GVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer 10.222,60 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 10.222,60 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu entrichten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis:
G hat der Beschwerdeführer die Strafbeträge (51.113 Euro) sowie die Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren (5.111,30 Euro) und zum Beschwerdeverfahren (10.222,60 Euro) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer die Strafbeträge (51.113 Euro) sowie die Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren (5.111,30 Euro) und zum Beschwerdeverfahren (10.222,60 Euro) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Baden bestrafte WH mit Straferkenntnis vom 18.06.2015, ZL. BNS2-V-14 64721/5, mit folgendem Inhalt: Zeit: - Ort: *** *** (***) Tatbeschreibung: Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der C OG mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass die in der folgenden Liste angeführten Arbeitnehmer zu folgenden gesetzeswidrigen Arbeitszeiten und/oder Formverstößen herangezogen wurden: 1. Arbeitnehmer BO Der Arbeitnehmer BO wurde als Transportbegleiter und somit als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit folgenden Arbeitszeiten beschäftigt: Datum Beginn 1 Ende 1 Beginn 2 Ende 2 Beginn 3 Ende 3 Tages- arbeitszeit Wochen- arbeitszeit Wochen- ruhezeit tägliche Ruhezeit Pause Einsatzzeit MO 05.03.2014 05:30 05:45 10:00 14:30 00:00 00:00 00:00 00:00 13:00 04:15 DI 06.03.2014 03:30 14:15 20:15 21:45 23:45 24:00 16:00 03:30 - - 03:30 00:00 00:00 06:00 08:00 MI 07.03.2014 00:00 05:15 08:45 09:45 00:00 00:00 00:00 00:00 14:15 03:30 30:15 DO 08.03.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 FR 09.03.2014 21:15 24:00 00:00 00:00 00:00 00:00 21:15 - - 21:15 00:00 00:00 00:00 00:00 SA 10.03.2014 00:00 00:30 03:00 05:15 07:45 18:45 13:45 00:00 00:00 13:45 05:00 21:30 SO 11.03.2014 08:30 15:45 19:00 23:15 00:00 00:00 08:30 - 51:30 59:30 03:15 05:15 05:15 03:15 MO 12.03.2014 00:00 01:45 02:00 05:00 08:45 21:30 16:15 - 08:30; 08:30 - - 08:30 00:00 00:00 04:00 DI 13.03.2014 02:15 05:30 09:45 22:30 00:00 00:00 16:00 00:00 00:00 04:15 MI 14.03.2014 03:45 04:45 00:00 00:00 00:00 00:00 01:00 00:00 00:00 27:30 00:00 66:45 DO 15.03.2014 08:15 16:30 00:00 00:00 00:00 00:00 08:15 00:00 00:00 30:00 FR 16.03.2014 22:30 23:30 00:00 00:00 00:00 00:00 01:00 00:00 00:00 00:00 SA 17.03.2014 04:30 05:30 14:45 15:30 16:00 24:00 22:30 - 00:00 00:00 09:15 09:45 SO 18.03.2014 00:00 02:15 03:45 14:00 19:45 21:00 15:15 - 22:30 67:15 30:00 10:00 07:15 46:30 MO 19.03.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 DI 20.03.2014 02:30 20:45 22:15 22:30 00:00 00:00 02:30 - - 02:30; 02:30 - - 02:30 00:00 00:00 02:00 01:45 01:30 MI 21.03.2014 00:30 02:15 04:00 22:15 22:45 24:00 20:15 00:00 00:00 02:15 DO 22.03.2014 00:00 04:30 00:00 00:00 00:00 00:00 22:00 00:00 00:00 00:00 00:00 50:00 FR 23.03.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 SA 24.03.2014 08:45 17:15 00:00 00:00 00:00 00:00 08:30 00:00 00:00 16:00 SO 25.03.2014 09:15 14:15 00:00 00:00 00:00 00:00 05:00 57:45 52:15 12:00 00:00 MO 26.03.2014 02:15 22:45 00:00 00:00 00:00 00:00 20:30 02:15 - 02:15 00:00 00:00 05:30 DI 27.03.2014 04:15 15:45 00:00 00:00 00:00 00:00 11:30 00:00 00:00 00:00 37:30 MI 28.03.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 DO 29.03.2014 08:30 13:00 15:00 20:00 00:00 00:00 09:30 00:00 00:00 04:00 02:00 FR 30.03.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 SA 31.03.2014 20:15 24:00 00:00 00:00 00:00 00:00 03:45 00:00 00:00 00:00 00:00 SO 01.04.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 45:15 48:15 00:00 00:00 MO 26.05.2014 03:30 07:00 09:00 13:15 13:30 24:00 03:30 - -03:30; 03:30 - - 03:30 00:00 00:00 02:00 05:45 02:15 DI 27.05.2014 00:00 03:00 04:45 06:15 09:45 20:30 21:15 00:00 00:00 05:15 MI 28.05.2014 02:15 04:00 05:15 06:00 09:00 17:45 13:30 00:00 00:00 18:00 04:15 62:15 DO 29.05.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 FR 30.05.2014 04:45 07:00 09:15 10:30 00:00 00:00 03:30 00:00 00:00 13:30 02:15 SA 31.05.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 SO 01.06.2014 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 48:15 61:30 00:00 00:00 Dadurch wurden folgende Bestimmungen übertreten: 1.a. Einsatzzeit Obwohl
2 des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl.Nr. 461/1969, i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013, die Einsatzzeit zwölf Stunden nicht überschritten werden darf, wurde der Arbeitnehmer BO Obwohl
Paragraph 16, Absatz 2, des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl.Nr. 461 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, die Einsatzzeit zwölf Stunden nicht überschritten werden darf, wurde der Arbeitnehmer BO ● vom
