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{'item': 'LVwG-AV-583/001-2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25§ 11§ 6§ 1§ 3§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-583/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom

  1. Mai 2015, Zl. PLL2-G-143/053, wurde der Antrag des Beschwerdeführers Dr. ET vom 16.10.2014 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 04.08.2014, Zl. BRZ 935/2014, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach WM als Verkäuferin und Dr. ET, geb. ***, als Käufer, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 1,1151 ha um einem Kaufpreis von € 94.783,50, abgewiesen.Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom
  2. Mai 2015, Zl. PLL2-G-143/053, wurde der Antrag des Beschwerdeführers Dr. ET vom 16.10.2014 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 04.08.2014, Zl. BRZ 935 aus 2014,, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach WM als Verkäuferin und Dr. ET, geb. ***, als Käufer, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 1,1151 ha um einem Kaufpreis von € 94.783,50, abgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 und 2, 7 Abs. 1 und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl 6800 (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2, 7 Absatz eins und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller nicht nachweisen habe können, dass er Landwirt sei. Mit JD sei im Verfahren ein Interessent aufgetreten, dem die Landwirteeigenschaft nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 zukomme. Da der Rechtserwerber selbst kein Landwirt sei und zumindest ein Interessent mit Landwirteeigenschaft vorhanden sei, habe die Grundverkehrsbehörde dem gegenständlichen Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht erteilen können. Dabei stützt sich die Behörde auf das im Verfahren eingeholten Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 20.03.2015 zum landwirtschaftlichen Einkommen des Interessenten und zur Frage, ob der vereinbarte Kaufpreis dem ortsüblichen Verkehrswert entspricht. Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr die Beschwerde des Käufers Dr. ET vom
  3. Mai 2015, mit welcher er, rechtsanwaltlich vertreten, beantragt, den angefochtenen Bescheid derart abzuändern, dass dem Kaufvertrag vom
  4. August 2014

§ 11Abs.

8 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr die Beschwerde des Käufers Dr. ET vom

  1. Mai 2015, mit welcher er, rechtsanwaltlich vertreten, beantragt, den angefochtenen Bescheid derart abzuändern, dass dem Kaufvertrag vom
  2. August 2014

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde. Geltend gemacht wird in diesem Rechtsmittel die Verletzung des subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung

§ 11Abs.

8 NÖ GVG 2007, weil weder eine rechtswirksame Erklärung eines Interessenten

§ 11Abs.

6 NÖ GVG 2007 noch eine begründete Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Mistelbach

§ 11Abs.

7 NÖ GVG vorliege, sodass dem gegenständlichen Rechtsgeschäft

§ 11Abs.

8 NÖ GVG 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen gewesen wäre. Geltend gemacht wird in diesem Rechtsmittel die Verletzung des subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG 2007, weil weder eine rechtswirksame Erklärung eines Interessenten

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 noch eine begründete Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Mistelbach

, Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG vorliege, sodass dem gegenständlichen Rechtsgeschäft

