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{'item': 'LVwG-S-2124/001-2015'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 28§ 64§ 9§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2124/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw

GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem Straferkenntnis vom 01.07.2015, Zl. MDS2-V-15 38581/5, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Beschwerdeführer für schuldig als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B AG mit dem Sitz in ***, ***, ***, ***-Zentrale, dafür verantwortlich zu sein, dass in der ***-Filiale in ***, ***, die nachfolgend angeführten ArbeitnehmerInnen zu folgenden ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen worden seien: Die wöchentliche Arbeitszeit habe mehr als 50 Stunden betragen bei:

  1. CP, geb. *** - von 02.
  2. bis 08.02.2015: 54,50 Stunden
  3. MG, geb. *** - von 22.
  4. bis 28.12.2014: 60,70 h - von 02.
  5. bis 08.02.2015: 59,25 h und - von 09.
  6. bis 15.02.2015: 54,50 h
  7. LI, geb. *** - von 22.
  8. bis 28.12.2014: 56,85 h - von 05.
  9. bis 11.01.2015: 51,80 h und - von 02.
  10. bis 08.02.2015: 52,50 h. Die tägliche Arbeitszeit habe mehr als 10 Stunden betragen bei:
  11. CP, geb. *** - am 17.12.2014: 13,0 h
  12. MG, geb. *** - am 22.12.2014: 11,0 h - am 23.12.2014: 16,0 h - am 24.12.2014: 10,75 h - am 11.02.2015: 14,25 h und - am 18.02.2015: 14,0 h
  13. LI, geb. *** - am 16.12.2014: 13,0 h - am 17.12.2014: 12,75 h und - am 20.12.2014: 12,50 h. Obwohl die tägliche Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit mindestens 11 Stunden betragen müsse, habe diese bei
  14. MG, geb. *** - am 23.12.2014 von 20.30 Uhr bis 24.12.2014, 04.00 Uhr, somit nur 7,50 h und - am 11.02.2015 von 19.45 Uhr bis 12.02.2015, 05.00 Uhr, somit nur 9,25 h und
  15. LI, geb. *** - von 16.12.2014 von 19.30 Uhr bis 17.12.2014, 06.00 Uhr, somit nur 10,5 h. betragen. Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer deswegen zu den Punkten 1) – 6) die Übertretung des § 9 Abs. 1 AZG und zu den Punkten 7) und 8) die Übertretung des § 12 Abs. 1 AZG zur Last und verhängte

§ 28Abs.

2 AZG zu den Punkten 1), 4) und 7) je eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 12 Stunden, zu Punkt 2) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe in der Dauer von 70 Stunden, zu Punkt 3) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe, zu Punkt 5) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Stunden, zu Punkt 6) eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden und zu Punkt 8) eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe in der Dauer von 10 Stunden. Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer deswegen zu den Punkten 1) – 6) die Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, AZG und zu den Punkten 7) und 8) die Übertretung des Paragraph 12, Absatz eins, AZG zur Last und verhängte

Paragraph 28, Absatz 2, AZG zu den Punkten 1), 4) und 7) je eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 12 Stunden, zu Punkt 2) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe in der Dauer von 70 Stunden, zu Punkt 3) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe, zu Punkt 5) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Stunden, zu Punkt 6) eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden und zu Punkt 8) eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe in der Dauer von 10 Stunden.

§ 64Abs. 2 VSt

G wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 288 Euro festgesetzt.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 288 Euro festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Diese begründet die Rechtsvertreterin mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Arbeitsinspektionsgesetz, bestreitet, dass die bezeichneten ArbeitnehmerInnen zu den dargelegten Zeiten ungesetzliche Arbeiten erbrachten hätten und verweist darauf, dass der Beschwerdeführer alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten, insbesondere seiner Kontrollpflicht (zumeist täglich) nachgekommen sei. Zufolge dieses Vorbringens beantragt die Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, im Anschluss daran, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, hilfsweise von einer Strafe im Sinne des § 21 VStG abzusehen, allenfalls die Strafe herabzusetzen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Diese begründet die Rechtsvertreterin mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Arbeitsinspektionsgesetz, bestreitet, dass die bezeichneten ArbeitnehmerInnen zu den dargelegten Zeiten ungesetzliche Arbeiten erbrachten hätten und verweist darauf, dass der Beschwerdeführer alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten, insbesondere seiner Kontrollpflicht (zumeist täglich) nachgekommen sei. Zufolge dieses Vorbringens beantragt die Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, im Anschluss daran, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, hilfsweise von einer Strafe im Sinne des Paragraph 21, VStG abzusehen, allenfalls die Strafe herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zu Grunde gelegt: Aus der Aktenlage ergibt sich, dass laut Urkunde vom 02.05.2012 GU zum verantwortlichen Beauftragten der B AG, für den räumlichen Zuständigkeitsbereich der Filiale in ***, ***, und den sachlichen Zuständigkeitsbereich u.a. der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften (AZG, ARG, MSchG, KJBG) hinsichtlich der Feinkostmitarbeiter und der sonstigen Mitarbeiter bestellt wurde, dieser Bestellung durch Leistung seiner Unterschrift zugestimmt hat. Diese Bestellung ist am 22.05.2012 beim Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk eingelangt.

§ 9Abs. 2 letzter Satz, VSt

G iVm § 23 ArbIG ist dieser damit rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden.

Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz, VStG in Verbindung mit Paragraph 23, ArbIG ist dieser damit rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden.

§ 23Arb

IG erfasst nach seinem Sinn und Zweck von vornherein nicht Vertretungsorgane iSd § 9 Abs. 1 VStG. Bestellt ein verantwortliches Vertretungsorgan iSd § 9 Abs. 2 erster Satz VStG einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG, hat dies – wie bei der Bestellung verantwortlicher Beauftragter durch Vertretungsorgane überhaupt – zur Folge, dass sich die strafrechtliche Verantwortung des verantwortlichen Vertretungsorganes iSd

Paragraph 23, ArbIG erfasst nach seinem Sinn und Zweck von vornherein nicht Vertretungsorgane iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Bestellt ein verantwortliches Vertretungsorgan iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG einen verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG, hat dies – wie bei der Bestellung verantwortlicher Beauftragter durch Vertretungsorgane überhaupt – zur Folge, dass sich die strafrechtliche Verantwortung des verantwortlichen Vertretungsorganes iSd § 9 Abs. 2 erster Satz VStG im Umfang der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen iSd § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung iSd § 9 Abs. 6 VStG beschränkt. Von einem unzulässigen Überlappen der Verantwortungsbereiche kann in einem solchen Fall keine Rede sein (VwGH 09.02.1999, 97/11/0044).Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG im Umfang der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung iSd Paragraph 9, Absatz 6, VStG beschränkt. Von einem unzulässigen Überlappen der Verantwortungsbereiche kann in einem solchen Fall keine Rede sein (VwGH 09.02.1999, 97/11/0044). Aus der vorgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in Bezug auf gegenständliches Verfahren, dass GU für den sachlich und örtlich abgegrenzten Aufgabenbereich die strafrechtliche Verantwortlichkeit rechtswirksam zur Tatzeit getragen hat. Eine vorsätzliche Nichtverhinderung der tatgegenständlichen Delikte durch den Beschwerdeführer Mag. VH wird weder seitens des Arbeitsinspektorates behauptet noch liegen hierorts diesbezügliche Hinweise vor, sodass eine Bestrafung des Beschwerdeführers infolge der Bestellung von GU zum verantwortlichen Beauftragten für diesen Zuständigkeitsbereich ausgeschlossen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2124.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.