zu € 1.440,00 266 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 1.513,00 280 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 643,00 119 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.484,00 274 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 978,00 181 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz zu € 613,00 113 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 910,00 168 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 816,00 151 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 385,00 71 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz zu € 1.815,00 336 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 1.453,00 268 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 774,00 143 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.552,00 287 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 697,00 129 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz zu € 1.815,00 336 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 847,00 156 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 387,00 71 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.175,00 217 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 1.575,00 291 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 1.322,00 244 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.400,00 259 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 1.815,00 336 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 850,00 157 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 886,00 164 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.191,00 220 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 325,00 60 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz zu € 1.668,00 308 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 886,00 164 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.177,00 217 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 1.815,00 336 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 856,00 158 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 327,00 60 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 902,00 166 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 816,00 151 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 252,00 46 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 751,00 139 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 1.234,00 228 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 1.320,00 244 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 304,00 56 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.266,00 234 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 1.702,00 315 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 992,00 183 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 424,00 78 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.177,00 217 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz zu € 1.815,00 336 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz zu € 1.357,00 251 Stunden § 28 Abs.3 Ziffer 1 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz zu € 1.411,00 261 Stunden § 28 Abs.2 Ziffer 3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 Arbeitszeitgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 5.111,30 Gesamtbetrag: € 56.224,30 Gegen dieses Straferkenntnis erhob WH, vertreten durch Rechtsanwälte Hain Rigler Grünling fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt: „BESCHWERDE Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.06.2015, BNSZ-V-1464721/5, zugestellt am 22.06.2015, erhebt der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde
Abs 1 Z 1 B-VGgemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: 1. Zur Zulässigkeit:
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Parteistellung gern Art 132 B-VG. Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, da der Entscheidung der belangten Behörde jegliche rechtliche Beurteilung fehlt. Die Beschwerde richtet sich weiters gegen die Rechtswidrigkeit in Folge des Verstoßes des Gleichheitssatzes.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Parteistellung gern Artikel 132, B-VG. Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, da der Entscheidung der belangten Behörde jegliche rechtliche Beurteilung fehlt. Die Beschwerde richtet sich weiters gegen die Rechtswidrigkeit in Folge des Verstoßes des Gleichheitssatzes. Das angerufene Verwaltungsgericht ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen wurde. 2. Beschwerdegründe: a) fehlende bzw. mangelhafte Begründung als wesentlicher Verfahrensmangel: Die Begründung des angefochtenen Bescheids hält nur die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien in Volltextform fest. Als Beurteilung wird lediglich festgehalten, dass die Einwendungen des Beschuldigten nicht geeignet waren, ihn von den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu entlasten und, dass es der Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zusteht und sie sogar verpflichtet ist, den Ausführungen des Arbeitsinspektorats im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu folgen. Dagegen ist einzuwenden, dass gem. §§ 45f AVG eine entsprechende VerpflichtungDagegen ist einzuwenden, dass gem. Paragraphen 45 f, AVG eine entsprechende Verpflichtung den Angaben eines Organs grundsätzlich höhere Aussagekraft zu verleihen nicht entnommen werden kann. Vielmehr gibt es keine festen Beweisregeln, daher sind die maßgeblichen Erwägungen bei der Beweiswürdigung anzugeben. Andernfalls würde die ungeprüft übernommene Darstellung seitens der Behörde auf eine faktische Unanfechtbarkeit von Entscheidungen, deren zugrundliegender Sachverhalt durch eine Behörde