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{'item': 'LVwG-S-2009/001-2015'}

Obsah (17)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 54b§ 16§ 64Art 130Art 131§ 1§ 11§ 97§ 12a§ 12b§ 15eArt. 66Art. 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2009/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. 2.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer 10.222,60 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 10.222,60 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu entrichten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

§ 54bVSt

G hat der Beschwerdeführer die Strafbeträge (51.113 Euro) sowie die Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren (5.111,30 Euro) und zum Beschwerdeverfahren (10.222,60 Euro) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer die Strafbeträge (51.113 Euro) sowie die Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren (5.111,30 Euro) und zum Beschwerdeverfahren (10.222,60 Euro) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Baden bestrafte WH mit Straferkenntnis vom 18.06.2015, ZL. BNS2-V-14 64721/5, mit folgendem Inhalt: Zeit: - Ort: *** *** (***) Tatbeschreibung: Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der C OG mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass die in der folgenden Liste angeführten Arbeitnehmer zu folgenden gesetzeswidrigen Arbeitszeiten und/oder Formverstößen herangezogen wurden: 1. Arbeitnehmer BO Der Arbeitnehmer BO wurde als Transportbegleiter und somit als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit folgenden Arbeitszeiten beschäftigt: Datum Beginn 1 Ende 1 Beginn 2 Ende 2 Beginn 3 Ende 3 Tages- arbeitszeit Wochen- arbeitszeit Wochen- ruhezeit tägliche Ruhezeit Pause Einsatzzeit MO 05.03.2014 05:30 05:45 10:00 14:30 00:00 00:00 00:00 00:00 13:00 04:15 DI 06.03.2014 03:30 14:15 20:15 21:45 23:45 24:00 16:00 03:30 - - 03:30 00:00 00:00 06:00 08:00 MI 07.03.2014 00:00 05:15 08:45 09:45 00:00 00:00 00:00 00:00 14:15 03:30 30:15 DO 08.03.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 FR 09.03.2014 21:15 24:00 00:00 00:00 00:00 00:00 21:15 - - 21:15 00:00 00:00 00:00 00:00 SA 10.03.2014 00:00 00:30 03:00 05:15 07:45 18:45 13:45 00:00 00:00 13:45 05:00 21:30 SO 11.03.2014 08:30 15:45 19:00 23:15 00:00 00:00 08:30 - 51:30 59:30 03:15 05:15 05:15 03:15 MO 12.03.2014 00:00 01:45 02:00 05:00 08:45 21:30 16:15 - 08:30; 08:30 - - 08:30 00:00 00:00 04:00 DI 13.03.2014 02:15 05:30 09:45 22:30 00:00 00:00 16:00 00:00 00:00 04:15 MI 14.03.2014 03:45 04:45 00:00 00:00 00:00 00:00 01:00 00:00 00:00 27:30 00:00 66:45 DO 15.03.2014 08:15 16:30 00:00 00:00 00:00 00:00 08:15 00:00 00:00 30:00 FR 16.03.2014 22:30 23:30 00:00 00:00 00:00 00:00 01:00 00:00 00:00 00:00 SA 17.03.2014 04:30 05:30 14:45 15:30 16:00 24:00 22:30 - 00:00 00:00 09:15 09:45 SO 18.03.2014 00:00 02:15 03:45 14:00 19:45 21:00 15:15 - 22:30 67:15 30:00 10:00 07:15 46:30 MO 19.03.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 DI 20.03.2014 02:30 20:45 22:15 22:30 00:00 00:00 02:30 - - 02:30; 02:30 - - 02:30 00:00 00:00 02:00 01:45 01:30 MI 21.03.2014 00:30 02:15 04:00 22:15 22:45 24:00 20:15 00:00 00:00 02:15 DO 22.03.2014 00:00 04:30 00:00 00:00 00:00 00:00 22:00 00:00 00:00 00:00 00:00 50:00 FR 23.03.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 SA 24.03.2014 08:45 17:15 00:00 00:00 00:00 00:00 08:30 00:00 00:00 16:00 SO 25.03.2014 09:15 14:15 00:00 00:00 00:00 00:00 05:00 57:45 52:15 12:00 00:00 MO 26.03.2014 02:15 22:45 00:00 00:00 00:00 00:00 20:30 02:15 - 02:15 00:00 00:00 05:30 DI 27.03.2014 04:15 15:45 00:00 00:00 00:00 00:00 11:30 00:00 00:00 00:00 37:30 MI 28.03.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 DO 29.03.2014 08:30 13:00 15:00 20:00 00:00 00:00 09:30 00:00 00:00 04:00 02:00 FR 30.03.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 SA 31.03.2014 20:15 24:00 00:00 00:00 00:00 00:00 03:45 00:00 00:00 00:00 00:00 SO 01.04.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 45:15 48:15 00:00 00:00 MO 26.05.2014 03:30 07:00 09:00 13:15 13:30 24:00 03:30 - -03:30; 03:30 - - 03:30 00:00 00:00 02:00 05:45 02:15 DI 27.05.2014 00:00 03:00 04:45 06:15 09:45 20:30 21:15 00:00 00:00 05:15 MI 28.05.2014 02:15 04:00 05:15 06:00 09:00 17:45 13:30 00:00 00:00 18:00 04:15 62:15 DO 29.05.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 FR 30.05.2014 04:45 07:00 09:15 10:30 00:00 00:00 03:30 00:00 00:00 13:30 02:15 SA 31.05.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 SO 01.06.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 48:15 61:30 00:00 00:00 Dadurch wurden folgende Bestimmungen übertreten: 1.a. Einsatzzeit Obwohl

§ 16Abs.

2 des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl.Nr. 461/1969, i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013, die Einsatzzeit zwölf Stunden nicht überschritten werden darf, wurde der Arbeitnehmer BO Obwohl

Paragraph 16, Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl.Nr. 461 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, die Einsatzzeit zwölf Stunden nicht überschritten werden darf, wurde der Arbeitnehmer BO ● vom

  1. bis
  2. März 2014 (30 Std. 15 Min.), ● vom
  3. bis
  4. März 2014 (21 Std. 30 Min.), ● vom
  5. bis
  6. März 2014 (66 Std. 45 Min.), ● vom
  7. bis
  8. März 2014 (46 Std. 30 Min.), ● vom
  9. bis
  10. März 2014 (50 Std.), ● vom
  11. bis
  12. März 2014 (37 Std. 30 Min.) und ● vom
  13. bis
  14. Mai 2014 (62 Std. 15 Min.) detaillierten Bestimmungen, spätestens nach Ablauf des 24-Stunden-Beobachtungszeitraumes beginnen muss. Der hier angeführte längste Ruhezeitteil gibt die längste zusammenhängende Ruhezeit für die jeweilige Tagesarbeitszeit an. Es ist in diesen Fällen zu einer unzulässigen Verkürzung der täglichen Ruhezeit gekommen. Diese gewährten Ruhezeiten werden aber bei der Strafhöhenbemessung berücksichtigt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  15. § 28 Abs.3 Ziffer 8 iVm. § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz

