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{'item': 'LVwG-AV-1195/001-2015'}

Obsah (11)Art. 133§ 73§ 1§ 24§ 25Art. 130§ 3§ 2§ 4§ 5§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1195/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) Paragraphen 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Auf Antrag des LD vom
  2. Februar 2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom
  3. September 2015, PLW2-AW-1347/002, wie folgt fest: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten stellt fest, dass es sich bei dem auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, im Zeitraum Juli 2013 bis dato lagernden Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 220 m³ sowie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, im Zeitraum Juli 2013 bis dato lagernden Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 375 m³ um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt und dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt.“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren, sowie auf den rechtskräftigen Maßnahmenauftrag vom
  4. Februar 2014, PLW2-AW-1347/001, mit welchem Herr LD

§ 73

AWG 2002 verpflichtet worden sei, den zugeführten Bodenaushub (220 m³) im Böschungsbereich auf Grundstück Nr. *** und *** der KG *** bis spätestens

  1. Dezember 2014 nachweislich einem hiezu Befugten zu übergeben oder nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einer stofflichen Verwertung zuzuführen und die danach entstandene Böschung auf maximal 1:2 (27°) abzuflachen, mit dem vorher abgeschobenen Humus zu bedecken und mit standorttypischen Gräsern zu begrünen, sowie den zugeführten Bodenaushub (375 m³) im Böschungsbereich auf Grundstück Nr. *** und *** der KG *** bis spätestens
  2. Dezember 2014 nachweislich einen hiefür Befugten zu übergeben oder nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einer stofflichen Verwertung zuzuführen und die danach entstandene Böschung auf maximal 1:2 (27°) abzuflachen, mit dem vorher abgeschobenen Humus zu bedecken und mit standorttypischen Gräsern zu begrünen. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren, sowie auf den rechtskräftigen Maßnahmenauftrag vom ,
  3. Februar 2014, PLW2-AW-1347/001, mit welchem Herr LD

, Paragraph 73, AWG 2002 verpflichtet worden sei, den zugeführten Bodenaushub (220 m³) im Böschungsbereich auf Grundstück Nr. *** und *** der KG *** bis spätestens

