GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung des grundverkehrs-behördlichen Verfahrens einschließlich des Kundmachungsverfahrens
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) an die Grundverkehrsbehörde Melk zurückverwiesen.Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung des grundverkehrs-behördlichen Verfahrens einschließlich des Kundmachungsverfahrens
Paragraph 11, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) an die Grundverkehrsbehörde Melk zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk vom
Unterfertigt ist dieser Antrag vom bevollmächtigten Notar Dr. Christoph Klimscha unter Beifügung des Notariatsstempels. Mit Antrag vom 17.04.2015 hat Marktgemeinde ***, vertreten durch den Notar Dr. Christoph Klimscha, unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes um die Erteilung der Genehmigung für ein beabsichtigtes Rechtsgeschäft, das in Rede stehende Grundstück betreffend,
Paragraph 6, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 angesucht. Unterfertigt ist dieser Antrag vom bevollmächtigten Notar Dr. Christoph Klimscha unter Beifügung des Notariatsstempels. Im Antragsformular selbst wird neben dem Hinweis auf die erteilte Vollmacht durch Ankreuzen der im Formular vorgesehenen Möglichkeiten um die Genehmigung für ein beabsichtigtes Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) mit der Verkäuferin Mag. IH, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, das laut Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft gewidmet ist und die Kulturgattung Wald aufweist, unter Anführung des Flächenausmaßes von 14.993 m² angesucht. Als Kaufpreis für dieses beabsichtigte Rechtsgeschäft ist der Betrag von € 54.000,-- im Antragsformular eingesetzt. Diesem Antrag war ein nicht unterfertigter Kaufvertragsentwurf, eine Amtsbescheinigung (zur Vorlage beim Bezirksgericht Scheibbs bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Melk betreffend Widmungsbestätigung) des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.11.2014, ein Kataster-Foto aus der I-map-Anwendung des Amtes der NÖ Landesregierung, erstellt am 07.05.2015, sowie ein Grundbuchsauszug vom 07.05.2015, jeweils betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück beigeschlossen. Aufgrund dieses Antrages wurde von der Grundverkehrsbehörde Melk das Kundmachungsverfahren eingeleitet und die Gemeinde und die Bezirksbauernkammer
5 NÖ GVG ersucht, die Kundmachung unverzüglich und ortsüblich bis zu der in der Kundmachung genannten Anmeldefrist „28. Mai 2015“ zu verlautbaren. Die Bezirksbauernkammer wurde darüber hinaus
7 Z 2 NÖ GVG ersucht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in der Kundmachung genannten Anmeldefrist alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 NÖ GVG widerspricht. Aufgrund dieses Antrages wurde von der Grundverkehrsbehörde Melk das Kundmachungsverfahren eingeleitet und die Gemeinde und die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ersucht, die Kundmachung unverzüglich und ortsüblich bis zu der in der Kundmachung genannten Anmeldefrist „28. Mai 2015“ zu verlautbaren. Die Bezirksbauernkammer wurde darüber hinaus
Paragraph 11, Absatz 7, Ziffer 2, NÖ GVG ersucht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in der Kundmachung genannten Anmeldefrist alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, NÖ GVG widerspricht. Diese Kundmachung erfolgte mit dem Hinweis, dass die Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft bei der Grundverkehrsbehörde Melk und bei der zuständigen Bezirksbauernkammer zulässig ist. Diese Kundmachung das o. a. beabsichtigte Rechtsgeschäft betreffend war vom 07.5.2015 bis zum 29.5.2015 durch Anschlag verlautbart. Von EA ist in der Folge eine Interessentenerklärung, datiert mit 13.05.2016, abgegeben worden. Weiters befindet sich im Verwaltungsakt ein Aktenvermerk seitens der belangten Behörde, datiert mit 28.7.2015, bezüglich eines mit Notar Dr. Klimscha geführten Telefonats, in dem dieser aufgefordert wurde, einen Nachweis des übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien bezüglich der beabsichtigten Unterzeichnung des Kaufvertrages zu erbringen. Laut dem Aktenvermerk sichert der Notar in diesem Telefonat zu, den Antrag unterschrieben von den Vertragsparteien zu übermitteln. In der Folge langt bei der Bezirkshauptmannschaft ein Mail des Notariats Klimscha vom 28.07.2015, 15.58 Uhr, unter Anschluss eines inhaltlich dem Antrag vom 17.04.2015 entsprechenden, jedoch nunmehr von allen Vertragsparteien unterfertigten, Antrages um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ein. Hinsichtlich dieses Antrages, dem durch die Unterschriften der Vertragsparteien nunmehr eine Willensübereinkunft zwischen diesen zu entnehmen war, ist ein neuerliches Kundmachungsverfahren nach § 11 NÖ GVG nicht erfolgt. Hinsichtlich dieses Antrages, dem durch die Unterschriften der Vertragsparteien nunmehr eine Willensübereinkunft zwischen diesen zu entnehmen war, ist ein neuerliches Kundmachungsverfahren nach Paragraph 11, NÖ GVG nicht erfolgt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des Behördenaktes, der den verfahrenseinleitenden Antrag der Marktgemeinde *** enthält. Aus diesem Antrag ergeben sich die getroffenen Feststellungen ebenso eindeutig und unzweifelhaft wie sich auch aus dem übrigen Akt die weiteren Verfahrensschritte hinsichtlich des gestellten Antrages nach erfolgter Kundmachung in unbedenklicher Weise ergeben. Des Weiteren stützt sich das erkennende Gericht auf den im Akt einliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.7.2015 und den in der Folge seitens des Notars übermittelten neuerlichen Antrages. In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes festzustellen:
1 NÖ GVG muss der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ GVG muss der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.
