Obsah (18)
§ 28§ 25a§ 5Art. 130§ 47§ 3§ 45§ 49§ 13§ 8§ 51§ 53§ 55Art. 10Art. 14Art. 24Art. 7Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-918/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer al
§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: Aus den von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- September 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom
- Juli 2016 beantragten Frau HG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geb. am ***, ihr Sohn EG, geb. am ***, sowie ihr Sohn EJP, geb. am ***, bei der belangten Behörde Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Aus den Antragsangaben der Antragsteller geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn EG deutsche Staatsbürger sind und EJP auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Alle drei Personen sind am
- August 2015 von Deutschland nach ***, *** gezogen und haben sie an dieser Adresse ihren Hauptwohnsitz genommen. Laut Mietvertrag vom
- August 2015 betragen der monatliche Mietzins für die Wohnung € 600,00 und die monatlichen Betriebskosten € 150,
- Die belangte Behörde stellte für die Beschwerdeführerin eine Anmeldebescheinigung vom
- September 2015 aus und hielt als Grund für diese die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) fest.Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) fest. Die belangte Behörde stellte für Herrn EG eine Anmeldebescheinigung vom
- September 2015 aus und hielt als Grund für diese die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (Ausbildung) fest.Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (Ausbildung) fest. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag vom
- Juli 2016 vor, den sie mit der Fa. TC GmbH abgeschlossen hat. Aus diesem Vertrag geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis am
- Juli 2016 begonnen hat und bis zum
- Oktober 2016 befristet ist. Sofern bis zum Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses von den beiden Vertragsteilen nichts anderes vereinbart wird, geht das befristete in ein unbefristetes Dienstverhältnis über. Ihre Tätigkeit umfasst das Telefonmarketing, ihre wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 20 Stunden und erhält sie ein Monatsgehalt von € 675,00 brutto, wobei sie auch ein
- und
- Monatsgehalt erhält. Laut Mitteilung des Finanzamtes *** vom
- September 2015 an die Beschwerdeführerin erhält sie für EG und für EJP vom September 2015 bis zum September 2017 Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Nach Aufforderung der belangten Behörde vom
- Juli 2016 an die Beschwerdeführerin, ihren Antrag zu verbessern, und der Verbesserung des Antrages teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juli 2016 zu ihrem Antrag mit, dass sich laut Zentralem Melderegister ihr Hauptwohnsitz erst seit dem
- August 2015 in Österreich befinde. Ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehe erst, wenn sie fünf Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz in Österreich habe. Daraus ergebe sich, dass sie nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach § 5 Abs. 1 und 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz gehöre. Ihr wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht. Nach Aufforderung der belangten Behörde vom
- Juli 2016 an die Beschwerdeführerin, ihren Antrag zu verbessern, und der Verbesserung des Antrages teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juli 2016 zu ihrem Antrag mit, dass sich laut Zentralem Melderegister ihr Hauptwohnsitz erst seit dem
- August 2015 in Österreich befinde. Ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehe erst, wenn sie fünf Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz in Österreich habe. Daraus ergebe sich, dass sie nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz gehöre. Ihr wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht. Mit Bescheid vom
- August 2016, Zl. GDJ3-B-1698/001, wies die belangte Behörde den Antrag von Frau HG vom
- Juli 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
§ 5Abs.
1 bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass folgender Sachverhalt festgestellt worden sei:Mit Bescheid vom
- August 2016, Zl. GDJ3-B-1698/001, wies die belangte Behörde den Antrag von Frau HG vom
- Juli 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
Paragraph 5, Absatz eins bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass folgender Sachverhalt festgestellt worden sei: „Staatsbürgerschaft: Deutschland Aufenthaltstitel: § 51 NAG Aufenthaltstitel: Paragraph 51, NAG wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Mietobjekt tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 600,00, monatliche Betriebskosten in der Höhe von € 150,00 Wohnsituation: alleinerziehend Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: EG geb. *** Einkommen: € 675,00 brutto TC GmbH *** Vermögen: keines Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Kinderbetreuung Krankenversicherung: vorhanden“ Sodann führte sie aus, dass sich laut Zentralem Melderegister ihr Hauptwohnsitz erst seit dem
- August 2015 in Österreich befinde. Ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehe erst, wenn sie fünf Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz in Österreich habe. Bei Inanspruchnahme von Mindestsicherung würde sie ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Mit Schreiben vom
- Juli 2016 sei ihr nachweislich dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden und sei ihr eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Bis zur Unterfertigung dieses Bescheides sei keine Stellungnahme eingelangt. Rechtlich folge daraus, dass sie deutsche Staatsangehörige sei und sich aufgrund eines sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Inland befinde, sodass sie demnach
§ 5Abs.
