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{'item': 'LVwG-AV-853/002-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-853/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerden der AW in ***, ***, vertreten durch Hofbauer & Wagner, Rechtsanwälte KG in ***, ***, gegen die Bescheide des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abt. IVW7 vom 9.8.2016, Zl. IVW7-Tanz-59/001-2011, und vom 19.11.2015, Zl. IVW7-Tanz-59/001-2011 betreffend Anträge auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand und Antrag auf Erteilung einer Tanzschulbewilligung, zu Recht erkannt und zu Punkt 2 beschlossen:

  1. Die Beschwerde vom 7.9.2016 wird als unbegründet abgewiesen, der Spruch des bekämpften Bescheides insoferne abgeändert, als die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen werden.
  2. Die Beschwerde vom 21.07.2016 wird als unzulässig zurückgewiesen
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 4, 31 Abs. 1, 33 Abs. 1, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 28, Absatz eins und 2, 24 Absatz 4, 31, Absatz eins, 33, Absatz eins, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1 und 4 Zustellgesetz - ZustGParagraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins, 8, Absatz eins und 2, 23 Absatz eins und 4 Zustellgesetz - ZustG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Frau AW reichte am
  5. Dezember 2011 einen Antrag auf Erteilung einer Tanzschulbewilligung ein. Nach einer zwischenzeitigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde schließlich am
  6. September 2015 vom Amt der NÖ Landesregierung zur Zahl IVW7-Tanz-59/001-2011, ein Verbesserungsauftrag erteilt, nach welchem innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte Unterlagen und Bescheinigungen vorgelegt werden sollten. Dieser Verbesserungsauftrag wurde laut einem Aktenvermerk vom
  7. Juli (?) 2015 am
  8. September 2015 gemäß §§ 8 Abs. 2 und 23 Abs. 1 ZustG beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten, hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Paragraphen 8, Absatz 2 und 23 Absatz eins, ZustG beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten, hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Mit Bescheid vom
  9. Oktober 2015, IVW7-Tanz-59/001-2011, wurde schließlich der Antrag auf Erteilung einer Tanzbewilligung auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 3 AVG sowie Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG zurückgewiesen. Das im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen und keinerlei Unterlagen übermittelt worden wäre/n. Dieser Bescheid wurde laut einem Aktenvermerk vom
  10. Oktober 2015 am
  11. Oktober 2015 ebenfalls gemäß §§ 8 Abs. 2 und 23 Abs. 1 ZustG beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten, hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Mit Bescheid vom
  12. Oktober 2015, IVW7-Tanz-59/001-2011, wurde schließlich der Antrag auf Erteilung einer Tanzbewilligung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowie Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 50, der Richtlinie 2005/36/EG zurückgewiesen. Das im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen und keinerlei Unterlagen übermittelt worden wäre/n. Dieser Bescheid wurde laut einem Aktenvermerk vom
  13. Oktober 2015 am
  14. Oktober 2015 ebenfalls gemäß Paragraphen 8, Absatz 2 und 23 Absatz eins, ZustG beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten, hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. In der Folge stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin folgende Wiedereinsetzungsanträge samt Beschwerde gegen den genannten Bescheid: „In der umseits bezeichneten Rechtssache stellt die Beschwerdeführerin nachstehenden A N T R A G auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.10.
