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{'item': 'LVwG-AV-714/001-2016'}

Obsah (20)§ 28§ 25a§ 1Art. 130§ 5§ 47§ 3§ 45§ 49§ 6§ 8§ 9§ 10§ 11Art. 15aArtikel 15§ 12Art. 132§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-714/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der Spruchpunkt I. dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Monat März 2016 in der Höhe von € 128,32, für den Monat April 2016 in der Höhe von € 428,32, für den Monat Mai 2016 in der Höhe von € 628,32 und für die Monate Juni 2016 bis inklusive August 2016 jeweils monatlich in der Höhe von € 519,06 gewährt werden.Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Monat März 2016 in der Höhe von € 128,32, für den Monat April 2016 in der Höhe von € 428,32, für den Monat Mai 2016 in der Höhe von € 628,32 und für die Monate Juni 2016 bis inklusive August 2016 jeweils monatlich in der Höhe von € 519,06 gewährt werden. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II.römisch zwei. beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. wird

§§ 28i

Vm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. wird

Paragraphen 28, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom

  1. Februar 2016 beantragte Herr GM (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, bei der belangten Behörde die Zuerkennung auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Hilfe bei Krankheit. Beigelegt waren eine Erklärung seiner Ehegattin, dass sie vom Beschwerdeführer getrennt lebe, ein Mietvertrag, aus dem hervorgeht, dass er in einem Mietobjekt ein möbliertes Zimmer in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen bewohnt und dass die monatliche Miete € 350,00 beträgt, sowie ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde zur Verbesserung seines Antrages vom
  2. März 2016 und der am
  3. März 2016 eingelangten verbesserten Unterlagen erließ die belangte Behörde den Bescheid vom
  4. März 2016, Zl. MDJ3-B-14644/
  5. Im Spruchpunkt I. gab sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes statt und sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer ab dem
  6. März 2016 längstens bis zum
  7. August 2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 28,32 erhalte. Im Spruchpunkt II. gab sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen bei Krankheit statt und sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer ab dem
  8. März 2016 längstens bis zum
  9. August 2016 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert werde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in ***, *** in einem möblierten Zimmer wohnhaft sei und die tatsächlichen Wohnkosten in Form einer monatlichen Miete € 350,00 betragen würden. Er lebe mit anderen Bewohnern in einer Haushaltsgemeinschaft. Er besitze kein Vermögen und habe das gesetzliche Pensionsalter erreicht. Aus seinen vorgelegten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass er jeweils von seiner Mutter am
  10. Dezember 2015 € 1.500,00, am
  11. Jänner 2016 € 300,00, am 21 Jänner 2016 € 300,00 und am
  12. Februar 2016 € 200,00 überwiesen bekommen habe. Somit habe er monatlich durchschnittlich Leistungen von Dritten in der Höhe von € 600,00 erhalten.

§ 1Abs.

1 Z. 2 NÖ MSV stehe ihm eine monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes von € 471,24 und

§ 1Abs.

2 Z. 2 NÖ MSV eine monatliche Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfes von € 157,08 zu. Dies ergebe eine Summe von € 628,

  1. Von dieser Summe seien seine durchschnittlichen monatlichen Zuwendungen seiner Mutter in der Höhe von € 600,00 abzuziehen, sodass ein monatlicher Betrag von € 28,32 übrig bleibe, der ihm zu gewähren sei. Die Hilfe bei Krankheit sei ihm ebenso zu gewähren. Zl. MDJ3-B-14644/
  2. Im Spruchpunkt römisch eins. gab sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes statt und sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer ab dem
  3. März 2016 längstens bis zum
  4. August 2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 28,32 erhalte. Im Spruchpunkt römisch zwei. gab sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen bei Krankheit statt und sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer ab dem
  5. März 2016 längstens bis zum
  6. August 2016 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert werde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in ***, *** in einem möblierten Zimmer wohnhaft sei und die tatsächlichen Wohnkosten in Form einer monatlichen Miete € 350,00 betragen würden. Er lebe mit anderen Bewohnern in einer Haushaltsgemeinschaft. Er besitze kein Vermögen und habe das gesetzliche Pensionsalter erreicht. Aus seinen vorgelegten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass er jeweils von seiner Mutter am
  7. Dezember 2015 € 1.500,00, am
  8. Jänner 2016 € 300,00, am 21 Jänner 2016 € 300,00 und am
  9. Februar 2016 € 200,00 überwiesen bekommen habe. Somit habe er monatlich durchschnittlich Leistungen von Dritten in der Höhe von € 600,00 erhalten.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSV stehe ihm eine monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes von € 471,24 und

