2 NÖ GVG 2007 versagt worden ist, nach der am
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG 2007 versagt worden ist, nach der am
GVG) stattgegeben und der Kaufvertrag vom 10. Dezember 2009, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, ***, ***, als Verkäuferin und der Landeshauptstadt St.Pölten als Käuferin, über die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG ***, den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG *** sowie den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG ***, und einem Flächenausmaß von insgesamt 1,398.945 m², Beurkundungsregisterzahlen *** und ***, grundverkehrsbehördlich genehmigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Kaufvertrag vom 10. Dezember 2009, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, ***, ***, als Verkäuferin und der Landeshauptstadt St.Pölten als Käuferin, über die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG ***, den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG *** sowie den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG ***, und einem Flächenausmaß von insgesamt 1,398.945 m², Beurkundungsregisterzahlen *** und ***, grundverkehrsbehördlich genehmigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom
2 NÖ GVG versagt wird“ und die „grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages sohin nicht erteilt wird“.Mit Bescheid Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG versagt wird“ und die „grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages sohin nicht erteilt wird“. In der Begründung dieses Bescheides ist bezüglich der vorgenommenen Prüfung der Interessentenstellung der Land- und Forstwirtschaftlichen Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. Folgendes ausgeführt (orthografische und grammatikalische Fehler im Original): „Dazu ist zunächst zwischen der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage sowie der nunmehr geltenden Rechtslage, welche
dem Erkenntnis des LVwG NÖ vom 25.09.2011, LVwG-AV-267-2014, dem gegenständlichen Bescheid zugrunde zu legen ist, zu unterscheiden. Mit der am 1.1.2014 in Kraft getretenen 4.Novelle zum NÖ GVG LGBl 6800 wurde Mit der am 1.1.2014 in Kraft getretenen 4.Novelle zum NÖ GVG Landesgesetzblatt 6800 wurde § 3 Z. 4 leg. cit. geändert. Paragraph 3, Ziffer 4, leg. cit. geändert. § 3 Z. 4 lit. b NÖ GVG lautete vor dem In-Kraft-Treten der 4. Novelle wie folgt: Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ GVG lautete vor dem In-Kraft-Treten der 4. Novelle wie folgt: Interessent oder Interessentin:
b NÖ GVG in der geltenden Fassung kommt nunmehr der Land- und forstwirtschaftlichen Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in lit. a angeführten Voraussetzungen erfüllt werden, Interessentenstellung zu.
Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ GVG in der geltenden Fassung kommt nunmehr der Land- und forstwirtschaftlichen Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in Litera a, angeführten Voraussetzungen erfüllt werden, Interessentenstellung zu. Entgegen dem Vorbringen der Landeshauptstadt St. Pölten in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2012 wurde innerhalb der Kundmachungsfrist von der Bezirksbauernkammer St. Pölten die Interessentenerklärung der Land- und forstwirtschaftlichen Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung vom 27.6.2011 vorgelegt. Dies lässt sich aus dem gegenständlichen Akt insofern entnehmen, als sich auf der Interessentenerklärung ein Eingangsstempel der Bezirksbauernkammer St. Pölten mit Datum vom 27.06.2011 befindet. In dieser Interessentenerklärung erklärt die Grunderwerbsgenossenschaft rechtsverbindlich die nachstehend angeführten aufstockungsbedürftigen und -würdigen Land- und Forstwirte beim Ankauf der gegenständlichen Liegenschaft, inneliegend in den Katastralgemeinden ***, *** und *** abwicklungsmäßig und finanziell zu unterstützen und garantiert die Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises. Mit den Kaufinteressenten sei eine gemeinsame, rechtsverbindliche Vereinbarung geschlossen worden. Seitens der Grundverkehrsbehörde St. Pölten wurde die von der Land- und forstwirtschaftliche Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. abgegebene Erklärung von Beginn an als Interessentenerklärung iSd § 3 Z. 4 lit.b NÖ GVG gewertet. Dafür spricht insbesondere folgende Argumentation: Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. abgegebene Erklärung von Beginn an als Interessentenerklärung iSd Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ GVG gewertet. Dafür spricht insbesondere folgende Argumentation: Die Bedeutung der Land- und Forstwirtschaftliche Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg. Gen. m. b. H. als Siedlungsträger liegt darin, zweckgebunden ihre Interessentenerklärung zugunsten Landwirte und bäuerliche Betriebe im Sinne des NÖ GVG 2007 abzugeben. Diese Zweckbestimmung wird durch ein zivilrechtlich verbindliches Angebot gegenüber dem Verkäufer entsprochen, der dadurch unter Beachtung der allgemeinen Grundverkehrsinteressen durch den Erwerb des Siedlungsträgers nicht schlechter gestellt ist. Aufgabe der Land- und forstwirtschaftlichen Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft f. NÖ. registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ist
deren Satzung § 2 "die Beschaffung bzw. der Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften für die Mitglieder zum Zwecke der Stärkung ihrer Betriebe". Konkret soll durch die Grunderwerbsgenossenschaft die verfahrensgegenständliche Gesamtfläche, entsprechend den vorliegenden Erklärungen der Landwirte - aufgeteilt - an die Landwirte weiterveräußert werden. Aufgabe der Land- und forstwirtschaftlichen Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft f. NÖ. registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ist
deren Satzung Paragraph 2, "die Beschaffung bzw. der Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften für die Mitglieder zum Zwecke der Stärkung ihrer Betriebe". Konkret soll durch die Grunderwerbsgenossenschaft die verfahrensgegenständliche Gesamtfläche, entsprechend den vorliegenden Erklärungen der Landwirte - aufgeteilt - an die Landwirte weiterveräußert werden. Für den Erwerb durch die Grunderwerbsgenossenschaft im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und Gefahr spricht das in der Erklärung enthaltene Zitat „als Interessentin
b NÖ GVG 2007, LGBI. 6800“ im Zusammenhang mit dem Wort „rechtsverbindlich“. Für den Erwerb durch die Grunderwerbsgenossenschaft im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und Gefahr spricht das in der Erklärung enthaltene Zitat „als Interessentin