angezeigt wurde, hinauslaufen. Jedenfalls kann sich diese freie Beweiswürdigung nur auf die Feststellung von Tatsachen beziehen. Die rechtliche Beurteilung ist allein von der entscheidenden Behörde vorzunehmen. Der Sachverhalt wurde von beiden Parteien von Anfang an außer Streit gestellt. Die rechtliche Begründung ist daher reduziert auf die Behauptung, dass die Einwendungen des Beschuldigten nicht geeignet waren, ihn von den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu entlasten. Diese Ausführung ohne Begründungswert ist einer fehlenden Begründung gleichzuhalten. Selbst wenn man annimmt, dass die belangte Behörde jene rechtlichen Ausführungen übernimmt, welche vorn Arbeitsinspektorat vorgelegt wurden, so bleibt immerhin noch die zweite Stellungnahme des Beschuldigten, in welcher dieser rechtliche Argumente gegen die Ansichten des Arbeitsinspektorats ausführt, rechtlich nicht beurteilt. Da die Entscheidung durch die Behörde aufgrund des Verfahrensmangels kaum überprüfbar ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften kein anderes Ergebnis erzielt werden kann. Es handelt sich daher um einen wesentlichen Verfahrensmangel. Das angerufene Gericht wird sich daher in rechtlicher Hinsicht insbesondere mit der Beurteilung des Anwendungsbereichs des AZG auseinanderzusetzen haben. Es wurde zwar außer Streit gestellt, dass es sich bei den Transportbegleitern um beliehene Organe der Länder handelt. Es ist jedoch unverständlich wie die aufgrund hoheitlicher Tätigkeit bestehende Haftung nach AHG mit der angeblich gleichzeitig bestehenden Verantwortlichkeit des Dienstgebers gem AZG in Einklang zu bringen ist. Das AZG enthält keine eigenständige Definition des Begriffes Arbeitnehmer. Nach der Judikatur (VwGH 18.6.2008, GZ 2007/11/0196) ist daher auf die Regeln des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen. Der zentrale Begriff des Arbeitsvertrages für das gesamte Arbeitsrecht findet sich in den Bestimmungen der §§ 1151ff ABGB überdes Arbeitsvertragsrechtes abzustellen. Der zentrale Begriff des Arbeitsvertrages für das gesamte Arbeitsrecht findet sich in den Bestimmungen der Paragraphen 1151 f, f, ABGB über den Dienstvertrag (vgl Löschnigg, Arbeitsrecht12
1 nicht anwendbar.Tätigkeiten bedient, sind daher keine Arbeitnehmer und daher schon das Arbeitszeitgesetz
Paragraph eins, Absatz eins, nicht anwendbar. Bezüglich der rechtlichen Qualität des Bestellungsbescheides ist jedenfalls vorauszuschicken, dass es nicht schadet, wenn der Bescheid nicht das Straßenaufsichtsorgan als Person als Adressaten anführt, sondern das durchführende Unternehmen. Wie bereits der OGH in 1 Ob 49/95 feststellte, kommt es nicht auf einen unmittelbaren Bestellungsakt an. Abgesehen davon, kann eine weitergehende Individualisierung in der Ausstellung des Dienstausweises erkannt werden. b) Unrichtige rechtliche Beurteilung: Soweit die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auf den vorliegende Sachverhalt anzuwenden ist, somit die Ausführungen des Arbeitsinspektorates teilt, ist dem zu entgegnen, dass – wie bereits oben ausgeführt – das Arbeitsinspektorat zwar richtigerweise außer Streit stellt, dass es sich bei den Transportbegleitern um beliehene Organe der Länder handelt. Als Straßenaufsichtsorgane sind sie demgemäß als Hilfsorgane der Behörde tätig, weshalb sich die Gebietskörperschaften das Fehlverhalten der Transportbegleiter während der Ausübung der Tätigkeiten auch zurechnen lassen müssen und des– halb auch das Amtshaftungsgesetz zur Anwendung kommt. Wenn das Arbeitsinspektorat in weiterer Folge ausführt, dass die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Z 1 AZG lediglich auf ArbeitnehmerInnen anzuwenden ist, die in einemParagraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG lediglich auf ArbeitnehmerInnen anzuwenden ist, die in einem Arbeitsverhältnis zu Gebietskörperschaft stehen, so übersieht das Arbeitsinspektorat mit dieser Argumentation, dass zunächst überhaupt die Anwendungsbarkeit des § 1 Abs. 1 AZG bejaht werden muss, um in weiterer Folge die Ausnahmen
Paragraph eins, Absatz eins, AZG bejaht werden muss, um in weiterer Folge die Ausnahmen
Absatz 2 diskutieren zu können. Das AZG enthält nämlich keine eigenständige Definition des Begriffes Arbeitnehmer, nach der Judikatur des VwGH (VwGH vom 18.6.2008, GZ 2007/11/0196) ist daher auf die Regeln des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen. Der zentrale Begriff des Arbeitsvertrages für das gesamte Arbeitsrecht findet sich in den Bestimmungen der §§ 1151ff ABGB über den Dienstvertrag. Imfindet sich in den Bestimmungen der Paragraphen 1151 f, f, ABGB über den Dienstvertrag. Im vorliegenden gegenständlichen Fall stellt allerdings kein Arbeitsvertrag sondern der Hoheitsakt der Bestellung zum Organ die Rechtsgrundlage dar. Öffentlich rechtliche Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 AZG,Öffentlich rechtliche Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AZG, dies schon in Folge hoheitlicher Bestellung, die auch in der besonderen Bezeichnung „Beamte“ ihren Ausdruck gefunden hat, während dem Arbeitnehmerbegriff die Gleichberechtigung der Partner auf vertraglicher Fundierung wesenseigen ist. Der Beschuldigte und auch jene Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner hoheitlichen Tätigkeiten bedient, sind daher keine Arbeitnehmer und daher schon das Arbeitszeitgesetz