  1. Dezember 2014 nachweislich einem hiezu Befugten zu übergeben oder nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einer stofflichen Verwertung zuzuführen und die danach entstandene Böschung auf maximal 1:2 (27°) abzuflachen, mit dem vorher abgeschobenen Humus zu bedecken und mit standorttypischen Gräsern zu begrünen, sowie den zugeführten Bodenaushub (375 m³) im Böschungsbereich auf Grundstück Nr. *** und *** der KG *** bis spätestens
  2. Dezember 2014 nachweislich einen hiefür Befugten zu übergeben oder nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einer stofflichen Verwertung zuzuführen und die danach entstandene Böschung auf maximal 1:2 (27°) abzuflachen, mit dem vorher abgeschobenen Humus zu bedecken und mit standorttypischen Gräsern zu begrünen. LD hätte eine Rechnung der Firma JB, ***, vom
  3. Juli 2013, Rg. Nr. *** vorgelegt, mit welcher ausschließlich geleistete LKW-Fahrten bzw. Baggereinsätze fakturiert worden seien. GS als Vertretungsbefugter der Firma JB hätte bei seiner Einvernahme als Zeuge am
  4. August 2015 vor der Behörde angegeben, dass das zugeführte Bodenaushubmaterial von zwei Anfallsstellen stamme, nämlich dem Bauvorhaben „GZU ***“ und dem Bauvorhaben „BVH in ***, Straßenneulage ***“, wobei der Großteil des Bodenaushubmaterials von der Anfallsstelle „GZU ***“ stamme und lediglich ca. fünf LKW-Fuhren von der Anfallsstelle in *** verführt worden wären. GS hätte die Beurteilungsnachweise für die beiden Bauvorhaben vorgelegt. Somit könne das gegenständlich gelagerte Bodenaushubmaterial den beiden Anfallsstellen nicht schlüssig zugeordnet werden und sei auch nicht schlüssig nachgewiesen, welche Materialqualität das abgelagerte Bodenaushubmaterial aufweise. Von der belangten Behörde wurde weiters angemerkt, dass aufgrund des vorliegenden Qualitätsnachweises für das Bauvorhaben „***, Baulos GUW 2“, erstellt von der MW KG vom Mai 2012, Gutachten Nr. K177GBS3813A-11, nur bestimmte Mischproben vom Bodenaushubmaterial der Anfallsstelle die Materialqualität der Klasse A1 aufweisen würden und für eine landwirtschaftliche Nachnutzung geeignet seien. Das restliche ausgehobene Bodenaushubmaterial sei aufgrund seiner Materialqualität für eine landwirtschaftliche Nachnutzung nicht geeignet. Im gegenständlichen Fall sei jedenfalls von einer Entledigungsabsicht der Bauherren bzw. Bauführer auszugehen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, gestützt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2009, 2008/07/0182, sei im gegenständlichen Fall von der Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes auszugehen. Die gegenständliche Lagerung des Bodenaushubmaterials könne nicht als zulässige stoffliche Verwertung (zum Nutzen der Landwirtschaft) im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 angesehen werden. Auch sei durch das schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie vom
  5. Februar 2014 nachgewiesen, dass es sowohl bei der Anschüttung mit Bodenaushubmaterial auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, als auch auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zu Anzeichen von Setzungen und Bodenrissen gekommen und diese langfristig instabil sei, weshalb öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden würden. Es könne somit zu Recht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den gegenständlichen Schüttungen um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handle. Aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs. 1a AlSAG sei Bodenaushubmaterial nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn es zulässigerweise für das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen verwendet werde. Im gegenständlichen Fall liege für die Ablagerung des Bodenaushubmaterials keine Deponiegenehmigung vor und entspreche die vorgenommene Anschüttung mit Bodenaushubmaterial auch nicht dem Stand der Technik, was durch die vom Amtssachverständigen für Geologie festgestellten Anzeichen von Setzungen und Bodenrissen dokumentiert wäre. Im gegenständlichen Fall sei jedenfalls von einer Entledigungsabsicht der Bauherren bzw. Bauführer auszugehen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, gestützt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2009, 2008/07/0182, sei im gegenständlichen Fall von der Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes auszugehen. Die gegenständliche Lagerung des Bodenaushubmaterials könne nicht als zulässige stoffliche Verwertung (zum Nutzen der Landwirtschaft) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 angesehen werden. Auch sei durch das schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie vom
  6. Februar 2014 nachgewiesen, dass es sowohl bei der Anschüttung mit Bodenaushubmaterial auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, als auch auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zu Anzeichen von Setzungen und Bodenrissen gekommen und diese langfristig instabil sei, weshalb öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 beeinträchtigt werden würden. Es könne somit zu Recht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den gegenständlichen Schüttungen um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handle. Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, AlSAG sei Bodenaushubmaterial nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn es zulässigerweise für das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen verwendet werde. Im gegenständlichen Fall liege für die Ablagerung des Bodenaushubmaterials keine Deponiegenehmigung vor und entspreche die vorgenommene Anschüttung mit Bodenaushubmaterial auch nicht dem Stand der Technik, was durch die vom Amtssachverständigen für Geologie festgestellten Anzeichen von Setzungen und Bodenrissen dokumentiert wäre.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: Der potenzielle Beitragsschuldner erhob gegen diesen Feststellungsbescheid durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei den auf dem Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, im Zeitraum Juli 2013 bis dato lagernden Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 220 m³ sowie auf dem Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, im Zeitraum vom Juli 2013 bis dato lagernden Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 375 m³ nicht um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „Richtig ist, dass auf zwei verschiedenen Grundstücken geprüftes Material der Klasse A1 von der Firma S angeliefert wurde um Geländeunebenheiten bzw. eine schwierige Geländegestaltung zu verbessern. Es wurde daher auch nicht die Entfernung des Materials sondern vielmehr die Möglichkeit eingeräumt nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eine stoffliche Verwertung zuzuführen und die danach entstandene Böschung von max. 1:2 (27 %) abzuflachen. Eigentümer des Bodenaushubmaterials war entgegen der Annahme der Behörde nicht die Eigentümerin, sondern die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Firma S, welche auch in weiterer Folge das Material auftragsgemäß auf Grundstückes des Beschwerdeführers nach Abheben der Humusschichte einbaute um die erforderliche Geländeanpassung vorzunehmen. Es wurde sohin notwendiges Material zugeführt, wobei hierfür auch die Firma S nicht nur die Baggerarbeiten sondern auch die Transportkosten verrechnete. Nach der nunmehr in der angefochtenen Entscheidung zitierten Judikatur würde jedwede Verwendung und Schüttung im landwirtschaftlichen Bereich zwangsläufig die Entledigungsabsicht zugrund legt, sodass eine derartige Anschüttung überhaupt nicht mehr möglich wäre, ohne dass diese Arbeiten dann in weiterer Folge eben nicht gem. § 2 Abs. 1 AWG 2002 zu beurteilen wären.Es wurde sohin notwendiges Material zugeführt, wobei hierfür auch die Firma S nicht nur die Baggerarbeiten sondern auch die Transportkosten verrechnete. Nach der nunmehr in der angefochtenen Entscheidung zitierten Judikatur würde jedwede Verwendung und Schüttung im landwirtschaftlichen Bereich zwangsläufig die Entledigungsabsicht zugrund legt, sodass eine derartige Anschüttung überhaupt nicht mehr möglich wäre, ohne dass diese Arbeiten dann in weiterer Folge eben nicht gem. Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 zu beurteilen wären. Gerade in diesem Zusammenhang erfolgt auch die Vorlage der Interpretation und Anweisung an die Bezirkshauptmannschaften durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 11.04.2013, wonach nur dann nicht von einer Entledigungsabsicht ausgegangen werden könne, wenn vom Besitzer dargelegt werde kann, dass der nicht kontaminierte Boden ausgehoben und weitergegeben wird, damit dieser zur Bodenverbesserung oder zum Ausgleich von Bodenunebenheiten verwenden wird, wobei der Einsatzort bereits bekannt sein muss. Es mag sein, dass die Behörde keinen Nachweis erkennen kann, wonach der Einsatzort dem Bauherrn bzw. Bauführer beim Aushub bekannt war. Dabei verkennt die Behörde jedoch, dass die Firma BS mit den Aushubarbeiten und Verbringung des Materials beauftragt wurde und diese daher auch Übernehmer des Aushubmaterials waren. In weiterer Folge wurde natürlich von der Firma dann nicht rein zufällig das Material irgendwo abgelagert sondern vielmehr kann eine derartige Grabungstätigkeit nur nach entsprechender Vorbereitung und Abklärung vorgenommen werden. Wenn sohin seitens der Behörde die Annahme getätigt wird, wonach eben die Baufirma mit Aushubarbeiten beginnt, die LKWs in weiterer Folge in Niederösterreich herumgefahren werden und man überlegt wo man das Ladegut entsorgt entspricht dies nicht den wirtschaftlichen Fakten. Natürlich hat ein Unternehmer bei Übernahme eines Auftrages auch klar zu überlegen wie er das Material allenfalls zu entsorgen hat, aus diesem Grund erfolgte auch die Beprobung und Prüfung des Materials. Erstklassiges Material in einer Deponie zu verstecken stellt wirtschaftlichen Unsinn dar, bedenkt man die doch erheblichen Bodenerosionen wie sie im gesamten Ackerbaubereich in Niederösterreich stattfinden. Gerade aus diesem Grunde wurde ja auch die Möglichkeit geschaffen entsprechende Bodenverbesserungen zu bewirken. Auch das nahezu krampfhafte Heranziehen der Argumentation hinsichtlich der Bodenrisse und Setzungen und der damit verbundenen möglichen Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 ist einzuwenden, dass die Einbauten - wie die Behörde selbst richtig erkannt hat - auf einer Fläche von 500 m² und auf einem weiteren Grundstück eine Fläche von 250 m² die Aufschüttungen vorgenommen wurden und dies noch in einer nahezu verschwindenden Menge von 220 m³ bzw. 375 m³. Daraus eine Verletzung öffentlicher Interessen abzuleiten wäre nur dann zulässig, wenn aufgrund dieser Setzungen umliegende Bereiche gefährdet werden könnten. Derartige Gefährdungen wurden noch nicht einmal glaubwürdig dargelegt. Die weiteren Ausführungen, wonach für die Ablagerung von Bodenaushubmaterial keine Deponiegenehmigung vorliege, ist ebenso unerheblich als keine Deponie geführt werden sollte sondern vielmehr eine Bodenverbesserung.Gerade aus diesem Grunde wurde ja auch die Möglichkeit geschaffen entsprechende Bodenverbesserungen zu bewirken. Auch das nahezu krampfhafte Heranziehen der Argumentation hinsichtlich der Bodenrisse und Setzungen und der damit verbundenen möglichen Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist einzuwenden, dass die Einbauten - wie die Behörde selbst richtig erkannt hat - auf einer Fläche von 500 m² und auf einem weiteren Grundstück eine Fläche von 250 m² die Aufschüttungen vorgenommen wurden und dies noch in einer nahezu verschwindenden Menge von 220 m³ bzw. 375 m³. Daraus eine Verletzung öffentlicher Interessen abzuleiten wäre nur dann zulässig, wenn aufgrund dieser Setzungen umliegende Bereiche gefährdet werden könnten. Derartige Gefährdungen wurden noch nicht einmal glaubwürdig dargelegt. Die weiteren Ausführungen, wonach für die Ablagerung von Bodenaushubmaterial keine Deponiegenehmigung vorliege, ist ebenso unerheblich als keine Deponie geführt werden sollte sondern vielmehr eine Bodenverbesserung. Völlig unrichtig ist daher die Behörde, die zu dem rechtlichen Ergebnis gelangt, dass die gegenständliche Lagerung von Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege.“
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  9. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung der Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu den Zlen. PLW2-AW-1347/001 und PLW2-AW-1347/002, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zlen. LVwG-AV-284-2015 und LVwG-AV-1195-
  10. In der Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch ergänzende Gutachtenserstattung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Geologie. Vom Beschwerdeführervertreter wurde der beigezogene Amtssachverständige vor Eröffnung des Beweisverfahrens wegen Befangenheit abgelehnt. Die Befangenheit wurde damit begründet, dass der Amtssachverständige bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogen worden sei und in diesem Verfahren ohne weitere Befunde annahm, dass es im Bereich der Aufschüttungen zu Setzungen und Bodenrissen gekommen wäre ohne die tatsächliche Situation auch im Bereich der angrenzenden Grundstücke und die Entwässerungssituation zu beachten. Durch die Abflusssituation sei es zu ständigen Materialabtrag gekommen und wurde vom Beschwerdeführer lediglich die ursprüngliche Situation durch die Schüttung wiederhergestellt. Das erkenne man daraus, dass angrenzend an die Schüttungsbereiche die Böschung einen identen Neigungswinkel aufweise. Im Bereich des Grundstückes Nr. *** wurden bereits Aufforstungen vorgenommen um eine Hangbefestigung zu bewirken und sei auch im angrenzenden Bereich inklusive Grundstück Nr. *** die Aufforstung vorgesehen. Nach der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Geologie in weiterer Folge von der Verhandlungsleiterin aufgefordert, das von ihm im behördlichen Verfahren erstattete Gutachten vom
  11. Dezember 2013 und die Ergebnisse der am
  12. Februar 2014 erfolgten Befundaufnahme zu erörtern. Der bestellte Amtssachverständige führte in weiterer Folge wie folgt aus: „Auf Grund der geogenen Gefahrenhinweiskarte des Landes Niederösterreich für Rutschprozesse hat die zuständige Behörde den geologischen Amtssachverständigen eingeschaltet in das laufende Verfahren. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind als gelber bis oranger Hinweisbereich ausgewiesen, das heißt wenn man ein Vorhaben auch eine Anschüttung plant in diesem Gebiet, soll vorher ein Amtssachverständiger für Geologie eine Begutachtung durchführen. Diese Karten gibt es erst seit Sommer
  13. Vor Ort konnte ich dann feststellen, dass der Hinweis

