RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1274/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des PS in ***, vertreten durch Dipl.-Ing. PH, Architekt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.09.2015, Zl. BAU-7111-2014, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.08.2015, Zl. BAU-7111-2014, betreffend die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Abbruch, sowie Zubau im Gastronomiebereich und Errichtung einer DG-Wohnung auf dem Bauplatz in ***, ***, auf Parz.Nr. .***, EZ ***, KG ***“, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.08.2015, Zl. BAU-7111-2014, betreffend die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Abbruch, sowie Zubau im Gastronomiebereich und Errichtung einer DG-Wohnung auf dem Bauplatz in ***, ***, auf Parz.Nr. .***, EZ ***, KG ***“, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bauansuchen der Frau Mag. UR (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) vom 03.09.2014 wurde bei der Stadtgemeinde *** um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben „Dachboden - GH EB“, in ***, ***, Gst. Nr. .*** und .***, KG ***, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Das Bauvorhaben umfasst - wie diesen Unterlagen entnommen werden kann - u.a. den Abbruch des Kellerlagerraumes, der Verbindungsstiege und der Küche des dort bestehenden Gastronomiebetriebes sowie deren Neuerrichtung und die Errichtung einer neuen Dachkonstruktion über dem auf diese Weise erweiterten Gewerbebetrieb. Das neue Dachgeschoß soll dabei zu einer Wohnung ausgebaut werden, welche über das nördlich der Küche des Gastgewerbebetriebes neu errichtete Stiegenhaus zugänglich sein soll. Aufgrund der solcherart veränderten Gegebenheiten soll auch der Kaminzug der Gastherme an der nördlichen Grundgrenze entsprechend verlängert werden, wobei die Gasttherme des Gastgewerbebetriebes auch zur Beheizung der Dachgeschoßwohnung herangezogen werden soll. Nördlich des Baugrundstückes Nr. .*** schließt unmittelbar das Grundstück Nr. .***, KG ***, des nunmehrigen Beschwerdeführers PS an. Mit Schreiben vom 23.10.2014 erging eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) über das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich hingewiesen.Mit Schreiben vom 23.10.2014 erging eine Verständigung der betroffenen Nachbarn gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) über das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich hingewiesen. Am 11.11.2014 langte nachfolgende, von Dipl.-Ing. PH im Auftrag des Beschwerdeführers verfasste Stellungnahme bei der Baubehörde ein: ● „Herr PS, bzw. die Baulichkeiten auf seinem Grundstück-Nr. ***, sind von dem Bauvorhaben insoferne unmittelbar betroffen, als beabsichtigt ist, das bestehende historische Gebäude der Gastwirtschaft EB unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze sowohl zur *** hin als auch durch ein gänzlich neues Dachgeschoss zu vergrößern. ● In dem vorliegenden Bauplan vom Mai 2014 sind jedoch die Anschlüsse an das Nachbargebäude des Herrn PS nicht, wie an sich lt. § 19 Abs. 1 NÖ BO 1996 vorgesehen, in jener Klarheit dargestellt, die ihm eine gesamtheitliche Beurteilung der relevanten Änderungen ermöglichen würden. Daher möge die Baubehörde veranlassen, dass in der Westansicht, den Schnitten A-A, B-B und Grundrissen des Bauplanes auch das anschließende Nachbargebäude des Herrn PS dargestellt wird. Außerdem fehlt die Nordansicht, in der die geplanten Änderungen im Verlauf der bestehenden Brandwand abgeschätzt und beurteilt werden könnten.In dem vorliegenden Bauplan vom Mai 2014 sind jedoch die Anschlüsse an das Nachbargebäude des Herrn PS nicht, wie an sich lt. Paragraph 19, Absatz eins, NÖ BO 1996 vorgesehen, in jener Klarheit dargestellt, die ihm eine gesamtheitliche Beurteilung der relevanten Änderungen ermöglichen würden. Daher möge die Baubehörde veranlassen, dass in der Westansicht, den Schnitten A-A, B-B und Grundrissen des Bauplanes auch das anschließende Nachbargebäude des Herrn PS dargestellt wird. Außerdem fehlt die Nordansicht, in der die geplanten Änderungen im Verlauf der bestehenden Brandwand abgeschätzt und beurteilt werden könnten. ● Diese Ergänzungen dürften überdies auch für die Schutzzonenkommission bei Überprüfung des geplanten Umbaues an dem schutzwürdigen Objekt hinsichtlich der „harmonischen Einfügung in die charakteristische Struktur des Stadtbildes“ durchaus hilfreich sein. ● Weiters sind im Dachgeschoss-Grundriss, der Südansicht und Schnitt B-B die bestehenden Lüftungsaufsätze und der Kaminkopf beim schmalen Quertrakt zur *** nicht dargestellt und ist unklar, ob diese weiter bestehen bleiben sollen.Diesbezüglich sei ausdrücklich auf die seit langem bestehende Geruchsbelästigung durch die an der gemeinsamen Grundgrenze angeordneten Ausblasöffnungen aus dem Gastlokal hingewiesen, sowie den Rauchfang unmittelbar neben der Brandwand, welcher derzeit weder über die angrenzende Dachfläche sowie die Dachflächenfenster (Hauptfenster) des Nachbargebäudes reicht (siehe diesbezüglich auch § 43 Abs. 1 Ziff. 3 NÖ BO sowie § 84 Abs. 1 NÖ BTV).Weiters sind im Dachgeschoss-Grundriss, der Südansicht und Schnitt B-B die bestehenden Lüftungsaufsätze und der Kaminkopf beim schmalen Quertrakt zur *** nicht dargestellt und ist unklar, ob diese weiter bestehen bleiben sollen., Diesbezüglich sei ausdrücklich auf die seit langem bestehende Geruchsbelästigung durch die an der gemeinsamen Grundgrenze angeordneten Ausblasöffnungen aus dem Gastlokal hingewiesen, sowie den Rauchfang unmittelbar neben der Brandwand, welcher derzeit weder über die angrenzende Dachfläche sowie die Dachflächenfenster (Hauptfenster) des Nachbargebäudes reicht (siehe diesbezüglich auch Paragraph 43, Absatz eins, Ziff. 3 NÖ BO sowie Paragraph 84, Absatz eins, NÖ BTV). ● Die Entwässerung der zum Nachbargrundstück gerichteten Dachfläche des schmalen Quertraktes erfolgt derzeit teilweise auf das bestehende Flugdach am Nachbargrundstück des Herrn PS. Durch die geplante Änderung der Dachform beim Haupttrakt ist mit einer vermehrt abzuleitenden Niederschlagsmenge zu rechnen und ist unklar, welche Maßnahmen hiefür vorgesehen sind. ● Für die Abgrabungsarbeiten für das neue Stiegenhaus an der gemeinsamen Grundgrenze wären entsprechende statische Überlegungen abzustellen und besondere Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. ● Durch entsprechende Anordnung der Baubehörde wäre außerdem sicherzustellen, dass vor Durchführung der Arbeiten entlang der nachbarlichen Brandwand entsprechend § 7 Abs. 5 NÖ BO durch einen Sachverständigen eine Beweissicherung vorgenommen wird, um den Zustand des Nachbargebäudes objektiv festzustellen und zu dokumentieren.Durch entsprechende Anordnung der Baubehörde wäre außerdem sicherzustellen, dass vor Durchführung der Arbeiten entlang der nachbarlichen Brandwand entsprechend Paragraph 7, Absatz 5, NÖ BO durch einen Sachverständigen eine Beweissicherung vorgenommen wird, um den Zustand des Nachbargebäudes objektiv festzustellen und zu dokumentieren. Ergänzend sei die Baubehörde auch noch aufmerksam gemacht, ● dass im vorliegenden Bauplan kein befugter „Planverfasser“ angegeben ist und auch dessen Unterschrift fehlt (§ 18 Abs. 2), sowie bei der Unterzeichnung des „Bauführers“ ein Hinweis auf die gewerberechtlich befugte Person (lng. JW ?) fehlt;dass im vorliegenden Bauplan kein befugter „Planverfasser“ angegeben ist und auch dessen Unterschrift fehlt (Paragraph 18, Absatz 2,), sowie bei der Unterzeichnung des „Bauführers“ ein Hinweis auf die gewerberechtlich befugte Person (lng. JW ?) fehlt; ● dass lt. Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, § 2 Abschnitt l Ziff. 1.4, die Firsthöhe maximal 3,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen dürfte, beim gegenständlichen Projekt jedoch der schräg (!) verlaufende Dachfirst bis zu 5 m über der Gebäudehöhe zu liegen kommt;dass lt. Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, Paragraph 2, Abschnitt l Ziff. 1.4, die Firsthöhe maximal 3,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen dürfte, beim gegenständlichen Projekt jedoch der schräg (!) verlaufende Dachfirst bis zu 5 m über der Gebäudehöhe zu liegen kommt; ● dass lt. geltenden Bebauungsvorschriften; § 2 Abschnitt Ill Ziff. 2.2, für die gegenständliche „Schutzzone mit einem schutzwürdigen Objekt“ (V02) an sich ein Abbruchverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen gilt;dass lt. geltenden Bebauungsvorschriften; Paragraph 2, Abschnitt Ill Ziff. 2.2, für die gegenständliche „Schutzzone mit einem schutzwürdigen Objekt“ (V02) an sich ein Abbruchverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen gilt; ● dass bei der offenbar noch ausstehenden Begutachtung des „schutzwürdigen Objektes“ Gastwirtschaft EB durch die Schutzzonenkommission die eher unvorteilhafte Veränderung der Bauflucht entlang der *** in Verbindung mit einer großvolumigen Überformung des historischen Bestandes durch die neue Dachfläche samt Dachgauben besonders zu beachten wäre“ Dieses Schreiben wurde der mitbeteiligten Partei von der Baubehörde zur Stellungnahme und Planergänzung übermittelt und in weiterer Folge am 07.01.2015 die Bauverhandlung für 21.01.2015 ausgeschrieben. In der dazu von Dipl.-Ing. PH im Auftrag und namens des Beschwerdeführers bei der Baubehörde eingebrachten Stellungnahme vom 15.01.2015 wurde zu den nun überarbeiteten Bauplänen neben detaillierten Anmerkungen zu Planungsfehlern in Bezug auf die Nachbarrechte ergänzend u.a. ausgeführt, dass im Dachgeschoßgrundriss zum Nachbargebäude hin derzeit keine Brandwand als Altbestand bestehe, sondern der Giebel zur Gänze neu aufgeführt werden müsse und dass bezüglich der geänderten Ausbildung des oberen Abschlusses der zum Nachbarn gerichteten Brandwand mit einer Detaildarstellung zu klären sein werde, ob bzw. wie das nachhaltig auf einer hölzernen Dachkonstruktion und Faserzementplatten hinsichtlich der geforderten Brandbeständigkeit ausgeführt werden könne. Aufgrund des Ergebnisses der Bauverhandlung vom 21.01.2015 wurden nochmals ergänzte und überarbeitete Einreichpläne, Baubeschreibungen und ein statisches Gutachten vorgelegt, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.08.2015, Zl. BAU-7111-2014, die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Abbruch sowie Zubau im Gastronomiebetrieb und Errichtung einer DG-Wohnung“ auf den Bauplatz in ***, ***, auf Parz. Nr. .***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, während die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Teil als unbegründet abgewiesen und im Übrigen zurückgewiesen wurden. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Dipl.-Ing. PH, fristgerecht Berufung erhoben und in der Begründung wie folgt ausgeführt: „
(1)Im angeführten Baubescheid wurde eine Baubewilligung für ein Bauvorhaben erteilt, welches unter anderem auch einen Um- und Zubau des bestehenden Gastronomielokales zum Inhalt hat (Vergrößerung des Küchenbereiches von bisher rd. 13,5 m² auf 26,0 m² samt Änderung der Abluftanlage, Einrichtung eines Verkostungsraumes, Vinothek und Lager im Keller, Änderung der WC-Anlagen, Schaffung eines offenen Müllplatzes).Im angeführten Baubescheid wurde eine Baubewilligung für ein Bauvorhaben erteilt, welches unter anderem auch einen Um- und Zubau des bestehenden Gastronomielokales zum Inhalt hat (Vergrößerung des Küchenbereiches von bisher rd. 13,5 m² auf 26,0 m² samt Änderung der Abluftanlage, Einrichtung eines Verkostungsraumes, Vinothek und Lager im Keller, Änderung der WC-Anlagen, Schaffung eines offenen Müllplatzes)., Aufgrund einer Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft Baden, dass für diese Änderungen jedenfalls eine gewerbehördliche Bewilligung erforderlich sei, wurde dies nach Abhaltung der Bauverhandlung auch ausdrücklich dem Hrn. Bürgermeister in seiner Funktion als Baubehörde mitgeteilt (E-Mail vom 26.01.2015) Im Baubescheid der Stadtgemeinde *** wurde nun angeführt (siehe allgem. Auflagen Ziff. 13), dass haustechnische Anlagen, wie z. B. Lüftungsanlagen, einer gesonderten baubehördl. Bewilligung bedürfen. Gleichzeitig wurden Einwendungen und Vorbehalte des Nachbarn bezüglich Lüftungsaufsätze, Kamine und Abluftleitungen der Küche als unbegründet abgewiesen, weil keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte vorliegen würden, bzw. diese Themenbereiche in einem gewerberechtlichen Verfahren abzuklären wären (S 6
- Abs. und „Thema Lüftungsaufsätze+Kamin“; S 7 „Thema: neues Abluftrohr über neuen Küche“).Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass in § 6 Abs. 2 Ziff. 2 NÖ BO 1996 sehr wohl der Immissionsschutz als subjektiv-öffentliches Recht nach § 48 genannt ist, wonach von Bauwerken oder deren Benützung keine Emissionen (hier auf die unmittelbare Nachbarschaft) ausgehen dürfen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen unzumutbar belästigen können, wie beispielsweise Lärm, Geruch, Abgase u. dgl.Es wurde auch ausdrücklich hingewiesen, dass derartige Beeinträchtigungen durch das Gastlokal bereits seit langem bestehen und davon auszugehen ist, dass mit Vergrößerung des Küchenbereiches und Änderung der Lüftungsanlage diese Belästigungen zunehmen könnten, soferne nicht gleichzeitig entsprechende Vorkehrungen vorgesehen werden.Im Baubescheid der Stadtgemeinde *** wurde nun angeführt (siehe allgem. Auflagen Ziff. 13), dass haustechnische Anlagen, wie z. B. Lüftungsanlagen, einer gesonderten baubehördl. Bewilligung bedürfen. Gleichzeitig wurden Einwendungen und Vorbehalte des Nachbarn bezüglich Lüftungsaufsätze, Kamine und Abluftleitungen der Küche als unbegründet abgewiesen, weil keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte vorliegen würden, bzw. diese Themenbereiche in einem gewerberechtlichen Verfahren abzuklären wären (S 6
- Abs. und „Thema Lüftungsaufsätze+Kamin“; S 7 „Thema: neues Abluftrohr über neuen Küche“)., Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass in Paragraph 6, Absatz 2, Ziff. 2 NÖ BO 1996 sehr wohl der Immissionsschutz als subjektiv-öffentliches Recht nach Paragraph 48, genannt ist, wonach von Bauwerken oder deren Benützung keine Emissionen (hier auf die unmittelbare Nachbarschaft) ausgehen dürfen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen unzumutbar belästigen können, wie beispielsweise Lärm, Geruch, Abgase u. dgl., Es wurde auch ausdrücklich hingewiesen, dass derartige Beeinträchtigungen durch das Gastlokal bereits seit langem bestehen und davon auszugehen ist, dass mit Vergrößerung des Küchenbereiches und Änderung der Lüftungsanlage diese Belästigungen zunehmen könnten, soferne nicht gleichzeitig entsprechende Vorkehrungen vorgesehen werden., An sich hat die Stadtgemeinde *** die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ohnehin gemäß NÖ Bau-Übertragungsverordnung ausdrücklich der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Besorgung übertragen. Es ist daher nicht verständlich, warum bei dem gegenständlichen Bauvorhaben keine gesamtheitliche Beurteilung in nur einem Verfahren vorgenommen werden sollte.An sich hat die Stadtgemeinde *** die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ohnehin gemäß NÖ Bau-Übertragungsverordnung ausdrücklich der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Besorgung übertragen. Es ist daher nicht verständlich, warum bei dem gegenständlichen Bauvorhaben keine gesamtheitliche Beurteilung in nur einem Verfahren vorgenommen werden sollte., Es wird daher beantragt, dass in dem Bauverfahren auch die gewerbebehördlichen Belange, zumindest soweit sie für den Nachbarn relevant sind (Lüftungsanlagen, Kamine, etc.) gemeinsam behandelt werden und dadurch unklare oder widersprüchliche Auflagen oder Bewilligungen vermieden werden können.