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV eine monatliche Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfes von € 157,08 zu. Dies ergebe eine Summe von € 628,

  1. Von dieser Summe seien seine durchschnittlichen monatlichen Zuwendungen seiner Mutter in der Höhe von € 600,00 abzuziehen, sodass ein monatlicher Betrag von € 28,32 übrig bleibe, der ihm zu gewähren sei. Die Hilfe bei Krankheit sei ihm ebenso zu gewähren. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er von der belangten Behörde bis Ende Februar 2016 monatlich einen Betrag von € 628,32 als Bedarfsorientierte Mindestsicherung erhalten habe. Davon habe er seine Miete von € 350,00 bezahlt und den Rest von € 278,32 habe er für Essen, Kleidung und öffentliche Verkehrsmittel verbraucht. Da bei der Pensionsversicherungsanstalt (PV) für ihn nicht genügend Beiträge einbezahlt seien, habe er keinen Anspruch auf Alterspension. Deshalb habe er freiwillig monatlich seine noch fehlenden Beitragsmonate (z.Zt. ca. € 175,00) bei der PV einbezahlt. Da er von den verbleibenden € 278,32 nicht auch noch seine fehlenden Beitragsmonate bei der PV bezahlen hätte können, habe ihm seine Mutter monatlich € 200,00 überwiesen. Die € 1.500,00 vom
  2. Dezember 2015 seien ein Weihnachtsgeschenk und dafür gedacht gewesen, dass er sich warme Kleidung kaufen könne. Die € 300,00 vom
  3. Jänner 2016 seien für die Bahnfahrt nach *** gewesen, um seine 92 jährige Mutter zu besuchen. Nachdem er seiner Mutter von diesem Bescheid erzählt habe, habe sie die € 1.500,000, die € 300,00 und die € 200,00 zurückgefordert. Am
  4. April 2016 habe er ihr daher die € 2.000,00 rücküberwiesen. Er möchte festhalten, dass er künftig keinerlei Zuzahlungen von seiner Mutter bekommen werde und ihm daher wieder € 628,32 als Bedarfsorientierte Mindestsicherung zustehen würden – durch seine Rückzahlung stehe ihm der Betrag auch für den Monat März 2016 zu. Leider sei es ihm zukünftig nicht mehr möglich, freiwillige Beträge an die PV zu bezahlen, so dass er keinen Anspruch auf Alterspension erreichen werde und er der belangte Behörde erhalten bleibe. Aus den von der belangen Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Kontoauszügen des Beschwerdeführers, geht hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers, Frau IM, die in *** lebt, dem Beschwerdeführer am
  5. Dezember 2015 einen Betrag von € 1.500,00, am
  6. Jänner 2016 einen Betrag von € 200,00, am
  7. Jänner 2016 einen Betrag von € 300,00, am
  8. Februar 2016 einen Betrag von € 200,00, am
  9. März einen Betrag von € 200,00, am
  10. März 2016 einen Betrag von € 300,00 und am
  11. April 2016 einen Betrag von € 200,00 überwiesen hat. Weitere Überweisungen sind nicht mehr ersichtlich. Weiters ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter am
  12. April 2016 einen Betrag von € 2.000,00 überwiesen hat. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass der Beschwerdeführer vom
  13. Juni 2016 bis zum
  14. August 2016 monatlich eine Alterspension in der Höhe von netto € 109,26 bezogen habe und beziehe dieser ab dem
  15. September 2016 monatlich eine Alterspension mit Ausgleichszulage in der Höhe von netto € 528,46 und zusätzlich ab dem
  16. September 2016 eine Rente aus Deutschland in der Höhe von € 153,
  17. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Zu Spruchpunkt I.1.:Zu Spruchpunkt römisch eins.1.:

§ 5Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfallsNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
  4. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005;Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“

§ 45

NAG oder a) „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49NAG.

„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

§ 9Abs.

2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.

§ 1Abs. 1 Z. 2 lit. a der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), id

F LGBl. Nr. 120/2015, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, € 471,24.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015,, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, € 471,24.

§ 1Abs.

2 Z. 2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, € 157,08.

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, € 157,08.

§ 1

erster Satz der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Paragraph eins, erster Satz der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

§ 3Abs.

1 Z. 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, unberücksichtigt zu bleiben, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen wird.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, unberücksichtigt zu bleiben, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum

  1. März 2016 bis zum
  2. August 2016 ein möbliertes Zimmer in einer Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen bewohnt hat und dieses auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bewohnt und dass der Beschwerdeführer bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von monatlich € 628,32, nämlich € 471,24 für Leistungen zur Deckung des notwendigen Unterhaltes und € 157,08 für Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, erhalten hat. Des Weiteren ist anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge unbestritten, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter IM am
  3. Dezember 2015 einen Betrag von € 1.500,00, am
  4. Jänner 2016 einen Betrag von € 200,00, am
  5. Jänner 2016 einen Betrag von € 300,00, am
  6. Februar 2016 einen Betrag von € 200,00, am
  7. März 2016 einen Betrag von € 200,00, am
  8. März 2016 einen Betrag von € 300,00 und am
  9. April 2016 einen Betrag von € 200,00, somit insgesamt € 2.900,00, überwiesen bekommen hat. Weiters steht anhand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszuges unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter am
  10. April 2016 einen Betrag von € 2.000,00 überwiesen hat. Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seit dem
  11. Juni 2016 monatlich eine Alterspension in der Höhe von € 109,26 bezieht. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde sowie das erkennende Gericht stimmen darin überein, dass dem Beschwerdeführer die Beträge

§ 1Abs.

1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 2 NÖ MSV in der Höhe von € 471,24 und in der Höhe von 157,08, somit insgesamt € 628,32, monatlich zustehen.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV in der Höhe von € 471,24 und in der Höhe von 157,08, somit insgesamt € 628,32, monatlich zustehen. Strittig ist jedoch, ob von diesem Betrag Leistungen von Dritten abzuziehen sind. Im gegenständlichen Fall behauptet die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer von Dritten monatliche Leistungen von durchschnittlich € 600,00 erhalten würde, weswegen ihm von seinen Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung monatlich ein Betrag von € 600,00 abzuziehen sei, sodass ihm lediglich ein Betrag von € 28,32 zustehe. Der Beschwerdeführer wiederum behauptet, dass ihm seine Mutter die im Sachverhalt zitierten Beträge für seinen Bedarf übermittelt hätte und dass er sie nun vom verfahrensgegenständlichen Bescheid informiert habe, dass er deswegen nur mehr € 28,32 monatlich erhalte. Daraufhin hätten sie vereinbart, das von ihr an ihm überwiesene und geschenkte Geld zumindest teilweise wieder an ihr zurück zu überweisen, damit er wiederum Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von monatlich € 628,32 erhalte. Hiezu ist festzuhalten, dass die Zuwendungen der Mutter des Beschwerdeführers an ihn vor dem

