GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom
8 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr die Beschwerde des Käufers Dr. ET vom
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde. Geltend gemacht wird in diesem Rechtsmittel die Verletzung des subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
8 NÖ GVG 2007, weil weder eine rechtswirksame Erklärung eines Interessenten
6 NÖ GVG 2007 noch eine begründete Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Mistelbach
7 NÖ GVG vorliege, sodass dem gegenständlichen Rechtsgeschäft
8 NÖ GVG 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen gewesen wäre. Geltend gemacht wird in diesem Rechtsmittel die Verletzung des subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG 2007, weil weder eine rechtswirksame Erklärung eines Interessenten
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 noch eine begründete Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Mistelbach
, Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG vorliege, sodass dem gegenständlichen Rechtsgeschäft
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen gewesen wäre. Im Wesentlichen wird dazu ausgeführt, dass es der Interessentenstellung des JD an einer Glaubhaftmachung im Sinne von § 11 Abs. 6 NÖ GVG fehle. Die Erklärung des Interessenten sei offensichtlich mangelhaft und gemessen an den Voraussetzungen des NÖ GVG unvollständig. Der Interessent habe es offensichtlich verabsäumt, sein jährliches außerlandwirtschaftliches Einkommen bekannt zu geben, obwohl das (Antrags-)Formular diese Angabe ausdrücklich vorsehe. Diese Angabe sei jedoch entscheidend für die Beurteilung, ob er Interessent im Sinne des § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG und Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 sei. Im Wesentlichen wird dazu ausgeführt, dass es der Interessentenstellung des JD an einer Glaubhaftmachung im Sinne von Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG fehle. Die Erklärung des Interessenten sei offensichtlich mangelhaft und gemessen an den Voraussetzungen des NÖ GVG unvollständig. Der Interessent habe es offensichtlich verabsäumt, sein jährliches außerlandwirtschaftliches Einkommen bekannt zu geben, obwohl das (Antrags-)Formular diese Angabe ausdrücklich vorsehe. Diese Angabe sei jedoch entscheidend für die Beurteilung, ob er Interessent im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG und Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 sei. Die Bezirksbauernkammer Mistelbach habe entgegen § 11 Abs. 7 NÖ GVG eine unbegründete Stellungnahme abgegeben, welche nicht einmal auf § 11 Abs. 7 NÖ GVG Bezug nehme. Die Stellungnahme sei schon deshalb im Sinne des § 11 Abs. 7 NÖ GVG unbegründet geblieben, weil sie definitiv keinen Widerspruchsgrund nenne, weshalb diese auch nicht geeignet gewesen sei, ein Ermittlungsverfahren der Grundverkehrsbehörde nach § 11 Abs. 9 NÖ GVG auszulösen. Die Bezirksbauernkammer Mistelbach habe entgegen Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG eine unbegründete Stellungnahme abgegeben, welche nicht einmal auf , Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG Bezug nehme. Die Stellungnahme sei schon deshalb im Sinne des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG unbegründet geblieben, weil sie definitiv keinen Widerspruchsgrund nenne, weshalb diese auch nicht geeignet gewesen sei, ein Ermittlungsverfahren der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG auszulösen. Aus einer Zusammenschau von § 11 Abs. 3 NÖ GVG und § 6 NÖ GVG folge, dass ein Interessent nur dann die Parteistellung erlange, wenn er innerhalb der dreiwöchigen Anmeldefrist eine dem Gesetz entsprechende Interessentenerklärung abgebe. Nach § 11 Abs. 6 NÖ GVG gehöre dazu auch die Behauptung der Landwirteeigenschaft und die Glaubhaftmachung der Interessentenstellung. Schon aus dem Charakter der Interessentenerklärung als materiell rechtliche Voraussetzung folge, dass diese einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich sei und dementsprechend nach Ablauf der dreiwöchigen Einbietefrist im Sinne des § 11 Abs. 3 NÖ GVG 2007 nicht mehr nachgeholt werden könne. Aus einer Zusammenschau von Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG und Paragraph 6, NÖ GVG folge, dass ein Interessent nur dann die Parteistellung erlange, wenn er innerhalb der dreiwöchigen Anmeldefrist eine dem Gesetz entsprechende Interessentenerklärung abgebe. Nach Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG gehöre dazu auch die Behauptung der Landwirteeigenschaft und die Glaubhaftmachung der Interessentenstellung. Schon aus dem Charakter der Interessentenerklärung als materiell rechtliche Voraussetzung folge, dass diese einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zugänglich sei und dementsprechend nach Ablauf der dreiwöchigen Einbietefrist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG 2007 nicht mehr nachgeholt werden könne. Der Interessent habe nur dann Erfolg, als Partei die