(1a)zu 1. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(1a)zu 2. § 28 Abs.3 Ziffer 1 iVm. § 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(1b)zu 2. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(1b)zu 3. § 28 Abs.2 Ziffer 1 iVm. § 7 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(1c)zu 3. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(1c)zu 4. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(1d)zu 4. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(1d)zu 5. § 28 Abs.3 Ziffer 2 iVm. § 13c Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(1e)zu 5. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(1e)zu 6. § 28 Abs.3 Ziffer 8 iVm. § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(2a)zu 6. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(2a)zu 7. § 28 Abs.3 Ziffer 1 iVm. § 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(2b)zu 7. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(2b)zu 8. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(2c)zu 8. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(2c)zu 9. § 28 Abs.3 Ziffer 2 iVm. § 13c Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(2d)zu 9. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(2d)zu 10. § 28 Abs.3 Ziffer 8 iVm. § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(3a)zu 10. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(3a)zu 11. § 28 Abs.3 Ziffer 1 iVm. § 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(3b)zu 11. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(3b)zu 12. § 28 Abs.2 Ziffer 1 iVm. § 7 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(3c)zu 12. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(3c)zu 13. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(3d)zu 13. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(3d)zu 14. § 28 Abs.3 Ziffer 2 iVm. § 13c Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(3e)zu 14. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(3e)zu 15. § 28 Abs.3 Ziffer 8 iVm. § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(4a)zu 15. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(4a)zu 16. § 28 Abs.3 Ziffer 1 iVm. § 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(4b)zu 16. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(4b)zu 17. § 28 Abs.2 Ziffer 1 iVm. § 7 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(4c)zu 17. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(4c)zu 18. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(4d)zu 18. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(4d)zu 19. § 28 Abs.3 Ziffer 8 iVm. § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(5a)zu 19. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(5a)zu 20. § 28 Abs.3 Ziffer 1 iVm. § 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(5b)zu 20. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(5b)zu 21. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(5c)zu 21. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(5c)zu 22. § 28 Abs.3 Ziffer 8 iVm. § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(6a)zu 22. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(6a)zu 23. § 28 Abs.3 Ziffer 1 iVm. § 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(6b)zu 23. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(6b)zu 24. § 28 Abs.2 Ziffer 1 iVm. § 7 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(6c)zu 24. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(6c)zu 25. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(6d)zu 25. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(6d)zu 26. § 28 Abs.3 Ziffer 2 iVm. § 13c Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(6e)zu 26. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(6e)zu 27. § 28 Abs.3 Ziffer 8 iVm. § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(7a)zu 27. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(7a)zu 28. § 28 Abs.3 Ziffer 1 iVm. § 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(7b)zu 28. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(7b)zu 29. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(7c)zu 29. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(7c)zu 30. § 28 Abs.3 Ziffer 8 iVm. § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(8a)zu 30. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(8a)zu 31. § 28 Abs.3 Ziffer 1 iVm. 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(8b)zu 31. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit 14 Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(8b)zu 32. § 28 Abs.2 Ziffer 1 iVm. § 7 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(8c)zu 32. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(8c)zu 33. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(8d)zu 33. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(8d)zu 34. § 28 Abs.3 Ziffer 8 iVm. § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(9a)zu 34. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(9a)zu 35. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(9b)zu 35. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(9b)zu 36. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(9c)zu 36. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(9c)zu 37. § 28 Abs.3 Ziffer 8 iVm. § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(10a)zu 37. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(10a)zu 38. § 28 Abs.3 Ziffer 1 iVm. § 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(10b)zu 38. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(10b)zu 39. § 28 Abs.2 Ziffer 1 iVm. § 7 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(10c)zu 39. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(10c)zu 40. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(10d)zu 40. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(10d)zu 41. § 28 Abs.3 Ziffer 8 iVm. § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(11a)zu 41. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(11a)zu 42. § 28 Abs.3 Ziffer 1 iVm. § 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(11b)zu 42. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(11b)zu 43. § 28 Abs.2 Ziffer 1 iVm. § 7 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(11c)zu 43. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(11c)zu 44. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(11d)zu 44. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(11d)zu 45. § 28 Abs.3 Ziffer 8 iVm. § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(12a)zu 45. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(12a)zu 46. § 28 Abs.3 Ziffer 1 iVm. § 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
(12b)zu 46. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz
(12b)zu 47. § 28 Abs.2 Ziffer 3 iVm. § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz
(12c)zu 47. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz
(12c)Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

zu € 1.440,00 266 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 1.513,00 280 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 643,00 119 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.484,00 274 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 978,00 181 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz zu € 613,00 113 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 910,00 168 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 816,00 151 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 385,00 71 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz zu € 1.815,00 336 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 1.453,00 268 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 774,00 143 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.552,00 287 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 697,00 129 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz zu € 1.815,00 336 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 847,00 156 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 387,00 71 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.175,00 217 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 1.575,00 291 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 1.322,00 244 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.400,00 259 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 1.815,00 336 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 850,00 157 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 886,00 164 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.191,00 220 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 325,00 60 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz zu € 1.668,00 308 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 886,00 164 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.177,00 217 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 1.815,00 336 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 856,00 158 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 327,00 60 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 902,00 166 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 816,00 151 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 252,00 46 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 751,00 139 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 1.234,00 228 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 1.320,00 244 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 304,00 56 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.266,00 234 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 1.702,00 315 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 992,00 183 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 424,00 78 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.177,00 217 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 1.815,00 336 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 1.357,00 251 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.411,00 261 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 5.111,30 Gesamtbetrag: € 56.224,30 Gegen dieses Straferkenntnis erhob WH, vertreten durch Rechtsanwälte Hain Rigler Grünling fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt: „BESCHWERDE Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.06.2015, BNSZ-V-1464721/5, zugestellt am 22.06.2015, erhebt der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VGgemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: 1. Zur Zulässigkeit:

Art 131

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Parteistellung gern Art 132 B-VG. Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, da der Entscheidung der belangten Behörde jegliche rechtliche Beurteilung fehlt. Die Beschwerde richtet sich weiters gegen die Rechtswidrigkeit in Folge des Verstoßes des Gleichheitssatzes.

