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{'item': 'LVwG-AV-818/001-2016'}

Obsah (13)§ 278§ 279§§ 2Art. 133§ 3§ 30a§ 30b§ 61§ 101§ 7§ 12§ 30§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-818/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 278Abs.

1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerde von Frau IW wird

Paragraph 278, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Beschwerde von Herrn FW wird

§ 279Abs.

1 BAO stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat: Der Beschwerde von Herrn FW wird

Paragraph 279, Absatz eins, BAO stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat: Der Berufung von Herrn FW wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als

§§ 2und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.

8230-8, und der geltenden Kanalabgaben-ordnung der Marktgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 66,39 m² und eines Einheitssatzes von € 14,90 eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 1.088,13 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird.Der Berufung von Herrn FW wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als

Paragraphen 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-8, und der geltenden Kanalabgaben-ordnung der Marktgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 66,39 m² und eines Einheitssatzes von € 14,90 eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 1.088,13 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird. 3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Frau IW und Herr FW (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***), auf der ein Wohngebäude errichtet ist. Dieses Gebäude ist mit drei Geschoßen (Erdgeschoß, Kellergeschoß und Obergeschoß) an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. 1.
  3. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.2.
  4. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  5. Februar 1984 wurde den Beschwerdeführern

§§ 2

und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** für die gegenständlichen Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von ATS 33.915,02 (€ 2.464,70) vorgeschrieben. Dabei wurde ein Einheitssatz von ATS 120,- (€ 8,72) und eine Berechnungsfläche von 261,69 m² zugrunde gelegt: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. Februar 1984 wurde den Beschwerdeführern

Paragraphen 2 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** für die gegenständlichen Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von ATS 33.915,02 (€ 2.464,70) vorgeschrieben. Dabei wurde ein Einheitssatz von ATS 120,- (€ 8,72) und eine Berechnungsfläche von 261,69 m² zugrunde gelegt: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 124,47 m² 62,23 m² 2 + 1 186,69 m² Anteil der unbebauten Fläche: 75,00 m² Berechnungsfläche gesamt 261,69 m² 1.2.

  1. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. Oktober 2015 wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer darüber informiert, dass für die gegenständliche Liegenschaft am
  3. Oktober 2015 an Ort und Stelle eine Ergänzungsflächenerhebung hinsichtlich Kanal- und Wasseranschlüssen erfolge. 1.2.
  4. Im Rahmen des Ortsaugenscheines am
  5. Oktober 2015 wurde im Erhebungsbogen festgehalten, dass sich auf der gegenständliche Liegenschaft ein Wohngebäude mit einer bebauten Fläche von 132,78 m² und drei an die Wasserleitung angeschlossenen Geschoßen (Keller-, Erd- und Obergeschoß) befindet. Weiters befindet sich eine Garage mit einer Fläche von 25,13 m² auf der Liegenschaft. Auf dem Erhebungsbogen ist vermerkt, dass der Zeitpunkt der für Wasser- und Kanalanschlussberechnungen relevanten baulichen Veränderungen (Zubau, Geschoßart, etc.) mit dem Jahr 2012 angegeben wird. Dieser Erhebungsbogen wurde von Herrn FW unterfertigt. 1.2.
  6. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  7. März 2016, Zl. KA 89/2016, wurde den Beschwerdeführern

§ 2Abs.

