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{'item': 'LVwG-S-1910/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1910/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn HR, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.06.2016, Zl.NKS2-V-16 16938/5, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 30,- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 30,- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 17 Abs.1 des NÖ Jagdgesetzes iVm § 135 Abs.1 Z. 3 leg.cit. zu einer Geldstrafe von insgesamt € 150,--(Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 10 Stunden) verurteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraphen 17, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. zu einer Geldstrafe von insgesamt € 150,--(Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 10 Stunden) verurteilt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 13.11.2015 Ort: ***-Brücke über Grundstück *** KG *** Tatbeschreibung: Sie haben die Jagd ohne Bewilligung an einem Ort ausgeübt, an dem die Jagd ruht, nämlich auf der öffentlichen Anlage ***-Brücke, indem Sie von dieser Brücke aus mit einer Schrotflinte, Kaliber 12, im Zuge einer Treibjagd, Stockenten über der *** bejagt haben.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben: „Gegen das da. Straferkenntnis vom 28.06.2016, NKS2-V-16 169386, erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehenden BESCHWERDE: Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze bekämpft. Begründung:
  4. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt deckt sich nicht mit dem Akteninhalt und wurde nicht zu Recht festgestellt. Ich habe am 13.11.2015 nicht die Jagd an einem Ort ausgeübt, an welchem die Jagd ruht. Der Vorwurf der Behörde, ich hätte am 13.11.2015 die Jagd an einem Ort ausgeübt, an dem die Jagd ruht, trifft nicht zu, ergibt sich geradezu nicht aus dem Akteninhalt und entspricht auch nicht dem Gutachten des Amtssachverständigen der Behörde vom 22.02.2016, welches ich schon in meinem Einspruch zu meinem Vorbringen gemacht habe. Ich halte fest, dass der ASV der Behörde – und das wurde von mir erstmals schon durch meine Stellungnahme vom 26.4.2016 auch Inhalt des gegenständlichen Aktes – in seinem Gutachten festgehalten hat, dass „gegebenenfalls ein Schrotschuss auf einer öffentlichen Anlage abgegeben wurde – und dass die Jagd auf öffentlichen Anlagen nicht zulässig wäre“. In keiner Weise hat der Amtstsachverständige festgestellt – weder in seinem Befund noch in seinem Gutachten – dass die ***brücke eine öffentliche Anlage oder eine öffentliche Fläche wäre. die nach § 17 Abs. 1 NÖ JG zu beurteilen wäre.In keiner Weise hat der Amtstsachverständige festgestellt – weder in seinem Befund noch in seinem Gutachten – dass die ***brücke eine öffentliche Anlage oder eine öffentliche Fläche wäre. die nach Paragraph 17, Absatz eins, NÖ JG zu beurteilen wäre. Das angefochtene Straferkenntnis enthält nur Feststellungen, die durch kein Beweismittel im Akt getragen bzw. unterlegt sind – weder was die Eigentumsverhältnisse betrifft noch was das Öffentliche Gut oder die öffentliche Anlage von Brücke, Straße oder Fluss betrifft: Im gesamten gegenständlichen Strafakt gibt es keine Feststellung darüber, dass die ***bürcke eine öffentliche Anlage wäre. Diese Brücke steht vielmehr im Privatbesitz. Die ***brücke wird durch den Privatbesitz – durch das Eigentum der Stadtgemeinde *** – auch nicht zum „Öffentlichen Gut“. Über diese Brücke führt auch keine Gemeindestraße. Dies wurde von der Stadtgemeinde in der Verhandlung vor der Behörde vom 22.2.2016 festgehalten. Im gesamten gegenständlichen Strafakt gibt es keine Feststellung darüber, dass die ***bürcke eine öffentliche Anlage ist. Die Feststellungen, dass die ***-Brücke „für jedermann unter gleichen Bedingungen befahrbar und begehbar wäre und dass die ***-Brücke eine Straße mit öffentlichem Verkehr wäre, die in die Landesstraße *** einmünde" geht ebenso aus dem Akt nicht hervor. Dass eine Brücke „eine Straße wäre“ erscheint schon ein Irrtum in sich selbst. Hier versucht die Behörde, aus einer Brücke ohne Beweisführung eine Straße zu machen. Ohne Hinweis im gegenständlichen Strafakt, dass die ***brücke eine öffentliche Anlage wäre, kann ich aber § 17 Abs1 NÖ JG i.V.m. § 135 Abs. 1 Z. 3 NÖ JG nicht verwirklicht haben.Ohne Hinweis im gegenständlichen Strafakt, dass die ***brücke eine öffentliche Anlage wäre, kann ich aber Paragraph 17, Abs1 NÖ JG in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ JG nicht verwirklicht haben. Die Feststellungen wurden ausschließlich aus Fotos im Akt getroffen. Aus Fotos kann aber nicht die Feststellung hervorgehen, „dass jedermann unter gleichen Bedingungen die ***-Brücke befahren und begehen könne“. Ebenso kann sich aus Fotos nicht eine „Straßeneigenschaft einer Brücke“ ergeben. Dass unter der Brücke die *** durchfließt und dass die *** Öffentliches Gut wäre, wurde zwar festgestellt – diese Feststellung ergibt sich jedoch auch nicht aus dem Akt. Ich habe schon in meiner Stellungnahme festgehalten, dass der sich im Akt befindliche Plan, der irrtümlich als Katasterplan bezeichnet wurde, mangelhaft bzw. unvollständig ist, weil er nicht einmal die genaue Bezeichnung des Grundbuchskörpers (Nummern fehlen I) enthält. Da er auch keine Angaben überDie Feststellungen wurden ausschließlich aus Fotos im Akt getroffen. Aus Fotos kann aber nicht die Feststellung hervorgehen, „dass jedermann unter gleichen Bedingungen die ***-Brücke befahren und begehen könne“. Ebenso kann sich aus Fotos nicht eine „Straßeneigenschaft einer Brücke“ ergeben. Dass unter der Brücke die *** durchfließt und dass die *** Öffentliches Gut wäre, wurde zwar festgestellt – diese Feststellung ergibt sich jedoch auch nicht aus dem Akt. Ich habe schon in meiner Stellungnahme festgehalten, dass der sich im Akt befindliche Plan, der irrtümlich als Katasterplan bezeichnet wurde, mangelhaft bzw. unvollständig ist, weil er nicht einmal die genaue Bezeichnung des Grundbuchskörpers (Nummern fehlen römisch eins) enthält. Da er auch keine Angaben über Eigentumsverhältnisse enthält, ist auch diese Feststellung über die *** nicht aus dem Strafakt ableitbar. Die Lichtbilder können ebenso keine Unterlage dafür bilden, wer Eigentümer der Brücke oder des Flusses darunter sein könnte. Der Sachverhalt, der von der Behörde „festgestellt“ wurde, ist daher unzutreffend festgestellt worden und es wird die Sachverhaltsfeststellung der Behörde ausdrücklich angefochten. Von der Sachverhaltsfeststellung ist nur richtig festgestellt worden, dass ich am 13.11.2015 auf der ***-Brücke die Jagd auf Stockenten ausgeübt habe. Der Rest der Feststellungen wird bestritten. Beweis: Einvernahme des Amtssachverständigen der BH Neunkirchen, Herrn Dipl.lng. Dr. LL als Zeugen; Einsichtnahme in den Akt NKL-2-J-09165/005 der BH Neunkirchen.
