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{'item': 'LVwG-AV-986/001-2016'}

Obsah (10)§ 14§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 27§ 2§ 8§ 3Art. 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-986/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsi

§ 14Abs.

1 Z. 1 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit Verleihung einer Leitungsstelle (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), Landesgesetzblatt 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit Verleihung einer Leitungsstelle (Paragraph 26, LDG 1984, Paragraph 2, Absatz 3, LVG) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in derParagraph 26, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012, lautet:Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, lautet: „Schulleiter§ 26.Paragraph 26,

(1)Absatz eins,Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen

§ 27Abs.

2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen

Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2)Absatz 2,Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen

§ 27Abs.

2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen

Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3)Absatz 3,Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung

§ 27Abs.

2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 bis 13 b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung

Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4)Absatz 4,Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5)Absatz 5,Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.
(6)Absatz 6,In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(7)Absatz 7,Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.
(8)Absatz 8,Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
(9)Absatz 9,Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(10)Absatz 10,Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.“ Die §§ 5 und 9 des NÖ Landeslehrpersonen- Diensthoheitsgesetzes 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl 2600-0, lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 5 und 9 des NÖ Landeslehrpersonen- Diensthoheitsgesetzes 2014 (NÖ L-DHG 2014), Landesgesetzblatt 2600-0, lauten (auszugsweise): „§ 5 Zuständigkeit der Leitungsauswahlkommission Der am Sitz des Landesschulrates einzurichtenden Leitungsauswahlkommission obliegt die im Rahmen der Verleihung von Leitungsstellen an Pflichtschulen (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG) zu treffende Auswahlentscheidung.“Der am Sitz des Landesschulrates einzurichtenden Leitungsauswahlkommission obliegt die im Rahmen der Verleihung von Leitungsstellen an Pflichtschulen (Paragraph 26, LDG 1984, Paragraph 2, Absatz 3, LVG) zu treffende Auswahlentscheidung.“ „§ 9 Verfahren
(1)
(2)...
(3)...
(4)...
(5)...
(6)...
(7)Vor einer Auswahlentscheidung ist ein Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen. Die Abgabe eines Vorschlages ist an eine Frist zu binden. Diese darf nicht kürzer als drei und nicht länger als sechs Wochen sein.
(8)Die Leitungsauswahlkommission kann die Auswahlentscheidung nur aus dem Kreis der Bewerber oder Bewerberinnen vornehmen, die im Vorschlag des Landesschulrates enthalten sind. Wird innerhalb der Frist kein Vorschlag erstattet, so kann die Leitungsauswahlkommission ihre Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulrates treffen. Das Auswahlverfahren ist auch gegenüber den im Vorschlag enthaltenen, in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bewerbern und Bewerberinnen mit Bescheid abzuschließen.“

§ 2Abs.

3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG unterliegen Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, den Bestimmungen des 3. Abschnittes des LVG.

Paragraph 2, Absatz 3, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG unterliegen Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, den Bestimmungen des 3. Abschnittes des LVG. § 26 Abs. 3 LVG lautet (auszugsweise):Paragraph 26, Absatz 3, LVG lautet (auszugsweise): „3. Abschnitt Übergangsbestimmungen § 26.

(1)…Paragraph 26,
(1)
(1a)
(1b)
(2)
(3)Absatz 3,Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den Paragraphen 26 und 26 a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
(4)
(2)… […]“ Von den vier Lehrpersonen, die sich um die im Verordnungsblatt des Landeschulrates für Niederösterreich vom 19.02.2013, Stück 2/2016, ausgeschrieben Leitungsstelle an der NNÖMS ***, ***, bewarben, wurden drei in den Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium) aufgenommen und gereiht; darunter auch der Beschwerdeführer und die Lehrperson, der in der Folge die Leitungsstelle verliehen wurde. Von den vier Lehrpersonen, die sich um die im Verordnungsblatt des Landeschulrates für Niederösterreich vom 19.02.2013, Stück 2 aus 2016,, ausgeschrieben Leitungsstelle an der NNÖMS ***, ***, bewarben, wurden drei in den Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium) aufgenommen und gereiht; darunter auch der Beschwerdeführer und die Lehrperson, der in der Folge die Leitungsstelle verliehen wurde.

§ 8

AVG sind Parteien jene Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Paragraph 8, AVG sind Parteien jene Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

§ 3Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl.

Nr. 29/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 362/1991, sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.

Paragraph 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 362 aus 1991,, sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem die Leiterbestellung an einer der im § 26 Abs. 1 LDG 1984 genannten Schulen in Niederösterreich betreffenden Beschluss vom

  1. Juni 2003, ZI. 2003/12/0013, ausführlich dargelegt, dass einem Bewerber um die Verleihung einer (schulfesten) Leiterstelle mangels rechtlicher Verdichtung ParteiensteIlung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG nicht zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ebenfalls ausgeführt hat, kommt zwar einem in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Licht des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern, das daraus ableitbare Recht des aufgenommenen Bewerbers erschöpft sich aber darin, dass nur ein in den Dreiervorschlag aufgenommener Bewerber ernannt wird.Paragraph 26, Absatz eins, LDG 1984 genannten Schulen in Niederösterreich betreffenden Beschluss vom
  2. Juni 2003, ZI. 2003/12/0013, ausführlich dargelegt, dass einem Bewerber um die Verleihung einer (schulfesten) Leiterstelle mangels rechtlicher Verdichtung ParteiensteIlung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 8, AVG nicht zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ebenfalls ausgeführt hat, kommt zwar einem in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Licht des Artikel 81 b, B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern, das daraus ableitbare Recht des aufgenommenen Bewerbers erschöpft sich aber darin, dass nur ein in den Dreiervorschlag aufgenommener Bewerber ernannt wird. Zuletzt führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.11.2015, Ro 2015/12/0012, aus: „Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom
  3. April 2009, Zl. 2009/12/0065 unter anderem zu §§ 26, 26a Landeslehrer Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) in der Fassung

Art. 13Z 9 und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl.

I Nr. 53, ausgeführt hat, wurde eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden konnten. Eine ausreichende rechtliche Verdichtung ist auch durch die folgenden Novellierungen dieser Bestimmungen nicht erfolgt (vgl. Art. 13 Z 11 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, und die Novellen BGBl. I Nr. 55/2012 und Nr. 65/2015).“„Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0065 unter anderem zu Paragraphen 26, 26 a, Landeslehrer Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) in der Fassung

Artikel 13, Ziffer 9 und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl.

römisch eins Nr. 53, ausgeführt hat, wurde eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden konnten. Eine ausreichende rechtliche Verdichtung ist auch durch die folgenden Novellierungen dieser Bestimmungen nicht erfolgt vergleiche , Artikel 13, Ziffer 11, der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, und die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, und Nr. 65 aus 2015,).“ Angesichts dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse nach § 8 AVG zu, das mit Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG gegen den Verleihungsbescheid verfolgt werden könnte.Angesichts dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse nach Paragraph 8, AVG zu, das mit Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Verleihungsbescheid verfolgt werden könnte. Weil dem Beschwerdeführer Parteistellung im vorliegenden Verfahren auf Verleihung einer Leiterstelle nicht zukommt, war die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.986.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.