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{'item': 'LVwG-S-2105/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2105/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 130Abs. 1 Z 11 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz (ASchG) zu Zahl 1230-6-152208/5 vom Bürgermeister der *** eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.“„Das gegen Sie wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Zahl 1230-6-152208/5 vom Bürgermeister der *** eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.“

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Bürgermeister der *** erließ am
  3. Juni 2015 zu GZ 1230-6-152208/5 das bekämpfte Straferkenntnis, welches im Spruch lautet:„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:Der Bürgermeister der *** erließ am
  4. Juni 2015 zu GZ 1230-6-152208/5 das bekämpfte Straferkenntnis, welches im Spruch lautet:, „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufene Person der *** mit Sitz in ***, ***, (§ 9 VStG) welche Betreiberin der ***, der ***, der ***, des *** und der *** ist, zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, die Arbeitnehmer, konkret die Eisenbahnaufsichtsorgane, ausreichend über Sicherheits- und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit bis zumindest 14.05.2014 zu unterweisen.Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufene Person der *** mit Sitz in ***, ***, (Paragraph 9, VStG) welche Betreiberin der ***, der ***, der ***, des *** und der *** ist, zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, die Arbeitnehmer, konkret die Eisenbahnaufsichtsorgane, ausreichend über Sicherheits- und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit bis zumindest 14.05.2014 zu unterweisen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.

§ 130Abs. 1 Z 11 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz (ASchG)Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Von der Fortführung des Strafverfahrens wird abgesehen und die Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1

  1. Fall VStG verfügt, da die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen worden ist.“Von der Fortführung des Strafverfahrens wird abgesehen und die Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall VStG verfügt, da die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen worden ist.“
  3. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde sowohl vom Bundesminister für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat), als auch vom Beschuldigten Beschwerde erhoben. Zur Beschwerde des Verkehrs-Arbeitsinspektorates: Der angeführte Bescheid wurde in vollem Umfang angefochten. Nach dem Beschwerdevorbringen seien die Rechtsgrundlagen für die rechtliche Würdigung vollständig angeführt worden. Insbesondere sei in der rechtlichen Würdigung festgehalten, dass gemäß § 162 Abs. 2 Z 1 EbG eine Verwaltungsübertretung begehe und hierfür zu bestrafen sei, wer entgegen § 21a EbG das Verhalten einschließlich der Ausbildung von Eisenbahnbediensteten nicht durch allgemeine Anordnung regle.Der angeführte Bescheid wurde in vollem Umfang angefochten. Nach dem Beschwerdevorbringen seien die Rechtsgrundlagen für die rechtliche Würdigung vollständig angeführt worden. Insbesondere sei in der rechtlichen Würdigung festgehalten, dass gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, EbG eine Verwaltungsübertretung begehe und hierfür zu bestrafen sei, wer entgegen Paragraph 21 a, EbG das Verhalten einschließlich der Ausbildung von Eisenbahnbediensteten nicht durch allgemeine Anordnung regle. Das Postulat, dass § 14 Abs. 1 ASchG und § 21 a EbG unterschiedliche Schutzziele verfolgen würden, sei im vorliegenden Fall nur wenig zutreffend. Tatsächlich würden beide Bestimmungen völlig gleichartig darauf abzielen, dass die körperliche Sicherheit von Personen gewährleistet werden solle. In einem Fall sei es die Sicherheit der Arbeitnehmer, im anderen Fall sei es die Sicherheit des Betriebes. Unter Hinweis auf § 2 Z 2 EisbBBV sei der Betrieb die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Schienenfahrzeuge diene oder diese zumindest unmittelbar vorbereite, sichere oder abschließe, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten. Die Sicherheit des Betriebes sei daher die Sicherheit bei der Beförderung von Personen (somit inklusive Arbeitnehmer) und Gütern. Die einzelnen Regelungen der EisbBBV enthielten nur sehr wenige Bestimmungen, die explizit nur auf die Sicherheit der Reisenden bzw. Fahrgäste abstellen würden. Das Gros der Bestimmungen regle die Sicherheit der Personen bei der Bewegung von Fahrzeugen generell und diene dem Schutz der Reisenden und Arbeitnehmer somit in gleicher Weise. Entgegen den Ausführungen der Verwaltungsstrafbehörde müsse bei der Sicherheit des Betriebes auch die Sicherheit der Mitarbeiter im Fokus sein. Daraus