Karte berechtigt ist und habe ich entsprechende Hinweise in meinem Gutachten vom

  1. Dezember 2013 geschrieben. Nachdem der Untergrund Anzeichen von Bodenbewegungen gezeigt hat, zB am Nachbargrundstück Nr. *** eine Rutschung bzw. auf den bewaldeten Grundstücken am vis a vis der Anschüttungen, zB ***, ***, ***, schiefe und krumm gewachsene Bäume im Wald bzw. Rutschbuckel, habe ich die Entfernung der festgestellten Anschüttungen vorgeschlagen. In entsprechenden Rutschgebieten gibt es aus technischer Sicht die Möglichkeit Anschüttungen durchzuführen. Dafür braucht es allerdings detaillierte geotechnische Untergrunderkundungen und Gutachten mit einer anschließenden Sanierung des Untergrundes.“ Auf Fragen des Beschwerdeführervertreters über die Lage des instabilen Grabens gab der Sachverständige an, dass zwischen Grundstück Nr. *** und Grundstück Nr. *** von Westen nach Osten im Grabenbereich ca. 5.000 m² Bodenfläche in Bewegung sind. Auf nochmaliges Fragen des Beschwerdeführervertreters über den Grund dieser Instabilität, insbesondere ob ein Druck durch das angrenzende Gelände auf diese Flächen einwirkt, führte der Sachverständige aus, dass dies nicht der Fall ist. Zur Frage des Beschwerdeführervertreters über den Bodenaufbau äußerte sich der Sachverständige wortwörtlich wie folgt: „Wir haben nach dem amtlichen geologischen Karten Haller Schlier und dessen Verwitterungsschwarte anstehen. Ich nehme an, dass die Verwitterungsschwarte vier bis fünf Meter unter Geländekante liegt. Diese Verwitterungsschwarte besteht aus Ton und Schluff und bei entsprechender Durchfeuchtung rutscht oder setzt sie sich, wobei die Hangneigung eine wesentliche Rolle spielt und der Bewuchs. Weil Oberflächen- und unterirdischen Hangwasser die Verwitterungsschwarte dermaßen durchfeuchten, dass dieser seine Schärfestigkeit verliert und zur Grabenmitte hin abrutscht bzw. sich setzt.“ Der Beschwerdeführervertreter beantragte im weiteren Verhandlungsverlauf die Vertagung der Verhandlung und die Durchführung eines Lokalaugenscheines mit der Begründung, dass er eine Gerichtsverhandlung in Wien mit Anwaltszwang habe. Dem Beschwerdeführervertreter wurde von der Verhandlungsleiterin Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von einer Woche zu den bisherigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom
  2. Juni 2016 erstattete der Beschwerdeführervertreter folgende ergänzende Stellungnahme: „Seitens des Sachverständigen wurden umfangreiche Ausführungen über die geologische Schichtung des verfahrensgegenständlichen Gebietes geführt, ohne jedoch daraus notwendige Handlungen oder resultierende Konsequenzen darzustellen. Wenn der Sachverständige ausführt, dass ohne Druck des angrenzenden Geländes dennoch eine Fläche von 5.000 m² Bodenfläche in Bewegung sei, wobei bei entsprechender Durchfeuchtung die Hangneigung und der Bewuchs eine wesentliche Rolle spielen, insbesondere dieser Beriech seine Schärfestigkeit verliere und zur Grabenmitte hin abrutsche wird hiermit aufgezeigt, dass der Sachverständige daraus keine Lehren oder Lösungsmöglichkeiten aufzeigte. Gerade die Problematik, dass offensichtlich bereits durch Jahrzehnte und Jahrhunderte keine Befestigung durch entsprechende Aufforderungen getroffen wurden kommt es zur Verschärfung der Situation, insbesondere zu irgendeinem Zeitpunkt es zum Auffüllen des Graben kommen, sohin ein durchaus sinnvolles Biotop verloren gehen. Die vom Beschwerdeführer getätigten Handlungen führten ja lediglich dazu, dass die Verwitterungsschwarte wieder durch entsprechendes Erdreich geschützt wird, es sohin auch zur oberflächlichen Wasserableitung kommen kann, insbesondere jedoch aufgrund der Bodenverbesserungen auch Bepflanzungsmaßnahmen möglich sind. Seitens des Sachverständigen wurde ja im Vis-a-vis Bereich der zwei Schüttungsflächen aufgezeigt, dass es auch zu einem schlechten Wachstum am Hang kommt, insbesondere auch durch Schiebungen Bäume krumm wachsen. Seitens des Sachverständigen wurden jedoch auch keinerlei Ausführungen über die Qualität des Schüttungsmateriales getroffen, ja nicht der oberflächige Einbau zur Rekultivierung Verwendung fand, sondern vielmehr der Einbau nach Abheben des Humus erfolgte und der Humus wiederum auf den Schüttungs- und Verfestigungsbereich aufgebracht wurde. Das nunmehr seitens der Firma B konkretisierte Material eignet sich sehrwohl für den gegenständlich verwendeten Zweck. Seitens der Behörde wurde ja lediglich die Abflachung auf 27° gefordert, ohne jedoch darüber Ausführungen zu treffen ob das teilweise Auffüllen des Grabenbereiches einen wesentlichen Einfluss auf die Abflussverhältnisse des Gerinnes haben könnte. Tatsächlich war die Wiederherstellung des Böschungsbereiches infolge jahrelangen Abtrags durch Abwaschungen nicht nur sinnvoll sondern vielmehr erforderlich um die Sicherheit im Zuge der Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gewährleisten. Im Übrigen wird ausgeführt, dass seitens des Parteienvertreters die Vertagungsbitte aufgrund der zeitlichen Kollision gestellt werden musste und nach Ansicht der Verhandlungsleiterin die Anwesenheit des Parteienvertreters als nicht erforderlich angesehen wurde und beabsichtigt war weiter zu verhandeln. Dies stellt eine Verweigerung des Rechtswege dar, als mangels einer entsprechenden Bekanntgabe der Verhandlungsdauer und aufgrund des Beweisthemas lediglich aufgrund komplizierter Fragestellungen und Erkundigungen es zu einer derartigen Überschreitung der Verhandlungsdauer kam, dies jedoch für den Parteienvertreter nicht absehbar war. Seitens der Verhandlungsleiterin wurde die Befragung des Beschwerdeführers sehr genau durchgeführt, dies erforderte jedoch unerwarteterweise wesentlich mehr Zeit. Das Verfahren nunmehr nur noch im schriftlichen Wege durchzuführen ist jedenfalls aufgrund der Komplexität und erforderlichen Ergänzungen des geologischen Gutachtens jedenfalls nicht zielführend und werden gestellt die ANTRÄGE ● auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens, ● auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und ● auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“
  3. Feststellungen: Im Auftrag des LD wurde von der Firma JB auf dem Grundstück Nr. ***, in Randbereichen auch auf Grundstück Nr. ***, beide KG ***, auf einer Fläche von 1.500 m² beginnend mit Mai 2013 bis Juli 2013 220 m³ Bodenaushubmaterial abgelagert. Die max. Anschüttungshöhe betrug 2 m und wurde in einem Winkel von 32° geschüttet. Weiters wurden auf dem Grundstück Nr. ***, in Randbereichen auch auf Grundstück Nr. ***, beide KG ***, auf einer Fläche von 500 m², beginnend mit Mai 2013 bis Juli 2013 Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 375 m³ abgelagert, wobei die maximale Anschüttungshöhe in diesem Bereich sechs Meter betrug. Großteils stammt das verwendete Bodenaushubmaterial vom Bauvorhaben „GZU ***“ und wurde dort entfernt, um den Fortgang dieses Bauvorhabens nicht zu behindern. Eine Untersuchung dieses Bodenaushubmaterial ergab, dass dieses überwiegend die Qualitätsklassen A2 und A2-G

Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 aufweist, sodass die Eignung dieses Materials für die Herstellung von Rekultivierungsschichten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht gegeben ist. Untergrundverfüllungen können bei dieser Bodennutzung mit Bodenaushub dieser Qualitätsklasse nur eingeschränkt vorgenommen werden, nämlich wenn keine Pflanzen in den Schüttkörper wurzeln.Großteils stammt das verwendete Bodenaushubmaterial vom Bauvorhaben „GZU , ***“ und wurde dort entfernt, um den Fortgang dieses Bauvorhabens nicht zu behindern. Eine Untersuchung dieses Bodenaushubmaterial ergab, dass dieses überwiegend die Qualitätsklassen A2 und A2-G

Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 aufweist, sodass die Eignung dieses Materials für die Herstellung von Rekultivierungsschichten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht gegeben ist. Untergrundverfüllungen können bei dieser Bodennutzung mit Bodenaushub dieser Qualitätsklasse nur eingeschränkt vorgenommen werden, nämlich wenn keine Pflanzen in den Schüttkörper wurzeln. Die betroffenen Grundstücke werden landwirtschaftlich als Acker genutzt. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, liegt vollständig im Böschungsbereich eines von Westen nach Osten verlaufenden, wasserführenden, bis zu 10 m tiefen Grabens, das Grundstück Nr. ***, KG ***, teilweise. Die Bodenfläche dieses Grabens (samt Böschung) zwischen dem Grundstück Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, im Ausmaß von ca. 5.000 m² ist in Bewegung und weist keine langfristige Stabilität und Standsicherheit auf. Grund für diese Instabilitäten ist das Vorhandensein einer Verwitterungsschwarte, welche sich ca. vier bis fünf Meter unter der Geländekante befindet und aus Ton und Schluff besteht. Durch Oberflächen- und unterirdische Hangwässer wird diese Verwitterungsschwarte dermaßen durchfeuchtet, dass die Böschungen des Grabens ihre Schärfestigkeit verlieren und zur Grabenmitte hin abrutschten bzw. sich setzen. Die Hangneigung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke spielt für diesen Prozess ebenfalls eine Rolle. In solchen Rutschgebieten gibt es aus geotechnischer Sicht zwar die Möglichkeit, Anschüttungen durchzuführen. Nach detaillierten geotechnischen Untergrunderkundungen muss aber zuvor der Untergrund saniert werden. Diese Voraussetzungen wurden im gegenständlichen Fall insofern nicht erfüllt, als derartige Maßnahmen vor Schüttbeginn nicht durchgeführt wurden. Das Material wurde lediglich geschüttet und mit einem Bagger anplaniert, jedenfalls nicht dem Stand der Technik entsprechend lagenweise eingebaut und mit einer Rüttelplatte verdichtet. Teilweise wurde vor Aufbringung des Fremdmaterials der Humus nicht entfernt. Zweck der verfahrensgegenständlichen Schüttungen war die Beseitigung von Geländeunebenheiten bzw. Geländegestaltungsmaßnahmen. Auf dem Grundstück Nr. *** bestand eine ca. 3 m hohe Geländekante und wurde durch die Schüttung die Geländekante so gestaltet, dass diese nunmehr mit den angrenzenden Bereichen ident verläuft. Die mit einem Traktor bewirtschaftbare Fläche hat sich dadurch um ca. 20 m² vergrößert. Im Bereich des Grundstückes Nr. *** wurde eine Geländeunebenheit eingeebnet, sodass eine Bearbeitung dieser Fläche mit einem Traktor verbessert wurde. Jedenfalls erfolgten die Schüttungen nicht mit dem Zweck, lediglich abgeschwemmtes Material wiederaufzubringen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Februar 2014, PLW2-AW-1347/001, wurde die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubschüttungen auf Grundlage des § 73 AWG 2002 rechtskräftig vorgeschrieben. In ihrer Begründung verwies die Abfallrechtsbehörde darauf, dass eine Behandlung des Bodenaushubs im öffentlichen Interesse