  15. Der gegenständliche Bescheid wurde am 19.10.2015 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, dies unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei. Diese Verfügung wurde von der seinerzeitigen Sachbearbeiterin Mag. RK durchgeführt, obwohl hinsichtlich dieses Antrages auf Genehmigung ein Verwaltungsgerichtshofverfahren anhängig war, dieses zum Vorteil der Beschwerdeführerin entschieden wurde und die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin im Beschwerdeverfahren bereits mit Korrespondenz vom 26.11.2014 auch infolge der Beschwerde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Bürgerbüro Dr. WS zur Kenntnis brachte, dass die rechtsfreundliche Vertretung der AW im Zusammenhang mit dem oben angeführten Verfahren, nämlich AW Tanzsport IVW7-VERAND-5/005-2014 erteilt wurde, in weiterer Folge wurden jedoch inhaltlich Ausführungen zur Genehmigungspflicht von Tanzschulen ausgeführt. Auch wurde mehrfach mit Frau Mag. RK telefoniert. Beweis: RA Mag. BWa Dennoch vermeinte die Sachbearbeiterin, AW sei unbekannten Aufenthaltes, obwohl infolge eines Wohnsitzwechsels auch ein Nachsendeauftrag verfügt wurde, sohin jedenfalls Zustellungen möglich gewesen wären und das Vollmachtsverhältnis bekannt war. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Antragstellerin jedenfalls nicht unbekannten Aufenthaltes, sodass jedenfalls an die Adresse ***, ***an die Zustellung verfügt werden hätte müssen, in eventu eine Melderegisterabfrage möglich gewesen wäre. Ungeachtet dessen hätte jedenfalls die Zustellung des Bescheides auch an die rechtsfreundliche Vertreterin, der Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin hat sohin jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit der Sachbearbeiterin keine Kenntnis von der Aufforderung zur Ergänzung von 14.09.2015 erlangt, geschweige denn konnte sie daher auch auf die inhaltlichen Unrichtigkeiten dieser Aufforderung eingehen, zumal sämtliche erforderlichen Unterlagen und Nachweise bereits im ersten Rechtsgang geführt wurden. Die zuständige Behörde / die Sachbearbeiterin Mag. RK hätte vielmehr darstellen müssen, aus welchen Gründen die bisher eingereichten Nachweise für die Genehmigung nicht hinreichend seien. Offensichtlich ist der Wille der Behörde darauf gerichtet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung – vorletzte Seite – auch umzusetzen. Wesentlich sind die Ausführungen zu Z 7 und Abs. 2 in Z 8, wonach die Behörde der Antragstellerin jedenfalls mitzuteilen hat, welche konkret zu benennenden Unterlagen fehlen. Insoweit nunmehr im gegenständlich angefochtenen Bescheid behauptet wird, dass die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, wird ausgeführt, dass tatsächlich die erforderlichen Nachweise bereits vorgelegt und vom Verwaltungsgerichtshof auch darauf Bezug genommen wurde!!Offensichtlich ist der Wille der Behörde darauf gerichtet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung – vorletzte Seite – auch umzusetzen. Wesentlich sind die Ausführungen zu Ziffer 7 und Absatz 2, in Ziffer 8,, wonach die Behörde der Antragstellerin jedenfalls mitzuteilen hat, welche konkret zu benennenden Unterlagen fehlen. Insoweit nunmehr im gegenständlich angefochtenen Bescheid behauptet wird, dass die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, wird ausgeführt, dass tatsächlich die erforderlichen Nachweise bereits vorgelegt und vom Verwaltungsgerichtshof auch darauf Bezug genommen wurde!! Wenn sohin nunmehr die Behörde im Bescheid ausführt, es sei im Zuge der Aufforderung zur Verbesserung vom 14.09.2015 auch darauf hingewiesen worden, dass die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als nationale Informationsstelle genannt worden sei, ist auszuführen, dass jedenfalls die eingeräumte Frist zur Einholung derartiger Auskünfte über allfällige Registrierungen jedenfalls unangemessen ist und jedenfalls eine Benachteiligung der Partei bewirkt. Die Behörde negiert die vorgelegten Unterlagen und versucht wiederum entgegen dem klaren Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes den Standpunkt weiterhin zu vertreten, diese Vorgangsweise ist nahezu skandalös. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen lediglich um eine Informationsstelle handelt, nicht jedoch um den „Sammelboot“ jedweder Berechtigungen bzw. Ausbildungsnachweise. Insbesondere wurde auch der Verbesserungsauftrag vom 14.09.2015 nicht ordnungsgemäß zugestellt, sodass die Beschwerdeführerin auch keinerlei Handlungen im Sinne der Behörde setzen konnte. Es wird sohin gestellt der A N T R A G
  16. auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahem im Sinne des Verbesserungsauftrages vom 14.09.2015 und Erteilung einer Stellungnahmefrist von 2 Monaten, dies unter Beachtung der aktuell vorherrschenden Urlaubssituation.