folge, dass eine Verletzung eisenbahnrechtlicher Vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit in den allermeisten Fällen und auch hier im vorliegenden konkreten Fall eine Verletzung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zum Inhalt haben müsse.Das Postulat, dass Paragraph 14, Absatz eins, ASchG und Paragraph 21, a EbG unterschiedliche Schutzziele verfolgen würden, sei im vorliegenden Fall nur wenig zutreffend. Tatsächlich würden beide Bestimmungen völlig gleichartig darauf abzielen, dass die körperliche Sicherheit von Personen gewährleistet werden solle. In einem Fall sei es die Sicherheit der Arbeitnehmer, im anderen Fall sei es die Sicherheit des Betriebes. Unter Hinweis auf Paragraph 2, Ziffer 2, EisbBBV sei der Betrieb die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Schienenfahrzeuge diene oder diese zumindest unmittelbar vorbereite, sichere oder abschließe, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten. Die Sicherheit des Betriebes sei daher die Sicherheit bei der Beförderung von Personen (somit inklusive Arbeitnehmer) und Gütern. Die einzelnen Regelungen der EisbBBV enthielten nur sehr wenige Bestimmungen, die explizit nur auf die Sicherheit der Reisenden bzw. Fahrgäste abstellen würden. Das Gros der Bestimmungen regle die Sicherheit der Personen bei der Bewegung von Fahrzeugen generell und diene dem Schutz der Reisenden und Arbeitnehmer somit in gleicher Weise. Entgegen den Ausführungen der Verwaltungsstrafbehörde müsse bei der Sicherheit des Betriebes auch die Sicherheit der Mitarbeiter im Fokus sein. Daraus folge, dass eine Verletzung eisenbahnrechtlicher Vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit in den allermeisten Fällen und auch hier im vorliegenden konkreten Fall eine Verletzung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zum Inhalt haben müsse. Diese Rechtsstruktur folge auch den Vorgaben der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit, wonach der Arbeitnehmerschutz bei der Eisenbahnsicherheit vollständig zu integrieren sei. Aus diesem Grund seien die einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht parallel, sondern nur ergänzend zu den eisenbahnrechtlichen Rechtsvorschriften erlassen worden. Aus dem gleichen Grund habe das Verkehrs-Arbeitsinspektorat in allen Verfahren, in denen der Schutz der Arbeitnehmer berührt sei, die Stellung einer Organpartei. Diese doppelte Schutzfunktion gelte in besonderem Maße auch für die Tätigkeit der Eisenbahnaufsichtsorgane. Deren Aufgabe sei es, das Verhalten von Personen gegenüber den Eisenbahnanlagen zu überwachen. Der zu überwachende Personenkreis umfasse nicht nur fremde Personen, sondern auch Betriebsbedienstete. Die Tätigkeit der Eisenbahnaufsichtsorgane solle daher ein rechtskonformes Verhalten von Personen gegen Eisenbahnanlagen sicherstellen. Damit würden Gefährdungen des Betriebes durch ein rechtswidriges Verhalten hintangehalten, sodass damit die Sicherheit der im Betrieb involvierten Personen (Reisende und Arbeitnehmer) gewährleistet sei. Das Erfordernis der Schriftlichkeitsunterweisung gemäß § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergebe sich daher nicht nur aus der generellen Komplexität der Gefahrenpotenziale beim Eisenbahnbetrieb schlechthin, sondern auch aus der weitestgehenden Übereinstimmung der Schutzziele für die Sicherheit der Personen beim Eisenbahnbetrieb nach dem Eisenbahnrecht und dem Schutz der Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerschutzrecht. Ergänzt werde das Erfordernis der Schriftlichkeitsunterweisung auch durch die konkretisierenden Bestimmungen des § 13 Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung. Diese Bestimmung enthalte keine taxative, sondern nur eine demonstrative Aufzählung, wofür jedenfalls schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen seien.Diese Rechtsstruktur folge auch den Vorgaben der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit, wonach der Arbeitnehmerschutz bei der Eisenbahnsicherheit vollständig zu integrieren sei. Aus diesem Grund seien die einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht parallel, sondern nur ergänzend zu den eisenbahnrechtlichen Rechtsvorschriften erlassen worden. Aus dem gleichen Grund habe das Verkehrs-Arbeitsinspektorat in allen Verfahren, in denen der Schutz der Arbeitnehmer berührt sei, die Stellung einer Organpartei. Diese doppelte Schutzfunktion gelte in besonderem Maße auch für die Tätigkeit der Eisenbahnaufsichtsorgane. Deren Aufgabe sei es, das Verhalten von Personen gegenüber den Eisenbahnanlagen zu überwachen. Der zu überwachende Personenkreis umfasse nicht nur fremde Personen, sondern auch Betriebsbedienstete. Die Tätigkeit der Eisenbahnaufsichtsorgane solle daher ein rechtskonformes Verhalten von Personen gegen Eisenbahnanlagen sicherstellen. Damit würden Gefährdungen des