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen gewesen wäre. Im Wesentlichen wird dazu ausgeführt, dass es der Interessentenstellung des JD an einer Glaubhaftmachung im Sinne von § 11 Abs. 6 NÖ GVG fehle. Die Erklärung des Interessenten sei offensichtlich mangelhaft und gemessen an den Voraussetzungen des NÖ GVG unvollständig. Der Interessent habe es offensichtlich verabsäumt, sein jährliches außerlandwirtschaftliches Einkommen bekannt zu geben, obwohl das (Antrags-)Formular diese Angabe ausdrücklich vorsehe. Diese Angabe sei jedoch entscheidend für die Beurteilung, ob er Interessent im Sinne des § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG und Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 sei. Im Wesentlichen wird dazu ausgeführt, dass es der Interessentenstellung des JD an einer Glaubhaftmachung im Sinne von Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG fehle. Die Erklärung des Interessenten sei offensichtlich mangelhaft und gemessen an den Voraussetzungen des NÖ GVG unvollständig. Der Interessent habe es offensichtlich verabsäumt, sein jährliches außerlandwirtschaftliches Einkommen bekannt zu geben, obwohl das (Antrags-)Formular diese Angabe ausdrücklich vorsehe. Diese Angabe sei jedoch entscheidend für die Beurteilung, ob er Interessent im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG und Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 sei. Die Bezirksbauernkammer Mistelbach habe entgegen § 11 Abs. 7 NÖ GVG eine unbegründete Stellungnahme abgegeben, welche nicht einmal auf § 11 Abs. 7 NÖ GVG Bezug nehme. Die Stellungnahme sei schon deshalb im Sinne des § 11 Abs. 7 NÖ GVG unbegründet geblieben, weil sie definitiv keinen Widerspruchsgrund nenne, weshalb diese auch nicht geeignet gewesen sei, ein Ermittlungsverfahren der Grundverkehrsbehörde nach § 11 Abs. 9 NÖ GVG auszulösen. Die Bezirksbauernkammer Mistelbach habe entgegen Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG eine unbegründete Stellungnahme abgegeben, welche nicht einmal auf , Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG Bezug nehme. Die Stellungnahme sei schon deshalb im Sinne des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG unbegründet geblieben, weil sie definitiv keinen Widerspruchsgrund nenne, weshalb diese auch nicht geeignet gewesen sei, ein Ermittlungsverfahren der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG auszulösen. Aus einer Zusammenschau von § 11 Abs. 3 NÖ GVG und § 6 NÖ GVG folge, dass ein Interessent nur dann die Parteistellung erlange, wenn er innerhalb der dreiwöchigen Anmeldefrist eine dem Gesetz entsprechende Interessentenerklärung abgebe. Nach § 11 Abs. 6 NÖ GVG gehöre dazu auch die Behauptung der Landwirteeigenschaft und die Glaubhaftmachung der Interessentenstellung. Schon aus dem Charakter der Interessentenerklärung als materiell rechtliche Voraussetzung folge, dass diese einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich sei und dementsprechend nach Ablauf der dreiwöchigen Einbietefrist im Sinne des § 11 Abs. 3 NÖ GVG 2007 nicht mehr nachgeholt werden könne. Aus einer Zusammenschau von Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG und Paragraph 6, NÖ GVG folge, dass ein Interessent nur dann die Parteistellung erlange, wenn er innerhalb der dreiwöchigen Anmeldefrist eine dem Gesetz entsprechende Interessentenerklärung abgebe. Nach Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG gehöre dazu auch die Behauptung der Landwirteeigenschaft und die Glaubhaftmachung der Interessentenstellung. Schon aus dem Charakter der Interessentenerklärung als materiell rechtliche Voraussetzung folge, dass diese einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zugänglich sei und dementsprechend nach Ablauf der dreiwöchigen Einbietefrist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG 2007 nicht mehr nachgeholt werden könne. Der Interessent habe nur dann Erfolg, als Partei die Genehmigung des Rechtsgeschäftes im Wege des § 6 Abs. 2 Z1 NÖ GVG 2007 zu verhindern, wenn er bereits innerhalb der dreiwöchigen Frist eine allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Erklärung abgegeben habe. Die Interessentenerklärung des JD sei daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 8 NÖ GVG hätte der gegenständliche Erwerb des Beschwerdeführers ohne „Wenn und Aber“ grundverkehrsbehördlich genehmigt werden müssen. Der Interessent habe nur dann Erfolg, als Partei die Genehmigung des Rechtsgeschäftes im Wege des Paragraph 6, Absatz 2, Z1 NÖ GVG 2007 zu verhindern, wenn er bereits innerhalb der dreiwöchigen Frist eine allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Erklärung abgegeben habe. Die Interessentenerklärung des JD sei daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hätte der gegenständliche Erwerb des Beschwerdeführers ohne „Wenn und Aber“ grundverkehrsbehördlich genehmigt werden müssen. Zu dieser Beschwerde sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 19. Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch ● Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. PLL2-G-143/053, ● Einsichtnahme in den – vom Interessenten JD gestellten – Mehrfachantrag - Flächen 2015 vom 27.05.2015 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016), ● Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der D Plakatierung KG (FN ***) vom 18.05.2016 (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016),Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der D Plakatierung KG , (FN ***) vom 18.05.2016 (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016), ● Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der Raiffeisen-Lagerhaus *** und Umgebung eGen (FN ***) vom 18.05.2016 (Beilage ./D der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016), ● Einsichtnahme in die Überschussrechnung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 betreffend JD Pension *** (Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016), ● Einsichtnahme in einen Ausdruck aus dem Grundbuch der Republik Österreich vom 18.05.2016 über eine Aufstellung der im Eigentum des Interessenten JD stehenden Liegenschaften in Österreich (Beilage ./F der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016) und durch ● Einvernahme des Interessenten JD als Partei. Von sämtlichen eingesehenen Unterlagen wurden Kopien angefertigt und diese als Beilagen ./B bis ./F der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016 angeschlossen. Aufgrund des solcherart durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** mit einer Fläche von 1,1151 ha steht im Eigentum der Verlassenschaft nach dem am *** verstorbenen, zuletzt in *** wohnhaft gewesenen WM, geb. am ***, befindet sich in der Katastralgemeinde *** und weist die Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ auf. Das Grundstück wird derzeit als Ackerfläche verwendet. Am 04.08.2014 wurde hinsichtlich dieses Grundstückes zwischen der Liegenschaftseigentümerin, der Verlassenschaft nach WM als Verkäuferin, und Dr. ET als Käufer ein Kaufvertrag abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 94.783,50 vereinbart. Mit Eingabe vom 16.10.2014 hat der Käufer Dr. ET durch seinen damaligen Vertreter Dr. Harald Mezriczky, Öffentlicher Notar, bei der Grundverkehrsbehörde Sankt Pölten unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes

§ 6NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) beantragt.

Mit Eingabe vom 16.10.2014 hat der Käufer Dr. ET durch seinen damaligen Vertreter Dr. Harald Mezriczky, Öffentlicher Notar, bei der Grundverkehrsbehörde Sankt Pölten unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes

Paragraph 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) beantragt. Aufgrund dieses Antrages hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungs-verfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer

§ 11Abs.

2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Aufgrund dieses Antrages hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungs-verfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Innerhalb der Anmeldefrist hat JD sein Interesse (Interessentenmeldung) am Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes schriftlich angemeldet und seine Bereitschaft erklärt, anstelle des Käufers durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über das Grundstück abzuschließen. Gleichzeitig hat der Interessent erklärt, in der Lage zu sein, den ortsüblichen Preis der Liegenschaft als Kaufpreis bezahlen zu können und dies auch durch Beibringung einer Kopie eines Sparbuches mit einer über dem Kaufpreis liegenden Einlage nachgewiesen. Hinsichtlich des Käufers, Antragstellers und Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ist von folgender verfahrensrelevanter Situation auszugehen: Dr. ET, geb. ***, hat seinen Wohnsitz in ***, ***. Er ist Eigentümer von 4,69 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, welche zur Gänze verpachtet sind. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und erwirtschaftet folglich auch kein Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft. Des Weiteren wurde im Verfahren vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren von ihm kein Betriebskonzept vorgelegt. Im Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages ist als künftige Nutzungsart „Aufstockung des landwirtschaftlichen Betriebes“ angegeben. Das kaufgegenständliche Grundstück wird vom Beschwerdeführer nicht selbst bewirtschaftet werden. Nähere Darlegungen über die Verwertung der kaufgegenständlichen Ackerfläche wurden nicht getätigt. Eine bisherige praktische Tätigkeit sowie eine anerkannte fachliche Ausbildung des Beschwerdeführers im Bereich der Land- und Forstwirtschaft konnte nicht festgestellt werden. Bezüglich der Person des Interessenten JD, geb. ***, steht Folgendes fest: Der Interessent wohnt in ***, ***, und führt dort unter der Betriebsnummer *** seit 1996 einen – von seinen Eltern übernommenen - landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Seit 2009 ist der Betrieb aufgrund der biologischen Bewirtschaftungsweise ein anerkannter Biobetrieb. Der Interessent JD ist verheiratet und hat einen Sohn, welcher derzeit Student an der Universität für Bodenkultur ist und in späterer Folge auch als sein Betriebsnachfolger vorgesehen ist. Die Gattin des Interessenten ist hauptberuflich Angestellte mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden. Bei der Landwirtschaft des Interessenten handelt sich um einen teilpauschalierten Betrieb ohne Vorsteuerabzug. Bis 2015 bewirtschaftete der Interessent 130 ha Ackerflächen (23,87 ha Eigengrund, 106,13 ha Pachtgrund). Der Sohn des Interessenten führt seit 2015 einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb. Anlässlich dieser Betriebsgründung hat der Interessent von den bisher bewirtschafteten 130 ha, ca. 38 ha an seinen Sohn zur Bewirtschaftung abgegeben. Die abgegebenen 38 ha splitten sich in Eigen- und Pachtgrund auf. Für die (Mit-)Bewirtschaftung dieser Flächen entrichtet der Sohn keinen Pachtzins an den Interessenten. Somit bewirtschaftet der Interessent derzeit selbst nur mehr 92 ha Ackerflächen (12 ha Eigengrund und 80 ha Pachtgrund). Die Bewirtschaftung konzentriert sich auf den Anbau von Marktfrüchten (Buchweizen, Körnermais, Leindotter, Linsen, Ölkürbis, Senf, Sojabohne, Mais mit Riesenbohnen, Öldistel, Esparsette, Wickroggen, Winterdinkel, Winterroggen, Triticale, Winterweichweizen, Reis und Feldfutter). Eine Tierhaltung existiert nicht. Abgesehen von einem Mähdrescher – die Erntearbeit erfolgt hier über Lohndrusch - sind alle zur Bewirtschaftung der Felder erforderlichen Maschinen und Geräte im Eigentum des Interessenten vorhanden. Der Interessent hat die landwirtschaftliche Fachschule in *** besucht, ist geprüfter Pflanzenschutztechniker und weist 25 Jahre Berufserfahrung als selbständiger Landwirt auf. Die Bewirtschaftung des Betriebes erfolgt durch den Interessenten selbst, er wird dabei aber auch von seiner Gattin und seinem Sohn unterstützt. Bei Arbeitsspitzen in der Erntesaison werden je nach Bedarf Saisonarbeiter hinzugezogen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist in einer Entfernung von 0,3 km zum landwirtschaftlichen Betrieb des Interessenten gelegen und grenzt nicht an eine seiner landwirtschaftlichen Flächen an. Der Interessent beabsichtigt das gegenständliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes selbst zu bewirtschaften. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu seiner Hofstelle und der beengten Lage an der Hofstelle ist beabsichtigt, eine kleine Teilfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten zu verwenden. Aus dem Verkauf der Marktfrüchte resultiert ein Erlös von € 140.100,--. An öffentlichen Fördergeldern hat der Interessent für das Jahr 2014 insgesamt € 57.662,-- ausbezahlt bekommen. An öffentlichen Fördergeldern hat der Interessent für das Jahr 2014 insgesamt , € 57.662,-- ausbezahlt bekommen. An Sozialversicherungsbeiträgen wurde für das Jahr 2015 ein Betrag von € 16.892,-- entrichtet. An Sozialversicherungsbeiträgen wurde für das Jahr 2015 ein Betrag von , € 16.892,-- entrichtet. Die jährlichen Pachtausgaben belaufen sich auf € 14.164,--. Nach Abzug dieser Ausgaben verbleibt ein landwirtschaftliches Einkommen vor Steuern in der Höhe von € 68.636,--. Zum außerlandwirtschaftlichen Einkommen des Interessenten ist Folgendes festzustellen: Neben seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit betreibt der Interessent gemeinsam mit seiner Gattin auf der Hofstelle die Pension ***. Dabei handelt es sich um eine reine Vermietung von sechs Privatzimmern (10 Betten); es werden keinerlei Dienstleistungen (Frühstück, etc.) für die Gäste erbracht. Aus dieser Vermietung ergab sich im Jahr 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen von € 6.224,