Artikel 131

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Parteistellung gern Artikel 132, B-VG. Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, da der Entscheidung der belangten Behörde jegliche rechtliche Beurteilung fehlt. Die Beschwerde richtet sich weiters gegen die Rechtswidrigkeit in Folge des Verstoßes des Gleichheitssatzes. Das angerufene Verwaltungsgericht ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen wurde. 2. Beschwerdegründe: a) fehlende bzw. mangelhafte Begründung als wesentlicher Verfahrensmangel: Die Begründung des angefochtenen Bescheids hält nur die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien in Volltextform fest. Als Beurteilung wird lediglich festgehalten, dass die Einwendungen des Beschuldigten nicht geeignet waren, ihn von den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu entlasten und, dass es der Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zusteht und sie sogar verpflichtet ist, den Ausführungen des Arbeitsinspektorats im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu folgen. Dagegen ist einzuwenden, dass gem. §§ 45f AVG eine entsprechende VerpflichtungDagegen ist einzuwenden, dass gem. Paragraphen 45 f, AVG eine entsprechende Verpflichtung den Angaben eines Organs grundsätzlich höhere Aussagekraft zu verleihen nicht entnommen werden kann. Vielmehr gibt es keine festen Beweisregeln, daher sind die maßgeblichen Erwägungen bei der Beweiswürdigung anzugeben. Andernfalls würde die ungeprüft übernommene Darstellung seitens der Behörde auf eine faktische Unanfechtbarkeit von Entscheidungen, deren zugrundliegender Sachverhalt durch eine Behörde angezeigt wurde, hinauslaufen. Jedenfalls kann sich diese freie Beweiswürdigung nur auf die Feststellung von Tatsachen beziehen. Die rechtliche Beurteilung ist allein von der entscheidenden Behörde vorzunehmen. Der Sachverhalt wurde von beiden Parteien von Anfang an außer Streit gestellt. Die rechtliche Begründung ist daher reduziert auf die Behauptung, dass die Einwendungen des Beschuldigten nicht geeignet waren, ihn von den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu entlasten. Diese Ausführung ohne Begründungswert ist einer fehlenden Begründung gleichzuhalten. Selbst wenn man annimmt, dass die belangte Behörde jene rechtlichen Ausführungen übernimmt, welche vorn Arbeitsinspektorat vorgelegt wurden, so bleibt immerhin noch die zweite Stellungnahme des Beschuldigten, in welcher dieser rechtliche Argumente gegen die Ansichten des Arbeitsinspektorats ausführt, rechtlich nicht beurteilt. Da die Entscheidung durch die Behörde aufgrund des Verfahrensmangels kaum überprüfbar ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften kein anderes Ergebnis erzielt werden kann. Es handelt sich daher um einen wesentlichen Verfahrensmangel. Das angerufene Gericht wird sich daher in rechtlicher Hinsicht insbesondere mit der Beurteilung des Anwendungsbereichs des AZG auseinanderzusetzen haben. Es wurde zwar außer Streit gestellt, dass es sich bei den Transportbegleitern um beliehene Organe der Länder handelt. Es ist jedoch unverständlich wie die aufgrund hoheitlicher Tätigkeit bestehende Haftung nach AHG mit der angeblich gleichzeitig bestehenden Verantwortlichkeit des Dienstgebers gem AZG in Einklang zu bringen ist. Das AZG enthält keine eigenständige Definition des Begriffes Arbeitnehmer. Nach der Judikatur (VwGH 18.6.2008, GZ 2007/11/0196) ist daher auf die Regeln des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen. Der zentrale Begriff des Arbeitsvertrages für das gesamte Arbeitsrecht findet sich in den Bestimmungen der §§ 1151ff ABGB überdes Arbeitsvertragsrechtes abzustellen. Der zentrale Begriff des Arbeitsvertrages für das gesamte Arbeitsrecht findet sich in den Bestimmungen der Paragraphen 1151 f, f, ABGB über den Dienstvertrag (vgl Löschnigg, Arbeitsrecht12

(2015)167ff).den Dienstvertrag vergleiche Löschnigg, Arbeitsrecht12
(2015)167ff). Zwar führt das Inspektorat charakteristische Merkmale eines Dienstverhältnisses, wie etwa die Fremdbestimmtheit der Arbeit und die persönliche Arbeitspflicht, richtigerweise an. Da aber - wie bereits oben angeführt - auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen ist, wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrages einem anderen zur Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Im vorliegenden Rechtsstreit stellt aber gerade kein Arbeitsvertrag, sondern der Hoheitsakt der Bestellung zum Organ die Rechtsgrundlage dar. Die Ausnahmebestimmung des Abs 2 Z 1
  1. Fall wird daher auf Vertragsbedienstete einzuschränken sein.Im vorliegenden Rechtsstreit stellt aber gerade kein Arbeitsvertrag, sondern der Hoheitsakt der Bestellung zum Organ die Rechtsgrundlage dar. Die Ausnahmebestimmung des Absatz 2, Ziffer eins,
  2. Fall wird daher auf Vertragsbedienstete einzuschränken sein. Öffentlich rechtliche Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 AZG,Öffentlich rechtliche Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AZG, dies schon in Folge hoheitlicher Bestellung, die auch in der besonderen Bezeichnung „Beamte“ ihren Ausdruck gefunden hat, während dem Arbeitnehmerbegriff die Gleichberechtigung der Partner auf vertraglicher Fundierung wesenseigen ist. Der Beschuldigte und auch jene Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner hoheitlichen Tätigkeiten bedient, sind daher keine Arbeitnehmer und daher schon das Arbeitszeitgesetz

§ 1Abs.

1 nicht anwendbar.Tätigkeiten bedient, sind daher keine Arbeitnehmer und daher schon das Arbeitszeitgesetz

Paragraph eins, Absatz eins, nicht anwendbar. Bezüglich der rechtlichen Qualität des Bestellungsbescheides ist jedenfalls vorauszuschicken, dass es nicht schadet, wenn der Bescheid nicht das Straßenaufsichtsorgan als Person als Adressaten anführt, sondern das durchführende Unternehmen. Wie bereits der OGH in 1 Ob 49/95 feststellte, kommt es nicht auf einen unmittelbaren Bestellungsakt an. Abgesehen davon, kann eine weitergehende Individualisierung in der Ausstellung des Dienstausweises erkannt werden. b) Unrichtige rechtliche Beurteilung: Soweit die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auf den vorliegende Sachverhalt anzuwenden ist, somit die Ausführungen des Arbeitsinspektorates teilt, ist dem zu entgegnen, dass – wie bereits oben ausgeführt – das Arbeitsinspektorat zwar richtigerweise außer Streit stellt, dass es sich bei den Transportbegleitern um beliehene Organe der Länder handelt. Als Straßenaufsichtsorgane sind sie demgemäß als Hilfsorgane der Behörde tätig, weshalb sich die Gebietskörperschaften das Fehlverhalten der Transportbegleiter während der Ausübung der Tätigkeiten auch zurechnen lassen müssen und des– halb auch das Amtshaftungsgesetz zur Anwendung kommt. Wenn das Arbeitsinspektorat in weiterer Folge ausführt, dass die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Z 1 AZG lediglich auf ArbeitnehmerInnen anzuwenden ist, die in einemParagraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG lediglich auf ArbeitnehmerInnen anzuwenden ist, die in einem Arbeitsverhältnis zu Gebietskörperschaft stehen, so übersieht das Arbeitsinspektorat mit dieser Argumentation, dass zunächst überhaupt die Anwendungsbarkeit des § 1 Abs. 1 AZG bejaht werden muss, um in weiterer Folge die Ausnahmen

Paragraph eins, Absatz eins, AZG bejaht werden muss, um in weiterer Folge die Ausnahmen

Absatz 2 diskutieren zu können. Das AZG enthält nämlich keine eigenständige Definition des Begriffes Arbeitnehmer, nach der Judikatur des VwGH (VwGH vom 18.6.2008, GZ 2007/11/0196) ist daher auf die Regeln des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen. Der zentrale Begriff des Arbeitsvertrages für das gesamte Arbeitsrecht findet sich in den Bestimmungen der §§ 1151ff ABGB über den Dienstvertrag. Imfindet sich in den Bestimmungen der Paragraphen 1151 f, f, ABGB über den Dienstvertrag. Im vorliegenden gegenständlichen Fall stellt allerdings kein Arbeitsvertrag sondern der Hoheitsakt der Bestellung zum Organ die Rechtsgrundlage dar. Öffentlich rechtliche Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 AZG,Öffentlich rechtliche Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AZG, dies schon in Folge hoheitlicher Bestellung, die auch in der besonderen Bezeichnung „Beamte“ ihren Ausdruck gefunden hat, während dem Arbeitnehmerbegriff die Gleichberechtigung der Partner auf vertraglicher Fundierung wesenseigen ist. Der Beschuldigte und auch jene Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner hoheitlichen Tätigkeiten bedient, sind daher keine Arbeitnehmer und daher schon das Arbeitszeitgesetz

§ 1Abs.