3 NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen zähle. Da sie daher nicht zum Kreis der nach dem NÖ MSG anspruchsberechtigten Personen gehöre, sei ihr Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen. Sodann führte sie aus, dass sich laut Zentralem Melderegister ihr Hauptwohnsitz erst seit dem
- August 2015 in Österreich befinde. Ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehe erst, wenn sie fünf Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz in Österreich habe. Bei Inanspruchnahme von Mindestsicherung würde sie ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Mit Schreiben vom
- Juli 2016 sei ihr nachweislich dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden und sei ihr eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Bis zur Unterfertigung dieses Bescheides sei keine Stellungnahme eingelangt. Rechtlich folge daraus, dass sie deutsche Staatsangehörige sei und sich aufgrund eines sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Inland befinde, sodass sie demnach
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen zähle. Da sie daher nicht zum Kreis der nach dem NÖ MSG anspruchsberechtigten Personen gehöre, sei ihr Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Abweisung ihres Antrages nicht auf die Aufenthaltsdauer von 5 Jahren gestützt werden könne, da der exakte Wortlaut dahingehend laute, dass EU-Bürger in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung haben würden, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich befinden oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen würden. Im angefochtenen Bescheid werde zwar festgehalten, dass sie sich als Arbeitnehmerin in Österreich befinde, doch sei darauf in der Entscheidung keinerlei Rücksicht genommen und diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung beigemessen worden. Weiters führte sie aus, dass auch ihr Sohn EJP ab
- Oktober 2016 wieder im gemeinsamen Haushalt wohnen werde, da dann die Väterkarenz auslaufe. Daraus ergebe sich dann wiederum ein erhöhter finanzieller Aufwand. Am
- September 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm; die belangte Behörde nahm an dieser Verhandlung nicht teil. In dieser Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und verwies sie darauf, dass sie seit dem
- Juli 2016 einer Arbeit nachgehe und daher seit diesem Tag als Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG anzusehen sei, sodass sie durch den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ihr Aufenthaltsrecht nicht verlieren würde. Zudem könne auch der Grund, dass sie nicht seit 5 Jahren in Österreich aufhältig sei, nicht herangezogen werden, da dieser nur ein Alternativgrund („oder“) sei. Sie habe zuvor in Deutschland gelebt und habe dort Hartz IV bezogen, wobei dieser Bezug samt seinen Nebenleistungen höher gewesen sei als die Mindestsicherung in Österreich. Da ihr Kindesvater in Österreich leben würde, sei sie im Jahr 2015 nach Österreich gezogen. Sie habe bisher Karenzgeld und Kinderbeihilfe in der Höhe von rund € 1.000,00 monatlich bezogen. Als ihr gesagt worden sei, dass ihr Kind nicht mehr versichert werde, habe sie eine Arbeit angenommen, wobei sie seit Juni 2016 bei der „DK GmbH“ geringfügig beschäftigt gewesen sei und habe sie seit dem
- Juli 2016 mit der Arbeit bei der TC GmbH angefangen. Da beide Arbeiten zeitmäßig nicht vereinbar gewesen seien, habe sie vor kurzem das Arbeitsverhältnis mit der „DK GmbH“ beendet. Die TC GmbH suche derzeit Arbeitskräfte und könnte sie dort auch als Vollzeitkraft tätig sein, doch würde dies wegen der Kinderbetreuung derzeit nicht möglich sein, so die Beschwerdeführerin. In dieser Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und verwies sie darauf, dass sie seit dem
- Juli 2016 einer Arbeit nachgehe und daher seit diesem Tag als Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG anzusehen sei, sodass sie durch den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ihr Aufenthaltsrecht nicht verlieren würde. Zudem könne auch der Grund, dass sie nicht seit 5 Jahren in Österreich aufhältig sei, nicht herangezogen werden, da dieser nur ein Alternativgrund („oder“) sei. Sie habe zuvor in Deutschland gelebt und habe dort Hartz römisch vier bezogen, wobei dieser Bezug samt seinen Nebenleistungen höher gewesen sei als die Mindestsicherung in Österreich. Da ihr Kindesvater in Österreich leben würde, sei sie im Jahr 2015 nach Österreich gezogen. Sie habe bisher Karenzgeld und Kinderbeihilfe in der Höhe von rund € 1.000,00 monatlich bezogen. Als ihr gesagt worden sei, dass ihr Kind nicht mehr versichert werde, habe sie eine Arbeit angenommen, wobei sie seit Juni 2016 bei der „DK GmbH“ geringfügig beschäftigt gewesen sei und habe sie seit dem