1 nicht anwendbar.Tätigkeiten bedient, sind daher keine Arbeitnehmer und daher schon das Arbeitszeitgesetz
Paragraph eins, Absatz eins, nicht anwendbar. Es wird daher die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf die vorliegenden Sach- verhalte bestritten, sofern man die Tätigkeiten des Beschuldigten doch unter § 1 Abs. 1 AZG subsumieren möchte, ist jedenfalls die Ausnahmebestimmung desParagraph eins, Absatz eins, AZG subsumieren möchte, ist jedenfalls die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 AZG anzuwenden, diesbezüglich wird auf die Ausführungen oben undParagraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG anzuwenden, diesbezüglich wird auf die Ausführungen oben und in der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 27.2.2015 verwiesen. Weiters schadet weiters nicht, wenn der Bescheid nicht das Straßenaufsichtsorgan als Person als Adressaten anführt, sondern nur das durchführende Unternehmen. Wie bereits der Oberste Gerichtshof zu GZ 1 0b 49/95 feststellte, kommt es nämlich nicht auf einen unmittelbaren Bestellungsakt an. Wenn das Arbeitsinspektorat weiters ausführt, dass in den jeweiligen Bescheiden nicht angeführt ist, zu welchen Zeiten die Transporte tatsächlich auszuführen sind, sondern ausschließlich jene Zeiträume, in denen diese nicht durchgeführt werden dürfen und dadurch eine Dispositionsmöglichkeit für den „Arbeitgeber“ gegeben ist, so ist dem entgegen zu halten, dass – wie bereits ausgeführt – viele Transporte bundesländerübergreifend durchzuführen sind, daher mehrere Bescheide mit unterschiedlichen Auflagen (Zeiten) einzuhalten sind, sodass sich daraus in Summe sehr wohl eine deutliche Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit für das Sondertransportunternehmen ergibt. Es ist daher abermals darauf zu verweisen, dass alle Fahrten mit Dienstzeitüberschreitung nach dem Arbeitszeitgesetz im Rahmen von bescheidmäßig erteilten Transportbewilligungen erfolgt sind und die im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Auflagen einzuhalten waren und auch eingehalten wurden. Wird daher eine Schwertransport durch den jeweiligen Landeshauptmann bewilligt und dabei eine Transportbegleitung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan angeordnet, so wird bei dieser Transportbegleitung hoheitlich, sohin in Vollziehung der Gesetze gehandelt (OGH 10b49/95; ebenso 10b54/95 = RIS Justiz RSOOB7678). Ein Weisungsrecht des Beschuldigten an seine Dienstnehmer hat jedenfalls für die Zeit der Durchführung der entsprechenden Schwertransporte nicht bestanden, da dieses Weisungsrecht beim jeweiligen Leiter der zuständigen Behörde liegt. Daraus ergibt sich aber auch, dass eine Arbeitszeitüberschreitung nach dem Arbeitszeitgesetz nicht vorliegen kann, jedenfalls aber der Beschuldigte für allfällige Überschreitungen von Einsatzzeiten im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes nicht verantwortlich gemacht werden kann, weil ihm eine Weisungsbefugnis nicht zugekommen ist. Auch strafrechtlich sind der Beschuldigte sowie seine Mitarbeiter während der Durchführung der Schwertransporte Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB, wobei es dabei nicht darauf ankommt, ob ein dienstrechtliches Ernennungs- oder Anstellungsverhältnis oder die Einbindung in die Organisationsstruktur des Rechtsträgers vorliegt. Maßgeblich ist alleine die im Namen und mit Willen des Rechtsträgers erfolgte Ausübung der betreffenden Funktion.Auch strafrechtlich sind der Beschuldigte sowie seine Mitarbeiter während der Durchführung der Schwertransporte Beamte im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB, wobei es dabei nicht darauf ankommt, ob ein dienstrechtliches Ernennungs- oder Anstellungsverhältnis oder die Einbindung in die Organisationsstruktur des Rechtsträgers vorliegt. Maßgeblich ist alleine die im Namen und mit Willen des Rechtsträgers erfolgte Ausübung der betreffenden Funktion. c) Grundrechtsverletzung: Da der Spruch der Entscheidung – wie bereits oben dargelegt – durch Ausführungen ohne jeglichen Begründungswert nicht nachvollziehbar ist, stellt dies auch einen Akt der behördlichen Willkür dar, welcher als Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu werten ist. 3) Der Beschuldigte stellt daher die Anträge Das Verwaltungsgericht möge a) eine mündliche Verhandlung anberaumen, b) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren
§b) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren
Paragraph 38 VwGVG iVm g 45 Abs 1 VStG einstellen;38 VwGVG in Verbindung mit g 45 Absatz eins, VStG einstellen; c) in eventu die Strafhöhe auf ein tat— und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“ Am 16.07.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Dem Arbeitsinspektorat wurde die Beschwerde zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Arbeitsinspektorat *** gab dazu nachstehende Stellungnahme ab: „Mit Schreiben vom 17. Juli 2015, Zl. LVwG-S-2009/001-2015, eingelangt beim Arbeitsinspektorat am 10. September 2015, wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt zur Stellungnahme übermittelt.
