GVG),Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bauansuchen der MI Gesellschaft mbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) vom 05.11.2013 wurde bei der Stadtgemeinde *** um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung betreffend das Vorhaben „Abänderung zum genehmigten Plan - Errichtung Einfamilienhaus“, in ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, unter Vorlage von Einreichplänen angesucht. Gegenstand des Vorhabens ist die Neuerrichtung eines unterkellerten mehrgeschoßigen Einfamilienhauses im nördlichen Bereich des genannten Baugrundstückes, die Errichtung einer Einfriedungsmauer zu den Nachbargrundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, und von drei überdachten PKW-Stellplätzen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist östlich des Baugrundstückes gelegen und verfügen diese Grundstücke über keine gemeinsame Grundgrenze. Zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück befindet sich das bereits oben angeführte Grundstück Nr. ***, welches im Bereich des Bauvorhabens eine Breite von ca. 15 m aufweist. Zur *** hin, somit in südliche Richtung, verschmälert sich das Grundstück Nr. ***, sodass das Baugrundstück am südlichsten Punkt des Grundstücks der Beschwerdeführerin nur mehr ca. 13,5 m entfernt liegt. Die Entfernung von der östlichen Grundgrenze des Baugrundstückes zur nächstgelegenen südwestlichen Ecke des am Grundstück der Beschwerdeführerin bestehenden Gebäudes beträgt ca. 23 m. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.11.2013 erging an die Nachbarn des Baugrundstückes die Verständigung vom Bauvorhaben
O). Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Ausfertigung wurde dabei an RA Dr. Martin Hembach in *** zugestellt.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.11.2013 erging an die Nachbarn des Baugrundstückes die Verständigung vom Bauvorhaben
Paragraph 22, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO). Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Ausfertigung wurde dabei an RA Dr. Martin Hembach in *** zugestellt. Nachdem seitens der Nachbarn keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben wurden, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl. BAU-7138-2013, die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Mit Schreiben vom 31.01.2014 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde der Stadtgemeinde *** mit, dass sie „erst kürzlich“ vom gegenständlichen Bauvorhaben in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft erfahren hätte. Dem in der Verständigung vom 14.11.2011 angeführten RA Dr. Hembach hätte sie in dieser Sache keine Vollmacht erteilt gehabt und hätte er sie auch in keiner Weise über dieses Bauvorhaben unterrichtet. Sie sei eine „übergangene Partei“ und ersuche dringend, ihr in diesem Bauverfahren die Parteistellung zukommen zu lassen. Seitens der Baubehörde wurde dazu ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin schließlich mit Schreiben vom 06.03.2014 mitgeteilt, dass ihr nun die Parteistellung eingeräumt werde. Mit gleichem Schreiben wurde ihr das Recht eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens in die Bezug habenden Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und Einwendungen zu erheben, ansonsten die Parteistellung erlöschen würde. Am 11.03.2014 langte nachfolgende Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der Baubehörde ein: „Aufgrund Mitteilung des Bauamtes vorn
Schnitt A-A 664 cm. Bei vorgegebener Berechnungsmethode ergibt sich folglich eine mittlere Gebäudehöhe von 703 cm und damit eine unzulässige Überschreitung, in der Folge eine Unterschreitung des unterschiedlich angegebenen Seitenabstandes zur westl. Grundgrenze.Bei einer Neuberechung wäre zudem zu berücksichtigen, dass die Geländekote 269,54 (Meter ü.A.) nicht mit der Geometeraufnahme aus dem Projekt aus 2010 übereinstimmt, sondern hier die Kote 269,43 angegeben war; daraus ergibt sich in der Folge auch an der südlichen Mauerkante ein etwas tiefer liegendes Geländeniveau (269,88 statt 269,95 m.ü.A) bzw. größere Wandhöhe.Weiters unberücksichtigt blieb das zurückgesetzte Dachgeschoss mit einer Breite von 638 cm und einer absoluten Höhe von 279,91 m (rund 9,5 m über best. Gelände). Diese beeinträchtigt jedenfalls den Lichteinfall auf das Nachbargrundstück im Sinne § 17 Abs. 3 NÖ BTV. Bei Berücksichtigung des Dachgeschosses gem. § 53 Abs. 1 Abb. 3 NÖ BO ergibt sich eine weitere Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und müsste jedenfalls einen größeren Seitenabstand zur Folge haben (rd. 400 cm).Bei Berechnung der Gebäudehöhe für die Ostfassade wurde die Höhe an der nördl. Gebäudekante fälschlich mit 649 cm angegeben, beträgt jedoch