§ 1Abs.

3 AWG 2002 gelegen sei, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden durch ein mögliches Abrutschen verursacht werden können und die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden durch ein mögliches Abrutschen beeinträchtigt werden kann. Da das Material derzeit rutschgefährdet wäre, könne von keiner stofflichen Verwertung zum Nutzen der Landwirtschaft ausgegangen werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Februar 2014, PLW2-AW-1347/001, wurde die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubschüttungen auf Grundlage des Paragraph 73, AWG 2002 rechtskräftig vorgeschrieben. In ihrer Begründung verwies die Abfallrechtsbehörde darauf, dass eine Behandlung des Bodenaushubs im öffentlichen Interesse

Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 gelegen sei, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden durch ein mögliches Abrutschen verursacht werden können und die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden durch ein mögliches Abrutschen beeinträchtigt werden kann. Da das Material derzeit rutschgefährdet wäre, könne von keiner stofflichen Verwertung zum Nutzen der Landwirtschaft ausgegangen werden.

  1. Beweisverfahren: Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den vor Ort durchgeführten Befundungen des Amtssachverständigen für Geologie am
  2. November 2013 und
  3. Februar 2014, sowie aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie vom
  4. Dezember 2013 samt Ergänzungen am
  5. Februar 2014 und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Umstand allein, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen stützt, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 29.01.2016, Ra 2016/06/0006). Da weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche Zweifel an der Sachkunde und der Objektivität des bestellten Geologen begründen könnten, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gründe für eine Befangenheit des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen iSd § 7 AVG nicht erkennen. Dass keine Befundung vor Gutachtenserstellung im behördlichen Verfahren erfolgte – wie in der Verhandlung vorgetragen, erweist sich aufgrund der vom Sachverständigen durchgeführten, dokumentierten Lokalaugenscheine als unrichtig. Der Umstand allein, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen stützt, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 29.01.2016, Ra 2016/06/0006). Da weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche Zweifel an der Sachkunde und der Objektivität des bestellten Geologen begründen könnten, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gründe für eine Befangenheit des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen iSd Paragraph 7, AVG nicht erkennen. Dass keine Befundung vor Gutachtenserstellung im behördlichen Verfahren erfolgte – wie in der Verhandlung vorgetragen, erweist sich aufgrund der vom Sachverständigen durchgeführten, dokumentierten Lokalaugenscheine als unrichtig. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046). Den Aussagen des Amtssachverständigen für Geologie ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlichen Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an der im Verfahren hervorgekommenen geotechnischen Situation zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges nicht einmal ansatzweise behauptet. Der Beschwerdeführer geht letztlich lediglich davon aus, dass durch eine Überschüttung der Verwitterungsschwarte die Stabilität der betroffenen Grundstücke erreicht werden könnte. Dem gegenüber hat der Amtssachverständige im Verfahren schlüssig ausgeführt, dass – insbesondere auch aufgrund unterirdischer Hangwässer – die vorliegende geologische Situation grundlegend vor Schüttbeginn saniert hätte werden müssen. Auch konnte festgestellt werden, dass die Einbauweise nicht dem Stand der Technik entsprach und wurde dem Widersprechendes auch nicht behauptet. Weiters entspricht die vom Amtssachverständigen für Geologie befundete geologische Situation der verfahrensgegenständlichen Grundstücke der geogenen Gefahrenhinweiskarte des Landes Niederösterreich für Rutschprozesse, und wurde diese Tatsache vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines dahingehenden Antrages von einer Fortsetzung der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der fortgesetzten Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines dahingehenden Antrages von einer Fortsetzung der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der fortgesetzten Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. Mai 2007, Zl. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich) und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend „ziemlich technische“ Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. zur dem § 24 Abs. 4 VwGVG gleichgelagerten Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG, VwGH 27.05.2009, 2008/05/0270).Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  3. Mai 2007, Zl. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich) und vom
  4. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend „ziemlich technische“ Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche zur dem Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG gleichgelagerten Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG, VwGH 27.05.2009, 2008/05/0270). Im vorliegenden Fall handelt sich um „hoch-technische“ bzw. um „ziemlich technische“ Fragen, zumal es im Wesentlichen um die Würdigung der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Gutachten samt Ergänzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgetragene Begründung für eine Gutachtensergänzung samt Fortsetzung der Verhandlung erweist sich als haltlos. Einerseits wurde vom Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sehr wohl dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Anschüttungen aus geotechnischer Sicht möglich gewesen wären. Andererseits ist das ergänzende Vorbringen teilweise in sich widersprüchlich. Es wurde auch von der Abfallrechtsbehörde nicht die Abflachung der Böschung aufgetragen, sondern die Entfernung des Materials (samt Abflachung). Dass die für eine uneingeschränkte Nutzung im Bereich der Landwirtschaft notwendige Materialqualität nicht nachgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt inne liegenden Qualitätsnachweisen, und wurde vom Beschwerdeführer Gegenteiliges auch nicht behauptet. Den Zweck der verfahrensgegenständlichen Schüttung konnte der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar darstellen, auch wenn seine Angaben mit der Behauptung des Beschwerdeführervertreters nicht korrespondieren, wonach lediglich Abschwemmungen saniert worden wären.