  1. Der Interessent war Gesellschafter der JD Plakatierung KG (FN ***). Im Jahr 2012 bezog der Interessent für diese Gesellschaftertätigkeit € 506,
  2. Diese Gesellschaft wurde 21.10.2015 aus dem Firmenbuch gelöscht, sodass der Interessent zukünftig keine Einkünfte mehr aus der JD Plaktierung KG lukriert. Der Interessent ist Vorstandsmitglied der Raiffeisen Lagerhaus *** eGen (FN ***). Im Rahmen dieser Vorstandstätigkeit finden jährlich fünf Sitzungen statt, für welche er eine Aufwandsentschädigungen von jeweils € 20,-- pro Sitzung erhält. Außerlandwirtschaftlich (Vermietung von Privatzimmern zuzüglich der vorerwähnten Aufwandsentschädigung) beläuft sich das Einkommen des Interessenten vor Steuern für das Jahr 2014 sohin auf € 6.324,
  3. Das Gesamteinkommen vor Steuern (außerlandwirtschaftlich und landwirtschaftlich) für das Jahr 2014 beträgt sohin € 74.960,
  4. Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, aus dem sich die näheren Daten hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sowie hinsichtlich des Käufers in ebenso unbedenklicher Weise ergeben wie der Umstand, dass in dem von der Grundverkehrsbehörde veranlassten Kundmachungsverfahren bei der Bezirksbauernkammer St. Pölten in der Person des JD ein Landwirt als Interessent aufgetreten ist und ein verbindliches Anbot abgegeben hat. Unbestritten im gesamten Verfahren geblieben ist, dass der in Rede stehende Kaufpreis von € 94.783,50,-- dem ortsüblichen Verkehrswert des in Rede stehenden Grundstückes entspricht. Auf die Flächenwidmung des Kaufgrundstückes mit „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ ist bereits im verfahrenseinleitenden Antrag hingewiesen; diese Flächenwidmung wurde im gesamten Verfahren nicht in Frage gestellt. Das Gutachten vom 20.03.2015 des agrartechnischen Amtssachverständigen wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 vor dem erkennenden Gericht durch den im Gerichtsverfahren beigezogenen Amtssachverständige für Agrartechnik DI JG im Hinblick auf die aktuelle Einkommenssituation des Interessenten JD aktualisiert bzw. die relevanten Parameter auf den aktuellen Stand gebracht und von diesem Letztstand ausgehend in nachvollziehbarer Weise das landwirtschaftliche Einkommen des Interessenten errechnet. In dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen DI JG ist die Maschinenausstattung und die Bewirtschaftung des Betriebes JD nachvollziehbar dargestellt; hinsichtlich dieser Feststellungen konnte sich der Amtssachverständige auf die Vornahme eines Ortsaugenscheines am Betriebsstandort des Interessenten beziehen. Bezüglich der Feststellung der an den Interessenten ausbezahlten öffentlichen Fördergelder hat der Amtssachverständige sich auf das Jahr 2014 bezogen, da hinsichtlich dieses Jahres von keinen Nachzahlungen mehr auszugehen ist und somit die Vollständigkeit der gewährten Fördergelder gegeben ist. Zur Abschätzung des landwirtschaftlichen Einkommens des Interessenten wurde in Anlehnung an die Pauschalierungsverordnung vom Erlös aus dem Marktfruchtbetrieb pauschal für den Aufwand ein Wert im Ausmaß von 70 % abgezogen und derart die Einkünfte aus dem Betriebszweig des Marktfruchtanbaues ermittelt. Bezüglich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte aus der Privatzimmervermietung stützt sich das erkennende Gericht auf die vom Interessenten vorgelegte Überschussrechnung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 (Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016). Anhaltspunkte für das Vorhandensein von weiteren außerlandwirtschaftlichen Einkünften, wie aus Kapitalerträgen, etc., waren nicht feststellbar. Bezüglich der Person des Käufers ist dessen Landwirteeigenschaft im gesamten Verfahren nicht behauptet worden und haben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen auch nicht ergeben. In rechtlicher Hinsicht war von folgenden Erwägungen auszugehen:

§ 1

NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

  1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
  2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
  3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die

  1. a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder
  2. b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3

Z 4 lit a NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:

Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht; 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht;

  1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
  2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ und der landwirtschaftlichen Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz

  1. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG, in der ein Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes für den Fall normiert ist, dass der Rechtserwerber kein Landwirt ist und ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, ist daher im vorliegenden Verfahren vorweg zu prüfen gewesen, ob hinsichtlich des Käufers die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG gegeben ist, sowie verneinendenfalls, ob die Landwirteeigenschaft des Käufers nach Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG angenommen werden kann. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG, in der ein Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes für den Fall normiert ist, dass der Rechtserwerber kein Landwirt ist und ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, ist daher im vorliegenden Verfahren vorweg zu prüfen gewesen, ob hinsichtlich des Käufers die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG gegeben ist, sowie verneinendenfalls, ob die Landwirteeigenschaft des Käufers nach Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG angenommen werden kann. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist aufgrund der erzielten Beweisergebnisse festzustellen, dass eine Landwirteeigenschaft des Käufers Dr. ET derzeit nicht gegeben ist, da dieser weder einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet noch ein Einkommen aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit lukriert. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ist aufgrund der erzielten Beweisergebnisse festzustellen, dass eine Landwirteeigenschaft des Käufers Dr. ET derzeit nicht gegeben ist, da dieser weder einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet noch ein Einkommen aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit lukriert. Bei diesem Verfahrensergebnis und der Verneinung der Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG zum jetzigen Zeitpunkt wäre in einem weiteren Schritt noch zu prüfen, ob der Käufer nach erfolgtem Erwerb des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG als Landwirt zu qualifizieren ist. Bei diesem Verfahrensergebnis und der Verneinung der Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG zum jetzigen Zeitpunkt wäre in einem weiteren Schritt noch zu prüfen, ob der Käufer nach erfolgtem Erwerb des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG als Landwirt zu qualifizieren ist. Eine solche Prüfung setzt allerdings die Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes ebenso voraus wie den Umstand, dass der Antragsteller seine Absicht, nach Erwerb des in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften zu wollen und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten zu wollen, durch ausreichende Gründe darzulegen imstande ist, sowie die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und einer in der Vergangenheit ausgeübten einschlägigen praktischen Tätigkeit belegt. Ein Betriebskonzept ist demnach erforderlich, um zu belegen, dass ein Antragsteller ernsthaft eine „Selbstbewirtschaftung auf Betriebsbasis“ vorhat und beabsichtigt, aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachhaltig eine Wertschöpfung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu erzielen. Es kommt nicht auf die theoretisch erzielbaren, sondern auf die konkret zu erzielenden Erträge an, würde der Erwerber ohne Verzögerung auch die vertragsgegenständliche Liegenschaft bewirtschaften. Mangels Vorlage jeglichen Betriebskonzeptes durch den Beschwerdeführer konnte jedoch seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Prognose hinsichtlich eines zu erwartenden Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft getroffen werden. Damit einhergehend konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Erwerb der gegenständlichen Grundstücke, den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zu einem „erheblichen Teil“ aus dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft bestreiten wird. Davon abgesehen kommt dem Beschwerdeführer die Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG auch aus folgendem Grund nicht zu: Davon abgesehen kommt dem Beschwerdeführer die Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG auch aus folgendem Grund nicht zu: Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 fordert für einen werdenden Landwirt oder eine werdende Landwirtin auch das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und zusätzlich den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für eine beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG kumulativ vorliegen (arg.: „und“). Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG kumulativ vorliegen (arg.: „und“). Im durchgeführten Verfahren ist jedoch keiner dieser Nachweise erbracht worden, sodass es auch an dieser Voraussetzung für eine Qualifizierung als Landwirt fehlt. Dem Käufer kommt daher aus all den dargelegten Gründen bzw. auch im Hinblick auf eine nicht prognostizierbare Einkommenslukrierung aus der Land- und Forstwirtschaft die Landwirteeigenschaft nach der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG nicht zu. Dem Käufer kommt daher aus all den dargelegten Gründen bzw. auch im Hinblick auf eine nicht prognostizierbare Einkommenslukrierung aus der Land- und Forstwirtschaft die Landwirteeigenschaft nach der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG nicht zu. Trotz der somit fehlenden Landwirteeigenschaft bei der Person des Käufers und Antragstellers ist im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG in einem weiteren Schritt aber auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG beim Interessenten JD zu prüfen:Trotz der somit fehlenden Landwirteeigenschaft bei der Person des Käufers und Antragstellers ist im Hinblick auf den Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG in einem weiteren Schritt aber auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach , Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG beim Interessenten JD zu prüfen: Dazu hat das Beweisverfahren – wie dargestellt – ergeben, dass der Interessent JD landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von ca. 92 ha bewirtschaftet und einen anerkannten – auf Marktfrüchte spezialisierten – Biobetrieb führt. Aufgrund des – im durchgeführten Beweisverfahren ermittelten – außerland-wirtschaftlichen jährlichen Einkommens (vor Steuern) des Interessenten in Höhe von € 6.324,73 ergibt sich unter Hinzurechnung des errechneten jährlichen landwirtschaftlichen Einkommens (vor Steuern) in Höhe von € 68.638,-- ein jährliches Gesamteinkommen (außerlandwirtschaftlich und landwirtschaftlich) in der Höhe von insgesamt € 74.962,
  2. Von diesen Gesamteinkommen macht das landwirtschaftliche Einkommen einen Anteil von über 91 % aus. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem ein 25 %-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass bei dieser Einkommenssituation des Interessenten der genannte Anteil bei Weitem überschritten wird. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem ein , 25 %-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass bei dieser Einkommenssituation des Interessenten der genannte Anteil bei Weitem überschritten wird. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ergibt sich somit zweifelsfrei, dass die Landwirteeigenschaft beim Interessenten JD als gegeben anzusehen ist, steht doch einerseits fest, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb allein bzw. zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil – weil 91,68 % vom Gesamteinkommen ausmachend – bestritten wird. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ergibt sich somit zweifelsfrei, dass die Landwirteeigenschaft beim Interessenten JD als gegeben anzusehen ist, steht doch einerseits fest, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb allein bzw. zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil – weil 91,68 % vom Gesamteinkommen ausmachend – bestritten wird. Im Übrigen hegt das Gericht mit Blick auf die seiner Erklärung beigeschlossene Kopie des Sparbuches der *** auch keinen Zweifel daran, dass der Interessent in der Lage ist, den ortsüblichen Verkehrswert bezahlen zu können. In Anbetracht des Umstandes, dass mit dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten somit ein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorhanden ist, der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, in den gegenständlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten, hat dieses Verfahrensergebnis zur Folge, dass der absolute Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zum Tragen kommt und einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. In Anbetracht des Umstandes, dass mit dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten somit ein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorhanden ist, der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, in den gegenständlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten, hat