← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-294/001-2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 22§ 23§ 6Art. 130§ 70§ 59§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-294/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG),Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

  1. a)soweit sich diese gegen die bestätigte Zurückweisung der mit Schriftsätzen vom 11.03.2014, vom 04.04.2014 (Eingangsstempel 07.04.2014) und vom 17.07.2014 erhobenen Einwendungen und Anträge richtet, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt,
  2. b)soweit sich diese gegen die bestätigte Zurückweisung der mit Schriftsätzen vom 23.05.2014 und vom 06.08.2014 erhobenen Einwendungen richtet, Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vom 15.10.2014, Zl. BAU-7138-2013, betreffend die Zurückweisung von mit Schriftsätzen vom 23.05.2014 und vom 06.08.2014 eingebrachten Einwendungen zum Projekt „Abänderung zum genehmigten Projekt – Auswechslungspläne“ auf dem Bauplatz in ***, ***, auf Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird, und
  3. c)soweit sich diese gegen die Abweisung der im Zusammenhang mit dem Projekt „Liftschacht“ im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.11.2014 erhobenen Einwendungen richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bauansuchen der MI Gesellschaft mbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) vom 05.11.2013 wurde bei der Stadtgemeinde *** um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung betreffend das Vorhaben „Abänderung zum genehmigten Plan - Errichtung Einfamilienhaus“, in ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, unter Vorlage von Einreichplänen angesucht. Gegenstand des Vorhabens ist die Neuerrichtung eines unterkellerten mehrgeschoßigen Einfamilienhauses im nördlichen Bereich des genannten Baugrundstückes, die Errichtung einer Einfriedungsmauer zu den Nachbargrundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, und von drei überdachten PKW-Stellplätzen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist östlich des Baugrundstückes gelegen und verfügen diese Grundstücke über keine gemeinsame Grundgrenze. Zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück befindet sich das bereits oben angeführte Grundstück Nr. ***, welches im Bereich des Bauvorhabens eine Breite von ca. 15 m aufweist. Zur *** hin, somit in südliche Richtung, verschmälert sich das Grundstück Nr. ***, sodass das Baugrundstück am südlichsten Punkt des Grundstücks der Beschwerdeführerin nur mehr ca. 13,5 m entfernt liegt. Die Entfernung von der östlichen Grundgrenze des Baugrundstückes zur nächstgelegenen südwestlichen Ecke des am Grundstück der Beschwerdeführerin bestehenden Gebäudes beträgt ca. 23 m. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.11.2013 erging an die Nachbarn des Baugrundstückes die Verständigung vom Bauvorhaben

§ 22Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ Bau

O). Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Ausfertigung wurde dabei an RA Dr. Martin Hembach in *** zugestellt.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.11.2013 erging an die Nachbarn des Baugrundstückes die Verständigung vom Bauvorhaben

Paragraph 22, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO). Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Ausfertigung wurde dabei an RA Dr. Martin Hembach in *** zugestellt. Nachdem seitens der Nachbarn keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben wurden, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl. BAU-7138-2013, die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Mit Schreiben vom 31.01.2014 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde der Stadtgemeinde *** mit, dass sie „erst kürzlich“ vom gegenständlichen Bauvorhaben in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft erfahren hätte. Dem in der Verständigung vom 14.11.2011 angeführten RA Dr. Hembach hätte sie in dieser Sache keine Vollmacht erteilt gehabt und hätte er sie auch in keiner Weise über dieses Bauvorhaben unterrichtet. Sie sei eine „übergangene Partei“ und ersuche dringend, ihr in diesem Bauverfahren die Parteistellung zukommen zu lassen. Seitens der Baubehörde wurde dazu ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin schließlich mit Schreiben vom 06.03.2014 mitgeteilt, dass ihr nun die Parteistellung eingeräumt werde. Mit gleichem Schreiben wurde ihr das Recht eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens in die Bezug habenden Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und Einwendungen zu erheben, ansonsten die Parteistellung erlöschen würde. Am 11.03.2014 langte nachfolgende Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der Baubehörde ein: „Aufgrund Mitteilung des Bauamtes vorn

  1. März 2014, habe ich als Nachbarin des angeführten neuen Bauvorhabens wiederum Herrn Architekt Dipl-Ing. PH mit der Prüfung der Einreichunterlagen beauftragt. Im beiliegenden Prüfbericht des Architekten wurde unter anderem festgestellt, dass die zulässige Gebäudehöhe überschritten wird und gleichzeitig die mindestens erforderlichen Seitenabstände nicht eingehalten werden. Dadurch wird der Lichteinfall auf zwei Nachbargrundstücke in unzulässiger Weise eingeschränkt und werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt. Ob bei den Autoabstellplätzen unmittelbar an der Grundgrenze irgend welche Brandschutzmaßnahmen vorgesehen sind, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Auch wenn mein Grundstück nicht unmittelbar von der groben Verletzung gesetzlicher Vorgaben betroffen ist, wird es notwendig sein, dass die Baubehörde den diesbezüglichen konkreten Hinweisen des Arch. PH nachgeht und entsprechende Feststellungen trifft. Laut Prüfbericht ist wohl davon auszugehen, dass die Mängel nicht sanierbar sind und das Bauvorhaben abzuweisen, bzw. die offenbar voreilig bereits erteilte Baubewilligung aufzuheben wäre. Im Falle die Baubehörde doch noch Planänderungen gewährt, wird wohl eine weitere Planeinsicht notwendig sein. Ich bitte auch, den Ablauf der Bewilligung zu BAU-7128-2009 sowie die verhängte Bausperre zu beachten.“ Diesem Schreiben ist die erwähnte Stellungnahme des Dipl.-Ing. PH vom 10.03.2014 angeschlossen, in welcher dieser zu den am Bauamt eingesehenen Unterlagen ausführt: „Allgemeines: ● Der Bauplan enthält den Vermerk, dass bereits am
  2. Dez. 2013 ein – vermutlich positiver — Baubescheid ausgestellt wurde. Aufgrund Ihres Einschreitens als übergangene Nachbarin wurde Ihnen jedoch nachträglich die Parteienstellung zuerkannt und muss das Bauverfahren neu aufgerollt werden. Nachdem noch keine eigentlichen Baumaßnahmen vorgenommen wurden, besteht durchaus die Möglichkeit, dass im Falle berechtigter Einwendungen gegen das Bauvorhaben der betreffende Baubescheid abgeändert werden muss. ● Grundsätzlich festzuhalten ist, dass das ursprünglich Vorgesehene und bewilligte Neubauvorhaben zu BAU-7128-2009 - Errichtung eines 2-Familienhauses im hinteren Teil des Villengrundstückes - nicht ausgeführt wurde, wodurch der auf 2 Jahre befristete Baubewilligungsbescheid gem. g 24 Abs. 1 NÖ BO abgelaufen sein müsste.Warum trotzdem seitens der Baubehörde das Neubauvorhaben als „Abänderung zum genehmigten Projekt“ Projekt bezeichnet wird, ist insoferne nicht verständlich.Grundsätzlich festzuhalten ist, dass das ursprünglich Vorgesehene und bewilligte Neubauvorhaben zu BAU-7128-2009 - Errichtung eines 2-Familienhauses im hinteren Teil des Villengrundstückes - nicht ausgeführt wurde, wodurch der auf 2 Jahre befristete Baubewilligungsbescheid gem. g 24 Absatz eins, NÖ BO abgelaufen sein müsste., Warum trotzdem seitens der Baubehörde das Neubauvorhaben als „Abänderung zum genehmigten Projekt“ Projekt bezeichnet wird, ist insoferne nicht verständlich. ● Mit Verordnung des Gemeinderates vom 19.11.2013 wurde überdies für das gewidmete Bauland-Wohngebiet nördlich der *** eine Bausperre erlassen, derzufolge auf den betroffenen Grundstücken nur dann Abänderungen mit mehr als 2 Wohneinheiten erfolgen dürfen, wenn dies nicht den Zielen der Bausperre entgegensteht.Das betreffende Grundstück befindet sich in einem Gebiet, für welches diese Wohneinheitenbeschränkung gilt. Laut Genehmigung aus 2010 befinden sich im Vordergebäude - der trotz Schutzzonendeklaration leider nicht sehr einfühlsam umgebauten historischen Villa - bereits 2 Wohnungen und würde die Genehmigung einer
  3. Wohnung in dem geplanten Neubau wohl die diesbezügliche Verordnung unterlaufen.Ob das mit einem nur wenige Tage früheren Bauansuchen, vom 06.11.2013, möglich ist, wäre rechtlich zu beurteilen.Mit Verordnung des Gemeinderates vom 19.11.2013 wurde überdies für das gewidmete Bauland-Wohngebiet nördlich der *** eine Bausperre erlassen, derzufolge auf den betroffenen Grundstücken nur dann Abänderungen mit mehr als 2 Wohneinheiten erfolgen dürfen, wenn dies nicht den Zielen der Bausperre entgegensteht., Das betreffende Grundstück befindet sich in einem Gebiet, für welches diese Wohneinheitenbeschränkung gilt. , Laut Genehmigung aus 2010 befinden sich im Vordergebäude - der trotz Schutzzonendeklaration leider nicht sehr einfühlsam umgebauten historischen Villa - bereits 2 Wohnungen und würde die Genehmigung einer
  4. Wohnung in dem geplanten Neubau wohl die diesbezügliche Verordnung unterlaufen., , Ob das mit einem nur wenige Tage früheren Bauansuchen, vom 06.11.2013, möglich ist, wäre rechtlich zu beurteilen. Zur Plandarstellung Insgesamt finden sich im Bauplan, verfasst vom Baumeisterunternehmen A GmbH, zahlreiche Ungenauigkeiten und unklare Darstellungen, sodass das Bauvorhaben insgesamt nicht abschließend beurteilt werden kann. lm Wesentlichen sind die Berechnungen der Gebäudehöhen teilweise nicht korrekt und ist davon auszugehen, dass einerseits die mit 7 m begrenzten höchstzulässigen Gebäudehöhen überschritten und gleichzeitig die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken teilweise unterschritten werden. Somit ist davon auszugehen, dass bei entsprechender Berücksichtigung der baurechtlichen Vorgaben das Bauvorhaben abgeändert werden und dann neuerlich zur Beurteilung vorgelegt werden müsste. lm Einzelnen ist dazu anzuführen: 1) Der Bauwich zur östl. Grundgrenze (S) ist im EG mit 348 cm, im KG jedoch mit 318 cm angegeben. lm Schnitt A-A ist wiederum die seitl. Grundgrenze mit einem Abstand von ca. 285 cm dargestellt. Der tats. geplante Seitenabstand ist somit völlig ungewiss. 2) Der Bauwich zur westl. Grundgrenze (WR) ist im EG mit 328 cm angegeben. Maßgeblich ist hier jedoch nicht der Abstand im EG sondern im
  5. Stock, welches 38 cm über das EG auskragt. Der tatsächlich vorgesehene Seitenabstand beträgt somit nur 290 cm und ist damit gem. ä 50 Abs. 1 NÖ BO in jedem Falle zu gering.Der Bauwich zur westl. Grundgrenze (WR) ist im EG mit 328 cm angegeben. Maßgeblich ist hier jedoch nicht der Abstand im EG sondern im
  6. Stock, welches 38 cm über das EG auskragt. Der tatsächlich vorgesehene Seitenabstand beträgt somit nur 290 cm und ist damit gem. ä 50 Absatz eins, NÖ BO in jedem Falle zu gering. 3) Bei Berechnung der Gebäudehöhe für die Ostfassade wurde die Höhe an der nördl. Gebäudekante fälschlich mit 649 cm angegeben, beträgt jedoch

Schnitt A-A 664 cm. Bei vorgegebener Berechnungsmethode ergibt sich folglich eine mittlere Gebäudehöhe von 703 cm und damit eine unzulässige Überschreitung, in der Folge eine Unterschreitung des unterschiedlich angegebenen Seitenabstandes zur westl. Grundgrenze.Bei einer Neuberechung wäre zudem zu berücksichtigen, dass die Geländekote 269,54 (Meter ü.A.) nicht mit der Geometeraufnahme aus dem Projekt aus 2010 übereinstimmt, sondern hier die Kote 269,43 angegeben war; daraus ergibt sich in der Folge auch an der südlichen Mauerkante ein etwas tiefer liegendes Geländeniveau (269,88 statt 269,95 m.ü.A) bzw. größere Wandhöhe.Weiters unberücksichtigt blieb das zurückgesetzte Dachgeschoss mit einer Breite von 638 cm und einer absoluten Höhe von 279,91 m (rund 9,5 m über best. Gelände). Diese beeinträchtigt jedenfalls den Lichteinfall auf das Nachbargrundstück im Sinne § 17 Abs. 3 NÖ BTV. Bei Berücksichtigung des Dachgeschosses gem. § 53 Abs. 1 Abb. 3 NÖ BO ergibt sich eine weitere Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und müsste jedenfalls einen größeren Seitenabstand zur Folge haben (rd. 400 cm).Bei Berechnung der Gebäudehöhe für die Ostfassade wurde die Höhe an der nördl. Gebäudekante fälschlich mit 649 cm angegeben, beträgt jedoch