1 und 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl.Nr. 27, nimmt das Arbeitsinspektorat wie folgt Stellung:
Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl.Nr. 27, nimmt das Arbeitsinspektorat wie folgt Stellung: Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Tatvorwurf vom Beschuldigten in seiner Beschwerde vom
b der ARG-VO besteht eine Ausnahme zur Erfüllung dringender Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere solcher im Rahmen des „Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)“, womit ebenfalls „hoheitliche“ Tätigkeiten erfasst sind. Ebenso ganz klar hoheitlich sind „Alle Tätigkeiten, Gleiches gilt für die Österreichische Nationalbank, die in der Literatur meistens als das Paradebeispiel für ein beliehenes Unternehmen bezeichnet wird.
Abschnitt römisch sechzehn Ziffer 15, Litera b, der ARG-VO besteht eine Ausnahme zur Erfüllung dringender Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere solcher im Rahmen des „Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)“, womit ebenfalls „hoheitliche“ Tätigkeiten erfasst sind. Ebenso ganz klar hoheitlich sind „Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren unbedingt notwendig sind.“ (Abschnitt XVI Z 16 ARG-VO), sowie die Durchführung von Baustellenkontrollen zur Durchführung von Erhebungen über die Einhaltung der Bestimmungen des BUAG und des AVRAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Abschnitt XVI Z 17a ARG-VO). die zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren unbedingt notwendig sind.“ (Abschnitt römisch sechzehn Ziffer 16, ARG-VO), sowie die Durchführung von Baustellenkontrollen zur Durchführung von Erhebungen über die Einhaltung der Bestimmungen des BUAG und des AVRAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Abschnitt römisch sechzehn Ziffer 17 a, ARG-VO). Alle diese genannten Beispiele setzen die Geltung von AZG und ARG auch für hoheitliche Tätigkeiten voraus! Nach Ansicht des Arbeitsinspektorates kann somit kein Zweifel mehr an der Anwendbarkeit des AZG im gegenständlichen Fall bestehen. Daher wird der Antrag gestellt, das erstinstanzliche Straferkenntnis der BH Baden vom
VO als beeidete Straßenaufsichtsorgane. In der Regel wurden nur Personen beschäftigt, die die Bewilligung für alle Bundesländer, außer Tirol und Vorarlberg, besaßen, weil die Transitstrecken, auf denen die Transporte begleitet wurden, durch fast alle Bundesländer gehen. Die Transportbegleitung fällt in der Wirtschaftskammer in die Sparte „Fahrschulen, allgemeiner Verkehr“. Auf die gegenständlichen Dienstverhältnisse ist ein Kollektivvertrag nicht anzuwenden. Im ersten Halbjahr 2014 waren von der C OG ca. 20 Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet. Sie wurden als Arbeiter aufgenommen in ihrer Tätigkeit als Transportbegleiter. Voraussetzung für die Einstellung war jeweils die Vereidigung
Paragraph 97, Absatz 2, StVO als beeidete Straßenaufsichtsorgane. In der Regel wurden nur Personen beschäftigt, die die Bewilligung für alle Bundesländer, außer Tirol und Vorarlberg, besaßen, weil die Transitstrecken, auf denen die Transporte begleitet wurden, durch fast alle Bundesländer gehen. Die Transportbegleitung fällt in der Wirtschaftskammer in die Sparte „Fahrschulen, allgemeiner Verkehr“. Auf die gegenständlichen Dienstverhältnisse ist ein Kollektivvertrag nicht anzuwenden. Die Transporte werden in der Weise durchgeführt, dass anhand des für jeden Sondertransport erforderlichen Bescheides, aus dem die Anzahl und Art der Transportbegleitung und die Zeiten, in denen die Transporte nicht zulässig sind, hervorgehen, vom Disponent die verfügbaren Transportbegleiter ausgesucht werden. In jedem Fahrzeug befindet sich ein „Stempelprogramm“, wo die Fahrer Fahrzeiten und Ruhezeiten eingeben müssen. Die Arbeitnehmer werden nach Stunden bezahlt, die Pausen sind keine Arbeitszeit. Wenn sie länger unterwegs sind, erhalten sie Diäten. Unter normalen Bedingungen ist es möglich von *** nach *** einen Transport in viereinhalb Stunden durchzuführen. Die Transportbegleiter fahren von ihren Wohnorten weg, um den Transport dann an einer bestimmten Stelle zu übernehmen. Hinsichtlich der Einhaltung der im Bescheid festgelegten Vorgaben, ist der Transportbegleiter für deren Einhaltung als Organ der Straßenaufsicht
VO der bescheidausstellenden Behörde verantwortlich. Der Beschwerdeführer als „Chef“ kann seinen Arbeitnehmern in diesen Angelegenheiten keine Weisungen erteilen. Bei praktischen Problemen wenden sich die Fahrer an den Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Einhaltung der im Bescheid festgelegten Vorgaben, ist der Transportbegleiter für deren Einhaltung als Organ der Straßenaufsicht