Betriebes durch ein rechtswidriges Verhalten hintangehalten, sodass damit die Sicherheit der im Betrieb involvierten Personen (Reisende und Arbeitnehmer) gewährleistet sei. Das Erfordernis der Schriftlichkeitsunterweisung gemäß Paragraph 14, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergebe sich daher nicht nur aus der generellen Komplexität der Gefahrenpotenziale beim Eisenbahnbetrieb schlechthin, sondern auch aus der weitestgehenden Übereinstimmung der Schutzziele für die Sicherheit der Personen beim Eisenbahnbetrieb nach dem Eisenbahnrecht und dem Schutz der Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerschutzrecht. Ergänzt werde das Erfordernis der Schriftlichkeitsunterweisung auch durch die konkretisierenden Bestimmungen des Paragraph 13, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung. Diese Bestimmung enthalte keine taxative, sondern nur eine demonstrative Aufzählung, wofür jedenfalls schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen seien. Die Beweisaufnahme sei unvollständig erfolgt. So hätte die Verwaltungsstrafbehörde den Beschuldigten im Rahmen der Beweisaufnahme veranlassen können, allfällige diesbezügliche Regelungen in den Dienstvorschriften der NN (samt dazugehöriger Genehmigungsbescheide) der Verwaltungsstrafbehörde zur Entlastung des Beschuldigten vorzulegen. Das gesamte Strafverfahren sei unvollständig geführt worden. Aus dieser Sachverhaltsfeststellung folge, dass die angeführten Bestimmungen des Eisenbahngesetzes, nämlich das Erfordernis für die Erstellung allgemeiner Anordnungen für die Ausbildung von Eisenbahnaufsichtsorganen, vom Beschuldigten nicht eingehalten wurden. Die Übertretung dieser Bestimmungen stehe unter der Strafsanktion des § 162 Abs. 2 Z 1 Eisenbahngesetz. Obwohl das Fehlen der gesetzlich erforderlichen allgemeinen Anordnungen und deren Genehmigung und somit die diesbezügliche Übertretung des Eisenbahngesetzes unstreitig gegeben seien, seien aber keine diesbezüglichen Handlungen gesetzt worden und insbesondere auch kein entsprechendes Straferkenntnis erlassen worden.Die Beweisaufnahme sei unvollständig erfolgt. So hätte die Verwaltungsstrafbehörde den Beschuldigten im Rahmen der Beweisaufnahme veranlassen können, allfällige diesbezügliche Regelungen in den Dienstvorschriften der NN (samt dazugehöriger Genehmigungsbescheide) der Verwaltungsstrafbehörde zur Entlastung des Beschuldigten vorzulegen. Das gesamte Strafverfahren sei unvollständig geführt worden. Aus dieser Sachverhaltsfeststellung folge, dass die angeführten Bestimmungen des Eisenbahngesetzes, nämlich das Erfordernis für die Erstellung allgemeiner Anordnungen für die Ausbildung von Eisenbahnaufsichtsorganen, vom Beschuldigten nicht eingehalten wurden. Die Übertretung dieser Bestimmungen stehe unter der Strafsanktion des Paragraph 162, , Absatz 2, Ziffer eins, Eisenbahngesetz. Obwohl das Fehlen der gesetzlich erforderlichen allgemeinen Anordnungen und deren Genehmigung und somit die diesbezügliche Übertretung des Eisenbahngesetzes unstreitig gegeben seien, seien aber keine diesbezüglichen Handlungen gesetzt worden und insbesondere auch kein entsprechendes Straferkenntnis erlassen worden. Es wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchzuführen, die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, die Durchführung eines Strafverfahrens unter Zugrundelegung der bisherigen Ausführungen sowie die Erlassung eines dem Ergebnis dieses Strafverfahrens entsprechenden Bescheides. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zum Beschwerdevorbringen des Beschuldigten: Es wurde beantragt, eine Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen (bzw. festzustellen, dass das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt sei). Unter Hinweis auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens nicht bekämpft werde. Die bescheidmäßige Erledigung entspreche allerdings nicht den Formvorschriften des VStG. Das Straferkenntnis als Form des Bescheides, die im VStG zur Anwendung komme, bezwecke die Bestrafung des Beschuldigten nach Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Tatbegehung, insbesondere das Verschulden des Beschuldigten, müsste nach Erhebung aller relevanten Beweise klar erwiesen sein. Inhaltlich ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass die belangte Behörde von der Intention geleitet worden sei, den Beschwerdeführer nicht zu bestrafen. Gemäß § 44a VStG hätte aber der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, gemäß Z 3 leg. cit. die verhängte Strafe und gemäß Z 5 im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten. Da diese Elemente im angefochtenen „Straferkenntnis“ fehlen, liege kein Straferkenntnis vor und hätte somit richtigerweise die behördliche Erledigung mit „Bescheid“ oder „Einstellungsbescheid“ bezeichnet werden müssen.Unter Hinweis auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens nicht bekämpft werde. Die bescheidmäßige Erledigung entspreche allerdings nicht den Formvorschriften des VStG. Das Straferkenntnis als Form des Bescheides, die im VStG zur Anwendung komme, bezwecke die Bestrafung des Beschuldigten nach Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Tatbegehung, insbesondere das Verschulden des Beschuldigten, müsste nach Erhebung aller relevanten Beweise klar erwiesen sein. Inhaltlich ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass die belangte Behörde von der Intention geleitet worden sei, den Beschwerdeführer nicht zu bestrafen. Gemäß Paragraph 44 a, VStG hätte aber der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, gemäß Ziffer 3, leg. cit. die verhängte Strafe und gemäß Ziffer 5, im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten. Da diese Elemente im angefochtenen „Straferkenntnis“ fehlen, liege kein Straferkenntnis vor und hätte somit richtigerweise die behördliche Erledigung mit „Bescheid“ oder „Einstellungsbescheid“ bezeichnet werden müssen. Der Beschwerdeführer werde nicht mit einer Geldstrafe belangt, er erleide in dieser Hinsicht keinen Nachteil. Die Ratio, weshalb der Beschwerdeführer dennoch beantrage, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit Einstellungsbescheid und nicht mit Straferkenntnis abzuschließen, beziehe sich auf § 55 VStG. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der NN GesmbH. Ein rechtskräftiges Straferkenntnis würde einen Eintrag in das Verwaltungsstrafregister nach sich ziehen und wäre somit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts nicht mehr unbescholten. Der Beschwerdeführer habe bisher alle arbeitnehmerrechtlichen Schutzbestimmungen beachtet. Würde das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen, hätte es auch die vom Gesetz vorgesehenen negativen Auswirkungen auf den Leumund des Beschwerdeführers. Durch eine Vormerkung in der Verwaltungsstrafevidenz wäre nämlich das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers gefährdet, da seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden während der Tilgungsfrist von 5 Jahren mangelnde Zuverlässigkeit hinsichtlich seiner Position als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der NN GesmbH argumentiert werden könnte.Der Beschwerdeführer werde nicht mit einer Geldstrafe belangt, er erleide in dieser Hinsicht keinen Nachteil. Die Ratio, weshalb der Beschwerdeführer dennoch beantrage, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit Einstellungsbescheid und nicht mit Straferkenntnis abzuschließen, beziehe sich auf Paragraph 55, VStG. Der Beschwerdeführer sei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der NN GesmbH. Ein rechtskräftiges Straferkenntnis würde einen Eintrag in das Verwaltungsstrafregister nach sich ziehen und wäre somit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts nicht mehr unbescholten. Der Beschwerdeführer habe bisher alle arbeitnehmerrechtlichen Schutzbestimmungen beachtet. Würde das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen, hätte es auch die vom Gesetz vorgesehenen negativen Auswirkungen auf den Leumund des Beschwerdeführers. Durch eine Vormerkung in der Verwaltungsstrafevidenz wäre nämlich das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers gefährdet, da seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden während der Tilgungsfrist von 5 Jahren mangelnde Zuverlässigkeit hinsichtlich seiner Position als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der NN GesmbH argumentiert werden könnte.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates und des Beschuldigten, weiters durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates und des Beschuldigten, weiters durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.
  5. Feststellungen: Der Beschuldigte ist zur Vertretung nach außen befugtes Organ der NN m.b.H. (NN) mit dem Sitz in ***, ***. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.09.2014 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe […]
  6. unterlassen, das Verhalten und die Ausbildung der Eisenbahnaufsichtsorgane durch allgemeine Anordnungen […] bis zumindest 14.05.2014 zu regeln
  7. unterlassen, für die Genehmigung der allgemeinen Anordnungen […] bis zumindest 14.05.2014 zu sorgen
  8. unterlassen, die Arbeitnehmer, konkret die Eisenbahnaufsichtsorgane, ausreichend über Sicherheits- und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit bis zumindest 14.05.2014 zu unterweisen.Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:zu
  9. § 21a Abs.

§ 162Abs. 2 Z 1 Eisenbahngesetzzu 2. § 21a Abs. 3 i

Vm § 162 Abs. 2 Z 1 Eisenbahngesetzzu 3. § 14 Abs.

§ 130Abs. 1 Z 11 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz (ASchG)Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis stützt sich ausschließlich auf § 14 Abs.

