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{'item': 'LVwG-AV-463/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 24§ 11§ 1§ 3§ 6§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-463/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom

  1. April 2016, Zl. BLL2-G-154/128, wurde der Antrag der Beschwerdeführer IB und OB als Käufer einerseits und GF und HF sowie IF als Verkäufer andererseits vom 10.07.2015 um grundverkehrsbehördliche Genehmigung des zwischen den Käufern und den Verkäufern am
  2. Juli 2015 geschlossenen Kaufvertrages, BRZ ***, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 4,2523 ha zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 42.800,00 abgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 1 Z.1, 4,6 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 1 und § 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl 6800 - 5 (NÖ GVG). Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen eins, Ziffer eins, 4,,6 Absatz 2, Ziffer eins, 7, Absatz eins und Paragraph 11, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 - 5 (NÖ GVG). Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Käufer keine fachliche Ausbildung im Bereich der Landwirtschaft mit einem entsprechenden Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren Schule oder einer Universität nachgewiesen hätten. Auch wenn der Käufer OB durch seine Mithilfe als Kind im großväterlichen Betrieb vor mehr als 45 Jahren praktische landwirtschaftliche Erfahrungen sammeln habe können, könne nicht davon gesprochen werden, dass er eine praktische landwirtschaftliche Eignung besitze. Weder er noch seine Gattin oder seine Tochter hätten offensichtlich bisher eine auf Erwerb ausgerichtete, zumindest nebenberufliche, landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer Urproduktion ausgeübt. Aufgrund der vorgelegten Pachtverträge wären die überwiegenden Teile der landwirtschaftlichen Flächen in den vergangenen Jahren an Landwirte verpachtet gewesen. Auch im Betriebskonzept würden sich keine Nachweise für die praktischen Fähigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft finden. Demgegenüber sei im Verfahren ein Interessent aufgetreten, der in der Lage wäre, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen. Zudem wäre der Interessent Betreiber einer Vollerwerbslandwirtschaft im Ausmaß von insgesamt 100 ha Eigengrund sowie 8 ha Pachtgrund ohne außerlandwirtschaftliche Einkünfte. Gegen diesen Bescheid haben die Käufer OB und IB, vertreten durch Dr. Bernhard Umfahrer mit Schriftsatz vom 02.05.2016 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger, unzureichender bzw. gänzlich fehlender Tatsachenfeststellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. sekundärer Verfahrensmängel, materieller Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Inhalts, unzulässiger unsachlicher Diskriminierung der Beschwerdeführer aufgrund des Alters, Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzweckmäßiger Ermessensausübung und wegen mangelhafter Beweiswürdigung erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente und Beweisanbote entweder gar nicht oder nur unzureichend eingegangen sei. Der angefochtene Bescheid leide an wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmängeln. Der Amtssachverständige für Landwirtschaft sei ganz offenkundig befangen. Sowohl die Grundverkehrsbehörde als auch der Amtssachverständige für Landwirtschaft würden verkennen, dass im Verwaltungsverfahren kein Neuerungsverbot bestehe. Dennoch werde auf wesentliches Tatsachenvorbringen sowie Rügen einer lückenhaften Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdeführer in ihren Stellungnahmen vom 4.1.2016 und 14.2.2016 nicht eingegangen, mit dem Argument, dass die Käufer dies im Zuge der Antragstellung vom 10.7.2015 bzw. bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Amtssachverständigen noch nicht vorgebracht hätten. Hierin liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine unrichtige bzw. unzureichende Sachverhaltsermittlung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der von der Grundverkehrsbehörde festgestellte und dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt sei zudem lückenhaft, unzureichend und vermag die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu tragen. Die belangte Behörde habe lediglich die Stellungnahmen der Amtssachverständigen wortwörtlich zitiert und es sei nicht feststellbar, bei welchen Textpassagen es sich um Tatsachenfeststellungen seitens der Behörde handle und bei welchen Textpassagen es sich um Begründungen durch die belangte Behörde handle. Der Sachverständige überschreite vielfach seine Kompetenzen. Seine Aufgabe sei es, einen Befund zu erstellen und basierend darauf ein Gutachten zu erstatten. Dagegen begnüge sich der Amtssachverständige in weiten Teilen seiner Stellungnahme mit bloßen Spekulationen bzw. mit der bloßen Wiedergabe seiner persönlichen Meinung, ohne objektive Fakten und Begründungen dafür zu liefern. Daraus ergebe sich eindeutig eine Befangenheit des Amtssachverständigen für Landwirtschaft. Die von den Antragstellern gestellten Anträge seien nicht behandelt worden. Die Antragsteller hätten den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ. Lekt. Mag. Dr. JA (Fachgebiete: Bodenreform, größere landwirtschaftliche Liegenschaften, kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Land-und forstwirtschaftliche Bauten, Förderungswesen in der Land und Forstwirtschaft) mit der Prüfung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Landwirtschaft vom 16.10.2015 sowie des Gutachtens des Amtssachverständigen für Forst vom 30.10.2015 beauftragt, sowie mit der Erstellung von Befund und Gutachten, einer gutachtlichen Stellungnahme sowie der Ausarbeitung bzw. Verplausibilisierung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebskonzeptes hinsichtlich der von den Antragstellern bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen bzw. den von den Antragsteller beabsichtigten erheblichen Erweiterungen ihres land-und forstwirtschaftlichen Betriebes beauftragt. Befund und Gutachten dieses Sachverständigen seien bereits vorgelegt worden und würden ausdrücklich zum Vorbringen erhoben werden. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Betriebskonzept nicht auseinandergesetzt. Es sei sogar ausdrücklich im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der Amtssachverständige für Landwirtschaft auf das vorgelegte Betriebskonzept im Hinblick auf die geplante Bewirtschaftung nicht eingehe. Die Beschwerdeführer bzw. Käufer seien Landwirte im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes und würden jedenfalls sämtliche Voraussetzungen für die Qualifikation als Landwirte nach § 3 Z 2 lit. b des NÖ Grundverkehrsgesetzes erfüllen. Zur näheren Begründung und Ausführung der Landwirteeigenschaft der Beschwerdeführer, insbesondere im Zusammenhang mit der beabsichtigten und sich bereits in Vorbereitung befindlichen erheblichen Erweiterung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Käufer werde auf Befund und Gutachten, gutachtliche Stellungnahme sowie das Betriebskonzept des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ. Lekt. Mag. Dr. JA vom 29.12.2015 verwiesen. Die Beschwerdeführer bzw. Käufer seien Landwirte im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes und würden jedenfalls sämtliche Voraussetzungen für die Qualifikation als Landwirte nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, des NÖ Grundverkehrsgesetzes erfüllen. Zur näheren Begründung und Ausführung der Landwirteeigenschaft der Beschwerdeführer, insbesondere im Zusammenhang mit der beabsichtigten und sich bereits in Vorbereitung befindlichen erheblichen Erweiterung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Käufer werde auf Befund und Gutachten, gutachtliche Stellungnahme sowie das Betriebskonzept des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ. Lekt. Mag. Dr. JA vom 29.12.2015 verwiesen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Pachtverträge für die landwirtschaftlichen Grundstücke wegen Förderungen nicht beendet werden könnten. Sämtliche Pachtverträge seien auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und würden ausdrücklich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vorsehen. Die Pachtverträge seien bereits gekündigt worden, um die landwirtschaftlichen Grundstücke künftig selbst zu bewirtschaften. Die Beschwerdeführer würden gerade den Anbau von Spezialkulturen mit hohen Gewinnmargen vorbereiten wie bspw. bestimmte Kräuter, wobei auch unter Einbeziehung verhältnismäßig kleiner Flächen sehr attraktive Deckungsbeiträge erzielbar seien. All dies sei derzeit in Planung, Vorbereitung und Ausarbeitung. Diesbezüglich sei ein umfassendes Betriebskonzept erstellt worden. Zu der Realisierung seien die forstwirtschaftlichen Flächen zwingend erforderlich. Die Beschwerdeführer würden über ausreichende fachliche und theoretische Kenntnisse sowie langjährige praktische Erfahrungen verfügen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer OB dabei, seine