artikel 49, AEUV, insbesondere dem Gebot der Kohärenz, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Aus der Begründung dieses Urteils ergibt sich, dass unter derartigen örtlichen Besonderheiten Gebiete mit "demographischen Besonderheiten" (Rn 41), nämlich ländliche und abgelegene Gebiete mit wenigen und verstreut siedelnden Einwohnern (Rn 42 und 50) zu verstehen sind. Solche örtlichen Besonderheiten sind nach den Ausführungen des EuGH zu berücksichtigen, wenn sie die Errichtung einer neuen Apotheke erfordern, um der betroffenen Bevölkerung, auch den in der Mobilität eingeschränkten Personen und solchen mit dringendem oder häufigem Arzneimittelbedarf (Rn 46), einen angemessenen Zugang zum pharmazeutischen Dienst zu gewährleisten. Dieser Zugang ist dann gewährleistet, wenn die betroffenen Personen eine Apotheke "in vernünftiger Entfernung" (Rn 42) vorfinden. Somit steht das Unionsrecht der Abweisung eines Apothekenkonzessionsantrages wegen Verringerung des Kundenpotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5500 zu versorgende Personen entgegen, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung - unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken (vgl. die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 41/2006, NR XXII. GP, Sten. Prot. der 139 Sitzung, S. 246f, Begründung des Abänderungsantrages im Plenum) und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. Juli 2009, Zl. 2005/10/0107) - die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die Gerichte und Behörden nach den dargestellten Grundsätzen des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz unangewendet zu lassen und die Konzession - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials der benachbarten Apotheke auf unter 5500 zu versorgende Personen zu erteilen. Somit steht das Unionsrecht der Abweisung eines Apothekenkonzessionsantrages wegen Verringerung des Kundenpotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5500 zu versorgende Personen entgegen, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung - unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken vergleiche die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, NR römisch 22 . GP, Sten. Prot. der 139 Sitzung, S. 246f, Begründung des Abänderungsantrages im Plenum) und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Juli 2009, Zl. 2005/10/0107) - die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die Gerichte und Behörden nach den dargestellten Grundsätzen des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz unangewendet zu lassen und die Konzession - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotentials der benachbarten Apotheke auf unter 5500 zu versorgende Personen zu erteilen. Ist die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich, so ist § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz - der in diesem Fall auch nach den wiedergegebenen Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig ist - weiterhin anzuwenden. Ist die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich, so ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz - der in diesem Fall auch nach den wiedergegebenen Ausführungen des EuGH nicht unionsrechtswidrig ist - weiterhin anzuwenden. …. Im vorliegenden Fall befindet sich die Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke im Stadtgebiet von Krems, in dem schon mehrere Apotheken bestehen. Die Entfernung der Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke zur Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke (Apotheke Lärchenfeld) beträgt nach allgemein zugänglichem Kartenmaterial lediglich 1,6 Straßenkilometer. Somit kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal um 1,6 km verkürzen. Es ist von Vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten. Die Anwendung von § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz durch die belangte Behörde begegnet daher im vorliegenden Fall keinen Bedenken.“Im vorliegenden Fall befindet sich die Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke im Stadtgebiet von Krems, in dem schon mehrere Apotheken bestehen. Die Entfernung der Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke zur Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke (Apotheke Lärchenfeld) beträgt nach allgemein zugänglichem Kartenmaterial lediglich 1,6 Straßenkilometer. Somit kann sich der Anfahrtsweg für die Bevölkerung durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke maximal um 1,6 km verkürzen. Es ist von Vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölk

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.