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{'item': 'LVwG-AV-934/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-934/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass weder die im Rahmen des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes *** herangezogenen Berechnungsgrundlagen noch die im abgeleiteten Bescheid der Marktgemeinde *** ermittelten Grundlagen der Abgabenvorschreibung in Gestalt des Bescheides vom
  4. Jänner 2016 strittig sind. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr darauf reduzieren, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass ihm der Grundlagenbescheid des Finanzamtes nicht zugegangen sei. Weiters kritisiert er, dass der Bescheid vom
  5. Jänner 2016 keiner Behörde zugerechnet werden könne. 3.1.
  6. Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
  7. Oktober 2015, EW-AZ 18/007-2-0236/1, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab
  8. Jänner 2014 festgesetzt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu § 194 BAO; sowie VwGH vom
  9. April 2005, Zl. 2004/16/0229). Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  10. Jänner 2016, EDV-Nr. 0000884/001/00/006/02, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
  11. Oktober 2015 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde. Gemäß Paragraph 252, BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
  12. Oktober 2015, EW-AZ 18/007-2-0236/1, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab
  13. Jänner 2014 festgesetzt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des Paragraph 252, BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide vergleiche Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu Paragraph 194, BAO; sowie VwGH vom
  14. April 2005, Zl. 2004/16/0229). Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  15. Jänner 2016, EDV-Nr. 0000884/001/00/006/02, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom
  16. Oktober 2015 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde. 3.1.
  17. Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid neu mit Wirkung ab
  18. Jänner 2014) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden - sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab
  19. Jänner
  20. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten. Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH vom
  21. Jänner 1992, ZI. 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet (vgl. VwGH vom
  22. Jänner 2001, ZI. 2000/16/0579).Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid neu mit Wirkung ab
  23. Jänner 2014) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden - sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab
  24. Jänner
  25. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten. Die im Gesetz vergleiche Paragraph 252, BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH vom
  26. Jänner 1992, ZI. 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet vergleiche VwGH vom
  27. Jänner 2001, ZI. 2000/16/0579). Daraus folgt, dass die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** verpflichtet waren, die Grundsteuer basierend auf dem jeweils in Geltung stehenden Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes in gesetzlicher Höhe vorzuschreiben. Die Vorschreibung einer höheren Grundsteuer mit Wirkung ab
  28. Jänner 2014 in Folge des neuen Bescheides des Finanzamtes *** vom
  29. Oktober 2015 erweist sich somit als rechtsrichtig, zumal dieser – dem Beschwerdeführer am
  30. Jänner 2016 zugestellte - Bescheid auch nicht bekämpft worden ist. 3.1.
  31. Unverzichtbare Merkmale eines Bescheides sind die Bezeichnung der Behörde, der Spruch und - nach Maßgabe des § 96 BAO - die Unterschrift (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, § 93 Tz 22 sowie VwGH vom
  32. Dezember 2005, Zl. 2004/0111). Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Aus dem Briefkopf und der Fertigung der Erledigung vom
  33. Jänner 2016 lässt sich klar und unmissverständlich ableiten, dass diese dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** zuzurechnen ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.Unverzichtbare Merkmale eines Bescheides sind die Bezeichnung der Behörde, der Spruch und - nach Maßgabe des Paragraph 96, BAO - die Unterschrift vergleiche Ritz, BAO-Kommentar3, Paragraph 93, Tz 22 sowie VwGH vom
  34. Dezember 2005, Zl. 2004/0111). Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Aus dem Briefkopf und der Fertigung der Erledigung vom
  35. Jänner 2016 lässt sich klar und unmissverständlich ableiten, dass diese dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** zuzurechnen ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. 3.1.
  36. Mit seinem Vorbringen zeigte die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. des mit dieser Berufungsentscheidung bestätigten Grundsteuerbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz nicht auf. Mit dem Grundsteuerbescheid vom
  37. Jänner 2016 wurde dem Beschwerdeführer auf Basis des Grundsteuermessbescheides vom
  38. Oktober 2015 dem Grunde und der Höhe nach mit Recht die Grundsteuer zum
  39. Jänner 2014 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  40. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  41. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  42. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  43. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.934.001.2016

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