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{'item': 'LVwG-AV-559/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-559/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn EM, ***, ***, vertreten durch Mag. Johannes Krumpel, p.A. NÖ Landesverein für Sachwalterschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom

  1. Mai 2016, Zl. MDJ3-B-15100/005, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2016, vertreten durch seinen Sachwalter, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). 1.
  6. Mit Schreiben vom 10.02.2016 ersuchte die belangte Behörde um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Amtsärztin teilte daraufhin mit, dass am 07.03.2016 eine Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen eines vorangekündigten Hausbesuches hätte stattfinden sollen, die Wohnungstüre jedoch nicht geöffnet worden sei, sodass die Abgabe einer amtsärztlichen Stellungnahme nicht möglich sei. 1.
  7. Mit Schreiben vom 23.03.2016, zu Handen des Sachwalters des Beschwerdeführers als auch adressiert an den Beschwerdeführer persönlich, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sich am 05.04.2016 einer Untersuchung betreffend Arbeitsfähigkeit beim Amtsarzt der belangten Behörde zu unterziehen. Weiters erfolgte der Hinweis, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Mitwirkung abgewiesen werden müsse, sollte er „dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen“. 1.
  8. Die Amtsärztin der belangten Behörde teilte am 11.04.2016 mit, dass der Beschwerdeführer den Termin zur Untersuchung am 05.04.2016 „ohne Angaben von Gründen“ nicht wahrgenommen habe, eine Stellungnahme über seine Arbeitsfähigkeit daher nicht abgegeben werden könne. 1.
  9. Mit Schreiben vom 22.04.2016 teilte die belangte Behörde dem Sachwalter des Beschwerdeführers mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Mitwirkung abgewiesen werden müsse und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme ein. In weiterer Folge informierte die Amtsärztin die zuständige Fachabteilung der belangten Behörde, dass am 04.05.2016 ein weiterer Versuch eines Hausbesuchs des Beschwerdeführers im Beisein seines Sachwalters unternommen worden sei, dieser jedoch ebenso erfolglos verlaufen sei. Derzeit könne daher eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abgegeben werden. 1.
  10. Mit Bescheid vom 10.05.2016, Zl. MDJ3-B-15100/005, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem NÖ MSG ab. Es sei nicht möglich gewesen, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Feststellungen zu treffen, weil er sich nicht durch den Amtsarzt habe untersuchen lassen. Der Beschwerdeführer sei auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen worden. Da er dieser nicht nachgekommen sei und es sich bei der Arbeitsfähigkeit um einen entscheidungserheblichen Sachverhalt handle, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
  11. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei psychisch krank und könne seine Wohnung nicht verlassen. Der Kontakt mit fremden Personen sei bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich. Die belangte Behörde habe in Kenntnis der Umstände selbst beim zuständigen Bezirksgericht die Sachwalterschaft angeregt. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig, Termine wahrzunehmen. Seine Erkrankung sei der Grund für seine Arbeitsunfähigkeit und nicht Anlass, wegen fehlender Mitwirkung einen weiteren Bezug von Leistungen nach dem NÖ MSG abzuweisen. Der Beschwerde wurde ein psychiatrisches Aktengutachten über den Beschwerdeführer beigelegt.
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer EM, geb. am ***, stellte am 12.01.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG. Er ist seit 28.01.2015 besachwaltet (Beschluss des BG Mödling, AZ: 19 P 128/14f). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter, VM, im gemeinsamen Haushalt. Am 07.03.2016 versuchte die Amtsärztin der belangten Behörde, den Beschwerdeführer im Rahmen einer vorangekündigten Untersuchung bei sich zu Hause zu untersuchen. Dies ohne Erfolg, weil die Wohnungstüre nicht geöffnet wurde. Am 05.04.2016 hätte sich der Beschwerdeführer bei der Amtsärztin der belangten Behörde untersuchen lassen sollen. Diesen Termin hat er nicht wahrgenommen. Am 04.05.2016 erfolgte der Versuch eines Hausbesuches durch die Amtsärztin und den Sachwalter. Dabei kam die Mutter des Beschwerdeführers der Amtsärztin im Stiegenhaus entgegen. Die Amtsärztin bekam den Beschwerdeführer erneut nicht zu Gesicht, er ließ sich von ihr nicht untersuchen. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mehrmals nachweislich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert hat, sich einer Untersuchung zu seiner Arbeitsfähigkeit durch die Amtsärztin zu unterziehen. Festgestellt wird, dass die Amtsärztin mehrmals versucht hat, den Beschwerdeführer zu untersuchen. Er hat dies jedoch verweigert. Es konnte keine amtsärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgegeben werden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde bis dato auch nicht nach anderen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften festgestellt.