landwirtschaftliche Ausbildung noch weiter zu vertiefen und zu erweitern. Er habe an einer Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter teilgenommen. Er werde in Kürze, nämlich am 25.5.2016 die Prüfung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter ablegen. Der Amtssachverständige habe keine Erhebungen bei den Antragstellern vor Ort geführt, sondern ausschließlich bei dem Interessenten. Auch aus diesem Grund sei das Verfahren einseitig und mangelhaft geführt worden. Der Interessent Ing. PR sei kein Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 NÖ Grundverkehrsgesetzes. Jedenfalls seien dem bisherigen Ermittlungsverfahren keine Tatsachenfeststellungen zu entnehmen, die eine solche Schlussfolgerung zuließen. Es fehle an einer Feststellung, welche Personen der Familie von Ing. PR zuzurechnen wären und mit welchem Betrag deren Lebensunterhalt zu beziffern sei. Da zur Bestreitung des privaten Lebensunterhaltes einer Familie zweifellos nur der tatsächlich erzielte Reingewinn aus der Bewirtschaftung eines Betriebes, abzüglich aller Abgaben, zur Verfügung stehe, seien Feststellungen dazu erforderlich, wie hoch dieser tatsächliche Reingewinn sei. Es sei aber ausdrücklich festgestellt worden, dass es keine Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem von Ing. PR geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gäbe. Es sei ausdrücklich festgestellt worden, dass von dem Interessenten weder die detaillierten fixen und schon gar nicht die variablen Kosten bekannt gegeben worden wären. Der bekämpfte Bescheid sei daher unschlüssig. Der Interessent Ing. PR sei kein Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ Grundverkehrsgesetzes. Jedenfalls seien dem bisherigen Ermittlungsverfahren keine Tatsachenfeststellungen zu entnehmen, die eine solche Schlussfolgerung zuließen. Es fehle an einer Feststellung, welche Personen der Familie von Ing. PR zuzurechnen wären und mit welchem Betrag deren Lebensunterhalt zu beziffern sei. Da zur Bestreitung des privaten Lebensunterhaltes einer Familie zweifellos nur der tatsächlich erzielte Reingewinn aus der Bewirtschaftung eines Betriebes, abzüglich aller Abgaben, zur Verfügung stehe, seien Feststellungen dazu erforderlich, wie hoch dieser tatsächliche Reingewinn sei. Es sei aber ausdrücklich festgestellt worden, dass es keine Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem von Ing. PR geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gäbe. Es sei ausdrücklich festgestellt worden, dass von dem Interessenten weder die detaillierten fixen und schon gar nicht die variablen Kosten bekannt gegeben worden wären. Der bekämpfte Bescheid sei daher unschlüssig. Es sei rechtlich verfehlt die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung heranzuziehen. Damit könnte ausschließlich der steuerlich relevante Gewinn errechnet werden. Ein solcher fiktiver Gewinn sei nicht geeignet, um den tatsächlichen Lebensunterhalt einer Familie zu bestreiten. Dem Verfahren vor der belangten Behörde lägen lediglich pauschale Behauptungen zu Grunde. Es existiere keinerlei nachprüfbare Dokumentation. Es wären auch keine Urkunden vorgelegt worden, aus denen das Eigentum des Interessenten an Maschinen und Geräten ersichtlich wäre und hätte diesbezüglich auch keine Prüfung durch den Amtssachverständigen stattgefunden. Es gebe keine Feststellung zu der Frage, welchen Stundenlohn Ing. PR für die eingesetzte Arbeitszeit erziele. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens habe der Interessent kein Betriebskonzept vorgelegt. Unter Zugrundelegung der vom Amtssachverständigen genannten Kriterien sei dem Interessenten bereits deshalb die Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes zu versagen. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen sei nicht objektiv, sondern einseitig und ausschließlich zugunsten des Interessenten. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, zu welchem Preis der Interessent die Waldfläche erwerben würde. Es sei lediglich von einem ortsüblichen Preis die Rede. Dies sei zu unbestimmt. Auch das NÖ Grundverkehrsgesetz stelle auf den ortsüblichen Verkehrswert und nicht auf den ortsüblichen Preis ab. Der Beschwerdeführer OB habe am 12.1.2016 den Facharbeiterkurs Landwirtschaft bei der burgenländischen Landwirtschaftskammer begonnen und werde diese Ausbildung auch zu Ende führen (Abschlussprüfung
  3. Mai 2016). Er habe sich im Zuge dieser Ausbildung ausreichende Fachkenntnisse angeeignet, das bereits vorgelegte Betriebskonzept erfolgreich umzusetzen. Darüber hinaus verfüge er aus früheren Tätigkeiten über weiterreichende praktische Erfahrungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, welche weit über bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten hinausgehen würden. Der Amtssachverständige habe den Beschwerdeführer auch nicht über seine bisherigen Tätigkeiten befragt oder sich im Zuge eines Ortsaugenscheines von der praktischen Fähigkeit ein Bild gemacht. Auch verfüge der Beschwerdeführer OB über hervorragende fachliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich der Betriebswirtschaftslehre sowie im Bereich der Technik und seien diese Erfahrungen auf die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes übertragbar. Der Interessent dagegen verfüge offenbar über nur unzureichende und mangelhafte betriebswirtschaftliche Kenntnisse, sei er doch nicht einmal in der Lage anzugeben, wie hoch der tatsächlich erzielte Reingewinn aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sei. Die beharrliche Weigerung des Interessenten, den Reingewinn anzugeben, könne auch als beharrliche Auskunftsverweigerung und implizite Zurücknahme der Interessentenbekundung gedeutet werden. Im Gegensatz zum Interessenten würden sich die Beschwerdeführer auf die Landwirteeigenschaft im Sinne von § 3 Z 2 lit. b NÖ Grundverkehrsgesetz stützen. Es komme hier auf die Absicht der zukünftigen Bewirtschaftung sowie auf die korrespondierende Absicht der zukünftigen Erzielung von Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhalts der Familie an. Im Gegensatz zum Interessenten würden sich die Beschwerdeführer auf die Landwirteeigenschaft im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ Grundverkehrsgesetz stützen. Es komme hier auf die Absicht der zukünftigen Bewirtschaftung sowie auf die korrespondierende Absicht der zukünftigen Erzielung von Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhalts der Familie an. Der Amtssachverständige verkenne, dass zwei völlig unterschiedliche nicht miteinander vergleichbare Konstellationen vorlägen: ein exakt feststellbarer in der Vergangenheit tatsächlich erzielter Reingewinn und zwangsläufig geschätzte zukünftige Einnahmen aus der beabsichtigten zukünftigen Realisierung eines Betriebskonzepts. Einem Betriebskonzept sei es wesensimmanent, dass erwartete zukünftige Einnahmen nur anhand bestimmter Erfahrungswerte pauschal geschätzt werden könnten. Auch seien seitens des Interessenten keine Beweise erbracht worden, dass diese geschätzten Einnahmen auch tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie verwendet werden würden. Dazu seien überhaupt keine Feststellungen getroffen worden. Auch die Berechnung der Einnahmen der Beschwerdeführer und des Interessenten seien nicht nachvollziehbar. Zwar werde dem Beschwerdeführer OB ausdrücklich zugestanden, dass er auf gewisse Erfahrungen aus der Mithilfe im väterlichen landwirtschaftlichen Betrieb zurückgreifen könne, doch werde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass diese Erfahrungen mit Sicherheit nicht ausreichen würden, um in eine erfolgversprechende und zeitgemäße landwirtschaftliche Tätigkeit einzusteigen. Begründend werde diesbezüglich auf bedeutende Änderungen wie bspw. neue Pflanzenschutzmittel oder neuartige maschinelle Verfahrensabläufe usw. hingewiesen. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner jahrelangen Tätigkeit in einem Bauunternehmen mit Sicherheit ein höheres technisches Verständnis habe als der Interessent. Dies stelle jedenfalls eine unzulässige Diskriminierung der Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters dar. Bezüglich der Pflanzenschutzmittel habe die belangte Behörde nicht geprüft, ob der Interessent einen ausreichenden Nachweis der Sachkenntnis bzw. Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 und der Pflanzenschutzmittel-Verordnung 2011 habe. Auch die Tochter der Beschwerdeführer werde nach ihrer Karenz den Facharbeiterkurs Landwirtschaft der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der burgenländischen Landwirtschaftskammer oder einen gleichwertigen Kurs absolvieren und mit einer Prüfung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin abschließen. Wörtlich wurden in dieser Beschwerde folgende Anträge gestellt: „Insbesondere aus den oben genannten Gründen halten die Beschwerdeführer/Antragsteller ihren Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung aufrecht und stellen höflich die folgenden A N T R Ä G E das LandesverwaItungsgericht Niederösterreich möge in Stattgebung dieser Beschwerde 1)