Paragraph 3, Ziffer 4 lt. b NÖ GVG 2007, LGBI. 6800“ im Zusammenhang mit dem Wort „rechtsverbindlich“. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 14.09.2011 von der Grunderwerbsgenossenschaft nochmals festgehalten, dass sie selbst Interessentin für die Gesamtliegenschaft sei. Aus diesen Gründen war die für die Interessentenstellung maßgebliche Interessentenerklärung der Land- und forstwirtschaftlichen Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft f. NÖ. registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ausreichend klar formuliert, sodass die Interessentenerklärung von Anfang an den gesetzlichen Erfordernissen entsprach. Für das Erlangen der Interessentenstellung ist es bereits nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 NÖ GVG nicht erforderlich, dass der Interessent bei der Abgabe seiner Interessentenerklärung seine Landwirteeigenschaft der Grundverkehrsbehörde abschließend nachweist, sondern reicht es, dass die Interessentenstellung glaubhaft gemacht wird. Unter „Glaubhaftmachen“ im Sinne dieser Norm ist kein „Beweisen“, sondern ein bloßes „Überzeugen“ der Behörde von der Wahrscheinlichkeit zu verstehen. So hat die NÖ Grundverkehrslandeskommission bereits am 25.08.2011, LF1-GV-107/067-2011, festgehalten, dass es unverhältnismäßig, unsachlich und damit gleichheitswidrig wäre, vom potentiellen Kaufinteressenten vorweg zu verlangen, innerhalb der dreiwöchigen Frist einen vollen Nachweis über seine Interessenteneigenschaft zu erbringen. Für das Erlangen der Interessentenstellung ist es bereits nach dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG nicht erforderlich, dass der Interessent bei der Abgabe seiner Interessentenerklärung seine Landwirteeigenschaft der Grundverkehrsbehörde abschließend nachweist, sondern reicht es, dass die Interessentenstellung glaubhaft gemacht wird. Unter „Glaubhaftmachen“ im Sinne dieser Norm ist kein „Beweisen“, sondern ein bloßes „Überzeugen“ der Behörde von der Wahrscheinlichkeit zu verstehen. So hat die NÖ Grundverkehrslandeskommission bereits am 25.08.2011, LF1-GV-107/067-2011, festgehalten, dass es unverhältnismäßig, unsachlich und damit gleichheitswidrig wäre, vom potentiellen Kaufinteressenten vorweg zu verlangen, innerhalb der dreiwöchigen Frist einen vollen Nachweis über seine Interessenteneigenschaft zu erbringen. Die innerhalb der Kundmachungsfrist abgegebene Interessentenerklärung durch die Land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung reicht unter Zugrundelegung der dargelegten Auslegung und in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung aus, um der Behörde im Sinne des § 11 Abs. 6 NÖ GVG die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen. Die innerhalb der Kundmachungsfrist abgegebene Interessentenerklärung durch die Land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung reicht unter Zugrundelegung der dargelegten Auslegung und in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung aus, um der Behörde im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen. Nach der Rechtslage vor der
2 NÖ GVG zu versagen gewesen.Da der Landeshauptstadt St. Pölten – wie an anderer Stelle des Bescheides ausführlich dargelegt – keine „Landwirtinneneigenschaft“ zukomme, sei dem Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Bewilligung
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG zu versagen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb der Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde der Landeshauptstadt St. Pölten vom 22. Dezember 2014, mit der die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden; des Weiteren wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ebenso beantragt wie, dass das Landesverwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass dem Kaufvertrag vom 10.12.2009, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich als Verkäuferin und der Beschwerdeführerin als Käuferin über die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***‚ *** und *** der KG ***, den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***‚ ***‚ ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG *** sowie den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG *** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde; in eventu, möge der angefochtene Bescheid
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Grundverkehrsbehörde St. Pölten zurückverwiesen werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb der Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde der Landeshauptstadt St. Pölten vom 22. Dezember 2014, mit der die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden; des Weiteren wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ebenso beantragt wie, dass das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass dem Kaufvertrag vom 10.12.2009, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich als Verkäuferin und der Beschwerdeführerin als Käuferin über die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***‚ *** und *** der KG ***, den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***‚ ***‚ ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG *** sowie den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG *** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde; in eventu, möge der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Grundverkehrsbehörde St. Pölten zurückverwiesen werden. In Ausführung der Beschwerdepunkte wird nach Darlegung des Sachverhaltes zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides zunächst darauf verwiesen, dass - ausgehend von der vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
GG bindende Rechtsanschauung des VfGH, welche dieser in seinem Erkenntnis vom 06.06.2014, B 773/2012‚ geäußert habe, hinweg, die genau darin eine denkunmögliche Gesetzesanwendung erblickt habe.Damit setze sich die belangte Behörde aber insoweit über die für sie
Paragraph 87, Absatz 2, VfGG bindende Rechtsanschauung des VfGH, welche dieser in seinem Erkenntnis vom 06.06.2014, B 773/2012‚ geäußert habe, hinweg, die genau darin eine denkunmögliche Gesetzesanwendung erblickt habe. Darüber hinaus ändere der Umstand, dass die Frage, ob der BOGRU Interessentenstellung zukomme, nunmehr nach Ansicht des NÖ LVwG in seinem Erkenntnis vom 26.9.2014 (wohl richtig: 25.09.2014) anhand des Wortlautes des § 3 Z 4 Iit. b NÖ GVG 2007 idgF zu beurteilen sein solle, nichts daran, dass die Erklärung der BOGRU vom 27.6.2011 keine rechtsgültige Interessentenerklärung dargestellt habe bzw. darstelle. Denn auch im Lichte des § 3 Z 4 lit. b GVG 2007 idgF leide diese Erklärung der BOGRU nämlich an einem Mangel, der keiner nachträglichen Verbesserung zugänglich sei.Interessentenstellung zukomme, nunmehr nach Ansicht des NÖ LVwG in seinem Erkenntnis vom 26.9.2014 (wohl richtig: 25.09.2014) anhand des Wortlautes des Paragraph 3, Ziffer 4, Iit. b NÖ GVG 2007 idgF zu beurteilen sein solle, nichts daran, dass die Erklärung der BOGRU vom 27.6.2011 keine rechtsgültige Interessentenerklärung dargestellt habe bzw. darstelle. Denn auch im Lichte des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, GVG 2007 idgF leide diese Erklärung der BOGRU nämlich an einem Mangel, der keiner nachträglichen Verbesserung zugänglich sei. Nach dem Wortlaut des § 3 Z 4 lit. b NÖ GVG 2007 idgF komme es für die Qualifikation der BOGRU als lnteressentin darauf an, dass diese die vertragsgegenständliche Liegenschaft innerhalb von fünf Jahren an Landwirte oder Landwirtinnen weitergebe. Allerdings habe die BOGRU laut den Materialien zu § 3 Z 4 lit. b idF der
Selbst bei Zutreffen der Ausführungen der belangten Behörde, nämlich dass das in der Erklärung vom 27.06.2011 enthaltene Zitat „als Interessentin