1 nicht anwendbar.Tätigkeiten bedient, sind daher keine Arbeitnehmer und daher schon das Arbeitszeitgesetz

Paragraph eins, Absatz eins, nicht anwendbar. Es wird daher die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf die vorliegenden Sach- verhalte bestritten, sofern man die Tätigkeiten des Beschuldigten doch unter § 1 Abs. 1 AZG subsumieren möchte, ist jedenfalls die Ausnahmebestimmung desParagraph eins, Absatz eins, AZG subsumieren möchte, ist jedenfalls die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 AZG anzuwenden, diesbezüglich wird auf die Ausführungen oben undParagraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG anzuwenden, diesbezüglich wird auf die Ausführungen oben und in der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 27.2.2015 verwiesen. Weiters schadet weiters nicht, wenn der Bescheid nicht das Straßenaufsichtsorgan als Person als Adressaten anführt, sondern nur das durchführende Unternehmen. Wie bereits der Oberste Gerichtshof zu GZ 1 0b 49/95 feststellte, kommt es nämlich nicht auf einen unmittelbaren Bestellungsakt an. Wenn das Arbeitsinspektorat weiters ausführt, dass in den jeweiligen Bescheiden nicht angeführt ist, zu welchen Zeiten die Transporte tatsächlich auszuführen sind, sondern ausschließlich jene Zeiträume, in denen diese nicht durchgeführt werden dürfen und dadurch eine Dispositionsmöglichkeit für den „Arbeitgeber“ gegeben ist, so ist dem entgegen zu halten, dass – wie bereits ausgeführt – viele Transporte bundesländerübergreifend durchzuführen sind, daher mehrere Bescheide mit unterschiedlichen Auflagen (Zeiten) einzuhalten sind, sodass sich daraus in Summe sehr wohl eine deutliche Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit für das Sondertransportunternehmen ergibt. Es ist daher abermals darauf zu verweisen, dass alle Fahrten mit Dienstzeitüberschreitung nach dem Arbeitszeitgesetz im Rahmen von bescheidmäßig erteilten Transportbewilligungen erfolgt sind und die im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Auflagen einzuhalten waren und auch eingehalten wurden. Wird daher eine Schwertransport durch den jeweiligen Landeshauptmann bewilligt und dabei eine Transportbegleitung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan angeordnet, so wird bei dieser Transportbegleitung hoheitlich, sohin in Vollziehung der Gesetze gehandelt (OGH 10b49/95; ebenso 10b54/95 = RIS Justiz RSOOB7678). Ein Weisungsrecht des Beschuldigten an seine Dienstnehmer hat jedenfalls für die Zeit der Durchführung der entsprechenden Schwertransporte nicht bestanden, da dieses Weisungsrecht beim jeweiligen Leiter der zuständigen Behörde liegt. Daraus ergibt sich aber auch, dass eine Arbeitszeitüberschreitung nach dem Arbeitszeitgesetz nicht vorliegen kann, jedenfalls aber der Beschuldigte für allfällige Überschreitungen von Einsatzzeiten im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes nicht verantwortlich gemacht werden kann, weil ihm eine Weisungsbefugnis nicht zugekommen ist. Auch strafrechtlich sind der Beschuldigte sowie seine Mitarbeiter während der Durchführung der Schwertransporte Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB, wobei es dabei nicht darauf ankommt, ob ein dienstrechtliches Ernennungs- oder Anstellungsverhältnis oder die Einbindung in die Organisationsstruktur des Rechtsträgers vorliegt. Maßgeblich ist alleine die im Namen und mit Willen des Rechtsträgers erfolgte Ausübung der betreffenden Funktion.Auch strafrechtlich sind der Beschuldigte sowie seine Mitarbeiter während der Durchführung der Schwertransporte Beamte im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB, wobei es dabei nicht darauf ankommt, ob ein dienstrechtliches Ernennungs- oder Anstellungsverhältnis oder die Einbindung in die Organisationsstruktur des Rechtsträgers vorliegt. Maßgeblich ist alleine die im Namen und mit Willen des Rechtsträgers erfolgte Ausübung der betreffenden Funktion. c) Grundrechtsverletzung: Da der Spruch der Entscheidung – wie bereits oben dargelegt – durch Ausführungen ohne jeglichen Begründungswert nicht nachvollziehbar ist, stellt dies auch einen Akt der behördlichen Willkür dar, welcher als Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu werten ist. 3) Der Beschuldigte stellt daher die Anträge Das Verwaltungsgericht möge a) eine mündliche Verhandlung anberaumen, b) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren

§b) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren

Paragraph 38 VwGVG iVm g 45 Abs 1 VStG einstellen;38 VwGVG in Verbindung mit g 45 Absatz eins, VStG einstellen; c) in eventu die Strafhöhe auf ein tat— und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“ Am 16.07.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Dem Arbeitsinspektorat wurde die Beschwerde zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Arbeitsinspektorat *** gab dazu nachstehende Stellungnahme ab: „Mit Schreiben vom 17. Juli 2015, Zl. LVwG-S-2009/001-2015, eingelangt beim Arbeitsinspektorat am 10. September 2015, wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt zur Stellungnahme übermittelt.

§ 11Abs.

1 und 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl.Nr. 27, nimmt das Arbeitsinspektorat wie folgt Stellung:

Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl.Nr. 27, nimmt das Arbeitsinspektorat wie folgt Stellung: Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Tatvorwurf vom Beschuldigten in seiner Beschwerde vom