- Juli 2016 mit der Arbeit bei der TC GmbH angefangen. Da beide Arbeiten zeitmäßig nicht vereinbar gewesen seien, habe sie vor kurzem das Arbeitsverhältnis mit der „DK GmbH“ beendet. Die TC GmbH suche derzeit Arbeitskräfte und könnte sie dort auch als Vollzeitkraft tätig sein, doch würde dies wegen der Kinderbetreuung derzeit nicht möglich sein, so die Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 5Abs.
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfallsNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
§ 47Abs.
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
- Asylberechtigte
§ 3Asyl
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“
§ 45
NAG oder a) „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
§ 49NAG.
„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:
- Personen nach Abs. 2 Z. 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
- Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z. 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
- Asylwerber
§ 13Asyl
G 2005;Asylwerber
Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte
§ 8Asyl
G 2005.Subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005.
§ 51Abs.
1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z. 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z. 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn erNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Nach Abs.3 dieser Gesetzesstelle hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Abs. 2 Z. 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 53Abs.
1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 51 Abs. 1 Z. 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach § 51 Abs. 1 Z. 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- nach § 51 Abs. 1 Z. 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
§ 55Abs.
1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde an der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, sodass sie sich dadurch der Möglichkeit begeben hat, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, ihre Standpunkte darzulegen und Fragen an die Beschwerdeführerin zu richten. Weiters ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid nicht klar erkennen lässt, aus welchen Gründen die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Zum einen behauptet sie, dass sich der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin laut dem Zentralen Melderegister erst seit dem 19. August 2015 im Bundesgebiet befinde und ein Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erst bestehe, wenn sie fünf Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe; dazu behauptet sie auch, dass die Beschwerdeführerin bei Inanspruchnahme der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ihr Aufenthaltsrecht verliere. Am Ende ihrer Begründung wiederum behauptet die belangte Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsbürgerin aufgrund eines sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet befinde und sie demnach
§ 5Abs.
3 NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen zähle, wobei sich die belangte Behörde diesbezüglich offensichtlich auf die Z. 2 des § 5 Abs. 3 NÖ MSG stützt. Weiters ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid nicht klar erkennen lässt, aus welchen Gründen die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Zum einen behauptet sie, dass sich der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin laut dem Zentralen Melderegister erst seit dem 19. August 2015 im Bundesgebiet befinde und ein Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erst bestehe, wenn sie fünf Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe; dazu behauptet sie auch, dass die Beschwerdeführerin bei Inanspruchnahme der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ihr Aufenthaltsrecht verliere. Am Ende ihrer Begründung wiederum behauptet die belangte Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsbürgerin aufgrund eines sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet befinde und sie demnach