Schnitt A-A 664 cm. Bei vorgegebener Berechnungsmethode ergibt sich folglich eine mittlere Gebäudehöhe von 703 cm und damit eine unzulässige Überschreitung, in der Folge eine Unterschreitung des unterschiedlich angegebenen Seitenabstandes zur westl. Grundgrenze., Bei einer Neuberechung wäre zudem zu berücksichtigen, dass die Geländekote 269,54 (Meter ü.A.) nicht mit der Geometeraufnahme aus dem Projekt aus 2010 übereinstimmt, sondern hier die Kote 269,43 angegeben war; daraus ergibt sich in der Folge auch an der südlichen Mauerkante ein etwas tiefer liegendes Geländeniveau (269,88 statt 269,95 m.ü.A) bzw. größere Wandhöhe., Weiters unberücksichtigt blieb das zurückgesetzte Dachgeschoss mit einer Breite von 638 cm und einer absoluten Höhe von 279,91 m (rund 9,5 m über best. Gelände). Diese beeinträchtigt jedenfalls den Lichteinfall auf das Nachbargrundstück im Sinne Paragraph 17, Absatz 3, NÖ BTV. Bei Berücksichtigung des Dachgeschosses gem. Paragraph 53, Absatz eins, Abb. 3 NÖ BO ergibt sich eine weitere Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und müsste jedenfalls einen größeren Seitenabstand zur Folge haben (rd. 400 cm). 4) Bei Berechnung der Gebäudehöhen für die Westfassade blieb ebenfalls bei beiden Frontabschnitten das zurückgesetzte Dachgeschoss unberücksichtigt. Die Geländehöhe an der südlichen Gebäudekante liegt bei richtiger lnterpolation der Geländeniveaus (zwischen 270,79 und 269,33) etwas niedriger als angegeben.Wird der, ebenfalls den Lichteinfall auf das Nachbargrundstück beeinträchtigende Dachaufbau ordnungsgemäß berücksichtigt, so ergeben sich für beide Frontabschnitte größere Gebäudehöhen als gem. Bebauungsbestimmungen zulässig, u. zwar für. den linken Frontabschnitt ca. 727 cm, für den rechten Frontabschnitt ca. 718 cm.Wie unter Punkt 2 angeführt, ist der Seitenabstand zur Nachbargrenze von 290 cm bei weitem zu gering, denn er müsste richtigerweise rund 360 cm betragen!Bei Berechnung der Gebäudehöhen für die Westfassade blieb ebenfalls bei beiden Frontabschnitten das zurückgesetzte Dachgeschoss unberücksichtigt. Die Geländehöhe an der südlichen Gebäudekante liegt bei richtiger lnterpolation der Geländeniveaus (zwischen 270,79 und 269,33) etwas niedriger als angegeben., Wird der, ebenfalls den Lichteinfall auf das Nachbargrundstück beeinträchtigende Dachaufbau ordnungsgemäß berücksichtigt, so ergeben sich für beide Frontabschnitte größere Gebäudehöhen als gem. Bebauungsbestimmungen zulässig, u. zwar für. den linken Frontabschnitt ca. 727 cm, für den rechten Frontabschnitt ca. 718 cm., Wie unter Punkt 2 angeführt, ist der Seitenabstand zur Nachbargrenze von 290 cm bei weitem zu gering, denn er müsste richtigerweise rund 360 cm betragen! 5) In der Ostansicht ist der Kamin an der Außenwand nur undeutlich dargestellt und fehlt die Höhenkote für die Ausmündung.Die Darstellung des Dachgeschossaufbaues stimmt hinsichtlich Verschnitt mit der Dachfläche nicht mit der Schnittdarstellung A-A überein, gem. Gebäudeschnitt müsste das Fenster höher angeordnet sein.Die an der Grundgrenze liegende Rückwand des überdachten Pkw-Abstellraumes ist nicht dargestellt und fehlt eine Darstellung des bestehenden Geländes an der Grundgrenze. Wie der Zwischenraum zwischen Mauersockel und Dachfläche (brandschutzmäßig) ausgefüllt wird, ist nicht bekannt, ebenso wenig die Höhenlage der Dachfläche und insgesamt deren Konstruktion.Trägt man im Grundriss für den
5 20 Abs. 3 abweisen wird müssen.“Da die beschriebenen Übertretungen außerordentlich massiv sind und auch nicht durch eine geringfügige Projektsänderung beseitigt werden können, ist wohl davon auszugehen, dass die Baubehörde das Bauvorhaben
5 20 Absatz 3, abweisen wird müssen.“ Mit Schreiben vom 04.04.2014, bei der Baubehörde eingelangt am 07.04.2014, wurde von Dipl.-Ing. PH im Auftrag der Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Erledigung der Eingabe urgiert, da mit dem Bauvorhaben mittlerweile begonnen wurde, und um Verfügung eines Baustopps bis zur rechtlichen Abklärung des Sachverhalts ersucht. In weiterer Folge legte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 09.04.2014 ein Ansuchen um Auswechslung der genehmigten Einreichpläne vor. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12.05.2014 erging an die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin nachfolgende Mitteilung
O 1996:Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12.05.2014 erging an die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin nachfolgende Mitteilung
Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996: „Mit Schreiben vom 09.04.2014, ha. eingelangt am 16.04.2014, wurde durch die MI GesmbH die Bewilligung für das nachstehend angeführte Vorhaben Abänderung zum genehmigten Projekt – Auswechslungspläne auf dem Grundstück in ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG *** beantragt.
Absatz 2 der NÖ Bauordnung 1996 wird Ihnen zur Wahrung der Parteistellung und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit eingeräumt, in die bezughabenden Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen. Die genannten Unterlagen liegen zur Einsichtnahme bei der Stadtgemeinde ***, Baubehörde, ***, *** – 2. Stock, Zimmer 2.31, während der oben angeführten Öffnungszeiten auf.