  17. Die Beschwerdeführerin hat infolge einer grob fahrlässigen Vorgangsweise der Sachbearbeiterin unverschuldet keine Kenntnis vom gegenständlich angefochtenen Bescheid, infolge Hinterlegung im Akt erlangt und erhebt nunmehr nachstehende B E S C H W E R D E gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten vom 19.10.2015 zur Zahl: IVW7-Tanz-59/001-2011 an die Beschwerdebehörde. Der gegenständliche Bescheid wurde darauf gestützt, dass dem Verbesserungsauftrag vom 14.09.2015 nicht entsprochen worden sei. Des Weiteren wird konstruiert, dass der Beruf des Tanzlehrers in Niederösterreich ein reglementierter Beruf im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG sei.Des Weiteren wird konstruiert, dass der Beruf des Tanzlehrers in Niederösterreich ein reglementierter Beruf im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG sei. Tatsächlich wurde der Beruf nicht reglementiert, sondern vielmehr das Wiener Tanzschullehrergesetz ohne den Wiener Gesetzgeber zu befragen „ausgeborgt“. Sämtliche Argumente, welche zur positiven Entscheidung des Antrages führen werden, sind jedoch im Verbesserungsverfahren zu führen, nicht jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Es wurde willkürlich die Möglichkeit zur Ergänzung bzw. Beantwortung unterbunden und in weiterer Folge der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Diese willkürliche Vorgehensweise, trotz Kenntnis des bestehenden Vollmachtsverhältnisses der Beschwerdeführerin und Antragstellerin im Verhältnis zur Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, jedoch auch die weitere Argumentation, welche nur als haarsträubend bezeichnet werden kann, stellen Hinweise für die Rechtsbeugung dar, welche wohl als abschreckendes Beispiel im Land Niederösterreich dienen sollte. Es wird sohin gestellt der A N T R A G den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die Erstinstanz zurück zu verweisen.“ Vor Vorlage der Beschwerde an das LVwG entschied das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Veranstaltungsangelegenheiten, zur Zahl IVW7-Tanz-59/001-2011 am
  18. August 2016 über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt: „BESCHEID Spruch Die Anträge der AW auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  19. Juli 2016
  20. zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom
  21. Oktober 2015
  22. sowie zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme im Sinne des Verbesserungsauftrages vom
  23. September 2015 und Erteilung einer Stellungnahmefrist von 2 Monaten, werden als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Begründung I. Verfahrensgang, Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt Mit E-Mail vom
  24. Dezember 2011 hat die Antragstellerin bei der Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten unter Anschluss wen Unterlagen einen Antrag auf Erteilung einer Tanzschulbewilligung für den Standort „Fitness Studie ***“, ***, ***, gestellt. Mit Bescheid wem
  25. August
  26. ZI. IVW7-Tanz-59/001-2011 wurde der Antrag zurückgewiesen. Nach Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung wem
  27. August 2012 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wem
  28. März 2015, 2013/02/0175 wurde der Antrag auf Erteilung einer Tanzschulbewilligung nach Unterlagennachforderung und Erteilung eines Verbesserungsauftrages — mit diesem wurde die Antragstellerin entsprechend der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, mehrere für die Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen - mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  29. Oktober 2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG, Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG zurückgewiesen. da dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der behördlich festgesetzten Frist entsprechen wurde.Nach Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung wem
  30. August 2012 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wem
  31. März 2015, 2013/02/0175 wurde der Antrag auf Erteilung einer Tanzschulbewilligung nach Unterlagennachforderung und Erteilung eines Verbesserungsauftrages — mit diesem wurde die Antragstellerin entsprechend der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, mehrere für die Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen - mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  32. Oktober 2015 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Artikel 13 Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG zurückgewiesen. da dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der behördlich festgesetzten Frist entsprechen wurde. Die Zustellung der Unterlagennachforderung, des Verbesserungsauftrages sowie des eben genannten Zurückweisungsbescheides erfolgte durch Hinterlegung (am
  33. Juli
  34. bzw.
  35. September 2015 bzw.
  36. Oktober 2015) gemäß § 23 i.V.m. § 8 Abs. 2 Zustellgesetz.Die Zustellung der Unterlagennachforderung, des Verbesserungsauftrages sowie des eben genannten Zurückweisungsbescheides erfolgte durch Hinterlegung (am
  37. Juli
  38. bzw.