§ 130Abs. 1 Z 11 ASch

G, wobei dem Beschuldigten – wie dargestellt – angelastet wurde, er habe es als […] zu verantworten, dass die NN unterlassen habe, die Arbeitnehmer, konkret die Eisenbahnaufsichtsorgane, ausreichend über Sicherheits- und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit bis zumindest 14.05.2014 zu unterweisen. Der Beschuldigte ist zur Vertretung nach außen befugtes Organ der NN m.b.H. (NN) mit dem Sitz in ***, ***. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.09.2014 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe […] ,

  1. unterlassen, das Verhalten und die Ausbildung der Eisenbahnaufsichtsorgane durch allgemeine Anordnungen […] bis zumindest 14.05.2014 zu regeln,
  2. unterlassen, für die Genehmigung der allgemeinen Anordnungen […] bis zumindest 14.05.2014 zu sorgen,
  3. unterlassen, die Arbeitnehmer, konkret die Eisenbahnaufsichtsorgane, ausreichend über Sicherheits- und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit bis zumindest 14.05.2014 zu unterweisen., Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:, zu
  4. Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, Eisenbahngesetz, zu
  5. Paragraph 21 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, Eisenbahngesetz, zu
  6. Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), , Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis stützt sich ausschließlich auf Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG, wobei dem Beschuldigten – wie dargestellt – angelastet wurde, , er habe es als […] zu verantworten, dass die NN unterlassen habe, die Arbeitnehmer, konkret die Eisenbahnaufsichtsorgane, ausreichend über Sicherheits- und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit bis zumindest 14.05.2014 zu unterweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die NN betreibe seit 01.03.2011 namentlich genannte Bahnen. Seitens der NN gebe es eine Dienstvorschrift vom 01.03.2011 über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der NN (DV), die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 27.03.2011 genehmigt worden sei. In dieser Dienstvorschrift seien allerdings keine allgemeinen Anordnungen an die Eisenbahnaufsichtsorgane beinhaltet. Dieser Zustand bestehe seit der Betriebsaufnahme. Bereits mit Schreiben vom 29.04.2013 habe das Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf das Fehlen von Bestimmungen für die Ausbildung von Eisenbahnaufsichtsorganen hingewiesen. Im Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes vom
  7. März 2015 sei festgestellt worden, dass allgemeine Anordnungen betreffend die Fachausbildung von Eisenbahnaufsichtsorganen gemäß § 21a Eisenbahngesetz erforderlich seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keine Genehmigung gemäß § 21a Eisenbahngesetz im Hinblick auf die Eisenbahnaufsichtsorgane bestanden. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, es kämen als relevante Rechtsvorschriften § 21a Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 sowie § 162 Abs. 2 Z 1 Eisenbahngesetz, weiters § 30 Eisenbahngesetz, § 14 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 Z 11 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Anwendung.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die NN betreibe seit 01.03.2011 namentlich genannte Bahnen. Seitens der NN gebe es eine Dienstvorschrift vom 01.03.2011 über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der NN (DV), die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 27.03.2011 genehmigt worden sei. In dieser Dienstvorschrift seien allerdings keine allgemeinen Anordnungen an die Eisenbahnaufsichtsorgane beinhaltet. Dieser Zustand bestehe seit der Betriebsaufnahme. Bereits mit Schreiben vom 29.04.2013 habe das Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf das Fehlen von Bestimmungen für die Ausbildung von Eisenbahnaufsichtsorganen hingewiesen. Im Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes vom
  8. März 2015 sei festgestellt worden, dass allgemeine Anordnungen betreffend die Fachausbildung von Eisenbahnaufsichtsorganen gemäß Paragraph 21 a, Eisenbahngesetz erforderlich seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keine Genehmigung gemäß Paragraph 21 a, Eisenbahngesetz im Hinblick auf die Eisenbahnaufsichtsorgane bestanden. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, es kämen als relevante Rechtsvorschriften Paragraph 21 a, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957 sowie Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, Eisenbahngesetz, weiters Paragraph 30, Eisenbahngesetz, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Anwendung. § 14 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und § 21a Eisenbahngesetz würden unterschiedliche Schutzziele verfolgen, wenn es auch als Folge dieser Bestimmungen zu Überschneidungen kommen könne. Das Ziel des § 14 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sei, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu erhalten. Demgegenüber habe § 21a Eisenbahngesetz zum Ziel, die Sicherheit des Betriebes und Verkehrs auf der Eisenbahn zu gewährleisten. Hier stehe nicht die Sicherheit der Mitarbeiter im Fokus. Daraus folge, dass eine Verletzung der einen Vorschrift nicht zwangsläufig eine Verletzung der anderen zum Inhalt habe. Der Tatvorwurf sei mangels an Beweisen als nicht erfüllt anzusehen. Die Behörde habe daher von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.Von der NN wurden am 27.08.2014 GZ und CH in ihrer Funktion als Eisenbahnaufsichtsorgane erstunterwiesen, am 16.09.2015 wiederkehrend unterwiesen, sowie wurde am 30.05.2016 GK als Eisenbahnaufsichtsorgan erstunterwiesen. Paragraph 14, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Paragraph 21 a, Eisenbahngesetz würden unterschiedliche Schutzziele verfolgen, wenn es auch als Folge dieser Bestimmungen zu Überschneidungen kommen könne. Das Ziel des Paragraph 14, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sei, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu erhalten. Demgegenüber habe Paragraph 21 a, Eisenbahngesetz zum Ziel, die Sicherheit des Betriebes und Verkehrs auf der Eisenbahn zu gewährleisten. Hier stehe nicht die Sicherheit der Mitarbeiter im Fokus. Daraus folge, dass eine Verletzung der einen Vorschrift nicht zwangsläufig eine Verletzung der anderen zum Inhalt habe. Der Tatvorwurf sei mangels an Beweisen als nicht erfüllt anzusehen. Die Behörde habe daher von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen., , Von der NN wurden am 27.08.2014 GZ und CH in ihrer Funktion als Eisenbahnaufsichtsorgane erstunterwiesen, am 16.09.2015 wiederkehrend unterwiesen, sowie wurde am 30.05.2016 GK als Eisenbahnaufsichtsorgan erstunterwiesen.