Paragraph 22, Absatz 2 der NÖ Bauordnung 1996 wird Ihnen zur Wahrung der Parteistellung und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit eingeräumt, in die bezughabenden Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen. Die genannten Unterlagen liegen zur Einsichtnahme bei der Stadtgemeinde ***, Baubehörde, ***, *** – 2. Stock, Zimmer 2.31, während der oben angeführten Öffnungszeiten auf. Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen bzw. eine Stellungnahme abzugeben. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Werden bis einschließlich der festgesetzten Frist gegen das Bauvorhaben keinerlei Einwendungen erhoben so entfällt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Durchführung einer Bauverhandlung. (…) Die Verständigung wurde der Beschwerdeführerin am 15.05.2014 zugestellt. Darauf bezugnehmend erstattete die Beschwerdeführerin unter Vorlage der Stellungnahme des Dipl.-Ing. PH vom 22.05.2014 mit Schreiben vom 23.05.2014 auch in diesem Verfahren Einwendungen gegen das nunmehr geänderte Vorhaben. Darin wird u.a. festgehalten, dass die Einwendungen vom 11.03.2014 bezüglich Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, Unterschreitung der erforderlichen Seitenabstände zu den Grundgrenzen sowie Abklärung der Brandschutzmaßnahmen bei den überdachten Pkw-Abstellplätzen im neuen Bauplan in keiner Weise berücksichtigt worden wären. Das Bauvorhaben würde nach wie vor den geltenden baurechtlichen Bestimmungen widersprechen und wäre daher abzuweisen. Im neuen Bauplan, verfasst vom Baumeisterunternehmen A GmbH, seien nach wie vor zahlreiche Ungenauigkeiten und unklare Darstellungen enthalten, sodass das Bauvorhaben insgesamt nicht abschließend beurteilt werden könne. lm Wesentlichen seien die Berechnungen der Gebäudehöhen teilweise nicht korrekt und sei davon auszugehen, dass einerseits die mit 7 m begrenzten höchstzulässigen Gebäudehöhen überschritten und gleichzeitig die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken teilweise unterschritten werden würden. Somit sei davon auszugehen, dass bei entsprechender Berücksichtigung der baurechtlichen Vorgaben das Bauvorhaben maßgeblich abgeändert werden müsste oder überhaupt nicht ausgeführt werden dürfte. Im Schreiben des Dipl.-Ing. PH vom 22.05.2015 werden in weiterer Folge umfangreiche Ausführungen zum Auswechslungsplan getätigt und sind dazu Kopien des Eichreichplanes mit detaillierten handschriftlichen Anmerkungen und Berechnungen angeschlossen. Während die mitbeteiligte Partei aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin seitens der Baubehörde (E-Mail vom 13.07.2014) zur Überarbeitung des Einreichplanes aufgefordert und zur neuerlichen Planvorlage ersucht wurde, wurde von Dipl.-Ing. PH im Auftrag der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.07.2014 nochmals die Verfügung eines Baustopps urgiert, da aufgrund des Bescheides vom Dezember 2013 bereits der Kellerrohbau fertiggestellt worden sei, obwohl das Bauvorhaben den örtlichen Bebauungsbestimmungen widersprechen würde. Aufgrund der Vorlage überarbeiteter Auswechslungspläne am 21.07.2014 erging eine erneute Verständigung
O an die Beschwerdeführerin, die ihr am 01.08.2014 zugestellt wurde.Aufgrund der Vorlage überarbeiteter Auswechslungspläne am 21.07.2014 erging eine erneute Verständigung
Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO an die Beschwerdeführerin, die ihr am 01.08.2014 zugestellt wurde. Auch dazu wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.08.2014 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und ein Schreiben des Dipl.-Ing. PH vom 04.08.2014, in welchem er die von ihm festgestellten Planungsmängel und Bauordnungswidrigkeiten im Detail beschreibt, an die Baubehörde übermittelt. Wiederholt wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben das Stadtbild im Bereich der Schutzzone beeinträchtigen würde und der Lichteinfall auf zwei Nachbargrundstücke in unzulässiger Weise eingeschränkt werde und deren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden würden. Wie die Gestaltung und Abgrenzung der Auto-Abstellplätze an der zu ihrem Grundstück gerichteten Grundgrenze beabsichtigt sei und ob irgendwelche - hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte relevante - Brandschutzmaßnahmen vorgesehen seien, sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Das Bauvorhaben stehe weiterhin im Widerspruch zur Bauordnung und dem Bebauungsplan und sei nicht bewilligbar. Beim gegenständlichen Vorhaben würde es sich um ein völlig neues Projekt handeln und sei die verhängte Bausperre zu beachten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15.10.2014, Zl. BAU-7138-2013, wurden schließlich die mit Schriftsätzen der Beschwerdeführerin „vom 11.03.2014, 07.04.2014, 23.05.2014 und 17.07.2014 eingebrachten Stellungnahmen sowie die Einwendungen vom 06.08.2014 zum Projekt Abänderung zum genehmigten Projekt - Auswechslungspläne auf dem Bauplatz ***, ***, auf Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unzulässig“ zurückgewiesen. Die Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen aus, dass die gemachten Einwendungen kein einziges der in § 6 Abs. 2 NÖ BauO taxativ aufgezählten Rechte berühren würden. Ungeachtet der Beanstandungen sei eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen. Die Behauptung, dass durch die aufgezeigten Planmängel derartige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden könnten, sei daher völlig unbegründet.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15.10.2014, Zl. BAU-7138-2013, wurden schließlich die mit Schriftsätzen der Beschwerdeführerin „vom 11.03.2014, 07.04.2014, 23.05.2014 und 17.07.2014 eingebrachten Stellungnahmen sowie die Einwendungen vom 06.08.2014 zum Projekt Abänderung zum genehmigten Projekt - Auswechslungspläne auf dem Bauplatz ***, ***, auf Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unzulässig“ zurückgewiesen. Die Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen aus, dass die gemachten Einwendungen kein einziges der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO taxativ aufgezählten Rechte berühren würden. Ungeachtet der Beanstandungen sei eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen. Die Behauptung, dass durch die aufgezeigten Planmängel derartige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden könnten, sei daher völlig unbegründet. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben und Nachfolgendes ausgeführt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Zu oben angeführter Bausache wurde mir mit Schreiben der Baubehörde vom 15.10.2014 (eingegangen 24.10.2014) bescheidmäßig mitgeteilt, dass meine seit März 2014 (!) mehrmalig vorgebrachten Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen werden. Da die hiefür dargelegte Begründung insoferne mangelhaft ist, als auf meine Einwendungen hinsichtlich möglicher Beeinträchtigung meiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bezüglich Brandschutz (§6 Abs. 2 Ziff. 1 NÖ BO) vollkommen ignoriert wurden, lege ich in offener Frist BERUFUNG gegen diesen Bescheid ein.Da die hiefür dargelegte Begründung insoferne mangelhaft ist, als auf meine Einwendungen hinsichtlich möglicher Beeinträchtigung meiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bezüglich Brandschutz (§6 Absatz 2, Ziff. 1 NÖ BO) vollkommen ignoriert wurden, lege ich in offener Frist BERUFUNG gegen diesen Bescheid ein. Überdies sei angemerkt, dass die Baubehörde o den konkreten Hinweisen auf grobe Verletzung baurechtlicher Bestimmungen (Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, Unterschreitung der mindest erforderlichen Seitenabstände zu Nachbargrenzen, etc.) offenbar nicht nachgegangen ist, o die verfrühte Baubewilligung trotz drohenden Baubeginns nicht rechtzeitig aufgehoben wurde (§ 23 Abs. 8 NÖ BO),die verfrühte Baubewilligung trotz drohenden Baubeginns nicht rechtzeitig aufgehoben wurde (Paragraph 23, Absatz 8, NÖ BO), o die verfrühte Baubewilligung grundsätzlich nicht hätte erteilt werden dürfen, da zum Zeitpunkt der Genehmigung eine vom Gemeinderat verfügte Bausperre bestand, o sowie eine spätere Baubewilligung nicht erteilt werden könnte, da diese der rechtskräftigen Bestimmung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich Begrenzung der Wohneinheiten entgegensteht. Begründung: ln der Würdigung des Bescheides wird angeführt, dass in meinen Stellungnahmen lediglich Planmängel aufgezeigt, jedoch kein einziges der taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betroffen wäre. Diese Feststellung ist insoferne unrichtig, als in meinen sämtlichen Stellungnahmen, insbesonders vom 11.03.2014, 23.05.2014 und 06.08.2014, sowie den Ausführungen des von mir mit der Prüfung beauftragten Architekten DI PH vom 22.05.2014 (S 2) und 04.08.2014 (S 3) ausdrücklich in Frage gestellt wurde, ob und welche Brandschutzmaßnahmen (gem. § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO) hinsichtlich der Abgrenzung der Auto-Einstellplätze an der zu mir gerichteten Grundgrenze vorgesehen sind. Auch wenn mein Grundstück von jenem des Bauwerbers durch ein schmales anderes Grundstück getrennt ist, ist im Brandfalle keineswegs auszuschließen, dass bei fehlender Abschottung der Garage über das dürre Gehölz des dazwischen liegenden Grundstückes „Sch“ ein Brandüberschlag auf mein Grundstück erfolgt.Diese Feststellung ist insoferne unrichtig, als in meinen sämtlichen Stellungnahmen, insbesonders vom 11.03.2014, 23.05.2014 und 06.08.2014, sowie den Ausführungen des von mir mit der Prüfung beauftragten Architekten DI PH vom 22.05.2014 (S 2) und 04.08.2014 (S 3) ausdrücklich in Frage gestellt wurde, ob und welche Brandschutzmaßnahmen (gem. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO) hinsichtlich der Abgrenzung der Auto-Einstellplätze an der zu mir gerichteten Grundgrenze vorgesehen sind. Auch wenn mein Grundstück von jenem des Bauwerbers durch ein schmales anderes Grundstück getrennt ist, ist im Brandfalle keineswegs auszuschließen, dass bei fehlender Abschottung der Garage über das dürre Gehölz des dazwischen liegenden Grundstückes „Sch“ ein Brandüberschlag auf mein Grundstück erfolgt. Somit habe ich sehr wohl eine taugliche Einwendung bezüglich meiner subjektiv-öffentlichen Rechte dargelegt und wurde dies im bisherigen Bauverfahren und dem zu bekämpfenden Bescheid völlig ignoriert. Des weiteren wurden von mir und dem meinerseits beauftragen Bausachverständigen keineswegs nur „ledigliche Planmängel“ aufgezeigt, sondern die Baubehörde mit konkreten und detaillierten Hinweisen darauf aufmerksam gemacht, dass hier wesentliche baurechtliche Bestimmungen verletzt würden und das Bauvorhaben in dieser Form somit nicht bewilligbar sei. Wäre die Baubehörde diesen konkreten Nachweisen - die sie eigentlich schon im Zuge der Vorprüfung gem. § 20 NÖ BO hätte selbst anstellen müssen - nachgegangen, so hätte sie deren Richtigkeit bestätigen und die ohnehin verfrüht erteilte Baubewilligung gem. § 23 Abs. 8 NÖ BO aufheben müssen, und nicht das Bauverfahren mutwillig - nunmehr schon 7 Monate - verzögern dürfen. Dadurch war es dem Bauwerber sogar möglich, zwischenzeitig vollendete Tatsachen zu schaffen (Aufgrund der Untätigkeit der Baubehörde konnte mittlerweile der Keller- und Erdgeschossrohbau aufgeführt werden, wobei festzustellen ist, dass diese wiederum nicht mit dem vorliegenden Bauplan übereinstimmen).Wäre die Baubehörde diesen konkreten Nachweisen - die sie eigentlich schon im Zuge der Vorprüfung gem. Paragraph 20, NÖ BO hätte selbst anstellen müssen - nachgegangen, so hätte sie deren Richtigkeit bestätigen und die ohnehin verfrüht erteilte Baubewilligung gem. Paragraph 23, Absatz 8, NÖ BO aufheben müssen, und nicht das Bauverfahren mutwillig - nunmehr schon 7 Monate - verzögern dürfen. Dadurch war es dem Bauwerber sogar möglich, zwischenzeitig vollendete Tatsachen zu schaffen (Aufgrund der Untätigkeit der Baubehörde konnte mittlerweile der Keller- und Erdgeschossrohbau aufgeführt werden, wobei festzustellen ist, dass diese wiederum nicht mit dem vorliegenden Bauplan übereinstimmen). Diese fragwürdigen und doch ebenso relevanten Umstände, welche nicht nur das Erscheinungsbild der Schutzzone sondern sehr wohl auch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen (eingeschränkter Lichteinfall, eingeschränkter Brandschutz), blieben seitens der Baubehörde völlig unerwähnt. Weiters habe ich darauf hingewiesen, dass dieses Bauvorhaben schon prinzipiell nicht hätte bewilligt werden dürfen, als es der vom Gemeinderat verfügten Bausperre, die eine Begrenzung der Wohneinheiten zum Ziel hatte, widersprach. Die in den Anträgen und Bezeichnungen der Baubehörde zur Umgehung verwendete Deklaration des Bauvorhabens als „Abänderung zum genehmigten Projekt“ war aufgrund der bereits abgelaufenen vorherigen Baubewilligung aus 2010 (zu BAU-7128-2009) und gänzlichen Neukonzeption (Einfamilienhaus statt ursprüngliches Mehrfamilienhaus) von vorneherein nicht geeignet, lediglich mit sogenannten „Auswechslungsplänen“ weitergeführt und neu (!) bewilligt zu werden. Auch dieser Sachverhalt blieb im angefochtenen Bescheid unerwähnt und wird sich die Baubehörde dem Vorwurf nicht entziehen können, dass sämtliche ihrer Entscheidungen in dieser Angelegenheit mit dem Verdacht auf Rechtswidrigkeit behaftet sind. Die Berufung zu dem nicht nachvollziehbaren Bescheid, der sogar meine jedenfalls taugliche Einwendung verschweigt, könnte der Baubehörde sogar die Gelegenheit geben, auf diese Vorhaltungen einzugehen.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18.11.2014, Zl. BAU-7138-2013, wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung
O für die Abänderung des mit Bescheid vom 16.12.2013 genehmigten Projekts (Auswechslungspläne eingereicht am 21.07.2014) erteilt. Im Bescheid festgehalten wird, dass den Betroffenen die Möglichkeit der Parteistellung
O eingeräumt worden wäre, innerhalb der zur Planeinsicht bestimmten Frist jedoch keine Einwendungen bzw. Stellungnahmen eingelangt seien.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18.11.2014, Zl. BAU-7138-2013, wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung
Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO für die Abänderung des mit Bescheid vom 16.12.2013 genehmigten Projekts (Auswechslungspläne eingereicht am 21.07.2014) erteilt. Im Bescheid festgehalten wird, dass den Betroffenen die Möglichkeit der Parteistellung
Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO eingeräumt worden wäre, innerhalb der zur Planeinsicht bestimmten Frist jedoch keine Einwendungen bzw. Stellungnahmen eingelangt seien. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28.01.2015, Zl. BAU-7138-2013, wurde in weiterer Folge die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 15.10.2014 als unbegründet abgewiesen. Neben umfangreichen Ausführungen zu den Themenbereichen Baubewilligung, Gebäudehöhe/Bauwich, Bausperre, Baustopp sowie Aufzugsschacht & Ortsbildgutachten wird im Bescheid in Bezug auf die geplanten Autoabstellplätze ausgeführt, dass diese an der nordöstlichen Grundgrenze zu Gst.Nr. *** vorgesehen seien. Diese Liegenschaft stehe jedoch nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin und handle es sich bei dieser um eine Freihaltezone (F1) im Sinne der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, welche lediglich gärtnerisch zu gestalten sei. Abgesehen davon, dass diese Freihaltezone überhaupt nicht bebaubar sei, werde an der Grundgrenze entlang der geplanten Autoabstellplätze eine 1,50 m hohe Mauer errichtet, welche mit einem Trapezblech auf Stützen, aufsitzend auf dieser Mauer, überdacht werde. Dies sei auch aus den neuen Plänen ersichtlich. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin liege mehr als 15 Meter von den geplanten Abstellplätzen und der an der Grundgrenze zu errichtenden Mauer entfernt.
NÖ BauO bedürfe ein derartiges „Carport“ als bauliche Anlage an der Grundgrenze keiner speziellen Brandschutzvorkehrung. Wodurch die Beschwerdeführerin eine Brandgefahr bzw. die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes für ihr dort mehr als 15 Meter entferntes Grundstück ableite, sei für die Baubehörde der Stadtgemeinde *** nicht nachvollziehbar. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch im Verfahren betreffend die Errichtung eines Liftschachtes beim verfahrensgegenständlichen Einfamilienhaus (Baubescheid vom 27.01.2014, Zl. BAU-7152-2013) übergangen worden wäre und ihr daher im Berufungsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Diesbezüglich wurden betreffend diesen 10,2 m hohen Liftschacht mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.11.2014 Widersprüche zu geltenden Bebauungsbestimmumgen der Stadtgemeinde ***, die Nichtübereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für die Schutzzone „Villenviertel“ und das Fehlen eines Schutzzonengutachtens eingewendet. Dazu führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass diese Einwendungen vollkommen ins Leere gehen würden, da Nachbarn im Bauverfahren zu Fragen des Ortsbildes bzw. der Schutzzonenverordnung weder ein Mitspracherecht noch ein Antragsrecht eingeräumt werden würde. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens hätte man es als sinnvoll erachtet das Verfahren BAU-7152-2013 in die gegenständliche Entscheidung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführerin hätte man daher im Berufungsverfahren Parteiengehör im Verfahren zur Bewilligung des Liftschachtes gewähren können. Sie hätte aber keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes
O geltend gemacht.Diesbezüglich wurden betreffend diesen 10,2 m hohen Liftschacht mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.11.2014 Widersprüche zu geltenden Bebauungsbestimmumgen der Stadtgemeinde ***, die Nichtübereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für die Schutzzone „Villenviertel“ und das Fehlen eines Schutzzonengutachtens eingewendet. Dazu führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass diese Einwendungen vollkommen ins Leere gehen würden, da Nachbarn im Bauverfahren zu Fragen des Ortsbildes bzw. der Schutzzonenverordnung weder ein Mitspracherecht noch ein Antragsrecht eingeräumt werden würde. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens hätte man es als sinnvoll erachtet das Verfahren BAU-7152-2013 in die gegenständliche Entscheidung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführerin hätte man daher im Berufungsverfahren Parteiengehör im Verfahren zur Bewilligung des Liftschachtes gewähren können. Sie hätte aber keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes
Paragraph 6, NÖ BauO geltend gemacht. Mit Schreiben vom 12.02.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 16.02.2015, wurde von Dipl.-Ing. PH im Auftrag und namens der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid vom 28.01.2015 erhoben. Darin wird zur Entscheidung der Baubehörde 2. Instanz wie folgt ausgeführt: „Als B e g r ü n d u n g für die Beschwerde wird in allgemeiner Hinsicht angeführt, dass auch in der Berufungsentscheidung auf wesentliche Vorbringungen der Nachbarin nur unzureichend eingegangen wurde, der Brandschutz aufgrund Anordnung und Ausbildung der überdachten Kfz-Abstellanlagen nach wie ungeklärt ist, und weiters manch aufgestellte Behauptung der Berufungsbehörde nicht ganz korrekt bzw. nachvollziehbar ist, u. a. auch deswegen, weil der Nachbarin fortwährend die volle Akteneinsicht seitens des Stadtbauamtes verwehrt wurde. im einzelnen sei dazu angeführt: 1. Bezüglich Akteneinsicht: Aufgrund der - an sich schon verspäteten - Verständigungen der Baubehörde vom 06.03.2014 sowie ergänzenden Möglichkeiten zur Akteneinsicht in das Bauvorhaben „neues Einfamilienhaus“ wurde ihr am Bauamt jeweils nur der eigentIiche Bauplan samt Baubeschreibung des Projektwerbers vorgelegt.Eine weitere