  1. März 2016 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbeachtlich und nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind und könnten diese Beträge von der belangten Behörde eventuell nur in einem eigenen Verfahren zurückgefordert werden, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen. Unbestritten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von seiner Mutter aus freien Stücken am
  2. März 2016 einen Betrag von € 200,00, am
  3. März 2016 einen Betrag von € 300,00 und am
  4. April 2016 einen Betrag von € 200,00 zu seiner freien Verfügung überwiesen bekommen hat. Diese von Dritten erbrachten Leistungen sind auf seine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzurechnen. Daran ändert auch seine Überweisung am
  5. April 2016 an seine Mutter nichts, zumal diese Überweisung lediglich € 2.000,00 von insgesamt erhaltenen € 2.900,00, und somit nicht die ihm im März 2016 und im April 2016 zugekommenen € 700,00, umfasst hat, und sollte seine mit seiner Mutter vereinbarte Überweisung nur dazu dienen, von der belangten Behörde einen höheren Betrag aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erhalten, wie der Beschwerdeführer auch selbst zugegeben hat. Ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von seiner Mutter außer den drei Beträgen in der Höhe von € 200,00, € 300,00 und € 200,00 noch weitere Beträge erhalten hat, konnte nicht bewiesen werden und fehlen diesbezüglich auch jegliche Unterlagen dafür, sodass sich die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde monatlich Leistungen von Dritten in der Höhe von € 600,00 beziehen, mit dem Akteninhalt nicht deckt. Aus diesem Grund durfte die belangte Behörde bei der Berechnung den Betrag von € 600,00 pro Monat nicht berücksichtigen und diesen Betrag von den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung pro Monat nicht abziehen. Wohl aber sind dem Beschwerdeführer, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, die ihm zugekommenen Leistungen seiner Mutter in den Monaten März 2016 in der Höhe von insgesamt € 500,00 und April 2016 in der Höhe von € 200,00 zu berücksichtigen und diese Beträge auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzurechnen, sodass sich für den Monat März 2016 eine Leistung in der Höhe von € 128,32 (€ 628,32 - € 500,00) und für den Monat April 2016 eine Leistung in der Höhe von € 428,32 (€ 628,32 - € 200,00) ergibt. Für den Monat Mai 2016 steht dem Beschwerdeführer mangels Erhalt anderer Leistungen der Betrag von € 628,32 zu. Wie bereits zuvor festgehalten wurde, erhält der Beschwerdeführer ab dem
  6. Juni 2016 eine monatliche Alterspension in der Höhe von € 109,26, sodass ihm für die Monate Juni 2016 bis inklusive August 2016 jeweils eine monatliche Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von € 519,06 (€ 628,32 - € 109,26) zusteht. Aufgrund dieser Ausführungen war der zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides dementsprechend abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Bezüge, die der Beschwerdeführer ab dem September 2016 erhält, für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung sind, da der verfahrensgegenständliche Zeitraum am
  7. August 2016 endet. Zu Spruchpunkt II.1.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.1.:

§ 12Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Mit seiner Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den gesamten Bescheid der belangten Behörde, somit auch den Spruchteil II., zumal die Beschwerde keine Einschränkung betreffend den Spruchteil I. enthält. Mit seiner Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den gesamten Bescheid der belangten Behörde, somit auch den Spruchteil römisch zwei., zumal die Beschwerde keine Einschränkung betreffend den Spruchteil römisch eins. enthält.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit), die den Beschwerdeführer in „seinen“, d.h. ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten Rechten verletzen kann (vgl. u.a. Beschluss des VwGH vom