(2)lm Zuge der Akteneinsicht war auch beabsichtigt, den bisher bewilligten Planstand sowie das notwendige Schutzzonengutachten einzusehen (siehe auch E-Mail an Hrn. Bürgermeister vom 26.01.2015).Seitens des Bauamtes wurde dies jeweils mit dem Hinweis verweigert, dass diese Unterlagen für Verfolgung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 6 NÖ BO 1996 nicht relevant seien.Gemäss § 17 Abs. 2 AVG ist jedoch allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang zu gewähren. Durch Verletzung dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes wurden hier die Nachbar- bzw. Parteienrechte in nicht zulässiger Weise beschnitten.lm Zuge der Akteneinsicht war auch beabsichtigt, den bisher bewilligten Planstand sowie das notwendige Schutzzonengutachten einzusehen (siehe auch E-Mail an Hrn. Bürgermeister vom 26.01.2015)., Seitens des Bauamtes wurde dies jeweils mit dem Hinweis verweigert, dass diese Unterlagen für Verfolgung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach Paragraph 6, NÖ BO 1996 nicht relevant seien., , Gemäss Paragraph 17, Absatz 2, AVG ist jedoch allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang zu gewähren. Durch Verletzung dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes wurden hier die Nachbar- bzw. Parteienrechte in nicht zulässiger Weise beschnitten.,
(3)Zufolge der Mitteilung des Bauamtes vom 17.06.2015 über „Planergänzungen bzw. ergänzende Beilagen“ wurde am 29.06.2015 Akteneinsicht vorgenommen und unter anderem eine Kopie der statischen Berechnung des Dl PA vom 10.04.2015 und Eingangsstempel 14.04.2015, angefertigt.In der
- Stellungnahme vom 01.07.2015 wurde darauf auch Bezug genommen, weil die betroffene Nachbarliegenschaft darin unberücksichtigt blieb. Dem Baubescheid wurde überraschender Weise jedoch eine bisher nicht bekannte Revision „A“ vom 25.04.2015 mit Eingangsstempel vom 28.04.2015 angefügt.Wäre diese ergänzte Berechnung schon bei der Akteneinsicht vorgelegen, so wäre auch kein Ersuchen um entsprechende Ergänzung notwendig gewesen!Zufolge der Mitteilung des Bauamtes vom 17.06.2015 über „Planergänzungen bzw. ergänzende Beilagen“ wurde am 29.06.2015 Akteneinsicht vorgenommen und unter anderem eine Kopie der statischen Berechnung des Dl PA vom 10.04.2015 und Eingangsstempel 14.04.2015, angefertigt., In der
- Stellungnahme vom 01.07.2015 wurde darauf auch Bezug genommen, weil die betroffene Nachbarliegenschaft darin unberücksichtigt blieb. Dem Baubescheid wurde überraschender Weise jedoch eine bisher nicht bekannte Revision „A“ vom 25.04.2015 mit Eingangsstempel vom 28.04.2015 angefügt., Wäre diese ergänzte Berechnung schon bei der Akteneinsicht vorgelegen, so wäre auch kein Ersuchen um entsprechende Ergänzung notwendig gewesen!,
(4)Zu der im Baubescheid (S 7 unten) zitierten „positiven Stellungnahme eines Sachverständigen für Denkmalpflege“ wird angeführt.Grundsätzlich unterliegt das betr. Objekt nicht dem Denkmalschutz. Lediglich aus Gründen des Ortsbildschutzes wurde die bestehende Gebäudeanlage im Bebauungsplan als „schutzwürdiges Objekt“ (Kategorie 02) eingestuft. Grundsätzlich wäre somit davon auszugehen, dass im Wesentlichen die Bestandssituation zu erhalten wäre, bzw. im Falle von baulichen Adaptierungen keine nachträgliche Beeinträchtigung derselben erfolgt.Beim konkreten Bauvorhaben wird jedoch ein für die Unterschutzstellung charakteristischer, kleinteilig gegliederter, Bauteil an der *** abgebrochen und durch einen wesentlich größeren Zubau ersetzt, dem verbleibenden Altbestand und neuem Zubau ein überhöhtes Steildach übergestülpt und dieses noch mit übergroßen Dachgaupen überformt. Dabei werden sogar die geltenden Bauvorschriften bezüglich maximal zulässiger Dachhöhe sowie Ausmaß der Dachgaupen ignoriert (siehe (Ziff. 1.4 Allgemeine Bebauungsvorschritten, sowie Ziff. 1.1 Allgemeine Bebauungsvorschriften für Schutzzonen).Zu der im Baubescheid (S 7 unten) zitierten „positiven Stellungnahme eines Sachverständigen für Denkmalpflege“ wird angeführt., , Grundsätzlich unterliegt das betr. Objekt nicht dem Denkmalschutz. Lediglich aus Gründen des Ortsbildschutzes wurde die bestehende Gebäudeanlage im Bebauungsplan als „schutzwürdiges Objekt“ (Kategorie 02) eingestuft. Grundsätzlich wäre somit davon auszugehen, dass im Wesentlichen die Bestandssituation zu erhalten wäre, bzw. im Falle von baulichen Adaptierungen keine nachträgliche Beeinträchtigung derselben erfolgt., Beim konkreten Bauvorhaben wird jedoch ein für die Unterschutzstellung charakteristischer, kleinteilig gegliederter, Bauteil an der *** abgebrochen und durch einen wesentlich größeren Zubau ersetzt, dem verbleibenden Altbestand und neuem Zubau ein überhöhtes Steildach übergestülpt und dieses noch mit übergroßen Dachgaupen überformt. Dabei werden sogar die geltenden Bauvorschriften bezüglich maximal zulässiger Dachhöhe sowie Ausmaß der Dachgaupen ignoriert (siehe (Ziff. 1.4 Allgemeine Bebauungsvorschritten, sowie Ziff. 1.1 Allgemeine Bebauungsvorschriften für Schutzzonen)., Obwohl meinerseits ausdrücklich auf die vorliegende Schutzzonen-Problematik hingewiesen wurde, beurteilte der (unbekannte) „Sachverständige für Denkmalpflege“ die erhebliche Veränderung des bestehenden Schutzobjektes als „harmonische Einfügung in das Ortsbild“ und „die geplante Erhöhung des Firstes und der Dachlandschaft mit einer Harmonisierung der Gesamtproportion“.Obwohl meinerseits ausdrücklich auf die vorliegende Schutzzonen-Problematik hingewiesen wurde, beurteilte der (unbekannte) „Sachverständige für Denkmalpflege“ die erhebliche Veränderung des bestehenden Schutzobjektes als „harmonische Einfügung in das Ortsbild“ und „die geplante Erhöhung des Firstes und der Dachlandschaft mit einer Harmonisierung der Gesamtproportion“., Abgesehen davon, dass diese (möglicherweise im Baubescheid auch verkürzt wiedergegebene) Bewertung fachlich keineswegs nachvollziehbar ist, hat der Sachverständige hier jedoch seinen Auftrag insoferne vollkommen verfehlt, als das wesentliches Ziel der „Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten“ ja der Erhalt des Schutzobjektes bzw. Verhinderung einer nachteiligen Veränderung ist, und