Paragraph 3 Zi 4 lit b) NÖ GVG 2007, LGBl 6800" im Zusammenhang mit dem Wort „rechtsverbindlich“ bei isolierter Betrachtung für einen Erwerb im eigenen Namen, eigene Rechnung und Gefahr durch die BOGRU sprechen könne, enthalte die Erklärung der Grunderwerbsgenossenschaft vom 27.06.2011 allerdings auch die Aussage, „näher angeführte Landwirte beim Kauf der gegenständlichen Liegenschaft abwicklungsgemäß und finanziell zu unterstützen“ und „die Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises zu garantieren“. Dies wiederum lege vielmehr ganz im Gegenteil nahe, dass nicht die Grunderwerbsgenossenschaft, sondern die von ihr einzeln aufgezählten Landwirte unmittelbar erwerben wollen würden. Die BOGRU habe in diesem Sinne bloß beabsichtigt gehabt, zwischen der Republik Österreich und den Landwirten zu vermitteln, wobei sie zugunsten der Landwirte die Zahlung des Kaufpreises garantieren würde, wenn es zwischen diesen und der Republik Österreich zu einem Kaufabschluss kommen würde.Zi 4 Litera b,) NÖ GVG 2007, Landesgesetzblatt 6800" im Zusammenhang mit dem Wort „rechtsverbindlich“ bei isolierter Betrachtung für einen Erwerb im eigenen Namen, eigene Rechnung und Gefahr durch die BOGRU sprechen könne, enthalte die Erklärung der Grunderwerbsgenossenschaft vom 27.06.2011 allerdings auch die Aussage, „näher angeführte Landwirte beim Kauf der gegenständlichen Liegenschaft abwicklungsgemäß und finanziell zu unterstützen“ und „die Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises zu garantieren“. Dies wiederum lege vielmehr ganz im Gegenteil nahe, dass nicht die Grunderwerbsgenossenschaft, sondern die von ihr einzeln aufgezählten Landwirte unmittelbar erwerben wollen würden. Die BOGRU habe in diesem Sinne bloß beabsichtigt gehabt, zwischen der Republik Österreich und den Landwirten zu vermitteln, wobei sie zugunsten der Landwirte die Zahlung des Kaufpreises garantieren würde, wenn es zwischen diesen und der Republik Österreich zu einem Kaufabschluss kommen würde. Bestätigt würde dies auch durch den Bescheid der Grundlandesverkehrskommission vom 15.05.2012, LF1-GV-107/058/210 (wohl richtig: LF1-GV-107/058/2010): Die Grundlandesverkehrskommission komme nämlich in dieser Entscheidung zum Ergebnis, dass diese Erklärung deshalb unklar gewesen sei, weil aus ihr nicht hervorgehe, ob die BOGRU selbst als Interessentin auftreten wolle und in diesem Fall im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und Gefahr erwerben wolle oder ob sie die von ihr genannten Landwirte als Interessentengemeinschaft für den Fall ihres Ankaufes unterstützen wolle. Dass die Erklärung der BOGRU vom 27.06.2011 diesbezüglich unklar sei, werde zudem auch dadurch bestätigt, dass die genannte Grunderwerbsgenossenschaft gleich mehrfach zur Verbesserung ihrer Erklärung aufgefordert worden sei. Bereits aus dem Vorangeführten folge somit, dass in der Erklärung der BOGRU vom 27.06.2011 keine verbindliche Kaufbereitschaft im eigenen Namen geäußert worden sei. Dazu komme, dass § 3 Z 4 lit. b NÖ GVG 2007 idgF nach den Gesetzesmaterialien (Ltg.-179/G-15-2013;http://www.landtag-noe.at/service/poIitik/landtag/LVXVlIl/01/179/179M.pdf) verlange, dass dieDazu komme, dass Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ GVG 2007 idgF nach den Gesetzesmaterialien (Ltg.-179/G-15-2013;http://www.landtag-noe.at/service/poIitik/landtag/LVXVlIl/01/179/179M.pdf) verlange, dass die Land- und Forstwirtschaftliche Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg. Gen.m.b.H. bereits in ihrer lnteressentenerklärung erkläre, dass sie die Kaufliegenschaft innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist an Landwirte weitergeben werde. Genau diese Erklärung sei aber nach den getroffenen Feststellungen gerade nicht Teil der Erklärung vom 27.06.2011. Geradezu denkunmöglich sei daher die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass die BOGRU mit ihrer Erklärung vom 27.06.2011 ihre Interessenteneigenschaft glaubhaft gemacht habe. Daraus folge, dass nach § 11 Abs. 3 NÖ GVG 2007 eine Interessentenerklärung innerhalb der dort geregelten dreiwöchigen Frist abgegeben hätte werden müssen, ohne dass eine spätere Verbesserungsmöglichkeit bestehe. Von der BOGRU sei eine solche rechtswirksame Interessentenerklärung jedoch nicht fristgerecht abgegeben worden. Daher hätte dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag die Genehmigung nicht nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 versagt werden dürfen.Daraus folge, dass nach Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG 2007 eine Interessentenerklärung innerhalb der dort geregelten dreiwöchigen Frist abgegeben hätte werden müssen, ohne dass eine spätere Verbesserungsmöglichkeit bestehe. Von der BOGRU sei eine solche rechtswirksame Interessentenerklärung jedoch nicht fristgerecht abgegeben worden. Daher hätte dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag die Genehmigung nicht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 versagt werden dürfen. Dem bekämpften Bescheid liege zudem die Rechtsauffassung zugrunde, dass jene Mängel der Erklärung der BOGRU vom 27.06.2011, die gegen eine Qualifikation als Interessentenerklärung iSd § 3 Z 4 lit. b NÖ GVG 2007 idgF sprechen, durch die am 14.09.2011 und am 29.10.2014 nachgereichten Erklärungen verbessert worden wären. Laut der belangten Behörde wäre nämlich durch die von der Grunderwerbs-genossenschaft am 14.09.2011 nachgereichte Erklärung „nochmals festgehalten worden, dass diese selbst Interessentin für die Gesamtliegenschaft sei“ und daher im eigenen Namen erwerben gewollt habe bzw. wolle. Durch die am 29.10.2014 nachgereichte Erklärung wiederum wäre nachgewiesen worden, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft innerhalb von fünf Jahren an Landwirte oder Landwirtinnen weitergegeben würde.Dem bekämpften Bescheid liege zudem die Rechtsauffassung zugrunde, dass jene Mängel der Erklärung der BOGRU vom 27.06.2011, die gegen eine Qualifikation als Interessentenerklärung iSd Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ GVG 2007 idgF sprechen, durch die am 14.09.2011 und am 29.10.2014 nachgereichten Erklärungen verbessert worden wären. Laut der belangten Behörde wäre nämlich durch die von der Grunderwerbs-genossenschaft am 14.09.2011 nachgereichte Erklärung „nochmals festgehalten worden, dass diese selbst Interessentin für die Gesamtliegenschaft sei“ und daher im eigenen Namen erwerben gewollt habe bzw. wolle. Durch die am 29.10.2014 nachgereichte Erklärung wiederum wäre nachgewiesen worden, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft innerhalb von fünf Jahren an Landwirte oder Landwirtinnen weitergegeben würde. Diese Rechtsauffassung sei jedoch in mehrfacher Hinsicht verfehlt: Zum einen verlange § 3 Z 4 lit. b NÖ GVG 2007 idgF laut den Materialien, dass die BOGRU bereits in der Interessentenerklärung auch die Erklärung abgebe, dass sie die Kaufliegenschaft innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist an Landwirte weitergeben werde. Eine Erklärung betreffend die Weitergabe der Kaufliegenschaft außerhalb und nach der Interessentenerklärung, welche innerhalb der Dreiwochenfrist des § 11 Abs. 3 NÖ GVG 2007 abzugeben sei, sei daher auch aus Sicht der geltenden Rechtslage ausgeschlossen.Zum einen verlange Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ GVG 2007 idgF laut den Materialien, dass die BOGRU bereits in der Interessentenerklärung auch die Erklärung abgebe, dass sie die Kaufliegenschaft innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist an Landwirte weitergeben werde. Eine Erklärung betreffend die Weitergabe der Kaufliegenschaft außerhalb und nach der Interessentenerklärung, welche innerhalb der Dreiwochenfrist des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG 2007 abzugeben sei, sei daher auch aus Sicht der geltenden Rechtslage ausgeschlossen. Zum anderen ergebe sich aber auch aus § 11 Abs. 3 und 6 NÖ GVG 2007, dass eine Interessentenerklärung nach Ablauf der dreiwöchigen Einbietungsfrist keiner nachträglichen Verbesserung zugänglich sei:Zum anderen ergebe sich aber auch aus Paragraph 11, Absatz 3 und 6 NÖ GVG 2007, dass eine Interessentenerklärung nach Ablauf der dreiwöchigen Einbietungsfrist keiner nachträglichen Verbesserung zugänglich sei: § 11 Abs. 3 NÖ GVG 2007 treffe zur Frage, innerhalb welcher Frist Interessenten ihr Interesse am Rechtserwerb anmelden können, die Regelung, dass die Anmeldefrist drei Wochen betrage und mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer beginne. Außerdem bestimme § 11 Abs. 6 letzter Satz NÖ GVG 2007, dass der Interessent nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