  1. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267, sowie VwGH vom
  2. Jänner 2014, Zlen. 2011/05/0043 bis 0045).Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit), die den Beschwerdeführer in „seinen“, d.h. ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten Rechten verletzen kann vergleiche u.a. Beschluss des VwGH vom
  3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267, sowie VwGH vom
  4. Jänner 2014, Zlen. 2011/05/0043 bis 0045). Ein in der materiellen Verwaltungsvorschrift nicht näher umschriebenes Beschwerderecht einer Partei kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse oder jener Rechtsanspruch (§ 8 AVG), auf dem die Parteistellung beruht; dies folgt aus der Erwägung, dass ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll (vgl. u.a. VwSlg. 8.032 A/1971, sowie VwGH vom
  5. Juni
  6. Zl. 90/06/0075, sowie VwGH vom
  7. Juni 1995, Zl. 95/10/0016). Ein in der materiellen Verwaltungsvorschrift nicht näher umschriebenes Beschwerderecht einer Partei kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse oder jener Rechtsanspruch (Paragraph 8, AVG), auf dem die Parteistellung beruht; dies folgt aus der Erwägung, dass ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll vergleiche u.a. VwSlg. 8.032 A/1971, sowie VwGH vom
  8. Juni
  9. Zl. 90/06/0075, sowie VwGH vom
  10. Juni 1995, Zl. 95/10/0016). Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom
  11. Februar 2016 auch die Hilfe bei Krankheit beantragt und hat die belangte Behörde

dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides seinem Antrag auf Leistungen bei Krankheit vollinhaltlich stattgegeben und ihm vom

  1. März 2016 bis zum
  2. August 2016 bei der NÖ GKK krankenversichert. Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom
  3. Februar 2016 auch die Hilfe bei Krankheit beantragt und hat die belangte Behörde

dem Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides seinem Antrag auf Leistungen bei Krankheit vollinhaltlich stattgegeben und ihm vom

  1. März 2016 bis zum
  2. August 2016 bei der NÖ GKK krankenversichert. Im gegenständlichen Fall kann der Beschwerdeführer nur durch die – zumindest teilweise - Verweigerung der von ihm beantragten Leistung, nicht aber durch die Genehmigung seiner beantragten Leistung in seinen Rechten verletzt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. u.a. VwGH vom
  3. September 1991, Zl. 91/05/0037, sowie VwGH vom
  4. April 1994, Zl. 93/02/0283; VfSlg 11.457/1987, sowie VfSlg. 13.212/1992, sowie VfSlg. 13.361/1993) ist gegen einen den Antrag der – einzigen – Partei des Verfahrens durch Genehmigung vollinhaltlich stattgebenden Bescheid ein Rechtsmittel unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche u.a. VwGH vom
  5. September 1991, Zl. 91/05/0037, sowie VwGH vom
  6. April 1994, Zl. 93/02/0283; VfSlg 11.457 aus 1987,, sowie VfSlg. 13.212 aus 1992,, sowie VfSlg. 13.361 aus 1993,) ist gegen einen den Antrag der – einzigen – Partei des Verfahrens durch Genehmigung vollinhaltlich stattgebenden Bescheid ein Rechtsmittel unzulässig. Da es im gegenständlichen Fall durch die vollinhaltliche Stattgebung seines Antrages auf Leistungen bei Krankheit mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre des Beschwerdeführers an dessen Beschwerdelegitimation fehlt, war seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.Da es im gegenständlichen Fall durch die vollinhaltliche Stattgebung seines Antrages auf Leistungen bei Krankheit mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre des Beschwerdeführers an dessen Beschwerdelegitimation fehlt, war seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Zu den Spruchpunkten I.
  7. und II.1.:Zu den Spruchpunkten römisch eins.
  8. und römisch zwei.1.:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnten die beiden Entscheidungen (Erkenntnis und Beschluss) daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnten die beiden Entscheidungen (Erkenntnis und Beschluss) daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu den Spruchpunkten I.
  14. und II.2.:Zu den Spruchpunkten römisch eins.
  15. und römisch zwei.2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist weder gegen das Erkenntnis noch gegen den Beschluss zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.Die ordentliche Revision ist weder gegen das Erkenntnis noch gegen den Beschluss zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.714.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.