RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-801/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass es unstrittig ist, dass das verfahrensgegenständliche Objekt mit vier Geschoßen an den örtlichen Mischwasserkanal – auch mit Regenwässern - angeschlossen ist. Weiters ist unstrittig, dass das unterste Geschoß (Tiefkeller) mehrheitlich unter Niveau situiert ist und dass das gesamte Bauvorhaben, mit dem vor allem das Erd- und das Dachgeschoß neu gestaltet wurden, entsprechend der Einreichpläne errichtet wurde. Die Fertigstellung dieser Umbaumaßnahmen, die auch die Anbringung einer Wärmeschutzverkleidung zum Inhalt hat, erfolgte nach dem
- Jänner
- 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung. Aus dieser Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,46 der infolge der Einleitung von Regenwässern der Abgabenfestsetzung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab
- Jänner 2013 ebenso auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (ebenfalls mit Wirkung ab
- Jänner 2013) zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
- Jänner 2014 (mit Wirkung ab
- Jänner 2013) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht.Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung. Aus dieser Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,46 der infolge der Einleitung von Regenwässern der Abgabenfestsetzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab
- Jänner 2013 ebenso auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (ebenfalls mit Wirkung ab
- Jänner 2013) zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
- Jänner 2014 (mit Wirkung ab
- Jänner 2013) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. 3.1.
- Zur Neuberechnung der Kanalbenützungsgebühr: Bei dem der (infolge der Erhöhung der Einheitssätze betreffend die Kanalbenützungsgebühr) neuen Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein Abgabenverfahren, das von den den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden Abgabenverfahren unabhängig ist, weshalb es der Abgabenbehörde auch frei stand, bei der beschwerdegegenständlichen Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung der angeschlossenen Geschoße bzw. der Einleitung von Regenwässern auszugehen und diesfalls die Flächen neu iSd § 5 Abs. 3 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu berechnen (vgl. VwGH vom
- September 2013, Zl. 2010/17/0105, sowie vom
- Oktober 2013, Zl. 2010/17/0234). Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat (vgl. VwGH vom
- Jänner 1973, Zl. 1107/72). Vor diesem Hintergrund ist die geänderte Abgabenvorschreibung mit Wirkung ab dem
- Jänner 2013 nicht zu beanstanden.Bei dem der (infolge der Erhöhung der Einheitssätze betreffend die Kanalbenützungsgebühr) neuen Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein Abgabenverfahren, das von den den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden Abgabenverfahren unabhängig ist, weshalb es der Abgabenbehörde auch frei stand, bei der beschwerdegegenständlichen Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung der angeschlossenen Geschoße bzw. der Einleitung von Regenwässern auszugehen und diesfalls die Flächen neu iSd Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu berechnen vergleiche VwGH vom
- September 2013, Zl. 2010/17/0105, sowie vom
- Oktober 2013, Zl. 2010/17/0234). Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat vergleiche VwGH vom
- Jänner 1973, Zl. 1107/72). Vor diesem Hintergrund ist die geänderte Abgabenvorschreibung mit Wirkung ab dem
- Jänner 2013 nicht zu beanstanden. 3.1.
- Zum Kellergeschoß: Wenn die Beschwerdeführer meinen, dass der nordwestseitig gelegene Raum mit einer Fläche von rund 15 m² nicht zu berücksichtigen wäre, so ist ihnen entgegen zu halten, dass für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 zunächst die bauliche Gestaltung maßgeblich ist. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Als ein Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl. VwGH vom
- März 2003, Zl. 2002/17/0276). Im konkreten Fall kommt – unstrittig - keine der genannten Nutzungen in Betracht. Darüber hinaus müsste der Gebäudeteil vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene - Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen diesem Raum und dem restlichen Kellergeschoß nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden (vgl. auch VwGH vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde somit im Ergebnis zu Recht die Fläche dieses Raumes bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt haben.Wenn die Beschwerdeführer meinen, dass der nordwestseitig gelegene Raum mit einer Fläche von rund 15 m² nicht zu berücksichtigen wäre, so ist ihnen entgegen zu halten, dass für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 zunächst die bauliche Gestaltung maßgeblich ist. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Als ein Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung vergleiche VwGH vom