Schnitt A-A 664 cm. Bei vorgegebener Berechnungsmethode ergibt sich folglich eine mittlere Gebäudehöhe von 703 cm und damit eine unzulässige Überschreitung, in der Folge eine Unterschreitung des unterschiedlich angegebenen Seitenabstandes zur westl. Grundgrenze., Bei einer Neuberechung wäre zudem zu berücksichtigen, dass die Geländekote 269,54 (Meter ü.A.) nicht mit der Geometeraufnahme aus dem Projekt aus 2010 übereinstimmt, sondern hier die Kote 269,43 angegeben war; daraus ergibt sich in der Folge auch an der südlichen Mauerkante ein etwas tiefer liegendes Geländeniveau (269,88 statt 269,95 m.ü.A) bzw. größere Wandhöhe., Weiters unberücksichtigt blieb das zurückgesetzte Dachgeschoss mit einer Breite von 638 cm und einer absoluten Höhe von 279,91 m (rund 9,5 m über best. Gelände). Diese beeinträchtigt jedenfalls den Lichteinfall auf das Nachbargrundstück im Sinne Paragraph 17, Absatz 3, NÖ BTV. Bei Berücksichtigung des Dachgeschosses gem. Paragraph 53, Absatz eins, Abb. 3 NÖ BO ergibt sich eine weitere Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und müsste jedenfalls einen größeren Seitenabstand zur Folge haben (rd. 400 cm). 4) Bei Berechnung der Gebäudehöhen für die Westfassade blieb ebenfalls bei beiden Frontabschnitten das zurückgesetzte Dachgeschoss unberücksichtigt. Die Geländehöhe an der südlichen Gebäudekante liegt bei richtiger lnterpolation der Geländeniveaus (zwischen 270,79 und 269,33) etwas niedriger als angegeben.Wird der, ebenfalls den Lichteinfall auf das Nachbargrundstück beeinträchtigende Dachaufbau ordnungsgemäß berücksichtigt, so ergeben sich für beide Frontabschnitte größere Gebäudehöhen als gem. Bebauungsbestimmungen zulässig, u. zwar für. den linken Frontabschnitt ca. 727 cm, für den rechten Frontabschnitt ca. 718 cm.Wie unter Punkt 2 angeführt, ist der Seitenabstand zur Nachbargrenze von 290 cm bei weitem zu gering, denn er müsste richtigerweise rund 360 cm betragen!Bei Berechnung der Gebäudehöhen für die Westfassade blieb ebenfalls bei beiden Frontabschnitten das zurückgesetzte Dachgeschoss unberücksichtigt. Die Geländehöhe an der südlichen Gebäudekante liegt bei richtiger lnterpolation der Geländeniveaus (zwischen 270,79 und 269,33) etwas niedriger als angegeben., Wird der, ebenfalls den Lichteinfall auf das Nachbargrundstück beeinträchtigende Dachaufbau ordnungsgemäß berücksichtigt, so ergeben sich für beide Frontabschnitte größere Gebäudehöhen als gem. Bebauungsbestimmungen zulässig, u. zwar für. den linken Frontabschnitt ca. 727 cm, für den rechten Frontabschnitt ca. 718 cm., Wie unter Punkt 2 angeführt, ist der Seitenabstand zur Nachbargrenze von 290 cm bei weitem zu gering, denn er müsste richtigerweise rund 360 cm betragen! 5) In der Ostansicht ist der Kamin an der Außenwand nur undeutlich dargestellt und fehlt die Höhenkote für die Ausmündung.Die Darstellung des Dachgeschossaufbaues stimmt hinsichtlich Verschnitt mit der Dachfläche nicht mit der Schnittdarstellung A-A überein, gem. Gebäudeschnitt müsste das Fenster höher angeordnet sein.Die an der Grundgrenze liegende Rückwand des überdachten Pkw-Abstellraumes ist nicht dargestellt und fehlt eine Darstellung des bestehenden Geländes an der Grundgrenze. Wie der Zwischenraum zwischen Mauersockel und Dachfläche (brandschutzmäßig) ausgefüllt wird, ist nicht bekannt, ebenso wenig die Höhenlage der Dachfläche und insgesamt deren Konstruktion.Trägt man im Grundriss für den

  1. Stock die im EG angegebene Grundgrenze ein, so stellt sich heraus, dass die Dachfläche über die Nachbargrenze übersteht, was nicht zulässig wäre.In der Ostansicht ist der Kamin an der Außenwand nur undeutlich dargestellt und fehlt die Höhenkote für die Ausmündung., Die Darstellung des Dachgeschossaufbaues stimmt hinsichtlich Verschnitt mit der Dachfläche nicht mit der Schnittdarstellung A-A überein, gem. Gebäudeschnitt müsste das Fenster höher angeordnet sein., Die an der Grundgrenze liegende Rückwand des überdachten Pkw-Abstellraumes ist nicht dargestellt und fehlt eine Darstellung des bestehenden Geländes an der Grundgrenze. Wie der Zwischenraum zwischen Mauersockel und Dachfläche (brandschutzmäßig) ausgefüllt wird, ist nicht bekannt, ebenso wenig die Höhenlage der Dachfläche und insgesamt deren Konstruktion., Trägt man im Grundriss für den
  2. Stock die im EG angegebene Grundgrenze ein, so stellt sich heraus, dass die Dachfläche über die Nachbargrenze übersteht, was nicht zulässig wäre. 6) Bei der Südansicht und Schnitt B-B ist die Darstellung im Bereich des Dachspitzes bzw. Dachgeschosses völlig unklar und wohl auch irreführend. Die Kamine an der Ost- und Westseite sind nicht dargestellt.Die Gestaltung der Südfront mit dem Aufbau der Abstellkammer ist für ein Bauvorhaben in einer Schutzzone eher nicht angemessen.Für die rund 90 cm über Gelände liegende EG-Terrasse ist kein Schutzgeländer dargestellt.Bei der Südansicht und Schnitt B-B ist die Darstellung im Bereich des Dachspitzes bzw. Dachgeschosses völlig unklar und wohl auch irreführend. Die Kamine an der Ost- und Westseite sind nicht dargestellt., Die Gestaltung der Südfront mit dem Aufbau der Abstellkammer ist für ein Bauvorhaben in einer Schutzzone eher nicht angemessen., Für die rund 90 cm über Gelände liegende EG-Terrasse ist kein Schutzgeländer dargestellt. 7) In der Westansicht ist ebenso der über das DG aufragende Kamin nicht korrekt dargestellt und stimmt auch hier der Verschnitt von Dachfläche und Dachgeschoss nicht mit den Schnittdarstellungen überein. Das rechte Fenster ist überhaupt nicht möglich, weil die Dachfläche fast bis zum Dachgesimse reicht. Die Ausführung der Terrassengeländer im DG ist - im Hinblick auf Beeinflussung des Lichteinfalls auf das Nachbargrundstück — nicht angegeben. 8) In der Nordansicht ist die Überdachung der Stellplätze nur schematisch angedeutet. Es fehlen auch hier die in Punkt 5 beschriebenen baukonstruktiven Angaben. 9) Lt. EG-Grundriss haben der große nordseitige Vorplatz und der Hauseingang das gleiche Niveau, was zumindest im Hinblick auf die Entwässerung bzw. auch § 37 NÖ BTV problematisch sein dürfte.Im innenliegenden WC ist zwar eine Raum-Lüftung über Dach angegeben, findet jedoch keine Fortsetzung in den darüber liegenden Geschossen.Lt. EG-Grundriss haben der große nordseitige Vorplatz und der Hauseingang das gleiche Niveau, was zumindest im Hinblick auf die Entwässerung bzw. auch Paragraph 37, NÖ BTV problematisch sein dürfte., Im innenliegenden WC ist zwar eine Raum-Lüftung über Dach angegeben, findet jedoch keine Fortsetzung in den darüber liegenden Geschossen. 10) Der mit den darunter liegenden Wohnräumen verbundene Hauptraum im Dachgeschoss wird als „Galerie“ bezeichnet und ist unklar, ob es sich hierbei um einen Aufenthaltsraum oder einen Nebenraum handelt. Für einen Aufenthaltsraum fehlt jedenfalls die entsprechende Raumhöhe.Das Steigungsverhältnis für die Stiege ins Dachgeschoß ist mit 29,2/25 cm (H/B) angegeben und gem. § 22 NÖ BTV auch für eine Nebenstiege ungeeignet.Die Dachterrasse und Abstellkammer sind nicht bemaßt, die angegebene Terrassenfläche entspricht nicht der Darstellung.Der mit den darunter liegenden Wohnräumen verbundene Hauptraum im Dachgeschoss wird als „Galerie“ bezeichnet und ist unklar, ob es sich hierbei um einen Aufenthaltsraum oder einen Nebenraum handelt. Für einen Aufenthaltsraum fehlt jedenfalls die entsprechende Raumhöhe., Das Steigungsverhältnis für die Stiege ins Dachgeschoß ist mit 29,2/25 cm (H/B) angegeben und gem. Paragraph 22, NÖ BTV auch für eine Nebenstiege ungeeignet., Die Dachterrasse und Abstellkammer sind nicht bemaßt, die angegebene Terrassenfläche entspricht nicht der Darstellung. 11) In der Materiallegende ist eine „Decke über Tiefgarage“ angegeben, obwohl keine Tiefgarage vorgesehen ist. 12) Die 3 Pkw-Abstellplätze sind so angeordnet, dass praktisch ein Wenden des Fahrzeugs nicht möglich ist. Somit ist davon auszugehen, dass i.d.R. die Ausfahrt auf die Straße rücklings erfolgt und die aufgrund der, den schmalen Zugang, begrenzenden Mauern eingeschränkten Sichtbedingungen zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnten.Realistisch ist eher davon auszugehen, dass diese Parkplätze deshalb auch kaum genutzt werden und das Abstellen der Kfz meist auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgen dürfte.Die 3 Pkw-Abstellplätze sind so angeordnet, dass praktisch ein Wenden des Fahrzeugs nicht möglich ist. Somit ist davon auszugehen, dass i.d.R. die Ausfahrt auf die Straße rücklings erfolgt und die aufgrund der, den schmalen Zugang, begrenzenden Mauern eingeschränkten Sichtbedingungen zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnten., Realistisch ist eher davon auszugehen, dass diese Parkplätze deshalb auch kaum genutzt werden und das Abstellen der Kfz meist auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgen dürfte. Wie eingangs bereits festgestellt, werden von dem geplanten Bauvorhaben jedenfalls auch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt. Im Rahmen der Vorprüfung hätte die Baubehörde schon feststellen müssen, dass neben etlichen geringfügigeren baurechtlichen Bestimmungen das Projekt auch den Bestimmungen des geltenden Bebauungsplanes in Bezug auf die zulässige Gebäudehöhe widerspricht und gleichzeitig auch nicht die erforderlichen Seitenabstände aufweist, wodurch die unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke - insbes. Schr und WR - hinsichtlich des gesetzlichen Lichteinfalles maßgeblich beeinträchtigt werden. Ihr in etwas größerem Abstand befindliches Grundstück ist jedoch nicht unmittelbar von einer Beeinträchtigung des Lichteinfalles betroffen. Doch wäre die Baubehörde spätestens aufgrund Ihrer konkreten Hinweise bezüglich drohender Widersprüche zu geltenden gesetzlichen Vorgaben veranlasst, diese auch zu überprüfen. Da die beschriebenen Übertretungen außerordentlich massiv sind und auch nicht durch eine geringfügige Projektsänderung beseitigt werden können, ist wohl davon auszugehen, dass die Baubehörde das Bauvorhaben

5 20 Abs. 3 abweisen wird müssen.“Da die beschriebenen Übertretungen außerordentlich massiv sind und auch nicht durch eine geringfügige Projektsänderung beseitigt werden können, ist wohl davon auszugehen, dass die Baubehörde das Bauvorhaben

5 20 Absatz 3, abweisen wird müssen.“ Mit Schreiben vom 04.04.2014, bei der Baubehörde eingelangt am 07.04.2014, wurde von Dipl.-Ing. PH im Auftrag der Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Erledigung der Eingabe urgiert, da mit dem Bauvorhaben mittlerweile begonnen wurde, und um Verfügung eines Baustopps bis zur rechtlichen Abklärung des Sachverhalts ersucht. In weiterer Folge legte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 09.04.2014 ein Ansuchen um Auswechslung der genehmigten Einreichpläne vor. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12.05.2014 erging an die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin nachfolgende Mitteilung

§ 22Abs. 2 NÖ Bau

O 1996:Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12.05.2014 erging an die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin nachfolgende Mitteilung

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996: „Mit Schreiben vom 09.04.2014, ha. eingelangt am 16.04.2014, wurde durch die MI GesmbH die Bewilligung für das nachstehend angeführte Vorhaben Abänderung zum genehmigten Projekt – Auswechslungspläne auf dem Grundstück in ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG *** beantragt.