nicht darin gelegen sein kann, eine Begründung für den Ersatz des Schutzobjektes durch ein völlig neues und anderes Bauwerk zu liefern, bei dem noch dazu wesentliche allgemeine Bauvorschriften verletzt werden.Abgesehen davon, dass diese (möglicherweise im Baubescheid auch verkürzt wiedergegebene) Bewertung fachlich keineswegs nachvollziehbar ist, hat der Sachverständige hier jedoch seinen Auftrag insoferne vollkommen verfehlt, als das wesentliches Ziel der „Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten“ ja der Erhalt des Schutzobjektes bzw. Verhinderung einer nachteiligen Veränderung ist, und nicht darin gelegen sein kann, eine Begründung für den Ersatz des Schutzobjektes durch ein völlig neues und anderes Bauwerk zu liefern, bei dem noch dazu wesentliche allgemeine Bauvorschriften verletzt werden., Dies hätte auch die Baubehörde als für die Einhaltung der Baubestimmungen zuständige Behörde erkennen müssen und ihre Bewilligung nicht auf dieser fragwürdigen Stellungnahme aufbauen dürfen. Abschließend wird ersucht, den Baubewilligungsbescheid aufgrund der aufgezeigten Mängel aufzuheben, das Bauverfahren gemeinsam mit der für gewerberechtliche Belange zuständigen Bezirkshauptmannschaft Baden weiterzuführen, mir die volle Akteneinsicht zu gewähren und die Stellungnahme des Sachverständigen für Denkmalpflege durch eine Schutzzonenkommission überprüfen zu lassen.“ Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.09.2015, Zl. BAU-7111-2014, wurde der Berufung des Beschwerdeführers schließlich keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Frage der Zuständigkeit der Gemeinde als Baubehörde wird in der Begründung des Bescheides ausgeführt, aus der Baubeschreibung würde sich ergeben, dass das geplante Bauvorhaben im Keller und Erdgeschoßbereich als Umbau des bestehenden Gastronomiebetriebes zu verstehen sei. Die im Dachgeschoß geplante Wohnung sei jedoch kein Bestandteil der gewerblichen Betriebsanlage und falle in die alleinige Kompetenz der Gemeinde als Baubehörde. Für die zu errichtende Dachgeschoßwohnung komme der Gewerbebehörde überhaupt keine Prüfungskompetenz zu. Im Übrigen sei die mitbeteiligte Partei von der Gewerbebehörde angewiesen worden, zuerst das Bauverfahren durchzuführen und erst anschließend die gewerbebehördliche Genehmigung der Abänderung der Betriebsanlage zu beantragen. Dem Nachbarn sei in diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber kein Antragsrecht auf gemeinsame baurechtliche und gewerberechtliche Verhandlung eingeräumt. Mit Schreiben vom 19.10.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 20.10.2015, wurde von Dipl.-Ing. PH im Auftrag und namens des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid erhoben. Darin wird zur Entscheidung der Baubehörde zweiter Instanz wie folgt ausgeführt: Als B e g r ü n d u n g für die Beschwerde wird in allgemeiner Hinsicht angeführt, o dass bezüglich der Zuständigkeit offenbar nicht beachtet wurde, dass auch bei der Betriebsanlage größeren Änderungen vorgesehen sind und gemäß NÖ Bau-Übertragungsverordnung somit doch die Bezirkshauptmannschaft federführend zuständig wäre, o dass vom Nachbarn keineswegs die Gebäudehöhe beeinsprucht, sondern vielmehr auf die Verletzung der Baubestimmungen hinsichtlich der Dachhöhe und Gaubengröße hingewiesen wurde, o dass aufgrund einer Äußerung oder Stellungnahme eines SV für Denkmalpflege nicht allgemeingültige Bauvorschriften (wie z. B. für die Dachhöhe oder das Ausmaß von Dachgauben) außer Kraft gesetzt werden dürfen, sowie o dass die Akteneinsicht entgegen Annahme des Stadtrates für die Parteien nicht willkürlich eingeschränkt werden dürfte. Ergänzende Anmerkungen bezüglich dargelegtem „Sachverhalt“ o Die Niederschrift zur Bauverhandlung wurde - wie angeführt - auch vom Nachbarn PS und dessen Vertreter Arch. DI PH unterschrieben, jedoch mit besonderem Hinweis auf die Stellungnahme in Punkt B) ergänzt.Zudem erfolgte mit E-Mail vom 26.01.2015 eine Klarstellung zur Niederschrift, in der zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Gutachten des Bau-SV eben nicht „zustimmend“ zur Kenntnis genommen wurde.Die Niederschrift zur Bauverhandlung wurde - wie angeführt - auch vom Nachbarn PS und dessen Vertreter Arch. DI PH unterschrieben, jedoch mit besonderem Hinweis auf die Stellungnahme in Punkt B) ergänzt., Zudem erfolgte mit E-Mail vom 26.01.2015 eine Klarstellung zur Niederschrift, in der zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Gutachten des Bau-SV eben nicht „zustimmend“ zur Kenntnis genommen wurde. o Die aufgeworfene Frage bezüglich des „Planverfassers“ - wer wurde als befugter Planverfasser genannt und wurden die Baupläne auch von diesem unterfertigt – wurde seitens der Behörde nicht weiter aufgeklärt. o Die ergänzte statische Berechnung vorn 28.04.2014 wurde dem Nachbarn bei seiner Einsichtnahme am 17.06.2015 nicht zur Kenntnis gebracht, sondern erst mit Zustellung des Baubescheides vom 10.08.2015, eingegangen am 17.08.2015. zur Beschwerdebegründung im Einzelnen:
(1)Bezügl. Zuständigkeit der Gemeinde als Baubehörde:Im Berufungsentscheid der Stadtgemeinde *** bleibt schon in der Überschrift der Gewerbebetrieb ungenannt und wird in der Folge das Bauvorhaben so dargestellt, als ob es sich vorrangig um die Schaffung einer vom bestehenden Gastronomiebetrieb unabhängigen Dachgeschosswohnung handle. Im Einreichplan und der von der Baubehörde sonst angegeben „Kurzbeschreibung“ ist jedoch sehr wohl von einem „Abbruch sowie Zubau im Gastronomiebereich, und Errichtung einer Dachgeschosswohnung“ die Rede.Tatsächlich ist vorgesehen, den Küchentrakt vom Keller bis Erdgeschoss völlig abzubrechen und durch einen wesentlich größeren Zubau zu ersetzten. Erst über diesem Zubau und dem bisherigen Gastraum soll schließlich ein neues Dachgeschoss errichtet werden, welches die angesprochene Wohnung enthält. Weiter soll der Keller unter dem Gastlokal für Gastronomiezwecke adaptiert werden (Vinothek, Verkostungsraum und Lager) und sind auch Änderungen bei den Gästetoiletten sowie Schaffung eines offenen Müllplatzes vorgesehen. Aufgrund der Änderungen im Gastronomiebereich, insbesonders