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen zähle, wobei sich die belangte Behörde diesbezüglich offensichtlich auf die Ziffer 2, des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG stützt. Hiezu ist generell festzuhalten, dass EWR-Bürger für die Einreise nach Österreich keines Visums und für den Aufenthalt im Bundesgebiet keines Aufenthaltstitels bedürfen. Diese haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von drei Monaten; dieses Recht besteht unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Ausgehend von diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde herangezogene Z. 2 des § 5 Abs. 3 des NÖ MSG für die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, da diese nicht als Touristin ins Bundesgebiet gekommen ist, und hat schon der Gesetzgeber zur Bestimmung des § 5 Abs. 3 NÖ MSG in seinem Motivenbericht festgehalten, dass der Abs. 3 eine abschließende (taxative) Aufzählung jener Personengruppen enthält, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben, wozu nichterwerbstätige EU/EWR-Bürger oder Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes im Inland, Fremde, die auf Grund eines Reisevisums oder ohne Sichtvermerk (Touristen) eingereist sind sowie sonstige Personen, die Leistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 9240, geltend machen können, zählen. Ausgehend von diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde herangezogene Ziffer 2, des Paragraph 5, Absatz 3, des NÖ MSG für die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, da diese nicht als Touristin ins Bundesgebiet gekommen ist, und hat schon der Gesetzgeber zur Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG in seinem Motivenbericht festgehalten, dass der Absatz 3, eine abschließende (taxative) Aufzählung jener Personengruppen enthält, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben, wozu nichterwerbstätige EU/EWR-Bürger oder Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes im Inland, Fremde, die auf Grund eines Reisevisums oder ohne Sichtvermerk (Touristen) eingereist sind sowie sonstige Personen, die Leistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 9240, geltend machen können, zählen. Zur Behauptung der belangten Behörde, dass ein Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erst bestehe, wenn die Beschwerdeführerin fünf Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe und dass sie bei Inanspruchnahme von Mindestsicherung derzeit ihr Aufenthaltsrecht verliere, ist festzuhalten: Aufgrund ihres Freizügigkeitsrechtes zum Aufenthalt und zur Niederlassung sind EWR-Bürger unionsrechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie die in § 51 Abs. 1 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen.Aufgrund ihres Freizügigkeitsrechtes zum Aufenthalt und zur Niederlassung sind EWR-Bürger unionsrechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie die in Paragraph 51, Absatz eins, NAG genannten Voraussetzungen erfüllen. Das Aufenthaltsrecht für mehr als 3 Monate besteht
§ 55Abs.
1 NAG jedoch nur so lange, wie die Voraussetzungen erfüllt bleiben oder ein anerkannter Aufrechterhaltungsgrund vorliegt. Das Aufenthaltsrecht für mehr als 3 Monate besteht
Paragraph 55, Absatz eins, NAG jedoch nur so lange, wie die Voraussetzungen erfüllt bleiben oder ein anerkannter Aufrechterhaltungsgrund vorliegt. EWR-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten
§ 53Abs.
1 NAG als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auf Antrag eine „Anmeldebescheinigung“, wobei ein entsprechender Antrag binnen vier Monaten ab der Einreise nach Österreich gestellt werden muss. Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“. EWR-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten
Paragraph 53, Absatz eins, NAG als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auf Antrag eine „Anmeldebescheinigung“, wobei ein entsprechender Antrag binnen vier Monaten ab der Einreise nach Österreich gestellt werden muss. Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern seit dem
- August 2015 an ihrem Hauptwohnsitz in ***, ***, wohnhaft ist und sie somit seit diesem Zeitpunkt in Niederösterreich einen Hauptwohnsitz aufweist, wobei ihr Sohn EJP seit dem
- Juli 2016 bei seinem Vater in *** wohnt. Ihre Anmeldebescheinigung vom
- September 2015 weist unbestritten als Aufenthaltsrecht § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG aus, wonach sie als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin berechtigt ist, sich im Bundesgebiet mehr als drei Monate aufzuhalten, weil sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Ihre Anmeldebescheinigung vom
- September 2015 weist unbestritten als Aufenthaltsrecht Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG aus, wonach sie als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin berechtigt ist, sich im Bundesgebiet mehr als drei Monate aufzuhalten, weil sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nunmehr offensichtlich über keine ausreichende Existenzmittel mehr verfügt und daher hilfsbedürftig ist. Für die Frage, ob ihr ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt, ist daher
§ 5Abs.