AVG habe.Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG 2007 treffe zur Frage, innerhalb welcher Frist Interessenten ihr Interesse am Rechtserwerb anmelden können, die Regelung, dass die Anmeldefrist drei Wochen betrage und mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer beginne. Außerdem bestimme Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007, dass der Interessent nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
Paragraph 8, AVG habe. Aus der Zusammenschau von § 11 Abs. 3 und 6 NÖ GVG 2007 folge somit, dass ein Interessent nur dann die Parteistellung erlange, wenn er innerhalb der dreiwöchigen Anmeldefrist eine dem Gesetz entsprechende lnteressentenerklärung abgebe.Aus der Zusammenschau von Paragraph 11, Absatz 3 und 6 NÖ GVG 2007 folge somit, dass ein Interessent nur dann die Parteistellung erlange, wenn er innerhalb der dreiwöchigen Anmeldefrist eine dem Gesetz entsprechende lnteressentenerklärung abgebe. Bestätigt werde dies durch das VfGH-Erkenntnis, VfSIg 19.770, wo der VfGH die Frist iSd § 11 Abs. 3 NÖ GVG 2007 als materiellrechtliche Frist qualifiziert habe, die keiner Wiedereinsetzung iSd § 71 AVG zugänglich sei:Bestätigt werde dies durch das VfGH-Erkenntnis, VfSIg 19.770, wo der VfGH die Frist iSd Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG 2007 als materiellrechtliche Frist qualifiziert habe, die keiner Wiedereinsetzung iSd Paragraph 71, AVG zugänglich sei: „Melden Interessenten innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 11 Abs. 3 NÖ GVG 2007 ihr Erwerbsinteresse an und erfüllen sie auch die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007, so erlangen sie erst dadurch die Parteistellung und nehmen als Folge dieses Aktes am Verfahren teil. Die Frist für die Anmeldung des Erwerbsinteresses ist mithin materiellrechtlicher Natur; schon aus diesem Grund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 11 Abs. 3 NÖ GVG 2007 zurückweist.„Melden Interessenten innerhalb der dreiwöchigen Frist des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG 2007 ihr Erwerbsinteresse an und erfüllen sie auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007, so erlangen sie erst dadurch die Parteistellung und nehmen als Folge dieses Aktes am Verfahren teil. Die Frist für die Anmeldung des Erwerbsinteresses ist mithin materiellrechtlicher Natur; schon aus diesem Grund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG 2007 zurückweist. Hat der Beschwerdeführer die Parteistellung
6 NÖ GVG 2007 mangels einer fristgerechten Anmeldung eines Erwerbsinteresses nicht erlangt, so ist der belangten Behörde ebenso nicht entgegenzutreten, wenn sie auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Denn der Beschwerdeführer ist nicht Partei jenes Verfahrens geworden, dessen Wiederaufnahme er beantragt.“Hat der Beschwerdeführer die Parteistellung
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 mangels einer fristgerechten Anmeldung eines Erwerbsinteresses nicht erlangt, so ist der belangten Behörde ebenso nicht entgegenzutreten, wenn sie auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG zurückweist. Denn der Beschwerdeführer ist nicht Partei jenes Verfahrens geworden, dessen Wiederaufnahme er beantragt.“ Auch der Charakter der Interessentenerklärung (Anmeldung des Erwerbsinteresses) als materiellrechtliche Voraussetzung bestätige somit, dass diese keiner Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich sei und dementsprechend nach Ablauf der dreiwöchigen Einbietungsfrist iSd § 11 Abs. 3 NÖ GVG 2007 nicht mehr nachgeholt werden könne. Nicht als Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG würden nämlich Unzulänglichkeiten gelten, welche die Erfolgsaussichten des Anbringens (hier:Auch der Charakter der Interessentenerklärung (Anmeldung des Erwerbsinteresses) als materiellrechtliche Voraussetzung bestätige somit, dass diese keiner Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich sei und dementsprechend nach Ablauf der dreiwöchigen Einbietungsfrist iSd Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG 2007 nicht mehr nachgeholt werden könne. Nicht als Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG würden nämlich Unzulänglichkeiten gelten, welche die Erfolgsaussichten des Anbringens (hier: Einbietungserklärung) betreffen (Hengstschläger/Leeb, AVG I² [2014] § 13 Rz 27).Einbietungserklärung) betreffen (Hengstschläger/Leeb, AVG I² [2014] Paragraph 13, Rz 27). Genau um eine derartige Erfolgsvoraussetzung gehe es aber im vorliegenden Fall, verstehe doch der VwGH in stRsp darunter sonstige Unzulänglichkeiten eines Anbringens, welche nicht dessen Vollständigkeit betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsvoraussetzung beeinträchtigen (zB. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Entscheidend für das Vorliegen einer Erfolgsvoraussetzung, welche nicht als Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG zu qualifizieren sei, sei nämlich, dass das Gesetz nicht konkret jene Urkunden aufzähle, welche als Nachweise zu erbringen seien (VwGH 30.9.2011, 2011/11/0119; 22.10.2013, 2012/10/0213). Eben ein solcher Fall liege auch nach dem NÖ GVG 2007 vor: Weder § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 noch § 11 NÖ GVG 2007 würden eine Aufzählung jener Urkunden, welche der Interessent für eine rechtswirksame Einbietungserklärung vorzulegen habe, enthalten.Genau um eine derartige Erfolgsvoraussetzung gehe es aber im vorliegenden Fall, verstehe doch der VwGH in stRsp darunter sonstige Unzulänglichkeiten eines Anbringens, welche nicht dessen Vollständigkeit betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsvoraussetzung beeinträchtigen (zB. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Entscheidend für das Vorliegen einer Erfolgsvoraussetzung, welche nicht als Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu qualifizieren sei, sei nämlich, dass das Gesetz nicht konkret jene Urkunden aufzähle, welche als Nachweise zu erbringen seien (VwGH 30.9.2011, 2011/11/0119; 22.10.2013, 2012/10/0213). Eben ein solcher Fall liege auch nach dem NÖ GVG 2007 vor: Weder Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 noch Paragraph 11, NÖ GVG 2007 würden eine Aufzählung jener Urkunden, welche der Interessent für eine rechtswirksame Einbietungserklärung vorzulegen habe, enthalten. Nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. 