Einsicht in den Bauakt, beispielsweise die Niederschrift zur Bauverhandlung, die bereits erteilte Baubewilligung oder sonstige mit dem Projekt unmittelbar in Zusammenhang stehende Belange (Verlängerung der vorherigen Baubewilligung, Schutzzonengutachten, div. Baubeginns- und Fertigstellungsanzeigen, Überprüfung der Gebäudehöhen durch die Baubehörde, etc.) wurden ihr regelmäßig vorenthalten. Den bereits bewilligten Anbau eines Aufzugsschachtes zum Einfamilienhaus, der eigenartiger Weise nicht in den Auswechslungsplänen vom April und Oktober 2014 aufscheint, konnte sie nur aufgrund einer späteren Anzeige bezüglich nicht ordnungsgemäß vermuteter Ausführung in Erfahrung bringen (12.11.2014).Auch der nochmalige Versuch beim Stadtbauamt am Dienstag, 3. Februar 2015, zum Abgleich der Stadtrats-Angaben in der Berufungsentscheidung Akteneinsicht zu erhalten, wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf § 17 AVG vom zuständigen Referenten (Ing. K) nicht gestattet. Die umgehend per E-Mail eingebrachte Beschwerde beim Herrn Stadtbaudirektor (DI M) blieb ebenfalls erfolglos.Aufgrund der - an sich schon verspäteten - Verständigungen der Baubehörde vom 06.03.2014 sowie ergänzenden Möglichkeiten zur Akteneinsicht in das Bauvorhaben „neues Einfamilienhaus“ wurde ihr am Bauamt jeweils nur der eigentIiche Bauplan samt Baubeschreibung des Projektwerbers vorgelegt., Eine weitere Einsicht in den Bauakt, beispielsweise die Niederschrift zur Bauverhandlung, die bereits erteilte Baubewilligung oder sonstige mit dem Projekt unmittelbar in Zusammenhang stehende Belange (Verlängerung der vorherigen Baubewilligung, Schutzzonengutachten, div. Baubeginns- und Fertigstellungsanzeigen, Überprüfung der Gebäudehöhen durch die Baubehörde, etc.) wurden ihr regelmäßig vorenthalten. Den bereits bewilligten Anbau eines Aufzugsschachtes zum Einfamilienhaus, der eigenartiger Weise nicht in den Auswechslungsplänen vom April und Oktober 2014 aufscheint, konnte sie nur aufgrund einer späteren Anzeige bezüglich nicht ordnungsgemäß vermuteter Ausführung in Erfahrung bringen (12.11.2014)., Auch der nochmalige Versuch beim Stadtbauamt am Dienstag, 3. Februar 2015, zum Abgleich der Stadtrats-Angaben in der Berufungsentscheidung Akteneinsicht zu erhalten, wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf Paragraph 17, AVG vom zuständigen Referenten (Ing. K) nicht gestattet. Die umgehend per E-Mail eingebrachte Beschwerde beim Herrn Stadtbaudirektor (DI M) blieb ebenfalls erfolglos. 2. Bezüglich Darlegung des „Sachverhaltes“:
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zufolge Abs. 2 Z 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Zufolge Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, lautet auszugsweise: „
O vom 12.05.2014 und vom 25.07.2014 beziehen.Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 11.03.2014, vom 04.04.2014 und vom 17.07.2014 beziehen sich nach ihrem Wortlaut auf das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2013, Zl. BAU-7138-2013, rechtskräftig abgeschlossene Bauverfahren, während sich die Eingaben vom 23.05.2014 und vom 06.08.2014 ausdrücklich auf das mit Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 09.04.2014 eingeleitete Bauverfahren zur Genehmigung von Auswechslungsplänen und die daraufhin erfolgten Verständigungen
Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO vom 12.05.2014 und vom 25.07.2014 beziehen. Zum erstinstanzlichen mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.01.2014, ZL. BAU-7152-2013, abgeschlossenen Bauverfahren, betreffend die Errichtung eines Liftschachtes, wurde die Beschwerdeführerin als übergangene Partei erstmals im Berufungsverfahren gehört. a) Zum Verfahren „Abänderung zum genehmigten Projekt - Errichtung Einfamilienhaus“ Zu dem aufgrund des Bauansuchens der mitbeteiligten Partei vom 05.11.2013 eingeleiteten Bauverfahren, welches mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2013, Zl. BAU-7138-2013, abgeschlossen wurde, hat die Baubehörde richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht gesetzeskonform über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben
O verständigt wurde und deshalb zur Erhebung von Einwendungen auch nach Abschluss des Bauverfahrens berechtigt war.Zu dem aufgrund des Bauansuchens der mitbeteiligten Partei vom 05.11.2013 eingeleiteten Bauverfahren, welches mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2013, Zl. BAU-7138-2013, abgeschlossen wurde, hat die Baubehörde richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht gesetzeskonform über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben
Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO verständigt wurde und deshalb zur Erhebung von Einwendungen auch nach Abschluss des Bauverfahrens berechtigt war. Die dazu erstatteten schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 11.03.2014, vom 04.04.2014 und vom 17.07.2014, setzten sich mit dem Bauvorhaben und den dazu vorgelegten Projektsunterlagen detailliert auseinander. Wie jedoch auch die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel vom 12.02.2015 richtigerweise erkennt, werden nicht hinsichtlich aller aufgezeigten „problematischen Punkte des Bauverfahrens“ Rechte von Nachbarn berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin in den relevanten Schreiben vom 11.03.2014 (inkl. Stellungnahme des Dipl.-Ing. PH vom 10.03.2014), vom 04.04.2014 und vom 17.07.2014 die Verletzung eines ihr nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können diesen Eingaben jedoch nicht entnommen werden.Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin in den relevanten Schreiben vom 11.03.2014 (inkl. Stellungnahme des Dipl.-Ing. PH vom 10.03.2014), vom 04.04.2014 und vom 17.07.2014 die Verletzung eines ihr nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können diesen Eingaben jedoch nicht entnommen werden. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein gesprochen keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 NÖ BauO nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Diese subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BauO erschöpfend (taxativ) aufgezählt und können vom Nachbarn nur insoweit geltend gemacht werden, als sie seine eigene Rechtssphäre betreffen.Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein gesprochen keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Diese subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erschöpfend (taxativ) aufgezählt und können vom Nachbarn nur insoweit geltend gemacht werden, als sie seine eigene Rechtssphäre betreffen. Der Vollständigkeit halber sei auch festgehalten, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2004, Zl. 2001/05/1127).Der Vollständigkeit halber sei auch festgehalten, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2004, Zl. 2001/05/1127). Soweit die Beschwerdeführerin daher u.a. einwendet, beim gegenständlichen Verfahren wäre eine verfügte Bausperre zu beachten gewesen, aufgrund der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und der Nichteinhaltung der erforderlichen Seitenabstände werde der Lichteinfall auf den Nachbargrundstücken WR und Sch eingeschränkt, das Vorhaben würde die für dieses Gebiet verfügte Wohneinheitenbeschränkung missachten, die Anordnung der PKW-Stellplätze würde zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen und würden im Detail beschriebene planerische Mängel bestehen, werden damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt. Der Einwand der Beschwerdeführerin in Bezug auf brandschutztechnische Bedenken im Zusammenhang mit der Errichtung der überdachten PKW-Abstellfläche ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt, vom gegenständlichen Vorhaben ca. 15 m entfernt. Die Bedenken der Beschwerdeführerin beziehen sich hier auf die Frage der brandschutztechnischen Ausgestaltung des PKW-Abstellraumes an der Grenze zum Grundstück des Nachbarn Sch. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO ableiten kann (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171).In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO ableiten kann vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171). In ihrer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid präzisiert sie ihre Einwendung zum Brandschutz dahingehend, als im Brandfalle keineswegs auszuschließen sei, dass bei fehlender Abschottung der Garage über das dürre Gehölz des dazwischen liegenden Grundstückes „Sch“ ein Brandüberschlag auf ihr Grundstück erfolgten könnte. Geschützt nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO sind jedoch nur Bauwerke der Nachbarn und gewährleistet dieses Nachbarrecht nicht den Schutz des Nachbargrundstückes im Allgemeinen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2003/05/0181). Geschützt nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO sind jedoch nur Bauwerke der Nachbarn und gewährleistet dieses Nachbarrecht nicht den Schutz des Nachbargrundstückes im Allgemeinen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2003/05/0181). Durch die in den hier maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften normierten Abstandsregeln in Abhängigkeit der Bauweise von Gebäuden soll der Gefährdung gegenüberliegender Gebäude im Brandfall und umgekehrt Rechnung getragen werden. Nach diesen Rechtsvorschriften kann bei einem Gebäudeabstand von 6 m nach Ansicht des Gesetzgebers eine Brandgefahr für die Nachbarbauwerke somit nicht mehr bestehen. Das direkt angrenzende Grundstück „Sch“ ist zudem nicht bebaut. Die Liegenschaft der Einspruchswerberin weißt einen Abstand von wesentlich mehr als 6 m auf. Tatsächlich besteht zwischen dem der östlichen Grundgrenze des Baugrundstückes zur nächstgelegenen südwestlichen Ecke des am Grundstück der Beschwerdeführerin bestehenden Gebäudes ein Abstand von jedenfalls ca. 23 m, weshalb eine Brandgefahr für das Gebäude der Beschwerdeführerin geradezu denkunmöglich ist. Durch § 6 Abs. 2 Z 1 leg. cit. wird jedenfalls kein Recht des Nachbarn auf Errichtung einer Brandwand an einer vom eigenen Grundstück 15 m entfernten Grundgrenze gewährleistet. Eine Verletzung im diesbezüglich geltend gemachten Nachbarrecht kam daher von vornherein nicht in Betracht.Durch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. wird jedenfalls kein Recht des Nachbarn auf Errichtung einer Brandwand an einer vom eigenen Grundstück 15 m entfernten Grundgrenze gewährleistet. Eine Verletzung im diesbezüglich geltend gemachten Nachbarrecht kam daher von vornherein nicht in Betracht. Die von der belangten Behörde diesbezüglich getroffene Entscheidung ist seitens des erkennenden Gerichts somit nicht zu beanstanden und war der Beschwerde daher, wie in Spruchpunkt Pkt. 1) a) ausgeführt, aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen. b) Zum Verfahren „Abänderung zum genehmigten Projekt – Auswechslungspläne“
1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Die Baubehörde erster Instanz hat das Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 09.04.2014 auf baubehördliche Bewilligung der mittels vorliegender Auswechslungspläne dokumentierten geänderten Ausführung des mit Bescheid vom 16.12.2013 genehmigten Bauvorhabens und die sich gegen die Erteilung einer Bewilligung richtenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 23.05.2014 und vom 06.08.2014 zum Anlass genommen, einerseits mit Bescheid vom 15.10.2014 die Stellungnahmen und Einwendungen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen und andererseits am 18.11.2014 einen die beantragte Baubewilligung erteilenden Bescheid zu erlassen. Mit der Abweisung der Berufung gegen den erstgenannten Bescheid, hat die belangte Behörde diesen Ausspruch der Baubehörde erster Instanz übernommen. Damit hat sie sich jedoch über die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG hinweggesetzt. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Spruch des Bescheides die Hauptfrage sowie alle diese betreffenden Parteienanträge zur Gänze zu erledigen hat und dass Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages (hier: der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung) als miterledigt gelten, zumal über diese nicht einzeln förmlich abzusprechen ist. Mit dem Hinweis auf alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge wird zum Ausdruck gebracht, dass im Mehrparteienverfahren das Verfahren durch einen einheitlichen Bescheid zu erledigen ist, der an alle Parteien zu ergehen hat. Wird sohin dem Bauansuchen stattgegeben, gelten zulässige Einwendungen als abgewiesen; wird jedoch das Bauansuchen abgewiesen, gelten die zulässigen Einwendungen als positiv erledigt (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 222). Bei jeder Einwendung ist daher der Antrag mitzudenken, das Vorhaben nicht, zumindest nicht in der geplanten Art nach, zu bewilligen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1996, Zl. 91/12/0161). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger – Leeb, AVG, 2. Auflage, § 59, RZ 15). Unterlässt die Behörde einen diesbezüglichen Ausspruch, so gelten auch solche Anträge