1 Z. 3 NÖ MSG zu prüfen, ob sie zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist, wobei sachverhaltsbezogen
dieser Bestimmung zu beurteilen ist, ob ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 51
NAG zukommt.Für die Frage, ob ihr ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt, ist daher
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG zu prüfen, ob sie zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist, wobei sachverhaltsbezogen
dieser Bestimmung zu beurteilen ist, ob ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraph 51, NAG zukommt. Die Bestimmung des § 51 NAG setzt Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) um, wonach Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2009, Zl. 2008/18/0763, sowie VwGH vom
- Juni 2013, Zl. 2012/18/0005, sowie VwGH vom
- April 2016, Zl. Ra 2015/09/0137, sowie VwGH vom
- August 2016, Zl. Ro 2015/10/0050) handelt es sich in diesen Fällen um ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht, das innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur - durch eine Anmeldebescheinigung
§ 53Abs.
1 NAG - dokumentiert wird. Somit ergibt sich in diesen Fällen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes, sodass diese Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung hat. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Anmeldebescheinigung damit nicht vor [vgl. hiezu sinngemäß auch VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/22/0035, wonach einer Aufenthaltskarte
Art. 10Abs.
2 der Richtlinie 2004/38/EG als bloße Anmeldebescheinigung keine Bindungswirkung für die nationale Behörde zukommt; dies deckt sich im Ergebnis mit den Erkenntnissen des VwGH vom
- September 2006, Zl. 2006/09/0070, und vom
- April 2012, Zl. 2012/09/0003 - diese sehen grundsätzlich nur außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt.]Die Bestimmung des Paragraph 51, NAG setzt Artikel 7, der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) um, wonach Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2009, Zl. 2008/18/0763, sowie VwGH vom
- Juni 2013, Zl. 2012/18/0005, sowie VwGH vom
- April 2016, Zl. Ra 2015/09/0137, sowie VwGH vom
- August 2016, Zl. Ro 2015/10/0050) handelt es sich in diesen Fällen um ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht, das innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur - durch eine Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, Absatz eins, NAG - dokumentiert wird. Somit ergibt sich in diesen Fällen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes, sodass diese Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung hat. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Anmeldebescheinigung damit nicht vor [vgl. hiezu sinngemäß auch VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/22/0035, wonach einer Aufenthaltskarte
Artikel 10
, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG als bloße Anmeldebescheinigung keine Bindungswirkung für die nationale Behörde zukommt; dies deckt sich im Ergebnis mit den Erkenntnissen des VwGH vom
- September 2006, Zl. 2006/09/0070, und vom
- April 2012, Zl. 2012/09/0003 - diese sehen grundsätzlich nur außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt.] Im Falle einer Anmeldebescheinigung „dokumentiert“ - also bescheinigt - diese die Berechtigung eines EWR-Bürgers, also der Beschwerdeführerin, zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate, sodass es sich bei der Ausstellung (u.a.) einer Anmeldebescheinigung bloß um eine Dokumentation eines Aufenthaltsrechtes handelt, das bereits auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften (und in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben auch nach den Bestimmungen des NAG von Gesetzes wegen) besteht. Daraus folgt, dass aus der Anmeldebescheinigung daher keine Bindungswirkung für die entscheidenden Behörden im gegenständlichen Verfahren abzuleiten ist, sondern stellt die erwähnte Anmeldebescheinigung bloß eine Bescheinigung dar. Dieses Aufenthaltsrecht kommt - unabhängig von der behördlichen Dokumentation - Unionsbürgern
Art. 14Abs.
