← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-281/001-2016'}

Obsah (5)§ 28§ 59§ 21aArt. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-281/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 05. Februar 2016 (Anpassungsauftrag) richtet, wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Klarstellend wird der Spruchpunkt II. jedoch hinsichtlich der Teichgröße wie folgt richtiggestellt: „Der Teich hat ein Ausmaß von 104 m³, wobei diese Anlage eine Länge von ca. 27 m, eine Breite von 7 m und eine Wassertiefe von 55 cm im Durchschnitt aufweist.“Klarstellend wird der Spruchpunkt römisch zwei. jedoch hinsichtlich der Teichgröße wie folgt richtiggestellt: „Der Teich hat ein Ausmaß von 104 m³, wobei diese Anlage eine Länge von ca. 27 m, eine Breite von 7 m und eine Wassertiefe von 55 cm im Durchschnitt aufweist.“ 2. Die Frist zur Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen wird

§ 59Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 31. August 2017.Die Frist zur Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen wird

Paragraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG neu festgelegt bis

  1. August
  2. Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Melk erließ den Bescheid vom
  3. Februar 2016, mit dem dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke (FS) und der außerbücherlichen Grundeigentümerin DI IS gegenüber einerseits das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte mit den Postzahlen *** (Wasserkraftanlage am ***) und des Wasserrechts mit der Postzahl *** (Kühlwasserentnahme aus demselben Bach) bei gleichzeitiger Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen festgestellt wurde und andererseits in Spruchpunkt II.

§ 21a

WRG 1959 ein Anpassungsauftrag für das Wasserbenutzungsrecht mit der Postzahl *** zur Anpassung an den Stand der Technik in Form einer Abänderung dieses Wasserbenutzungsrechtes erteilt wurde.Die Bezirkshauptmannschaft Melk erließ den Bescheid vom 05. Februar 2016, mit dem dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke (FS) und der außerbücherlichen Grundeigentümerin DI IS gegenüber einerseits das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte mit den Postzahlen *** (Wasserkraftanlage am ***) und des Wasserrechts mit der Postzahl *** (Kühlwasserentnahme aus demselben Bach) bei gleichzeitiger Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen festgestellt wurde und andererseits in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 21 a, WRG 1959 ein Anpassungsauftrag für das Wasserbenutzungsrecht mit der Postzahl *** zur Anpassung an den Stand der Technik in Form einer Abänderung dieses Wasserbenutzungsrechtes erteilt wurde. Mit diesem Abänderungsbescheid (Spruchpunkt II.) wurde das Maß der Wasserbenutzung mit 100 l pro Sekunde der Entnahme aus dem *** beibehalten, das Wasserbenutzungsrecht wurde aber befristet bis

  1. Dezember 2046 erteilt. Gleichzeitig wurden Anpassungen, herzustellen bis
  2. Dezember 2016, auferlegt, die sich zusammengefasst wie folgt darstellen: Der Mühlbach bleibt als Ausleitung bis zum Abwurfkanal nach dem Landschaftsteich unverändert, das gesamte Wasser wird über den Abwurfkanal rechts in den *** abgeleitet. Der Mühlbach wird dadurch auf 470 m verkürzt. 2 m bachab vom Landschaftsteich wird der Mühlbach mit einer Betonmauer dauerhaft und flüssigkeitsdicht verschlossen. Weiters erfolgt eine Abmauerung am Ende des Werkstättengebäudes auf Grundstück Nr. ***, die dazwischenliegende Mühlbachstrecke wird verfüllt. Der übrige Werkskanal (= Mühlbach) wird bis zur rechtsufrigen Einmündung in den *** als Regenwasserkanal unverändert belassen. Der Landschaftsteich hat ein Volumen von ca. 104 m³, eine Länge von ca. 27 m, eine Breite von 7 m und eine Wassertiefe von 55 cm im Durchschnitt.Mit diesem Abänderungsbescheid (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde das Maß der Wasserbenutzung mit 100 l pro Sekunde der Entnahme aus dem *** beibehalten, das Wasserbenutzungsrecht wurde aber befristet bis