  1. Juli 2015 in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Strittig bleibt weiterhin nur die rechtliche Frage, ob das AZG auf die vorliegenden Sachverhalte anzuwenden ist oder nicht. Hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen verpflichtenden Anwendung des AZGs wurden seitens des Arbeitsinspektorates bereits in der Stellungnahme vom
  2. April 2015, Zl. 042-63/5-7/15, umfassende Argumente aufgelistet. Dieses Schreiben bleibt daher inhaltlich grundsätzlich weiter aufrecht und wird auf dieses verwiesen. Anzumerken ist dazu jedoch, dass der darin angeführte Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie mit dem Titel „Sondertransporte, Transportbegleitung“ vom
  3. September 2003, GZ. 179727/38-II/ST4/03, zwischenzeitlich aufgehoben wurde und durch den neuen Erlass „Sondertransport-Gesamterlass, Stand: März 2015“ ersetzt wurde (zu finden unter http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/recht/kfgesetz/erlaesse/index.html). In diesem neuen Erlass findet sich nun kein Verweis mehr als das Beamten-Dienstrechtsgesetz
  4. Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom
  5. April 2015 wird zur Klärung der Rechtsfrage aber noch Folgendes vorgebracht: Es ist weder zu bestreiten, dass das Arbeitszeitgesetz lediglich auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse anwendbar ist, noch dass eine Beleihung einen hoheitlichen Akt darstellt. Es ist daher nur folgerichtig, wenn ein im Sinne von § 97 Abs. 3 StVO betrautes Organ daher funktional auch als „Beamter“ iSd § 74 Z 4 StGB gilt, wie dies die Beschwerde ausführt. Gleiches gilt auch für das Delikt des Amtsmissbrauchs, vgl. Bertel im Wiener Kommentar zu § 302 StGB. In diesem Kommentar werden eine ganze Reihe weiterer Fälle genannt wo Personen, die einzelne hoheitliche Befugnisse ausüben als „Beamte“ im funktionalen Sinn gelten, z.B. auch Notare Rz 11 aaO. Arbeitsverhältnisse anwendbar ist, noch dass eine Beleihung einen hoheitlichen Akt darstellt. Es ist daher nur folgerichtig, wenn ein im Sinne von Paragraph 97, Absatz 3, StVO betrautes Organ daher funktional auch als „Beamter“ iSd Paragraph 74, Ziffer 4, StGB gilt, wie dies die Beschwerde ausführt. Gleiches gilt auch für das Delikt des Amtsmissbrauchs, vergleiche Bertel im Wiener Kommentar zu Paragraph 302, StGB. In diesem Kommentar werden eine ganze Reihe weiterer Fälle genannt wo Personen, die einzelne hoheitliche Befugnisse ausüben als „Beamte“ im funktionalen Sinn gelten, z.B. auch Notare Rz 11 aaO. Es wird aber ausdrücklich bestritten, dass diese funktionale Beamteneigenschaft eines beliehenen Unternehmens und seiner als Straßenaufsichtsorgane vereidigten Arbeitnehmer/innen die Geltung des Arbeitszeitgesetzes beseitigt, wie dies die Beschwerde behauptet. Das Arbeitszeitrecht kennt nämlich eine ganze Reihe von Beispielen aus denen ganz offenkundig hervorgeht, dass diese Rechtsansicht unrichtig ist, was sich besonders deutlich anhand der Arbeitsruhegesetz-Verordnung zeigen lässt. Das ARG kann deshalb als einschlägig herangezogen werden, weil es einen im Vergleich zum AZG fast deckungsgleichen Geltungsbereich hat. So enthält die ARG-VO etwa die Zulassung für die Wochenend- und Feiertagsarbeit von Notaren, für unaufschiebbare und vorübergehende Tätigkeiten bei Durchführung eines gesetzlichen Auftrages (Abschnitt XVI Z 14 lit. a). Würde die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht zutreffen, dann hätte es dieser Ausnahme in der Verordnung nicht bedurft, weil das ARG auf „hoheitliche Tätigkeiten“ nicht anzuwenden wäre. So enthält die ARG-VO etwa die Zulassung für die Wochenend- und Feiertagsarbeit von Notaren, für unaufschiebbare und vorübergehende Tätigkeiten bei Durchführung eines gesetzlichen Auftrages (Abschnitt römisch sechzehn Ziffer 14, Litera a,). Würde die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht zutreffen, dann hätte es dieser Ausnahme in der Verordnung nicht bedurft, weil das ARG auf „hoheitliche Tätigkeiten“ nicht anzuwenden wäre. Gleiches gilt für die Österreichische Nationalbank, die in der Literatur meistens als das Paradebeispiel für ein beliehenes Unternehmen bezeichnet wird.

Abschnitt XVI

Z 15 lit.

b der ARG-VO besteht eine Ausnahme zur Erfüllung dringender Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere solcher im Rahmen des „Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)“, womit ebenfalls „hoheitliche“ Tätigkeiten erfasst sind. Ebenso ganz klar hoheitlich sind „Alle Tätigkeiten, Gleiches gilt für die Österreichische Nationalbank, die in der Literatur meistens als das Paradebeispiel für ein beliehenes Unternehmen bezeichnet wird.

Abschnitt römisch sechzehn Ziffer 15, Litera b, der ARG-VO besteht eine Ausnahme zur Erfüllung dringender Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere solcher im Rahmen des „Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)“, womit ebenfalls „hoheitliche“ Tätigkeiten erfasst sind. Ebenso ganz klar hoheitlich sind „Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren unbedingt notwendig sind.“ (Abschnitt XVI Z 16 ARG-VO), sowie die Durchführung von Baustellenkontrollen zur Durchführung von Erhebungen über die Einhaltung der Bestimmungen des BUAG und des AVRAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Abschnitt XVI Z 17a ARG-VO). die zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren unbedingt notwendig sind.“ (Abschnitt römisch sechzehn Ziffer 16, ARG-VO), sowie die Durchführung von Baustellenkontrollen zur Durchführung von Erhebungen über die Einhaltung der Bestimmungen des BUAG und des AVRAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Abschnitt römisch sechzehn Ziffer 17 a, ARG-VO). Alle diese genannten Beispiele setzen die Geltung von AZG und ARG auch für hoheitliche Tätigkeiten voraus! Nach Ansicht des Arbeitsinspektorates kann somit kein Zweifel mehr an der Anwendbarkeit des AZG im gegenständlichen Fall bestehen. Daher wird der Antrag gestellt, das erstinstanzliche Straferkenntnis der BH Baden vom

  1. Juni 2015, Zl. BNS2-V-14 64721/5, vollinhaltlich zu bestätigen.“ Am 14.06.2016 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich statt. Beweis wurde erhoben durch die Befragung des Beschwerdeführers und die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Baden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der C OG, Betriebsgegenstand dieser OG ist die Transportbegleitung, KFZ-Service und Teichgräberei. Vom Arbeitsinspektorat *** wurden die Arbeitszeiten anhand der am 16.06.2014 übermittelten Stundenaufzeichnungen kontrolliert. Dabei wurden bei 12 Transportbegleitern die Arbeitszeiten festgestellt und zwar:
  2. BO (Übertretungen zu
  3. bis 5.),
  4. PB (Übertretungen zu
  5. bis 9.),
  6. EB (Übertretungen zu
  7. bis 14.),
  8. AH (Übertretungen zu
  9. bis 18.),
  10. CK (Übertretungen zu
  11. bis 21.),
  12. ML (Übertretungen zu
  13. bis 26.),
  14. WN (Übertretungen zu
  15. bis 29.),
  16. JR (Übertretungen zu
  17. bis 33.),
  18. GR (Übertretungen zu
  19. bis 36.),
  20. KS (Übertretungen zu
  21. bis 40.),
  22. MZ (Übertretungen zu
  23. bis 44.),
  24. KZ (Übertretungen zu
  25. bis 47). Im ersten Halbjahr 2014 waren von der C OG ca. 20 Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet. Sie wurden als Arbeiter aufgenommen in ihrer Tätigkeit als Transportbegleiter. Voraussetzung für die Einstellung war jeweils die Vereidigung