22.10.2013, 2012/10/0213) sei für eine Erfolgsvoraussetzung zudem kennzeichnend, dass ihr Fehlen zur meritorischen Erledigung des Antrages durch Abweisung führen würde. Dass im vorliegenden Fall die Abgabe einer rechtskonformen Einbietungserklärung durch den Interessenten diesem die Stellung als Partei verschaffe und diese rechtswirksame Interessentenerklärung Tatbestandsvoraussetzung für den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 sei, ändere daran nichts. Der Interessent habe eben nur dann Erfolg, als Partei die Genehmigung des Rechtsgeschäfts im Wege des § 6 Abs. 2 Z1 NÖ GVG 2007 zu verhindern, wenn er bereits innerhalb der dreiwöchigen Frist eine allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Erklärung abgegeben habe.Nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. 22.10.2013, 2012/10/0213) sei für eine Erfolgsvoraussetzung zudem kennzeichnend, dass ihr Fehlen zur meritorischen Erledigung des Antrages durch Abweisung führen würde. Dass im vorliegenden Fall die Abgabe einer rechtskonformen Einbietungserklärung durch den Interessenten diesem die Stellung als Partei verschaffe und diese rechtswirksame Interessentenerklärung Tatbestandsvoraussetzung für den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 sei, ändere daran nichts. Der Interessent habe eben nur dann Erfolg, als Partei die Genehmigung des Rechtsgeschäfts im Wege des Paragraph 6, Absatz 2, Z1 NÖ GVG 2007 zu verhindern, wenn er bereits innerhalb der dreiwöchigen Frist eine allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Erklärung abgegeben habe. Bestätigt werde dies im Übrigen dadurch, dass die lnteressentenerklärung iSd NÖ GVG 2007 rechtsstrukturell einer Einwendung iSd § 42 Abs. 1 bzw. § 44b Abs. 1 AVG entspreche (einziger Unterschied sei, dass die nicht rechtzeitige Erhebung von Einwendungen zum Verlust der Parteistellung führe, während die nicht rechtzeitige Abgabe einer Interessentenerklärung die Erlangung der Parteistellung verhindere). Auch Einwendungen seien nach der stRsp des VwGH keiner nachträglichen Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich (VwSlgNF 16.972 A).Bestätigt werde dies im Übrigen dadurch, dass die lnteressentenerklärung iSd NÖ GVG 2007 rechtsstrukturell einer Einwendung iSd Paragraph 42, Absatz eins, bzw. Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG entspreche (einziger Unterschied sei, dass die nicht rechtzeitige Erhebung von Einwendungen zum Verlust der Parteistellung führe, während die nicht rechtzeitige Abgabe einer Interessentenerklärung die Erlangung der Parteistellung verhindere). Auch Einwendungen seien nach der stRsp des VwGH keiner nachträglichen Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich (VwSlgNF 16.972 A). AII dies habe die belangte Behörde ignoriert und statt dessen die Mangelhaftigkeit der Erklärung der BOGRU vom 27.06.2011, nämlich dass diese keine Kaufbereitschaft im eigenen Namen geäußert habe, als geheilt angesehen, weil diese mit ihrer Erklärung vom 14.09.2011 festgehalten habe, dass sie selbst Interessentin für die Gesamtliegenschaft wäre. Darin Iiege aber eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, weil mangels Vorliegen einer rechtswirksamen Interessentenerklärung der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 nicht greife.Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, weil mangels Vorliegen einer rechtswirksamen Interessentenerklärung der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 nicht greife. Gleiches gelte im Hinblick auf die Erklärung vom 29.10.2014: Dass das NÖ LVwG mit seinem Erkenntnis vom 25.09.2014, LVwG-AV-267-2014, der belangten Behörde die Rechtsansicht überbunden habe, dass die gesetzlich verlangte Weitergabe der Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen anhand eines vorzulegenden Nachweises zu prüfen sei, ändere nämlich nichts daran, dass eine Verbesserung einer Interessentenerklärung nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 11 Abs. 3 NÖ GVG 2007, jedenfalls was die Erklärung über die Weitergabe der Liegenschaft an Landwirte anlange, nicht in Betracht komme.Verbesserung einer Interessentenerklärung nach Ablauf der Dreiwochenfrist des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG 2007, jedenfalls was die Erklärung über die Weitergabe der Liegenschaft an Landwirte anlange, nicht in Betracht komme. Die Frage, ob der BOGRU Interessentenstellung zukomme, wäre eigentlich nach der während der dreiwöchigen Einbietungsfrist geltenden Rechtslage zu beurteilen gewesen. Nach der stRsp des VwGH und nach herrschender Lehre sei eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens nicht auf bereits gesetzte Verfahrenshandlungen anzuwenden (siehe dazu nur VwGH 21.12.2012, 2008/17/0137, und die dort zitierte Rsp des VwGH zur Änderung des § 42 AVG durch die AVG-Novelle BGBI l 1998/158; vgl. dazu ferner Hengstschläger/Leeb, AVG llI [2007] § 66 Rz 27).Die Frage, ob der BOGRU Interessentenstellung zukomme, wäre eigentlich nach der während der dreiwöchigen Einbietungsfrist geltenden Rechtslage zu beurteilen gewesen. Nach der stRsp des VwGH und nach herrschender Lehre sei eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens nicht auf bereits gesetzte Verfahrenshandlungen anzuwenden (siehe dazu nur VwGH 21.12.2012, 2008/17/0137, und die dort zitierte Rsp des VwGH zur Änderung des Paragraph 42, AVG durch die AVG-Novelle BGBI l 1998/158; vergleiche dazu ferner Hengstschläger/Leeb, AVG llI [2007] Paragraph 66, Rz 27). Unter Geltendmachung des Beschwerdepunktes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werde in der Beschwerde schließlich darauf hingewiesen, dass die Erklärung der BOGRU vom 29.10.2014 sowie die übrigen in der Beschwerde erwähnten Nachweise dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, sodass die Beschwerdeführerin vor Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides keine Gelegenheit gehabt habe, zu diesen Stellung zu nehmen. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und ihr die Möglichkeit genommen worden, den Inhalt der nachgereichten Unterlagen vom 29.10.2014 zu prüfen. Dies sei deshalb wesentlich, weil die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung betreffend die Erfüllung jener Tatbestandsmerkmale des § 3 Z 4 lit. a und Iit. b NÖ GVG 2007 idgF, die nicht von der Erklärung der BOGRU vom 27.09.2011 (wohl gemeint: 27.06.2011) erfüllt werden würden, gerade auch auf die von dieser am 29.10.2014 vorgelegte (nachträgliche) Erklärung und die gemeinsam mit dieser vorgelegten Nachweise gestützt habe. Die Nichteinräumung des Parteiengehörs könne im Übrigen auch nicht durch die vom LVwG NÖ der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 25.9.2014, LVwG-AV-267-2014, eingeräumten Frist von acht Wochen zur Erlassung der Entscheidung gerechtfertigt werden, da diese Frist nicht dazu berechtigt habe, von der Wahrung fundamentaler Parteienrechte abzusehen. Dies gelte umso mehr, als zwischen der Vorlage der ergänzenden Nachweise am 29.10.2014 und der Erlassung des bekämpften Bescheides, welcher mit 21.11.2014 datiert sei, immerhin knapp vier Wochen für die Einräumung des Parteiengehörs zur Verfügung gestanden wären.Unter Geltendmachung des Beschwerdepunktes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werde in der Beschwerde schließlich darauf hingewiesen, dass die Erklärung der BOGRU vom 29.10.2014 sowie die übrigen in der Beschwerde erwähnten Nachweise dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, sodass die Beschwerdeführerin vor Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides keine Gelegenheit gehabt habe, zu diesen Stellung zu nehmen. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und ihr die Möglichkeit genommen worden, den Inhalt der nachgereichten Unterlagen vom 29.10.2014 zu prüfen. Dies sei deshalb wesentlich, weil die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung betreffend die Erfüllung jener Tatbestandsmerkmale des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und Iit. b NÖ GVG 2007 idgF, die nicht von der Erklärung der BOGRU vom 27.09.2011 (wohl gemeint: 27.06.2011) erfüllt werden würden, gerade auch auf die von dieser am 29.10.2014 vorgelegte (nachträgliche) Erklärung und die gemeinsam mit dieser vorgelegten Nachweise gestützt habe. Die Nichteinräumung des Parteiengehörs könne im Übrigen auch nicht durch die vom LVwG NÖ der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 25.9.2014, LVwG-AV-267-2014, eingeräumten Frist von acht Wochen zur Erlassung der Entscheidung gerechtfertigt werden, da diese Frist nicht dazu berechtigt habe, von der Wahrung fundamentaler Parteienrechte abzusehen. Dies gelte umso mehr, als zwischen der Vorlage der ergänzenden Nachweise am 29.10.2014 und der Erlassung des bekämpften Bescheides, welcher mit 21.11.2014 datiert sei, immerhin knapp vier Wochen für die Einräumung des Parteiengehörs zur Verfügung gestanden wären. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat der Senat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 13. Oktober 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung der Verwaltungsakten, nämlich des Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur GZ: PLL2-G-095/242, des Aktes der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur GZ: LF1-GV-107/058-2010 und der Verwaltungsakte des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den GZ: LVwG-AV-267-2014 und LVwG-AV-120/001-2015. Auf eine weitere Beweisaufnahme wurde von den Verfahrensparteien verzichtet, wobei die BOGRU auch auf die Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 05.08.2016, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich bekanntzugeben, ob auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.10 2015 verzichtet wird, nicht reagiert hat und damit die für den Fall des Verschweigens in der Zuschrift in Aussicht gestellte Konsequenz (Verzicht auf die Fortsetzung der Verhandlung) akzeptiert hat. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Am 10. Dezember 2009 hat die Landeshauptstadt St. Pölten mit dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, einen Kaufvertrag über die land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft „ehemaliger Truppenübungsplatz ***“, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, (Gesamtfläche: 139,8945 ha) zu einem Kaufpreis von € *** abgeschlossen. Mit Eingabe vom 20. Jänner 2010 hat die Landeshauptstadt St. Pölten (im Folgenden auch: Käuferin) bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Grundverkehrsbehörde erster Instanz den Antrag gestellt, den Kaufvertrag
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Juli 2010, PLL2-G- 095/242, ist dieser Antrag
den §§ 4, 6 Abs. 1 Z 1 und § 11 NÖ GVG abgewiesen worden.095/242, ist dieser Antrag
den Paragraphen 4, 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11, NÖ GVG abgewiesen worden. Mit Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 03. Februar 2011, LF1-GVw1071/058-2010, ist die gegen den vorgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erhobene Berufung der Käuferin im Hinblick auf ihren Antrag, eine Genehmigung
1 NÖvorgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erhobene Berufung der Käuferin im Hinblick auf ihren Antrag, eine Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG zu erteilen, als unbegründet abgewiesen worden; gleichzeitig wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aber aufgetragen, von Amts wegen zu prüfen, ob der verfahrensgegenständIiche Kaufvertrag nach § 6 Abs. 2 NÖ GVGBezirkshauptmannschaft St. Pölten aber aufgetragen, von Amts wegen zu prüfen, ob der verfahrensgegenständIiche Kaufvertrag nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG grundverkehrsrechtlich zu genehmigen ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 08. Juni 2011 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten in Entsprechung des Auftrages der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung die Kundmachung und Aufforderung zur Stellungnahme betreffend den Antrag auf Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages an die zuständige Bezirksbauernkammer
§ 6 Abs. 2 NÖ GVG übermittelt.Landesregierung die Kundmachung und Aufforderung zur Stellungnahme betreffend den Antrag auf Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages an die zuständige Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG übermittelt. Am 27. Juni 2011 hat die Bezirksbauernkammer eine innerhalb der Anmeldefrist eingebrachte Erklärung der Land-und Forstwirtschaftlichen Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. (BOGRU) der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegt. Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut (Fettdruck wie im Original): „Die Grunderwerbsgenossenschaft, Interessent
6800-2, erklärt innerhalb offener Frist rechtsverbindlich die nachstehend angeführten aufstockungsbedürftigen und -würdigen Land- und Forstwirte beim Ankauf der gegenständlichen Liegenschaft, inneliegend in den Katastralgemeinden ***, *** und *** abwicklungsmäßig und finanziell zu unterstützen und garantiert die Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises. „Die Grunderwerbsgenossenschaft, Interessent
Paragraph 3, Zi 4 Iit b) NÖ GVG 2007, LGBI.Nr. 6800-2, erklärt innerhalb offener Frist rechtsverbindlich die nachstehend angeführten aufstockungsbedürftigen und -würdigen Land- und Forstwirte beim Ankauf der gegenständlichen Liegenschaft, inneliegend in den Katastralgemeinden ***, *** und *** abwicklungsmäßig und finanziell zu unterstützen und garantiert die Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises. Als Kaufinteressenten, mit welchen seitens der gefertigten Genossenschaft eine gemeinsame, rechtsverbindliche Vereinbarung geschlossen wurde, fungieren: - BJ, geb. *** und BG, geb. *** Nebenerwerbslandwirte in ***, *** Eigenfläche: 17,8 ha LN u. Wald Pachtfläche: 15,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 3,40 ha - BeE, geb. *** und BeV, geb. *** Haupterwerbslandwirte in ***, *** Eigenfläche: 31,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 5,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 8,45 ha - BöC, geb. *** Nebenerwerbslandwirtin in ***, *** Eigenfläche: 19,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 7,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 3,0 ha - DH, geb. *** Haupterwerbslandwirt in ***, *** Eigenfläche: 28,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 11,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 5,22 ha - DJ, geb. *** und DR, geb. *** Nebenerwerbslandwirte in ***, *** Eigenfläche: 23,5 ha LN u. Wald Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 2,83 ha - FF, geb. *** Nebenerwerbslandwirt in ***, *** Eigenfläche: 38,5 ha LN u. Wald Pachtfläche: 37,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 6,94 ha - FuH, geb. *** Haupterwerbslandwirt in ***, *** Eigenfläche: 46,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 3,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 5,58 ha - HA, geb. *** und HZ, geb. *** Nebenerwerbslandwirte in ***, *** Eigenfläche: 34,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 7,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 