  9. Beweiswürdigung: Die zu den festgestellten Zeiten vorgenommenen Unterweisungen als Eisenbahnaufsichtsorgane ergeben sich aus den in der Verhandlung dem Verwaltungsgericht vorgelegten, unbestrittenen Urkunden. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates aus, dass der der gegenständlichen Anzeige zu Grunde liegende Unterlassungsvorwurf im Nichtvorliegen von schriftlichen Betriebsanweisungen für die Ausbildung der Eisenbahnaufsichtsorgane bestehe. Im Hinblick auf § 14 Abs. 5 ASchG sei das Vorbringen dahingehend zu ergänzen, dass der Beschuldigte es unterlassen habe, Vorschriften für die Ausbildung der Eisenbahnaufsichtsorgane zu erlassen.Im Übrigen führte der Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in rechtlicher Hinsicht aus, indem er auf das Konzentrationsprinzip im Arbeitnehmerschutz verwies, ebenso auf die Arbeitnehmerschutzverordnung-Verkehr, welche konkretisiere, was bei der eisenbahnrechtlichen Genehmigung von Dienstvorschriften aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes implementiert werden müsse. Liege eine allgemeine Dienstvorschrift des Eisenbahnrechts nicht vor, so würden auch arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften verletzt. Seit 30.12.2015 liege eine vom Landeshauptmann als Eisenbahnbehörde genehmigte Dienstvorschrift vor, welcher vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat zugestimmt worden sei. Die zu den festgestellten Zeiten vorgenommenen Unterweisungen als Eisenbahnaufsichtsorgane ergeben sich aus den in der Verhandlung dem Verwaltungsgericht vorgelegten, unbestrittenen Urkunden. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates aus, dass der der gegenständlichen Anzeige zu Grunde liegende Unterlassungsvorwurf im Nichtvorliegen von schriftlichen Betriebsanweisungen für die Ausbildung der Eisenbahnaufsichtsorgane bestehe. Im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 5, ASchG sei das Vorbringen dahingehend zu ergänzen, dass der Beschuldigte es unterlassen habe, Vorschriften für die Ausbildung der Eisenbahnaufsichtsorgane zu erlassen., Im Übrigen führte der Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in rechtlicher Hinsicht aus, indem er auf das Konzentrationsprinzip im Arbeitnehmerschutz verwies, ebenso auf die Arbeitnehmerschutzverordnung-Verkehr, welche konkretisiere, was bei der eisenbahnrechtlichen Genehmigung von Dienstvorschriften aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes implementiert werden müsse. Liege eine allgemeine Dienstvorschrift des Eisenbahnrechts nicht vor, so würden auch arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften verletzt. Seit 30.12.2015 liege eine vom Landeshauptmann als Eisenbahnbehörde genehmigte Dienstvorschrift vor, welcher vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat zugestimmt worden sei. , Der Beschuldigte verwies darauf, dass sich der Schutzzweck des § 14 Abs. 5 ASchG auf die im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer (Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige Dienstnehmer) beziehe. Unterweisungen und Anweisungen könnten nur erfolgen, wenn Eisenbahnaufsichtsorgane bestellt seien. Ab der Bestellung der Eisenbahnaufsichtsorgane seien sämtliche Unterweisungsregeln befolgt worden, darüber hinaus gehende Einwände seien ausschließlich eisenbahnrechtlicher Natur. Der Beschuldigte verwies darauf, dass sich der Schutzzweck des Paragraph 14, Absatz 5, ASchG auf die im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer (Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige Dienstnehmer) beziehe. Unterweisungen und Anweisungen könnten nur erfolgen, wenn Eisenbahnaufsichtsorgane bestellt seien. Ab der Bestellung der Eisenbahnaufsichtsorgane seien sämtliche Unterweisungsregeln befolgt worden, darüber hinaus gehende Einwände seien ausschließlich eisenbahnrechtlicher Natur. Übereinstimmend wurde von den Parteien festgehalten, dass die Unterweisung nach § 14 ASchG jedenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen habe, seitens des Beschuldigten mit der Maßgabe, dass dies erst ab dem Zeitpunkt der Fall sein könne, zu dem bekannt sei, wer diese Tätigkeit ausführe. Ab diesem Zeitpunkt sei dem nachgekommen worden. Übereinstimmend wurde von den Parteien festgehalten, dass die Unterweisung nach Paragraph 14, ASchG jedenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen habe, seitens des Beschuldigten mit der Maßgabe, dass dies erst ab dem Zeitpunkt der Fall sein könne, zu dem bekannt sei, wer diese Tätigkeit ausführe. Ab diesem Zeitpunkt sei dem nachgekommen worden.