Vergrößerung der Küche, müssen nicht zuletzt die bisherigen Lüftungsanlagen (Zu- und Abluft) und Kamine abgeändert werden.Das Projekt betrifft somit ganz wesentlich auch eine gewerbliche Betriebsanlage, und wäre für die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei gemäß NÖ Bau-Übertragungsverordnung somit insgesamt die Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde zuständig. Dies wurde dem Nachbarn sogar anlässlich einer Vorsprache bei der Gewerbebehörde an der BH Baden (Dr. CP) am 23.01.2015 ausdrücklich bestätigt und auch der Gemeinde mitgeteilt. Die im Berufungsbescheid nunmehr dargelegte Version, die Bewilligungswerberin habe seitens der Gewerbebehörde eine gegenteilige „Anweisung“ erhalten, ist insoferne nicht nachvollziehbar. Jedenfalls entstehen erst durch die Um- und Zubauten, welche eine erhebliche Vergrößerung des Gastronomiebereiches umfassen, relevante Änderungen im Nahbereich des unmittelbar angrenzenden Nachbarn, welche sehr wohl angetan sind, dessen Wohnqualität zu beeinflussen (Abluftanlagen, Kamine, etc.). Eine getrennte Beurteilung der aufs Engste ineinander greifenden Baumaßnahmen, also den Dachgeschossaufbau mit der Wohnung durch die örtliche Baubehörde und den Um- und Zubau beim Gewerbebetrieb durch die Gewerbebehörde, kann jedenfalls nicht zielführend sein und ist eine Rücknahme der durch freiwilligen Beitritt zur Bau-Übertragungsverordnung entstandenen Selbstverpflichtung der Gemeinde bei Genehmigung von Bauvorhaben in Verbindung mit gewerblichen Betriebsanlagen nicht einsehbar und auch nicht vorgesehen.Bezügl. Zuständigkeit der Gemeinde als Baubehörde:, Im Berufungsentscheid der Stadtgemeinde *** bleibt schon in der Überschrift der Gewerbebetrieb ungenannt und wird in der Folge das Bauvorhaben so dargestellt, als ob es sich vorrangig um die Schaffung einer vom bestehenden Gastronomiebetrieb unabhängigen Dachgeschosswohnung handle. Im Einreichplan und der von der Baubehörde sonst angegeben „Kurzbeschreibung“ ist jedoch sehr wohl von einem „Abbruch sowie Zubau im Gastronomiebereich, und Errichtung einer Dachgeschosswohnung“ die Rede., Tatsächlich ist vorgesehen, den Küchentrakt vom Keller bis Erdgeschoss völlig abzubrechen und durch einen wesentlich größeren Zubau zu ersetzten. Erst über diesem Zubau und dem bisherigen Gastraum soll schließlich ein neues Dachgeschoss errichtet werden, welches die angesprochene Wohnung enthält. Weiter soll der Keller unter dem Gastlokal für Gastronomiezwecke adaptiert werden (Vinothek, Verkostungsraum und Lager) und sind auch Änderungen bei den Gästetoiletten sowie Schaffung eines offenen Müllplatzes vorgesehen. Aufgrund der Änderungen im Gastronomiebereich, insbesonders Vergrößerung der Küche, müssen nicht zuletzt die bisherigen Lüftungsanlagen (Zu- und Abluft) und Kamine abgeändert werden., Das Projekt betrifft somit ganz wesentlich auch eine gewerbliche Betriebsanlage, und wäre für die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei gemäß NÖ Bau-Übertragungsverordnung somit insgesamt die Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde zuständig. Dies wurde dem Nachbarn sogar anlässlich einer Vorsprache bei der Gewerbebehörde an der BH Baden (Dr. CP) am 23.01.2015 ausdrücklich bestätigt und auch der Gemeinde mitgeteilt. Die im Berufungsbescheid nunmehr dargelegte Version, die Bewilligungswerberin habe seitens der Gewerbebehörde eine gegenteilige „Anweisung“ erhalten, ist insoferne nicht nachvollziehbar. Jedenfalls entstehen erst durch die Um- und Zubauten, welche eine erhebliche Vergrößerung des Gastronomiebereiches umfassen, relevante Änderungen im Nahbereich des unmittelbar angrenzenden Nachbarn, welche sehr wohl angetan sind, dessen Wohnqualität zu beeinflussen (Abluftanlagen, Kamine, etc.). Eine getrennte Beurteilung der aufs Engste ineinander greifenden Baumaßnahmen, also den Dachgeschossaufbau mit der Wohnung durch die örtliche Baubehörde und den Um- und Zubau beim Gewerbebetrieb durch die Gewerbebehörde, kann jedenfalls nicht zielführend sein und ist eine Rücknahme der durch freiwilligen Beitritt zur Bau-Übertragungsverordnung entstandenen Selbstverpflichtung der Gemeinde bei Genehmigung von Bauvorhaben in Verbindung mit gewerblichen Betriebsanlagen nicht einsehbar und auch nicht vorgesehen.
(2)Bezügl. Gebäudehöhe:Die Berufung enthält keinerlei Vorbehalte bezüglich der Gebäudehöhe und sind die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsbescheid daher vollkommen unverständlich.Worauf die Baubehörde in den Stellungnahmen des Nachbarn hingegen ausdrücklich hingewiesen wurde, ist die Tatsache, dass beim vorliegenden Projekt die Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** hinsichtlich Beschränkung der Dachhöhe (max. 3,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe) und der Dachgauben (max. 1/3 der Fassadenlänge) missachtet wurden - und dies seitens der Baubehörde offenbar in unzulässiger Weise toleriert wurde. Auch wenn diesbezüglich seitens des Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht besteht, wäre die Baubehörde doch diesem Hinweis nachzugehen, weil sie sich bei wissentlicher Verletzung allgemeiner Baubestimmungen dem Vorwurf der vorsätzlichen Rechtsbeugung aussetzen würde.Bezügl. Gebäudehöhe:, Die Berufung enthält keinerlei Vorbehalte bezüglich der Gebäudehöhe und sind die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsbescheid daher vollkommen unverständlich., Worauf die Baubehörde in den Stellungnahmen des Nachbarn hingegen ausdrücklich hingewiesen wurde, ist die Tatsache, dass beim vorliegenden Projekt die Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** hinsichtlich Beschränkung der Dachhöhe (max. 3,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe) und der Dachgauben (max. 1/3 der Fassadenlänge) missachtet wurden - und dies seitens der Baubehörde offenbar in unzulässiger Weise toleriert wurde. Auch wenn diesbezüglich seitens des Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht besteht, wäre die Baubehörde doch diesem Hinweis nachzugehen, weil sie sich bei wissentlicher Verletzung allgemeiner Baubestimmungen dem Vorwurf der vorsätzlichen Rechtsbeugung aussetzen würde.