Genehmigung des Rechtsgeschäftes im Wege des § 6 Abs. 2 Z1 NÖ GVG 2007 zu verhindern, wenn er bereits innerhalb der dreiwöchigen Frist eine allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Erklärung abgegeben habe. Die Interessentenerklärung des JD sei daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 8 NÖ GVG hätte der gegenständliche Erwerb des Beschwerdeführers ohne „Wenn und Aber“ grundverkehrsbehördlich genehmigt werden müssen. Der Interessent habe nur dann Erfolg, als Partei die Genehmigung des Rechtsgeschäftes im Wege des Paragraph 6, Absatz 2, Z1 NÖ GVG 2007 zu verhindern, wenn er bereits innerhalb der dreiwöchigen Frist eine allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Erklärung abgegeben habe. Die Interessentenerklärung des JD sei daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hätte der gegenständliche Erwerb des Beschwerdeführers ohne „Wenn und Aber“ grundverkehrsbehördlich genehmigt werden müssen. Zu dieser Beschwerde sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 19. Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch ● Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. PLL2-G-143/053, ● Einsichtnahme in den – vom Interessenten JD gestellten – Mehrfachantrag - Flächen 2015 vom 27.05.2015 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016), ● Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der D Plakatierung KG (FN ***) vom 18.05.2016 (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016),Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der D Plakatierung KG , (FN ***) vom 18.05.2016 (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016), ● Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der Raiffeisen-Lagerhaus *** und Umgebung eGen (FN ***) vom 18.05.2016 (Beilage ./D der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016), ● Einsichtnahme in die Überschussrechnung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 betreffend JD Pension *** (Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016), ● Einsichtnahme in einen Ausdruck aus dem Grundbuch der Republik Österreich vom 18.05.2016 über eine Aufstellung der im Eigentum des Interessenten JD stehenden Liegenschaften in Österreich (Beilage ./F der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016) und durch ● Einvernahme des Interessenten JD als Partei. Von sämtlichen eingesehenen Unterlagen wurden Kopien angefertigt und diese als Beilagen ./B bis ./F der Verhandlungsschrift vom 19.05.2016 angeschlossen. Aufgrund des solcherart durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** mit einer Fläche von 1,1151 ha steht im Eigentum der Verlassenschaft nach dem am *** verstorbenen, zuletzt in *** wohnhaft gewesenen WM, geb. am ***, befindet sich in der Katastralgemeinde *** und weist die Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ auf. Das Grundstück wird derzeit als Ackerfläche verwendet. Am 04.08.2014 wurde hinsichtlich dieses Grundstückes zwischen der Liegenschaftseigentümerin, der Verlassenschaft nach WM als Verkäuferin, und Dr. ET als Käufer ein Kaufvertrag abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 94.783,50 vereinbart. Mit Eingabe vom 16.10.2014 hat der Käufer Dr. ET durch seinen damaligen Vertreter Dr. Harald Mezriczky, Öffentlicher Notar, bei der Grundverkehrsbehörde Sankt Pölten unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
Mit Eingabe vom 16.10.2014 hat der Käufer Dr. ET durch seinen damaligen Vertreter Dr. Harald Mezriczky, Öffentlicher Notar, bei der Grundverkehrsbehörde Sankt Pölten unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
Paragraph 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) beantragt. Aufgrund dieses Antrages hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungs-verfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer
2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Aufgrund dieses Antrages hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungs-verfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Innerhalb der Anmeldefrist hat JD sein Interesse (Interessentenmeldung) am Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes schriftlich angemeldet und seine Bereitschaft erklärt, anstelle des Käufers durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über das Grundstück abzuschließen. Gleichzeitig hat der Interessent erklärt, in der Lage zu sein, den ortsüblichen Preis der Liegenschaft als Kaufpreis bezahlen zu können und dies auch durch Beibringung einer Kopie eines Sparbuches mit einer über dem Kaufpreis liegenden Einlage nachgewiesen. Hinsichtlich des Käufers, Antragstellers und Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ist von folgender verfahrensrelevanter Situation auszugehen: Dr. ET, geb. ***, hat seinen Wohnsitz in ***, ***. Er ist Eigentümer von 4,69 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, welche zur Gänze verpachtet sind. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und erwirtschaftet folglich auch kein Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft. Des Weiteren wurde im Verfahren vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren von ihm kein Betriebskonzept vorgelegt. Im Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages ist als künftige Nutzungsart „Aufstockung des landwirtschaftlichen Betriebes“ angegeben. Das kaufgegenständliche Grundstück wird vom Beschwerdeführer nicht selbst bewirtschaftet werden. Nähere Darlegungen über die Verwertung der kaufgegenständlichen Ackerfläche wurden nicht getätigt. Eine bisherige praktische Tätigkeit sowie eine anerkannte fachliche Ausbildung des Beschwerdeführers im Bereich der Land- und Forstwirtschaft konnte nicht festgestellt werden. Bezüglich der Person des Interessenten JD, geb. ***, steht Folgendes fest: Der Interessent wohnt in ***, ***, und führt dort unter der Betriebsnummer *** seit 1996 einen – von seinen Eltern übernommenen - landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Seit 2009 ist der Betrieb aufgrund der biologischen Bewirtschaftungsweise ein anerkannter Biobetrieb. Der Interessent JD ist verheiratet und hat einen Sohn, welcher derzeit Student an der Universität für Bodenkultur ist und in späterer Folge auch als sein Betriebsnachfolger vorgesehen ist. Die Gattin des Interessenten ist hauptberuflich Angestellte mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden. Bei der Landwirtschaft des Interessenten handelt sich um einen teilpauschalierten Betrieb ohne Vorsteuerabzug. Bis 2015 bewirtschaftete der Interessent 130 ha Ackerflächen (23,87 ha Eigengrund, 106,13 ha Pachtgrund). Der Sohn des Interessenten führt seit 2015 einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb. Anlässlich dieser Betriebsgründung hat der Interessent von den bisher bewirtschafteten 130 ha, ca. 38 ha an seinen Sohn zur Bewirtschaftung abgegeben. Die abgegebenen 38 ha splitten sich in Eigen- und Pachtgrund auf. Für die (Mit-)Bewirtschaftung dieser Flächen entrichtet der Sohn keinen Pachtzins an den Interessenten. Somit bewirtschaftet der Interessent derzeit selbst nur mehr 92 ha Ackerflächen (12 ha Eigengrund und 80 ha Pachtgrund). Die Bewirtschaftung konzentriert sich auf den Anbau von Marktfrüchten (Buchweizen, Körnermais, Leindotter, Linsen, Ölkürbis, Senf, Sojabohne, Mais mit Riesenbohnen, Öldistel, Esparsette, Wickroggen, Winterdinkel, Winterroggen, Triticale, Winterweichweizen, Reis und Feldfutter). Eine Tierhaltung existiert nicht. Abgesehen von einem Mähdrescher – die Erntearbeit erfolgt hier über Lohndrusch - sind alle zur Bewirtschaftung der Felder erforderlichen Maschinen und Geräte im Eigentum des Interessenten vorhanden. Der Interessent hat die landwirtschaftliche Fachschule in *** besucht, ist geprüfter Pflanzenschutztechniker und weist 25 Jahre Berufserfahrung als selbständiger Landwirt auf. Die Bewirtschaftung des Betriebes erfolgt durch den Interessenten selbst, er wird dabei aber auch von seiner Gattin und seinem Sohn unterstützt. Bei Arbeitsspitzen in der Erntesaison werden je nach Bedarf Saisonarbeiter hinzugezogen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist in einer Entfernung von 0,3 km zum landwirtschaftlichen Betrieb des Interessenten gelegen und grenzt nicht an eine seiner landwirtschaftlichen Flächen an. Der Interessent beabsichtigt das gegenständliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes selbst zu bewirtschaften. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu seiner Hofstelle und der beengten Lage an der Hofstelle ist beabsichtigt, eine kleine Teilfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten zu verwenden. Aus dem Verkauf der Marktfrüchte resultiert ein Erlös von € 140.100,--. An öffentlichen Fördergeldern hat der Interessent für das Jahr 2014 insgesamt € 57.662,-- ausbezahlt bekommen. An öffentlichen Fördergeldern hat der Interessent für das Jahr 2014 insgesamt , € 57.662,-- ausbezahlt bekommen. An Sozialversicherungsbeiträgen wurde für das Jahr 2015 ein Betrag von € 16.892,-- entrichtet. An Sozialversicherungsbeiträgen wurde für das Jahr 2015 ein Betrag von , € 16.892,-- entrichtet. Die jährlichen Pachtausgaben belaufen sich auf € 14.164,--. Nach Abzug dieser Ausgaben verbleibt ein landwirtschaftliches Einkommen vor Steuern in der Höhe von € 68.636,--. Zum außerlandwirtschaftlichen Einkommen des Interessenten ist Folgendes festzustellen: Neben seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit betreibt der Interessent gemeinsam mit seiner Gattin auf der Hofstelle die Pension ***. Dabei handelt es sich um eine reine Vermietung von sechs Privatzimmern (10 Betten); es werden keinerlei Dienstleistungen (Frühstück, etc.) für die Gäste erbracht. Aus dieser Vermietung ergab sich im Jahr 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen von € 6.224,
NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die
Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Z 4 lit a NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
AVG.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
Paragraph 8, AVG.