§ 97Abs. 2 St

VO als beeidete Straßenaufsichtsorgane. In der Regel wurden nur Personen beschäftigt, die die Bewilligung für alle Bundesländer, außer Tirol und Vorarlberg, besaßen, weil die Transitstrecken, auf denen die Transporte begleitet wurden, durch fast alle Bundesländer gehen. Die Transportbegleitung fällt in der Wirtschaftskammer in die Sparte „Fahrschulen, allgemeiner Verkehr“. Auf die gegenständlichen Dienstverhältnisse ist ein Kollektivvertrag nicht anzuwenden. Im ersten Halbjahr 2014 waren von der C OG ca. 20 Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet. Sie wurden als Arbeiter aufgenommen in ihrer Tätigkeit als Transportbegleiter. Voraussetzung für die Einstellung war jeweils die Vereidigung

Paragraph 97, Absatz 2, StVO als beeidete Straßenaufsichtsorgane. In der Regel wurden nur Personen beschäftigt, die die Bewilligung für alle Bundesländer, außer Tirol und Vorarlberg, besaßen, weil die Transitstrecken, auf denen die Transporte begleitet wurden, durch fast alle Bundesländer gehen. Die Transportbegleitung fällt in der Wirtschaftskammer in die Sparte „Fahrschulen, allgemeiner Verkehr“. Auf die gegenständlichen Dienstverhältnisse ist ein Kollektivvertrag nicht anzuwenden. Die Transporte werden in der Weise durchgeführt, dass anhand des für jeden Sondertransport erforderlichen Bescheides, aus dem die Anzahl und Art der Transportbegleitung und die Zeiten, in denen die Transporte nicht zulässig sind, hervorgehen, vom Disponent die verfügbaren Transportbegleiter ausgesucht werden. In jedem Fahrzeug befindet sich ein „Stempelprogramm“, wo die Fahrer Fahrzeiten und Ruhezeiten eingeben müssen. Die Arbeitnehmer werden nach Stunden bezahlt, die Pausen sind keine Arbeitszeit. Wenn sie länger unterwegs sind, erhalten sie Diäten. Unter normalen Bedingungen ist es möglich von *** nach *** einen Transport in viereinhalb Stunden durchzuführen. Die Transportbegleiter fahren von ihren Wohnorten weg, um den Transport dann an einer bestimmten Stelle zu übernehmen. Hinsichtlich der Einhaltung der im Bescheid festgelegten Vorgaben, ist der Transportbegleiter für deren Einhaltung als Organ der Straßenaufsicht

§ 97Abs. 2 St

VO der bescheidausstellenden Behörde verantwortlich. Der Beschwerdeführer als „Chef“ kann seinen Arbeitnehmern in diesen Angelegenheiten keine Weisungen erteilen. Bei praktischen Problemen wenden sich die Fahrer an den Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Einhaltung der im Bescheid festgelegten Vorgaben, ist der Transportbegleiter für deren Einhaltung als Organ der Straßenaufsicht

Paragraph 97, Absatz 2, StVO der bescheidausstellenden Behörde verantwortlich. Der Beschwerdeführer als „Chef“ kann seinen Arbeitnehmern in diesen Angelegenheiten keine Weisungen erteilen. Bei praktischen Problemen wenden sich die Fahrer an den Beschwerdeführer. Mit der Frage, ob das AZG auf die Transportbegleiter anzuwenden ist, beschäftigte sich der Beschwerdeführer nicht. Das Thema Arbeitszeiten bzw. Ruhezeiten wurden so wie branchenüblich gehandhabt. Im im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitraum hat der für die Überprüfung der Zeiten zuständige Mitarbeiter nicht sehr darauf geachtet. Ein wirklich funktionierendes Kontrollsystem gab es in dieser Zeit nicht. Vom Beschwerdeführer wurden die vom Arbeitsinspektorat festgestellten Beschäftigungs- bzw. Einsatzzeiten der Arbeitnehmer nicht bestritten. Ausdrücklich wurde auch nicht bestritten, dass durch die tatsächlich erforderlich gewesenen Einsatzzeiten der Dienstnehmer die Bestimmungen des AZG überschritten bzw. verletzt wurden. In der Beschwerde wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass das AZG für das Gewerbe der Transportbegleiter überhaupt nicht anwendbar ist, da die Übertretungen ausschließlich in Durchführung hoheitlicher Bescheide in der Funktion als Organe der Straßenaufsicht iSd § 97 Abs. 1 StVO geschahen. Daher wären die Bestimmungen über die Einsatzzeiten der Organe für Bundespolizei (Beamtendienstrecht) anzuwenden, welche keine dem AZG vergleichbaren Beschränkungen kennen. Im Beschwerdeverfahren ist daher ausschließlich diese Rechtsfrage zu lösen.In der Beschwerde wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass das AZG für das Gewerbe der Transportbegleiter überhaupt nicht anwendbar ist, da die Übertretungen ausschließlich in Durchführung hoheitlicher Bescheide in der Funktion als Organe der Straßenaufsicht iSd Paragraph 97, Absatz eins, StVO geschahen. Daher wären die Bestimmungen über die Einsatzzeiten der Organe für Bundespolizei (Beamtendienstrecht) anzuwenden, welche keine dem AZG vergleichbaren Beschränkungen kennen. Im Beschwerdeverfahren ist daher ausschließlich diese Rechtsfrage zu lösen. Die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen lauten: § 1 Abs. 1 AZG:Paragraph eins, Absatz eins, AZG: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 1 Abs. 2 Z 1 AZG:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG:

(2)Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind: 1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist; § 7 Abs.1 AZG:Paragraph 7, Absatz eins, AZG: Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, über die nach den Paragraphen 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. § 12 Abs.1 AZG:Paragraph 12, Absatz eins, AZG: Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. § 13c AZG:Paragraph 13 c, AZG:
(1)Abweichend von § 11 Abs. 1 ist die Tagesarbeitszeit
(1)Abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, ist die Tagesarbeitszeit
  1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
  2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten, zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
(2)Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(3)Für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr kann durch Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, dass die Ruhepause in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von mindestens zehn Minuten geteilt wird.
(4)Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 oder 3 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.
(4)Bei Teilung der Ruhepause nach Absatz 2, oder 3 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten. § 14 AZG: Paragraph 14, AZG:
(1)Im Sinne dieser Bestimmung gilt
  1. als Nacht die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr,
  2. als Nachtarbeit jede Tätigkeit, die in diesem Zeitraum ausgeübt wird.
(2)Die Tagesarbeitszeit eines Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.
(3)Dem Lenker gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.
(4)Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von Abs. 1 bis 3 zulassen.
(4)Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von Absatz eins bis 3 zulassen.
(5)§ 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.
(5)Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.
(6)Die Definition der Nacht

§ 12aAbs.

1 bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches (§ 12c) und des Rechts auf Information (§ 12d), die Definition der Nacht

§ 12bAbs. 2 Z 1 hinsichtlich der Untersuchungen (§ 12b) unberührt.