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen unter Ladung der Beschwerdeführer/Antragsteller sowie deren Rechtsvertreter, der Amtssachverständigen, Herrn Univ. Lekt. Mag. Dr. JA, ***, ***, sowie des Interessenten Herrn Ing. PR;1)

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen unter Ladung der Beschwerdeführer/Antragsteller sowie deren Rechtsvertreter, der Amtssachverständigen, Herrn Univ. Lekt. Mag. Dr. JA, ***, ***, sowie des Interessenten Herrn Ing. PR; 2) einen Ortsaugenschein auf der Hofstelle sowie auf sämtlichen Iand- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften der Beschwerdeführer/Antragsteller durchführen unter Beiziehung der Amtssachverständigen. der Beschwerdeführer/Antragsteller, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer/AntragstelIer sowie von Herrn Univ. Lekt. Mag. Dr. JA; 3) den Beschwerdeführer/Antragstellern und deren Rechtsvertreter die Möglichkeit einräumen, im Zuge einer mündlicher Verhandlung Fragen an die Amtssachverständigen, Herrn Univ. Lekt. Mag. Dr. JA sowie an den Interessenten Herrn lng. PR zu stellen; 4) dem Amtssachverständigen für Landwirtschaft auftragen, seinen Befund und sein Gutachten zu ergänzen und insbesondere folgende Fragen im Rahmen einer Gutachtensergänzung schriftlich - so rasch als möglich, jedoch nicht später als vier Wochen vor der unter Punkt 1) beantragten mündlichen Verhandlung - zu beantworten bzw notwendigenfalls einen Sachverständigen aus einem anderen geeigneten Fachbereich mit der Beantwortung der folgenden Fragen beauftragen: a. Wie hoch ist der tatsächliche Reingewinn, den der Interessent Herr Ing. PR aus der Bewirtschaftung seines Iand- und forstwirtschaftlichen Betriebs jeweils im Jahr 2013, 2014 und 2015 erzielt hat?a. Wie hoch ist der tatsächliche Reingewinn, den der Interessent Herr , Ing. PR aus der Bewirtschaftung seines Iand- und forstwirtschaftlichen Betriebs jeweils im Jahr 2013, 2014 und 2015 erzielt hat? b. Welche Personen gehörten der Familie von Herrn lng. PR jeweils im Jahr 2013, 2014, 2015 an? c. Wie hoch war der Lebensunterhalt jener Personen jeweils im Jahr 2013, 2014, 2015, welche der Familie von Herrn Ing. PR in diesen Jahren angehörten? d. Welche Einnahmen aus der Bewirtschaftung des Iand- und forstwirtschaftlichen Betriebs von Herrn Ing. PR wurden in den Jahren 2013, 2014, 2015 tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts jener Personen verwendet, die der Familie von Herrn Ing. PR jeweils in den Jahren 2013, 2014, 2015 angehörten? e. Aus welchen anderen Einnahmequellen als dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von Herrn Ing. PR und jeweils in welcher Höhe sind jenen Personen, die der Familie von Herrn Ing. PR jeweils in den Jahren 2013, 2014, 2015 angehörten, Geldmittel zugeflossen, die zur Deckung von deren Lebensunterhalt verwendet wurden? f. Welche konkreten fachlichen Kenntnisse sind erforderlich, um das Betriebskonzept von Herrn Univ. Lekt. Mag. Dr. JA (Beilage ./1) zu realisieren? g. Welche konkreten praktischen Erfahrungen sind erforderlich, um das Betriebskonzept von Herrn Univ. Lekt. Mag. Dr. JA (Beilage ./1) zu realisieren?g. Welche konkreten praktischen Erfahrungen sind erforderlich, um das Betriebskonzept von Herrn Univ. Lekt. Mag. Dr. JA , (Beilage ./1) zu realisieren? h. Welche konkreten fachlichen Kenntnisse fehlen den Beschwerdeführern/Antragstellern nach der Ansicht des Amtssachverständigen, um das Betriebskonzept von Herrn Univ. Lekt. Mag. Dr. JA (Beilage ./1) zu realisieren? i. Welche konkreten praktischen Erfahrungen fehlen den Beschwerdeführern/Antragstellern nach der Ansicht des Amtssachverständigen, um das Betriebskonzept von Herrn Univ. Lekt. Mag. Dr. JA (Beilage ./1) zu realisieren? j. Welche konkreten Bewirtschaftungsarten in dem Betriebskonzept von Herrn Univ. Lekt. Mag. Dr. JA (Beilage ./1) sind nach Ansicht des Amtssachverständigen nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen bzw zuzurechnen und mit welcher Begründung? k. Über welche konkreten praktischen Erfahrungen in der Führung eines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verfügt der Amtssachverständige für Landwirtschaft? 5) und sodann in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem verfahrensgegenständlichen Grunderwerb durch die Beschwerdeführer bzw Antragsteller die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wird, 6) in eventu, alternativ den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluß aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“6) in eventu, alternativ den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluß aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ Zum Beweis für dieses Vorbringen in der Beschwerde wurden dieser nachstehende Unterlagen angeschlossen bzw. auf bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Unterlagen verwiesen:  Befund und Gutachten, gutachterliche Stellungnahme sowie Betriebskonzept des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ. Lekt. Mag. Dr. JA vom 29.12.2015 (Beilage ./1)  Pachtverträge (Beilage ./2)  Teilnahmebestätigung des Ländlichen Fortbildungsinstituts für Herrn OB hinsichtlich der Schulung „Biosicherheitsmaßnahmen am landwirtschaftlichen Betrieb – Wie schütze ich meinen Tierbestand vor Krankheiten“ vom 04.01.2016 (Beilage ./3) - Dokumentation/Bestätigung über Beginn und Inhalte des Facharbeiterkurs Landwirtschaft der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer samt Teilnahmebestätigung (Beilage ./4) - Zusammenfassung von OB über seine bisherigen Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Beilage ./5)  Kündigung der Pachtverträge (Beilage ./6)  Anmeldung zur Prüfung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter 25.05.2016 (Beilage ./7)Anmeldung zur Prüfung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter 25.05.2016 , (Beilage ./7)  Bestätigung über die Anrechnung von Prüfungsgegenständen (Beilage ./8)  Zahlungsbestätigung Gebühren (Beilage ./9) Ergänzend zur Beschwerde wurde mit Schriftsätzen vom 25.5.2016 bzw. vom 30.5.2016 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer OB die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft am