2 der zitierten Richtlinie und § 55 Abs. 1 NAG so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.Dieses Aufenthaltsrecht kommt - unabhängig von der behördlichen Dokumentation - Unionsbürgern
Artikel 14
, Absatz 2, der zitierten Richtlinie und Paragraph 55, Absatz eins, NAG so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Gewährung der beantragten Leistungen mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beabsichtigten Inanspruchnahme von Sozialleistungen ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nach § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG verliert, sodass sie nicht mehr zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und daher nicht zu den anspruchsberechtigten Personen nach dem NÖ MSG gehört, zumal sie auch keinen Hauptwohnsitz über einen ununterbrochenen Zeitraum von 5 Jahren im Bundesgebiet aufweisen kann und dadurch nicht im Besitz der Berechtigung „Daueraufenthalt-EU“ ist.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Gewährung der beantragten Leistungen mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beabsichtigten Inanspruchnahme von Sozialleistungen ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verliert, sodass sie nicht mehr zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und daher nicht zu den anspruchsberechtigten Personen nach dem NÖ MSG gehört, zumal sie auch keinen Hauptwohnsitz über einen ununterbrochenen Zeitraum von 5 Jahren im Bundesgebiet aufweisen kann und dadurch nicht im Besitz der Berechtigung „Daueraufenthalt-EU“ ist. Da ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bisher durch keine in § 10 NAG angeführten Maßnahmen beendet worden ist, stellt sich die Frage, ob die belangte Behörde berechtigt ist, trotz ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet die Erfüllung der Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie und des NAG im Rahmen der Prüfung eines Sozialleistungsanspruches zu prüfen, wobei hiezu auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 9. August 2016, Zl. Ro 2015/10/0050) zu verweisen ist; nach dieser können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung eines Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthaltes - durch eine der in § 10 Abs. 1 NAG angeführten Maßnahmen - bedürfte (siehe insbesondere das Urteil des EuGH vom 11. November 2014 in der Rechtssache C- 333/13, Dano, Rz 76 ff, ebenso das Urteil des EuGH vom 15. September 2015 in der Rechtssache C-67/14, Alimanovic, Rz 48 ff). Insofern steht das Diskriminierungsverbot
Art. 24Abs.
1 der Unionsbürgerrichtlinie einer Ungleichbehandlung von österreichischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen haben, nicht entgegen (Urteil Dano, Rz 77).Da ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bisher durch keine in Paragraph 10, NAG angeführten Maßnahmen beendet worden ist, stellt sich die Frage, ob die belangte Behörde berechtigt ist, trotz ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet die Erfüllung der Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie und des NAG im Rahmen der Prüfung eines Sozialleistungsanspruches zu prüfen, wobei hiezu auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sowie des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- August 2016, Zl. Ro 2015/10/0050) zu verweisen ist; nach dieser können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung eines Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthaltes - durch eine der in Paragraph 10, Absatz eins, NAG angeführten Maßnahmen - bedürfte (siehe insbesondere das Urteil des EuGH vom
- November 2014 in der Rechtssache C- 333/13, Dano, Rz 76 ff, ebenso das Urteil des EuGH vom
- September 2015 in der Rechtssache C-67/14, Alimanovic, Rz 48 ff). Insofern steht das Diskriminierungsverbot
Artikel 24
, Absatz eins, der Unionsbürgerrichtlinie einer Ungleichbehandlung von österreichischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen haben, nicht entgegen (Urteil Dano, Rz 77). Dazu hat der EuGH ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat
Art. 7
der Richtlinie 2004/38/EG die Möglichkeit haben müsse, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit z.B. allein mit dem Ziel Gebrauch machten, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaates zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechtes verfügten, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kämen, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin bestehe, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern (Urteil Dano, Rz 78f).Dazu hat der EuGH ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat
Artikel 7
, der Richtlinie 2004/38/EG die Möglichkeit haben müsse, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit z.B. allein mit dem Ziel Gebrauch machten, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaates zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechtes verfügten, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kämen, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin bestehe, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern (Urteil Dano, Rz 78f). Der EuGH führte im Urteil Dano (Rz 80
- f)aus, dass bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfüge, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen sei, wobei die beantragten Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen seien. Der EuGH führte im Urteil Dano (Rz 80