dieses Verfahrensergebnis zur Folge, dass der absolute Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen kommt und einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Nach dieser Bestimmung ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem Landwirteeigenschaft zukommt, vorausgesetzt, es wurde eine rechtswirksame Interessentenerklärung im Verfahren abgegeben. Die Interessentenmeldung weist im vorliegenden Fall entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die im Gesetz geforderten formalen Anforderungen auf und erfüllt auch in inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Vorgaben. Nicht nur hat der Interessent den für eine solche Interessentenerklärung vorgesehenen Vordruck verwendet, sondern auch alle für ein verbindliches Anbot in der Sache erforderlichen Angaben gemacht bzw. die notwendigen Erklärungen abgegeben. Soweit der Interessentenerklärung ziffernmäßige Angaben zu einem außerlandwirtschaftlichen Einkommen nicht zu entnehmen sind, hindert dies keinesfalls die Qualifizierung der Erklärung als gültige Interessentenerklärung, zumal in der Bestimmung des § 3 Z 4 lit a NÖ GVG ein Erfordernis in der Richtung, dass das außerlandwirtschaftliche Einkommen ziffernmäßig oder überhaupt in der Interessentenerklärung angegeben sein muss, nicht zu entnehmen ist. Die Beschwerde kann sich daher in diesem Punkt nicht auf das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 stützen. Somit ist weder eine entsprechende Angabe eines außerlandwirtschaftlichen Einkommens noch deren Fehlen in der Interessentenerklärung entscheidend für die von der Behörde vorzunehmende Beurteilung, ob beim Interessenten vom Vorliegen der Landwirteeigenschaft auszugehen ist. Soweit der Interessentenerklärung ziffernmäßige Angaben zu einem außerlandwirtschaftlichen Einkommen nicht zu entnehmen sind, hindert dies keinesfalls die Qualifizierung der Erklärung als gültige Interessentenerklärung, zumal in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG ein Erfordernis in der Richtung, dass das außerlandwirtschaftliche Einkommen ziffernmäßig oder überhaupt in der Interessentenerklärung angegeben sein muss, nicht zu entnehmen ist. Die Beschwerde kann sich daher in diesem Punkt nicht auf das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 stützen. Somit ist weder eine entsprechende Angabe eines außerlandwirtschaftlichen Einkommens noch deren Fehlen in der Interessentenerklärung entscheidend für die von der Behörde vorzunehmende Beurteilung, ob beim Interessenten vom Vorliegen der Landwirteeigenschaft auszugehen ist. Entscheidend für eine rechtswirksame Interessentenerklärung ist jedenfalls, dass damit ein rechtsverbindliches Anbot abgegeben wird, das die selbst auferlegte und verbindliche Verpflichtung enthält, die in Rede stehende Liegenschaft unter den gegebenen Bedingungen anstelle des Käufers zu erwerben. Genau das ist aber aufgrund der hier zu beurteilenden Interessentenerklärung auch von deren Wortlaut her der Fall. Ebenso wenig rechtlich relevant ist das weitere Beschwerdevorbringen, wonach in der Interessentenerklärung die betragsmäßige Angabe des ortsüblichen Preises nicht angeführt ist. Tatsächlich ist aber der Erklärung zu entnehmen, die Liegenschaft „um den ortsüblichen Preis“ erwerben zu wollen und eine Kopie einer Sparbucheinlage in Höhe von € 106.039,47 beigeschlossen. Mit dieser Summe ist der im zur Genehmigung vorgelegten Kaufvertrag genannte Kaufpreis von € 94.783,50 abgedeckt. Somit liegt aufgrund der Interessentenerklärung nicht nur die erforderliche Willenserklärung in die Richtung vor, statt dem Erwerber einen gleichartigen Vertrag abzuschließen, sondern es ist auch in verbindlicher Weise durch die vorgelegte Kopie des Sparbuches glaubhaft gemacht, dass der Interessent in der Lage ist, den ortsüblichen Verkehrswert in Höhe des Kaufpreises wie er sich aus dem vorliegenden Vertrag zwischen Verkäuferin und Käufer ergibt, zu bezahlen. Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, die Bezirksbauernkammer Mistelbach habe entgegen § 11 Abs. 7 NÖ GVG eine unbegründete Stellungnahme abgegeben, welche nicht einmal auf § 11 Abs. 7 NÖ GVG Bezug nehme und keinen Widerspruchsgrund nenne, weshalb diese auch nicht geeignet gewesen sei, ein Ermittlungsverfahren der Grundverkehrsbehörde nach § 11 Abs. 9 NÖ GVG auszulösen, ist dem Folgendes entgegen zu halten:Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, die Bezirksbauernkammer Mistelbach habe entgegen Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG eine unbegründete Stellungnahme abgegeben, welche nicht einmal auf Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG Bezug nehme und keinen Widerspruchsgrund nenne, weshalb diese auch nicht geeignet gewesen sei, ein Ermittlungsverfahren der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG auszulösen, ist dem Folgendes entgegen zu halten:

§ 11Abs.

9 NÖ GVG ist die Grundverkehrsbehörde verpflichtet (arg.: „hat“) ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, wenn bei ihr eine Verständigung

§ 11Abs.

7 NÖ GVG einlangt. Demnach kann bereits die Interessentenerklärung allein ein Ermittlungsverfahren auslösen. Zudem ist die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer vom 13.11.2014 keineswegs unbegründet, vielmehr wird in dieser wörtlich wie folgt ausgeführt:

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG ist die Grundverkehrsbehörde verpflichtet (arg.: „hat“) ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, wenn bei ihr eine Verständigung

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG einlangt. Demnach kann bereits die Interessentenerklärung allein ein Ermittlungsverfahren auslösen. Zudem ist die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer vom 13.11.2014 keineswegs unbegründet, vielmehr wird in dieser wörtlich wie folgt ausgeführt: „Laut den in der Bezirksbauernkammer aufliegenden Unterlagen können die Angaben des Interessenten hinsichtlich der bewirtschafteten Flächen bestätigt werden. Vom Rechtswerber Hofr. Dr. ET, wohnhaft in ***, ***, liegen in der Bezirksbauernkammer keine Unterlagen auf. Entsprechend der im Ansuchen angeführten Angaben handelt es sich beim Erwerber aus der Sicht der Bezirksbauernkammer um keinen Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes, da eine Selbstbewirtschaftung nicht zu erwarten ist. Seitens der Bezirksbauernkammer wurde auch überprüft, ob der Interessent in der Lage ist, einen ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen. Als Nachweis hierfür wurde ein Sparbuch der „***“ mit einem entsprechenden Guthaben vorgelegt — siehe dazu beiliegende Kopie.“ Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass es Sache der Grundverkehrsbehörde in Wahrnehmung der öffentlichen Interessen ist, in einem Ermittlungsverfahren zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung des eingeschrittenen Interessenten als Landwirt im Sinne des NÖ GVG gegeben sind; dafür ist aber das Vorliegen einer Interessentenerklärung mit der selbst auferlegten Verpflichtung, anstelle des Käufers in der Vertrag einzutreten, mit der Behauptung der Landwirteeigenschaft und der Glaubhaftmachung der entsprechenden Zahlungsfähigkeit hinreichend. Es kann daher keine Rede davon sein, dass bei der Grundverkehrsbehörde nach dem durchgeführten Kundmachungsverfahren keine Verständigung

§ 11Abs.

7 NÖ GVG eingelangt ist. Aus diesem Grund liegt auch die Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 11 Abs. 8 NÖ GVG (Genehmigung des Rechtsgeschäftes ohne weiteres Verfahren) nicht vor.Es kann daher keine Rede davon sein, dass bei der Grundverkehrsbehörde nach dem durchgeführten Kundmachungsverfahren keine Verständigung

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG eingelangt ist. Aus diesem Grund liegt auch die Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG (Genehmigung des Rechtsgeschäftes ohne weiteres Verfahren) nicht vor. Dem Beschwerdeführer und Antragsteller im gegenständlichen Verfahren kommt – wie gezeigt - weder die Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG noch die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu, während in der Person des JD ein Interessent im Verfahren aufgetreten ist, der als Landwirt nach den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 zu qualifizieren ist.Dem Beschwerdeführer und Antragsteller im gegenständlichen Verfahren kommt – wie gezeigt - weder die Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG noch die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu, während in der Person des JD ein Interessent im Verfahren aufgetreten ist, der als Landwirt nach den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 zu qualifizieren ist. Bei dieser aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sich ergebenden Sachlage und der oben dargestellten Rechtslage war daher der Beschwerde nicht stattzugeben und damit der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. den Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 stützt. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. den Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.583.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.