  39. September 2015 bzw.
  40. Oktober 2015) gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz. Die Zustellung im fortgesetzten Verfahren erfolgte aus folgenden Gründen. die am
  41. Juli 2015 in den Verwaltungsakten zur ZI. IVW7-Tanz-59/001-2011 als Aktenvermerk festgehalten wurden, gemäß § 23 iVm § 8 Abs. 2 Zustellgesetz:Die Zustellung im fortgesetzten Verfahren erfolgte aus folgenden Gründen. die am
  42. Juli 2015 in den Verwaltungsakten zur ZI. IVW7-Tanz-59/001-2011 als Aktenvermerk festgehalten wurden, gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz: „Zustellung an die Adresse ***, ***: Erledigung kam mit dem Vermerk "verzogen" retour an die Abteilung. Es wurde daher versucht an die bekannt gegebene Abgabestelle in Deutschland (Frau AW, ***, D-***, DEUTSCHLAND)zuzustellen. Auch hier konnte keine Zustellung vorgenommen werden. Rücksprache beim Mag. Krems, Hr. T - Strafabteilung). Da der Behörde bekannt ist, dass bzgl. des Betriebes einer Tanzschule ein Strafverfahren gegen Fr. AW eingeleitet wurde, wurde mit dem Mag. Krems Kontakt aufgenommen, ob eine aktuelle Zustelladresse bekann ist. Dieser teilte mit, dass das Verfahren beim LVwG anhängig ist und derzeit keine aktuelle Zustelladresse bekannt ist. Rücksprache bei der BH Krems: Fr. K teilte mit, dass Sie auch versucht habe, ein Schriftstück zuzustellen. Im Zuge der Erhebungen wurde durch die PI festgestellt, dass eine Delogierung von der Wohnung in ***, ***, erfolgte. Derzeit sei Fr. AW untergetaucht und es ist nicht bekannt wo sich, Fr. AW, ihr Lebensgefährte Hr. F und dessen Sohn aufhalten. Eine amtswegige Abmeldung von seiten der Gemeinde ist derzeit im Laufen. Rücksprache bei der Gemeinde ***, Hr. R. Er teilte mir mit, dass er mit dem Fall derzeit ziemlich beschäftigt ist. Hr. F und Fr. AW sind derzeit untergetaucht. Er versucht eine amtswegige Abmeldung durchzuführen. Da Hr. F gegen jede Entscheidung Beschwerde einlegt und eine amtswegige Abmeldung nicht so leicht möglich ist, ist er derzeit mit dem BM für Inneres im Kontakt um eine rechtlich zulässige Möglichkeit zu finden. Die Wohnung in der sie derzeit noch gemeldet sind, gehört nicht Hr. F (obwohl dieser als Unterkunftgeber im ZMR eingetragen ist). Das Haus wurde von einem Dritten gekauft und dieser versucht schon seit geraumer Zeit Hr. F und Fr. AW aus der Wohnung zu bekommen. Auch aus dem Zentralen Melderegister ist keine neue Abgabestelle ersichtlich. Da die geänderte Abgabestelle im gegenständlichen anhängigen Verfahren der Abteilung nicht bekannt gegegeben wurde, und auch im Zuge der Ermittlungen keine neue Abgabestelle euriert werden konnte, wird die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vorgenommen.Da die geänderte Abgabestelle im gegenständlichen anhängigen Verfahren der Abteilung nicht bekannt gegegeben wurde, und auch im Zuge der Ermittlungen keine neue Abgabestelle euriert werden konnte, wird die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz vorgenommen. § 8 Abs. 1 ZustellgesetzParagraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ Die Antragstellerin war im zur Zl. IVW7-Tanz-59/001-2011 geführten Verwaltungs-verfahren betreffend Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz, bis zur Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht vertreten. Rechtsanwalt Mag. Wagner hat sich im Verfahren IVW7-VeranG-5/005-2014 betreffend Weiterleitung eines Plakates an die zuständige Strafbehörde zwecks weiterer Prüfung auf die Vertretung im Zusammenhang mit dem Verfahren IVW7-VeranG-5/005-2014 berufen, nicht jedoch im Bewilligungsverfahren, IVW7-Tanz-59/001-
  1. Ebenso wurden im letztgenannten Verfahren, bis zur gegenständlichen Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Verfahrenshandlungen seitens Mag. Wagner bzw. der Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG gesetzt. Die auch im Rahmen des gegenständlichen Antrages vorgelegten Schriftstücke wurden jeweils ausdrücklich zum Verfahren IVW7-VeranG-5/005-2014 vorgelegt. I.
  2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch eins.
