1 Z. 1 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit Verleihung einer Leitungsstelle (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), Landesgesetzblatt 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit Verleihung einer Leitungsstelle (Paragraph 26, LDG 1984, Paragraph 2, Absatz 3, LVG) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in derParagraph 26, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012, lautet:Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, lautet: „Schulleiter§ 26.Paragraph 26,
2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen
Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen
Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 bis 13 b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung
Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG unterliegen Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, den Bestimmungen des 3. Abschnittes des LVG.
Paragraph 2, Absatz 3, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG unterliegen Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, den Bestimmungen des 3. Abschnittes des LVG. § 26 Abs. 3 LVG lautet (auszugsweise):Paragraph 26, Absatz 3, LVG lautet (auszugsweise): „3. Abschnitt Übergangsbestimmungen § 26.
AVG sind Parteien jene Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.
Paragraph 8, AVG sind Parteien jene Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.
Nr. 29/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 362/1991, sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.
Paragraph 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 362 aus 1991,, sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem die Leiterbestellung an einer der im § 26 Abs. 1 LDG 1984 genannten Schulen in Niederösterreich betreffenden Beschluss vom
I Nr. 53, ausgeführt hat, wurde eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden konnten. Eine ausreichende rechtliche Verdichtung ist auch durch die folgenden Novellierungen dieser Bestimmungen nicht erfolgt (vgl. Art. 13 Z 11 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, und die Novellen BGBl. I Nr. 55/2012 und Nr. 65/2015).“„Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0065 unter anderem zu Paragraphen 26, 26 a, Landeslehrer Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) in der Fassung
römisch eins Nr. 53, ausgeführt hat, wurde eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden konnten. Eine ausreichende rechtliche Verdichtung ist auch durch die folgenden Novellierungen dieser Bestimmungen nicht erfolgt vergleiche , Artikel 13, Ziffer 11, der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, und die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, und Nr. 65 aus 2015,).“ Angesichts dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse nach § 8 AVG zu, das mit Beschwerde
1 Z. 1 B-VG gegen den Verleihungsbescheid verfolgt werden könnte.Angesichts dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse nach Paragraph 8, AVG zu, das mit Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Verleihungsbescheid verfolgt werden könnte. Weil dem Beschwerdeführer Parteistellung im vorliegenden Verfahren auf Verleihung einer Leiterstelle nicht zukommt, war die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.986.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.