  3. Dezember 2046 erteilt. Gleichzeitig wurden Anpassungen, herzustellen bis
  4. Dezember 2016, auferlegt, die sich zusammengefasst wie folgt darstellen: Der Mühlbach bleibt als Ausleitung bis zum Abwurfkanal nach dem Landschaftsteich unverändert, das gesamte Wasser wird über den Abwurfkanal rechts in den *** abgeleitet. Der Mühlbach wird dadurch auf 470 m verkürzt. 2 m bachab vom Landschaftsteich wird der Mühlbach mit einer Betonmauer dauerhaft und flüssigkeitsdicht verschlossen. Weiters erfolgt eine Abmauerung am Ende des Werkstättengebäudes auf Grundstück Nr. ***, die dazwischenliegende Mühlbachstrecke wird verfüllt. Der übrige Werkskanal (= Mühlbach) wird bis zur rechtsufrigen Einmündung in den *** als Regenwasserkanal unverändert belassen. Der Landschaftsteich hat ein Volumen von ca. 104 m³, eine Länge von ca. 27 m, eine Breite von 7 m und eine Wassertiefe von 55 cm im Durchschnitt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wird, es würde sich um eine Neuvergabe des bisherigen Wasserrechtes handeln, da das alte Wasserrecht bis 2023 (90 Jahre) befristet gewesen sei. In der Beschwerde wird auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  5. Dezember 2015 verwiesen, in welchem zu diesem Punkt die Ansicht vertreten wird, dass das Wasserbenutzungsrecht *** für den Teich mit Bewilligung aus dem Jahr 1933 unbefristet, also 90 Jahre, erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei prinzipiell gegen einen Mühlbach durch ihr Grundstück Nr. ***, KG ***. Angemerkt wurde in der Beschwerde, dass ein Erlöschenstatbestand vorliegen könnte und für diesen Fall als letztmalige Vorkehrung die Auflassung des Mühlbaches verlangt werde. Einer Verlängerung des Wasserrechtes ab 2023 werde nicht zugestimmt. Sollte das Wasserrecht jedoch aufrecht bleiben, so müsste auch die Laufzeit (Anmerkung: nämlich nur bis 2023) unverändert sein. Auf das Schreiben vom
  6. Dezember 2015 wurde weiters verwiesen, in dem die Entfernung des Mühlbaches und Verfüllung begehrt wurde. Wenn dem nicht nachgekommen werden könne, müssten die ersten Meter der Ausleitung ab der Wehranlage mit einer tragbaren Abdeckung versehen werden. Damit wäre der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Bewirtschaftung ihres Grundes möglich. Zukünftige Arbeiten bei der Ausleitungsstrecke auf ihrem Grundstück müssten terminlich mit ihr abgesprochen werden. Die Vereinbarung vom
  7. Jänner 2016 bezüglich der Sanierung der Ausleitungsstelle sei nur für die bekannte Laufzeit des Wasserrechtes bis 2023 abgeschlossen worden. Zur Vorgeschichte: Mit Bescheid vom
  8. Oktober 1933 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk die wasserrechtliche Bewilligung für eine Teichanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, welche die Wasserbuchpostzahl *** erhielt. Die Bewilligung wurde unbefristet erteilt. In den Projektsunterlagen von DI RK ZT GmbH vom März 2015 ist festgehalten, dass der Teich mit der Postzahl *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im November 2011 abgelassen und zwecks Durchführung nahegelegener Abbrucharbeiten zugeschüttet worden war, jedoch im September 2014 in geringerem Ausmaß (104 m³) wiederhergestellt wurde. Damit stimmt auch das Ergebnis der Besprechung vom
  9. Juni 2012 samt durchgeführtem Lokalaugenschein, welches im Aktenvermerk vom
  10. Juni 2012 festgehalten ist, überein. In diesem Aktenvermerk wird ausgeführt, dass das Wasserrecht zur Postzahl *** nicht erloschen werden solle und ein Projekt für eine (neue) Teichanlage auszuarbeiten sei. Vom Projektanten RK wurden auch Überlegungen hinsichtlich einer Verlegung des ursprünglich mit Bescheid vom
  11. Oktober 1933 wasserrechtlich bewilligten Teiches auf das Grundstück Nr. *** angestellt und dazu Vorabzüge eines Projektes der Behörde vorgelegt. Zur Ausführung gelangte jedoch dann die neuerliche Herstellung des Teiches auf Grundstück Nr. ***, KG ***, an der ursprünglichen Stelle, jedoch in etwas geringerer Dimension (104 m³). Die Projektsunterlagen vom März 2015 von RK ZT GmbH, welche mit der Bezugsklausel auf den angefochtenen Bescheid vom