1 zweiter Satz AVG als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt. Im Fall der Erteilung der Bewilligung ist das Schweigen im Spruch daher als Abweisung der betreffenden Einwendung zu werten, auch wenn die Einwendung von Gesetzes wegen zurückzuweisen wäre.Damit hat sie sich jedoch über die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinweggesetzt. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Spruch des Bescheides die Hauptfrage sowie alle diese betreffenden Parteienanträge zur Gänze zu erledigen hat und dass Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages (hier: der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung) als miterledigt gelten, zumal über diese nicht einzeln förmlich abzusprechen ist. Mit dem Hinweis auf alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge wird zum Ausdruck gebracht, dass im Mehrparteienverfahren das Verfahren durch einen einheitlichen Bescheid zu erledigen ist, der an alle Parteien zu ergehen hat. Wird sohin dem Bauansuchen stattgegeben, gelten zulässige Einwendungen als abgewiesen; wird jedoch das Bauansuchen abgewiesen, gelten die zulässigen Einwendungen als positiv erledigt vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 222). Bei jeder Einwendung ist daher der Antrag mitzudenken, das Vorhaben nicht, zumindest nicht in der geplanten Art nach, zu bewilligen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1996, Zl. 91/12/0161). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger – Leeb, AVG, 2. Auflage, Paragraph 59,, RZ 15). Unterlässt die Behörde einen diesbezüglichen Ausspruch, so gelten auch solche Anträge
Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt. Im Fall der Erteilung der Bewilligung ist das Schweigen im Spruch daher als Abweisung der betreffenden Einwendung zu werten, auch wenn die Einwendung von Gesetzes wegen zurückzuweisen wäre. Die im Baubewilligungsbescheid vom 18.11.2014 dazu enthaltene Feststellung, dass Einwendungen bzw. Stellungnahmen innerhalb der zur Planeinsicht bestimmten Frist nicht eingelangt seien, ist eindeutig aktenwidrig. Der an die Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und damit auch der dazu ergangene Berufungsbescheid des Stadtrates der Standgemeinde *** stehen sohin in klarem Widerspruch zu § 59 Abs. 1 AVG. Eine gesonderte Entscheidung über die begehrte baurechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits ist rechtlich nicht möglich. Die belangte Behörde hat dies verkannt, sodass spruchgemäß (siehe Punkt 1) b)) zu entscheiden und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz mangels entsprechender Rechtsgrundlage zum Teil ersatzlos aufzuheben war.Der an die Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und damit auch der dazu ergangene Berufungsbescheid des Stadtrates der Standgemeinde *** stehen sohin in klarem Widerspruch zu Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Eine gesonderte Entscheidung über die begehrte baurechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits ist rechtlich nicht möglich. Die belangte Behörde hat dies verkannt, sodass spruchgemäß (siehe Punkt 1) b)) zu entscheiden und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz mangels entsprechender Rechtsgrundlage zum Teil ersatzlos aufzuheben war. c) Zum Verfahren „Errichtung eines Liftschachtes“ Auch wenn die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides nicht dezidiert über die im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachten Einwendungen im Verfahren zur baubehördlichen Bewilligung eines Liftschachtes abspricht, so wird darin in Verbindung mit der Begründung des Bescheides klar zum Ausdruck gebracht, dass diese mit der gegenständlichen Entscheidung als miterledigt gelten sollen. Diese Vorgangsweise ist jedoch aus mehreren Gründen rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist - sofern die Gesetze nicht anderes anordnen - „Sache“ des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, d.h. jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19.02.2003, Zl. 99/08/0146). Die Berufungsbehörde darf daher sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war nicht ein zusätzliches Begehren in ihrer Entscheidung miteinzubeziehen, das über den in erster Instanz gestellten und entschiedenen Antrag hinausgeht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist - sofern die Gesetze nicht anderes anordnen - „Sache“ des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, d.h. jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 19.02.2003, Zl. 99/08/0146). Die Berufungsbehörde darf daher sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war nicht ein zusätzliches Begehren in ihrer Entscheidung miteinzubeziehen, das über den in erster Instanz gestellten und entschiedenen Antrag hinausgeht. Spricht die Berufungsbehörde über eine Angelegenheit in der Sache ab, die nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Bescheides gewesen ist, leidet der Berufungsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, weil eine derartige Entscheidung nicht in ihre funktionelle Kompetenz fällt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2003/20/0138).Spricht die Berufungsbehörde über eine Angelegenheit in der Sache ab, die nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Bescheides gewesen ist, leidet der Berufungsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, weil eine derartige Entscheidung nicht in ihre funktionelle Kompetenz fällt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2003/20/0138). Überdies verletzt die Sachentscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 9537/1982; 14.087/1995). Daher wären die erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen zu einem Sachverhalt, der nicht den Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz bildete, mangels Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde
1 AVG zur Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz weiterzuleiten gewesen. Die angefochtene Entscheidung war daher auch in dieser Angelegenheit, wie in Spruchpunkt 1) c) ausgeführt, aufzuheben.Überdies verletzt die Sachentscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 9537 aus 1982,; 14.087 aus 1995,). Daher wären die erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen zu einem Sachverhalt, der nicht den Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz bildete, mangels Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde
Paragraph 6, Absatz eins, AVG zur Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz weiterzuleiten gewesen. Die angefochtene Entscheidung war daher auch in dieser Angelegenheit, wie in Spruchpunkt 1) c) ausgeführt, aufzuheben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.294.001.2015
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