11,07 ha - HW, geb. *** Haupterwerbslandwirtin in ***, *** Eigenfläche: 36,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 4,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 4,82 ha - HiA, geb. *** und HiC, geb. *** Nebenerwerbslandwirte in ***, *** Eigenfläche: 34,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 28,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 1,99 ha - JF, geb. *** und JM, geb. *** Nebenerwerbslandwirte in ***, *** Eigenfläche: 35,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 0,5 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 19,30 ha - KJ, geb. *** und KS, geb. *** Haupterwerbslandwirte in ***, *** Eigenfläche: 26,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 19,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 6,08 ha - KeM, geb. *** Haupterwerbslandwirt in ***, *** Eigenfläche: 55,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 13,2 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 15,16 ha - RF, geb. *** und RC, geb. *** Haupterwerbslandwirte in ***, *** Eigenfläche: 16,5 ha LN u. Wald Pachtfläche: 28,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 6,95 ha - SL, geb. *** und SB, geb. *** Haupterwerbslandwirte in ***, *** Eigenfläche: 18,5 ha LN u. Wald Pachtfläche: 10,3 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 2,0 ha - StK, geb. *** Haupterwerbslandwirt in ***, *** Eigenfläche: 65,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 27,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 3,72 ha - SteL Mag., geb. *** Haupterwerbslandwirt in ***, *** Eigenfläche: 36,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 0,4 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 10,09 ha - UM, geb. *** Haupterwerbslandwirtin in ***, *** Eigenfläche: 1,5 ha LN u. Wald Pachtfläche: 33,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 7,11 ha - WF, geb. *** HaupterwerbsIandwirt in *** Eigenfläche: 19,0 ha LN u. Wald Pachtfläche: 13,0 ha Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 2,75 ha - ZN, geb. *** Haupterwerbslandwirt in ***, *** Pachtfläche: 25,0 ha (von Eltern) Einheitswert: € *** Kauffläche: ca. 12,48 ha Allen Kaufinteressenten ist gemein, dass sie die gegenständlichen Flächen unter der Voraussetzung einer Selbstbewirtschaftung, damit einer widmungsgemäßen Verwendung, zur Sicherung der eigenen Existenz (Besitzfestigung) und damit indirekt zur volkswirtschaftlich sinnvollen und geförderten Sicherung einer ausreichenden Besiedlungsdichte im betroffenen Gebiet, erwerben. Die Grunderwerbsgenossenschaft ersucht die Grundverkehrsbehörde um eine positive Entscheidung für die angeführten bäuerlichen lnteressenten, somit um Negativentscheidung für die vorgesehene Käuferin, nämlich die Landeshauptstadt St. Pölten, im laufenden grundverkehrsbehördlichen Verfahren, steht für die Beantwortung eventueller Fragen gerne jederzeit zur Verfügung und verbleibt hochachtungsvoll, der Geschäftsführer“. Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 hat die Grundverkehrsbehörde der BOGRU unter Verweis auf die eingebrachte Erklärung und die Rechtslage vorgehalten, dass den namhaft gemachten Kaufinteressenten Flächen in einem Zirkaflächenausmaß zugeordnet werden, wobei die so bezeichneten angegebenen Kaufflächen in der Summe eine Gesamtfläche von 138,94 ha ausmachen, während die kaufgegenständliche Grundfläche jedoch eine grundbücherlich ausgewiesene Gesamtfläche von 139, 8945 ha aufweist. Unter Hinweis darauf, dass sich die durch Erklärung vermittelte Erwerbsabsicht auf das gesamte Objekt des Kaufvertrages erstrecken muss, wurden der BOGRU folgende Aufträge erteilt: „Es ist zu prüfen, ob die von der Land- und forstwirtschaftlichen Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung abgegebene Erklärung, eine Interessentenerklärung im Sinne des § 3 Z 4 lit. b NÖ GVG 2007 ist. Nach Auffassung der Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ GVG 2007 ist. Nach Auffassung der Grundverkehrsbehörde sind dazu folgende Nachweise erforderlich: - Angabe, welche/r Landwirtin oder Landwirt an welchem konkreten Grundstück (mit Angabe der Grundstücksnummer und des jeweiligen Flächenausmaßes) das Erwerbsinteresse angemeldet hat In der Beilage ist eine Aufstellung der kaufgegenständlichen Grundstücke mit dem jeweiligen Flächenausmaß angeschlossen. - Vorlage der Vorverträge bzw. verbindlichen Angebote der einzelnen Landwirte bzw. Landwirtinnen über die kaufgegenständlichen Grundstücke. - Glaubhaftmachung, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet ist - Nachweis der Landwirte/inneneigenschaft der namhaft gemachten Personen Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fordert die Land- und forstwirtschaftlichen Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung auf, bis 15. September 2011 die oben aufgezählten Nachweise zu erbringen.“ Mit Antwortschreiben vom 14. September 2011 hielt die BOGRU (nochmals) fest, dass sie Interessent für die Gesamtliegenschaft „Landeshauptstadt St. Pölten — Republik Österreich, KG ***, KG ***, KG ***, Kaufvertrag vom 10.12.2009“ mit einem Gesamtflächenausmaß von 139,8945 ha ist und bereit ist, den ortsüblichen Kaufpreis (
Kaufvertrag *** Euro) zu bezahlen. Weiters wurde eine rechtsverbindliche Erklärung der 20 aufstockungsbedürftigen Land- und Forstwirte der BOGRU gegenüber, die kaufgegenständlichen Grundflächen in weiterer Folge im Wege der Land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft f. NÖ., reg.Gen.m.b.H., Siedlungsträger
NÖ Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1972, LGBl.Nr. 6645-0 zu erwerben, vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Erklärung eine gerundete Fläche von 140,00 ha und einen Gesamtkaufpreis von *** Euro beinhaltet. Am 16. Februar 2012 hat die Käuferin wegen der Säumnis der Bezirkshaupt- mannschaft St. Pölten
Pölten
Paragraph 73, AVG einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und damit zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Jänner 2010 auf Erteilung einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung
2 NÖ GVG gestellt.Entscheidungspflicht auf die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und damit zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Jänner 2010 auf Erteilung einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG gestellt. Mit Schreiben der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom
deren Satzung § 2 „die Beschaffung bzw. der Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften für die Mitglieder zum Zwecke der Stärkung ihrer Betriebe“. Die Grunderwerbsgenossenschaft strebte im gegenständlichen Verfahren mit ihrem Schreiben vom 27.06.2011
b) NÖ GVG2007, LGBI 6800 Interessentenstatus an. Entgegen der Rechtsansicht der Stadt St. Pölten ist sie Interessentin. Die Grunderwerbsgenossenschaft stellt klar, dass sie unter Übernahme aller kaufvertragsgegenständlichen Bedingungen erwerben wiII. Das ergibt sich bereits aus der Teilnahme an der Versteigerung.„Aufgabe der Land- und forstwirtschaftlichen Boden- und Grunderwerbs-genossenschaft f. NÖ. registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ist
deren Satzung Paragraph 2, „die Beschaffung bzw. der Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften für die Mitglieder zum Zwecke der Stärkung ihrer Betriebe“. Die Grunderwerbsgenossenschaft strebte im gegenständlichen Verfahren mit ihrem Schreiben vom 27.06.2011
Paragraph 3, Ziffer 4 Iit.