(3)Bezügl. Schutzzonengutachten bzw. Stellungnahme eines SV für Denkmalpflege:In der Berufung wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die im Baubescheid nur auszugsweise zitierte „Stellungnahme eines SV für Denkmalpflege“ nicht nachvollzogen werden könne, weil sie dem Ziel der Unterschutzstellung, nämlich der weitgehenden „Erhaltung des Schutzobjektes“, widerspricht. Durch den geplanten Um- und Zubau werden Volumen und Proportionen der Baukörper, Fassadengestaltung, Konstruktionsdimensionierung, Material bzw. Aussehen, Proportion und Unterteilung der Fenster, Deckungsmaterial und Aufbauten von Dächern so weit verändert, dass ein neues und anderes Bauwerk entsteht, bei dem noch dazu wesentliche allgemeine Bauvorschriften verletzt werden. Auch positive Äußerungen eines SV für Denkmalpflege können vom Gemeinderat festgesetzte Bauvorschriften nicht außer Kraft setzen. Dies hätte auch die Baubehörde als für die Einhaltung der Baubestimmungen zuständige Behörde erkennen müssen und ihre Bewilligung nicht auf einer insgesamt fragwürdigen Stellungnahme aufbauen dürfen.Daher wurde vom Nachbarn auch eine Überprüfung dieser Stellungnahme durch eine Schutzzonenkommission angeraten.Bezügl. Schutzzonengutachten bzw. Stellungnahme eines SV für Denkmalpflege:, In der Berufung wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die im Baubescheid nur auszugsweise zitierte „Stellungnahme eines SV für Denkmalpflege“ nicht nachvollzogen werden könne, weil sie dem Ziel der Unterschutzstellung, nämlich der weitgehenden „Erhaltung des Schutzobjektes“, widerspricht. Durch den geplanten Um- und Zubau werden Volumen und Proportionen der Baukörper, Fassadengestaltung, Konstruktionsdimensionierung, Material bzw. Aussehen, Proportion und Unterteilung der Fenster, Deckungsmaterial und Aufbauten von Dächern so weit verändert, dass ein neues und anderes Bauwerk entsteht, bei dem noch dazu wesentliche allgemeine Bauvorschriften verletzt werden. Auch positive Äußerungen eines SV für Denkmalpflege können vom Gemeinderat festgesetzte Bauvorschriften nicht außer Kraft setzen. Dies hätte auch die Baubehörde als für die Einhaltung der Baubestimmungen zuständige Behörde erkennen müssen und ihre Bewilligung nicht auf einer insgesamt fragwürdigen Stellungnahme aufbauen dürfen., Daher wurde vom Nachbarn auch eine Überprüfung dieser Stellungnahme durch eine Schutzzonenkommission angeraten.
(4)Bezügl. Akteneinsicht:Die Akteneinsicht ist auch im Bauverfahren ein Grundrecht, das den Parteien erst ermöglicht, einerseits die Relevanz eines Bauvorhabens in vollem Umfang zu erfassen und andererseits die Entscheidung der Baubehörde nachvollziehen zu können. Insoferne muss entsprechend § 17 Abs. 2 AVG auch allen Parteien die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.im Falle eines Um- und Zubaues ist die Einsichtnahme in den historischen Akt notwendig, um den bisher bewilligten Bestand mit den geplanten Änderungen abgleichen zu können. Vielfach wird leider auch von den Baubehörden übersehen, wenn bei Darstellung des Altbestandes seitens der Bauwerber bzw. Planverfasser Änderungen zu ihrem Vorteil in der Darstellung vorgenommen werden, die so nicht bestanden bzw. nicht bewilligt waren. Gerade Nachbarn haben hier oft mehr Ortskenntnis bzw. schauen sich die Sache genauer an. Die Einsichtnahme in Stellungnahmen der von der Baubehörde beigezogenen diversen Sachverständigen - zu denen auch ein SV für Denkmalpflege gehören kann - ist schon alleine deswegen berechtigt, als diese ja die Grundlage für die Entscheidung der Baubehörde darstellen. Durch die Einsicht in die SV-Stellungnahmen kann wohl keine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritten Person oder gar eine Gefährdung der Aufgabe der Behörde herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt werden. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass eine Verheimlichung der Erkenntnisse der Sachverständigen dazu führt, dass endgültige Entscheidungen vielfach nicht verstanden, nicht akzeptiert oder als nicht objektiv in Frage gestellt werden.Bezügl. Akteneinsicht:, Die Akteneinsicht ist auch im Bauverfahren ein Grundrecht, das den Parteien erst ermöglicht, einerseits die Relevanz eines Bauvorhabens in vollem Umfang zu erfassen und andererseits die Entscheidung der Baubehörde nachvollziehen zu können. Insoferne muss entsprechend Paragraph 17, Absatz 2, AVG auch allen Parteien die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden., im Falle eines Um- und Zubaues ist die Einsichtnahme in den historischen Akt notwendig, um den bisher bewilligten Bestand mit den geplanten Änderungen abgleichen zu können. Vielfach wird leider auch von den Baubehörden übersehen, wenn bei Darstellung des Altbestandes seitens der Bauwerber bzw. Planverfasser Änderungen zu ihrem Vorteil in der Darstellung vorgenommen werden, die so nicht bestanden bzw. nicht bewilligt waren. Gerade Nachbarn haben hier oft mehr Ortskenntnis bzw. schauen sich die Sache genauer an. Die Einsichtnahme in Stellungnahmen der von der Baubehörde beigezogenen diversen Sachverständigen - zu denen auch ein SV für Denkmalpflege gehören kann - ist schon alleine deswegen berechtigt, als diese ja die Grundlage für die Entscheidung der Baubehörde darstellen. Durch die Einsicht in die SV-Stellungnahmen kann wohl keine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritten Person oder gar eine Gefährdung der Aufgabe der Behörde herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt werden. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass eine Verheimlichung der Erkenntnisse der Sachverständigen dazu führt, dass endgültige Entscheidungen vielfach nicht verstanden, nicht akzeptiert oder als nicht objektiv in Frage gestellt werden. Abschließend wird beantragt,
- in der Sache selbst zu entscheiden, den hier angefochtenen Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 23.09.2015, Zahl: BAU-7111-2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass den Einwendungen und Anträgen des Nachbarn PS Folge gegeben werde;
- in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ Mit Schreiben des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16.11.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Verfahrensakt zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt und im Rahmen der dazu erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben vom 27.06.2016 wurde vom Einschreiter eine schriftliche Vollmacht vom 30.10.2014 nachgereicht, aus welcher hervorgeht, dass er vom Beschwerdeführer mit der Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden und Parteien – einschließlich dem Ergreifen von Rechtsmitteln – im Zusammenhang mit dem Bauverfahren „***“ betraut wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorliegenden Bauakt der Stadtgemeinde *** sowie in die hier maßgeblichen Teile des Gewerbeaktes der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zl. BNW2-BA-04103 Nachstehendes erwogen: Festzuhalten ist zunächst, dass im Standort ***, ***, Gst. Nr. .*** und .***, KG ***, eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.11.2003, Zl. 12-B-03116, genehmigte Gastgewerbebetriebsanlage besteht. Entsprechend der planlichen Darstellung im baubehördlich bewilligten Einreichplan (Plan Nr. BR14E-1/1 Ind.B, vom Jan. 2015) soll der westseitig an die *** angrenzende Gebäudetrakt des Gastgewerbebetriebes (Untergeschoß bestehend aus Müllraum und Lager, Obergeschoß aus Küche, Speis und Trockenlager) samt der Dachkonstruktion des gesamten Hauptgebäudes (also auch jener über dem Schankraum und den Gästeräumlichkeiten) abgebrochen und durch einen erweiterten Zubau sowie einen Dachbodenausbau ersetzt werden. Zur Erschließung des Dachbodens, der zu einer Wohnung ausgebaut werden soll, ist an der nördlichen Grundgrenze ein von der *** her begehbares neues Stiegenhaus geplant, welches zusätzlich die im Erdgeschoß neu situierte Küche des Gewerbebetriebes mit einem im Untergeschoß befindlichen Lagerraum sowie der Vinothek und einem Verkostungsraum verbindet. Aufgrund des neuen Stiegenhauses und der Verlagerung der westlichen Außenmauer des Gebäudes an die Grundgrenze zur *** hin, werden die Küche sowie diverse Lagerräumlichkeiten neu konfiguriert und in ihrer Größe verändert. Mit Eingabe vom 17.11.2015 wurde von der mitbeteiligten Partei bei der Gewerbebehörde die emissionsneutrale Änderung dieser Betriebsanlage angezeigt. Laut dieser Anzeige mache der Ausbau einer Wohnung für private