  10. Erwägungen: § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) lautet:„

(1)Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2)Die Unterweisung muss jedenfalls erfolgenParagraph 14, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) lautet:, , „
(1)Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen., ,
(2)Die Unterweisung muss jedenfalls erfolgen […]
(3)Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. […]
(4)Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. […]
(5)Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen. […], ,
(3)Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. , […], ,
(4)Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. […], ,
(5)Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Absatz 4, zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen. Gemäß § 130 Abs.1 Z 11 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt.Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt. Gemäß § 21a Abs. 1 Eisenbahngesetz hat das Eisenbahnunternehmen jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln.Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Eisenbahngesetz hat das Eisenbahnunternehmen jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln. Gemäß § 30 Abs. 1 Eisenbahngesetz haben Eisenbahnunternehmen Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane).Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Eisenbahngesetz haben Eisenbahnunternehmen Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). § 44a VStG lautet:Paragraph 44 a, VStG lautet: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Der Spruch ist der normative Teil des Bescheides. Er muss Auskunft darüber geben, in welcher Weise das Verfahren erledigt wird (§ 24 iVm § 59 AVG). Lautet er nicht auf Einstellung, so muss er das Strafverfahren mit einem Schuldspruch erledigen. Dabei muss sich alles Wesentliche aus dem Spruch ergeben; er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. § 44a definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit er das Verwaltungsstrafverfahren in befriedigender Weise erledigen kann:, Der Spruch ist der normative Teil des Bescheides. Er muss Auskunft darüber geben, in welcher Weise das Verfahren erledigt wird (Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 59, AVG). Lautet er nicht auf Einstellung, so muss er das Strafverfahren mit einem Schuldspruch erledigen. Dabei muss sich alles Wesentliche aus dem Spruch ergeben; er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. Paragraph 44 a, definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit er das Verwaltungsstrafverfahren in befriedigender Weise erledigen kann: Der Spruch muss die als erwiesen angenommene Tat bezeichnen (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/00 25; 17.09.2014, 2011/17/0210: Der Beschuldigte muss sich gegen den Tatvorwurf wehren und eine Doppelbestrafung vermeiden können). [...]. Im Spruch ist darzustellen, ob und inwieweit sich alle Tatbestandsmerkmale der verletzten Verwaltungsvorschrift im als erwiesen angenommenen Verhalten wieder finden (ständige Judikatur); vgl. Kneihs, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG ² § 44a VStG.Der Spruch muss die als erwiesen angenommene Tat bezeichnen (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/00 25; 17.09.2014, 2011/17/0210: Der Beschuldigte muss sich gegen den Tatvorwurf wehren und eine Doppelbestrafung vermeiden können). [...]. Im Spruch ist darzustellen, ob und inwieweit sich alle Tatbestandsmerkmale der verletzten Verwaltungsvorschrift im als erwiesen angenommenen Verhalten wieder finden (ständige Judikatur); vergleiche Kneihs, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG ² Paragraph 44 a, VStG. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird diesen Anforderungen nicht gerecht:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es unterlassen, „die Arbeitnehmer, konkret die Eisenbahnaufsichtsorgane ausreichend über Sicherheits- und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit bis zumindest 14.05.2014 zu unterweisen“. Bei diesem Vorwurf der Unterlassung handelt es sich um eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes des § 14 Abs. 1 ASchG. Mit diesen Worten wurde dem Beschuldigten die Tat auch in der einzigen Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.09.2014, Punkt 3.) vorgeworfen. Ausgehend vom Schutzzweck des § 14 ASchG, der in der ausreichenden und verständlichen Unterweisung ebenso wie in der Information der Arbeitnehmer als wesentliche Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz besteht, enthält diese Bestimmung die allgemeinen Grundsätze betreffend Unterweisung im Sinne der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Konkrete Durchführungsbestimmungen sollen unter Berücksichtigung der Unterweisungspflichten der Einzelrichtlinien durch Verordnung getroffen werden. Abs. 5 entspricht Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. 1590 der Beilagen XVIII. GP). Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird diesen Anforderungen nicht gerecht:, , Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es unterlassen, „die Arbeitnehmer, konkret die Eisenbahnaufsichtsorgane ausreichend über Sicherheits- und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit bis zumindest 14.05.2014 zu unterweisen“. Bei diesem Vorwurf der Unterlassung handelt es sich um eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes des Paragraph 14, Absatz eins, ASchG. Mit diesen Worten wurde dem Beschuldigten die Tat auch in der einzigen Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.09.2014, Punkt 3.) vorgeworfen. , , Ausgehend vom Schutzzweck des Paragraph 14, ASchG, der in der ausreichenden und verständlichen Unterweisung ebenso wie in der Information der Arbeitnehmer als wesentliche Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz besteht, enthält diese Bestimmung die allgemeinen Grundsätze betreffend Unterweisung im Sinne der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Konkrete Durchführungsbestimmungen sollen unter Berücksichtigung der Unterweisungspflichten der Einzelrichtlinien durch Verordnung getroffen werden. Absatz 5, entspricht Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie vergleiche 1590 der Beilagen römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode Auch ausgehend von den unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Kompetenzbereichen des Arbeitnehmerschutzrechtes als Teil des Kompetenztatbestandes des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG „Arbeitsrecht“ (unmittelbare Bundesverwaltung) und des Eisenbahnrechtes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (mittelbare Bundesverwaltung) zählen zum Arbeitnehmerschutz jene Angelegenheiten, die spezifisch die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern betreffen, während das Eisenbahnrecht all jene Angelegenheiten erfasst, die die allgemeine Verkehrs- und Betriebssicherheit von Eisenbahnen betreffen. Von dieser Sichtweise geht der Gesetzgeber des Arbeitnehmerschutzes aus, wie sich beispielsweise aus § 93 Abs. 1 und 2 ASchG ergibt. (vgl. Eva Wendler, Sicherheitsvorkehrungen bei Straßenbahnen und Arbeitnehmerschutz, UVSaktuell 2009, 55).Auch ausgehend von den unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Kompetenzbereichen des Arbeitnehmerschutzrechtes als Teil des Kompetenztatbestandes des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG „Arbeitsrecht“ (unmittelbare Bundesverwaltung) und des Eisenbahnrechtes gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG (mittelbare Bundesverwaltung) zählen zum Arbeitnehmerschutz jene Angelegenheiten, die spezifisch die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern betreffen, während das Eisenbahnrecht all jene Angelegenheiten erfasst, die die allgemeine Verkehrs- und Betriebssicherheit von Eisenbahnen betreffen. Von dieser Sichtweise geht der Gesetzgeber des Arbeitnehmerschutzes aus, wie sich beispielsweise aus Paragraph 93, Absatz eins und 2 ASchG ergibt. vergleiche Eva Wendler, Sicherheitsvorkehrungen bei Straßenbahnen und Arbeitnehmerschutz, UVSaktuell 2009, 55). Fallbezogen wurde nicht die Verletzung einer in einer Verordnung konkretisierten Norm zum Vorwurf gemacht. Um ein konkretes Verhalten des Beschuldigten dennoch einem strafbaren Tatbestand des § 14 ASchG iVm § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG zu unterstellen, wäre es notwendig gewesen, mit Rücksicht auf den spezifischen Schutzzweck des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in der Tatbeschreibung konkret abzubilden, auf welche Weise spezifische Arbeitnehmerschutzinteressen bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz verletzt worden sind, dies ungeachtet einer allfälligen Strafbarkeit wegen des Fehlens von Ausbildungsvorschriften für Eisenbahnaufsichtsorgane nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen. Fallbezogen wurde nicht die Verletzung einer in einer Verordnung konkretisierten Norm zum Vorwurf gemacht. Um ein konkretes Verhalten des Beschuldigten dennoch einem strafbaren Tatbestand des Paragraph 14, ASchG in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG zu unterstellen, wäre es notwendig gewesen, mit Rücksicht auf den spezifischen Schutzzweck des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in der Tatbeschreibung konkret abzubilden, auf welche Weise spezifische Arbeitnehmerschutzinteressen bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz verletzt worden sind, dies ungeachtet einer allfälligen Strafbarkeit wegen des Fehlens von Ausbildungsvorschriften für Eisenbahnaufsichtsorgane nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen. Da es dem Tatvorwurf im gegenständlichen Verfahren somit an einer im Sinne des § 44a VStG erforderlichen Konkretisierung mangelte, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen. , Da es dem Tatvorwurf im gegenständlichen Verfahren somit an einer im Sinne des Paragraph 44 a, VStG erforderlichen Konkretisierung mangelte, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2105.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.