§ 22

Absatz 2 der NÖ Bauordnung 1996 wird Ihnen zur Wahrung der Parteistellung und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit eingeräumt, in die bezughabenden Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen. Die genannten Unterlagen liegen zur Einsichtnahme bei der Stadtgemeinde ***, Baubehörde, ***, *** – 2. Stock, Zimmer 2.31, während der oben angeführten Öffnungszeiten auf.

Paragraph 22, Absatz 2 der NÖ Bauordnung 1996 wird Ihnen zur Wahrung der Parteistellung und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit eingeräumt, in die bezughabenden Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen. Die genannten Unterlagen liegen zur Einsichtnahme bei der Stadtgemeinde ***, Baubehörde, ***, *** – 2. Stock, Zimmer 2.31, während der oben angeführten Öffnungszeiten auf. Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen bzw. eine Stellungnahme abzugeben. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Werden bis einschließlich der festgesetzten Frist gegen das Bauvorhaben keinerlei Einwendungen erhoben so entfällt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Durchführung einer Bauverhandlung. (…) Die Verständigung wurde der Beschwerdeführerin am 15.05.2014 zugestellt. Darauf bezugnehmend erstattete die Beschwerdeführerin unter Vorlage der Stellungnahme des Dipl.-Ing. PH vom 22.05.2014 mit Schreiben vom 23.05.2014 auch in diesem Verfahren Einwendungen gegen das nunmehr geänderte Vorhaben. Darin wird u.a. festgehalten, dass die Einwendungen vom 11.03.2014 bezüglich Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, Unterschreitung der erforderlichen Seitenabstände zu den Grundgrenzen sowie Abklärung der Brandschutzmaßnahmen bei den überdachten Pkw-Abstellplätzen im neuen Bauplan in keiner Weise berücksichtigt worden wären. Das Bauvorhaben würde nach wie vor den geltenden baurechtlichen Bestimmungen widersprechen und wäre daher abzuweisen. Im neuen Bauplan, verfasst vom Baumeisterunternehmen A GmbH, seien nach wie vor zahlreiche Ungenauigkeiten und unklare Darstellungen enthalten, sodass das Bauvorhaben insgesamt nicht abschließend beurteilt werden könne. lm Wesentlichen seien die Berechnungen der Gebäudehöhen teilweise nicht korrekt und sei davon auszugehen, dass einerseits die mit 7 m begrenzten höchstzulässigen Gebäudehöhen überschritten und gleichzeitig die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken teilweise unterschritten werden würden. Somit sei davon auszugehen, dass bei entsprechender Berücksichtigung der baurechtlichen Vorgaben das Bauvorhaben maßgeblich abgeändert werden müsste oder überhaupt nicht ausgeführt werden dürfte. Im Schreiben des Dipl.-Ing. PH vom 22.05.2015 werden in weiterer Folge umfangreiche Ausführungen zum Auswechslungsplan getätigt und sind dazu Kopien des Eichreichplanes mit detaillierten handschriftlichen Anmerkungen und Berechnungen angeschlossen. Während die mitbeteiligte Partei aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin seitens der Baubehörde (E-Mail vom 13.07.2014) zur Überarbeitung des Einreichplanes aufgefordert und zur neuerlichen Planvorlage ersucht wurde, wurde von Dipl.-Ing. PH im Auftrag der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.07.2014 nochmals die Verfügung eines Baustopps urgiert, da aufgrund des Bescheides vom Dezember 2013 bereits der Kellerrohbau fertiggestellt worden sei, obwohl das Bauvorhaben den örtlichen Bebauungsbestimmungen widersprechen würde. Aufgrund der Vorlage überarbeiteter Auswechslungspläne am 21.07.2014 erging eine erneute Verständigung

§ 22Abs. 2 NÖ Bau

O an die Beschwerdeführerin, die ihr am 01.08.2014 zugestellt wurde.Aufgrund der Vorlage überarbeiteter Auswechslungspläne am 21.07.2014 erging eine erneute Verständigung

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO an die Beschwerdeführerin, die ihr am 01.08.2014 zugestellt wurde. Auch dazu wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.08.2014 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und ein Schreiben des Dipl.-Ing. PH vom 04.08.2014, in welchem er die von ihm festgestellten Planungsmängel und Bauordnungswidrigkeiten im Detail beschreibt, an die Baubehörde übermittelt. Wiederholt wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben das Stadtbild im Bereich der Schutzzone beeinträchtigen würde und der Lichteinfall auf zwei Nachbargrundstücke in unzulässiger Weise eingeschränkt werde und deren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden würden. Wie die Gestaltung und Abgrenzung der Auto-Abstellplätze an der zu ihrem Grundstück gerichteten Grundgrenze beabsichtigt sei und ob irgendwelche - hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte relevante - Brandschutzmaßnahmen vorgesehen seien, sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Das Bauvorhaben stehe weiterhin im Widerspruch zur Bauordnung und dem Bebauungsplan und sei nicht bewilligbar. Beim gegenständlichen Vorhaben würde es sich um ein völlig neues Projekt handeln und sei die verhängte Bausperre zu beachten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15.10.2014, Zl. BAU-7138-2013, wurden schließlich die mit Schriftsätzen der Beschwerdeführerin „vom 11.03.2014, 07.04.2014, 23.05.2014 und 17.07.2014 eingebrachten Stellungnahmen sowie die Einwendungen vom 06.08.2014 zum Projekt Abänderung zum genehmigten Projekt - Auswechslungspläne auf dem Bauplatz ***, ***, auf Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unzulässig“ zurückgewiesen. Die Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen aus, dass die gemachten Einwendungen kein einziges der in § 6 Abs. 2 NÖ BauO taxativ aufgezählten Rechte berühren würden. Ungeachtet der Beanstandungen sei eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen. Die Behauptung, dass durch die aufgezeigten Planmängel derartige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden könnten, sei daher völlig unbegründet.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15.10.2014, Zl. BAU-7138-2013, wurden schließlich die mit Schriftsätzen der Beschwerdeführerin „vom 11.03.2014, 07.04.2014, 23.05.2014 und 17.07.2014 eingebrachten Stellungnahmen sowie die Einwendungen vom 06.08.2014 zum Projekt Abänderung zum genehmigten Projekt - Auswechslungspläne auf dem Bauplatz ***, ***, auf Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unzulässig“ zurückgewiesen. Die Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen aus, dass die gemachten Einwendungen kein einziges der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO taxativ aufgezählten Rechte berühren würden. Ungeachtet der Beanstandungen sei eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen. Die Behauptung, dass durch die aufgezeigten Planmängel derartige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden könnten, sei daher völlig unbegründet. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben und Nachfolgendes ausgeführt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Zu oben angeführter Bausache wurde mir mit Schreiben der Baubehörde vom 15.10.2014 (eingegangen 24.10.2014) bescheidmäßig mitgeteilt, dass meine seit März 2014 (!) mehrmalig vorgebrachten Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen werden. Da die hiefür dargelegte Begründung insoferne mangelhaft ist, als auf meine Einwendungen hinsichtlich möglicher Beeinträchtigung meiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bezüglich Brandschutz (§6 Abs. 2 Ziff. 1 NÖ BO) vollkommen ignoriert wurden, lege ich in offener Frist BERUFUNG gegen diesen Bescheid ein.Da die hiefür dargelegte Begründung insoferne mangelhaft ist, als auf meine Einwendungen hinsichtlich möglicher Beeinträchtigung meiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bezüglich Brandschutz (§6 Absatz 2, Ziff. 1 NÖ BO) vollkommen ignoriert wurden, lege ich in offener Frist BERUFUNG gegen diesen Bescheid ein. Überdies sei angemerkt, dass die Baubehörde o den konkreten Hinweisen auf grobe Verletzung baurechtlicher Bestimmungen (Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, Unterschreitung der mindest erforderlichen Seitenabstände zu Nachbargrenzen, etc.) offenbar nicht nachgegangen ist, o die verfrühte Baubewilligung trotz drohenden Baubeginns nicht rechtzeitig aufgehoben wurde (§ 23 Abs. 8 NÖ BO),die verfrühte Baubewilligung trotz drohenden Baubeginns nicht rechtzeitig aufgehoben wurde (Paragraph 23, Absatz 8, NÖ BO), o die verfrühte Baubewilligung grundsätzlich nicht hätte erteilt werden dürfen, da zum Zeitpunkt der Genehmigung eine vom Gemeinderat verfügte Bausperre bestand, o sowie eine spätere Baubewilligung nicht erteilt werden könnte, da diese der rechtskräftigen Bestimmung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich Begrenzung der Wohneinheiten entgegensteht. Begründung: ln der Würdigung des Bescheides wird angeführt, dass in meinen Stellungnahmen lediglich Planmängel aufgezeigt, jedoch kein einziges der taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betroffen wäre. Diese Feststellung ist insoferne unrichtig, als in meinen sämtlichen Stellungnahmen, insbesonders vom 11.03.2014, 23.05.2014 und 06.08.2014, sowie den Ausführungen des von mir mit der Prüfung beauftragten Architekten DI PH vom 22.05.2014 (S 2) und 04.08.2014 (S 3) ausdrücklich in Frage gestellt wurde, ob und welche Brandschutzmaßnahmen (gem. § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO) hinsichtlich der Abgrenzung der Auto-Einstellplätze an der zu mir gerichteten Grundgrenze vorgesehen sind. Auch wenn mein Grundstück von jenem des Bauwerbers durch ein schmales anderes Grundstück getrennt ist, ist im Brandfalle keineswegs auszuschließen, dass bei fehlender Abschottung der Garage über das dürre Gehölz des dazwischen liegenden Grundstückes „Sch“ ein Brandüberschlag auf mein Grundstück erfolgt.Diese Feststellung ist insoferne unrichtig, als in meinen sämtlichen Stellungnahmen, insbesonders vom 11.03.2014, 23.05.2014 und 06.08.2014, sowie den Ausführungen des von mir mit der Prüfung beauftragten Architekten DI PH vom 22.05.2014 (S 2) und 04.08.2014 (S 3) ausdrücklich in Frage gestellt wurde, ob und welche Brandschutzmaßnahmen (gem. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO) hinsichtlich der Abgrenzung der Auto-Einstellplätze an der zu mir gerichteten Grundgrenze vorgesehen sind. Auch wenn mein Grundstück von jenem des Bauwerbers durch ein schmales anderes Grundstück getrennt ist, ist im Brandfalle keineswegs auszuschließen, dass bei fehlender Abschottung der Garage über das dürre Gehölz des dazwischen liegenden Grundstückes „Sch“ ein Brandüberschlag auf mein Grundstück erfolgt. Somit habe ich sehr wohl eine taugliche Einwendung bezüglich meiner subjektiv-öffentlichen Rechte dargelegt und wurde dies im bisherigen Bauverfahren und dem zu bekämpfenden Bescheid völlig ignoriert. Des weiteren wurden von mir und dem meinerseits beauftragen Bausachverständigen keineswegs nur „ledigliche Planmängel“ aufgezeigt, sondern die Baubehörde mit konkreten und detaillierten Hinweisen darauf aufmerksam gemacht, dass hier wesentliche baurechtliche Bestimmungen verletzt würden und das Bauvorhaben in dieser Form somit nicht bewilligbar sei. Wäre die Baubehörde diesen konkreten Nachweisen - die sie eigentlich schon im Zuge der Vorprüfung gem. § 20 NÖ BO hätte selbst anstellen müssen - nachgegangen, so hätte sie deren Richtigkeit bestätigen und die ohnehin verfrüht erteilte Baubewilligung gem. § 23 Abs. 8 NÖ BO aufheben müssen, und nicht das Bauverfahren mutwillig - nunmehr schon 7 Monate - verzögern dürfen. Dadurch war es dem Bauwerber sogar möglich, zwischenzeitig vollendete Tatsachen zu schaffen (Aufgrund der Untätigkeit der Baubehörde konnte mittlerweile der Keller- und Erdgeschossrohbau aufgeführt werden, wobei festzustellen ist, dass diese wiederum nicht mit dem vorliegenden Bauplan übereinstimmen).Wäre die Baubehörde diesen konkreten Nachweisen - die sie eigentlich schon im Zuge der Vorprüfung gem. Paragraph 20, NÖ BO hätte selbst anstellen müssen - nachgegangen, so hätte sie deren Richtigkeit bestätigen und die ohnehin verfrüht erteilte Baubewilligung gem. Paragraph 23, Absatz 8, NÖ BO aufheben müssen, und nicht das Bauverfahren mutwillig - nunmehr schon 7 Monate - verzögern dürfen. Dadurch war es dem Bauwerber sogar möglich, zwischenzeitig vollendete Tatsachen zu schaffen (Aufgrund der Untätigkeit der Baubehörde konnte mittlerweile der Keller- und Erdgeschossrohbau aufgeführt werden, wobei festzustellen ist, dass diese wiederum nicht mit dem vorliegenden Bauplan übereinstimmen). Diese fragwürdigen und doch ebenso relevanten Umstände, welche nicht nur das Erscheinungsbild der Schutzzone sondern sehr wohl auch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen (eingeschränkter Lichteinfall, eingeschränkter Brandschutz), blieben seitens der Baubehörde völlig unerwähnt. Weiters habe ich darauf hingewiesen, dass dieses Bauvorhaben schon prinzipiell nicht hätte bewilligt werden dürfen, als es der vom Gemeinderat verfügten Bausperre, die eine Begrenzung der Wohneinheiten zum Ziel hatte, widersprach. Die in den Anträgen und Bezeichnungen der Baubehörde zur Umgehung verwendete Deklaration des Bauvorhabens als „Abänderung zum genehmigten Projekt“ war aufgrund der bereits abgelaufenen vorherigen Baubewilligung aus 2010 (zu BAU-7128-2009) und gänzlichen Neukonzeption (Einfamilienhaus statt ursprüngliches Mehrfamilienhaus) von vorneherein nicht geeignet, lediglich mit sogenannten „Auswechslungsplänen“ weitergeführt und neu (!) bewilligt zu werden. Auch dieser Sachverhalt blieb im angefochtenen Bescheid unerwähnt und wird sich die Baubehörde dem Vorwurf nicht entziehen können, dass sämtliche ihrer Entscheidungen in dieser Angelegenheit mit dem Verdacht auf Rechtswidrigkeit behaftet sind. Die Berufung zu dem nicht nachvollziehbaren Bescheid, der sogar meine jedenfalls taugliche Einwendung verschweigt, könnte der Baubehörde sogar die Gelegenheit geben, auf diese Vorhaltungen einzugehen.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18.11.2014, Zl. BAU-7138-2013, wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung

§ 23Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 und § 14 Z 1 NÖ Bau

O für die Abänderung des mit Bescheid vom 16.12.2013 genehmigten Projekts (Auswechslungspläne eingereicht am 21.07.2014) erteilt. Im Bescheid festgehalten wird, dass den Betroffenen die Möglichkeit der Parteistellung

§ 22Abs. 2 NÖ Bau

O eingeräumt worden wäre, innerhalb der zur Planeinsicht bestimmten Frist jedoch keine Einwendungen bzw. Stellungnahmen eingelangt seien.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18.11.2014, Zl. BAU-7138-2013, wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung

Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO für die Abänderung des mit Bescheid vom 16.12.2013 genehmigten Projekts (Auswechslungspläne eingereicht am 21.07.2014) erteilt. Im Bescheid festgehalten wird, dass den Betroffenen die Möglichkeit der Parteistellung

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO eingeräumt worden wäre, innerhalb der zur Planeinsicht bestimmten Frist jedoch keine Einwendungen bzw. Stellungnahmen eingelangt seien. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28.01.2015, Zl. BAU-7138-2013, wurde in weiterer Folge die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 15.10.2014 als unbegründet abgewiesen. Neben umfangreichen Ausführungen zu den Themenbereichen Baubewilligung, Gebäudehöhe/Bauwich, Bausperre, Baustopp sowie Aufzugsschacht & Ortsbildgutachten wird im Bescheid in Bezug auf die geplanten Autoabstellplätze ausgeführt, dass diese an der nordöstlichen Grundgrenze zu Gst.Nr. *** vorgesehen seien. Diese Liegenschaft stehe jedoch nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin und handle es sich bei dieser um eine Freihaltezone (F1) im Sinne der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, welche lediglich gärtnerisch zu gestalten sei. Abgesehen davon, dass diese Freihaltezone überhaupt nicht bebaubar sei, werde an der Grundgrenze entlang der geplanten Autoabstellplätze eine 1,50 m hohe Mauer errichtet, welche mit einem Trapezblech auf Stützen, aufsitzend auf dieser Mauer, überdacht werde. Dies sei auch aus den neuen Plänen ersichtlich. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin liege mehr als 15 Meter von den geplanten Abstellplätzen und der an der Grundgrenze zu errichtenden Mauer entfernt.

NÖ BauO bedürfe ein derartiges „Carport“ als bauliche Anlage an der Grundgrenze keiner speziellen Brandschutzvorkehrung. Wodurch die Beschwerdeführerin eine Brandgefahr bzw. die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes für ihr dort mehr als 15 Meter entferntes Grundstück ableite, sei für die Baubehörde der Stadtgemeinde *** nicht nachvollziehbar. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch im Verfahren betreffend die Errichtung eines Liftschachtes beim verfahrensgegenständlichen Einfamilienhaus (Baubescheid vom 27.01.2014, Zl. BAU-7152-2013) übergangen worden wäre und ihr daher im Berufungsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Diesbezüglich wurden betreffend diesen 10,2 m hohen Liftschacht mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.11.2014 Widersprüche zu geltenden Bebauungsbestimmumgen der Stadtgemeinde ***, die Nichtübereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für die Schutzzone „Villenviertel“ und das Fehlen eines Schutzzonengutachtens eingewendet. Dazu führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass diese Einwendungen vollkommen ins Leere gehen würden, da Nachbarn im Bauverfahren zu Fragen des Ortsbildes bzw. der Schutzzonenverordnung weder ein Mitspracherecht noch ein Antragsrecht eingeräumt werden würde. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens hätte man es als sinnvoll erachtet das Verfahren BAU-7152-2013 in die gegenständliche Entscheidung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführerin hätte man daher im Berufungsverfahren Parteiengehör im Verfahren zur Bewilligung des Liftschachtes gewähren können. Sie hätte aber keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes

§ 6NÖ Bau

O geltend gemacht.Diesbezüglich wurden betreffend diesen 10,2 m hohen Liftschacht mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.11.2014 Widersprüche zu geltenden Bebauungsbestimmumgen der Stadtgemeinde ***, die Nichtübereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für die Schutzzone „Villenviertel“ und das Fehlen eines Schutzzonengutachtens eingewendet. Dazu führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass diese Einwendungen vollkommen ins Leere gehen würden, da Nachbarn im Bauverfahren zu Fragen des Ortsbildes bzw. der Schutzzonenverordnung weder ein Mitspracherecht noch ein Antragsrecht eingeräumt werden würde. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens hätte man es als sinnvoll erachtet das Verfahren BAU-7152-2013 in die gegenständliche Entscheidung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführerin hätte man daher im Berufungsverfahren Parteiengehör im Verfahren zur Bewilligung des Liftschachtes gewähren können. Sie hätte aber keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes

Paragraph 6, NÖ BauO geltend gemacht. Mit Schreiben vom 12.02.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 16.02.2015, wurde von Dipl.-Ing. PH im Auftrag und namens der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid vom 28.01.2015 erhoben. Darin wird zur Entscheidung der Baubehörde 2. Instanz wie folgt ausgeführt: „Als B e g r ü n d u n g für die Beschwerde wird in allgemeiner Hinsicht angeführt, dass auch in der Berufungsentscheidung auf wesentliche Vorbringungen der Nachbarin nur unzureichend eingegangen wurde, der Brandschutz aufgrund Anordnung und Ausbildung der überdachten Kfz-Abstellanlagen nach wie ungeklärt ist, und weiters manch aufgestellte Behauptung der Berufungsbehörde nicht ganz korrekt bzw. nachvollziehbar ist, u. a. auch deswegen, weil der Nachbarin fortwährend die volle Akteneinsicht seitens des Stadtbauamtes verwehrt wurde. im einzelnen sei dazu angeführt: 1. Bezüglich Akteneinsicht: Aufgrund der - an sich schon verspäteten - Verständigungen der Baubehörde vom 06.03.2014 sowie ergänzenden Möglichkeiten zur Akteneinsicht in das Bauvorhaben „neues Einfamilienhaus“ wurde ihr am Bauamt jeweils nur der eigentIiche Bauplan samt Baubeschreibung des Projektwerbers vorgelegt.Eine weitere Einsicht in den Bauakt, beispielsweise die Niederschrift zur Bauverhandlung, die bereits erteilte Baubewilligung oder sonstige mit dem Projekt unmittelbar in Zusammenhang stehende Belange (Verlängerung der vorherigen Baubewilligung, Schutzzonengutachten, div. Baubeginns- und Fertigstellungsanzeigen, Überprüfung der Gebäudehöhen durch die Baubehörde, etc.) wurden ihr regelmäßig vorenthalten. Den bereits bewilligten Anbau eines Aufzugsschachtes zum Einfamilienhaus, der eigenartiger Weise nicht in den Auswechslungsplänen vom April und Oktober 2014 aufscheint, konnte sie nur aufgrund einer späteren Anzeige bezüglich nicht ordnungsgemäß vermuteter Ausführung in Erfahrung bringen (12.11.2014).Auch der nochmalige Versuch beim Stadtbauamt am Dienstag, 3. Februar 2015, zum Abgleich der Stadtrats-Angaben in der Berufungsentscheidung Akteneinsicht zu erhalten, wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf § 17 AVG vom zuständigen Referenten (Ing. K) nicht gestattet. Die umgehend per E-Mail eingebrachte Beschwerde beim Herrn Stadtbaudirektor (DI M) blieb ebenfalls erfolglos.Aufgrund der - an sich schon verspäteten - Verständigungen der Baubehörde vom 06.03.2014 sowie ergänzenden Möglichkeiten zur Akteneinsicht in das Bauvorhaben „neues Einfamilienhaus“ wurde ihr am Bauamt jeweils nur der eigentIiche Bauplan samt Baubeschreibung des Projektwerbers vorgelegt., Eine weitere Einsicht in den Bauakt, beispielsweise die Niederschrift zur Bauverhandlung, die bereits erteilte Baubewilligung oder sonstige mit dem Projekt unmittelbar in Zusammenhang stehende Belange (Verlängerung der vorherigen Baubewilligung, Schutzzonengutachten, div. Baubeginns- und Fertigstellungsanzeigen, Überprüfung der Gebäudehöhen durch die Baubehörde, etc.) wurden ihr regelmäßig vorenthalten. Den bereits bewilligten Anbau eines Aufzugsschachtes zum Einfamilienhaus, der eigenartiger Weise nicht in den Auswechslungsplänen vom April und Oktober 2014 aufscheint, konnte sie nur aufgrund einer späteren Anzeige bezüglich nicht ordnungsgemäß vermuteter Ausführung in Erfahrung bringen (12.11.2014)., Auch der nochmalige Versuch beim Stadtbauamt am Dienstag, 3. Februar 2015, zum Abgleich der Stadtrats-Angaben in der Berufungsentscheidung Akteneinsicht zu erhalten, wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf Paragraph 17, AVG vom zuständigen Referenten (Ing. K) nicht gestattet. Die umgehend per E-Mail eingebrachte Beschwerde beim Herrn Stadtbaudirektor (DI M) blieb ebenfalls erfolglos. 2. Bezüglich Darlegung des „Sachverhaltes“:

  1. a)Auch zu dem vorangegangenen Bauvorhaben BAU-71282009 -» Revitalisierung der bestehenden Altvilla (Adresse ***) und Errichtung eines Mehrfamilienhauses im hinteren Gartenbereich - wurde von Frau Mag. GS bereits eine ähnlich lautende Stellungnahme und Einwendungen eingebracht, welche mit Bescheid vom 30.08.2010 zurückgewiesen wurden. Eine beabsichtigte Berufung bei der Baubehörde 2. Instanz ist nur aufgrund des Terminverzuges ihres damaligen Vertreters, Herrn RA Dr. Martin Hembach, unterblieben und. wurde offenbar mit Bescheid vom 15.09.2010 die Baubewilligung erteilt. Dieser Bescheid, der als Grundlage für die Projektänderung beim Hintergebäude erwähnt wird, war für die Nachbarin nicht einsehbar.Auch zu dem vorangegangenen Bauvorhaben BAU-71282009 -» Revitalisierung der bestehenden Altvilla (Adresse ***) und Errichtung eines Mehrfamilienhauses im hinteren Gartenbereich - wurde von Frau Mag. GS bereits eine ähnlich lautende Stellungnahme und Einwendungen eingebracht, welche mit Bescheid vom 30.08.2010 zurückgewiesen wurden. Eine beabsichtigte Berufung bei der Baubehörde 2. Instanz ist nur aufgrund des Terminverzuges ihres damaligen Vertreters, Herrn RA Dr. Martin Hembach, unterblieben und. wurde offenbar mit Bescheid vom 15.09.2010 die Baubewilligung erteilt. Dieser Bescheid, der als Grundlage für die Projektänderung beim Hintergebäude erwähnt wird, war für die Nachbarin nicht einsehbar.,
  2. b)Die Sanierung und der Umbau der „Altvilla“ erfolgte, nach äußerem Befund und Fotodokumentation, im Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2012. Wieso eine Teil-Fertigstellungsmeidung erst 1 Jahr später erfolgte ist insoferne nicht nachvollziehbar.Jedenfalls sind nach tatsächlicher Fertigstellung der Altvilla mehr als 1 ½ Jahre (bis Ende 2013, also mehr als 3 Jahre nach Baubewilligung) ohne weitere Bautätigkeit für das geplante Mehrfamilienhaus verstrichen und wäre eigentlich davon auszugehen, dass damit auch die Baubewilligung abgelaufen wäre.Die seitens der Baubehörde dargelegte Ansicht, das ursprüngliche Projekt müsse als Gesamtprojekt aufgefasst werden und wäre folglich die 5-jährige Fertigstellungsfrist für das Hintergebäude noch offen, wäre jedenfalls einer Überprüfung seitens der Oberbehörde zu unterziehen. Tatsächlich handelt es sich um 2 voneinander völlig unabhängige Projekte und besteht kein objektiver Grund, warum der bereits bewilligte Neubau des Mehrfamilienhauses nicht spätestens nach Sanierung der Altvilla in Angriff genommen wurde.Die Sanierung und der Umbau der „Altvilla“ erfolgte, nach äußerem Befund und Fotodokumentation, im Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2012. Wieso eine Teil-Fertigstellungsmeidung erst 1 Jahr später erfolgte ist insoferne nicht nachvollziehbar., Jedenfalls sind nach tatsächlicher Fertigstellung der Altvilla mehr als 1 ½ Jahre (bis Ende 2013, also mehr als 3 Jahre nach Baubewilligung) ohne weitere Bautätigkeit für das geplante Mehrfamilienhaus verstrichen und wäre eigentlich davon auszugehen, dass damit auch die Baubewilligung abgelaufen wäre., Die seitens der Baubehörde dargelegte Ansicht, das ursprüngliche Projekt müsse als Gesamtprojekt aufgefasst werden und wäre folglich die 5-jährige Fertigstellungsfrist für das Hintergebäude noch offen, wäre jedenfalls einer Überprüfung seitens der Oberbehörde zu unterziehen. Tatsächlich handelt es sich um 2 voneinander völlig unabhängige Projekte und besteht kein objektiver Grund, warum der bereits bewilligte Neubau des Mehrfamilienhauses nicht spätestens nach Sanierung der Altvilla in Angriff genommen wurde.
  3. c)Nachdem das ursprüngliche Bauvorhaben zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses nachweislich nicht innerhalb von 3 Jahren begonnen wurde und offenbar am 05.11.2013 ein völlig anderes Projekt, nämlich Errichtung eines Einfamilienhauses, zur Genehmigung beantragt wurde, wäre eigentlich davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um eine „Abänderung zum genehmigten Plan“ handeln könne, sondern um ein eigenständiges neues Bauvorhaben. Vermutlich auch deshalb erhielt dieses von der Baubehörde auch die neue Geschäftszahl BAU-7138-2013 und wurde ein Bewilligungsverfahren eingeleitet, in dem das vorherige Projekt keine Rolle gespielt hat.
  4. d)Für dieses neue Bauvorhaben wurde offenbar mit Bescheid vom 16.12.2013 (ohne ordnungsgemäße Einbeziehung der Nachbarin Mag. GS) die Baubewilligung erteilt (Bescheid nicht einsehbar). Dies auch ohne Berücksichtigung der vom Gemeinderat mit Beschluss vorn 19.11.2013 verfügten Bausperre, derzufolge auf den betreffenden Grundstücken nur dann Änderungen zulässig waren, soferne nicht mehr als insgesamt 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück vorgesehen sind. Da die Altvilla bereits 2 Wohnungen enthält, wäre die im neuen Einfamilienhaus geplante weitere Wohnung an sich nicht mehr zulässig und das Bauvorhaben möglicherweise schon aus diesem Grunde abzuweisen gewesen.Insoferne wäre von der Oberbehörde zu prüfen, ob die Baubewilligung auch in dieser Hinsicht zu Recht ausgesprochen werden konnte.Für dieses neue Bauvorhaben wurde offenbar mit Bescheid vom 16.12.2013 (ohne ordnungsgemäße Einbeziehung der Nachbarin Mag. GS) die Baubewilligung erteilt (Bescheid nicht einsehbar). Dies auch ohne Berücksichtigung der vom Gemeinderat mit Beschluss vorn 19.11.2013 verfügten Bausperre, derzufolge auf den betreffenden Grundstücken nur dann Änderungen zulässig waren, soferne nicht mehr als insgesamt 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück vorgesehen sind. Da die Altvilla bereits 2 Wohnungen enthält, wäre die im neuen Einfamilienhaus geplante weitere Wohnung an sich nicht mehr zulässig und das Bauvorhaben möglicherweise schon aus diesem Grunde abzuweisen gewesen., Insoferne wäre von der Oberbehörde zu prüfen, ob die Baubewilligung auch in dieser Hinsicht zu Recht ausgesprochen werden konnte.
  5. e)Erst aufgrund von Urgenzen der Nachbarin Mag. GS wurde ihr nachträglich seitens der Baubehörde die Parteiensteilung zuerkannt und ihr insgesamt 3 x Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt - die sich jedoch jeweils nur auf die aktuellen Baupläne und Baubeschreibungen beschränkte. Sie hat dazu, ergänzt mit meinen fachlichen Ausführungen, jeweils kurzfristig konkrete Stellungnahmen abgegeben (beginnend mit 11.03.2014) und erst 7 ½ Monate nach der erstmaligen Eingabe einen Bescheid mit Zurückweisung ihrer Einwendungen erhalten (eingelangt 24.10.2014). Mit dieser – offensichtlich bewussten und strategisch angelegten Verzögerung - hat die Baubehörde einem in mehrerer Hinsicht fragwürdigen Bauvorhaben zur Durchsetzung verholfen, ungeachtet dessen, dass damit sogar die fristgerechte Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG zu übergehen war.Erst aufgrund von Urgenzen der Nachbarin Mag. GS wurde ihr nachträglich seitens der Baubehörde die Parteiensteilung zuerkannt und ihr insgesamt 3 x Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt - die sich jedoch jeweils nur auf die aktuellen Baupläne und Baubeschreibungen beschränkte. Sie hat dazu, ergänzt mit meinen fachlichen Ausführungen, jeweils kurzfristig konkrete Stellungnahmen abgegeben (beginnend mit 11.03.2014) und erst 7 ½ Monate nach der erstmaligen Eingabe einen Bescheid mit Zurückweisung ihrer Einwendungen erhalten (eingelangt 24.10.2014). Mit dieser – offensichtlich bewussten und strategisch angelegten Verzögerung - hat die Baubehörde einem in mehrerer Hinsicht fragwürdigen Bauvorhaben zur Durchsetzung verholfen, ungeachtet dessen, dass damit sogar die fristgerechte Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu übergehen war.
  6. f)Obwohl die - leider nur nachträglich einbringbaren - Einwendungen der Mag. GS gegen das Bauvorhaben substanziell schwerwiegend sind, gab es seitens der Baubehörde keinerlei Anstalten, zwecks endgültiger Abklärung der Sachlage den Baubewilligungsbescheid im Sinne des § 23 Abs. 8 NÖ BO aufzuheben oder zumindest einen Baustop zu verfügen. So konnte rd. 1 Monat nach Vorlage der ersten Einwendungen ungehindert mit den eigentlichen Bauarbeiten begonnen werden und war 7 ½ Monate später, als der zurückweisende Bescheid bei der Nachbarin einlangte, bereits der Rohbau zur Gänze aufgeführt.Obwohl die - leider nur nachträglich einbringbaren - Einwendungen der Mag. GS gegen das Bauvorhaben substanziell schwerwiegend sind, gab es seitens der Baubehörde keinerlei Anstalten, zwecks endgültiger Abklärung der Sachlage den Baubewilligungsbescheid im Sinne des Paragraph 23, Absatz 8, NÖ BO aufzuheben oder zumindest einen Baustop zu verfügen. So konnte rd. 1 Monat nach Vorlage der ersten Einwendungen ungehindert mit den eigentlichen Bauarbeiten begonnen werden und war 7 ½ Monate später, als der zurückweisende Bescheid bei der Nachbarin einlangte, bereits der Rohbau zur Gänze aufgeführt.
  7. g)Auch in der Berufungsentscheidung wird seitens der Baubehörde 2. Instanz angeführt, die Berufungswerberin hätte ausschließlich Planmängel gerügt, jedoch keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht.Dies entspricht keinesfalls den Tatsachen und wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Berufung S. 2 verwiesen sowie die dort erwähnten Stellungnahmen samt Beilagen.lm Übrigen war es in diesem Verfahrensstadium auch nicht notwendig, die Verletzung von Nachbarrechten erschöpfend zu beschreiben, sondern war davon auszugehen, dass eine weitere Abklärung im Zuge einer (auch neuerlichen!) Bauverhandlung erfolgen könne.Auch in der Berufungsentscheidung wird seitens der Baubehörde 2. Instanz angeführt, die Berufungswerberin hätte ausschließlich Planmängel gerügt, jedoch keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht., Dies entspricht keinesfalls den Tatsachen und wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Berufung S. 2 verwiesen sowie die dort erwähnten Stellungnahmen samt Beilagen., lm Übrigen war es in diesem Verfahrensstadium auch nicht notwendig, die Verletzung von Nachbarrechten erschöpfend zu beschreiben, sondern war davon auszugehen, dass eine weitere Abklärung im Zuge einer (auch neuerlichen!) Bauverhandlung erfolgen könne.
  8. h)In Bezug auf die weitere Baubewilligung eines außen angebauten Aufzugsschachtes (BAU-7125-2013) ist hinzuweisen, dass die Nachbarin über dieses Bauverfahren erst dann informiert wurde, als sie die Baubehörde über eine vermeintlich nicht bewilligte Ausführung aufmerksam gemacht hatte (E-Mail vom 26.10.2014).Tatsächlich wurde dieser Aufzugsschacht nur 4 Tage vor ihrer prinzipiellen Anfrage vom 31.01.2014 betr. möglicher Bauvorhaben in der Nachbarschaft bewilligt und war der Bescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Die Information über dieses Bauvorhaben, das an sich auch in den Auswechslungsplänen für das Einfamilienhaus hätte dargestellt werden müssen und für die (Neu-Berechnung der Gebäudehöhen nicht unwesentlich ist, wurde der Nachbarin immerhin 9 ½ Monate verschwiegen.Auch zu diesem Bauvorhaben liegt ein Hinweis der Nachbarin bezüglich fraglicher harmonischer Einfügung in die „Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten“ vor (vom 27.11.2014) und gibt es dazu bisher keine nachvollziehbare Reaktion seitens der Baubehörde.In Bezug auf die weitere Baubewilligung eines außen angebauten Aufzugsschachtes (BAU-7125-2013) ist hinzuweisen, dass die Nachbarin über dieses Bauverfahren erst dann informiert wurde, als sie die Baubehörde über eine vermeintlich nicht bewilligte Ausführung aufmerksam gemacht hatte (E-Mail vom 26.10.2014)., Tatsächlich wurde dieser Aufzugsschacht nur 4 Tage vor ihrer prinzipiellen Anfrage vom 31.01.2014 betr. möglicher Bauvorhaben in der Nachbarschaft bewilligt und war der Bescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Die Information über dieses Bauvorhaben, das an sich auch in den Auswechslungsplänen für das Einfamilienhaus hätte dargestellt werden müssen und für die (Neu-Berechnung der Gebäudehöhen nicht unwesentlich ist, wurde der Nachbarin immerhin 9 ½ Monate verschwiegen., Auch zu diesem Bauvorhaben liegt ein Hinweis der Nachbarin bezüglich fraglicher harmonischer Einfügung in die „Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten“ vor (vom 27.11.2014) und gibt es dazu bisher keine nachvollziehbare Reaktion seitens der Baubehörde. 3. Bezüglich Würdigung der Baubehörde 2. Instanz ad. Feststellungen: Im 3. Absatz der Feststellungen wird die Altvilla (Adresse ***) als „teilfertiggestellt“ bezeichnet. Tatsächlich weist das betr. Grundstück jedoch die Adresse *** auf und wurde der Umbau der Altvilla bereits im Mai 2012 fertiggestellt (siehe Ausführungen zu 2b) bzw. angebliche Fertigstellungsmeldung vorn 05.09.2013). Im Übrigen wird die betreffende „Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten“ im Bebauungsplan nicht mit der Kurzbezeichnung „W2“ geführt, sondern unter „V02“ (für Villenviertel). Weiters wäre die angeführte Freihaltezone „F1“ entspr. NÖ BO korrekt als „Freihaltefläche“ zu bezeichnen, und stellt diese auch keine „Widmung“ im Sinne der Flächenwidmung dar, sondern eine (einschränkende) Regelung für die Nutzung des Baulandes (von einer Bebauung ausgenommen). Die Berufungswerberin ist jedenfalls Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO, weil ihr Grundstück nicht weiter als 14 m vom betr. Baugrundstück entfernt liegt. Von einer zwingenden gemeinsamen Grenze ist in dieser Gesetzessteile überhaupt keine Rede. Vielmehr soll durch das Gesetz berücksichtigt werden, dass Bauvorhaben nicht nur auf unmittelbare Nachbargrundstücke Auswirkungen haben können, sondern auch auf Grundstücke, die bis zu 14 m vom jeweiligen Baugrundstück entfernt liegen.Die Berufungswerberin ist jedenfalls Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO, weil ihr Grundstück nicht weiter als 14 m vom betr. Baugrundstück entfernt liegt. Von einer zwingenden gemeinsamen Grenze ist in dieser Gesetzessteile überhaupt keine Rede. Vielmehr soll durch das Gesetz berücksichtigt werden, dass Bauvorhaben nicht nur auf unmittelbare Nachbargrundstücke Auswirkungen haben können, sondern auch auf Grundstücke, die bis zu 14 m vom jeweiligen Baugrundstück entfernt liegen. Wie unter 2a) bestätigt, wurde die Nachbarin im vorherigen Bauverfahren BAU-7128-2009 von RA Dr. Martin Hembach vertreten. Aufgrund Fristversäumnis des Rechtsanwaltes hat Frau Mag. GS ihre Parteienstellung in diesem Verfahren verloren und das Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt beendet. Wieso die Baubehörde davon ausgegangen ist, dieser Rechtsanwalt würde sie auch in sämtlichen weiteren Bauverfahren vertreten, ist eigentlich nicht nachvollziehbar, lag zwischen den betreffenden Verfahren (zu BAU-7138-2013 und BAU-7152-2013) immerhin ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren. Es ist schon richtig, dass nur die Verletzung der in § 6 Abs. 2 NÖ BO taxativ angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte vom Nachbarn gegen ein Bauvorhaben eingewendet werden können. Dies wurde im konkreten Fall mit Hinweis auf den fraglichen Brandschutz bezüglich der überdachten Abstellplätze an der zur Nachbarin gerichteten Grundgrenze auch vorgebracht.Es ist schon richtig, dass nur die Verletzung der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO taxativ angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte vom Nachbarn gegen ein Bauvorhaben eingewendet werden können. Dies wurde im konkreten Fall mit Hinweis auf den fraglichen Brandschutz bezüglich der überdachten Abstellplätze an der zur Nachbarin gerichteten Grundgrenze auch vorgebracht. Darüber hinaus bleibt es einer Partei jedoch unbenommen, auf mögliche weitere problematische Punkte des Bauvorhabens hinzuweisen, die die Baubehörde im Rahmen der verpflichtenden Vorprüfung (§ 20 NÖ BO) möglicherweise nicht erkannt oder auch nur übersehen haben könnte. Im Normalfall wäre auch davon auszugehen, dass die Behörde zumindest substanziellen Hinweisen nachgeht und das Bauvorhaben daraufhin einer vertieften Prüfung unterzieht. Schon alleine, um sich nicht dem Vorwurf der Parteilichkeit oder Missachtung allgemein geltender gesetzlicher Vorgaben auszusetzen.Darüber hinaus bleibt es einer Partei jedoch unbenommen, auf mögliche weitere problematische Punkte des Bauvorhabens hinzuweisen, die die Baubehörde im Rahmen der verpflichtenden Vorprüfung (Paragraph 20, NÖ BO) möglicherweise nicht erkannt oder auch nur übersehen haben könnte. Im Normalfall wäre auch davon auszugehen, dass die Behörde zumindest substanziellen Hinweisen nachgeht und das Bauvorhaben daraufhin einer vertieften Prüfung unterzieht. Schon alleine, um sich nicht dem Vorwurf der Parteilichkeit oder Missachtung allgemein geltender gesetzlicher Vorgaben auszusetzen. Ad Baubewilligung: Siehe auch Ausführungen zu 2
  9. b)und 2c). Es mag schon richtig sein, dass im Falle mehrerer Gebäude nicht für jeden Bauabschnitt gesondert der Baubeginn angezeigt werden muss. Wenn jedoch ein Gebäude nicht ausgeführt und statt dessen ein völlig anderes Projekt ausgeführt werden soll, so verliert das nicht fristgerecht ausgeführte Gebäude wohl seine Bewilligung und ist für das neue Gebäude neuerlich eine Baubewilligung erforderlich. Die Übertragung einer nicht konsumierten Baubewilligung auf ein völlig anderes Bauvorhaben, mit dem Argument, es handle sich lediglich um eine „Abänderung zum genehmigten Plan", ist in der NÖ BO jedenfalls nicht vorgesehen. Ad Stellplätze: Wie oben bereits ausgeführt, besteht zwischen dem ehemals bewilligten jedoch nicht ausgeführten Bauvorhaben BAU-7128-2009 und den nunmehr zur Diskussion stehenden Bauvorhaben BAU-7138-2013 bzw. BAU-7152-2013 kein direkter Zusammenhang. Auch wenn bezüglich der Anordnung und Ausbildung der Stellplätze gewisse Ähnlichkeiten bestehen sollten, so wäre das neue Bauvorhaben davon unabhängig zu beurteilen. Die im 1. Absatz angeführte Reduzierung auf 2 Stellplätze kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden, als sowohl in den