4 und § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** für die in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***), eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.292,35 (inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde als Berechnungsfläche vor der Änderung eine Fläche von 261,71 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche nach der Änderung eine Fläche von 340,56 m² herangezogen wurde:Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. März 2016, Zl. KA 89 aus 2016,, wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** für die in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***), eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.292,35 (inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde als Berechnungsfläche vor der Änderung eine Fläche von 261,71 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche nach der Änderung eine Fläche von 340,56 m² herangezogen wurde: I. Bestand nach der Änderungrömisch eins. Bestand nach der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 132,78 m² 66,39 m² 3 + 1 265,56 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 882,22 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche nach der Änderung 340,56 m² II. Bestand vor der Änderungrömisch zwei. Bestand vor der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 124,47m² 62,24 m² 2+ 1 186,71 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 890,53 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche vor der Änderung 261,71 m² Unter Heranziehung des geltenden Einheitssatzes von € 14,90 wurde sohin ein zur Vorschreibung gelangender Gesamtbetrag von € 1.292,35 errechnet. Dieser Bescheid war adressiert an „FW u. IW“. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt einen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge.Unter Heranziehung des geltenden Einheitssatzes von € 14,90 wurde sohin ein zur Vorschreibung gelangender Gesamtbetrag von € 1.292,35 errechnet. Dieser Bescheid war adressiert an „FW u. IW“. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt einen Hinweis auf die in Paragraph 101, Absatz eins, BAO vorgesehene Rechtsfolge. 1.2.

  1. Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  2. April 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese damit, dass eine Niederschrift über die vorgefundene Situation bei der Ergänzungsflächenerhebung fehle. Die Einleitung der Waschmaschine erfolge in dasselbe (bisher im Erdgeschoß benützte) 50mm Abwasserrohr. Seit der Berechnung 1984 und der Begehung am
  3. Juni 1987 sei kein zusätzliches Rohr oder dergleichen eingebaut worden. Auf den beigelegten Bildern erkenne man die Abwasserleitung aus dem Erdgeschoß und die Einleitung der Waschmaschine in ca. 1,5 m Höhe. Diese Einmündung stelle den einzigen Abfluss im Kellergeschoß dar und es entstehe keinerlei Veränderung der Abwassermenge. lm gesamtem Kellergeschoß gebe es keinen weiteren Anschluss, kein Waschbecken, Klo oder Dusche. In Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheine der geforderte Betrag von insgesamt 1802 € für den Anschluss einer Waschmaschine, die bisher im Erdgeschoß in die gleiche Leitung einmündete, unverhältnismäßig hoch. Dieser Betrag entspreche dem Gegenwert von 2250 KG in einer Wäscherei gewaschener Wäsche. 1.2.
  4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  5. Juni 2016, Zl. KA 89/2016, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Zitierung der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass bei einer Änderung der der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zugrunde gelegten Berechnungsfläche diese neu zu berechnen sei. Selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer handle es sich sohin beim Kellergeschoß nunmehr um ein angeschlossenes Geschoß. Dieser Anschluss sei bei der Begehung im Jahre 1986 nicht ersichtlich gewesen und sei diese zwischenzeitig eingetretene Veränderung auch nicht angezeigt worden. Die Bescheidausfertigung war adressiert an „FW u. IW, ***“ und enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „FW u. IW, ***“. Am
  6. Juni 2016 bestätigte Herr FW die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift auf dem RSb-Rückschein.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  7. Juni 2016, Zl. KA 89 aus 2016,, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Zitierung der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass bei einer Änderung der der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zugrunde gelegten Berechnungsfläche diese neu zu berechnen sei. Selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer handle es sich sohin beim Kellergeschoß nunmehr um ein angeschlossenes Geschoß. Dieser Anschluss sei bei der Begehung im Jahre 1986 nicht ersichtlich gewesen und sei diese zwischenzeitig eingetretene Veränderung auch nicht angezeigt worden. Die Bescheidausfertigung war adressiert an „FW u. IW, ***“ und enthielt keinen Hinweis auf die in Paragraph 101, Absatz eins, BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „FW u. IW, ***“. Am
