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{'item': 'LVwG-S-1668/001-2016'}

Obsah (7)§ 50§ 45Art. 133§ 38Art. 130§ 5§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1668/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am 27.10.2015 seinem Jagdhund, einem Rüden, mit dem Rufnamen „***“ in der Tierklinik *** Schmerzen, Leiden oder Schäden, auch unter Zuhilfenahme von technischen Geräten, zugefügt zu haben, da er bei diesem Hund ein Zughalsband verwendet, ihn mit der Leine geschlagen und an den Ohren gezogen habe. Er habe dadurch §§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 3 lit b, 38 Abs. 1 Z 1 TSchG verletzt.Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am 27.10.2015 seinem Jagdhund, einem Rüden, mit dem Rufnamen „***“ in der Tierklinik *** Schmerzen, Leiden oder Schäden, auch unter Zuhilfenahme von technischen Geräten, zugefügt zu haben, da er bei diesem Hund ein Zughalsband verwendet, ihn mit der Leine geschlagen und an den Ohren gezogen habe. Er habe dadurch Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, Litera b,, 38 Absatz eins, Ziffer eins, TSchG verletzt. Ausgelöst wurde dieses Strafverfahren von einer bei dem NÖ Tierschutzombudsmann eingegangenen Anzeige der Zeugin CE. Diese gab darin an, dass sie in der Tierklinik *** am 27.10.2015 zwischen 08.00-09.20 Uhr einen Mann gesehen habe, der bei seinem Jagdhund ein Zughalsband verwendet habe. Sie habe erkennen können, dass dieser Mann seinen Hund mit der Leine geschlagen und an den Ohren gezogen habe. In der Vernehmung am 23.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei dem Hund um einen jungen Jagdhund handle, der voll im Trieb sei. Da er zwei kleine Kinder habe, die mit dem Hund spielen, und sich auf dem Boden der Tierklinik Bakterien befänden, habe er nicht gewollt, dass der Hund den Boden in der Tierklinik aufschleckt, weswegen er ihn am Halsband festgehalten habe. Bei diesem Halsband handle es sich um ein Kettenhalsband. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er den Hund nicht an den Ohren gezogen, sondern ihn vielmehr an den Ohren massiert habe, um ihn zu beruhigen, da der Hund bei jedem Tierarztbesuch sehr aufgeregt sei. Es sei für einen Jäger der größte Unsinn, seinen Hund beim Tierarzt zu schlagen oder ihm Schmerzen zuzufügen. Er sei seit 10 Jahren Jäger und besitze seit 19 Jahren Jagdhunde und habe noch keinen dieser Hunde misshandelt. Er verstehe deswegen die Anzeige nicht und habe keine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 TschG begangen.In der Vernehmung am 23.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei dem Hund um einen jungen Jagdhund handle, der voll im Trieb sei. Da er zwei kleine Kinder habe, die mit dem Hund spielen, und sich auf dem Boden der Tierklinik Bakterien befänden, habe er nicht gewollt, dass der Hund den Boden in der Tierklinik aufschleckt, weswegen er ihn am Halsband festgehalten habe. Bei diesem Halsband handle es sich um ein Kettenhalsband. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er den Hund nicht an den Ohren gezogen, sondern ihn vielmehr an den Ohren massiert habe, um ihn zu beruhigen, da der Hund bei jedem Tierarztbesuch sehr aufgeregt sei. Es sei für einen Jäger der größte Unsinn, seinen Hund beim Tierarzt zu schlagen oder ihm Schmerzen zuzufügen. Er sei seit 10 Jahren Jäger und besitze seit 19 Jahren Jagdhunde und habe noch keinen dieser Hunde misshandelt. Er verstehe deswegen die Anzeige nicht und habe keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, TschG begangen. Die Zeugin CE gab in der Vernehmung am 10.02.2016 an, dass der Hund des Beschwerdeführers dessen die Aufmerksamkeit gefordert habe, indem er gewinselt habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mehrmals mit der flachen Hand gegen den Brustkorb des Hundes geschlagen, woraufhin dieser gejault habe. Zwischenzeitig habe der Beschwerdeführer den Hund immer wieder mit dem Zugband fest am Hals gezogen. Weiters habe sie beobachtet, dass der Beschwerdeführer den Hund so fest an den Ohren gezogen habe, dass dieser gewinselt habe. Auch andere Besucher in der Tierklinik hätten das Verhalten des Beschwerdeführers beobachtet, sich darüber aufgeregt und versucht, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen; dies allerdings ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer gab zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme ab. In seiner Beschwerde vom 28.06.