(6)Die Definition der Nacht

Paragraph 12 a, Absatz eins, bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches (Paragraph 12 c,) und des Rechts auf Information (Paragraph 12 d,), die Definition der Nacht

Paragraph 12 b, Absatz 2, Ziffer eins, hinsichtlich der Untersuchungen (Paragraph 12 b,) unberührt. § 15d AZG i.d.g.F.:Paragraph 15 d, AZG i.d.g.F.:

(1)Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14a, 15, 15a und 15b sowie einer Verordnung

§ 15e

abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

(1)Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Paragraphen 14 a, 15, 15 a und 15 b sowie einer Verordnung

Paragraph 15 e, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

  1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
  2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
  3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
  4. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,,
  5. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

(2)Für Lenkerinnen und Lenker, die als

§ 97Abs.

2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, beeidete Straßenaufsichtsorgane mit der Begleitung von Sondertransporten beauftragt werden, sind Abweichungen nach Abs. 1 auch zulässig, wenn dies für die Sicherheit der Ladung des Sondertransportes erforderlich ist.

(2)Für Lenkerinnen und Lenker, die als

Paragraph 97, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, beeidete Straßenaufsichtsorgane mit der Begleitung von Sondertransporten beauftragt werden, sind Abweichungen nach Absatz eins, auch zulässig, wenn dies für die Sicherheit der Ladung des Sondertransportes erforderlich ist. § 16 AZG:Paragraph 16, AZG:

(1)Die Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit, bei Teilung der täglichen Ruhezeit im regionalen Kraftfahrlinienverkehr nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.
(2)Die Einsatzzeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3)Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
(4)Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine Verlängerung der Einsatzzeit bis auf 14 Stunden zulassen.
(5)Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die auf Grund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.
(5)Absatz 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die auf Grund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht. § 97 Abs. 2 StVO:Paragraph 97, Absatz 2, StVO: Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundespolizei oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane, sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. § 2. BDG:Paragraph 2, BDG:
(1)Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2)Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn
(2)Abweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn
  1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
  2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
  3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle

Art. 66B-VG übertragen hat.3.

der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle

Artikel 66, B-VG übertragen hat.

(3)Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn
(3)Eine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn 1.der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder 2. der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
(4)Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
  1. mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,
  2. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
  3. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des Paragraph 41, die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
(5)Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle

den Abs. 2 bis 4 erfaßt.

(5)Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle

den Absatz 2 bis 4 erfaßt. § 6 BDG:Paragraph 6, BDG:

(1)Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2)Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(2)Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Paragraph 5, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (Paragraph 5,) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(3)Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
(3)Im Fall des Absatz 2, gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird. § 1 Abs.1 Vertragsbedienstetengesetz (VBG):Paragraph eins, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz (VBG): Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 3 und 5 oder die Abschnitte römisch eins a und römisch sieben anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Transportbegleiter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Organe der Straßenaufsicht und als solche

§ 97Abs. 2 St

VO auf ihre Dienstpflicht vereidigt. Es ist unerlässlich, dass dem Leiter, der für die Handhabung der für die Verkehrspolizei zuständigen monokratisch organisierten Behörde, eine durch das Weisungsrecht (Art. 20 Abs. 1 B-VG) garantierte Einflussmöglichkeit auf die dienstliche Tätigkeit dieser (Hilfs-)Organe eingeräumt ist. Worauf sich die dem Weisungsrecht des Behördenleiters korrespondierende Gehorsamspflicht seiner Hilfsorgane gründet, ob ihr ein Dienstverhältnis – welcher Art und zu wem auch immer – oder ein sonstiger Vertrag etc. zu Grunde liegt, ist demgegenüber ohne Bedeutung, sofern bloß der Weisungszusammenhang garantiert ist (Pürstl, StVO § 97, Anm. 2). Transportbegleiter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Organe der Straßenaufsicht und als solche

Paragraph 97, Absatz 2, StVO auf ihre Dienstpflicht vereidigt. Es ist unerlässlich, dass dem Leiter, der für die Handhabung der für die Verkehrspolizei zuständigen monokratisch organisierten Behörde, eine durch das Weisungsrecht (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) garantierte Einflussmöglichkeit auf die dienstliche Tätigkeit dieser (Hilfs-)Organe eingeräumt ist. Worauf sich die dem Weisungsrecht des Behördenleiters korrespondierende Gehorsamspflicht seiner Hilfsorgane gründet, ob ihr ein Dienstverhältnis – welcher Art und zu wem auch immer – oder ein sonstiger Vertrag etc. zu Grunde liegt, ist demgegenüber ohne Bedeutung, sofern bloß der Weisungszusammenhang garantiert ist (Pürstl, StVO Paragraph 97,, Anmerkung 2). Nach Meinung Pürstl (Pürstl, StVO § 97, Anm. 8) ist die Praxis der Länder private Transportbegleiter

Abs. 2 StVO zu Organen der Straßenaufsicht zu bestellen unrichtig. Organisatorische Normen über die Bestellung von Organen im Bereich der Landesverwaltung zu erlassen, fällt

Art. 15B-VG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Die Tätigkeit der bestellen Aufsichtsorgane unterliegt der Aufsicht der zuständigen Straßenpolizeibehörde und ist ihr aus der Sicht des Rechtschutzes zuzurechnen. Die Organe der Straßenaufsicht handeln ungeachtet ihrer organisatorischen Unterstellung jeweils im Namen jener Behörde, die für die Straßenpolizei zuständig ist. Nach Meinung Pürstl (Pürstl, StVO Paragraph 97,, Anmerkung 8) ist die Praxis der Länder private Transportbegleiter

Absatz 2, StVO zu Organen der Straßenaufsicht zu bestellen unrichtig. Organisatorische Normen über die Bestellung von Organen im Bereich der Landesverwaltung zu erlassen, fällt