  8. Juni 2016 bestätigte Herr FW die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift auf dem RSb-Rückschein. 1.
  9. Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
  10. Juli 2016 brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründeten diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift vom
  11. April
  12. Ergänzend wird ausgeführt, dass das Einfamilienhaus 1980/81 plangemäß errichtet worden sei. Die Maßangaben aus dem Einreichplan und die Naturmaße stimmten überein, Abweichungen im Zentimeterbereich ergäben sich durch die Verwendung von 6 cm Dryvit Vollwärmeschutz bereits bei der Errichtung des Hauses. Tatsächlich seien die Maße sogar geringgradig kleiner als im Plan vorgesehen. 1987 sei eine Überprüfung durchgeführt worden. Seither (tatsächlich sogar ab Fertigstellung) seien keinerlei baulichen Veränderungen durchgeführt worden, welche geeignet gewesen wären, die seit 1981 plangerecht verbaute Grundfläche zu verändern. Die Berechnungsmethode der Marktgemeinde im Jahr 1984 sei ihnen nicht bekannt, die Flächenberechnung wäre der Marktgemeinde nach dem vorgelegten Bauplan oblegen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
  13. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  14. Juli 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten, Erhebungsbögen, Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Im Rahmen der am
  15. September 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers angegeben, dass es sich bei der Unterschrift sowohl auf dem Rückschein vom
  16. Juni 2016 als auch beim Erhebungsbogen vom
  17. Oktober 2015 um seine Unterschrift handle. Im Kellergeschoß seien nunmehr seit ca. 2012 eine Waschmaschine und ein Trockner situiert. Vom Beschwerdeführer wurde ein Plan (Grundriss) des Erdgeschosses vorgelegt, in welchem grün die von einem Bekannten des Beschwerdeführers, der Bauingenieur sei, mit einem Lasergerät ermittelten tatsächlichen Abmessungen des Gebäudes dokumentiert sind. Vom Beschwerdeführer wurde betont, dass seitens der Gemeinde auch gemessen worden sei, allerdings nur mit einem Maßband. Der Vollwärmeschutz sei bereits bei Errichtung des Gebäudes aufgebracht worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  18. Beweiswürdigung und Feststellungen: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. Aufgrund der im Zuge der Verhandlung durchgeführten Vernehmung des Beschwerdeführers bzw. aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgabenaktes konnte dazu Folgendes (in Ergänzung zu Punkt 1.
  19. oben) festgestellt werden: Die Unterschrift auf dem RSb-Rückschein des angefochtenen Berufungsbescheides sowie die Unterschrift des Erhebungsbogens vom
  20. Oktober 2015 wurde von Herrn FW geleistet. Das gegenständliche Einfamilienhaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Seither gab es im Gebäude und am Bestand keine Änderungen. Der Vollwärmeschutz ist bereits im Zuge der Errichtung des Gebäudes angebracht worden. Im Jahre 2012 wurden eine Waschmaschine und ein Trockner im Kellergeschoß situiert und dort mit Wasser versorgt bzw. an den Abwasserabfluss angeschlossen. Das gesamte Gebäude ist an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Marktgemeinde *** angeschlossen. Die Regenwässer werden nicht in den Kanal eingeleitet. Schmutzwasseranschlüsse befinden sich im Erdgeschoß, im Obergeschoß und im Kellergeschoß. Das Erdgeschoß als flächenmäßig größtes Geschoß weist eine Geschoßfläche von 132,78 m² auf.
  21. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  22. Bundesabgabenordnung BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 101.
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Paragraph 101,
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. § 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.Paragraph 115,
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3)Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4)Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nocha) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  2. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  3. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:2.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-8: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
  3. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
  4. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche; § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. ….
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs. 2 zu ermitteln.