§ 25Abs. 7 Vw

GVG ist bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich ist jedenfalls nicht verpflichtet im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung einen Lokalaugenschein durchzuführen. Auch ist festzuhalten, dass eine Befundung vor Ort durch die erkennende Richterin insofern nicht zielführend ist, als der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige im Rahmen des behördlichen Verfahrens bereits zweimal einen Augenschein durchgeführt hat und über den hierfür notwendigen Sachverstand verfügt.

Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG ist bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich ist jedenfalls nicht verpflichtet im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung einen Lokalaugenschein durchzuführen. Auch ist festzuhalten, dass eine Befundung vor Ort durch die erkennende Richterin insofern nicht zielführend ist, als der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige im Rahmen des behördlichen Verfahrens bereits zweimal einen Augenschein durchgeführt hat und über den hierfür notwendigen Sachverstand verfügt. 6. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 17 VwGVG ordnet an:Paragraph 17, VwGVG ordnet an: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN).In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN). Der Feststellungsantrag bezog sich auf einen im zweiten Quartal des Jahres 2013 begonnenen verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren nach § 7 Abs. 1 AlSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am

  1. Juli 2013 gegolten hat. Der Feststellungsantrag bezog sich auf einen im zweiten Quartal des Jahres 2013 begonnenen verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, AlSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am
  2. Juli 2013 gegolten hat. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 unterstellt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen der Altlastenbeitragspflicht.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, unterstellt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen der Altlastenbeitragspflicht.

§ 3Abs. 1a Al

SAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 sind von der Beitragspflicht ua ausgenommen: […]

Paragraph 3, Absatz eins a, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, sind von der Beitragspflicht ua ausgenommen: […] 4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird,Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird, Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle

§ 2Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI I Nr. 102 (§ 2 Abs. 4 AISAG id

F BGBI I Nr. 40/2008).Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle

Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI römisch eins Nr. 102 (Paragraph 2, Absatz 4, AISAG in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 40 aus 2008,). ln der abfallrechtlichen Norm des § 2 AWG 2002 ist Folgendes bestimmt:ln der abfallrechtlichen Norm des Paragraph 2, AWG 2002 ist Folgendes bestimmt:

(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Wie festgestellt stammen die eingesetzten Materialien von zwei Bauvorhaben und wurde das Bodenaushubmaterial dem Auftragnehmer des Beschwerdeführers in Entledigungsabsicht übergeben, um die Verwirklichung dieser Bauvorhaben nicht zu behindern. Bei diesen Materialien ist daher der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Der in der Beschwerde zitierte Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mangels seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine verbindliche Verordnung (vgl. VwGH 04.09.2003, 2003/17/0214).Wie festgestellt stammen die eingesetzten Materialien von zwei Bauvorhaben und wurde das Bodenaushubmaterial dem Auftragnehmer des Beschwerdeführers in Entledigungsabsicht übergeben, um die Verwirklichung dieser Bauvorhaben nicht zu behindern. Bei diesen Materialien ist daher der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Der in der Beschwerde zitierte Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mangels seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine verbindliche Verordnung vergleiche VwGH 04.09.2003, 2003/17/0214). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, nämlich im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen will (so VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Entsprechende Anhaltspunkte sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem Vorbringen, wonach Eigentümer des Bodenaushubmaterials die Firma S gewesen sei, kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich deshalb nicht als Beitragsschuldner iSd § 4 AlSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 erachtet. Dieser Norm ist Folgendes zu entnehmen:Aus dem Vorbringen, wonach Eigentümer des Bodenaushubmaterials die Firma S gewesen sei, kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich deshalb nicht als Beitragsschuldner iSd Paragraph 4, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, erachtet. Dieser Norm ist Folgendes zu entnehmen: Beitragsschuldner ist
  3. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit ,

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a vorgenommen wird, 2. im Fall des Beförderns von

den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,2. im Fall des Beförderns von

den gemeinschaftsrechtlichen , Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit

, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes die , notifizierungspflichtige Person,

  1. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
  2. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst , hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht , feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet. § 4 AlSAG regelt abschließend, wer als Beitragsschuldner, und somit als Antragslegitimierter im Sinne des § 10 AlSAG, in Frage kommen kann. Paragraph 4, AlSAG regelt abschließend, wer als Beitragsschuldner, und somit als Antragslegitimierter im Sinne des Paragraph 10, AlSAG, in Frage kommen kann. § 4 leg. cit. legt die Reihenfolge allfälliger Beitragspflichtiger fest, wobei der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beitragsschuldners nicht einheitlich geregelt ist. Als veranlassende Person im Sinne der Z 3 sind jene Personen anzusehen, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Auch Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, sind als Beitragsschuldner anzusehen (vgl. Scheichl/Zauner, Altlastensanierungsgesetz, § 4 Rz 2 und 12).Paragraph 4, leg. cit. legt die Reihenfolge allfälliger Beitragspflichtiger fest, wobei der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beitragsschuldners nicht einheitlich geregelt ist. Als veranlassende Person im Sinne der Ziffer 3, sind jene Personen anzusehen, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Auch Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, sind als Beitragsschuldner anzusehen vergleiche Scheichl/Zauner, Altlastensanierungsgesetz, Paragraph 4, Rz 2 und 12). Es kommt also darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Z 3 AlSAG anzusehen. Wird jedoch ein anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Abfälle beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit im Sinne des § 4 Z 3 AlSAG nicht zuzurechnen (vgl. List, AlSAG, § 4 Rz 7 S 219 zu § 4 AlSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 mwN). Es kommt also darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG anzusehen. Wird jedoch ein anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Abfälle beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG nicht zuzurechnen vergleiche List, AlSAG, Paragraph 4, Rz 7 S 219 zu Paragraph 4, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, mwN).

§ 4Z 3 Al

SAG idF BGBl I Nr. 201/1996 war Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllte, Geländeanpassungen vornahm oder Abfälle in geologische Strukturen einbrachte. Als Nächster in der Kette der Verpflichteten war

Z 4 derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasste oder duldete.

Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, war Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllte, Geländeanpassungen vornahm oder Abfälle in geologische Strukturen einbrachte. Als Nächster in der Kette der Verpflichteten war

Ziffer 4, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasste oder duldete. Diese dargestellte, auf höchstgerichtliche Judikatur gestützte Differenzierung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer § 4 AlSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 lässt sich auch auf § 4 Z 3 AlSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 übertragen, weshalb „Veranlasser“ der Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit und nicht der Auftragnehmer ist. Diese dargestellte, auf höchstgerichtliche Judikatur gestützte Differenzierung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Paragraph 4, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, lässt sich auch auf Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, übertragen, weshalb „Veranlasser“ der Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit und nicht der Auftragnehmer ist. Demnach ist die Abgabenpflicht demjenigen zuzurechnen, der die Geländeverfüllung in Auftrag gibt und durch einen Dritten durchführen lässt (vgl. VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0051). Demnach ist die Abgabenpflicht demjenigen zuzurechnen, der die Geländeverfüllung in Auftrag gibt und durch einen Dritten durchführen lässt vergleiche VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0051). Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus (vgl. Rechtslage zum Abfallbesitzer § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 M18 mwN). Der Abfallbesitzer ist „Veranlasser“ nach § 4 AlSAG.Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus vergleiche Rechtslage zum Abfallbesitzer Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, Paragraph 2, M18 mwN). Der Abfallbesitzer ist „Veranlasser“ nach Paragraph 4, AlSAG. Da Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit zweifelslos der Beschwerdeführer war, ist dieser als Veranlasser

§ 4Z 3 Al

SAG, und somit potentieller Beitragsschuldner, anzusehen. Das dem widersprechende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers geht deshalb ins Leere. Da Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit zweifelslos der Beschwerdeführer war, ist dieser als Veranlasser

Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG, und somit potentieller Beitragsschuldner, anzusehen. Das dem widersprechende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers geht deshalb ins Leere. Für die Frage der zulässigen Verwendung von Bodenaushubmaterial im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 4 AlSAG kommt der Definition von Bodenmaterial in § 2 Abs. 17 AlSAG entscheidende Bedeutung zu. Nach § 2 Abs. 17 AlSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Gesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund -auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralische Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.Für die Frage der zulässigen Verwendung von Bodenaushubmaterial im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG kommt der Definition von Bodenmaterial in Paragraph 2, Absatz 17, AlSAG entscheidende Bedeutung zu. Nach Paragraph 2, Absatz 17, AlSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Gesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund -auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralische Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird. Der zitierte § 2 Abs. 17 AlSAG enthält somit eine Definition des Bodenaushubmaterials, die (auch) besagt, welche Beschaffenheit Bodenaushubmaterial aufweisen muss. Zum Nachweis der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial. Eine zulässige Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 4 AlSAG setzt bei dessen Bezugnahme auf Bodenaushubmaterial voraus, dass das verwendete Material der Definition des § 2 Abs. 17 AlSAG genügt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht

diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs. 1a letzter Satz AlSAG im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047).Der zitierte Paragraph 2, Absatz 17, AlSAG enthält somit eine Definition des Bodenaushubmaterials, die (auch) besagt, welche Beschaffenheit Bodenaushubmaterial aufweisen muss. Zum Nachweis der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial. Eine zulässige Verwendung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG setzt bei dessen Bezugnahme auf Bodenaushubmaterial voraus, dass das verwendete Material der Definition des Paragraph 2, Absatz 17, AlSAG genügt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht

diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach Paragraph 3, Absatz eins a, letzter Satz AlSAG im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer das in dieser Ausnahmebestimmung vorgesehene Vermischungsverbot insofern nicht eingehalten hat, als die Materialqualität der einzelnen Schüttbereiche nicht bestimmt werden kann, hat der Beschwerdeführer im überwiegenden Ausmaß wie festgestellt Material der Qualitätsklassen A2 und A2-G auf seinen landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen aufgebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (vgl. VwGH 20.02.2014, 2011/07/0180, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte vergleiche VwGH 20.02.2014, 2011/07/0180, mwN). Deshalb sind auch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Teil 2, unter Punkt 7.15. „Aushubmaterialien“, Seite 271ff, festgelegten Kriterien zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme heranzuziehen. Deshalb sind auch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Teil 2, unter , Punkt 7.15. „Aushubmaterialien“, Seite 271ff, festgelegten Kriterien zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme heranzuziehen. Insbesondere ist auf Punkt 7.15.5. „Anforderungen an die Durchführung einer Untergrundverfüllung oder Herstellung einer Rekultivierungsschicht“ hinzuweisen, wonach

  1. a)bei Rekultivierungsschichten - die „Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung anzuwenden ist und - die „Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und , forstwirtschaftlicher Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und , Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung anzuwenden ist und - die ökologische Nützlichkeit der Rekultivierungsmaßnahme begründet sein muss. - die ökologische Nützlichkeit der Rekultivierungsmaßnahme begründet sein , muss.
  2. b)bei Untergrundverfüllungen die ökologische oder technische Nützlichkeit begründet sein muss. Untergrundverfüllungen im Zuge von konkreten Bauvorhaben müssen eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Verfüllungen oder Bodenaustausch im Zusammenhang mit der Herstellung von Dämmen und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen, Herstellung eines Lärmschutzwalls). In diesen Fällen ist nur die technische Nützlichkeit nachzuweisen. Zur Materialqualität schreibt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 auf Seite 274 vor: Klasse A1 – Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das der Qualitätsklasse A1 zugeordnet wurde, kann als Rekultivierungsschicht (durchwurzelbare Schicht mit maximal 2 m Tiefe) für eine landwirtschaftliche Nutzung verwendet werden. Die Grenzwerte dieser Qualitätsklasse sind in erster Linie auf das Schutz-gut Pflanze abgestimmt, daher ist auch eine Überprüfung der Schadstoffgesamtgehalte im Feinanteil < 2 mm notwendig. Diese Qualitätsklasse ist für alle beaufschlagten Flächen, auf denen Nahrungs- und Futtermittel erzeugt werden, oder deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden soll, zulässig. Dies gilt beispielsweise auch, wenn das Schnittgut von Parkanlagen verfüttert wird oder wenn zu rekultivierende Skipisten beweidet werden. Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 kann jedenfalls auch für nicht landwirtschaftliche Rekultivierungsschichten sowie zur Bodenverbesserung eingesetzt werden. Klasse A2 – Verwertung als Untergrundverfüllung Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das der Qualitätsklasse A2 zugeordnet wurde, kann zur Untergrundverfüllung (ausgenommen im und unmittelbar über dem Grundwasser) eingesetzt werden. Die Grenzwerte beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut Grundwasser. Zudem ist der Einsatz für Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten) zulässig, wenn eine landwirtschaftliche Verwendung dieser Fläche sowie eine Verfütterung der darauf wachsenden Pflanzendecke mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (z.B. Straßenböschun-gen, Grünstreifen in Verkehrsanlagen, Autobahnkleeblätter). Klasse A2-G – Verwertung im und unmittelbar über dem Grundwasser Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das der Qualitätsklasse A2-G zugeordnet wurde, kann – neben den Anwendungsmöglichkeiten der Qualitätsklasse A2 – auch zur Untergrundverfüllung im und unmittelbar über dem Grundwasser verwendet werden. Als unmittelbar über dem Grundwasser liegend wird der zwischen der Kote HGW und HGW plus 1,0 m befindliche Bereich bezeichnet. Demnach können die festgestellten Materialqualitätsklassen auf landwirtschaftlichen Flächen nicht uneingeschränkt verwendet werden. Der Beschwerdeführer ist deshalb seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen, die notwendige Unbedenklichkeit der abgelagerten Bodenaushubmaterialen bei Verwendung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nachzuweisen. Der Rechtsmittelwerber konnte demnach die Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG nicht nachweisen, sodass schon aus diesem Grunde der Beschwerde nicht Folge zu geben war.Demnach können die festgestellten Materialqualitätsklassen auf landwirtschaftlichen Flächen nicht uneingeschränkt verwendet werden. Der Beschwerdeführer ist deshalb seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen, die notwendige Unbedenklichkeit der abgelagerten Bodenaushubmaterialen bei Verwendung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nachzuweisen. Der Rechtsmittelwerber konnte demnach die Ausnahme von der Beitragspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG nicht nachweisen, sodass schon aus diesem Grunde der Beschwerde nicht Folge zu geben war. Der Auffassung in der Beschwerde, eine Beitragspflicht sei nicht gegeben, zielt scheinbar auf die Bestimmung des § 5 AWG 2002 ab, welche Folgendes bestimmt: Der Auffassung in der Beschwerde, eine Beitragspflicht sei nicht gegeben, zielt scheinbar auf die Bestimmung des Paragraph 5, AWG 2002 ab, welche Folgendes bestimmt: Das Abfallende