  3. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mit Schriftsatz vom
  4. Juli 2016, eingebracht per Fax am
  5. Juli 2016 bei der Behörde durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, hat die Antragstellerin Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nämlich einerseits zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom
  6. Oktober 2015 sowie andererseits auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme im Sinne des Verbesserungsauftrages vom
  7. September 2015 und Erteilung einer Stellungnahmefrist von 2 Monaten, dies unter Beachtung der aktuell vorherrschenden Urlaubssituation, gestellt. In einem wurde Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten vom
  8. Oktober 2015, IVW7-Tanz-59/001-2011, erhoben. Im Rahmen der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid am
  9. Oktober 2015 durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei, dies unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei. Als Wiedereinsetzungsgründe macht die Antragstellerin Zustellmängel geltend: Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Antragstellerin jedenfalls nicht unbekannten Aufenthaltes gewesen, sodass jedenfalls an die Adresse ***, ***, die Zustellung verfügt werden hätte müssen, in eventu eine Melderegisterabfrage möglich gewesen wäre. Ungeachtet dessen hätte jedenfalls die Zustellung des Bescheides auch an die rechtsfreundliche Vertreterin, der Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, erfolgen müssen. Auch der Verbesserungsauftrag vom
  10. September 2015 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, sodass die Beschwerdeführerin auch keinerlei Handlungen im Sinne der Behörde setzen habe können. Die Beschwerdeführerin habe sohin jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit der Sachbearbeiterin keine Kenntnis von der Aufforderung zur Ergänzung vom
  11. September 2015 erlangt. Im Weiteren werden Rechtswidrigkeiten des behördlichen Verbesserungsauftrages vom
  12. September 2015 sowie des Bescheides vom
  13. Oktober 2015 angeführt. I.römisch eins. Beweiswürdigung: Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. II.römisch zwei. Zum Sachverhalt wurde erwogen: § 71 AVG idgF lautet:Paragraph 71, AVG idgF lautet: „
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ Vorauszuschicken ist, dass die Behörde auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden ist. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH vom
  1. März 2015, Ra 2014/01/0134). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Zum (oben dargestellten) Vorbringen in Bezug auf den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ist darauf hinzuweisen, dass damit die antragstellende Partei Mängel des Zustellvorgangs geltend macht, die einer rechtswirksamen Zustellung entgegenstehen würden. Ein dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang würde den Beginn der Rechtsmittelfrist bzw. Lauf der eingeräumten Verbesserungsfrist nicht auslösen und somit deren Versäumung, die wiederum gemäß § 71 Abs. 1 AVG Voraussetzung für den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist ist, entgegenstehen. Daher handelt es sich beim gegenständlichen Vorbringen hinsichtlich eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht um taugliche Wiedereinsetzungsgründe, weshalb die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb abzuweisen waren. Zum (oben dargestellten) Vorbringen in Bezug auf den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ist darauf hinzuweisen, dass damit die antragstellende Partei Mängel des Zustellvorgangs geltend macht, die einer rechtswirksamen Zustellung entgegenstehen würden. Ein dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang würde den Beginn der Rechtsmittelfrist bzw. Lauf der eingeräumten Verbesserungsfrist nicht auslösen und somit deren Versäumung, die wiederum gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG Voraussetzung für den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist ist, entgegenstehen. Daher handelt es sich beim gegenständlichen Vorbringen hinsichtlich eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht um taugliche Wiedereinsetzungsgründe, weshalb die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb abzuweisen waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die behördliche Zustellung rechtswirksam erfolgt ist. Zur Zustellung der behördlichen Schriftstücke im fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren sei die Antragstellerin auf folgende Punkte hingewiesen: Eine im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgewiesene Vollmacht bzw. die Bestellung eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem VwGH hat nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des solcherart bevollmächtigten Beschwerdevertreters bzw. Verfahrenshelfers zuzustellen hat (vgl. VwGH vom
  2. Mai 2012, 2011/23/0286). Eine im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgewiesene Vollmacht bzw. die Bestellung eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem VwGH hat nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des solcherart bevollmächtigten Beschwerdevertreters bzw. Verfahrenshelfers zuzustellen hat vergleiche VwGH vom
  3. Mai 2012, 2011/23/0286). Wie oben festgestellt, erfolgte die Berufung auf die Vollmacht durch RA Mag. Wagner nur im Zusammenhang mit dem Verfahren IVW7-VeranG-5/005-
  4. Selbst eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach stRsp des VwGH nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache – dh nach VwSlg 13.221 A/1990 regelmäßig von derselben „Sache“ iSd § 66 Abs 4 und § 68 Abs 1 AVG – gesprochen werden kann (VwGH vom