Artikel 15, B-VG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Die Tätigkeit der bestellen Aufsichtsorgane unterliegt der Aufsicht der zuständigen Straßenpolizeibehörde und ist ihr aus der Sicht des Rechtschutzes zuzurechnen. Die Organe der Straßenaufsicht handeln ungeachtet ihrer organisatorischen Unterstellung jeweils im Namen jener Behörde, die für die Straßenpolizei zuständig ist. Die Bestellung „Privater“ zur Begleitung von Sondertransportbegleitung wurde zu dem Zweck geschaffen, um die Exekutive von „artfremden Tätigkeiten“ zu entlasten. Bei der Transportbegleitung wird hoheitlich gehandelt, ob in Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei oder des Kraftfahrwesens, wodurch sich eine unterschiedliche Zuordnung von schädigendem Organhandeln entweder dem Bund oder dem Land ergibt, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage irrelevant. Durch den Widerruf der Betrauung mit der staatlichen Funktion der Straßenaufsicht wird nicht in die subjektive Rechtsphäre des Organwalters eingegriffen. Dem mit der Funktion der Straßenaufsicht nach § 97 StVO betrauten Organwalter sind weder landes- noch bundesgesetzlich (Verfahrens-)Rechte im Verfahren anlässlich des Widerrufes seiner staatlichen Funktion eingeräumt. Mit der Ausübung dieser staatlichen Funktion sind auch keine weiteren durch Gesetz eingeräumte wirtschaftliche Rechte verbunden, deren Entzug einen Eingriff in die Rechtsphäre des Organwalters bewirken würden, wobei es sich bei dem wirtschaftlichen Auswirkungen bloß um wirtschaftliche Reflexwirkungen handelt (VfGH vom 16.12.2004, B 404/04 u.a., VwGH vom 12.09.2006, 2006/02/0147). Durch den Widerruf der Betrauung mit der staatlichen Funktion der Straßenaufsicht wird nicht in die subjektive Rechtsphäre des Organwalters eingegriffen. Dem mit der Funktion der Straßenaufsicht nach Paragraph 97, StVO betrauten Organwalter sind weder landes- noch bundesgesetzlich (Verfahrens-)Rechte im Verfahren anlässlich des Widerrufes seiner staatlichen Funktion eingeräumt. Mit der Ausübung dieser staatlichen Funktion sind auch keine weiteren durch Gesetz eingeräumte wirtschaftliche Rechte verbunden, deren Entzug einen Eingriff in die Rechtsphäre des Organwalters bewirken würden, wobei es sich bei dem wirtschaftlichen Auswirkungen bloß um wirtschaftliche Reflexwirkungen handelt (VfGH vom 16.12.2004, B 404/04 u.a., VwGH vom 12.09.2006, 2006/02/0147). Die Vereidigung als Organ der Straßenaufsicht begründet, wie schon aus der zitierten Judikatur hervorgeht, weder ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis nach dem BDG noch nach den jeweiligen Bestimmungen der Bundesländer über Landesbeamte. Auch ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu Bund oder Land wird dadurch nicht begründet. Aus der Hinzufügung des Abs. 2 zu § 15d AZG seit 01.01.2016, nach dem tatgegenständlichen Zeitraum, ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber auch schon bisher von der Geltung des AZG für Begleiter von Sondertransporten ausging, sonst hätte die Ausdehnung der Bestimmung auf die Transportbegleiter keinen Sinn. Wenn der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, dass das AZG nicht anzuwenden sei, hätte es dieser Bestimmung nicht bedurft.Aus der Hinzufügung des Absatz 2, zu Paragraph 15 d, AZG seit 01.01.2016, nach dem tatgegenständlichen Zeitraum, ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber auch schon bisher von der Geltung des AZG für Begleiter von Sondertransporten ausging, sonst hätte die Ausdehnung der Bestimmung auf die Transportbegleiter keinen Sinn. Wenn der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, dass das AZG nicht anzuwenden sei, hätte es dieser Bestimmung nicht bedurft. Das mit den Transportbegleitern abgeschlossene Vertragsverhältnis erfüllt alle Merkmale eines Dienstvertrags iSd § 1151 ff AGBG. Das mit den Transportbegleitern abgeschlossene Vertragsverhältnis erfüllt alle Merkmale eines Dienstvertrags iSd Paragraph 1151, ff AGBG. In der C OG waren im 1. Halbjahr 2014 ca. 20 Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet. Die Vereidigung als Transportbegleiter

§ 97Abs. 2 St

VO ist die Voraussetzung für die Begründung des Dienstverhältnisses mit der C OG. Die beschäftigten Arbeitnehmer werden vom Disponenten zur Durchführung der Transporte eingeteilt. In der C OG waren im 1. Halbjahr 2014 ca. 20 Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet. Die Vereidigung als Transportbegleiter

Paragraph 97, Absatz 2, StVO ist die Voraussetzung für die Begründung des Dienstverhältnisses mit der C OG. Die beschäftigten Arbeitnehmer werden vom Disponenten zur Durchführung der Transporte eingeteilt. Der Zweck der Möglichkeit zur Auslagerung der Transportbegleitung an Private liegt gerade darin, dass die Leistungserbringung verwaltungsextern über den Markt durchgeführt werden sollen. Aus welchen Gründen in diesen Fällen das AZG nicht zur Anwendung kommen soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Die Tätigkeit der Transportbegleiter im Unternehmen der C OG fällt daher unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 AZG. Der Zweck der Möglichkeit zur Auslagerung der Transportbegleitung an Private liegt gerade darin, dass die Leistungserbringung verwaltungsextern über den Markt durchgeführt werden sollen. Aus welchen Gründen in diesen Fällen das AZG nicht zur Anwendung kommen soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Die Tätigkeit der Transportbegleiter im Unternehmen der C OG fällt daher unter die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, AZG. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft etc. im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 AZG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da ein Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, einem Fond oder zu einer Anstalt nicht vorliegt. Die Tatsache, dass sämtliche Sondertransporte nur im Rahmen der bescheidmäßig erteilten Transportbewilligungen durchgeführt werden dürfen und die im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Auflagen einzuhalten sind, impliziert nicht, dass das AZG auf diese Transporte nicht anwendbar wäre. Die Transportbewilligungen haben den Zweck, die Bedingungen für eine sichere Verbringung von besonderen Gütern im Bundesgebiet vorzugeben. Darin sind die Bedingungen festgelegt unter denen derartige Transporte durchgeführt werden können. Daraus ergibt sich nicht, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen, wie das AZG, die ein völlig anderes Ziel verfolgen, nämlich den Schutz der Beschäftigten, außer Kraft gesetzt sind. Zudem sind die Transportbegleiter nur während der unmittelbaren Begleitung von Sondertransporten als Organe der Straßenaufsicht anzusehen. Außerhalb dieser Tätigkeit verfügen sie über keine sich aus ihrer Stellung ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere auf der Fahrt von bzw. zu einer Transportbegleitung.Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft etc. im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da ein Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, einem Fond oder zu einer Anstalt nicht vorliegt. Die Tatsache, dass sämtliche Sondertransporte nur im Rahmen der bescheidmäßig erteilten Transportbewilligungen durchgeführt werden dürfen und die im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Auflagen einzuhalten sind, impliziert nicht, dass das AZG auf diese Transporte nicht anwendbar wäre. Die Transportbewilligungen haben den Zweck, die Bedingungen für eine sichere Verbringung von besonderen Gütern im Bundesgebiet vorzugeben. Darin sind die Bedingungen festgelegt unter denen derartige Transporte durchgeführt werden können. Daraus ergibt sich nicht, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen, wie das AZG, die ein völlig anderes Ziel verfolgen, nämlich den Schutz der Beschäftigten, außer Kraft gesetzt sind. Zudem sind die Transportbegleiter nur während der unmittelbaren Begleitung von Sondertransporten als Organe der Straßenaufsicht anzusehen. Außerhalb dieser Tätigkeit verfügen sie über keine sich aus ihrer Stellung ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere auf der Fahrt von bzw. zu einer Transportbegleitung. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher sehr wohl von der Geltung des AZG im vorliegenden Fall auszugehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass von der Verwaltungsstrafbehörde zu den vorliegenden Übertretungen hinsichtlich des Ausmaßes der Überschreitungen der Arbeitszeiten in der Höhe der Strafen entsprechend differenziert wurde. Zu der Höhe der im Einzelnen verhängten Strafen enthält die Beschwerde auch keine Ausführungen. Aus der Vielzahl von begangenen und nebeneinander bestraften Verwaltungsübertretungen kommt es zur Verhängung einer (insgesamt) hohen Strafe. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers laut seinen Angaben in der Verhandlung (monatliches Einkommen ca. 2.000 Euro, keine Sorgepflichten, als wesentliches Vermögen ein Einfamilienhaus, welches vor 20 Jahren mit ca. 2 Mio. Schilling belastet wurde) wurden berücksichtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2009.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.