§ 5Abs.

1 AWG 2002 setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 handelt. Die Definition des Begriffes "Altstoff" in § 2 Abs. 4 Z. 1 lit. b leg. cit. stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Dieses Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1a Z. 4 AlSAG zur Folge hat. Demnach ist Bodenaushubmaterial nach dieser Bestimmung von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet wird. Wenn die Verwendung eine zulässige ist, dann führt sie zur Beitragsfreiheit, wenn nicht, dann würde auch kein Abfallende nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 eintreten. Entscheidend ist somit für beide Vorschriften, ob von einer zulässigen Verwendung auszugehen ist (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047).Das Abfallende

Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 handelt. Die Definition des Begriffes "Altstoff" in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Dieses Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG zur Folge hat. Demnach ist Bodenaushubmaterial nach dieser Bestimmung von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird. Wenn die Verwendung eine zulässige ist, dann führt sie zur Beitragsfreiheit, wenn nicht, dann würde auch kein Abfallende nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 eintreten. Entscheidend ist somit für beide Vorschriften, ob von einer zulässigen Verwendung auszugehen ist (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047). § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 definiert den Begriff „Altstoff“: Als „Altstoffe“ sind Abfälle ansprechen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl VwGH 21.10.2010, 2008/07/0202).Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 definiert den Begriff „Altstoff“: Als „Altstoffe“ sind Abfälle ansprechen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird vergleiche VwGH 21.10.2010, 2008/07/0202). Nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Nach Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Der RV 1005 dB XXIV. GP ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 ua Folgendes zu entnehmen:Der Regierungsvorlage 1005 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ua Folgendes zu entnehmen: „Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. „Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren vergleiche VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in Paragraph 15, AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden: Verfüllung: Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (

der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (

§ 15Abs.

3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (

Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“ Der Zweck sowie das hierfür unbedingt erforderliche Ausmaß an Bodenaushub-material darf nicht überschritten werden. Weitere Voraussetzung für eine zulässige Verwertung ist – wie von der belangten Behörde auch angenommen – das Vorliegen aller für diese Maßnahme erforderlichen Genehmigungen bzw. Anzeigen (zB NÖ NSchG 2000, WRG 1959, MinroG…). Die Verwaltungsbehörde hat eine zulässige Verwertung im konkreten Fall verneint, weil sie – wie im abfallrechtlichen verwaltungspolizeilichen Verfahren - davon ausgegangen ist, dass bei den Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial es zu Anzeichen von Setzungen und Bodenrissen gekommen wäre und diese langfristig instabil seien, weshalb öffentliche Interessen im Sinne von § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden würden. Auch entsprächen die Anschüttungen nicht dem Stand der Technik, was durch die vom Amtssachverständigen für Geologie festgestellten Anzeichen von Setzungen und Bodenrissen dokumentiert sei. Die Verwaltungsbehörde hat eine zulässige Verwertung im konkreten Fall verneint, weil sie – wie im abfallrechtlichen verwaltungspolizeilichen Verfahren - davon ausgegangen ist, dass bei den Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial es zu Anzeichen von Setzungen und Bodenrissen gekommen wäre und diese langfristig instabil seien, weshalb öffentliche Interessen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 beeinträchtigt werden würden. Auch entsprächen die Anschüttungen nicht dem Stand der Technik, was durch die vom Amtssachverständigen für Geologie festgestellten Anzeichen von Setzungen und Bodenrissen dokumentiert sei. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen iSd § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG liegt nur dann vor, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können. Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen in dem für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat (so Scheichl/Zauner, ALSAG, § 3 Rz 41f mwN).Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen iSd Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG liegt nur dann vor, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können. Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen in dem für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat (so Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 3, Rz 41f mwN). Der rechtskräftige abfallrechtliche Entfernungsauftrag betreffend die verfahrensgegenständlichen Schüttungen wurde von der Abfallrechtsbehörde insbesondere auch deshalb erteilt, weil der Beschwerdeführer Abfälle entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 abgelagert hat.Der rechtskräftige abfallrechtliche Entfernungsauftrag betreffend die verfahrensgegenständlichen Schüttungen wurde von der Abfallrechtsbehörde insbesondere auch deshalb erteilt, weil der Beschwerdeführer Abfälle entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 abgelagert hat. Dieser abfallrechtliche Normenverstoß führt dazu, dass in der vom Rechtsmittelwerber vorgenommenen Geländeanpassung eine zulässige Verwendung von Abfällen im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG nicht erblickt werden kann. Auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige hat schlüssig und widerspruchsfrei fachlich dargelegt, weshalb eine Entfernung der verfahrensgegenständlichen Schüttungen aus geologischer Sicht notwendig ist und folglich keine zulässige Verwendung gegenständlich erfolgte. Dieser abfallrechtliche Normenverstoß führt dazu, dass in der vom Rechtsmittelwerber vorgenommenen Geländeanpassung eine zulässige Verwendung von Abfällen im Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG nicht erblickt werden kann. Auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige hat schlüssig und widerspruchsfrei fachlich dargelegt, weshalb eine Entfernung der verfahrensgegenständlichen Schüttungen aus geologischer Sicht notwendig ist und folglich keine zulässige Verwendung gegenständlich erfolgte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1195.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.