  5. März 1996, 95/10/0052). Eine solche Verfahrenseinheit besteht aber jedenfalls bei den gegenständlichen Verfahren betreffend Bewilligungsverfahren einerseits und dem Verfahren betreffend Weiterleitung eines Plakates an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde andererseits, nicht.Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache – dh nach VwSlg 13.221 A/1990 regelmäßig von derselben „Sache“ iSd Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG – gesprochen werden kann (VwGH vom
  6. März 1996, 95/10/0052). Eine solche Verfahrenseinheit besteht aber jedenfalls bei den gegenständlichen Verfahren betreffend Bewilligungsverfahren einerseits und dem Verfahren betreffend Weiterleitung eines Plakates an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde andererseits, nicht. Die Behörde war aufgrund der Bevollmächtigung im Verfahren IVW7-VeranG-5/005-2014 nicht berechtigt, im Bewilligungsverfahren ebenfalls als durch den im anderen schwebenden Verfahren ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln. Anderes hätte nur zu gelten gehabt, wenn die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat (vgl. dazu VwGH vom
  7. Mai 2002, 2002/04/0020), was gegenständlich jedenfalls nicht erfolgt ist.Die Behörde war aufgrund der Bevollmächtigung im Verfahren IVW7-VeranG-5/005-2014 nicht berechtigt, im Bewilligungsverfahren ebenfalls als durch den im anderen schwebenden Verfahren ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln. Anderes hätte nur zu gelten gehabt, wenn die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat vergleiche dazu VwGH vom
  8. Mai 2002, 2002/04/0020), was gegenständlich jedenfalls nicht erfolgt ist. Mangels aufrechten Vertretungsverhältnisses war daher von der Behörde an die Partei zuzustellen. Wie behördliche Ermittlungen (vgl. dargestellt im AV vom
  9. Juli 2015) ergeben haben, lag aber für die Antragstellerin an der Zustelladresse (trotz aufrechter Meldung im ZMR) in ***, ***, keine Abgabestelle im Sinne des Mangels aufrechten Vertretungsverhältnisses war daher von der Behörde an die Partei zuzustellen. Wie behördliche Ermittlungen vergleiche dargestellt im AV vom
  10. Juli 2015) ergeben haben, lag aber für die Antragstellerin an der Zustelladresse (trotz aufrechter Meldung im ZMR) in ***, ***, keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z. 4 ZustG vor, da die Antragstellerin dort dauerhaft nicht aufhältig war. Da die Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde und die Behörde durch Heranziehung "einfacher Hilfsmittel" (so 162 BlgNR
  11. GP 10) - versucht hat, die (neue) Abgabestelle auszuforschen (vgl. abermals den oben dargestellten AV, weiters wurden bis zur Bescheiderlassung weitere Melderegisterauskünfte getätigt) konnte gem. § 8 Abs. 2 ZustG rechtswirksam zugestellt werden. Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vor, da die Antragstellerin dort dauerhaft nicht aufhältig war. Da die Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde und die Behörde durch Heranziehung "einfacher Hilfsmittel" (so 162 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 10) - versucht hat, die (neue) Abgabestelle auszuforschen vergleiche abermals den oben dargestellten AV, weiters wurden bis zur Bescheiderlassung weitere Melderegisterauskünfte getätigt) konnte gem. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG rechtswirksam zugestellt werden. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.“ Dieser Bescheid wurde an den rechtsfreundlichen Vertreter von Frau AW zugestellt.
  13. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde nachstehende Beschwerde erhoben: „In der umseits bezeichneten Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 09.08.2016 durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin innerhalb offener Frist nachstehende B E S C H W E R D E an die Beschwerdebehörde / an das Beschwerdegericht. Die inhaltlichen Unzulänglichkeiten in der Aktenbearbeitung und Beurteilung der bereits zur Verfügung stehenden Urkunden wurde bereits im Parallelbeschwerdeverfahren hinreichend thematisiert, gegenständlich ist die Behauptung, dass eine Zustellung nur durch Hinterlegung im Akt möglich gewesen sei, insbesondere Erhebungen keine zustellungsfähige Adresse ergeben hätten. Diese Angaben und Behauptungen wurden nicht im Rahmen der Bekanntgabe des Ergebnisses des Beweisverfahrens einer Akteneinsicht zugeführt, sodass auch diese Verfahren bereits mangelhaft ist. Sohin stellen sich die nunmehrigen Begründungen im Bescheid als bloße Behauptungen der Behörde dar. Diese Behauptungen sind aus dem Grunde überprüfungswürdig, als die Behörde ja behauptet die Zustellungen durch Hinterlegung seien am
  14. Juli,
  15. September und
  16. Oktober 2015 erfolgt. Tatsächlich wurde von der Beschwerdeführerin am 26.05.2015 bei der Poststelle *** für den Zeitraum 27.05.2015 – 1.07.2015 die Ortsabwesenheit gemeldet, dies hinsichtlich der Adresse ***, ***. Die Zustellung durch Hinterlegung am 15.07.2015 hinsichtlich der Unterlagennachforderung war daher unrechtmäßig und wird auch die handelnde Sachbearbeiterin des Aktes im Zuge des Beschwerdeverfahrens einzuvernehmen sein. Beweis: Zeugin Mag. RK, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung IVW7 Zeuge Mag. KSe, p.A. Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten IVW7 Ortsabwesenheitsbestätigung vom 26.05.2015 Hinsichtlich des behaupteten Versuches zur Zustellung im Zeitraum 14.09.2015 bis einschließlich Oktober 2015 erfolgt nunmehr die Vorlage des Nachsendeauftrages hinsichtlich der neuen Anschrift ***, *** für den Zeitraum 25.08.2015 bis einschließlich 24.11.2015 sowie weiters die Meldung der Ortsabwesenheit vom 05.10.2015 für den Zeitraum 12.10.2015 bis 16.11.
