GVG insoferne stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), auf den Betrag von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG insoferne stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), auf den Betrag von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird. 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bleiben
G mit 10 Euro unverändert.Der Beschwerdeführer hat
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bleiben
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 10 Euro unverändert., Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zur angeführten Tatzeit am angegebenen Tatort im Foyer der ***bank in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, da er Zigaretten geraucht, einen Punsch verschüttet und dort geschlafen habe. Mehrere Kundenhätten sich beschwert Hierfür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitstrafe 2 Tage) verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er auf Grund der erfolgten Sachwalterbestellung schuldunfähig und zurechnungsunfähig wäre. Die grundsätzliche Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes ändere nichts an seiner gegenwärtigen Schuldunfähigkeit, weshalb ein besonders rücksichtsloses Verhalten nicht vorwerfbar sei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Von Polizeibeamten wurde festgestellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Foyer der ***bank, welches für sämtliche Kunden zugänglich war, Zigaretten geraucht, Punsch verschüttet und geschlafen hat. Mehrere Kunden hatten sich beschwert und haben die Polizei telefonisch verständigt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 24. Jänner 2014 wurde für den Beschuldigten ein Sachwalter bestellt, welcher die Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern sowie die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten, einschließlich Vermögensverwaltung, bestellt wurde. Weiters wurde am 05. Oktober 2015 eine Bestellung für die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern vorgenommen. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
1 Sicherheitspolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.
Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Durch den vorliegenden Sachverhalt, welcher vom Beschuldigten auch gar nicht bestritten wurde, ist zweifellos der gegenständliche Tatbestand erfüllt, weshalb das objektive Tatbild verwirklicht wurde. Zum Verschulden bestimmt § 3 VStG, dass nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln.Zum Verschulden bestimmt Paragraph 3, VStG, dass nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei sogenannten Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei sogenannten Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Die bloße Bestellung eines Sachwalters bedeutet noch nicht, dass mangelnde Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vorgelegen habe, somit der Beschuldigte nicht in der Lage war, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen oder sich dieser Einsicht
zu verhalten. Vielmehr liegt über den Beschuldigten auch ein amtsärztliches Gutachten vom 11. Mai 2015 vor, bei welchem auch ein erhobener psychiatrischer Befund berücksichtigt wurde. Das amtsärztliche Gutachten kommt zum Ergebnis, dass lediglich eine leichte Intelligenzminderung und emotionell instabile-dissoziale Persönlichkeit vorliege. Eine psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Vom Amtsarzt wurde keine Erkrankung festgestellt, die eine mangelnde Schuldfähigkeit zur Folge hätte. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht begangen hat. Zur Strafmessung ist festzustellen: § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3288.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.