  1. Mai 2016 positiv abgelegt habe und somit das Recht auf die Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter Landwirtschaft“ erworben habe. Weiters sei am 30.5.2016 dem Beschwerdeführer OB eine vorläufige Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweis) durch die Landwirtschaftskammer Niederösterreich ausgestellt worden. Weiters sei am 30.5.2016 dem Beschwerdeführer OB eine vorläufige Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweis) durch die Landwirtschaftskammer Niederösterreich ausgestellt worden. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurden die Bestätigung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer vom 25.5.2016 und die vorläufige Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vorgelegt. Zu diesen Beschwerden sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  4. August 2016 und am
  5. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch ● Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. BLL2-G-154/128, ● Einsichtnahme in eine schriftliche Vertretungsvollmacht von den Käufern IB und OB für Univ. Lektor Mag. Dr. JA (Beilage ./A der VHS vom 24.08.2016) sowie in eine Vertretungsvollmacht von IF für Ihren Sohn PF (Beilage ./A der VHS vom 14.09.2016) ● Einsichtnahme in diverse Zeugnisse betreffend die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft (Beilage ./B der VHS vom 24.08.2016) ● Verlesung des Betriebskonzeptes (aktualisiert, im August 2016) der Käufer ● Einsicht in einen Pensionsbezug von IB im Jänner 2016 mit einem Auszahlungsbetrag von € 2.478,66 (Beilagen ./C der VHS vom 24.08.2016) ● Einsicht in ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend Alterspension OB vom Jänner 2016 mit einem Anweisungsbetrag von € 2.503,
  6. (Beilage ./D der VHS vom 24.08.2016) ● Einsicht in die Einkommenssteuerbescheide von OB und IB aus dem Jahr 2014 (Beilagen ./E und ./F der VHS vom 24.08.2016) ● Einsicht in den Einkommenssteuerbescheid des Interessenten Ing. PR aus dem Jahr 2015 (Beilage ./B der VHS vom 14.9.2016) ● Einvernahme der Käufer IB und OB sowie des Interessenten Ing. PR Aufgrund des solcherart durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Aufgrund des Kaufvertrages vom
  7. Juli 2015, Beurkundungsregisterzahl: ***, abgeschlossen zwischen GF, geb. ***, und HF, geb. ***, beide in ***, ***, sowie IF, geb. ***, ***, ***, als Verkäufer einerseits und IB, geb. ***, und OB, geb. ***, ***, ***, als Käufer andererseits, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 4,2523 ha wurde am 10.07.2015 von den Vertragsparteien, alle vertreten durch den öffentlichen Notar Dr. Marian Wedenig, bei der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung gestellt. Das kaufgegenständliche Grundstück Nr. *** in der KG *** ist laut geltendem Flächenwidmungsplan als Grünland-Landwirtschaft gewidmet und weist die Kulturgattung Wald auf. Aufgrund dieses Antrages vom 10.07.2015 auf Erteilung der grundverkehrs-behördlichen Genehmigung für den oben genannten Kaufvertrag hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer

§ 11Abs.

2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Innerhalb der Anmeldefrist hat Ing. PR sein Interesse (Interessentenmeldung) am Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes schriftlich angemeldet und seine Bereitschaft erklärt, anstelle der Käufer durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über das vertragsgegenständliche Grundstück abzuschließen. Gleichzeitig hat er erklärt, in der Lage zu sein, den ortsüblichen Preis als Kaufpreis bezahlen zu können, diesen mit € 42.800,00 benannt und dies auch durch Beibringung einer Kopie eines Sparbuches mit einer entsprechenden Einlage nachgewiesen.Aufgrund dieses Antrages vom 10.07.2015 auf Erteilung der grundverkehrs-behördlichen Genehmigung für den oben genannten Kaufvertrag hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Innerhalb der Anmeldefrist hat Ing. PR sein Interesse (Interessentenmeldung) am Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes schriftlich angemeldet und seine Bereitschaft erklärt, anstelle der Käufer durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über das vertragsgegenständliche Grundstück abzuschließen. Gleichzeitig hat er erklärt, in der Lage zu sein, den ortsüblichen Preis als Kaufpreis bezahlen zu können, diesen mit € 42.800,00 benannt und dies auch durch Beibringung einer Kopie eines Sparbuches mit einer entsprechenden Einlage nachgewiesen. Hinsichtlich der Käufer IB und OB ist von folgender verfahrensrelevanter Situation auszugehen: Die Käufer sind beide bereits in Pension und erhalten monatlich derzeit Netto- Pensionsbezüge - bezogen auf das Jahr 2016 - von € 2.478,66 (IB aus ihrer Tätigkeit als Pädagogin an einer Hauptschule) und € 2.503,64 (OB aus seiner Geschäftsführertätigkeit in einer Baufirma). Zusätzlich erhalten die Käufer gemeinsam aus der Vermietung eines Betriebsgrundstückes Einnahmen von jährlich € 12.000,00, wobei im Jahr 2015 aufgrund von hohen Sanierungskosten für dieses Grundstück kein Überschuss (Gewinn) zu verzeichnen war. OB hat darüber hinaus Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Vizebürgermeister der Gemeinde *** in der Höhe von € 17.438,88 vor Steuern und erhält eine Aufwandsentschädigung als Aufsichtsratsmitglied der *** im Ausmaß von € 2.883,37 jährlich. Die Käufer sind nicht im Besitz von Aktien, sonstigen Beteiligungen an fremdem Vermögen oder sonstigem nennenswerten Kapitalvermögen. Somit ergibt sich für die Käufer derzeit ein jährliches außerlandwirtschaftliches Netto-Einkommen aus Pensionsbezügen in Höhe von € 69.752,20, (€ 98.946,26 brutto) sowie ein außerlandwirtschaftliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von insgesamt € 32.322,25 vor Steuern. Insgesamt macht sohin das außerlandwirtschaftliche Gesamteinkommen vor Steuern den Betrag von € 131.268,51 aus. Der ordentliche Wohnsitz der Käufer befindet sich am Ortsrand von ***. Auf dieser Liegenschaft sind zwei als GEB ausgewiesene Wohnhäuser situiert. Auf dieser Liegenschaft befindet sich auch eine Geräte- und Lagerhalle mit ca. 100 m² Nutzfläche. Im Ortszentrum wurde eine ehemalige Gaststätte inklusive Wirtschaftstrakt erworben. Die Käufer verfügen über 10,2 ha landwirtschaftliche und 14,7 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche. Die forstwirtschaftliche Nutzfläche ist sich im Bereich des „großen Föhrenwaldes“ gelegen. Die Bestände sind gepflegt und zeigen den typischen Schwarzkiefern-bestand des großen Sternwaldes zwischen *** und *** auf. Die Bäume weisen im Durchschnitt eine Oberhöhe von 19,0 m und ein tatsächliches Alter von 80 Jahren auf. Es handelt sich um die