  5. Die Behörde löst die von ihr selbst als „Rechtsfrage“ dargestellte Interpretation der „öffentlichen Anlage“ unrichtig. Zugestimmt wird, dass eine Brücke eine Anlage ist. Widersprochen wird ausdrücklich, dass die ***-Brücke eine öffentliche Anlage ist. Es trifft nämlich nicht zu, dass alles, was „einen Zutritt für jedermann ermöglicht“, öffentlich wäre. Damit – würde man dieser völlig unhaltbaren Interpretation folgen – wäre ja jede Forststraße „öffentlich“ was keinesfalls der Fall ist. Damit – würde man dieser völlig unrichtigen Interpretation folgen – wäre ja jedes ungezäunte Grundstück, jedes Feld, jeder Autoabstellplatz öffentlich, nur weil er „einen Zutritt für jedermann ermöglichen würde“. Dies trifft so nicht zu – diese Interpretation ist unrichtig. Eine Forststraße ist keine öffentliche Anlage – auch wenn bei ihr „ein Zutritt für jedermann möglich wäre“. Dass ein Grundstück „eine Grundfläche mit öffentlichem Verkehr“ ist, bedeutet nicht, dass es sich dabei um eine öffentliche Anlage handelt. Forststraßen sind Privatstraßen „mit öffentlichem Personenverkehr“ (Gehen zu Erholungszwecken ist ja dort nach § 33 ForstG ex lege erlaubt) – und dennoch sind Forststraßen unbestrittenerweise keine „öffentlichen Anlagen“. Es ist eben grundsätzlich zu unterscheiden, ob einerseits „eine Fläche unter gleichen Bedingungen befahren werden kann" oder ob andererseits „sie eineEine Forststraße ist keine öffentliche Anlage – auch wenn bei ihr „ein Zutritt für jedermann möglich wäre“. Dass ein Grundstück „eine Grundfläche mit öffentlichem Verkehr“ ist, bedeutet nicht, dass es sich dabei um eine öffentliche Anlage handelt. Forststraßen sind Privatstraßen „mit öffentlichem Personenverkehr“ (Gehen zu Erholungszwecken ist ja dort nach Paragraph 33, ForstG ex lege erlaubt) – und dennoch sind Forststraßen unbestrittenerweise keine „öffentlichen Anlagen“. Es ist eben grundsätzlich zu unterscheiden, ob einerseits „eine Fläche unter gleichen Bedingungen befahren werden kann" oder ob andererseits „sie eine öffentliche Anlage ist oder ob auf ihr „öffentlicher Verkehr“ befriedigt wird“. Auf Seite 4 des angefochtenen Straferkenntnisses begnügt sich die Behörde damit, dass sie meint, die ***-Brücke sei eben „auch öffentlich“, weil sie für jedermann unter gleichen Bedingungen begehbar und befahrbar wäre. Das beinhaltet noch lange nicht den Schluss, dass es sich dabei dann um eine öffentliche Anlage im Sinne des § 17 NÖ JG handeln müsse.öffentliche Anlage ist oder ob auf ihr „öffentlicher Verkehr“ befriedigt wird“. Auf Seite 4 des angefochtenen Straferkenntnisses begnügt sich die Behörde damit, dass sie meint, die ***-Brücke sei eben „auch öffentlich“, weil sie für jedermann unter gleichen Bedingungen begehbar und befahrbar wäre. Das beinhaltet noch lange nicht den Schluss, dass es sich dabei dann um eine öffentliche Anlage im Sinne des Paragraph 17, NÖ JG handeln müsse. Das die ***-Brücke eine Straße mit öffentlichem Verkehr wäre – was überhaupt nicht festgestellt wurde – ändert an der falschen rechtlichen Beurteilung auch nichts: Eine Brücke mit öffentlichem Verkehr macht diese noch nicht zur öffentlichen Anlage im Sinne des § 17 NÖ JG. Wäre es so, wäre ja – wie schon gesagt – jede Forststraße eine öffentliche Anlage, weil dort öffentlicher Personenverkehr vorherrscht.Das die ***-Brücke eine Straße mit öffentlichem Verkehr wäre – was überhaupt nicht festgestellt wurde – ändert an der falschen rechtlichen Beurteilung auch nichts: Eine Brücke mit öffentlichem Verkehr macht diese noch nicht zur öffentlichen Anlage im Sinne des Paragraph 17, NÖ JG. Wäre es so, wäre ja – wie schon gesagt – jede Forststraße eine öffentliche Anlage, weil dort öffentlicher Personenverkehr vorherrscht. Die Behörde übersieht, dass es sich bei der ***-Brücke eben nicht um „eine