GVG als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend geändert, als Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend geändert, als a. der Ausdruck „konsenslosen Holzbauwerks“ durch „konsenslosen Holzbauwerks (Geräteschuppen in der nordöstlichen Grundstücksecke)“ ersetzt wird; b. die Frist für die Erfüllung des Abbruchauftrages mit drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses bestimmt wird; c. die Rechtsgrundlage zu lauten hat: § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014;die Rechtsgrundlage zu lauten hat: Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014; d. der Auftrag „Die Fertigstellung der Arbeiten ist dem Bauamt der Stadtgemeinde *** schriftlich anzuzeigen.“ zu entfallen hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Aufgrund einer anonymen Anzeige, welche am 22.04.2014 beim Amt der NÖ Landesregierung einging und in weiterer Folge an die Stadtgemeinde *** weitergeleitet wurde, erlangte diese Kenntnis davon, dass auf der Liegenschaft in ***, Grundstück ***, ein Holzbauwerk (Gebäude im Ausmaß von ca 4 x 5 m) ohne baubehördliche Bewilligung zur Aufstellung gelangt war. Die Beschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer dieser Liegenschaft, auf welcher sich neben dem Holzgebäude das Wohnhaus der Beschwerdeführer (bewilligt mit baubehördlichem Bescheid vom 23.03.1984, Zl. VI/042/083/baub, bzw. vom 04.12.1996, Zl. 044bb42-83) sowie Weingarten- und landwirtschaftlich genutzte Flächen befinden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.02.2016, Zl. AZ 291744/06/ wurde den Beschwerdeführern der Abbruch des konsenslosen Holzbauwerks bis längstens 31.07.2016 aufgetragen. Mit Schreiben vom 10.03.2016, erhoben die Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid vom 16.02.
O hätte werten müssen und allenfalls verpflichtet gewesen wäre, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Da sie dies nicht getan hat, sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden.Als Begründung führten die Beschwerdeführer an, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend determiniert sei, da der Spruch nicht konkretisiere, auf welche Objekte sich der Abbruchauftrag beziehe. Sie führten weiters an, dass die gesetzte Frist für die Durchführung des Abbruchauftrages nicht angemessen bestimmt worden sei, da der Bescheid den Beschwerdeführern am 29.06.2016 zugestellt und die Frist mit 31.07.2016 bestimmt worden war. Darüber hinaus sei der Bescheid nicht ausreichend begründet worden, da darin weder die Ergebnisse des Beweisverfahrens, noch die maßgebenden Erwägungen bei der Beweiswürdigung wiedergegeben worden sei. Auch trage die Begründung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch nicht, da sich der Spruch ausschließlich auf Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: NÖ BauO) stütze, obwohl die Berufungsbehörde nicht davon ausgehen hätte dürfen, dass ein Bedarfsnachweis in Form eines landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes für das gegenständliche Bauwerk nicht eingebracht worden wäre. Schließlich sei das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, als die Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als Antrag
Paragraph 14, NÖ BauO hätte werten müssen und allenfalls verpflichtet gewesen wäre, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Da sie dies nicht getan hat, sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigten die Beschwerdeführer, dass sich auf der Liegenschaft lediglich ein Holzobjekt, näherhin die konkrete, in der nordöstlichen Ecke gelegene Holzhütte befinde. Für diese liege keine Baubewilligung vor und seien die Beschwerdeführer bislang davon ausgegangen, dass es keiner solchen Bewilligung bedürfte. Das Objekt sei in Holzbauweise hergestellt und durch Schrauben zusammengehalten. Hierzu stellte das Landesverwaltungsgericht Folgendes fest:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
O hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NO BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt.
O ist ein Bauwerk ein Objekt, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO).
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO ist ein Bauwerk ein Objekt, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO). Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass sich auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, ein konsensloses Holzbauwerk befindet, welches als Geräteschuppen verwendet wird. Sie brachten auch zu keinem Zeitpunkt vor, dass es sich dabei nicht um ein Gebäude i.S.d. § 4 Z 15 leg. cit. handeln würde. Auch die Beschwerde führt keine technischen Merkmale an, die gegen diese Beurteilung sprächen. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass sich auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, ein konsensloses Holzbauwerk befindet, welches als Geräteschuppen verwendet wird. Sie brachten auch zu keinem Zeitpunkt vor, dass es sich dabei nicht um ein Gebäude i.S.d. Paragraph 4, Ziffer 15, leg. cit. handeln würde. Auch die Beschwerde führt keine technischen Merkmale an, die gegen diese Beurteilung sprächen. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BauO (vgl. dazu W.Pallitsch/PH.Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht9 § 35 S. 499 f.) wurde in dieser Bestimmung die bisherige Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 mit der Maßgabe übernommen, dass die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, ob es also an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich ist. Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO vergleiche dazu W.Pallitsch/PH.Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht9 Paragraph 35, S. 499 f.) wurde in dieser Bestimmung die bisherige Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 mit der Maßgabe übernommen, dass die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, ob es also an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich ist. Ob das gegenständliche Holzbauwerk bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig war, war daher nicht mehr zu prüfen. Somit stellt sich in diesem Verfahren auch nicht die Frage, ob die im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ die Erteilung einer Baubewilligung für das gegenständliche Holzbauwerk zuließe. Auch aus den übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Punkten ließ sich nichts für die Beschwerdeführer gewinnen. Es sei darauf hingewiesen, dass auch der Spruch mit der Formulierung „Abbruch des konsenslos errichteten Holzbauwerkes“ ausreichend determiniert war, da sich auf dem gegenständlichen Grundstück abgesehen von dem Holzbauwerk an anderen Bauwerken nur das Wohnhaus der Beschwerdeführer befindet, welches augenscheinlich nicht gemeint war, da dieses – wie von den Beschwerdeführern bestätigt, gerade nicht in Holzbauweise ausgeführt ist. Zumal für dieses Gebäude keine baubehördliche Bewilligung vorliegt, war der Abbruchsauftrag zu bestätigen. Zur im Abbruchbescheid mit einem Monat festgesetzte Leistungsfrist ist zu bemerken, dass diese grundsätzlich angemessen wäre (so hatte der VwGH auch keine Einwendungen gegen eine mit zwei Wochen festgesetzten Frist für den Abbruch einer Holzhütte, vgl. VwGH 19.12.2000, Zl. 2000/05/0270). Angesichts möglicher witterungsbedingter Verzögerungen während der Wintermonate war die Frist jedoch spruchgemäß zu verlängern.Zur im Abbruchbescheid mit einem Monat festgesetzte Leistungsfrist ist zu bemerken, dass diese grundsätzlich angemessen wäre (so hatte der VwGH auch keine Einwendungen gegen eine mit zwei Wochen festgesetzten Frist für den Abbruch einer Holzhütte, vergleiche VwGH 19.12.2000, Zl. 2000/05/0270). Angesichts möglicher witterungsbedingter Verzögerungen während der Wintermonate war die Frist jedoch spruchgemäß zu verlängern. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.896.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.