  12. Februar 2016 versehen sind, enthalten diese geringer dimensionierte Teichanlage. In der am
  13. November 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung der belangten Behörde wurden von der Beschwerdeführerin Einwendungen dahingehend vorgebracht, dass die linksseitige Ufermauer saniert werden möge und eine Lösung für die offene Gewässerstrecke auf ihrem Grundstück gewünscht werde. Eine Vereinbarung vom
  14. Jänner 2016 zwischen der Beschwerdeführerin und den Konsenswerbern, vertreten durch FS, wurde der Behörde vorgelegt. Darin ist festgehalten, dass die linke schadhafte Ufermauer einige Meter abgetragen und durch Beton- bzw. Steinmauerwerk erneuert werden soll sowie die Höhe dem Bestand angepasst wird. Die ersten offenen Meter der Ausleitung bis zum Schlammfang werden nach dieser Vereinbarung mit einer mobilen 5 cm starken Lärchenpfostenabdeckung versehen, vor einer erforderlichen Schlammentfernung wird die Familie der Beschwerdeführerin rechtzeitig verständigt und der Termin vereinbart. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Die Wasserrechte zu den Postzahlen *** (Wasserkraftanlage) und *** (Kühlwasserentnahme) sind erloschen, eine Teichanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, besteht seit September 2014 in einem Ausmaß von 104 m³, wobei diese Anlage eine Länge von ca. 27 m, eine Breite von 7 m und eine Wassertiefe von 55 cm im Durchschnitt hat. Die Anlage wurde im November 2011 vorübergehend entleert und verfüllt, um eine benachbarte Holzdämpfungsanlage (Halle) gefahrlos abtragen zu können. Der Landschaftsteich wird mit Wasser vom *** über den vorhandenen Mühlbach gespeist. DI IS ist nunmehr Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 21a WRG 1959 lautet:Paragraph 21 a, WRG 1959 lautet: „

(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.„
(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Absatz eins, sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt Paragraph 103, Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
  1. a)der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
  2. b)bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
  3. c)verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
  4. d)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003)
  5. d)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,)
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (Paragraph 92,) oder ein Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) vor, so dürfen Maßnahmen nach Absatz eins, darüber nicht hinausgehen.
(5)Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.“
(5)Die Absatz eins bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.“ Spruchpunkt I. ist in Rechtskraft erwachsen. Die erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom
  1. Februar
  2. In diesem Spruchpunkt wurde eine Abänderung der unter der Postzahl *** wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlage „Landschaftsteich“ bewilligt. Als Rechtsgrundlage wurde § 21a WRG 1959 herangezogen.Spruchpunkt römisch eins. ist in Rechtskraft erwachsen. Die erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom
  3. Februar
  4. In diesem Spruchpunkt wurde eine Abänderung der unter der Postzahl *** wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlage „Landschaftsteich“ bewilligt. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 21 a, WRG 1959 herangezogen. Bewilligt wurde eine geringfügige Abweichung der wasserrechtlich bewilligten Anlage dahingehend, dass diese nunmehr eine Größe von 104 m³ anstatt von bisher 170 m³ hat. Die Speisung erfolgt über den vorhandenen Mühlbach, über welchen auch die beiden erloschenen Wasserbenutzungsrechte *** und *** ausgeübt werden konnten. Der Mühlbach bleibt ab der Ausleitung aus dem *** bis zum Abwurfkanal nach dem Landschaftsteich unverändert, das Wasser wird über den Abwurfkanal künftig rechts in den *** eingeleitet, der Mühlbach damit auf 470 m verkürzt. 