  17. Beweis: Nachsendeauftrag Inland vom 20.08.2015 Ortsabwesenheitsbestätigung vom 05.10.2015 Wenn sohin die Sachbearbeiter dieses Aktes behaupten eine ordnungsgemäße Zustellung versucht zu haben, insbesondere auch Erhebungen durchgeführt zu haben so sind sie auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid es schuldig geblieben darüber den erforderlichen Nachweis zu führen, insbesondere hätten nämlich ordnungsgemäße Nachforschungen bei der Post ergeben, dass die oben angeführten Ortsabwesenheits- bzw. Nachsendeaufträge bestanden haben und allenfalls ein Fehler des Postzustellers oder Betreuers zu den Hinterlegungen im Akt führten, sohin jedenfalls die Zustellung mangelhaft geblieben ist und sohin auch keine ordnungsgemäße Zustellung bewirkt werden konnte, sohin auch die gesetzten Fristen zur Nachreichung von Unterlagen, des Verbesserungsauftrages sowie des Zurückweisungsbescheides beachtet werden hätten können, sohin die gegenständlich abgelehnten Wiedereinsetzungsanträge zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.10.2015 sowie zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme im Sinne des Verbesserungsauftrages vom 14.09.2015 stattgeben hätten müssen. Es wird sohin gestellt der A N T R A G den Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme sowie Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid stattzugeben.“
  18. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Zug des vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens wurde für die Abgabestelle ***, ***, eine Ortsabwesenheitsmeldung für die Zeit vom 27.5.2015 bis zum 31.7.2015, welche die Rücksendung von RSa und RSb Briefe umfasst, vorgelegt. Weiters wurde ein Nachsendeauftrag übermittelt, der den Zeitraum 25.8.2015 bis 24.11.2015 abdeckt. Als bisherige Anschrift scheint ***, ***, als neue als neue Anschrift ***, ***, samt Handynummer auf.
  19. Rechtslage: § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 31
(1)leg. cit.: ) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)leg. cit.: ) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 33
(1)leg. cit.: Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)leg. cit.: Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. § 33
(3)leg. cit.: Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenParagraph 33,
(3)leg. cit.: Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1.Ziffer eins nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2.Ziffer 2 nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. § 33
(4)leg. cit.: Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Paragraph 33,
(4)leg. cit.: Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. § 8
(1)ZustG: Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)ZustG: Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 8
(2)leg. cit.: Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Paragraph 8,
(2)leg. cit.: Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 17
(1)leg. cit.: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)leg. cit.: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. § 18
(1)leg. cit.: Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn esParagraph 18,
(1)leg. cit.: Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (Paragraph 17, Absatz eins,) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es 1.Ziffer eins durch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist; in diesem Fall ist die neue Anschrift des Empfängers auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu vermerken; 2.Ziffer 2 durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt. § 23
(1)leg. cit.: Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)leg. cit.: Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. § 23
(4)leg. cit.: Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.Paragraph 23,
(4)leg. cit.: Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 25 a,
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Erwägungen: Jede behördliche schriftliche Erledigung muss, um Rechtswirkungen entfalten zu können, in die Rechtssphäre des von ihr inhaltlich Betroffenen gelangen. Die Zustellung ist dabei das rechtlich geregelte Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen knüpfen. Nur eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus. Dabei kennt das Gesetz Spezialfälle, in welchen die Fiktion getroffen wird, dass die Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen als vollzogen gilt, obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muss, so etwa im Fall der Hinterlegung. In den gegenständlichen Fällen wurden sowohl der Verbesserungsauftrag vom
  2. September 2015 als auch der Bescheid vom
  3. Oktober 2015 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten, ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt. Das in der Annahme, dass die alte Abgabestelle von Frau AW nicht mehr existent ist, sie im Zug der Verfahrensabwicklung es unterlassen hat, eine neue Abgabestelle bekanntzugeben und es der Behörde nicht möglich war, trotz verschiedener Versuche selbst eine neue zu ermitteln. Das trifft aber nicht zu. Die Voraussetzungen zu einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde lagen nicht vor, wobei sich dieser Umstand sowohl auf die Zustellung des Verbesserungsauftrages als auch auf die Bescheidzustellung bezieht. Für beide Zeitpunkte lag ein Nachsendeauftrag von Frau AW an deren neue Abgabestelle in *** vor. Dieser deckte den Zeitraum von 25.