Zwecke im Dachgeschoß des betreffenden Objekts die Errichtung eines privat genutzten Stiegenhauses erforderlich. Dieses Stiegenhaus würde örtlich im Geschoß der Betriebsanlage durch den dort befindlichen, gewerblich genutzten Abstellraum (Speis und teilweise Küche) führen. Durch diese räumliche Veränderung werde auch der Grundriss der Küche und des Trockenlagers sowie des Lagerraumes im Untergeschoß (alle Räume ***-seitig) verändert. Die Außenmauer (***) werde an die Grundstücksgrenze versetzt. Dadurch werden in Summe die betrieblich genutzten Räume in ihrer Geometrie verändert, durch die Neuschaffung eines Stiegenhauses aber nicht wesentlich vergrößert. Die Geräteausstattung der Küche selbst bleibe vollständig unverändert, auch wenn sich die Aufstellungsorte der einzelnen Geräte durch die neue Raumbreite ändern würde. Die Kochgeräte, welche unter der Dunstabzugshaube angeordnet seien, würden in ihrer örtlichen Lage und Abluftleistung vollständig unverändert bleiben. Lediglich die Abluftleitung über Dach, werde in ihrer örtlichen Lage verändert und gegenüber der derzeitigen Situation um ca. 3 m in südlicher Richtung (weg von der Grundgrenze des nördlichen Nachbarn) neu angeordnet. Die Abluftöffnung (Ausblasepunkt) werde aufgrund der Höhenänderung des Gebäudes. um ca. 4 m höher, als bisher angeordnet. Damit sei die Oberkante der Deflektorhaube in gleicher Höhe mit der unmittelbaren Umgebung (Kamin des Objektes). Die Funktionalität sowie die Ausstattung der betroffenen Bereiche und die Leistung der Abluftanlage würden unverändert bleiben. Nach Abschluss des gewerbebehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde die Anzeige der mitbeteiligten Partei über die Änderung der Konfiguration der Küche und der darin aufgestellten Geräte sowie die Verlegung der Abluftleitung über Dach um 3 m in südlicher Richtung unter Zugrundlegung einer detaillierten Projektsbeschreibung (welche auch die baulichen Änderungen des Betriebes umfasst) und unter Vorschreibung von Auflagen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11.04.2016, Zl. BNW2-BA-04103/003, gemäß §§ 81 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3, 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zur Kenntnis genommen.Nach Abschluss des gewerbebehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde die Anzeige der mitbeteiligten Partei über die Änderung der Konfiguration der Küche und der darin aufgestellten Geräte sowie die Verlegung der Abluftleitung über Dach um 3 m in südlicher Richtung unter Zugrundlegung einer detaillierten Projektsbeschreibung (welche auch die baulichen Änderungen des Betriebes umfasst) und unter Vorschreibung von Auflagen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11.04.2016, Zl. BNW2-BA-04103/003, gemäß Paragraphen 81, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3, 345, Absatz 6, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zur Kenntnis genommen. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Nachfolgendes auszuführen: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zufolge Abs. 2 Z 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Zufolge Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, lautet auszugsweise: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 22 der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise:Paragraph 22, der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise: „
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.„
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und* die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (…)“ Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. .***, KG ***, welches unmittelbar an das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei angrenzt, dem gegenständlichen Bauverfahren beizuziehen und zur Erhebung von Einwendungen berechtigt war.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. .***, KG ***, welches unmittelbar an das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei angrenzt, dem gegenständlichen Bauverfahren beizuziehen und zur Erhebung von Einwendungen berechtigt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht - abgesehen von Fragen der Zuständigkeit - einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. u.a. Erkenntnis das VwGH vom 04.04.1991, Zl. 88/05/0155).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht - abgesehen von Fragen der Zuständigkeit - einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche u.a. Erkenntnis das VwGH vom 04.04.1991, Zl. 88/05/0155). Aus den aus dem erstinstanzlichen Bauverfahren vorliegenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er u.a. Bedenken im Hinblick auf die Gewährleistung des Brandschutzes seines Nachbargebäudes äußerte und sich damit auf ein gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO gewährleistetes Nachbarrecht bezogen hat, wodurch er seine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt hat. Der Beschwerdeführer war daher zur Erhebung einer Berufung gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** berechtigt.Aus den aus dem erstinstanzlichen Bauverfahren vorliegenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er u.a. Bedenken im Hinblick auf die Gewährleistung des Brandschutzes seines Nachbargebäudes äußerte und sich damit auf ein gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO gewährleistetes Nachbarrecht bezogen hat, wodurch er seine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt hat. Der Beschwerdeführer war daher zur Erhebung einer Berufung gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** berechtigt. In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer zudem Fragen zur Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz aufgeworfen, die im hier anhängigen Verfahren näher zu beleuchten sind. Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 AVG (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121) ist von der Berufungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz von Amts wegen wahrzunehmen. Im Sinne dieser Ausführungen sind daher auch vom Landesverwaltungsgericht - unabhängig von der Geltung des Amtwegigkeitsprinzips im vorliegenden Verwaltungsverfahren - jedenfalls von Amts wegen Feststellungen zu treffen, aufgrund derer es möglich ist zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde erster Instanz überhaupt zur Entscheidung zuständig war.Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121) ist von der Berufungsbehörde in jeder Lage des Verfahrens auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz von Amts wegen wahrzunehmen. Im Sinne dieser Ausführungen sind daher auch vom Landesverwaltungsgericht - unabhängig von der Geltung des Amtwegigkeitsprinzips im vorliegenden Verwaltungsverfahren - jedenfalls von Amts wegen Feststellungen zu treffen, aufgrund derer es möglich ist zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde erster Instanz überhaupt zur Entscheidung zuständig war. Gemäß § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung wurden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei der Stadtgemeinde *** bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen (mit Ausnahme der in § 2 der genannten Verordnung aufgezählten Angelegenheiten), am 01.08.1997 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft Baden zur Besorgung übertragen.Gemäß Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung wurden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei der Stadtgemeinde *** bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen (mit Ausnahme der in Paragraph 2, der genannten Verordnung aufgezählten Angelegenheiten), am 01.08.1997 aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft Baden zur Besorgung übertragen. Zufolge § 2 dieser Verordnung werden folgende Angelegenheiten nicht übertragen: Zufolge Paragraph 2, dieser Verordnung werden folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
- Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze
- Bauplatzerklärung
- Grundabtretung für Verkehrsflächen
- Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
- Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
- Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung verweist auf die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, welche einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Gegenstand der behördlichen Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (z.B. Erkenntnis des VwGH 18.03.2015, Zl. Ro 2015/04/0002).Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung verweist auf die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, welche einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Paragraphen 74, ff GewO 1994 die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Gegenstand der behördlichen Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (z.B. Erkenntnis des VwGH 18.03.2015, Zl. Ro 2015/04/0002). Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei das Vorhaben „Dachboden – GH EB“ zur baubehördlichen Bewilligung eingereicht. Dieses umfasst nach den eingereichten Projektsunterlagen - wie bereits oben näher beschrieben - jedoch den Abbruch von Teilen des Gastgewerbebetriebes und dessen abgeänderter Neuerrichtung samt der Herstellung einer neuen Dachkonstruktion für das Hauptgebäude des Gastgewerbebetriebes. Ohne diese bauliche Abänderung des Gastgewerbebetriebes ist die Herstellung des Dachbodenausbaues nicht möglich. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Gastgewerbebetrieb um eine gewerbliche Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, handelt, ist nach der Aktenlage unstrittig. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.11.2003 erteilte betriebsanlagenrechtliche Genehmigung gemäß § 80 GewO 1994 erloschen wäre.Dass es sich bei dem in Rede stehenden Gastgewerbebetrieb um eine gewerbliche Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, handelt, ist nach der Aktenlage unstrittig. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.11.2003 erteilte betriebsanlagenrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 80, GewO 1994 erloschen wäre. Zumal die Stadtgemeinde *** ihre baubehördliche Zuständigkeit in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen auf die Bezirkshauptmannschaft Baden übertragen hat, so gilt dies sowohl für Bewilligungs- und Anzeigeverfahren als auch für baupolizeiliche Verfahren und Aufträge, unabhängig davon, wie diese baubehördlichen Verfahren nach dem gewerberechtlichen Verfahrensregime einzuordnen wären. Zweck der Regelung ist, dass (mit alleiniger Ausnahme der in § 2 der Verordnung aufgezählten Angelegenheiten) alle bau- und gewebebehördlichen Verfahren bei gewerblichen Betriebsanlagen bei einer Behörde konzentriert werden.Zumal die Stadtgemeinde *** ihre baubehördliche Zuständigkeit in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen auf die Bezirkshauptmannschaft Baden übertragen hat, so gilt dies sowohl für Bewilligungs- und Anzeigeverfahren als auch für baupolizeiliche Verfahren und Aufträge, unabhängig davon, wie diese baubehördlichen Verfahren nach dem gewerberechtlichen Verfahrensregime einzuordnen wären. Zweck der Regelung ist, dass (mit alleiniger Ausnahme der in Paragraph 2, der Verordnung aufgezählten Angelegenheiten) alle bau- und gewebebehördlichen Verfahren bei gewerblichen Betriebsanlagen bei einer Behörde konzentriert werden. Das Baubewilligungsverfahren stellt ein Projektsgenehmigungsverfahren dar, bei dem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall betrifft es den teilweisen Abbruch des Altbestandes und den teilweisen Neubau einer gewerblichen Betriebsanlage, die - ausgehend vom Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage - einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedurfte. Sowohl der geplante Abbruch, als auch die Neuerrichtung des Westtraktes der Betriebsanlage sind nach Maßgabe des § 14 Z 1 und Z 7 NÖ BauO baubehördlich bewilligungspflichtige Vorhaben, was auch von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt wurde. Damit handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei im Zusammenhang mit einer gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlage und sind die Voraussetzungen des § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung erfüllt. Dass die Gewerbebehörde die gegenständliche Anlagenänderung nach gewerberechtlichen Gesichtspunkten als lediglich anzeigepflichte Maßnahme betrachtet, hat auf den Zuständigkeitsübergang nach der NÖ Bau-Übertragungsverordnung keinen Einfluss, setzt doch gerade auch die Anzeige nach § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 den Bestand einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage voraus.Sowohl der geplante Abbruch, als auch die Neuerrichtung des Westtraktes der Betriebsanlage sind nach Maßgabe des Paragraph 14, Ziffer eins und Ziffer 7, NÖ BauO baubehördlich bewilligungspflichtige Vorhaben, was auch von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt wurde. Damit handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei im Zusammenhang mit einer gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlage und sind die Voraussetzungen des Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung erfüllt. Dass die Gewerbebehörde die gegenständliche Anlagenänderung nach gewerberechtlichen Gesichtspunkten als lediglich anzeigepflichte Maßnahme betrachtet, hat auf den Zuständigkeitsübergang nach der NÖ Bau-Übertragungsverordnung keinen Einfluss, setzt doch gerade auch die Anzeige nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 den Bestand einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage voraus. Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang lediglich die geplante Mischverwendung des Neubaus, da der Dachbodenbereich in Hinkunft lediglich für private Zwecke ausgebaut und genutzt werden soll. Während für den gewerblich genutzten Teil der Neubaus (samt neuer Dachkonstruktion und dadurch bedingter geänderter Abluftführung) die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Baden jedenfalls besteht, als es sich hier ohne Zweifel um den Teil einer gewerblichen Betriebsanlage i.S.d. § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt, trifft dies für den ebenfalls beantragten Dachbodenausbau nicht zu, auch wenn dieser mit der Betriebsanlage bautechnisch untrennbar verbunden ist.Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang lediglich die geplante Mischverwendung des Neubaus, da der Dachbodenbereich in Hinkunft lediglich für private Zwecke ausgebaut und genutzt werden soll. Während für den gewerblich genutzten Teil der Neubaus (samt neuer Dachkonstruktion und dadurch bedingter geänderter Abluftführung) die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Baden jedenfalls besteht, als es sich hier ohne Zweifel um den Teil einer gewerblichen Betriebsanlage i.S.d. Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 handelt, trifft dies für den ebenfalls beantragten Dachbodenausbau nicht zu, auch wenn dieser mit der Betriebsanlage bautechnisch untrennbar verbunden ist. Aus kompetenzrechtlichen Gründen ist es nicht zulässig, dass hier eine Behörde alleine die Zuständigkeit für dieses Gesamtvorhaben wahrnimmt. Vielmehr hat jede Behörde jenen Teil des Vorhabens in ihrem Zuständigkeitsbereich eigenständig zu beurteilen, wobei es zur Vermeidung von Überschneidungen bzw. Doppelgleisigkeiten oder Widersprüchen unerlässlich ist, dass beide Baubehörden im Ermittlungsverfahren möglichst gemeinsam vorgehen (siehe Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht). Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Bezirkshauptmannschaft Baden in Bezug auf die Errichtung der Dachgeschoßwohnung keinerlei baubehördliche Kompetenz zukommt. Deren baubehördliche Bewilligung durch den dafür zuständigen Bürgermeister der Stadtgemeinde *** setzt jedoch - als geplante Abänderung eines Bauwerkes - den baubehördlichen Konsens für den Bestand voraus, der nach dem oben gesagten für den Abbruch des Altbestandes sowie die Errichtung des Neubaus ausschließlich von der Bezirkshauptmannschaft Baden erteilt werden kann und zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorliegt. Mit der Erlassung des Baubescheides vom 10.08.2015 hat die Behörde erster Instanz unzulässig eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihr aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung nicht zustand, und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt. Mit der Erlassung des Baubescheides vom 10.08.2015 hat die Behörde erster Instanz unzulässig eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihr aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung nicht zustand, und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt. Die belangte Behörde hat dies verkannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz mangels Zuständigkeit ersatzlos aufzuheben war. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1274.001.2015