2 m bachab vom Landschaftsteich wird der Mühlbach mit einer Mauer verschlossen, weiters erfolgt eine Abmauerung beim Gebäude auf Grundstück Nr. *** (Werkstätte). Dazwischen wird der Mühlbach verfüllt, der übrige Werkskanal (Mühlbach) bis zur rechten Einmündung in den *** bleibt als Regenwasserkanal erhalten. Gegen diesen Umfang der Bewilligung wendet sich die Beschwerdeführerin, welche Eigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, ist. Vorgebracht wird, dass es sich um eine Neuvergabe eines Wasserrechtes handle, da die ursprüngliche Bewilligung nach 90 Jahren, nämlich 2023, erlöschen würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  5. Oktober 1933 ein unbefristetes Wasserbenutzungsrecht für einen Teich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Punkt auf ihre Stellungnahme vom
  6. Dezember 2015 verwiesen, in welcher sie die Rechtsansicht vertritt, dass ein unbefristetes Recht für 90 Jahre erteilt sei. Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Eine Befristung wurde im genannten Bescheid aus dem Jahr 1933 nicht ausgesprochen. In der Beschwerde wird auch auf ein allfälliges Erlöschen des Wasserrechtes zur Postzahl *** hingewiesen. Für den Fall, dass von der Behörde ein Erlöschen festgestellt werden würde, würde die Beschwerdeführerin um die Auflassung des Mühlbaches als letztmalige Vorkehrung ersuchen, um ihr Grundstück wieder gut bearbeiten zu können. Der gegenständliche Teich war zwar im Zeitraum vom November 2011 bis September 2014 nicht mehr existent, jedoch ergibt sich aus diesem Umstand kein Erlöschenstatbestand. Der Erlöschenstatbestand der Nichtausübung des Wasserbenutzungsrechtes über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren ist nämlich nicht erfüllt. Im September 2014 wurde die Teichanlage, jedoch im geringerem Ausmaß, wieder an der ursprünglichen Stelle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, hergestellt und mit Wasser aus dem Mühlbach gespeist. Somit ist eine gänzliche Auflassung des Mühlbaches im Rahmen letztmaliger Vorkehrungen nicht zu überlegen. Mit der angefochtenen Bewilligung der Abänderung der Teichanlage zur Postzahl *** durch Anpassung an den Stand der Technik, das ist der Spruchpunkt II. des Bescheides vom
  7. Februar 2016, wurde das ursprünglich unbefristet erteilte Wasserbenutzungsrecht nicht – wie die Beschwerdeführerin meint – verlängert, sondern vielmehr von „unbefristet“ auf einen Zeitraum von 30 Jahren (bis
  8. Dezember 2046) eingeschränkt erteilt. § 21a WRG 1959 ist Grundlage für eine derartige Einschränkung eines Wasserbenutzungsrechtes. Diese Bestimmung geht auch der Regelung in § 21 Abs. 2 WRG 1959, in welcher die Befristung eines Wasserbenutzungsrechtes geregelt ist, als lex specialis vor.Mit der angefochtenen Bewilligung der Abänderung der Teichanlage zur Postzahl *** durch Anpassung an den Stand der Technik, das ist der Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom
  9. Februar 2016, wurde das ursprünglich unbefristet erteilte Wasserbenutzungsrecht nicht – wie die Beschwerdeführerin meint – verlängert, sondern vielmehr von „unbefristet“ auf einen Zeitraum von 30 Jahren (bis
  10. Dezember 2046) eingeschränkt erteilt. Paragraph 21 a, WRG 1959 ist Grundlage für eine derartige Einschränkung eines Wasserbenutzungsrechtes. Diese Bestimmung geht auch der Regelung in Paragraph 21, Absatz 2, WRG 1959, in welcher die Befristung eines Wasserbenutzungsrechtes geregelt ist, als lex specialis vor. Da das Wasserbenutzungsrecht mit der Postzahl *** nunmehr von der Laufzeit her eingeschränkt wurde, ist eine Beeinträchtigung subjektiv öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die ursprünglich erteilte Bewilligung vom
  11. Oktober 1933 ist in Rechtskraft erwachsen und wurden dabei die Rechte der Grundeigentümerin oder ihres Rechtsvorgängers betreffend Grundstück *** berücksichtigt. Auch dem Beschwerdevorbringen kann keine Beeinträchtigung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte durch die Abänderungsbewilligung entnommen werden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Zu der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Vereinbarung vom