den Versteigerungsbedingungen als Vertragspartner im gegenständlichen Verfahren aufgetreten ist. Sie vertritt die Erwerbsinteressen der 20 Landwirte entsprechend dem Zweck des § 3 Ziffer 4 lit. b) NÖ GVG 2007.Die Wortfolge „abwicklungsmäßig und finanziell zu unterstützen“ bedeutet, dass die Grunderwerbsgenossenschaft
den Versteigerungsbedingungen als Vertragspartner im gegenständlichen Verfahren aufgetreten ist. Sie vertritt die Erwerbsinteressen der 20 Landwirte entsprechend dem Zweck des Paragraph 3, Ziffer 4 Litera b,) NÖ GVG
2 Z 1 in Verbindung mit § 3 Z 4 lit b und § 1 Z 1 NÖ GVG, LGBl 6800-3, versagt.Mit Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b und Paragraph eins, Ziffer eins, NÖ GVG, Landesgesetzblatt 6800-3, versagt. Aufgrund der von der Käuferin erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom
GVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unterMit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. September 2014, LVwG-AV-267-2014, wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen: „Bei der Prüfung der Frage, ob der Land- und Forstwirtschaftlichen Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg. Gen. m. b. H. Interessentenstellung zukommt, ist auf den Wortlaut der Bestimmung des § 3 Z 4 Iit.Interessentenstellung zukommt, ist auf den Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 4, Iit. b NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) in der geltenden Fassung abzustellen. Die Anmeldung eines Kaufinteresses allein, ohne Erfüllung der zusätzlichen gesetzlichen Vorgabe begründet keine die Parteistellung bewirkende Interessentenstellung. Betreffend der gesetzlich verlangten Weitergabe der Liegenschaften an Landwirte oder Landwirtinnen ist ein von der Land- und Forstwirtschaftlichen Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg. Gen. m. b. H. vorzulegender Nachweis zu prüfen.“ Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Schreiben der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 09. Oktober 2014 der BOGRU die Übermittlung folgender schriftlicher Nachweise aufgetragen: - „rechtsverbindliche Erklärung, dass die Land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft die gegenständliche Kaufliegenschaft (lt. Kaufvertrag vom 10.12.2009, abgeschlossen zw. der Republik Österreich, Heeresverwaltung und der Stadt St. Pölten) innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist an Landwirte weitergeben wird. Sollten bereits Vorverträge oder sonstige Vereinbarungen mit LandwirtInnen über die Weitergabe der Grundstücke vorhanden sein, wird ersucht, diese ebenfalls zu übermitteln. - Erklärung, dass die Land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbs- genossenschaft für NÖ, reg. Gen.m.b.H. bereit ist, ein gleichartiges Rechtsgeschäft über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen. - Glaubhaftmachung, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. (Erklärung, wie diese auch bereits am 5.4.2012 durch die Grunderwerbsgenossenschaft ausgestellt u. an die Grundverkehrslandeskommission übermittelt wurde.)“ Im Antwortschreiben der BOGRU vom 29. Oktober 2014 wurde von dieser wie folgt ausgeführt: „Die Land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg.Gen.m.b.H., erklärt neuerlich rechtsverbindlich, dass sie als Interessentin für die Gesamtliegenschaft „Kaufvertrag Stadt St. Pölten - Republik Österreich, Heeresverwaltung, Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Katastralgemeinden ***, ***, *** (139,8945 ha)“, auftritt, die Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises (*** Euro) garantiert, die gegenständlichen Kaufflächen innerhalb von 5 Jahren an Landwirte oder Landwirtinnen weitergeben wird und auch die sonstigen in § 3 Zi 4 Iit
deren Satzung § 2 „die Beschaffung bzw. der Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften für die Mitglieder zum Zwecke der Stärkung ihrer Betriebe“. Die Grunderwerbsgenossenschaft hat (auch) im gegenständlichen Verfahren Interessentenstatus
F LGBI„Aufgabe der Land- und forstwirtschaftlichen Boden- und Grunderwerbs-genossenschaft f. NÖ registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ist
deren Satzung Paragraph 2, „die Beschaffung bzw. der Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften für die Mitglieder zum Zwecke der Stärkung ihrer Betriebe“. Die Grunderwerbsgenossenschaft hat (auch) im gegenständlichen Verfahren Interessentenstatus
Paragraph 3, Ziffer 4 Iit.
NÖ GVG und der erfolgten höchstgerichtlichen Entscheidungen in unbedenklicher Weise und nachvollziehbar dokumentiert. Insbesondere liegt die von der BOGRU als Interessentenerklärung bezeichnete Erklärung vom 27.06.2011 im Original dem Verwaltungsakt der Grundverkehrsbehörde St. Pölten inne und somit im Wortlaut vor.Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorgelegenen Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Grundverkehrsbehörde, der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, deren Inhalt Grundlage für die getroffenen Feststellungen ist. In diesen Verwaltungsakten ist der Gang des Verwaltungsverfahrens einschließlich des von der Grundverkehrsbehörde St. Pölten durchgeführten Kundmachungsverfahrens
Paragraph 11, NÖ GVG und der erfolgten höchstgerichtlichen Entscheidungen in unbedenklicher Weise und nachvollziehbar dokumentiert. Insbesondere liegt die von der BOGRU als Interessentenerklärung bezeichnete Erklärung vom 27.06.2011 im Original dem Verwaltungsakt der Grundverkehrsbehörde St. Pölten inne und somit im Wortlaut vor. Die Feststellungen hinsichtlich der künftigen Verwendung der Kaufliegenschaft durch die Käuferin und deren Situation in Bezug auf die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen stützen sich auf die unbedenklichen Angaben in der Eingabe der Finanzprokuratur vom
F ist Ziel des GesetzesGemäß Paragraph eins, NÖ GVG idgF ist Ziel des Gesetzes
F gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG idgF gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die
F gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG idgF gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
F gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG idgF gelten als Interessenten oder Interessentinnen: a. Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist; b. der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in lit. a angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in Litera a, angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
Novelle gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG in der Fassung vor Inkrafttreten der 4. Novelle gelten als Interessenten oder Interessentinnen: a. Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist; b. der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H., wenn durch Vorverträge oder verbindliche Anbote nachgewiesen wird, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen weitergegeben wird und die sonstigen in lit. a angeführten Bedingungen erfüllt werden.der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H., wenn durch Vorverträge oder verbindliche Anbote nachgewiesen wird, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen weitergegeben wird und die sonstigen in Litera a, angeführten Bedingungen erfüllt werden.
F hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG idgF hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
F hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG idgF hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
F beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG idgF beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
F haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG idgF haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
F ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG idgF ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
F ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
AVG.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG idgF ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
Paragraph 8, AVG.
F hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG idgF hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht;
F hat, wenn bei der Grundverkehrsbehörde keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG idgF hat, wenn bei der Grundverkehrsbehörde keine Verständigung
Absatz 7, einlangt, sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
F hat, wenn bei der Grundverkehrsbehörde eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, sie weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG idgF hat, wenn bei der Grundverkehrsbehörde eine Verständigung
Absatz 7, einlangt, sie weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Im gegenständlichen Fall ist zunächst im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten auf den Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG gestützt wurde, zu prüfen, ob ein Interessent im Sinne der Bestimmung des § 3 NÖ Z 4 GVG vorhanden ist, da verneinendenfalls dieser genannte Versagungsgrund nicht zum Tragen käme. Im gegenständlichen Fall ist zunächst im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten auf den Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG gestützt wurde, zu prüfen, ob ein Interessent im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, NÖ Ziffer 4, GVG vorhanden ist, da verneinendenfalls dieser genannte Versagungsgrund nicht zum Tragen käme. Bei der solcherart durchzuführenden Überprüfung ist zunächst die Bestimmung des § 11 Abs. 8 NÖ GVG heranzuziehen; nach dieser Bestimmung hat die Grundverkehrsbehörde das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt.Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG heranzuziehen; nach dieser Bestimmung hat die Grundverkehrsbehörde das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn bei ihr keine Verständigung
Absatz 7, einlangt. In § 11 Abs. 7 NÖ GVG ist nämlich bestimmt, dass im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 - wie im vorliegenden Fall - die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist alle bei ihr rechtzeitig eingelangten lnteressentenanmeldungen vorzulegen und eine begründete Stellungnahme zu übermitteln hat, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.In Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG ist nämlich bestimmt, dass im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, - wie im vorliegenden Fall - die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist alle bei ihr rechtzeitig eingelangten lnteressentenanmeldungen vorzulegen und eine begründete Stellungnahme zu übermitteln hat, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht. Wie oben dargelegt, hat die Bezirksbauernkammer am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.