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem Hund um einen zweijährigen Deutsch Kurzhaar Rüde handle. Er habe vor ihm als Hundeführer Respekt, jedoch keine Angst. Am 27.10.2015 sei der Hund aufgeregt gewesen und hätten mannigfaltige Sinneseindrücke auf ihn eingewirkt, weswegen er leise gewinselt habe und nicht ruhig sitzen geblieben sei. Deswegen habe der Beschwerdeführer seinen Hund an den Ohren massiert, um ihn zu beruhigen, wie ihm von einer Tierärztin geraten worden sei. Keinesfalls habe er den Hund an den Ohren gezogen. Er habe ihn weiters auch nicht auf den Brustkorb geschlagen, sondern ihn an der Leine zu sich gezogen und ihm Hals und Vorderbrust „getätschelt“ – als weiteren Versuch, um den Hund zu beruhigen und um eine Aufregung unter den Tieren in der Tierklinik zu vermeiden. Auch sei das Kettenhalsband des Hundes weder ein sogenanntes Stachelhalsband gewesen, noch sei es jemals „auf Zug“ gestellt gewesen, zudem sei es auch nicht gesetzlich verboten, ein Zughalsband anzulegen. Er habe den Hund lediglich zu sich gezogen um ihn davon abzuhalten, den Boden aufzuschlecken. Dadurch seien dem Hund jedoch keine Schmerzen zugefügt worden. Generell habe der Hund in der Tierklinik keine Laute von sich gegeben, die nur im Ansatz darauf schließen hätten lassen, dass er Schmerzen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde außerdem vor, dass die Behörde nur unzureichende Ermittlungen getätigt habe, da es unterlassen wurde zu untersuchen, ob dem Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden oder es in Angst versetzt wurde. Er selbst hätte im Vorfeld nur eine Stellungnahme abgeben können und sei die „Strafverfügung“ (gemeint ist wohl das Straferkenntnis) ausschließlich auf subjektiven Eindrücken der Anzeigerin aufgebaut gewesen. Schließlich brachte der Beschwerdeführer auch noch Rechtswidrigkeit des Verfahrens vor. Er begründete dies damit, dass die Behörde keine Erschwerungs- oder Milderungsgründe erhoben und seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht gewürdigt habe. Auch habe die Behörde bei der Verhängung der Strafe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Die Behörde hätte auch

§ 38Abs. 6 TSch

G von der Verhängung einer Strafe absehen müssen, da es keinerlei Verschulden gäbe.Schließlich brachte der Beschwerdeführer auch noch Rechtswidrigkeit des Verfahrens vor. Er begründete dies damit, dass die Behörde keine Erschwerungs- oder Milderungsgründe erhoben und seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht gewürdigt habe. Auch habe die Behörde bei der Verhängung der Strafe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Die Behörde hätte auch

Paragraph 38, Absatz 6, TSchG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen, da es keinerlei Verschulden gäbe. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei seinem Hund, der zum gegenständlichen Zeitpunkt noch nicht ganz ein Jahr alt gewesen sei, um einen „Heuler“ handle. Diesbezüglich sei ihm von zwei Tierärzten geraten worden, den Hund an den Ohren zu massieren bzw. ihn abzuklopfen um ihn zu beruhigen. Wenn das nichts helfe, müsse man ihn ablegen und heulen lassen. In der Tierklinik habe der Hund ebenfalls aufgrund der vielen, auch unbekannten, Eindrücke zu heulen – bzw. zu winseln, aber auch etwas mehr – begonnen. Daraufhin habe er ihn an den Ohren massiert und ihm mit der flachen Hand auf die Brust geklopft. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer den Hund durch das Klopfen auf dessen Brust nicht beruhigen können, weswegen er den Hund schließlich abgelegt habe. Betreffend die Intensität des Klopfens führte der Beschwerdeführer aus, dass dies so sei, wie wenn man ein Pferd bzw. eben einen Hund den Brustkorb abklopfe und führte dies auch vor. Auch durch das Massieren der Ohren sei das Winseln zwar weniger geworden, habe jedoch wieder begonnen, sobald sich etwas bewegt habe. Als der Hund begonnen habe, den Boden abzuschlecken, habe er ihn zurückgezogen und abgelegt. Dies habe sich drei Mal wiederholt. Er habe durch diese Handlungen, insbesondere das Massieren bzw. Abklopfen, keine Erziehungsmaßnahmen setzen, sondern den Hund nur beruhigen wollen. Der Beschwerdeführer gab jedoch auch an, dass er das Winseln des Hundes wegbekommen wollte, da dies etwa auf einem Transport zur Jagd untragbar sei, wenn der Hund dort heule oder winsle. Aus diesem Grund habe er mit dem Hund auch nicht die Tierklinik verlassen, um ihn zu beruhigen; dies auch, da der Hund lernen müsse, dass er sich auf ihn, den Beschwerdeführer, verlassen könne. Die Zeugin CE gab in der mündlichen Verhandlung erneut an, dass sie gesehen habe, wie der Beschwerdeführer den Hund mit der flachen Hand auf den Brustkorb geschlagen und ihn an den Ohren gezogen habe. Der Hund habe gewinselt, jedoch nicht geheult, wobei die Zeugin davon ausgegangen sei, dass er dadurch die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers erregen wollte. Nach dem Klopfen sei der Hund kurz ruhig gewesen, habe danach jedoch wieder zu winseln begonnen. Der Schlag auf die Brust sei deutlich vernehmbar gewesen. Durch die Änderungen der Lautäußerungen infolge dieser Schläge auf die Brust habe man auch erkennen können, dass dies dem Tier unangenehm war. Das Ziehen an den Ohren habe dieselbe Folge gehabt, wobei der Hund auch den Kopf entsprechend bewegt habe. Sowohl beim Ziehen an den Ohren als auch beim Schlagen auf den Brustkorb habe der Hund kurz aufgeheult. Das Tier sei auch einmal kurz mit der Leine von der Seite geschlagen worden, dies jedoch ohne davor auszuholen. Dies habe auch keine Reaktion bei dem Hund hervorgerufen. Der veterinärmedizinische Sachverständige führte in Bezug auf das Ziehen bzw. Massieren der Ohren des Hundes aus, dass, sofern man den Angaben der Zeugin folge, wonach der Hund den Kopf in diese Richtung bewegt habe, davon auszugehen sei, dass dem Hund Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien. Bei der Ohrmuschel handle es sich nämlich um ein empfindliches Organ, das stark mit Nerven versorgt sei. So sei es auch bei Schlachttieren ausdrücklich verboten, diese an den Ohren zu ziehen. Führe eine derartige Maßnahme zu einer Änderung der Tonlage oder Intensität des Winselns, so sei dies als Schmerzäußerung zu werten. Hinsichtlich des Schlagens auf den Brustkorb führte der Sachverständige aus, dass, wenn diese akustisch wahrzunehmen sind, von einer Intensität auszugehen sei, die für den Hund unangenehm (i.S.v. Leiden) sei. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass Schäden eingetreten wären. Der Sachverständige führte in Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers aus, dass ein Hinbewegen des Kopfes auch dann stattfinde, wenn der Hund massiert wird und dies angenehm für ihn ist. Auch das Anschmiegen an die massierende Hand, womit eine Veränderung der Lage des Kopfes des Hundes verbunden ist, sei als positiv für den Hund zu werten. Wenn jedoch die Ohrmuschel angegriffen bzw. gehalten wird, sei die Bewegung eine Folge des Zwanges. Hinsichtlich des Klopfens auf den Brustkorb hänge es von dessen Intensität ab, ob dem Tier dadurch Leiden zugefügt werden. Könne man derartiges am anderen Ende eines größeren Raumes hören, sei davon auszugehen, dass Leiden zugefügt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 5Abs. 1 TSch

G ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Ängste zu versetzen. In § 5 Abs. 2 Z 3 lit b leg. cit. wird dies dahingehend spezifiziert, dass gegen § 5 Abs. 1 insbesondere dann verstoßen wird, wenn technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet werden, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen.

Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Ängste zu versetzen. In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, leg. cit. wird dies dahingehend spezifiziert, dass gegen Paragraph 5, Absatz eins, insbesondere dann verstoßen wird, wenn technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet werden, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen. Unter Schmerzen versteht man unangenehme sensorische Empfindungen, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet werden (446 BlgNR 22. GP 8). Unter den Begriff „Schmerzen“ fallen sowohl akute als auch chronische Schmerzen; letztere können begrifflich in Leiden übergehen. Auch die Zufügung eines „einzelnen“ Schmerzes, z.B. durch einmaliges Zuschlagen, kann den Tatbestand der Tierquälerei erfüllen. Die Frage, ob einem Tier Schmerzen zugefügt wurden, ist unter Zugrundelegung der Physiologie und der speziellen Ethologie der jeweiligen Tierart, d.h. unter Bedachtnahme auf das arttypische Verhalten Ausdrucksverhalten zu beurteilen. Als Schmerzäußerungen kommen z.B. tierartlich unterschiedliche Schmerzhaltungen, Zittern, Schonverhalten, Schweißausbrüche, Erhöhung der Atemfrequenz, Vokalisation und Mimik in Frage (Binder, Das österreichische Tierschutzrecht3

(2014)S. 44 f.)Unter Schmerzen versteht man unangenehme sensorische Empfindungen, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet werden (446 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8). Unter den Begriff „Schmerzen“ fallen sowohl akute als auch chronische Schmerzen; letztere können begrifflich in Leiden übergehen. Auch die Zufügung eines „einzelnen“ Schmerzes, z.B. durch einmaliges Zuschlagen, kann den Tatbestand der Tierquälerei erfüllen. Die Frage, ob einem Tier Schmerzen zugefügt wurden, ist unter Zugrundelegung der Physiologie und der speziellen Ethologie der jeweiligen Tierart, d.h. unter Bedachtnahme auf das arttypische Verhalten Ausdrucksverhalten zu beurteilen. Als Schmerzäußerungen kommen z.B. tierartlich unterschiedliche Schmerzhaltungen, Zittern, Schonverhalten, Schweißausbrüche, Erhöhung der Atemfrequenz, Vokalisation und Mimik in Frage (Binder, Das österreichische Tierschutzrecht3
(2014)S. 44 f.) Unter dem Begriff Leiden werden alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern verstanden. Da der Gesetzgeber keine Einschränkung auf „erhebliche“ Leiden vornimmt, ist bereits eine geringe Leidensintensität tierschutzrelevant, sofern der Zustand nicht ganz unerheblich ist. Da Leiden jedoch nur über einen „länger andauernden Zustand“ vorliegen (vgl. 446 BlgNr
  1. GP 8), muss der Zustand über eine augenblickliche, bzw. nicht ganz kurzfristige Beeinträchtigung hinausgehen (Binder, Tierschutzrecht3 S. 45).Unter dem Begriff Leiden werden alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern verstanden. Da der Gesetzgeber keine Einschränkung auf „erhebliche“ Leiden vornimmt, ist bereits eine geringe Leidensintensität tierschutzrelevant, sofern der Zustand nicht ganz unerheblich ist. Da Leiden jedoch nur über einen „länger andauernden Zustand“ vorliegen vergleiche 446 BlgNr
  2. Gesetzgebungsperiode 8), muss der Zustand über eine augenblickliche, bzw. nicht ganz kurzfristige Beeinträchtigung hinausgehen (Binder, Tierschutzrecht3 S. 45). Der Beschwerdeführer bestritt, das Kettenhalsband des Hundes oder sonst ein Halsband je als Zughalsband verwendet zu haben. Die Verwendung des Zughalsbandes alleine stellt noch keine unter Strafe stehende Handlung dar. Ein solches ist zwar als technisches Mittel i.S.v. § 5 Abs. 2 Z 3 lit b TSchG zu qualifizieren, allerdings greift die gesetzliche Vermutung, dass dem Tier dadurch Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden nur dann, wenn mit dessen Verwendung darauf abgezielt wird, das Verhalten des Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen. Unter Härte ist dabei ein physisches Einwirken auf ein Tier zu verstehen, z.B. das ruckartige Ziehen an der Leine oder das Packen am Fell (Binder, Tierschutzrecht3 S. 57). Von einem solchen „harten“ Vorgehen wäre wohl auch auszugehen, wenn der Hund dadurch gewürgt worden wäre. Hier liegen allerdings für ein Vorgehen mit Härte i.S.d. § 5 Abs. 2 Z 3 lit b TSchG keine Anhaltspunkte vor, da auch die Zeugin selbst nur angab, dass der Beschwerdeführer den Hund immer wieder fest am Hals gezogen hätte, allerdings nicht, dass dies ruckartig passiert sei. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, dass dem Hund dadurch Schmerzen oder Leiden zugefügt worden wären, da auch die Zeugin keine dadurch hervorgerufenen Reaktionen des Hundes angab. Somit ist im Zweifel davon auszugehen, dass dem Hund durch das Ziehen an dem Halsband dem Hund Schmerzen oder Leiden i.S.d. § 5 Abs. 1 leg. cit. zugefügt worden sind.Der Beschwerdeführer bestritt, das Kettenhalsband des Hundes oder sonst ein Halsband je als Zughalsband verwendet zu haben. Die Verwendung des Zughalsbandes alleine stellt noch keine unter Strafe stehende Handlung dar. Ein solches ist zwar als technisches Mittel i.S.v. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, TSchG zu qualifizieren, allerdings greift die gesetzliche Vermutung, dass dem Tier dadurch Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden nur dann, wenn mit dessen Verwendung darauf abgezielt wird, das Verhalten des Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen. Unter Härte ist dabei ein physisches Einwirken auf ein Tier zu verstehen, z.B. das ruckartige Ziehen an der Leine oder das Packen am Fell (Binder, Tierschutzrecht3 S. 57). Von einem solchen „harten“ Vorgehen wäre wohl auch auszugehen, wenn der Hund dadurch gewürgt worden wäre. Hier liegen allerdings für ein Vorgehen mit Härte i.S.d. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, TSchG keine Anhaltspunkte vor, da auch die Zeugin selbst nur angab, dass der Beschwerdeführer den Hund immer wieder fest am Hals gezogen hätte, allerdings nicht, dass dies ruckartig passiert sei. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, dass dem Hund dadurch Schmerzen oder Leiden zugefügt worden wären, da auch die Zeugin keine dadurch hervorgerufenen Reaktionen des Hundes angab. Somit ist im Zweifel davon auszugehen, dass dem Hund durch das Ziehen an dem Halsband dem Hund Schmerzen oder Leiden i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. zugefügt worden sind. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Last gelegt, seinen Hund mit der Leine geschlagen zu haben. Auch dieser Vorwurf basierte auf der Anzeige der Zeugin. Im Rahmen der Vernehmung am 10.02.2016 ging die Zeugin auf diese Beobachtung jedoch nicht mehr ein. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung relativierte die Zeugin diesen Punkt dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen Hund zwar kurz mit der Leine auf der Seite geschlagen habe, allerdings nicht mit Schwung und ohne dabei auszuholen. Auch habe der Hund keine Reaktion darauf gezeigt. Auch hier ist im Zweifel davon auszugehen, dass dem Hund durch den Schlag mit der Leine keine Schmerzen oder Leiden i.S.d. § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurden.Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Last gelegt, seinen Hund mit der Leine geschlagen zu haben. Auch dieser Vorwurf basierte auf der Anzeige der Zeugin. Im Rahmen der Vernehmung am 10.02.2016 ging die Zeugin auf diese Beobachtung jedoch nicht mehr ein. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung relativierte die Zeugin diesen Punkt dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen Hund zwar kurz mit der Leine auf der Seite geschlagen habe, allerdings nicht mit Schwung und ohne dabei auszuholen. Auch habe der Hund keine Reaktion darauf gezeigt. Auch hier ist im Zweifel davon auszugehen, dass dem Hund durch den Schlag mit der Leine keine Schmerzen oder Leiden i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, TSchG zugefügt wurden. Schließlich wird dem Beschwerdeführer in dem Bescheid auch noch vorgeworfen, seinen Hund an den Ohren gezogen zu haben. In der Einvernahme am 10.02.2016 gab die Zeugin dazu an, dass der Beschwerdeführer den Hund so fest an den Ohren gezogen habe, dass dieser winselte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie zuerst an, dass der Hund nach dem Ziehen an den Ohren zunächst aufgehört habe zu winseln, nach einigen Minuten jedoch wieder damit begonnen habe, glaublich um die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers zu erregen. Die Zeugin gab außerdem an, dass sie beobachtet habe, dass der Hund, aufgrund des Ziehens an den Ohren, seinen Kopf entsprechend zur Seite bewegt und aufgeheult habe. Sie sei deswegen davon ausgegangen, dass dies dem Hund nicht angenehm sei. Ginge man davon aus, dass der Hund aufgrund des Ziehens an den Ohren tatsächlich aufgeheult und seinen Kopf entsprechend zur Seite bewegt hat, um dem Ziehen nachzugeben, so wäre dies ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TSchG und entsprechend zu bestrafen. Da die Aussagen der Zeugin sich teilweise widersprachen und auch der Beschwerdeführer ausführte, dass er den Hund nicht an den Ohren gezogen sondern vielmehr diesen massiert habe – was nach den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen ebenfalls eine entsprechende Kopfbewegung zur Folge haben könnte – ist im Zweifel davon auszugehen, dass auch durch das „Ziehen“ bzw. „Massieren“ der Ohren des Hundes diesem keine Leiden oder Schmerzen zugefügt wurden und somit nicht gegen § 5 Abs. 1 TSchG verstoßen wurde.Ginge man davon aus, dass der Hund aufgrund des Ziehens an den Ohren tatsächlich aufgeheult und seinen Kopf entsprechend zur Seite bewegt hat, um dem Ziehen nachzugeben, so wäre dies ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, TSchG und entsprechend zu bestrafen. Da die Aussagen der Zeugin sich teilweise widersprachen und auch der Beschwerdeführer ausführte, dass er den Hund nicht an den Ohren gezogen sondern vielmehr diesen massiert habe – was nach den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen ebenfalls eine entsprechende Kopfbewegung zur Folge haben könnte – ist im Zweifel davon auszugehen, dass auch durch das „Ziehen“ bzw. „Massieren“ der Ohren des Hundes diesem keine Leiden oder Schmerzen zugefügt wurden und somit nicht gegen Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verstoßen wurde. Das von der Zeugin in der Vernehmung am 10.02.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung mehrmals erwähnte Schlagen bzw. Abklopfen des Hundes auf dessen Brustkorb wurde dem Beschwerdeführer in dem angefochtenen Straferkenntnis nicht vorgeworfen, weswegen dies auch nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens ist. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sehr wohl möglich ist, dass durch derartige Schläge, sofern diese eine bestimmte Intensität erreichen und bei dem Hund auch eine entsprechende Reaktion hervorrufen – wie eben eine Änderung in der Tonlage oder Intensität beim Winseln, dem Hund sehr wohl Leiden bzw. Schmerzen zugefügt werden können. Davon ist aufgrund der Aussagen der Zeugin sowohl im Rahmen der Vernehmung am 10.02.2016 als auch in der mündlichen Verhandlung, wonach der Hund nach den Schlägen aufgejault habe, auszugehen. Dies weiter zu verfolgen wäre jedoch (innerhalb offener Verjährungsfrist) Sache der belangten Behörde und ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, diesen Umstand im nunmehrigen Verfahren zu relevieren.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer in Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer in Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Zl. Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Zl. Ra 2015/02/0105). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Zl. Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Zl. Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1668.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.