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. MDJ3-B-15100/
  14. Insbesondere aus den Schreiben der Amtsärztin an die zuständige Fachabteilung der belangten Behörde geht hervor, dass sie mehrmals versucht hat, den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit zu untersuchen. Dem Beschwerdeführer wurde in einem Zeitraum von fünf Monaten mehrmals Gelegenheit gegeben, sich sowohl bei sich zu Hause in seinem gewohnten Umfeld, als auch bei der Amtsärztin untersuchen zu lassen. Offensichtlich bestanden trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen bei mangelnder Mitwirkung weder beim Beschwerdeführer selbst, noch bei seiner Mutter, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, die Bereitschaft, dass sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung unterzieht. Überdies hat sich der Beschwerdeführer am 29.02.2016 von einer Fachärztin für Psychiatrie untersuchen lassen. Insofern erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Untersuchung sei mangels Kontaktmöglichkeit mit der Außenwelt unmöglich, unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer am 29.02.2016 einen Untersuchungstermin wahrnehmen konnte, eine Woche später – nämlich am 07.03.2016 – eine Untersuchung mit Verweis auf seine fehlende Kontaktmöglichkeit mit fremden Personen jedoch nicht mehr hätte möglich sein sollen.
  15. Rechtslage: 5.
  16. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:5.
  17. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 7
(1)[…]
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. […] § 17Paragraph 17
(1)Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2)Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. § 20Paragraph 20
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. […]“
  1. Erwägungen: 6.
  2. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er habe sich nicht untersuchen lassen können, weil er auf Grund seiner Krankheit keine Termine wahrnehmen und lediglich sehr eingeschränkten Kontakt mit Fremden haben könne. Dem sind § 7 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 NÖ MSG entgegenzuhalten: Gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person verpflichtet, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Weiters ist die Hilfe suchende Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Sachwalter gemäß § 17 Abs. 2 NÖ MSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei hat sie sich auch den für die Entscheidungsfindung „unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchungen der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen“. Dem sind Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG entgegenzuhalten: Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person verpflichtet, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Weiters ist die Hilfe suchende Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Sachwalter gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei hat sie sich auch den für die Entscheidungsfindung „unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchungen der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen“. In Zusammenschau von § 7 Abs. 2 zweiter Satz NÖ MSG und § 17 Abs. 2 NÖ MSG bedeutet dies für den gegenständlichen Fall zunächst, dass es bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Person verpflichtend einer amtsärztlichen Untersuchung bedarf, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht schon vorher nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des ASVG festgestellt worden ist. In Zusammenschau von Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz NÖ MSG und Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG bedeutet dies für den gegenständlichen Fall zunächst, dass es bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Person verpflichtend einer amtsärztlichen Untersuchung bedarf, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht schon vorher nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des ASVG festgestellt worden ist. Erfüllt eine Hilfe suchende Person eine ihr gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz iVm § 17 Abs. 2 NÖ MSG auferlegte Pflicht in weiterer Folge nicht, so trifft sie eine – über die sie stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – besondere Verpflichtung dazutun, aus welchen Gründen ihr deren Erfüllung unmöglich war (vgl. VwGH 9.8.2016, Ra 2015/10/0137). Erfüllt eine Hilfe suchende Person eine ihr gemäß Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG auferlegte Pflicht in weiterer Folge nicht, so trifft sie eine – über die sie stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – besondere Verpflichtung dazutun, aus welchen Gründen ihr deren Erfüllung unmöglich war vergleiche VwGH 9.8.2016, Ra 2015/10/0137). Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde bis dato nicht festgestellt, er ist somit auf Grund der Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit, die sich im Verfahren ergeben haben, verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Wenn er nun behauptet, ein Wahrnehmen von (ärztlichen) Terminen sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, so ist dem entgegenzuhalten, dass er sich partiell sehr wohl von Ärzten, auch außerhalb seiner Wohnung, untersuchen lässt, wie die Untersuchung durch die Fachärztin für Psychiatrie in deren Ordination am 29.02.2016 belegt. Somit ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich schon möglich, nicht nur Termine wahrzunehmen, sondern sich auch untersuchen zu lassen. Überdies wurden dem Beschwerdeführer mehrere Möglichkeiten geboten, sich untersuchen zu lassen, woran allerdings offenbar auch seine Mutter – mit der der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt – kein Interesse gehabt hat, als sie der Amtsärztin am 04.05.2016 bereits im Stiegenhaus entgegenkam und sie von der Untersuchung des Beschwerdeführers abhalten wollte. 6.
  3. Im Ergebnis war der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers mangels Mitwirkung abgewiesen hat, zumal der Beschwerdeführer mehrmals schriftlich auf die Konsequenzen der mangelnden Mitwirkung hingewiesen wurde. Der Bescheid war daher nicht zu beanstanden.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage, insbesondere im Hinblick auf die im Akt vorliegenden Bestätigungen über die fehlgeschlagenen Untersuchungsversuche der Amtsärztin, als hinreichend geklärt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.559.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.