(3)Plänen zum Bauverfahren BAU-7138-2013 als auch BAU-7152-2013 jeweils 3 Stellplätze- wenn auch unterschiedlich - dargestellt und in der Baubeschreibung angeführt sind. Entgegen der Ausführungen im 2. Absatz, dass ein derartiger „Carport“ an der Grundgrenze keiner speziellen Brandschutzvorkehrungen bedürfe, sei auf § 15 Abs. 1 Z. 19 NÖ BO, welcher übrigens erst nach der Baubewilligung vom 15.09.2010 im Gesetzestext aufscheint, verwiesen: demgemäß ist unter „Carport“ eine überdachte und höchstens an einer Seite abgeschlossene bauliche Anlage zu verstehen, deren Ausführung jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung der davon berührten Nachbarn bedarf.Entgegen der Ausführungen im 2. Absatz, dass ein derartiger „Carport“ an der Grundgrenze keiner speziellen Brandschutzvorkehrungen bedürfe, sei auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BO, welcher übrigens erst nach der Baubewilligung vom 15.09.2010 im Gesetzestext aufscheint, verwiesen: demgemäß ist unter „Carport“ eine überdachte und höchstens an einer Seite abgeschlossene bauliche Anlage zu verstehen, deren Ausführung jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung der davon berührten Nachbarn bedarf. Lt. vorliegendem Bauplan ist die überdachte und unmittelbar an 2 Nachbargrenzen angebaute Abstellanlage für 3 Pkw jedoch an mehr als 1 Seite abgeschlossen, ist die konstruktive Ausbildung (Niveaudifferenzen zu den Nachbarn, Ausbildung der Seitenwände sowie der Dachkonstruktion) nach wie vor unklar und dürfte auch keine ausdrückliche Zustimmung der unmittelbaren Nachbarn vorliegen. Auf diesbezügliche Mängel wurde in Stellungnahmen der Nachbarin jeweils hingewiesen (siehe auch Stellungnahmen Arch. PH vom 10.03.2014, Punkt 8; vorn 22.05.2014, S 2 unten; vom 04.08.2014, S 1, 3. Punkt). Die allgemeine Brandschutzproblematik wurde in der Berufung vom 27.10.2010, S 2, ausführlich dargelegt und die fraglichen Brandschutzmaßnahmen in den vorherigen Stellungnahmen vom 11.03., 22.05. und 06.08. 2014 ausdrücklich angesprochen, ohne dass dies die Baubehörde bisher zu irgendeiner konkreten" Äußerung veranlasst hätte. Aus Sicht der Nachbarin wird jedoch weiterhin davon ausgegangen, dass zur Vermeidung eines Brandüberschlages auf die etwas höher liegenden Nachbargrundstücke und mögliche Weiterleitung auf ihr Grundstück eine brandabschnittsbildende Wand entlang der Grundgrenzen vorgesehen werden müsste, sowie eine Abklärung der statisch-konstruktiven Ausbildung der rd. 40 m² großen Dachkonstruktion (Windsicherheit, ...). Ad „Gebäudehöhe/Bauwich“ Zur Gebäudehöhe und erforderliche Bauwiche wurden meinerseits in den Prüfunterlagen für die Nachbarin mit Hilfe ergänzender Skizzen nachvollziehbare Berechnungen angestellt und diese jeweils auch der Baubehörde zur Verfügung gestellt. In der zuletzt angestellten Untersuchung vom 04.08.2014 wurde für die ostseitige, zum Grundstück Frau Mag. GS, gerichtete Gebäudefront eine Überschreitung der zulässigen mittleren Gebäudehöhe um rd. 70 cm (vorh. GH = 7,68
  1. m)sowie Unterschreitung des erforderlichen Seitenabstandes um rd. 0,40 m festgestellt (erf. Abstand 3,84 statt 3,48 m). Für den maßgeblichen Frontabschnitt der westseitigen Fassade (zum Nachbarn Dr. WR, wurde eine Überschreitung der mittleren Gebäudehöhe um rd. 0,30 m (vorh. GH = 7,29
  2. m)sowie eine Unterschreitung des erforderlichen Seitenabstandes um 0,75 m ermittelt (erf. Abstand 3,65 statt 2,90 m). Die Diskrepanzen zu den wesentlich vorteilhafteren Angaben des Bauwerbers und nunmehr auch der Baubehörde sind offensichtlich darauf zurückzuführen, als diese das voluminöse zurückgesetzte Dachgeschoss entgegen aller Berechnungserfordernisse gänzlich unberücksichtigt ließen und möglicherweise den überstehenden westseitigen Obergeschossaufbau als zulässigen „erkerartigen Vorbau im seitlichen Bauwich“ angesehen haben. Da diese Annahmen keinesfalls zutreffend sind, müssen die erst jetzt dargelegten Angaben der Baubehörde schon allein deswegen in Zweifel gezogen werden, als auch die Einsicht in ihre Berechnungen nicht gestattet wurde. Zudem wären die diversen Berechnungen. insoferne zu aktualisieren, als der nachträglich an der Westseite bewilligte massive und hohe Aufzugsschacht aus BAU-7152-2013 ebenfalls einzubeziehen wäre. Eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls aufgrund Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe in Verbindung mit einer Unterschreitung des erforderlichen Bauwiches wurde von der Nachbarin Mag. GS nicht eingebracht. Sie wollte die Baubehörde lediglich rechtzeitig auf die drohende Verletzung gesetzlicher Vorgaben und Richtlinien, die eigentlich für alle Bauwerber gleichermaßen gelten müssten, hinweisen. Zumindest beim westseitigen, etwas tiefer liegenden, Nachbarn ist durch die Überschreitung der zul. Gebäudehöhe in Verbindung mit einer Unterschreitung des erforderlichen Seitenabstandes eine relevante Beeinträchtigung des Lichteinfalles festzustellen und hat dieser auch bereits mehrmals bei der Baubehörde deswegen reklamiert - auch wegen der unzulässigen Fensteröffnungen innerhalb des 3m-Seitenabstandes. Er hat, nach eigener Aussage, es als Laie in baurechtlichen Angelegenheiten im Vertrauen auf die Sachkenntnis und Objektivität der Baubehörde leider verabsäumt, sich noch im laufenden Bauverfahren (November 2013) entsprechend kritisch einzubringen. Ad Bausperre/Begrenzung auf 2 Wohneinheiten: Siehe dazu auch Ausführungen zu 2d). Ob für die vom Gemeinderat am 19.11.2013 beschlossene Bausperre mit dem Ziel zur Begrenzung der Wohneinheiten je Grundstück das Datum für das Einlangen des Bauansuchens (angeblich 06.11.2013) maßgeblich war, oder eher der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung (16.12.2013), wäre rechtlich abzuklären. Jedenfalls wurde durch die erteilte Baubewilligung der Zweck der Bausperre unterlaufen und kam die später tatsächlich beschlossene Begrenzung dieses Siedlungsgebietes auf maximal 2 Wohneinheiten für das nämliche Grundstück zu spät. Einigermaßen irreführend ist hier noch der Hinweis im 4. Absatz, das gegenst. Bauvorhaben wäre in der ursprünglich geplanten Ausführung bereits auf 2 Wohneinheiten beschränkt gewesen. Ziel der Bausperre war es jedoch nicht, die Zahl der Wohneinheiten in diesem Gebäude zu beschränken, sondern insgesamt auf dem jeweiligen Grundstück. Tatsächlich waren am betr. Grundstück bereits 4 Wohneinheiten bewilligt und hätten die 2 Wohnungen im ursprünglich geplanten Neubau bei Verlust der Baubewilligung baurechtlich nicht mehr substituiert werden können. Ad „Aufzugsschacht & Ortsbildgutachten“: Gemäss Schutzzonendefinition (§ 2, lll. Abschnitt Bebauungsplan, lt. Beschluss des Gemeinderates vom 25.09.2012) steht nicht nur das eigentliche Schutzobjekt im Zentrum des lnteresses, sondern ist bei sämtlichen Neun, Zu- oder Umbauten auf die harmonische Einfügung in die charakteristische Struktur des Stadtbildes, der jeweiligen Schutzzone und des eigentlichen Schutzobjektes zu achten.Gemäss Schutzzonendefinition (Paragraph 2,, lll. Abschnitt Bebauungsplan, lt. Beschluss des Gemeinderates vom 25.09.2012) steht nicht nur das eigentliche Schutzobjekt im Zentrum des lnteresses, sondern ist bei sämtlichen Neun, Zu- oder Umbauten auf die harmonische Einfügung in die charakteristische Struktur des Stadtbildes, der jeweiligen Schutzzone und des eigentlichen Schutzobjektes zu achten. Ob diese grundsätzlichen Anforderungen für das Bauen in der Schutzzone erfüllt werden, wäre jedenfalls im Rahmen eines sog. „Schutzzonengutachtens“ festzustellen. Ob für den Neubau des Einfamilienhauses zu BAU-71 38-2013 sowie den Aufzugsschacht zu BAU-7152-2013 innerhalb der Schutzzone „V02“ tatsächlich positive Schutzzonengutachten vorliegen, konnte aufgrund untersagter Akteneinsicht nicht verifiziert werden. Angesichts der äußerst bescheidenen architektonischen Qualität des Objektes in Verbindung mit einer mangelnden harmonischen Einfügung in das Stadtbild und die Schutzzone, ist eine positive Beurteilung des Einfamilienhauses samt Anbau eines Aufzugsschachtes nur schwer vorstellbar. Die tatsächliche Ausführung bestätigt diese Annahme voll. Selbstverständlich stellt auch die architektonische Qualität der Einfügung eines Neubaues in eine bestehende Schutzzone kein unmittelbares Nachbarrecht dar, sondern eher ein öffentlichen Recht. Angesichts der absehbaren Entwicklung darf aber auch einem Nachbar nicht verübelt werden, wenn er aufgrund der Ereignisse gegenüber der Behörde misstrauisch ist, auf das Recht zur Gleichbehandlung aller Antragssteller hinweist und sicher gehen möchte, dass dies in wesentlichen Belangen auch so gehalten wird. Ad Verfahren: Siehe dazu auch Ausführungen zu 2 f). In § 23 Abs. 8 NÖ BO ist angeführt, dass ein Baubewilligungsbescheid, der im Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen erlassen wurde, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet und eine Aufhebung bis spätestens 4 Wochen nach Baubeginn zulässig ist.In Paragraph 23, Absatz 8, NÖ BO ist angeführt, dass ein Baubewilligungsbescheid, der im Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 angeführten Bestimmungen erlassen wurde, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet und eine Aufhebung bis spätestens 4 Wochen nach Baubeginn zulässig ist. Aufgrund der verspäteten Verständigung erhielt Frau Mag. GS als Nachbarin erst Anfang März 2014 die Möglichkeit zur Einsicht in die Baupläne zu BAU-7138-2013. Nach Einsicht der Antragsunterlagen hat Sie umgehend die Baubehörde in Stellungnahme vom 11.03.2014 informiert, dass, abgesehen von zahlreichen Unzukömmlichkeiten bezüglich der Darstellung, beim gegenst. Bauvorhaben wesentliche Vorgaben des Bebauungsplanes (Gebäudehöhe) sowie Bestimmungen der NÖ BO (Seitenabstände zu den Nachbargrundstücken) nicht ordnungsgemäß eingehalten wurden, weiters in Bezug auf ihre unmittelbaren Nachbarrechte unklar sei, weiche Brandschutzmaßnahmen bei den Autoabstellplätzen an der zu ihr gerichteten Grundgrenze vorgesehen sind. Da ihrer Ansicht diese Mängel ohne wesentliche Änderung des Projektes nicht sanierbar waren, hat die übergangene Nachbarin der Baubehörde im Sinne des § 23 Abs. 8 empfohlen, die offenbar voreilig erteilte Baubewilligung aufzuheben sowie im neu aufzurollenden Verfahren auch den Ablauf der vorherigen Baubewilligung sowie die verhängte Bausperre (bezügl. Begrenzung der Wohneinheiten je Grundstück) zu beachten.Da ihrer Ansicht diese Mängel ohne wesentliche Änderung des Projektes nicht sanierbar waren, hat die übergangene Nachbarin der Baubehörde im Sinne des Paragraph 23, Absatz 8, empfohlen, die offenbar voreilig erteilte Baubewilligung aufzuheben sowie im neu aufzurollenden Verfahren auch den Ablauf der vorherigen Baubewilligung sowie die verhängte Bausperre (bezügl. Begrenzung der Wohneinheiten je Grundstück) zu beachten. Als kurz darauf mit den Aushubarbeiten für den Keller begonnen wurde, und nicht ersichtlich war, weiche Absichten die Baubehörde des weiteren verfolge, wurde diese nochmals persönlich und mit Schreiben vorn 04.04.2014 auf die Dringlichkeit der Angelegenheit aufmerksam gemacht und neuerlich die Aufhebung der verfrühten Baubewilligung, nochmalige Prüfung des Bauantrages und entweder Abweisung desselben oder Ausschreibung einer ordnungsgemäßen Bauverhandlung empfohlen. Zwar wurde vom zuständigen Referenten „eine bescheidmäßige Erledigung in den nächsten Tagen“ angekündigt, in Wahrheit ging die Baubehörde jedoch (sprichwörtlich) auf „Tauchstation“ und trat erst wieder am 24. Oktober 2014, mit Einlangen des zurückweisenden Bescheides vom 15.10.2014 in Erscheinung. Durch die Verzögerung einer dringend anstehenden Entscheidung seitens der Baubehörde sollte augenscheinlich erreicht werden, dass die oben erwähnte Bauordnungsbestimmung wegen „Verjährung“ nicht mehr anwendbar war. Die Behörde hat dabei sogar in Kauf genommen, die gesetzliche Entscheidungsfrist zu übergehen (siehe dazu auch Ausführungen in 2e). Aufgrund der „Besonderheiten“ dieses Bauvorhabens erschien es notwendig, etwas ausführlicher sowohl auf die allgemeine Problematik als auch die unmittelbar das Nachbarrecht berührende Problematik einzugehen und damit zu einer objektiveren Darstellung beizutragen. Das von der Nachbarin reklamierte subjektiv-öffentliche Recht auf Berücksichtigung des Brandschutzes in Verbindung mit den Kfz-Abstellanlagen harrt m. E. nach wie vor einer entsprechenden Abklärung seitens der Baubehörde und erscheinen die 2-maligen Versuche zur Zurückweisung nicht stichhaltig zu sein. Bezüglich der übrigen Hinweise wäre es wünschenswert, wenn sich die Oberbehörde zu eine gesamtheitlichen Prüfung der dargestellten Vorgänge entschließen könnte, um der betroffenen Behörde als auch den Bürgern wiederum die Rechtssicherheit in ähnlichen Fällen zu gewährleisten.“ Mit Schreiben des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2015 wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verfahrensakten zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt und im Rahmen der dazu erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben vom 27.03.2015 wurde vom Einschreiter eine schriftliche Vollmacht vom 01.03.2014 nachgereicht, aus welcher hervorgeht, dass er von der Beschwerdeführerin mit der Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden und Parteien – einschließlich dem Ergreifen von Rechtsmitteln – im Zusammenhang mit Bauverfahren in der Nachbarschaft ***, ***, BAU-7128-2009, BAU-7138-2013 und BAU-7152-2013) – betraut wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachstehendes erwogen: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zufolge Abs. 2 Z 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Zufolge Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 70Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, lautet auszugsweise: „

