RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2531/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 7EG-VO 561/2006 gemäß § 134 Abs.
1b KFG eine Geldstrafe von 70 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden und wegen Übertretung des § 134 Abs.
Art. 34Abs. 3 EG-VO 165/2014 gemäß § 134 Abs. 1 i
Vm § 134 Abs. 1b KFG eine Geldstrafe von 90 Euro/ Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden.Mit Straferkenntnis vom 09.07.2015, Zl. VStV/915300799107/2015, verhängte die Landespolizeidirektion Niederösterreich über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561 aus 2006, gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG eine Geldstrafe von 70 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden und wegen Übertretung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, EG-VO 165 aus 2014, gemäß Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG eine Geldstrafe von 90 Euro/ Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 20 Euro auferlegt.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 20 Euro auferlegt. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 29.04.2015 um 08:15 Uhr in ***, *** Strkm ***, Anhalte-/Kontrollort: Raststation ***, Lkw-Parkplatz, Fahrtrichtung ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt gewesen sei und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t überstiegen habe, folgende Übertretungen begangen:
- Es sei festgestellt worden, dass er am 09.04.2015 von 11:27 Uhr bis 17:34 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 9 Minuten eine Lenkpause eingelegt habe, die die Anordnung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Er habe somit nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen sei, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nehme. Diese Unterbrechung könne durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen seien, dass die Bestimmungen des Abs. 1 des Art. 7 der VO-EG Nr. 561/2006 eingehalten würden.Absatz eins, des Artikel 7, der VO-EG Nr. 561 aus 2006, eingehalten würden. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 39 Minuten betragen. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar.Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 39 Minuten betragen. Dies stelle anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar.
- Es sei am 29.04.2015 um 08:15 Uhr in ***, *** Strkm ***, Anhalte-/Kontrollort: Raststation ***, Lkw-Parkplatz, Fahrtrichtung ***, festgestellt worden, dass er, obwohl er sich als Fahrer vom 01.04.2015 bis 29.04.2015 mehrmals
(21x)nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen habe, die in Abs. 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Fehlende Aufzeichnungen für tägliche und wöchentliche Ruhezeit.Es sei am 29.04.2015 um 08:15 Uhr in ***, *** Strkm ***, Anhalte-/Kontrollort: Raststation ***, Lkw-Parkplatz, Fahrtrichtung ***, festgestellt worden, dass er, obwohl er sich als Fahrer vom 01.04.2015 bis 29.04.2015 mehrmals
(21x)nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen habe, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Fehlende Aufzeichnungen für tägliche und wöchentliche Ruhezeit. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stelle anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Gegen dieses Straferkenntnis hat ÖK durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Zugestanden wurde, dass er als Lastkraftwagenfahrer den Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 29.04.2015 gelenkt hat. Im Zuge einer Überprüfung am Lkw-Parkplatz der Raststation *** hätten Beamte des Polizeikommissariats Niederösterreich – Landesverkehrsabteilung das im Lkw befindliche Kontrollequipment DAKO TachoTrans ausgewertet. Hierbei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer am 09.04.2015 in der Zeit von 11:27 Uhr bis 17:34 Uhr die Lenkzeit um 39 Minuten überschritten und die Ruhezeiten nicht eingehalten habe. Zudem habe er es unterlassen, manuell im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 29.04.2015 die in Art. 34 Abs. 5 lit. b Z ii, iii und iv genannten Zeiträume einzutragen. Dabei handle es sich um Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer andere Arbeiten als die Lenktätigkeit verrichtet, Bereitschaftsdienst oder Ruhezeiten habe. Gegenständlich lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor. Zudem habe er es unterlassen, manuell im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 29.04.2015 die in Artikel 34, Absatz 5, Litera b, Z ii, iii und iv genannten Zeiträume einzutragen. Dabei handle es sich um Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer andere Arbeiten als die Lenktätigkeit verrichtet, Bereitschaftsdienst oder Ruhezeiten habe. Gegenständlich lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor. Zum geringen Verschulden wurde ausgeführt, dass aus den Aufzeichnungen der Kontrollkarte ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer stets regelmäßig Pausen einlege. Am Tag der Übertretung, dem 09.04.2014, habe er im Zeitraum von 11:27 Uhr bis 17:34 Uhr fünf Pausen eingelegt, nämlich 21 Minuten von 14:57 Uhr bis 15:17 Uhr und 8 Minuten von 17:35 Uhr bis 17:42 Uhr sowie drei weitere Pausen von je 2 Minuten. Aufgrund von Verkehrsbehinderungen habe der Beschwerdeführer die Raststation *** nicht zur geplanten Mittagszeit, nämlich um 14:30 Uhr, erreichen können. Bei rechtzeitigem Eintreffen hätte er die vorgeschriebene Pausenzeit von 45 Minuten eingehalten. Aufgrund von Verkehrsbehinderungen habe sich seine Ankunft verspätet. Durch betriebliche Notwendigkeiten habe er sich gezwungen gesehen, die Pause, wie ursprünglich vorgesehen, um etwa Viertel nach drei zu beenden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Pause entsprechend dem verspäteten Beginn auszudehnen. Die unabsichtliche Verkürzung seiner Pause werde auch aus den Aufzeichnungen zu den anderen Tagen abgeleitet. Er sei unbescholten, da er bisher die Lenkzeiten nie überzogen habe. Zu den unterlassenen manuellen Eintragungen wurde ausgeführt, dass dies lediglich aufgrund eines Versehens geschehen sei. Aufgrund von Unachtsamkeit habe er teilweise die manuellen Anpassungen vergessen, obwohl er, wie sich aus den Aufzeichnungen ergebe, üblicherweise diese Eintragungen vornehme. Aufgrund der verbreiteten Automatisierung der Aufzeichnungen seien nur selten manuelle Anpassungen erforderlich. Diese könnten daher leicht vergessen werden. Zu den unbedeutenden Folgen der angelasteten Verwaltungsübertretung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur an einem Tag im ganzen Monat (09.04.2015) aufgrund einer Verkehrsbehinderung die Pausenzeit nicht eingehalten habe. Diese Übertretung habe sich jedoch in keiner Weise auf sein weiteres Verhalten ausgewirkt, zumal er danach nie wieder seine Lenkzeiten überzogen habe. Es handle sich um eine Überschreitung von 39 Minuten. Er sei daher nicht übermüdet gewesen. Der Schutzzweck der Norm sei nicht verletzt worden. An den zahlreichen Pausen, die er eingelegt habe, sehe man, dass ihm die Einhaltung der Ruhezeiten ein Bedürfnis sei, zumal ihm die Gefahr von übermüdeten Fahrzeuglenkern als Risiko für alle Verkehrsteilnehmer bewusst sei. Die Voraussetzungen der Bestimmung des § 45 Abs. 1 VStG seien gegeben. Der Beschwerdeführer sei Vater von vier Kindern und müsse für sie Alimente zahlen. Nach Abführung dieser Alimente bleibe ihm lediglich ein Betrag, der nur geringfügig das Existenzminimum überschreite. Der Beschwerdeführer könne die Strafe nicht von seinem monatlichen Lohn begleichen.Die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG seien gegeben. Der Beschwerdeführer sei Vater von vier Kindern und müsse für sie Alimente zahlen. Nach Abführung dieser Alimente bleibe ihm lediglich ein Betrag, der nur geringfügig das Existenzminimum überschreite. Der Beschwerdeführer könne die Strafe nicht von seinem monatlichen Lohn begleichen. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.Es wurde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Mit Schreiben vom 01.09.2015 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich die Beschwerde samt dem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht führte am 14.09.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher ÖK als Beschwerdeführer vernommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Der Beschwerdeführer lenkte am 29.04.2015 den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Früh nach *** zur Firma ***, wo er Restcontainer abholte. Mit dieser Ladung fuhr er anschließend nach ***, wo er die Güter ablud. Anschließend fuhr er wieder nach *** zurück. Auf dem Weg nach *** benutzte er die ***, wo es bei der Raststation *** zu einer polizeilichen Kontrolle kam. Die Polizisten kontrollierten die Tachographenscheibe im Hinblick auf die letzten 28 Tage. Dabei stellten sie aufgrund des digitalen Gerätes fest, dass er am 09.04.2015 erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 09 Minuten eine Lenkpause eingelegt hatte. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug daher 39 Minuten. Warum es gegenständlich zu einer Überschreitung der vorgeschriebenen Lenkzeit kam, konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht angeben, da er sich aufgrund der verstrichenen Zeit an den 09.04.2015 nicht mehr erinnerte. Er gab an, dass er oft den LKW in *** lenke und generell auf Straßen unterwegs sei, wo eine Staugefahr bestehe. Er nahm an, dass er auch gegenständlich lediglich aufgrund einer entsprechenden Verkehrssituation die Lenkzeit überschritten habe. Eine genaue Erklärung für die Überschreitung konnte er nicht abgeben. Zu Spruchpunkt 2. gab der Beschwerdeführer an, das Tachographengerät falsch bedient zu haben. Man müsse zuerst den Pausenknopf drücken und dann die Karte ziehen. Er habe in umgekehrter Reihenfolge gehandelt. Dieser Fehler wurde von ihm auch zugegeben. Das bezughabende Gerät habe sich schon seit mehreren Jahren in seinem LKW befunden. Er sei schon öfter kontrolliert worden. Allerdings sei noch niemals auf Grund einer falschen Bedienung ein Fehler festgestellt worden. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen. Zu Spruchpunkt 1.: Die maßgebliche Bestimmung des Art. 7 EG-VO 561/2006 lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Artikel 7, EG-VO 561 aus 2006, lautet wie folgt: Nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs. 1 eingehalten werden.Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz eins, eingehalten werden. Nachdem der Beschwerdeführer die ununterbrochene Lenkzeit um 39 Minuten überschritten hat, hat er den Tatbestand des § 134 Abs.
Art. 7
EG-VO 561/2006 in objektiver Weise erfüllt.Nachdem der Beschwerdeführer die ununterbrochene Lenkzeit um 39 Minuten überschritten hat, hat er den Tatbestand des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561 aus 2006, in objektiver Weise erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt hat. Zur Strafhöhe: Die Strafnorm des § 134 Abs. 1 KFG lautet wie folgt:Die Strafnorm des Paragraph 134, Absatz eins, KFG lautet wie folgt: Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen den Artikeln 5-9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen den Artikeln 5-9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. § 134 Abs. 1b KFG:Paragraph 134, Absatz eins b, KFG: Die Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom
- Jänner 2009, S. 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. (...)Die Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Amtsblatt Nummer L 29 vom
- Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. (...) Obwohl die belangte Behörde die angelastete Übertretung als einen schwerwiegenden Verstoß eingestuft hat und daher die Mindeststrafe 200 Euro betragen hätte, wurde im angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt. Insofern war es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, die ohnehin weit unter der Mindeststrafe verhängte Verwaltungsstrafe herabzusetzen. Mit einer Ermahnung konnte ebenfalls nicht vorgegangen werden, da dafür die gesetzlichen Voraussetzungen iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vorliegen. Mit einer Ermahnung konnte ebenfalls nicht vorgegangen werden, da dafür die gesetzlichen Voraussetzungen iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht vorliegen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes liegt darin, dass ein Lkw-Lenker nicht übermüdet am Steuer sitzen soll, um nicht deswegen einen Fahrfehler zu begehen. Durch die verletzte Bestimmung soll gewährleistet werden, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht aufgrund einer Unaufmerksamkeit des Lkw-Lenkers zu Schaden kommen. Nachdem der Beschwerde zu Spruchpunkt
- keine Folge gegeben werden konnte, mussten dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG 14 Euro auferlegt werden.Nachdem der Beschwerde zu Spruchpunkt
- keine Folge gegeben werden konnte, mussten dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG 14 Euro auferlegt werden. Zu Spruchpunkt 2.: Richtig ist, dass der Beschwerdeführer für die tägliche und wöchentliche Ruhezeit nicht durchgängig Aufzeichnungen geführt hat. Dazu ist auszuführen, dass der Verstoß grundsätzlich nach dem Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30.01.2009 richtig eingestuft wurde.Dazu ist auszuführen, dass der Verstoß grundsätzlich nach dem Anhang römisch drei der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30.01.2009 richtig eingestuft wurde. Zur Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG lautet in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2013 wie folgt:Paragraph 134, Absatz eins, KFG lautet in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, wie folgt:
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung keine Sanktion für die Übertretung des Art. 34 der EG-VO 165/2014 vor. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG sieht in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung keine Sanktion für die Übertretung des Artikel 34, der EG-VO 165 aus 2014, vor. Auch wenn inhaltlich der Art. 34 der EG-VO 165/2014 weitgehend dem bisherigen Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 i.d.g.F. entspricht, so kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes als Strafnorm die Bestimmung des § 134 Abs. 1 KFG nicht herangezogen werden.Auch wenn inhaltlich der Artikel 34, der EG-VO 165 aus 2014, weitgehend dem bisherigen Artikel 15, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 i.d.g.F. entspricht, so kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes als Strafnorm die Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG nicht herangezogen werden. Die EG-VO 165/2014 trat am 01.03.2014 in Kraft. Die Bestimmung des Art. 34 gilt so wie die Artikel 24 und 45 seit dem 02.03.2015, war daher zum Tatzeitpunkt im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bestimmung verpflichtend. Die übrigen Artikel gelten erst seit dem 02.03.2016.Die EG-VO 165 aus 2014, trat am 01.03.2014 in Kraft. Die Bestimmung des Artikel 34, gilt so wie die Artikel 24 und 45 seit dem 02.03.2015, war daher zum Tatzeitpunkt im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bestimmung verpflichtend. Die übrigen Artikel gelten erst seit dem 02.03.
- Die EG-VO 165/2014 verweist zwar teilweise auf andere Verordnungen. Dies genügt nicht als Ersatz für eine fehlende Strafnorm. Diesbezüglich wird auf Art. 41 der Verordnung hingewiesen, wonach die Mitgliedstaaten in Einklang mit den nationalen Verfassungsbestimmungen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen zu erlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit diese Sanktionen angewandt werden. Die EG-VO 165 aus 2014, verweist zwar teilweise auf andere Verordnungen. Dies genügt nicht als Ersatz für eine fehlende Strafnorm. Diesbezüglich wird auf Artikel 41, der Verordnung hingewiesen, wonach die Mitgliedstaaten in Einklang mit den nationalen Verfassungsbestimmungen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen zu erlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit diese Sanktionen angewandt werden. Dies ist gegenständlich unterblieben, sodass die herangezogene Strafnorm des § 134 Abs. 1 KFG nicht in Betracht kommt.Paragraph 134, Absatz eins, KFG nicht in Betracht kommt. Es handelt sich offensichtlich um einen Redaktionsfehler, da in § 134 Abs. 1 KFG der zum Tatzeitpunkt geltende Artikel 34 der EG-Verordnung 165/2014 nicht berücksichtigt ist. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die Bestimmung des § 134 Abs. 1 KFG dennoch als Strafnorm angewendet wird. Es handelt sich offensichtlich um einen Redaktionsfehler, da in Paragraph 134, Absatz eins, KFG der zum Tatzeitpunkt geltende Artikel 34 der EG-Verordnung 165 aus 2014, nicht berücksichtigt ist. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG dennoch als Strafnorm angewendet wird. Auch wenn das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Meinung vertritt, dass § 134 Abs. 1 KFG im Zusammenhalt mit den Verordnungsbestimmungen das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lässt, so ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Strafnorm so konkret zu formulieren, dass der Normunterworfene, auch ohne juristisch gebildet zu sein, klar erkennen kann, ob er für ein bestimmtes vorschriftswidriges Verhalten eine Strafe zu befürchten hat.Auch wenn das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Meinung vertritt, dass Paragraph 134, Absatz eins, KFG im Zusammenhalt mit den Verordnungsbestimmungen das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lässt, so ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Strafnorm so konkret zu formulieren, dass der Normunterworfene, auch ohne juristisch gebildet zu sein, klar erkennen kann, ob er für ein bestimmtes vorschriftswidriges Verhalten eine Strafe zu befürchten hat. Nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ war die belangte Behörde daher nicht berechtigt, nach § 134 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1b KFG über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ war die belangte Behörde daher nicht berechtigt, nach Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Es musste daher zu Spruchpunkt
- das Straferkenntnis aufgehoben werden und hatte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu erfolgen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2531.001.2015