  12. Jänner 2016 ist festzuhalten, dass die Sanierung der Ausleitungsstelle Gegenstand der Abänderungsbewilligung vom
  13. Februar 2016 (Spruchpunkt II.) ist und durch diese Maßnahme den Interessen der Beschwerdeführerin betreffend ihr Grundstück 222/1 auch entsprochen wird. Wodurch ihr subjektiv öffentliches Recht durch eine derartige Sanierung beeinträchtigt werden könnte, wird von ihr nicht ausgeführt.Zu der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Vereinbarung vom
  14. Jänner 2016 ist festzuhalten, dass die Sanierung der Ausleitungsstelle Gegenstand der Abänderungsbewilligung vom
  15. Februar 2016 (Spruchpunkt römisch zwei.) ist und durch diese Maßnahme den Interessen der Beschwerdeführerin betreffend ihr Grundstück 222/1 auch entsprochen wird. Wodurch ihr subjektiv öffentliches Recht durch eine derartige Sanierung beeinträchtigt werden könnte, wird von ihr nicht ausgeführt. Da von einem Konsenswerber anzunehmen ist, dass er entsprechend der erteilten Bewilligung das Projekt auch umsetzt und daher auch nicht von einer Konsenswidrigkeit von vorne herein auszugehen ist, kann eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die vorgesehene Ufermauersanierung nicht erkannt werden. Allfällige Mängel oder mangelhafte Ausführungen wären im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren zu behandeln. Mit der Vereinbarung vom
  16. Jänner 2016 wurde auch geregelt, dass die ersten offenen Meter der Ausleitung bis zum Schlammfang mit einer mobilen Lärchenholzabdeckung versehen werden und weiters, dass vor Schlammentfernungen die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie rechtzeitig wegen einer Terminvereinbarung kontaktiert werden. Damit wird auch den Forderungen, welche von der Beschwerdeführerin in der Verhandlungsschrift vom
  17. November 2015 festgehalten wurden, Rechnung getragen. Ein Anspruch auf diese beiden Punkte (mobile Abdeckung, Terminvereinbarung) ergibt sich aus der genannten zivilrechtlichen Vereinbarung. Verstöße dagegen wären im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Beschwerde war abzuweisen. Die Richtigstellung der Teichgröße war aufgrund widersprüchlicher Angaben in Punkt „A) Beschreibung des Wasserbenutzungsrechtes“ (Spruchpunkt II.) zum Projekt vom März 2015 vorzunehmen.Die Richtigstellung der Teichgröße war aufgrund widersprüchlicher Angaben in Punkt „A) Beschreibung des Wasserbenutzungsrechtes“ (Spruchpunkt römisch zwei.) zum Projekt vom März 2015 vorzunehmen. Aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens war die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 5.2.2016 entsprechend neu festzulegen. Da nunmehr DI IS Alleineigentümerin des Grundstückes mit dem Teich ist, war dieses Erkenntnis nur noch sie zuzustellen.Aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens war die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 5.2.2016 entsprechend neu festzulegen. Da nunmehr DI IS Alleineigentümerin des Grundstückes mit dem Teich ist, war dieses Erkenntnis nur noch sie zuzustellen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Rechts- und Tatsachenfragen solcher Art aufgeworfen wurden, welche eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Die mündliche Erörterung hätte nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Es liegt auch keine von der belangten Behörde abweichende Beweiswürdigung vor, die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Die nunmehrige alleinige Konsenswerberin DI IS hat im Schreiben vom
  18. Juli 2016, welches im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur zugesandten Beschwerde verfasst wurde, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt. Da im Sinne der Konsenswerberin entschieden wurde, ist von ihrem Standpunkt aus eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.281.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.