- f)aus, dass bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfüge, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Unionsbürgerrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen sei, wobei die beantragten Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen seien. Im gegenständlichen Verfahren über die Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die belangte Behörde daher berechtigt, die Voraussetzungen, ob die Beschwerdeführerin bei Gewährung ihrer beantragten Sozialleistungen noch die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet über eine Dauer von mehr als 3 Monaten erfüllt, zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin seit dem 19. August 2015 im Bundesgebiet in Niederösterreich aufhältig und hat sie bis zu ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag keine Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch genommen, zumal sie bis dahin über ausreichende Existenzmittel verfügt hat; dies hat die belangte Behörde im Zuge der Ausstellung ihrer Anmeldebescheinigung (§ 51 Abs. 1 Z. 2 NAG) geprüft und diese daher ausgestellt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Einreise der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie lediglich zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist; dies ist auch von der belangten Behörde niemals behauptet worden.Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin seit dem 19. August 2015 im Bundesgebiet in Niederösterreich aufhältig und hat sie bis zu ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag keine Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch genommen, zumal sie bis dahin über ausreichende Existenzmittel verfügt hat; dies hat die belangte Behörde im Zuge der Ausstellung ihrer Anmeldebescheinigung (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) geprüft und diese daher ausgestellt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Einreise der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie lediglich zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist; dies ist auch von der belangten Behörde niemals behauptet worden. Die belangte Behörde ging in ihrer angefochtenen Entscheidung – auch - davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres verfahrensgegenständlichen Antrages die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG nun nicht mehr erfüllt, sodass damit ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG endet, ohne jedoch eine konkrete Prüfung ihrer wirtschaftlichen Situation vorzunehmen und im angefochtenen Bescheid darzulegen. Die belangte Behörde ging in ihrer angefochtenen Entscheidung – auch - davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres verfahrensgegenständlichen Antrages die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nun nicht mehr erfüllt, sodass damit ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG endet, ohne jedoch eine konkrete Prüfung ihrer wirtschaftlichen Situation vorzunehmen und im angefochtenen Bescheid darzulegen. Aber selbst wenn man diese Auffassung der belangten Behörde teilt, übersieht sie allerdings, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einer Arbeit nachgeht. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, ist die Beschwerdeführerin seit dem 6. Juli 2016 bei der TC GmbH als Arbeitnehmerin tätig, wobei ihre Wochenarbeitszeit laut Dienstvertrag 20 Wochenstunden umfasst und sie monatlich € 675,00 brutto, 14 Mal im Jahr, verdient, sodass sich auch die Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin seit der Aufnahme ihrer Beschäftigung nicht ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG zukommt. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, ist die Beschwerdeführerin seit dem 6. Juli 2016 bei der TC GmbH als Arbeitnehmerin tätig, wobei ihre Wochenarbeitszeit laut Dienstvertrag 20 Wochenstunden umfasst und sie monatlich € 675,00 brutto, 14 Mal im Jahr, verdient, sodass sich auch die Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin seit der Aufnahme ihrer Beschäftigung nicht ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zukommt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2013/22/0019, u.a. ausgesprochen hat, dass zwar nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechtes Relevanz entfalte (vgl. dazu auch VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/22/0011), vielmehr sei es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht werde. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so liege es nahe, auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen, so der Verwaltungsgerichtshof. Der EuGH verlange für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 39 EG (nunmehr Art. 45 AEUV) jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“, die keinen so geringen Umfang habe, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handle. Dieser Maßstab lasse sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung derselben vorliegen müsse. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff habe der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhalte, ebensowenig von alleiniger Bedeutung sei wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. hiezu auch VwGH vom 29. September 2011, Zl. 2009/21/0386 mwN); vielmehr müsse es sich grundsätzlich um die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit handeln, damit die Eigenschaft als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinn verschafft werde (vgl. auch das Urteil des EuGH vom 11. Juli 2002, C-224/98 „D'Hoop“, Rn. 18).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2013/22/0019, u.a. ausgesprochen hat, dass zwar nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechtes Relevanz entfalte vergleiche dazu auch VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/22/0011), vielmehr sei es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht werde. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so liege es nahe, auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen, so der Verwaltungsgerichtshof. Der EuGH verlange für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Artikel 39, EG (nunmehr Artikel 45, AEUV) jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“, die keinen so geringen Umfang habe, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handle. Dieser Maßstab lasse sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung derselben vorliegen müsse. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff habe der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhalte, ebensowenig von alleiniger Bedeutung sei wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses vergleiche hiezu auch VwGH vom 29. September 2011, Zl. 2009/21/0386 mwN); vielmehr müsse es sich grundsätzlich um die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit handeln, damit die Eigenschaft als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinn verschafft werde vergleiche auch das Urteil des EuGH vom 11. Juli 2002, C-224/98 „D'Hoop“, Rn. 18). Das erkennende Gericht vertritt unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin im Sinne der vorher dargelegten Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes als ausreichend anzusehen ist, zumal diese Arbeitstätigkeit als eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ angesehen werden kann, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Mit der Aufnahme dieser Beschäftigung ist die Beschwerdeführerin somit als Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG anzusehen, weshalb ihr somit seit dem 6. Juli 2016 ein Aufenthaltsrecht nach Das erkennende Gericht vertritt unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin im Sinne der vorher dargelegten Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes als ausreichend anzusehen ist, zumal diese Arbeitstätigkeit als eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ angesehen werden kann, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Mit der Aufnahme dieser Beschäftigung ist die Beschwerdeführerin somit als Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG anzusehen, weshalb ihr somit seit dem 6. Juli 2016 ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG zukommt.Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zukommt. Eine Anmeldebescheinigung aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht beantragt. Hiezu ist jedoch festzuhalten, wie bereits vorhin ausgeführt worden ist, dass EWR-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auf Antrag eine Anmeldebescheinigung erhalten, wobei diese Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung hat, zumal sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes ergibt (vgl. u.a. nochmals die vorhin zitierte Rechtsprechung: VwGH vom 18. Juni 2013, Zl. 2012/18/0005, sowie VwGH vom 26. April 2016, Zl. Ra 2015/09/0137, sowie VwGH vom 9. August 2016, Zl. Ro 2015/10/0050); ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Anmeldebescheinigung damit nicht vor, sodass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung seit dem 6. Juli 2016 ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet für mehr als 3 Monate nach § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG zukommt, ohne dass sie derzeit im Besitz einer entsprechenden Anmeldebescheinigung ist. Hiezu ist jedoch festzuhalten, wie bereits vorhin ausgeführt worden ist, dass EWR-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auf Antrag eine Anmeldebescheinigung erhalten, wobei diese Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung hat, zumal sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes ergibt vergleiche u.a. nochmals die vorhin zitierte Rechtsprechung: VwGH vom 18. Juni 2013, Zl. 2012/18/0005, sowie VwGH vom 26. April 2016, Zl. Ra 2015/09/0137, sowie VwGH vom 9. August 2016, Zl. Ro 2015/10/0050); ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Anmeldebescheinigung damit nicht vor, sodass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung seit dem 6. Juli 2016 ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet für mehr als 3 Monate nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zukommt, ohne dass sie derzeit im Besitz einer entsprechenden Anmeldebescheinigung ist. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht somit zum Schluss, dass sämtliche von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Aufgrund der von ihr fälschlicherweise angenommenen Abweisungsgründe hat die belangte Behörde in weiterer Folge jegliche Ermittlungen zur Feststellung des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der beantragten Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – sowohl in Bezug auf die Beschwerdeführerin als auch in Bezug auf deren beiden Kinder – unterlassen. Somit steht fest, dass die belangte Behörde aufgrund ihres Rechtsirrtums und infolge der Heranziehung der nicht zutreffenden verfahrensgegenständlichen Abweisungsgründe zum einen ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet hat, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt wird, und zum anderen, dass sie weitere Ermittlungen unterlassen hat und das Verfahren daher noch ergänzungsbedürftig ist, um beurteilen zu können, ob die beantragten Leistungen zu gewähren sind. Insbesondere fehlen Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Unterhaltspflicht des Vaters der beiden Kinder und ob auch die Beschwerdeführerin eventuell Unterhaltsansprüche gegenüber Dritte geltend machen kann; auch fehlen sämtliche Ausführungen und Darlegungen aller anderen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistungen. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren somit als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/08/0171) ausgesprochen, dass sich auch im Rahmen der Verhandlung eines Verwaltungsgerichtes herausstellen kann, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt, sodass auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werden darf.Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/08/0171) ausgesprochen, dass sich auch im Rahmen der Verhandlung eines Verwaltungsgerichtes herausstellen kann, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt, sodass auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werden darf. Die belangte Behörde hat bei ihrer verfahrensgegenständlichen Beurteilung, wie bereits vorhin dargelegt, aufgrund ihrer Annahme des verfehlten Versagungsgrundes die Ermittlung wesentlicher Voraussetzungen im angefochtenen Bescheid unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Einvernahmen) wie für die belangte Behörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.918.001.2016