- März 2003, Zl. 2002/17/0276). Im konkreten Fall kommt – unstrittig - keine der genannten Nutzungen in Betracht. Darüber hinaus müsste der Gebäudeteil vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene - Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen diesem Raum und dem restlichen Kellergeschoß nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden vergleiche auch VwGH vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde somit im Ergebnis zu Recht die Fläche dieses Raumes bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt haben. Die Beschwerde zeigt aber eine Rechtswidrigkeit auf, wenn sie ausführt, dass die Terrasse nicht zu berücksichtigen wäre. Aus der Definition des § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich zunächst zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die Geschossfläche mit den "äußersten Begrenzungen jedes Geschosses" (und nicht mit etwa vorhandenen "inneren Begrenzungen") verbunden wissen wollte. Schon diese aus dem Wortlaut erschließbare Absicht des Gesetzgebers ist ein Indiz dafür, auch bei der Frage, wodurch jedes Geschoss, somit die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes (vgl. § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996) begrenzt wird, die Außenseite einer Begrenzung als "äußerste" Begrenzung vom Gesetzgeber als gewollt anzusehen. Bereits dieses Auslegungsergebnis würde gegen die Ansicht sprechen, dass die Wandstärken bei der Berechnung der Geschossflächen außer Betracht zu bleiben hätten. Bei der Berechnung der "Geschossfläche" nach § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die von den (Außen)wänden in Anspruch genommene Fläche eines Geschosses in die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit einzubeziehen (vgl. VfGH vom
- Oktober 1981, VfSlg. Nr. 9201, sowie VwGH vom
- März 2005, Zl. 2005/17/001). Diesen Überlegungen folgt, dass die Terrasse – genauso wie die im Lichte des § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 unzweifelhaft nach dem
- Jänner 2009 nachträglich am bestehenden Kellergeschoß angebrachte Wärmeschutzverkleidung – nicht zu berücksichtigen wäre. Die Beschwerde zeigt aber eine Rechtswidrigkeit auf, wenn sie ausführt, dass die Terrasse nicht zu berücksichtigen wäre. Aus der Definition des Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich zunächst zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die Geschossfläche mit den "äußersten Begrenzungen jedes Geschosses" (und nicht mit etwa vorhandenen "inneren Begrenzungen") verbunden wissen wollte. Schon diese aus dem Wortlaut erschließbare Absicht des Gesetzgebers ist ein Indiz dafür, auch bei der Frage, wodurch jedes Geschoss, somit die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes vergleiche Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996) begrenzt wird, die Außenseite einer Begrenzung als "äußerste" Begrenzung vom Gesetzgeber als gewollt anzusehen. Bereits dieses Auslegungsergebnis würde gegen die Ansicht sprechen, dass die Wandstärken bei der Berechnung der Geschossflächen außer Betracht zu bleiben hätten. Bei der Berechnung der "Geschossfläche" nach Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ist die von den (Außen)wänden in Anspruch genommene Fläche eines Geschosses in die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit einzubeziehen vergleiche VfGH vom
- Oktober 1981, VfSlg. Nr. 9201, sowie VwGH vom
- März 2005, Zl. 2005/17/001). Diesen Überlegungen folgt, dass die Terrasse – genauso wie die im Lichte des Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 unzweifelhaft nach dem
- Jänner 2009 nachträglich am bestehenden Kellergeschoß angebrachte Wärmeschutzverkleidung – nicht zu berücksichtigen wäre. Im Lichte dieser Überlegungen ergibt sich, dass – entsprechend der Einreichpläne – das Kellergeschoß nur mit einer Fläche von 165,23 m² zu berücksichtigen ist. 1.2.
- Zum Erdgeschoß und zum Dachgeschoß: Im Gegensatz zum Kellergeschoß wurden das Erdgeschoß und das Dachgeschoß an Stelle des bisher existenten Fertigteilgeschoßes neu errichtet. Die Wärmeschutzverkleidung wurde somit in diesen beiden Geschoßen nicht nachträglich angebracht, sodass die in § 1a. Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 angeführte Ausnahme bei Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zur Anwendung gelangt. Die Beschwerde zeigt auch keine Rechtswidrigkeit auf, wenn sie ausführt, dass die Terrasse nicht zu berücksichtigen ist, da diese offenbar nicht berücksichtigt wurde. Im Gegensatz zum Kellergeschoß wurden das Erdgeschoß und das Dachgeschoß an Stelle des bisher existenten Fertigteilgeschoßes neu errichtet. Die Wärmeschutzverkleidung wurde somit in diesen beiden Geschoßen nicht nachträglich angebracht, sodass die in Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 angeführte Ausnahme bei Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zur Anwendung gelangt. Die Beschwerde zeigt auch keine Rechtswidrigkeit auf, wenn sie ausführt, dass die Terrasse nicht zu berücksichtigen ist, da diese offenbar nicht berücksichtigt wurde. Im Lichte dieser Überlegungen ergibt sich, dass – entsprechend der Einreichpläne – das Erdgeschoß mit einer Fläche von 146,83 m² zu berücksichtigen ist. Die Fläche des Dachgeschoßes errechnet sich mit 136,28 m². Im Ergebnis sind die Flächen dieser beiden Geschoße von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Verbandes richtig ermittelt worden. 1.2.
- Für die Berechnung der jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr iSd § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 sind daher folgende Flächen zugrunde zu legen:Für die Berechnung der jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr iSd Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 sind daher folgende Flächen zugrunde zu legen: KG Kellergeschoß (oberirdisch): 165,23 m² EG Erdgeschoß: 146,83 m² DG Dachgeschoß: 136,28 m² Summe: 448,34 m² Werden Niederschlagswässer in eine Kanalisation eingeleitet, so ist gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 ein um 10 % erhöhter Einheitssatz anzuwenden. Unter Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem ab
- Jänner 2013 geltenden Einheitssatz von € 2,46 errechnet sich die jährliche Kanalbenützungsgebühr mit € 1.213,21 (inkl. 10 % Umsatzsteuer).Werden Niederschlagswässer in eine Kanalisation eingeleitet, so ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 ein um 10 % erhöhter Einheitssatz anzuwenden. Unter Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem ab
- Jänner 2013 geltenden Einheitssatz von € 2,46 errechnet sich die jährliche Kanalbenützungsgebühr mit € 1.213,21 (inkl. 10 % Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.801.001.2016