  4. bis 24.11.2015 ab und umfasste auch die Nachsendung von behördlichen Schriftstücken. Behauptet jemand – wie im vorliegenden Fall – das Vorliegen eines Zustellmangels, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe von Grund und Dauer der Abwesenheit reicht dabei nicht aus (vgl. VwGH vom 28.05.2010, 2004/10/0082 und vom 19.12.2012, 2012/06/0094). Gegenständlich wurde ein Nachsendeauftrag wegen Umzugs bei der Post erwirkt, in dessen zeitliche Geltungsdauer die bei der Behörde erfolgten beiden Hinterlegungen fielen. Daher kann eine rechtswirksame Zustellung jeweils nicht erfolgt sein (vgl. VwGH vom 26.03.1996, 96/19/0641, wobei im Umkehrschluss durch einen Nachsendeauftrag eine durch eine Hinterlegung bei der Behörde bewirkte rechtswirksame Zustellung ausgeschlossen wird). Behauptet jemand – wie im vorliegenden Fall – das Vorliegen eines Zustellmangels, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe von Grund und Dauer der Abwesenheit reicht dabei nicht aus vergleiche VwGH vom 28.05.2010, 2004/10/0082 und vom 19.12.2012, 2012/06/0094). Gegenständlich wurde ein Nachsendeauftrag wegen Umzugs bei der Post erwirkt, in dessen zeitliche Geltungsdauer die bei der Behörde erfolgten beiden Hinterlegungen fielen. Daher kann eine rechtswirksame Zustellung jeweils nicht erfolgt sein vergleiche VwGH vom 26.03.1996, 96/19/0641, wobei im Umkehrschluss durch einen Nachsendeauftrag eine durch eine Hinterlegung bei der Behörde bewirkte rechtswirksame Zustellung ausgeschlossen wird). Zusätzliche Bedingung für einen gültigen Nachsendeauftrag im Sinn des § 18 ZustG ist weiters, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, was hier ebenfalls zutrifft. Zusätzliche Bedingung für einen gültigen Nachsendeauftrag im Sinn des Paragraph 18, ZustG ist weiters, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, was hier ebenfalls zutrifft. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen haben daher mangels ordnungsgemäßer Zustellungen weder der Verbesserungsauftrag noch der bekämpfte Bescheid die beabsichtigten Rechtswirkungen entfaltet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist und der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid ist damit aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Vielmehr müsste durch die erstmals vorzunehmende rechtswirksame Zustellung des Verbesserungsauftrages der Fristlauf ausgelöst werden bzw., falls die erforderlichen Unterlagen zwischenzeitig vorgelegt worden sind, ein bescheidmäßiger Abspruch über die Erteilung der beantragten Bewilligung erfolgen. Die beantragten Wiedereinsetzungen scheiden somit schon rein begrifflich aus. Kein inhaltlich anderes Ergebnis wäre erzielbar, falls die in § 33 VwGVG vorgesehene Frist zur Stellung von Anträgen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt worden wäre. Zutreffendenfalls wären sie ebenfalls als unzulässig (weil verspätet) zurückzuweisen gewesen, weshalb sich ein näheres Eingehen auf diesen Umstand erübrigt. Kein inhaltlich anderes Ergebnis wäre erzielbar, falls die in Paragraph 33, VwGVG vorgesehene Frist zur Stellung von Anträgen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt worden wäre. Zutreffendenfalls wären sie ebenfalls als unzulässig (weil verspätet) zurückzuweisen gewesen, weshalb sich ein näheres Eingehen auf diesen Umstand erübrigt. Die Erhebung einer Beschwerde wiederum setzt die Existenz eines Bescheides voraus. Da ein solcher aber bis dato mangels Zustellung nicht rechtswirksam erlassen wurde, ist ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig. Auch in diesem Fall ist daher vor Erhebung einer allenfalls erforderlichen neuen Beschwerde eine rechtswirksame Zustellung vorzunehmen. Die Beschwerde vom 21.07.2016 erweist sich daher als unzulässig. Die Frage der Bevollmächtigung, von deren Beantwortung die Zulässigkeit der Zustellung an die Einschreiterin selbst oder anderen Rechtsvertreter abhängt, ist damit nur mehr von theoretischem Interesse und hat aus den oben angeführten Gründen auf die vorliegende Entscheidung keinerlei Einfluss. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Zu diesem Punkt ist auf die Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des VwGVG zu verweisen (siehe Rechtslage).
  6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.853.002.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.