  1. Ertragsklasse (EK), d.h. bei nachhaltiger Bewirtschaftung sind 4,0 Vorratsfestmeter (Vfm) Holz je Hektar und Jahr zu erzeugen. Verringert um den Ernteverlust (-20 % der Vorratsmasse) sind nachhaltig pro Jahr und Hektar 3,5 fm Holz oder etwa 52 Erntefestmeter (Efm) insgesamt zu erzeugen. Bei einem durchschnittlichen erntekostenfreien Erlös über alle anfallenden Kiefern-Sortimente von etwa € 30 je Festmeter, sind nachhaltige Erlöse von etwa € 1.500- jährlich zu erzielen. Das forstwirtschaftliche Einkommen ist daher maximal mit € 1.500,00 jährlich zu beziffern. Aus der Bewirtschaftung der im Eigentum der Käufer stehenden Forstflächen wird kein landwirtschaftliches Einkommen erzielt. Auch erfolgt sonst keine landwirtschaftliche Tätigkeit, aus der ein landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden könnte, wird doch weder eine Acker- bzw. Grünlandbewirtschaftung noch eine Nutztierhaltung betrieben, abgesehen von der Haltung von ein paar Hühnern zum Eigenbedarf und einem Pferd zu Hobbyzwecken. Derzeit erzielen die Käufer sohin kein landwirtschaftliches Einkommen. Die Käufer beabsichtigen aber in Zukunft als Landwirte aufzutreten, weshalb sie ein entsprechendes Betriebskonzept vorgelegt haben, in dem für die Zukunft die Lukrierung eines landwirtschaftlichen Einkommens dargestellt ist. Nach diesem im Behördenverfahren vorgelegten und im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzten bzw. geänderten Betriebskonzept ist der Aufbau von drei Betriebszweigen geplant, nämlich der Imkerei, des Kräuteranbaues und des Getreideanbaues, wobei die Kräuterproduktion im Vordergrund stehen soll. Zusätzlich ist auch eine Verbesserung der Forstbestände, nicht zuletzt durch den geplanten Zukauf der verfahrens-gegenständlichen Fläche vorgesehen. Der Getreideanbau soll auf einer Fläche von ca. 5,7 ha erfolgen, wobei Qualitätsweizen und Gerste angebaut werden sollen. Die Imkerei ist zunächst mit 5-10 Völkern, letztlich mit 40 Völkern vorgesehen, wobei von einem Ertrag von 30 kg Honig pro Volk ausgegangen wird. Die Rasse der Bienen, die gezüchtet werden sollen, ist aber derzeit nicht bekannt, auch nicht von wem die ersten Bienenstöcke bezogen werden. Der Kräuteranbau ist auf einer Fläche von ca. 4,5 ha geplant war. Es sollen bis zu 80 verschiedene Kräuter angebaut werden. Im Betriebskonzept fehlt eine genaue Darstellung bezüglich einer etwaig notwendigen Bewässerung, Trocknung und Lagerung der Kräuter. Zum Trocknen der Kräuter stehen im Wirtschaftstrakt der Gaststätte 100 m² zur Verfügung. Zusätzlich könnten Flächen für die Trocknung in der Gaststätte adaptiert werden. Diesbezüglich sind Investitionen in den Gasthausbau in Höhe von ca. € 200.000,00 inklusive der Anschaffung einer Trocknungsanlage, vorgesehen. Durch das Auflegen von Schichten von Kräutern bzw. von mehreren Ebenen könnten zusätzliche Trocknungsflächen gewonnen werden. Vorgesehen wären etwa 10 Ebenen. Bei der kaufgegenständlichen Fläche in der KG ***, Grundstück Nr. ***, handelt es sich um eine Waldfläche. Diese weist ein Flächeausmaß von 4,25 ha auf und besteht in der Oberschicht aus 10/10 Schwarzkiefer der
  2. Ertragsklasse bei einer Oberhöhe von 20 m und einem Bestandsalter von 90 Jahren. Eine sofortige Nutzung von etwa der Hälfte des Vorrates ist möglich. Bei einem Erwerb des Grundstückes würden sich die forstlich bewirtschafteten Flächen um ca. 29 % vergrößern und könnte ein zusätzliches Einkommen aus der Forstwirtschaft von € 500,00 lukriert werden. Als Arbeitskräfte sind laut Betriebskonzept 9,6 Jahresarbeitskräfte vorgesehen, wobei sowohl die Käufer als auch die Tochter der Käufer ihre Arbeitsleistung in den Betrieb einbringen werden. Für diese ca. 10 Arbeitskräfte ist ein Stundenlohn von € 17,00 angesetzt, wobei auch der Gratisarbeitseinsatz von Praktikanten in der Zahl von drei bis vier Praktikanten bzw. von Verwandten vorgesehen ist. Gerechnet wird mit 2.000 Jahresarbeitsstunden pro Person. Zusätzlich ist geplant, dass zu einzelnen Erntezeiten am Hof ca. 35 bis 40 Leute beschäftigt sein werden. Sozialräume für Fremdarbeitskräfte sind im Betriebskonzept nicht berücksichtigt, sollen aber erforderlichenfalls in der Gaststätte oder in Containern vorgesehen werden, wobei eine baubehördliche Bewilligung für derartige Adaptionsmaßnahmen in der Gaststätte nicht vorliegt und es auch keinen Bauplan für eine diesbezügliche Adaptierung der Gaststätte gibt; auch ein entsprechendes Bauansuchen ist bis dato nicht gestellt worden. Obwohl das Betriebskonzept auf Direktvermarktung abstellt, sind derzeit weder konkrete Abnehmer (Vorverträge), noch andere Vertriebswege bekannt. Konkrete Angaben zur Verarbeitung bzw. eine ausgearbeitete konkrete Produktpalette anhand derer nachvollzogen werden könnte, welche Produkte tatsächlich erzeugt werden sollen, liegen nicht vor, da von den Käufern im Betriebskonzept lediglich Beispiele für diverse Produkte und die daraus erzielbaren Preise angeführt werden. Die Käufer wollen zunächst in der Praxis Erfahrungen sammeln, welche Produkte beliebt sind, Kurse insbesondere hinsichtlich der Imkerei noch absolvieren und erst dann alles weiterentwickeln. Insoweit mangels eines konkreten zeitlichen Umsetzungsrahmens und insbesondere aufgrund der Unsicherheit im Hinblick auf die letztlich zur Verwirklichung gelangende Produktpalette sind die konkret zu erzielenden Preise, die zu erwartenden Kosten für die zu tätigenden Aufwendungen – welche für die Herstellung von in dem Betriebskonzept genannten Produkten (Rosenblütenzucker, -gelee, -sirup, -nudeln, -pfeffer, -salz, Knabber-Rosen, Rosenlikör, Lavendelgelee, -sirup, -zucker, -nudeln, -likör, Lavendelblütensalz, Blütentee, Kräutertee mit Lavendel, Minzengelee, - sirup, -zucker, -likör, Haustee, Kräutersalz, -likör, Hollunderblütengelee, Apfelgelee, Früchtetee, Nusslikör, eingelegte Vogelbeeren, Steinpilznudeln, Herbsttrompetennudeln,… ) zweifelsohne anfallen – aufgrund der ungenauen bzw. fehlenden Angaben im Betriebskonzept nicht ausreichend feststellbar. Laut Konzept wird eine Berechnung der erzielbaren Erlöse letztlich lediglich in Bezug auf die sogenannte Kräutermischung „Gute Laune“ angestellt. Unter Zugrundelegung des vorgelegten Betriebskonzeptes errechnet sich aus der landwirtschaftlichen Betriebsführung ein Deckungsbeitrag 1 (Rohertrag minus produktionsbezogenen Aufwendungen) von Euro 162.166,--. Abzüglich der Fixkosten (Kosten, die von der Höhe der Produktion unabhängig sind) von ca. Euro 68.000,-- kann bei vollständiger Umsetzung des Betriebskonzeptes theoretisch ein landwirtschaftliches Einkommen von gerundet Euro 94.000,00 pro Jahr erwartet werden. Hinzu kommt das aus der kaufgegenständlichen Fläche zu erwirtschaftende forstwirtschaftliche Einkommen von ca. € 500,00 pro Jahr und das bisherige forstwirtschaftliche Einkommen von € 1.500,00 pro Jahr. Insgesamt kann sohin theoretisch ein land- und forstwirtschaftliches Einkommen von insgesamt € 96.000,00 erzielt werden. Hinsichtlich der bisherigen praktischen Tätigkeit und Ausbildung der Käufer in der Land- und Forstwirtschaft ist Folgendes festzustellen: Bezüglich einer Praxis verweisen die Käufer auf die Erfahrungen des OB im väterlichen bzw. großväterlichen Betrieb. Die Urgroßeltern des Käufers OB hatten eine Landwirtschaft in ***. Diese erbte der ältere Sohn, der Jüngere erbte einen Acker und zwei Wälder. Der jüngere Sohn war der Großvater des Käufers OB. Auf dem Teil des Grundstückes, der an die Straße angrenzte, errichteten die Großeltern des Käufers OB ein kleines Haus. Der zwischen Haus und Straße gelegen Teil wurde für den Gemüseanbau genutzt. Der Acker wurde selbst bewirtschaftet. Im Wald wurde auch das Holz selbst aufgearbeitet. Der Vater des Käufers betrieb neben dem Beruf weiterhin die Landwirtschaft, wobei die Mutter, die nicht berufstätig war, sehr viel der täglich anfallenden Arbeit erledigte. Die Familie hielt vor allem Mastschweine und Zuchtsauen, aber auch Rinder, Ziegen und Schafe sowie ca. 100 Stk. Geflügel; daneben wurden Getreide und Feldfrüchte wie Mais und Kartoffeln angebaut. Der Käufer OB musste von klein an bis ins jugendliche Alter mithelfen: so musste er Stallungen ausmisten, Ziegen und Schafe hüten, Futter von der Mühle holen, beim Schlachten der Schweine und beim Verarbeiten des Fleisches zur Hand gehen, Streu rechen, Gras und Klee mit der Sense mähen und Getreide mähen, binden und dreschfertig machen. Seit mehr als 40 Jahren haben die Käufer OB und IB aber im Wesentlichen keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr, abgesehen von einer Bewirtschaftung einer kleinen Fläche hinter dem Haus vor 20 bis 25 Jahren, ausgeübt. Die landwirtschaftlichen Flächen waren bis September 2016 verpachtet. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich die praktische Erfahrung der Käufer, auf dem Gebiet der Landwirtschaft, auf eine von dem Käufer OB vor über 40 Jahren stattgefundene Mitarbeit in der elterlichen Nebenerwerbs-landwirtschaft beschränkt. Die Waldflächen wurden immer selbst zusammen mit der Tochter bewirtschaftet. Der Käufer OB hat von Jänner bis Mai 2016 in *** den Facharbeiterkurs Landwirtschaft der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer besucht und die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft am
  3. Mai 2016 positiv abgeschlossen und hat somit das Recht auf die Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter Landwirtschaft“ erworben. Weiters ist dem Beschwerdeführer am 30.5.2016 eine vorläufige Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweis) durch die Landwirtschaftskammer Niederösterreich ausgestellt worden.Weiters ist dem Beschwerdeführer am 30.5.2016 eine vorläufige Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweis) durch die Landwirtschaftskammer Niederösterreich ausgestellt worden. Zum Aufbau des Betriebszweiges der Imkerei strebt der Beschwerdeführer OB noch diverse Schulungen an. Eine konkrete Anmeldung für einen solchen Kurs wurde allerdings noch nicht getätigt. Auch verfügen die Beschwerdeführer über keine weitere fachliche oder praktische Ausbildung im Bereich der Imkerei oder im Bereich des Kräuterbaues. Bezüglich der Person des Interessenten Ing. PR steht Folgendes fest: Der Interessent Ing. PR hat die Landwirtschaftsschule, das ***, in *** erfolgreich (Maturaabschluss) absolviert und führt unter der Betriebsnummer *** an der Betriebsadresse ***, *** einen von den Eltern 2004 übernommenen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb im Vollerwerb. Der Betrieb ist steuerlich teilpauschaliert, ohne Vorsteuerabzug. Eine Nutztierhaltung wurde 2005 eingestellt. Insgesamt verfügt der Betrieb über 62 ha landwirtschaftliche Nutzflächen und 45 ha Wald. Sämtliche Arbeiten werden von dem Interessenten selbst durchgeführt. Seine Lebensgefährtin, Frau S, welche an der Betriebsstätte wohnt und mit der er zwei Kinder hat, hilft im Rahmen der Lebensgemeinschaft mit. Beim landwirtschaftlichen Betrieb PR handelt es sich um einen Marktfruchtbetrieb. Die Nutzflächen werden mit Getreide, Mais und Alternativen wie Sojabohne, Senf, etc. bebaut. Vermarktet wird im Zuge der Ernte über die Raiffeisenorganisation. Für das Jahr 2015 wurden die Verkaufsrechnungen vorgelegt. Aus diesen leiten sich Erlöse von € 24.483,00 ab. Abzüglich der Aufwendungen dafür (70%) ergibt sich ein vorläufiger Gewinn von € 7.345,
  6. Zu diesem kommen noch öffentliche Gelder in einer Höhe von 29.931,
  7. Abzüglich der Sozialversicherungs-beiträge (€ 13.984,00) ergibt sich 2015 aus der landwirtschaftlichen Betriebsführung ein Einkommen von 23.292,00, wobei 2015 durch anhaltende, extreme Trockenheit gekennzeichnet war, sodass es bei den Herbstfrüchten zu hohen Ertragsausfällen kam. 2015 war für den Betrieb PR daher ein unterdurchschnittliches Jahr. Ing. PR besitzt ebenfalls Wald im Ausmaß von insgesamt 45 ha. Ein Teil der Waldgrundstücke (20 ha) sind im Bereich des „großen Föhrenwaldes“ im gelegen und sind aus diesem jährlich nachhaltige Erlöse in der Höhe von € 2.100.- (1.050 = 3,5 x 30 x 20) zu erzielen. Außerdem besitzt Herr Ing. PR knapp 25 ha Wald in der KG ***. Die dortigen Waldbestände weisen durchwegs gute Bonitäten auf (Fichte – EK 10, Tanne – EK 10, Kiefer EK 9, Buche – EK 8). Bei nachhaltiger Bewirtschaftung ist eine jährliche Nutzung von etwa 9,5 Erntefestmeter je ha und damit eine Gesamtmenge von etwa 250 Efm jährlich möglich. Bei einem Durchschnittserlös von € 40 - 50,- je Efm können in *** nachhaltige Erlöse von etwa € 10.000,- im Jahr erzielt werden. Insgesamt kann somit auf den gesamten Waldflächen (45 ha) des Interessenten Ing. PR ein jährliches Einkommen aus der Forstwirtschaft von maximal € 12.100,00 nachhaltig erzielt werden. Neben seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ist der Interessent als Kammerobmann-Stellvertreter in der Bezirksbauernkammer *** tätig und erhält dafür eine Aufwandsentschädigung im Betrag von € 220,00 bis 240,00 pro Monat, sohin ca. maximal 2.880,00 pro Jahr. Darüberhinaus hat er Pachteinnahmen aus der Verpachtung eines kleinen Blumenfeldes im Ausmaß von 3000 m² in der Höhe von € 300,00 pro Jahr sowie aus einer Jagdpacht von € 1.000,00 bis 1.200,00 pro Jahr. Insgesamt ergibt sich sohin ein außerlandwirtschaftliches Einkommen vor Steuern von € 4.380,00 pro Jahr. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, aus dem sich die näheren Daten hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sowie hinsichtlich der Käufer in ebenso unbedenklicher Weise ergeben, wie der Umstand, dass in dem von der Grundverkehrsbehörde veranlassten Kundmachungsverfahren bei der Bezirksbauernkammer in der Person des Ing. PR ein Vollerwerbslandwirt als Interessent aufgetreten ist und ein verbindliches Anbot abgegeben hat. Dass die Käufer derzeit noch keine Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 aufweisen, steht unbestritten fest, zumal auch derzeit ein landwirtschaftliches Einkommen nicht erzielt wird. Demnach wurde folgerichtig von den Käufern zum Beweis ihrer zukünftigen Landwirteeigenschaft nach Erwerb des gegenständlichen Grundstückes ein Betriebskonzept vorgelegt. Bezüglich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte der Käufer stützt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die vom diesen getätigten Angaben, die im Einklang mit den übrigen in diesem Zusammenhang herangezogenen Beweismitteln stehen (zB. Einkommenssteuerbescheide, Unterlagen zu den Pensionsbezügen). Im Verfahren unbestritten geblieben ist der Umstand, dass der in Rede stehende Kaufpreis von € 42.800,00 dem ortsüblichen Verkehrswert der Kaufliegenschaft entspricht. Kein Zweifel besteht auch daran, dass es sich bei der Kaufliegenschaft um eine und land- und forstwirtschaftliche Fläche im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 handelt. Hinsichtlich der (zukünftigen) Landwirteeigenschaft der Käufer nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG stützt sich das erkennende Gericht auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen und des forsttechnischen Amtssachverständigen, welche auf das von Käuferseite vorgelegte und in der Verhandlung erläuterte bzw. aktualisierte Betriebskonzept aufbauen. Bezüglich der Situation der Käufer und deren Betriebskonzept ist eine ausführliche Befundaufnahme erfolgt; die dazu getroffenen gutachterlichen Schlussfolgerungen stellen sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei dar. So hat der agrartechnische Amtssachverständige dargelegt, dass sich bei ausschließlicher Heranziehung der berechneten Zahlen und Daten im Betriebskonzept jährlich ein landwirtschaftliches Einkommen in einer Höhe von rund € 94.000,-- errechnen lässt.Hinsichtlich der (zukünftigen) Landwirteeigenschaft der Käufer nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG stützt sich das erkennende Gericht auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen und des forsttechnischen Amtssachverständigen, welche auf das von Käuferseite vorgelegte und in der Verhandlung erläuterte bzw. aktualisierte Betriebskonzept aufbauen. Bezüglich der Situation der Käufer und deren Betriebskonzept ist eine ausführliche Befundaufnahme erfolgt; die dazu getroffenen gutachterlichen Schlussfolgerungen stellen sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei dar. So hat der agrartechnische Amtssachverständige dargelegt, dass sich bei ausschließlicher Heranziehung der berechneten Zahlen und Daten im Betriebskonzept jährlich ein landwirtschaftliches Einkommen in einer Höhe von rund € 94.000,-- errechnen lässt. Hinsichtlich der zu erwartenden forstwirtschaftlichen Einnahmen stützt sich das erkennende Gericht auf die schlüssigen Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen und wurden diese seitens der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Der Sachverständige für Agrartechnik hat allerdings zur Frage der erforderlichen fachlichen Fähigkeiten der Käufer schlüssig dargelegt, dass die Fachausbildung in Kurzform für OB im Zusammenhang mit der Umsetzung des Betriebskonzeptes nicht ausreicht. Zudem haben die Käufer OB vor dem erkennenden Gericht grundlegende landwirtschaftliche Fragen das Konzept betreffend überhaupt nicht bzw. erst nach Hilfestellung durch den Projektersteller Dr. JA beantworten können. Untermauert ist diese Bewertung der Situation der Käufer noch durch die folgenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen: „Herr OB hat mit annähernd 70 Jahren eine Fachausbildung in Form eines 4-monatigen Kurses belegt, wobei laut Stundenübersicht nur insgesamt 152 Stunden absolviert wurden. Auch aufgrund der Festsetzung der Unterrichtseinheiten am Abend bzw. Samstags ganztägig, kann eine derartige Kurzausbildung nur als Angebot an Nebenerwerbslandwirte verstanden werden, die einer außerlandwirtschaftlichen Vollbeschäftigung nachgehen, aber seit der Jugend am elterlichen Betrieb bereits mitarbeiten und jede Menge an praktischer Erfahrung im Hinblick auf die Betriebsführung bereits erworben haben. Zusätzlich werden solcherart ausgebildete auch nach einer Betriebsübernahme von den noch rüstigen Ausnehmern in der Regel tatkräftig unterstützt. Diese Möglichkeiten haben die Käufer aufgrund des Alters und der Tatsache, dass bis dato keine landwirtschaftliche Betriebssparte geführt worden ist, nicht.“ Abgesehen von der nicht ausreichenden Fachausbildung der Käufer hat der agrartechnische Amtssachverständige zur Frage, ob im Falle einer künftigen Bewirtschaftung durch Umsetzung des vorgelegten Betriebskonzeptes aus agrartechnischer Sicht die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund praktischer Tätigkeit belegt sind, in plausibler und nachvollziehbarer Form wie folgt gutachterlich Stellung genommen: „Wie bekannt, haben sich die Ehegatten B zumindest die letzten 20 - 25 Jahre mit der betrieblichen Landwirtschaft nicht beschäftigt. Sie waren in Berufen tätig, die mit der Land- und Forstwirtschaft keinen ursächlichen Zusammenhang aufweisen. Es fehlt daher bezüglich der Betriebszweige Weizenproduktion, Imkerei und Kräuterproduktion der gesamte Praxisbezug zumindest seit dem EU Beitritt
  8. Daher ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Fähigkeiten aufgrund praktischer Tätigkeiten nicht belegt sind. Hingewiesen wird noch darauf, dass in den Nachkriegsjahren erworbene praktische Fähigkeiten bei Weitem nicht mit jenen vergleichbar sind, die ein moderner Landwirtschaftsbetrieb in den letzten Jahrzehnten an einen Betriebsführer stellt.“ Zudem kann nach der fachlichen Bewertung des agrartechnischen Amtssachverständigen im Hinblick auf die Fähigkeiten der Käufer aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit sowie aufgrund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  9. August 2016 dargelegten Vorstellungen bzw. offen gebliebenen Fragen (z.B. im Betriebszweig Bienenzucht, Vermarktung der Kräutermischung ‚Gute Laune‘) von einer vollständigen tatsächlichen Realisierung des von externer Seite erstellten Betriebskonzeptes nicht ausgegangen werden. Dem gegenüber stellt sich die Situation beim Interessenten aufgrund der fachlichen Expertise durch die beigezogenen Amtssachverständigen aus den Bereichen Agrartechnik und Forsttechnik insoweit anders dar, als von einem nachhaltig erzielbaren jährlichen landwirtschaftlichen Einkommen von rund € 23.292,00 zuzüglich eines nachhaltig erzielbaren Einkommens aus der Forstwirtschaft von etwa € 12.100,00 jährlich, insgesamt von einem land- und forstwirtschaftlichen Einkommen von ca. € 35.390,00 pro Jahr ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Interessenten konnte der Einkommenssteuerbescheid 2015 als unbedenkliche Grundlage im Zusammenhalt mit den damit übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung herangezogen werden. In rechtlicher Hinsicht war von folgenden Erwägungen auszugehen:

§ 1

NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

  1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
  2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
  3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die

  1. a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder
  2. b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3

Z 4 NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:

Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:

  1. a)Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;
  2. b)der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in lit.a angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
  3. b)der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in Litera a, angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;
  2. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  3. Grundstücksnummer;
  4. Katastralgemeinde;
  5. Flächenausmaß;
  6. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht; 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht;

  1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
  2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der forstwirtschaftlichen Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz

  1. Im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren ist mit Ing. PR ein Interessent aufgetreten. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren die Landwirteeigenschaft der Käufer zu prüfen gewesen. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren die Landwirteeigenschaft der Käufer zu prüfen gewesen. Nach den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Beweisergebnissen steht fest, dass bei den Käufern zum derzeitigen Zeitpunkt eine Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit.a NÖ GVG nicht gegeben ist. Nach den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Beweisergebnissen steht fest, dass bei den Käufern zum derzeitigen Zeitpunkt eine Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG nicht gegeben ist. Diesem Umstand Rechnung tragend haben die Käufer daher ein Betriebskonzept vorgelegt, mit dem die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG belegt werden soll. Diesem Umstand Rechnung tragend haben die Käufer daher ein Betriebskonzept vorgelegt, mit dem die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG belegt werden soll. Seitens des Grundverkehrssenates 1 des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ist daher zu untersuchen, ob und inwieweit die Käufer durch den Erwerb des gegenständlichen Grundstückes unter Einbeziehung des von ihnen dargelegten Betriebskonzeptes Land- und Forstwirte im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG werden.Seitens des Grundverkehrssenates 1 des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ist daher zu untersuchen, ob und inwieweit die Käufer durch den Erwerb des gegenständlichen Grundstückes unter Einbeziehung des von ihnen dargelegten Betriebskonzeptes Land- und Forstwirte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG werden. Eine solche Prüfung setzt aber neben der Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes voraus, dass die Käufer ihre Absicht nach Erwerb des in Rede stehenden forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften zu wollen und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten zu wollen, durch ausreichende Gründe darzulegen imstande sind sowie die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund einer fachlicher Ausbildung und einer in der Vergangenheit ausgeübten einschlägigen praktischen Tätigkeit belegen. § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG idgF fordert daher das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für die beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kumulativ vorliegen (arg.: „und“). Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG idgF fordert daher das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für die beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kumulativ vorliegen (arg.: „und“). Im verfahrensgegenständlichen Fall konnte zwar der Käufer OB, nicht aber IB, im Rahmen der Beweisaufnahme eine formelle Ausbildung durch eine Fachausbildung in Form eines 4-monatigen Kurses zum Facharbeiter Landwirtschaft nachweisen. Mit Blick auf das vorgelegte Betriebskonzept, das speziell für die Imkerei und noch mehr für den ambitioniert geplanten Kräuteranbau ein hohes Maß an Fachkenntnissen erfordert, und auf den Umstand, dass von den Käufern grundlegende landwirtschaftliche Fragen das Konzept betreffend überhaupt nicht bzw. erst nach Hilfestellung durch Dr. JA beantwortet werden konnten, war konsequenter Weise zum Ergebnis zu kommen, dass die absolvierte Fachausbildung in Kurzform für OB im Zusammenhang mit der Umsetzung des durchaus anspruchsvollen Betriebskonzeptes nicht ausreicht. Aber auch ein Nachweis über eine einschlägige praktische Tätigkeit, wie er in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit b NÖ GVG als Beleg für das Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten gefordert wird, ist von den Käufern nicht erbracht worden. Daran ändert auch der Hinweis nichts, wonach der Käufer OB vor mehr als 40 Jahren im elterlichen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb beim Gemüseanbau mitgearbeitet hat, zumal es sich bei den angegebenen Tätigkeiten um klassische Hilfstätigkeiten ohne Entscheidungsbefugnis und Verantwortung gehandelt hat. Aber auch ein Nachweis über eine einschlägige praktische Tätigkeit, wie er in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG als Beleg für das Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten gefordert wird, ist von den Käufern nicht erbracht worden. Daran ändert auch der Hinweis nichts, wonach der Käufer OB vor mehr als 40 Jahren im elterlichen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb beim Gemüseanbau mitgearbeitet hat, zumal es sich bei den angegebenen Tätigkeiten um klassische Hilfstätigkeiten ohne Entscheidungsbefugnis und Verantwortung gehandelt hat. Abgesehen von dieser in Jugendjahren erfolgten Mithilfe im elterlichen Nebenerwerbsbetrieb – die Käufer sind mittlerweile 70 Jahre alt – kann OB auch aus seiner Tätigkeit als Unternehmer im Baugewerbe eine mit praktischer landwirtschaftlicher Tätigkeit verbundene Erfahrung nicht zugebilligt werden. Zudem ist nach den Ausführungen des Amtssachverständige für Agrartechnik zusätzlich davon auszugehen, dass die damaligen Produktionsverfahren in vielen Punkten mit den gegenwärtigen nicht mehr vergleichbar sind, hat sich doch die Landwirtschaft allein schon infolge des EU-Beitritts Österreichs tiefgreifend verändert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer OB seitens der Landwirtschaftskammer NÖ erst im heurigen Jahr ein Pflanzenschutz-Sachkundeausweis betreffend die Verwendung von Pestiziden ausgestellt wurde. Damit fehlt es an wesentlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung der Käufer als sogenannte „werdenden Landwirte“ im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG, da vom Fehlen der erforderlichen Fähigkeiten zur praktischen Umsetzung des vorgelegten – lediglich theoretisch schlüssigen - Betriebskonzeptes auszugehen war. Damit fehlt es an wesentlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung der Käufer als sogenannte „werdenden Landwirte“ im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG, da vom Fehlen der erforderlichen Fähigkeiten zur praktischen Umsetzung des vorgelegten – lediglich theoretisch schlüssigen - Betriebskonzeptes auszugehen war. Abgesehen davon ist aber noch Folgendes anzumerken: Bei der Beurteilung der Gesamtsituation der Käuferseite ist auch auf die derzeitigen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sowie auf daraus resultierende Anhaltspunkte für die Absicht, die Bestreitung des Lebensunterhalts aus einer bäuerlichen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich anzustreben. Bei der kaufgegenständlichen Fläche handelt es sich um Wald, sohin um eine forstwirtschaftlich genutzte Fläche, welche für die Umsetzung des vorgelegten Betriebskonzeptes im Wesentlichen irrelevant ist. Vor diesem Hintergrund ist die Ernsthaftigkeit des vorgelegten Konzeptes in Frage zu stellen, wurde doch bisher in Richtung praktischer Hinwendung zur Landwirtschaft kein Schritt gesetzt. Dies wäre aber durchaus (auch ohne das kaufgegenständliche Grundstück), etwa im Hinblick auf den Betriebszweig der Bienenzucht, ohne weiteres möglich gewesen. Auch hätten hinsichtlich des im Betriebskonzept vorgesehenen Kräuteranbaues (ohne das Kaufgrundstück) Erfahrungen gesammelt werden können, die die fachliche Kompetenz der Käufer vor dem erkennenden Gericht bei der Erörterung des Betriebskonzeptes in einem anderen Licht erscheinen lassen hätten. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die in der Zukunft geplante Aneignung des erforderlichen Fachwissens als realistisch angesehen werden kann. Bei der oben angeführten vorzunehmenden Prognoseentscheidung trifft den zukünftigen Landwirt naturgemäß eine besondere Mitwirkungspflicht. Dementsprechend vermag zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein nicht hinreichend praxisbezogenes Vorhaben die Landwirteeigenschaft der Erwerber nicht zu begründen. Im Rahmen eines sogenannten „Betriebskonzeptes“ muss das Vorhaben konkret beschrieben sein und die „Noch-Nicht-Landwirte“ müssen in der Lage sein, dazu die erforderlichen nachvollziehbaren Belege bzw. Darstellungen anzubieten und dürfen sich diesbezüglich nicht auf das Fachwissen eines externen Beraters zurückziehen. Vor diesem Hintergrund konnte ein Eingehen auf das zu erwartende landwirtschaftliche Einkommen aufgrund der Angaben im Betriebskonzept entfallen, da es nach dem oben Gesagten bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für die Qualifizierung der Käufer als „werdende Landwirte“ fehlt. Trotz der somit fehlenden Landwirteeigenschaft bei den Personen der Käufer ist im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG in einem weiteren Schritt aber auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG beim Interessenten Ing. PR zu prüfen:Trotz der somit fehlenden Landwirteeigenschaft bei den Personen der Käufer ist im Hinblick auf den Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG in einem weiteren Schritt aber auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG beim Interessenten Ing. PR zu prüfen: Dazu hat das Beweisverfahren – wie dargestellt – ergeben, dass der Interessent PR landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von ca. über 62 ha und Wald im Ausmaß von 45 ha bewirtschaftet und einen anerkannten – auf Marktfrüchte spezialisierten – land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt. Aufgrund des – im durchgeführten Beweisverfahren ermittelten – außerland-wirtschaftlichen jährlichen Einkommens (vor Steuern) des Interessenten in Höhe von € 4.380,00 ergibt sich unter Hinzurechnung des errechneten jährlichen land- und forstwirtschaftlichen Einkommens (vor Steuern) in Höhe von € 35.390,00 ein jährliches Gesamteinkommen (außerlandwirtschaftlich und landwirtschaftlich) in der Höhe von insgesamt € 39.770,
  2. Von diesen Gesamteinkommen macht das land- und forstwirtschaftliche Einkommen einen Anteil von über 88 % aus. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem ein 25 %-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass bei dieser Einkommenssituation des Interessenten der genannte Anteil bei Weitem überschritten wird. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem ein , 25 %-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass bei dieser Einkommenssituation des Interessenten der genannte Anteil bei Weitem überschritten wird. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ergibt sich somit zweifelsfrei, dass die Landwirteeigenschaft beim Interessenten Ing. PR als gegeben anzusehen ist, steht doch einerseits fest, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb allein bzw. zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil – weil Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ergibt sich somit zweifelsfrei, dass die Landwirteeigenschaft beim Interessenten Ing. PR als gegeben anzusehen ist, steht doch einerseits fest, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb allein bzw. zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil – weil 88 % vom Gesamteinkommen ausmachend – bestritten wird. Im Übrigen hegt das Gericht mit Blick auf die seiner Erklärung beigeschlossene Kopie des Sparbuches mit einer Einlage von € 45.000,00 auch keinen Zweifel daran, dass der Interessent in der Lage ist, den Kaufpreis in Höhe des ortsüblichen Verkehrswertes bezahlen zu können. In Anbetracht des Umstandes, dass mit dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten somit ein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorhanden ist, der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, in den gegenständlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten, hat dieses Verfahrensergebnis zur Folge, dass der absolute Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zum Tragen kommt und einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. In Anbetracht des Umstandes, dass mit dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten somit ein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorhanden ist, der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, in den gegenständlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten, hat dieses Verfahrensergebnis zur Folge, dass der absolute Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen kommt und einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Nach dieser Bestimmung ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn die Rechtserwerber keine Landwirte sind – auch keine werdenden - und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem Landwirteeigenschaft zukommt. Somit ist als Ergebnis des durchgeführten Verfahrens festzustellen, dass für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zum Tragen kommt, da die Rechtserwerber weder Landwirte im Sinne der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG noch im Sinne der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG sind, während dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten diese Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG zweifellos zukommt. Somit ist als Ergebnis des durchgeführten Verfahrens festzustellen, dass für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen kommt, da die Rechtserwerber weder Landwirte im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG noch im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG sind, während dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten diese Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG zweifellos zukommt. Die Beschwerden gegen den angefochtene Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden ist, waren demnach abzuweisen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrs-landeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützt. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrs-landeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.463.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.