2 NÖ GVG sind die Vertragsparteien bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.
Paragraph 10, Absatz 2, NÖ GVG sind die Vertragsparteien bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.
3 NÖ GVG sind der Behörde alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ GVG sind der Behörde alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
4 NÖ GVG ist für den Antrag ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen
Z 1 und 2 erforderlich ist.
Paragraph 10, Absatz 4, NÖ GVG ist für den Antrag ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen
Paragraph eins, Ziffer eins und 2 erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Urkunde über ein das verfahrensgegenständliche Grundstück betreffende Rechtsgeschäft nicht existent. Der Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung enthält zwar Daten für ein Kaufgeschäft zwischen einer bestimmten Verkäuferin und der Antragstellerin als Käuferin, jedoch ist diesem Antrag nicht die Zustimmung der Vertragsteile bzw. auch nicht eine Willensübereinkunft hinsichtlich eines beabsichtigten Kaufgeschäftes zu entnehmen. Aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 17.04.2015 ist somit – abgesehen von einer Absicht der Antragstellerin, in Zukunft ein näher beschriebenes Grundstück erwerben zu wollen - keine Zustimmung der in diesem Antrag genannten Verkäuferin zum beabsichtigten Kaufgeschäft zu entnehmen. Unterfertigt ist der gegenständliche Antrag nämlich lediglich vom Vertreter der Antragstellerin als der vorgesehenen zukünftigen Käuferin, nicht aber von der (zukünftigen) Verkäuferin, sodass es an einer Willensübereinkunft der Parteien fehlt. Der Antrag enthält sohin nur eine Absichtserklärung der Antragstellerin, die sich als Käuferin in einem in der Zukunft noch abzuschließenden Rechtsgeschäft sieht. Trotz Fehlens einer Willensübereinkunft hinsichtlich des in Rede stehenden beabsichtigten Kaufgeschäftes ist seitens der Behörde das Kundmachungsverfahren
NÖ GVG durchgeführt worden, wobei diesem Kundmachungsverfahren mangels Existenz eine Urkunde über das im Antrag dargestellte Rechtsgeschäft nicht beigelegt werden konnte; dem Antrag war mangels Zustimmung der genannten Verkäuferseite aber auch eine Willensübereinstimmung der (zukünftigen) Vertragsteile nicht zu entnehmen. Trotz Fehlens einer Willensübereinkunft hinsichtlich des in Rede stehenden beabsichtigten Kaufgeschäftes ist seitens der Behörde das Kundmachungsverfahren
Paragraph 11, NÖ GVG durchgeführt worden, wobei diesem Kundmachungsverfahren mangels Existenz eine Urkunde über das im Antrag dargestellte Rechtsgeschäft nicht beigelegt werden konnte; dem Antrag war mangels Zustimmung der genannten Verkäuferseite aber auch eine Willensübereinstimmung der (zukünftigen) Vertragsteile nicht zu entnehmen. Es lag daher auch im Kundmachungsverfahren nach § 11 NÖ GVG mit dem kundgemachten Antrag lediglich eine Absichtserklärung des Antragstellers vor.Es lag daher auch im Kundmachungsverfahren nach Paragraph 11, NÖ GVG mit dem kundgemachten Antrag lediglich eine Absichtserklärung des Antragstellers vor. Bei dieser Sachlage kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass potentielle Interessenten mangels Vorliegen eines rechtsrelevanten Antrages von der Abgabe einer Interessentenerklärung Abstand genommen haben, zumal das Kundmachungsverfahren in weiterer Folge – nach erfolgter Unterfertigung des Antrages durch die Vertragsteile – nicht wiederholt worden ist. Weder bei der Bezirksbauernkammer ist demnach eine Vertragsurkunde, in die Einsicht genommen hätte werden können, aufgelegen noch hat der kundgemachte Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung den Anforderungen des Grundverkehrsgesetzes genügt, da diesem nur die bloße Absichtserklärung eines Vertragsteiles zu entnehmen war, ein – wenn auch inhaltlich bereits bestimmtes – Rechtsgeschäft abschließen zu wollen, aber noch keine auf die Herbeiführung der Rechtsfolgen hinsichtlich des Eigentumsüberganges abzielende übereinstimmende Willenserklärung. Festzustellen ist zwar, dass der Mangel im eingebrachten Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 17.04.2015 in der Folge ohne förmliches Verfahren nach § 13 Abs. 3 AVG nach Ende des bereits durchgeführt gewesenen Kundmachungsverfahrens über einfache Aufforderung der Behörde saniert worden ist, jedoch hat es die Behörde verabsäumt, ein neuerliches und nunmehr gesetzmäßiges Kundmachungsverfahren vorzunehmen. Festzustellen ist zwar, dass der Mangel im