öffentliche Anlage“ handelt, die mit einem öffentlichen Bad, einem öffentlichen Sportplatz, mit einem öffentlichen Parkanlage, mit einem Flugplatz oder Friedhof verglichen werden kann. Eine Brücke ist auch keine Bundes, Landes- oder Gemeindestraße, kein Makrt- oder Dorfplatz und auch kein Messegelände. Die Behörde hat es sich zu leicht gemacht: Sie hat nicht „rechtlich abgeleitet“, dass die ***-Brücke eine öffentliche Anlage ist – sie hat festgehalten, dass dort öffentlicher Verkehr stattfinden würde (weil Fotos im Akt über die Brücke liegen). Auch die Begründung, dass „die ***-Brücke nahtlos in die Landesstraße *** einbindet“ – was sowohl grammatikalisch falsch formuliert ist als auch logisch gar nicht möglich ist, weil eine Brücke nicht einbinden kann, sie ist ja eine Ieblose Sache – ist für den Rechtsstandpunkt der Behörde nicht ausreichend. Es fehlt das Vorliegen einer „öffentlichen Anlage“, was aber für die Verwirklichung des Deliktes durch meine Person notwendig wäre. Um sich darüber „hinwegzuschummeln“ führt die Behörde fälschlich an, die „nicht abgesperrte Situation auf der Brücke“ führe automatisch zur Öffentlichkeit (was unrichtig ist) und die „***-Brücke sei eine Straße“, was wiederum nicht möglich ist (weil eine Brücke keine Straße sein kann, sie ist ja eine Brücke). Dem Straferkenntnis fehlt tatsächlich ein festgestellter, vom Aktehinhalt unterlegter und rechtlich richtig beurteilter – von mir – verwirklichter Straftatbestand, denn dieser setzt eine Jagdausübung auf einer öffentlichen Anlage voraus, auf welcher die Jagd ruht. Ohne Beweisführung darüber, ohne schlüssige Feststellung über das Vorliegen einer öffentlichen Anlage und ohne rechtsrichtige rechtliche Beurteilung entbehrt das Straferkenntnis jeglicher Berechtigung und es ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Beweis: Akteninhalt des gegenständlichen Strafverfahrens. Ich stelle daher den ANTRAG auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und Aktenwidrigkeit; gleichzeitig auf Einstellung des gegen mich eingeleiteten Strafverfahrens.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 28.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei dem sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer bleib bei seiner bisherigen Verantwortung, wonach er schon seit 40 Jahren in diesem Bereich Entenjagden veranstaltet habe und es nie ein Problem gegeben habe, vom vorigen Fabrikseigentümer (***) hätten sie sogar einen Schlüssel zur Wehranlage bekommen, um die erlegten Enten dort herauszuholen. Er sei im nordöstlichen Teil der Brücke gestanden und habe dort einen Schuss in die Luft abgegeben, nach dem die aufgestöberten Enten über die Brücke gestrichen seien. Er habe niemanden gefährdet und seien im November die Fenster des (etwa 40 m. entfernten) Baucontainers auch geschlossen, weshalb auch keine Lärmbelästigung stattgefunden habe. Der als Zeuge einvernommene Leiter der ***, DI RW, gab an, er sei aufgrund eines lauten Knalls aus dem Büro gelaufen und habe zwei Personen gesehen und diese auf die Gefährlichkeit ihrer Schussabgabe angesprochen. Das Grundstück sei für die Dauer des Tunnelbaues von der ÖBB zur Verfügung gestellt worden, die Brücke sei öffentlich zugänglich, es würden diese nicht nur seine Arbeiter, sondern auch alle Firmenangehörige und Lieferanten der Firma X (vormals H) verwenden.Das Grundstück sei für die Dauer des Tunnelbaues von der ÖBB zur Verfügung gestellt worden, die Brücke sei öffentlich zugänglich, es würden diese nicht nur seine Arbeiter, sondern auch alle Firmenangehörige und Lieferanten der Firma römisch zehn (vormals H) verwenden. Der Gebrauch von Jagdwaffen sei aus seiner Sicht gefährlich gewesen, weshalb er Anzeige erstattet habe. Nachstehender Sachverhalt steht daher als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Alleinpächter