7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht; 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht;
8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ und der landwirtschaftlichen Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz
9 NÖ GVG ist die Grundverkehrsbehörde verpflichtet (arg.: „hat“) ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, wenn bei ihr eine Verständigung
7 NÖ GVG einlangt. Demnach kann bereits die Interessentenerklärung allein ein Ermittlungsverfahren auslösen. Zudem ist die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer vom 13.11.2014 keineswegs unbegründet, vielmehr wird in dieser wörtlich wie folgt ausgeführt:
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG ist die Grundverkehrsbehörde verpflichtet (arg.: „hat“) ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, wenn bei ihr eine Verständigung
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG einlangt. Demnach kann bereits die Interessentenerklärung allein ein Ermittlungsverfahren auslösen. Zudem ist die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer vom 13.11.2014 keineswegs unbegründet, vielmehr wird in dieser wörtlich wie folgt ausgeführt: „Laut den in der Bezirksbauernkammer aufliegenden Unterlagen können die Angaben des Interessenten hinsichtlich der bewirtschafteten Flächen bestätigt werden. Vom Rechtswerber Hofr. Dr. ET, wohnhaft in ***, ***, liegen in der Bezirksbauernkammer keine Unterlagen auf. Entsprechend der im Ansuchen angeführten Angaben handelt es sich beim Erwerber aus der Sicht der Bezirksbauernkammer um keinen Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes, da eine Selbstbewirtschaftung nicht zu erwarten ist. Seitens der Bezirksbauernkammer wurde auch überprüft, ob der Interessent in der Lage ist, einen ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen. Als Nachweis hierfür wurde ein Sparbuch der „***“ mit einem entsprechenden Guthaben vorgelegt — siehe dazu beiliegende Kopie.“ Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass es Sache der Grundverkehrsbehörde in Wahrnehmung der öffentlichen Interessen ist, in einem Ermittlungsverfahren zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung des eingeschrittenen Interessenten als Landwirt im Sinne des NÖ GVG gegeben sind; dafür ist aber das Vorliegen einer Interessentenerklärung mit der selbst auferlegten Verpflichtung, anstelle des Käufers in der Vertrag einzutreten, mit der Behauptung der Landwirteeigenschaft und der Glaubhaftmachung der entsprechenden Zahlungsfähigkeit hinreichend. Es kann daher keine Rede davon sein, dass bei der Grundverkehrsbehörde nach dem durchgeführten Kundmachungsverfahren keine Verständigung
7 NÖ GVG eingelangt ist. Aus diesem Grund liegt auch die Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 11 Abs. 8 NÖ GVG (Genehmigung des Rechtsgeschäftes ohne weiteres Verfahren) nicht vor.Es kann daher keine Rede davon sein, dass bei der Grundverkehrsbehörde nach dem durchgeführten Kundmachungsverfahren keine Verständigung
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG eingelangt ist. Aus diesem Grund liegt auch die Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG (Genehmigung des Rechtsgeschäftes ohne weiteres Verfahren) nicht vor. Dem Beschwerdeführer und Antragsteller im gegenständlichen Verfahren kommt – wie gezeigt - weder die Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG noch die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu, während in der Person des JD ein Interessent im Verfahren aufgetreten ist, der als Landwirt nach den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 zu qualifizieren ist.Dem Beschwerdeführer und Antragsteller im gegenständlichen Verfahren kommt – wie gezeigt - weder die Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG noch die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu, während in der Person des JD ein Interessent im Verfahren aufgetreten ist, der als Landwirt nach den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 zu qualifizieren ist. Bei dieser aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sich ergebenden Sachlage und der oben dargestellten Rechtslage war daher der Beschwerde nicht stattzugeben und damit der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. den Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 stützt. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. den Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.583.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.