(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

  1. a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
  2. b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
  3. c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Abgabenbescheid § 14.

(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
  1. a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
  2. b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
  3. c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; …
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
  1. a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
  2. b)den Grund der Ausstellung;
  3. c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
  4. d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
  5. e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
  6. e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
  7. f)die Rechtsmittelbelehrung und
  8. g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.3. NÖ Bauordnung 2014: Fertigstellung § 30.
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.Paragraph 30,
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
  1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
  2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
  3. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
  4. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  5. eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  6. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.
(5)Ist ein angezeigtes Vorhaben (§ 15) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden sind. Dies gilt nicht für nach der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, angezeigte Vorhaben.
(5)Ist ein angezeigtes Vorhaben (Paragraph 15,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Absatz 2 und 3 nicht anzuwenden sind. Dies gilt nicht für nach der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, angezeigte Vorhaben. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht zulässig. 3.1.
  3. Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die

§ 101Abs.

1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. 3.1.

  1. Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH vom
  2. Mai 1996, Zl. 94/17/0320, 0321). Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH vom
  3. Oktober 1991, Zl. 91/06/0090, vom
  4. Juni 1995, Zl. 94/04/0206, und vom
  5. Mai 1996, Zl. 94/17/0320).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche VwGH vom
  6. Mai 1996, Zl. 94/17/0320, 0321). Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen vergleiche VwGH vom
  7. Oktober 1991, Zl. 91/06/0090, vom
  8. Juni 1995, Zl. 94/04/0206, und vom
  9. Mai 1996, Zl. 94/17/0320). Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

§ 101Abs.

1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. 3.1.

  1. Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen.Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn FW am
  2. Juni
  3. Gegenüber von Herrn FW als Adressaten der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. 3.1.
  4. Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung an Frau I weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels

§ 7

Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (vgl. VwGH vom 24. Mai 1996, Zl. 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung an Frau römisch eins weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels

Paragraph 7, Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist vergleiche VwGH vom

  1. Mai 1996, Zl. 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist). Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Herrn FW, dem diese Ausfertigung laut der von ihr unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Frau IW vermag dieser gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Herrn FW (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber Frau IW wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  2. Juni 2016, Aktenzeichen KA 89/2016, mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau IW bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihr gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit ihrer Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Herrn FW, dem diese Ausfertigung laut der von ihr unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Frau IW vermag dieser gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Herrn FW (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber Frau IW wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  3. Juni 2016, Aktenzeichen KA 89 aus 2016,, mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau IW bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihr gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit ihrer Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. 3.1.
  4. Die Beschwerde von Frau IW erweist sich als unzulässig und war daher

Spruchteil 1 zurückzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt 2: Die Beschwerde ist begründet. 3.2.
  2. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen, soweit sie sich auf das Erhebungsergebnis vom
  3. Oktober 2015 beziehen. Damals wurde für das Erdgeschoß als flächenmäßig größtes Geschoß eine Geschoßfläche von 132,78 m² errechnet. Dagegen legte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Grundrissplan des Erdgeschoßes mit eigenen – leicht divergierenden – Messergebnissen vor. Folgte man den Ergebnissen des Beschwerdeführers, gelangte man dabei zu einer Geschoßfläche von 135,29 m² (ohne Garage). Das erkennende Gericht sieht sich aber nicht veranlasst, die von einer befugten Fachfirma erhobenen Ermittlungsergebnisse betreffend die Geschoßflächen in Zweifel zu ziehen, weshalb von einer Geschoßfläche des Erdgeschoßes von 132,78 m² ausgegangen wird. Das Beschwerdevorbringen lässt sich somit auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vor dem Hintergrund zu Recht erfolgt ist, als seitens des Beschwerdeführers eingewendet worden ist, dass sich am Bestand nichts verändert habe. 3.2.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.2.
  7. Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  8. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  9. April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  10. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  11. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor (vgl. VwGH vom
  12. Oktober 1984, Zl. 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld

§ 12Abs.

1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige

§ 30NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde.

Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom

  1. Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
  2. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Anschlussverpflichtung wurde im gegenständlichen Fall – unbestritten - vor dem Jahre 1981 ausgesprochen. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor vergleiche VwGH vom
  3. Oktober 1984, Zl. 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige

Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht vergleiche VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Anschlussverpflichtung wurde im gegenständlichen Fall – unbestritten - vor dem Jahre 1981 ausgesprochen. 3.2.4.

§ 2Abs.

4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3Abs.

6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs.2 leg.cit.

zu ermitteln. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld tatsächlich vorgelegen ist. Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt des letzten Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist.

Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.

Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld tatsächlich vorgelegen ist. Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt des letzten Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist. Auch zwischenzeitliche Veränderungen, hinsichtlich welcher schon in der Vergangenheit ein gesonderter Ergänzungsabgabentatbestand verwirklicht worden ist, können - unabhängig davon, ob dafür eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde oder nicht – nicht gemeinsam mit der Ergänzungsabgabe anlässlich der aktuellen Veränderung geltend gemacht werden. Sollten zwischenzeitlich – nach der Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe und vor der aktuell tatbestandsmäßigen Änderung – Flächenänderungen eingetreten sein, so wäre für solche früheren Veränderungen gesondert zu ermitteln, ob, wann und in welcher Höhe eine Abgabenschuld für eine Ergänzungsabgabe eingetreten ist. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben wäre ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld hinsichtlich solcher früher Veränderung die Person des Abgabenschuldners, die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) und nicht zuletzt die Frage einer allfälligen Festsetzungsverjährung zu klären und die diesbezügliche Abgabenschuld allenfalls (sofern die Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte) gesondert bescheidmäßig geltend zu machen. Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können somit frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (vgl. VwGH vom

  1. Juni 1988, Zl. 85/17/0172).Auch zwischenzeitliche Veränderungen, hinsichtlich welcher schon in der Vergangenheit ein gesonderter Ergänzungsabgabentatbestand verwirklicht worden ist, können - unabhängig davon, ob dafür eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde oder nicht – nicht gemeinsam mit der Ergänzungsabgabe anlässlich der aktuellen Veränderung geltend gemacht werden. Sollten zwischenzeitlich – nach der Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe und vor der aktuell tatbestandsmäßigen Änderung – Flächenänderungen eingetreten sein, so wäre für solche früheren Veränderungen gesondert zu ermitteln, ob, wann und in welcher Höhe eine Abgabenschuld für eine Ergänzungsabgabe eingetreten ist. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben wäre ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld hinsichtlich solcher früher Veränderung die Person des Abgabenschuldners, die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) und nicht zuletzt die Frage einer allfälligen Festsetzungsverjährung zu klären und die diesbezügliche Abgabenschuld allenfalls (sofern die Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte) gesondert bescheidmäßig geltend zu machen. Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können somit frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde vergleiche VwGH vom
  2. Juni 1988, Zl. 85/17/0172). 3.2.
  3. Unstrittig ist demgemäß der Umstand, dass am verfahrensgegenständlichen Objekt keine baulichen Veränderungen seitens des Beschwerdeführers vorgenommen worden sind. Basis der Abgabenvorschreibung sind somit die im Rahmen der Erhebung vom
  4. Oktober 2015 ermittelten Flächen. Lediglich eine Waschmaschine – neben einem für die Abgabenvorschreibung nicht relevanten Wäschetrockner - wurde 2012 im Kellergeschoß situiert und mit der Abwasserleitung in Verbindung gebracht. Dadurch weist das gegenständliche Kellergeschoß eine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz auf (vgl. dazu VwGH vom
  5. Juni 2011, Zl. 2007/17/0037). Daraus folgt, dass das Kellergeschoß seit 2012 an die Kanalanlage angeschlossen ist.Lediglich eine Waschmaschine – neben einem für die Abgabenvorschreibung nicht relevanten Wäschetrockner - wurde 2012 im Kellergeschoß situiert und mit der Abwasserleitung in Verbindung gebracht. Dadurch weist das gegenständliche Kellergeschoß eine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz auf vergleiche dazu VwGH vom
  6. Juni 2011, Zl. 2007/17/0037). Daraus folgt, dass das Kellergeschoß seit 2012 an die Kanalanlage angeschlossen ist. 3.2.6.

§ 3

Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs.2 leg.cit.

zu ermitteln. Die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe errechnet sich wie folgt:

Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe errechnet sich wie folgt: I. Bestand nach der Änderungrömisch eins. Bestand nach der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 132,78 m² 66,39 m² 3 + 1 265,56 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 882,22 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche nach der Änderung 340,56 m² II. Bestand vor der Änderungrömisch zwei. Bestand vor der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 132,78 m² 66,39 m² 2 + 1 199,17 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 890,53 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche vor der Änderung 274,17 m² Die Differenz-Berechnungsfläche errechnet sich sohin mit 66,39 m². Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 14,90 ergibt sich eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe von € 1.088,13 (inkl. 10 % Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.818.001.2016

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