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 22 der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise:Paragraph 22, der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise: „
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.„
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und* die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (…)“ Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches weniger als 14 m vom Baugrundstück Nr. ***, KG ***, entfernt gelegen ist, dem Bauverfahren betreffend das Vorhaben der mitbeteiligten Partei beizuziehen und zur Erhebung von Einwendungen berechtigt war.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches weniger als 14 m vom Baugrundstück Nr. ***, KG ***, entfernt gelegen ist, dem Bauverfahren betreffend das Vorhaben der mitbeteiligten Partei beizuziehen und zur Erhebung von Einwendungen berechtigt war. Die Einwendungen beziehen sich zwar auf ein Gesamtbauvorhaben der mitbeteiligten Partei, dieses wurde jedoch mehrmals abgeändert und in der Folge in drei voneinander getrennt geführten Verfahren einem baubehördlichen Konsens zugeführt. Aufgrund der verspäteten Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die mit Bescheiden vom 16.12.2013 und vom 31.01.2014 baubehördlich bewilligten Vorhaben haben die Baubehörde 1. Instanz und die belangte Behörde in den hier relevanten Bescheiden mehrere Verfahren vermischt, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen im Ergebnis unzutreffend zugeordnet und wurde insbesondere im Berufungsbescheid, insofern in dessen Begründung darauf näher eingegangen wird, ein Sachverhalt miteinbezogen, der nicht Sache der erstinstanzlichen Entscheidung war und auch in der Berufung nicht thematisiert wurde. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 11.03.2014, vom 04.04.2014 und vom 17.07.2014 beziehen sich nach ihrem Wortlaut auf das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2013, Zl. BAU-7138-2013, rechtskräftig abgeschlossene Bauverfahren, während sich die Eingaben vom 23.05.2014 und vom 06.08.2014 ausdrücklich auf das mit Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 09.04.2014 eingeleitete Bauverfahren zur Genehmigung von Auswechslungsplänen und die daraufhin erfolgten Verständigungen

§ 22Abs. 2 NÖ Bau

O vom 12.05.2014 und vom 25.07.2014 beziehen.Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 11.03.2014, vom 04.04.2014 und vom 17.07.2014 beziehen sich nach ihrem Wortlaut auf das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2013, Zl. BAU-7138-2013, rechtskräftig abgeschlossene Bauverfahren, während sich die Eingaben vom 23.05.2014 und vom 06.08.2014 ausdrücklich auf das mit Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 09.04.2014 eingeleitete Bauverfahren zur Genehmigung von Auswechslungsplänen und die daraufhin erfolgten Verständigungen

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO vom 12.05.2014 und vom 25.07.2014 beziehen. Zum erstinstanzlichen mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.01.2014, ZL. BAU-7152-2013, abgeschlossenen Bauverfahren, betreffend die Errichtung eines Liftschachtes, wurde die Beschwerdeführerin als übergangene Partei erstmals im Berufungsverfahren gehört. a) Zum Verfahren „Abänderung zum genehmigten Projekt - Errichtung Einfamilienhaus“ Zu dem aufgrund des Bauansuchens der mitbeteiligten Partei vom 05.11.2013 eingeleiteten Bauverfahren, welches mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2013, Zl. BAU-7138-2013, abgeschlossen wurde, hat die Baubehörde richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht gesetzeskonform über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben

§ 22Abs. 2 NÖ Bau

O verständigt wurde und deshalb zur Erhebung von Einwendungen auch nach Abschluss des Bauverfahrens berechtigt war.Zu dem aufgrund des Bauansuchens der mitbeteiligten Partei vom 05.11.2013 eingeleiteten Bauverfahren, welches mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2013, Zl. BAU-7138-2013, abgeschlossen wurde, hat die Baubehörde richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht gesetzeskonform über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO verständigt wurde und deshalb zur Erhebung von Einwendungen auch nach Abschluss des Bauverfahrens berechtigt war. Die dazu erstatteten schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 11.03.2014, vom 04.04.2014 und vom 17.07.2014, setzten sich mit dem Bauvorhaben und den dazu vorgelegten Projektsunterlagen detailliert auseinander. Wie jedoch auch die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel vom 12.02.2015 richtigerweise erkennt, werden nicht hinsichtlich aller aufgezeigten „problematischen Punkte des Bauverfahrens“ Rechte von Nachbarn berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin in den relevanten Schreiben vom 11.03.2014 (inkl. Stellungnahme des Dipl.-Ing. PH vom 10.03.2014), vom 04.04.2014 und vom 17.07.2014 die Verletzung eines ihr nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können diesen Eingaben jedoch nicht entnommen werden.Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin in den relevanten Schreiben vom 11.03.2014 (inkl. Stellungnahme des Dipl.-Ing. PH vom 10.03.2014), vom 04.04.2014 und vom 17.07.2014 die Verletzung eines ihr nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können diesen Eingaben jedoch nicht entnommen werden. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein gesprochen keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 NÖ BauO nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Diese subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BauO erschöpfend (taxativ) aufgezählt und können vom Nachbarn nur insoweit geltend gemacht werden, als sie seine eigene Rechtssphäre betreffen.Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein gesprochen keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Diese subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erschöpfend (taxativ) aufgezählt und können vom Nachbarn nur insoweit geltend gemacht werden, als sie seine eigene Rechtssphäre betreffen. Der Vollständigkeit halber sei auch festgehalten, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2004, Zl. 2001/05/1127).Der Vollständigkeit halber sei auch festgehalten, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2004, Zl. 2001/05/1127). Soweit die Beschwerdeführerin daher u.a. einwendet, beim gegenständlichen Verfahren wäre eine verfügte Bausperre zu beachten gewesen, aufgrund der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und der Nichteinhaltung der erforderlichen Seitenabstände werde der Lichteinfall auf den Nachbargrundstücken WR und Sch eingeschränkt, das Vorhaben würde die für dieses Gebiet verfügte Wohneinheitenbeschränkung missachten, die Anordnung der PKW-Stellplätze würde zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen und würden im Detail beschriebene planerische Mängel bestehen, werden damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt. Der Einwand der Beschwerdeführerin in Bezug auf brandschutztechnische Bedenken im Zusammenhang mit der Errichtung der überdachten PKW-Abstellfläche ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt, vom gegenständlichen Vorhaben ca. 15 m entfernt. Die Bedenken der Beschwerdeführerin beziehen sich hier auf die Frage der brandschutztechnischen Ausgestaltung des PKW-Abstellraumes an der Grenze zum Grundstück des Nachbarn Sch. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO ableiten kann (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171).In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO ableiten kann vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171). In ihrer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid präzisiert sie ihre Einwendung zum Brandschutz dahingehend, als im Brandfalle keineswegs auszuschließen sei, dass bei fehlender Abschottung der Garage über das dürre Gehölz des dazwischen liegenden Grundstückes „Sch“ ein Brandüberschlag auf ihr Grundstück erfolgten könnte. Geschützt nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO sind jedoch nur Bauwerke der Nachbarn und gewährleistet dieses Nachbarrecht nicht den Schutz des Nachbargrundstückes im Allgemeinen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2003/05/0181). Geschützt nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO sind jedoch nur Bauwerke der Nachbarn und gewährleistet dieses Nachbarrecht nicht den Schutz des Nachbargrundstückes im Allgemeinen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2003/05/0181). Durch die in den hier maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften normierten Abstandsregeln in Abhängigkeit der Bauweise von Gebäuden soll der Gefährdung gegenüberliegender Gebäude im Brandfall und umgekehrt Rechnung getragen werden. Nach diesen Rechtsvorschriften kann bei einem Gebäudeabstand von 6 m nach Ansicht des Gesetzgebers eine Brandgefahr für die Nachbarbauwerke somit nicht mehr bestehen. Das direkt angrenzende Grundstück „Sch“ ist zudem nicht bebaut. Die Liegenschaft der Einspruchswerberin weißt einen Abstand von wesentlich mehr als 6 m auf. Tatsächlich besteht zwischen dem der östlichen Grundgrenze des Baugrundstückes zur nächstgelegenen südwestlichen Ecke des am Grundstück der Beschwerdeführerin bestehenden Gebäudes ein Abstand von jedenfalls ca. 23 m, weshalb eine Brandgefahr für das Gebäude der Beschwerdeführerin geradezu denkunmöglich ist. Durch § 6 Abs. 2 Z 1 leg. cit. wird jedenfalls kein Recht des Nachbarn auf Errichtung einer Brandwand an einer vom eigenen Grundstück 15 m entfernten Grundgrenze gewährleistet. Eine Verletzung im diesbezüglich geltend gemachten Nachbarrecht kam daher von vornherein nicht in Betracht.Durch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. wird jedenfalls kein Recht des Nachbarn auf Errichtung einer Brandwand an einer vom eigenen Grundstück 15 m entfernten Grundgrenze gewährleistet. Eine Verletzung im diesbezüglich geltend gemachten Nachbarrecht kam daher von vornherein nicht in Betracht. Die von der belangten Behörde diesbezüglich getroffene Entscheidung ist seitens des erkennenden Gerichts somit nicht zu beanstanden und war der Beschwerde daher, wie in Spruchpunkt Pkt. 1) a) ausgeführt, aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen. b) Zum Verfahren „Abänderung zum genehmigten Projekt – Auswechslungspläne“

§ 59Abs.

1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Die Baubehörde erster Instanz hat das Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 09.04.2014 auf baubehördliche Bewilligung der mittels vorliegender Auswechslungspläne dokumentierten geänderten Ausführung des mit Bescheid vom 16.12.2013 genehmigten Bauvorhabens und die sich gegen die Erteilung einer Bewilligung richtenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 23.05.2014 und vom 06.08.2014 zum Anlass genommen, einerseits mit Bescheid vom 15.10.2014 die Stellungnahmen und Einwendungen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen und andererseits am 18.11.2014 einen die beantragte Baubewilligung erteilenden Bescheid zu erlassen. Mit der Abweisung der Berufung gegen den erstgenannten Bescheid, hat die belangte Behörde diesen Ausspruch der Baubehörde erster Instanz übernommen. Damit hat sie sich jedoch über die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG hinweggesetzt. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Spruch des Bescheides die Hauptfrage sowie alle diese betreffenden Parteienanträge zur Gänze zu erledigen hat und dass Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages (hier: der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung) als miterledigt gelten, zumal über diese nicht einzeln förmlich abzusprechen ist. Mit dem Hinweis auf alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge wird zum Ausdruck gebracht, dass im Mehrparteienverfahren das Verfahren durch einen einheitlichen Bescheid zu erledigen ist, der an alle Parteien zu ergehen hat. Wird sohin dem Bauansuchen stattgegeben, gelten zulässige Einwendungen als abgewiesen; wird jedoch das Bauansuchen abgewiesen, gelten die zulässigen Einwendungen als positiv erledigt (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 222). Bei jeder Einwendung ist daher der Antrag mitzudenken, das Vorhaben nicht, zumindest nicht in der geplanten Art nach, zu bewilligen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1996, Zl. 91/12/0161). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger – Leeb, AVG, 2. Auflage, § 59, RZ 15). Unterlässt die Behörde einen diesbezüglichen Ausspruch, so gelten auch solche Anträge

§ 59Abs.

1 zweiter Satz AVG als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt. Im Fall der Erteilung der Bewilligung ist das Schweigen im Spruch daher als Abweisung der betreffenden Einwendung zu werten, auch wenn die Einwendung von Gesetzes wegen zurückzuweisen wäre.Damit hat sie sich jedoch über die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinweggesetzt. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Spruch des Bescheides die Hauptfrage sowie alle diese betreffenden Parteienanträge zur Gänze zu erledigen hat und dass Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages (hier: der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung) als miterledigt gelten, zumal über diese nicht einzeln förmlich abzusprechen ist. Mit dem Hinweis auf alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge wird zum Ausdruck gebracht, dass im Mehrparteienverfahren das Verfahren durch einen einheitlichen Bescheid zu erledigen ist, der an alle Parteien zu ergehen hat. Wird sohin dem Bauansuchen stattgegeben, gelten zulässige Einwendungen als abgewiesen; wird jedoch das Bauansuchen abgewiesen, gelten die zulässigen Einwendungen als positiv erledigt vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 222). Bei jeder Einwendung ist daher der Antrag mitzudenken, das Vorhaben nicht, zumindest nicht in der geplanten Art nach, zu bewilligen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1996, Zl. 91/12/0161). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger – Leeb, AVG, 2. Auflage, Paragraph 59,, RZ 15). Unterlässt die Behörde einen diesbezüglichen Ausspruch, so gelten auch solche Anträge

Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt. Im Fall der Erteilung der Bewilligung ist das Schweigen im Spruch daher als Abweisung der betreffenden Einwendung zu werten, auch wenn die Einwendung von Gesetzes wegen zurückzuweisen wäre. Die im Baubewilligungsbescheid vom 18.11.2014 dazu enthaltene Feststellung, dass Einwendungen bzw. Stellungnahmen innerhalb der zur Planeinsicht bestimmten Frist nicht eingelangt seien, ist eindeutig aktenwidrig. Der an die Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und damit auch der dazu ergangene Berufungsbescheid des Stadtrates der Standgemeinde *** stehen sohin in klarem Widerspruch zu § 59 Abs. 1 AVG. Eine gesonderte Entscheidung über die begehrte baurechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits ist rechtlich nicht möglich. Die belangte Behörde hat dies verkannt, sodass spruchgemäß (siehe Punkt 1) b)) zu entscheiden und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz mangels entsprechender Rechtsgrundlage zum Teil ersatzlos aufzuheben war.Der an die Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und damit auch der dazu ergangene Berufungsbescheid des Stadtrates der Standgemeinde *** stehen sohin in klarem Widerspruch zu Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Eine gesonderte Entscheidung über die begehrte baurechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits ist rechtlich nicht möglich. Die belangte Behörde hat dies verkannt, sodass spruchgemäß (siehe Punkt 1) b)) zu entscheiden und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz mangels entsprechender Rechtsgrundlage zum Teil ersatzlos aufzuheben war. c) Zum Verfahren „Errichtung eines Liftschachtes“ Auch wenn die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides nicht dezidiert über die im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachten Einwendungen im Verfahren zur baubehördlichen Bewilligung eines Liftschachtes abspricht, so wird darin in Verbindung mit der Begründung des Bescheides klar zum Ausdruck gebracht, dass diese mit der gegenständlichen Entscheidung als miterledigt gelten sollen. Diese Vorgangsweise ist jedoch aus mehreren Gründen rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist - sofern die Gesetze nicht anderes anordnen - „Sache“ des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, d.h. jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19.02.2003, Zl. 99/08/0146). Die Berufungsbehörde darf daher sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war nicht ein zusätzliches Begehren in ihrer Entscheidung miteinzubeziehen, das über den in erster Instanz gestellten und entschiedenen Antrag hinausgeht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist - sofern die Gesetze nicht anderes anordnen - „Sache“ des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, d.h. jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 19.02.2003, Zl. 99/08/0146). Die Berufungsbehörde darf daher sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war nicht ein zusätzliches Begehren in ihrer Entscheidung miteinzubeziehen, das über den in erster Instanz gestellten und entschiedenen Antrag hinausgeht. Spricht die Berufungsbehörde über eine Angelegenheit in der Sache ab, die nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Bescheides gewesen ist, leidet der Berufungsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, weil eine derartige Entscheidung nicht in ihre funktionelle Kompetenz fällt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2003/20/0138).Spricht die Berufungsbehörde über eine Angelegenheit in der Sache ab, die nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Bescheides gewesen ist, leidet der Berufungsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, weil eine derartige Entscheidung nicht in ihre funktionelle Kompetenz fällt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2003/20/0138). Überdies verletzt die Sachentscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 9537/1982; 14.087/1995). Daher wären die erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen zu einem Sachverhalt, der nicht den Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz bildete, mangels Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde

§ 6Abs.

1 AVG zur Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz weiterzuleiten gewesen. Die angefochtene Entscheidung war daher auch in dieser Angelegenheit, wie in Spruchpunkt 1) c) ausgeführt, aufzuheben.Überdies verletzt die Sachentscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 9537 aus 1982,; 14.087 aus 1995,). Daher wären die erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen zu einem Sachverhalt, der nicht den Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz bildete, mangels Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde

Paragraph 6, Absatz eins, AVG zur Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz weiterzuleiten gewesen. Die angefochtene Entscheidung war daher auch in dieser Angelegenheit, wie in Spruchpunkt 1) c) ausgeführt, aufzuheben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.294.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.