eingebrachten Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 17.04.2015 in der Folge ohne förmliches Verfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach Ende des bereits durchgeführt gewesenen Kundmachungsverfahrens über einfache Aufforderung der Behörde saniert worden ist, jedoch hat es die Behörde verabsäumt, ein neuerliches und nunmehr gesetzmäßiges Kundmachungsverfahren vorzunehmen. § 10 Abs. 2 NÖGVG ermöglicht es zwar, dass ein Ansuchen um Genehmigung schon „vor Errichtung einer Urkunde“ gestellt werden kann; dies ändert aber nichts daran, dass das Rechtsgeschäft damit bereits – allseitig verbindlich – abgeschlossen sein muss, ehe das Ansuchen auf Genehmigung gestellt werden kann. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass § 10 Abs. 2 NÖGVG das Recht zur Stellung des Ansuchens ausdrücklich den „Vertragsparteien“ des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes einräumt und damit nicht auch Personen zur Antragstellung legitimiert, die bloß eine Absichtserklärung abgegeben, sich aber noch nicht vertraglich gebunden haben (vgl. VwGH vom 18.12.2015, RO2015/02/0018-3).Paragraph 10, Absatz 2, NÖGVG ermöglicht es zwar, dass ein Ansuchen um Genehmigung schon „vor Errichtung einer Urkunde“ gestellt werden kann; dies ändert aber nichts daran, dass das Rechtsgeschäft damit bereits – allseitig verbindlich – abgeschlossen sein muss, ehe das Ansuchen auf Genehmigung gestellt werden kann. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass Paragraph 10, Absatz 2, NÖGVG das Recht zur Stellung des Ansuchens ausdrücklich den „Vertragsparteien“ des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes einräumt und damit nicht auch Personen zur Antragstellung legitimiert, die bloß eine Absichtserklärung abgegeben, sich aber noch nicht vertraglich gebunden haben vergleiche VwGH vom 18.12.2015, RO2015/02/0018-3). Im gegenständlichen Fall ist zwar durch den von allen Vertragsteilen unterfertigten Antrag, der nach Abschluss des Kundmachungsverfahrens nachgereicht worden ist, mittlerweile klargestellt, dass hinsichtlich dieses im Juli 2015 eingereichten neuerlichen Antrages die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 NÖ GVG vorliegen, sodass hinsichtlich dieses neuerlichen Antrages das gesetzmäßige Verfahren nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 noch ausständig ist. Im gegenständlichen Fall ist zwar durch den von allen Vertragsteilen unterfertigten Antrag, der nach Abschluss des Kundmachungsverfahrens nachgereicht worden ist, mittlerweile klargestellt, dass hinsichtlich dieses im Juli 2015 eingereichten neuerlichen Antrages die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ GVG vorliegen, sodass hinsichtlich dieses neuerlichen Antrages das gesetzmäßige Verfahren nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 noch ausständig ist. Bezüglich des zwar inhaltsgleichen, jedoch ohne Willensübereinkunft ausgestatteten Erstansuchens vom 17.04.2015 ist das durchgeführte Kundmachungsverfahren auf Grund des beschriebenen Verfahrensablaufes ins Leere gegangen, sodass aus Anlass der erhobenen Beschwerde zum Zwecke der Nachholung der erforderlichen Verfahrensschritte (neuerliches Kundmachungsverfahren nach § 11 NÖ GVG) der angefochtene Bescheid aufzuheben war und mit der Zurückverweisung
GVG vorzugehen gewesen ist. Bezüglich des zwar inhaltsgleichen, jedoch ohne Willensübereinkunft ausgestatteten Erstansuchens vom 17.04.2015 ist das durchgeführte Kundmachungsverfahren auf Grund des beschriebenen Verfahrensablaufes ins Leere gegangen, sodass aus Anlass der erhobenen Beschwerde zum Zwecke der Nachholung der erforderlichen Verfahrensschritte (neuerliches Kundmachungsverfahren nach Paragraph 11, NÖ GVG) der angefochtene Bescheid aufzuheben war und mit der Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen gewesen ist. Die ordentliche Revision war in diesem Fall nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und mit der vorliegenden Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einer bloßen Absichtserklärung eine Antragslegitimierung nicht zukommt (vgl. zitierte Judikatur), abgegangen wird.Die ordentliche Revision war in diesem Fall nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und mit der vorliegenden Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einer bloßen Absichtserklärung eine Antragslegitimierung nicht zukommt vergleiche zitierte Judikatur), abgegangen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1288.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.