Paragraph 97, Absatz 2, StVO der bescheidausstellenden Behörde verantwortlich. Der Beschwerdeführer als „Chef“ kann seinen Arbeitnehmern in diesen Angelegenheiten keine Weisungen erteilen. Bei praktischen Problemen wenden sich die Fahrer an den Beschwerdeführer. Mit der Frage, ob das AZG auf die Transportbegleiter anzuwenden ist, beschäftigte sich der Beschwerdeführer nicht. Das Thema Arbeitszeiten bzw. Ruhezeiten wurden so wie branchenüblich gehandhabt. Im im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitraum hat der für die Überprüfung der Zeiten zuständige Mitarbeiter nicht sehr darauf geachtet. Ein wirklich funktionierendes Kontrollsystem gab es in dieser Zeit nicht. Vom Beschwerdeführer wurden die vom Arbeitsinspektorat festgestellten Beschäftigungs- bzw. Einsatzzeiten der Arbeitnehmer nicht bestritten. Ausdrücklich wurde auch nicht bestritten, dass durch die tatsächlich erforderlich gewesenen Einsatzzeiten der Dienstnehmer die Bestimmungen des AZG überschritten bzw. verletzt wurden. In der Beschwerde wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass das AZG für das Gewerbe der Transportbegleiter überhaupt nicht anwendbar ist, da die Übertretungen ausschließlich in Durchführung hoheitlicher Bescheide in der Funktion als Organe der Straßenaufsicht iSd § 97 Abs. 1 StVO geschahen. Daher wären die Bestimmungen über die Einsatzzeiten der Organe für Bundespolizei (Beamtendienstrecht) anzuwenden, welche keine dem AZG vergleichbaren Beschränkungen kennen. Im Beschwerdeverfahren ist daher ausschließlich diese Rechtsfrage zu lösen.In der Beschwerde wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass das AZG für das Gewerbe der Transportbegleiter überhaupt nicht anwendbar ist, da die Übertretungen ausschließlich in Durchführung hoheitlicher Bescheide in der Funktion als Organe der Straßenaufsicht iSd Paragraph 97, Absatz eins, StVO geschahen. Daher wären die Bestimmungen über die Einsatzzeiten der Organe für Bundespolizei (Beamtendienstrecht) anzuwenden, welche keine dem AZG vergleichbaren Beschränkungen kennen. Im Beschwerdeverfahren ist daher ausschließlich diese Rechtsfrage zu lösen. Die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen lauten: § 1 Abs. 1 AZG:Paragraph eins, Absatz eins, AZG: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 1 Abs. 2 Z 1 AZG:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG:
1 bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches (§ 12c) und des Rechts auf Information (§ 12d), die Definition der Nacht
Paragraph 12 a, Absatz eins, bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches (Paragraph 12 c,) und des Rechts auf Information (Paragraph 12 d,), die Definition der Nacht
Paragraph 12 b, Absatz 2, Ziffer eins, hinsichtlich der Untersuchungen (Paragraph 12 b,) unberührt. § 15d AZG i.d.g.F.:Paragraph 15 d, AZG i.d.g.F.:
abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken
Paragraph 15 e, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken
2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, beeidete Straßenaufsichtsorgane mit der Begleitung von Sondertransporten beauftragt werden, sind Abweichungen nach Abs. 1 auch zulässig, wenn dies für die Sicherheit der Ladung des Sondertransportes erforderlich ist.
Paragraph 97, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, beeidete Straßenaufsichtsorgane mit der Begleitung von Sondertransporten beauftragt werden, sind Abweichungen nach Absatz eins, auch zulässig, wenn dies für die Sicherheit der Ladung des Sondertransportes erforderlich ist. § 16 AZG:Paragraph 16, AZG:
der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle
den Abs. 2 bis 4 erfaßt.
den Absatz 2 bis 4 erfaßt. § 6 BDG:Paragraph 6, BDG:
VO auf ihre Dienstpflicht vereidigt. Es ist unerlässlich, dass dem Leiter, der für die Handhabung der für die Verkehrspolizei zuständigen monokratisch organisierten Behörde, eine durch das Weisungsrecht (Art. 20 Abs. 1 B-VG) garantierte Einflussmöglichkeit auf die dienstliche Tätigkeit dieser (Hilfs-)Organe eingeräumt ist. Worauf sich die dem Weisungsrecht des Behördenleiters korrespondierende Gehorsamspflicht seiner Hilfsorgane gründet, ob ihr ein Dienstverhältnis – welcher Art und zu wem auch immer – oder ein sonstiger Vertrag etc. zu Grunde liegt, ist demgegenüber ohne Bedeutung, sofern bloß der Weisungszusammenhang garantiert ist (Pürstl, StVO § 97, Anm. 2). Transportbegleiter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Organe der Straßenaufsicht und als solche
Paragraph 97, Absatz 2, StVO auf ihre Dienstpflicht vereidigt. Es ist unerlässlich, dass dem Leiter, der für die Handhabung der für die Verkehrspolizei zuständigen monokratisch organisierten Behörde, eine durch das Weisungsrecht (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) garantierte Einflussmöglichkeit auf die dienstliche Tätigkeit dieser (Hilfs-)Organe eingeräumt ist. Worauf sich die dem Weisungsrecht des Behördenleiters korrespondierende Gehorsamspflicht seiner Hilfsorgane gründet, ob ihr ein Dienstverhältnis – welcher Art und zu wem auch immer – oder ein sonstiger Vertrag etc. zu Grunde liegt, ist demgegenüber ohne Bedeutung, sofern bloß der Weisungszusammenhang garantiert ist (Pürstl, StVO Paragraph 97,, Anmerkung 2). Nach Meinung Pürstl (Pürstl, StVO § 97, Anm. 8) ist die Praxis der Länder private Transportbegleiter
