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{'item': 'LVwG-AV-778/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-778/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Fest steht, dass der angefochtene Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** an Herrn GJ (geb. ***) und Frau EJE (geb. ***) adressiert war. An beide wurde die Zustellung je einer Bescheidausfertigung per Adresse in ***, ***, verfügt. Beide Bescheidausfertigungen wurden jeweils nach einem vergeblichen Zustellversuch beim zuständigen Postamt *** hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde vom Zusteller auf beiden Rückscheinen jeweils der
  3. Juni 2016 vermerkt. Am
  4. Juni 2016 wurden beide Bescheidausfertigungen von Herrn GJ beim Postamt persönlich behoben. Die gegenständliche Beschwerde wurde von Herrn GJ beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** am
  5. Juli 2016 persönlich eingebracht. Dies ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen (Rückschein, Einbringungskuvert) und wird von den Beschwerdeführern trotz eines entsprechenden Vorhalts auch nicht in Zweifel gezogen. Der Zustellversuch für beide Bescheidausfertigungen wurde an der Adresse ***, ***, vorgenommen, die von Herrn GJ und Frau EJE im Verfahren selbst als ihre Adresse angegeben wird und an der beide auch mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet sind. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass es sich dabei um eine taugliche Abgabestelle handelt. Gegenteiliges wurde von diesen beiden Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass bei dieser Konstellation auch die Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 Abs. 1 ZustG) zulässig war, auch zumal beide Beschwerdeführer keinerlei Umstände geltend gemacht haben, auf Grund welcher das Zustellorgan Grund zu einer gegenteiligen Annahme hätte haben können. Demnach ist von einer wirksamen Zustellung mit dem Beginn der Abholfrist am Freitag, den
  6. Juni 2016, auszugehen.Es ist daher davon auszugehen, dass bei dieser Konstellation auch die Zustellung durch Hinterlegung (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG) zulässig war, auch zumal beide Beschwerdeführer keinerlei Umstände geltend gemacht haben, auf Grund welcher das Zustellorgan Grund zu einer gegenteiligen Annahme hätte haben können. Demnach ist von einer wirksamen Zustellung mit dem Beginn der Abholfrist am Freitag, den
  7. Juni 2016, auszugehen. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Darauf wurden die Beschwerdeführer auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausreichend und richtig hingewiesen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Darauf wurden die Beschwerdeführer auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausreichend und richtig hingewiesen. Auf Grund der Fristenberechnungsregel des § 32 Abs. 2 AVG endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, somit am Freitag, den
  8. Juli
  9. Die erst am
  10. Juli 2016 eingebrachte Beschwerde des Herrn GJ und der Frau EJE war daher verspätet. Auf Grund der Fristenberechnungsregel des Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, somit am Freitag, den
  11. Juli
  12. Die erst am
  13. Juli 2016 eingebrachte Beschwerde des Herrn GJ und der Frau EJE war daher verspätet. Auf ein Verschulden an der Verspätung kommt es im Beschwerdeverfahren entsprechend den gesetzlichen Grundlagen des Beschwerdeverfahrens nicht an. Die Beschwerde des Herrn GJ und der Frau EJE war daher gemäß Spruchteil 1 zurückzuweisen. 3.
  14. Zu Spruchpunkt 2: Die gegenständliche Beschwerde wurde auch im Namen der Miteigentümerin Frau EJ (geb. ***, wohnhaft in ***, ***) eingebracht und von dieser auch unterfertigt. Fest steht, dass der angefochtene Bescheid an Frau EJ weder adressiert war, noch ihr eine Bescheidausfertigung zugestellt wurde. Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. zB. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war vergleiche zB. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (z.B. VwGH vom 15.2.2011, Zl. 2008/05/0075, VwGH vom 30.6.2011, Zl. 2008/03/0168, und VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2011/17/0111). Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art. 131 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. z.B. VwGH vom 30.1.2013, Zl. 2011/03/0228 und vom 23.10.2013, Zl. 2013/03/0111). Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Artikel 131, B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche z.B. VwGH vom 30.1.2013, Zl. 2011/03/0228 und vom 23.10.2013, Zl. 2013/03/0111). Da an Frau EJ als Miteigentümerin bisher noch kein Bauauftrag erlassen wurde, käme eine Vollstreckung des erstinstanzlichen Bauauftrages nicht in Betracht, da sich im Falle von Miteigentum Bauaufträge an alle Miteigentümer zu richten hätten. Damit wurde gegenüber Frau EJ als Miteigentümerin bisher auch noch keine Verpflichtung ausgesprochen, durch welche sie in ihren Rechten verletzt werden könnte. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (z.B. VwGH vom 26.2.2002, Zl. 2000/11/0269 mwN). Die vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.Die vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beschwerdelegitimation gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Der angefochtene Bescheid ist nicht an Frau EJ adressiert und entfaltet ihr gegenüber daher keinerlei Wirkungen. Sie war auch dem gesamten Verfahren nicht beigezogen und hat auch keine Berufung erhoben. Mangels eines ihr gegenüber wirksam erlassenen Bescheides war Frau EJ nicht zur Einbringung einer Beschwerde befugt. Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erweist sich als unzulässig. Die Beschwerde der Frau EJ war daher gemäß Spruchteil 2 zurückzuweisen. 3.
  15. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG nicht, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG nicht, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.
  16. Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.778.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.