der Genossenschaftsjagd *** und hat am 13.11.2015, am Vormittag, im Zuge einer von ihm veranstalteten Entenjagd von seinem Standort im nordöstichen Teil der ***-Brücke über dem Grundstück *** der KG *** mit einer Schrotfinte, Kaliber 12, Stockenten (über der ***) bejagt. Der unbestritten gebliebene Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst und aller vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einvernommenen Zeugen und dem Akteninhalt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 17 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes ruht die Jagd:Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes ruht die Jagd: - auf Friedhöfen, - in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten - auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des § 3a gehalten wird,auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des Paragraph 3 a, gehalten wird, - auf öffentlichen Anlagen. Eindeutig wurde der Schuss von der öffentlich zugänglichen Brücke aus abgegeben, welche damit als öffentliches Gut (öffentliche Anlage) gewertet werden muss. Die Jagd ruht zufolge § 17 Abs. 1 -

(4)NÖ JG auf öffentlichen Anlagen. Die Jagd ruht zufolge Paragraph 17, Absatz eins, -
(4)NÖ JG auf öffentlichen Anlagen. Angesprochen sind damit solche, deren Benützung jedermann unter den gleichen Bedingungen offensteht, namentlich öffentliche Verkehrsflächen (Gürtler/Lebersorger, Niederösterreichisches Jagdrecht6 [2004] § 17 NÖ JG Anm. 5; Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht [2000] 94). Vergleichbar der Beurteilung einer Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nach § 1 StVO kommt es insoweit ausschließlich auf die intendierte und faktisch mögliche Nutzung, nicht aber auf die Eigentumsverhältnisse an (zuletzt VwGH 21.11.2014, 2013/02/0168). Davon ausgehend, dass das gegenständliche, unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche anschließende Grundstück als Brücke dient und als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist, ruht auf diesem die Jagd.Angesprochen sind damit solche, deren Benützung jedermann unter den gleichen Bedingungen offensteht, namentlich öffentliche Verkehrsflächen (Gürtler/Lebersorger, Niederösterreichisches Jagdrecht6 [2004] Paragraph 17, NÖ JG Anmerkung 5; Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht [2000] 94). Vergleichbar der Beurteilung einer Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nach Paragraph eins, StVO kommt es insoweit ausschließlich auf die intendierte und faktisch mögliche Nutzung, nicht aber auf die Eigentumsverhältnisse an (zuletzt VwGH 21.11.2014, 2013/02/0168). Davon ausgehend, dass das gegenständliche, unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche anschließende Grundstück als Brücke dient und als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist, ruht auf diesem die Jagd. Es war dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach dem Vorgesagten verwehrt, der Beschwerde Folge zu geben, da der Tatbestand sowohl objektiv vorliegt und der Beschwerdeführer diesen auch subjektiv zu vertreten hat. Weder ist von einem geringfügigen Verschulden des Schützen im Hinblick auf seine Schussabgabe auszugehen, noch sind die Folgen einer derartigen Übertretung als unbedeutend anzusehen, sodass das Gericht auch mit einer Ermahnung nicht das Auslangen finden konnte. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe ware im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer angegebene Nettoeinkommen (€ 1500,- mtl.) unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Annahme, dass keine erschwerenden Umstände vorliegen, als schuld-und tatangemessen zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1910.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.