Abs. 2 StVO zu Organen der Straßenaufsicht zu bestellen unrichtig. Organisatorische Normen über die Bestellung von Organen im Bereich der Landesverwaltung zu erlassen, fällt
Die Tätigkeit der bestellen Aufsichtsorgane unterliegt der Aufsicht der zuständigen Straßenpolizeibehörde und ist ihr aus der Sicht des Rechtschutzes zuzurechnen. Die Organe der Straßenaufsicht handeln ungeachtet ihrer organisatorischen Unterstellung jeweils im Namen jener Behörde, die für die Straßenpolizei zuständig ist. Nach Meinung Pürstl (Pürstl, StVO Paragraph 97,, Anmerkung 8) ist die Praxis der Länder private Transportbegleiter
Absatz 2, StVO zu Organen der Straßenaufsicht zu bestellen unrichtig. Organisatorische Normen über die Bestellung von Organen im Bereich der Landesverwaltung zu erlassen, fällt
Die Tätigkeit der bestellen Aufsichtsorgane unterliegt der Aufsicht der zuständigen Straßenpolizeibehörde und ist ihr aus der Sicht des Rechtschutzes zuzurechnen. Die Organe der Straßenaufsicht handeln ungeachtet ihrer organisatorischen Unterstellung jeweils im Namen jener Behörde, die für die Straßenpolizei zuständig ist. Die Bestellung „Privater“ zur Begleitung von Sondertransportbegleitung wurde zu dem Zweck geschaffen, um die Exekutive von „artfremden Tätigkeiten“ zu entlasten. Bei der Transportbegleitung wird hoheitlich gehandelt, ob in Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei oder des Kraftfahrwesens, wodurch sich eine unterschiedliche Zuordnung von schädigendem Organhandeln entweder dem Bund oder dem Land ergibt, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage irrelevant. Durch den Widerruf der Betrauung mit der staatlichen Funktion der Straßenaufsicht wird nicht in die subjektive Rechtsphäre des Organwalters eingegriffen. Dem mit der Funktion der Straßenaufsicht nach § 97 StVO betrauten Organwalter sind weder landes- noch bundesgesetzlich (Verfahrens-)Rechte im Verfahren anlässlich des Widerrufes seiner staatlichen Funktion eingeräumt. Mit der Ausübung dieser staatlichen Funktion sind auch keine weiteren durch Gesetz eingeräumte wirtschaftliche Rechte verbunden, deren Entzug einen Eingriff in die Rechtsphäre des Organwalters bewirken würden, wobei es sich bei dem wirtschaftlichen Auswirkungen bloß um wirtschaftliche Reflexwirkungen handelt (VfGH vom 16.12.2004, B 404/04 u.a., VwGH vom 12.09.2006, 2006/02/0147). Durch den Widerruf der Betrauung mit der staatlichen Funktion der Straßenaufsicht wird nicht in die subjektive Rechtsphäre des Organwalters eingegriffen. Dem mit der Funktion der Straßenaufsicht nach Paragraph 97, StVO betrauten Organwalter sind weder landes- noch bundesgesetzlich (Verfahrens-)Rechte im Verfahren anlässlich des Widerrufes seiner staatlichen Funktion eingeräumt. Mit der Ausübung dieser staatlichen Funktion sind auch keine weiteren durch Gesetz eingeräumte wirtschaftliche Rechte verbunden, deren Entzug einen Eingriff in die Rechtsphäre des Organwalters bewirken würden, wobei es sich bei dem wirtschaftlichen Auswirkungen bloß um wirtschaftliche Reflexwirkungen handelt (VfGH vom 16.12.2004, B 404/04 u.a., VwGH vom 12.09.2006, 2006/02/0147). Die Vereidigung als Organ der Straßenaufsicht begründet, wie schon aus der zitierten Judikatur hervorgeht, weder ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis nach dem BDG noch nach den jeweiligen Bestimmungen der Bundesländer über Landesbeamte. Auch ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu Bund oder Land wird dadurch nicht begründet. Aus der Hinzufügung des Abs. 2 zu § 15d AZG seit 01.01.2016, nach dem tatgegenständlichen Zeitraum, ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber auch schon bisher von der Geltung des AZG für Begleiter von Sondertransporten ausging, sonst hätte die Ausdehnung der Bestimmung auf die Transportbegleiter keinen Sinn. Wenn der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, dass das AZG nicht anzuwenden sei, hätte es dieser Bestimmung nicht bedurft.Aus der Hinzufügung des Absatz 2, zu Paragraph 15 d, AZG seit 01.01.2016, nach dem tatgegenständlichen Zeitraum, ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber auch schon bisher von der Geltung des AZG für Begleiter von Sondertransporten ausging, sonst hätte die Ausdehnung der Bestimmung auf die Transportbegleiter keinen Sinn. Wenn der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, dass das AZG nicht anzuwenden sei, hätte es dieser Bestimmung nicht bedurft. Das mit den Transportbegleitern abgeschlossene Vertragsverhältnis erfüllt alle Merkmale eines Dienstvertrags iSd § 1151 ff AGBG. Das mit den Transportbegleitern abgeschlossene Vertragsverhältnis erfüllt alle Merkmale eines Dienstvertrags iSd Paragraph 1151, ff AGBG. In der C OG waren im 1. Halbjahr 2014 ca. 20 Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet. Die Vereidigung als Transportbegleiter
VO ist die Voraussetzung für die Begründung des Dienstverhältnisses mit der C OG. Die beschäftigten Arbeitnehmer werden vom Disponenten zur Durchführung der Transporte eingeteilt. In der C OG waren im 1. Halbjahr 2014 ca. 20 Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet. Die Vereidigung als Transportbegleiter
Paragraph 97, Absatz 2, StVO ist die Voraussetzung für die Begründung des Dienstverhältnisses mit der C OG. Die beschäftigten Arbeitnehmer werden vom Disponenten zur Durchführung der Transporte eingeteilt. Der Zweck der Möglichkeit zur Auslagerung der Transportbegleitung an Private liegt gerade darin, dass die Leistungserbringung verwaltungsextern über den Markt durchgeführt werden sollen. Aus welchen Gründen in diesen Fällen das AZG nicht zur Anwendung kommen soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Die Tätigkeit der Transportbegleiter im Unternehmen der C OG fällt daher unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 AZG. Der Zweck der Möglichkeit zur Auslagerung der Transportbegleitung an Private liegt gerade darin, dass die Leistungserbringung verwaltungsextern über den Markt durchgeführt werden sollen. Aus welchen Gründen in diesen Fällen das AZG nicht zur Anwendung kommen soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Die Tätigkeit der Transportbegleiter im Unternehmen der C OG fällt daher unter die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, AZG. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft etc. im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 AZG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da ein Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, einem Fond oder zu einer Anstalt nicht vorliegt. Die Tatsache, dass sämtliche Sondertransporte nur im Rahmen der bescheidmäßig erteilten Transportbewilligungen durchgeführt werden dürfen und die im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Auflagen einzuhalten sind, impliziert nicht, dass das AZG auf diese Transporte nicht anwendbar wäre. Die Transportbewilligungen haben den Zweck, die Bedingungen für eine sichere Verbringung von besonderen Gütern im Bundesgebiet vorzugeben. Darin sind die Bedingungen festgelegt unter denen derartige Transporte durchgeführt werden können. Daraus ergibt sich nicht, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen, wie das AZG, die ein völlig anderes Ziel verfolgen, nämlich den Schutz der Beschäftigten, außer Kraft gesetzt sind. Zudem sind die Transportbegleiter nur während der unmittelbaren Begleitung von Sondertransporten als Organe der Straßenaufsicht anzusehen. Außerhalb dieser Tätigkeit verfügen sie über keine sich aus ihrer Stellung ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere auf der Fahrt von bzw. zu einer Transportbegleitung.Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft etc. im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da ein Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, einem Fond oder zu einer Anstalt nicht vorliegt. Die Tatsache, dass sämtliche Sondertransporte nur im Rahmen der bescheidmäßig erteilten Transportbewilligungen durchgeführt werden dürfen und die im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Auflagen einzuhalten sind, impliziert nicht, dass das AZG auf diese Transporte nicht anwendbar wäre. Die Transportbewilligungen haben den Zweck, die Bedingungen für eine sichere Verbringung von besonderen Gütern im Bundesgebiet vorzugeben. Darin sind die Bedingungen festgelegt unter denen derartige Transporte durchgeführt werden können. Daraus ergibt sich nicht, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen, wie das AZG, die ein völlig anderes Ziel verfolgen, nämlich den Schutz der Beschäftigten, außer Kraft gesetzt sind. Zudem sind die Transportbegleiter nur während der unmittelbaren Begleitung von Sondertransporten als Organe der Straßenaufsicht anzusehen. Außerhalb dieser Tätigkeit verfügen sie über keine sich aus ihrer Stellung ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere auf der Fahrt von bzw. zu einer Transportbegleitung. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher sehr wohl von der Geltung des AZG im vorliegenden Fall auszugehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass von der Verwaltungsstrafbehörde zu den vorliegenden Übertretungen hinsichtlich des Ausmaßes der Überschreitungen der Arbeitszeiten in der Höhe der Strafen entsprechend differenziert wurde. Zu der Höhe der im Einzelnen verhängten Strafen enthält die Beschwerde auch keine Ausführungen. Aus der Vielzahl von begangenen und nebeneinander bestraften Verwaltungsübertretungen kommt es zur Verhängung einer (insgesamt) hohen Strafe. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers laut seinen Angaben in der Verhandlung (monatliches Einkommen ca. 2.000 Euro, keine Sorgepflichten, als wesentliches Vermögen ein Einfamilienhaus, welches vor 20 Jahren mit ca. 2 Mio. Schilling belastet wurde) wurden berücksichtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2009.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.